BFH, Beschluss vom 27.11.2012 - X B 14/12
Fundstelle
openJur 2013, 19573
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Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 1996 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in dieser Zeit als Beamter der Finanzverwaltung, die Klägerin bis Juni 1999 als Angestellte eines ... und danach bis September 2001 als Angestellte eines ... tätig. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen sowie die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger erzielte ferner Einkünfte aus der Hilfeleistung in Steuersachen, gab sie aber nicht in seinen Steuererklärungen an. Diese wurden erst aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndung bekannt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er zusätzliche gewerbliche Einkünfte des Klägers aus der Hilfeleistung in Steuersachen ansetzte, deren Höhe er schätzte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) minderte zwar in einem ersten Schritt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um Beträge, die als Vergütung für eine nichtselbständige Tätigkeit des Klägers anzusehen, aber bereits von der Klägerin pauschal versteuert worden seien. In einem zweiten Schritt kompensierte es diese Minderung in Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis jedoch durch eine pauschale Erhöhung der vom FA geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 30 %, um einigen aus Sicht des FG gegebenen weiteren, sich zum Nachteil des Klägers auswirkenden Tatsachen und Unsicherheitsfaktoren Rechnung zu tragen.Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger Verfahrensmängel geltend.Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Gründe

II. Die Beschwerde der Kläger ist zumindest unbegründet.Die von den Klägern behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Insoweit können die bestehenden Zweifel an der Erfüllung der gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dahinstehen. 1. Mit der Verwertung der Erkenntnisse, die durch die im Strafverfahren durchgeführte Durchsuchung beim Kläger erlangt worden sind, hat das FG nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt.a) Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts war ebensowenig wie die zurückweisende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts formell verfassungswidrig. Dies ergibt sich bereits aus der --mit einer Begründung versehenen-- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vom Kläger gegen die strafprozessualen Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 19. September 2005  2 BvR 703/05).b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht vor, soweit die Kläger auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Manipulation der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten zwei PCs abstellen. Dabei erschließt sich dem Senat aufgrund der fehlenden Substantiierung schon nicht, welche Konsequenzen sich aus diesen Manipulationen für die Entscheidungsfindung des FG hätten ergeben können. Soweit die Kläger meinen, dass das FG weitergehende Beweise hätte erheben müssen, hätten sie darlegen müssen, inwieweit diese Beweiserhebung auf Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2008 II B 19/07, BFH/NV 2008, 1519, m.w.N.). c) Auch die Ablehnung der Annahme eines materiellen Verwertungsverbots durch das FG ist nicht verfahrensfehlerhaft. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind (vgl. insgesamt nur BFH-Beschluss vom 26. Februar 2010 VIII B 239/09, BFH/NV 2010, 1084, m.w.N.). 2. Mit ihrem Vorbringen, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, können die Kläger die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreichen.a) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635). Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei nicht; auch ist das Gericht nicht verpflichtet, die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzusprechen (so schon BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht als Überraschungsentscheidung anzusehen, dass das FG im Streitfall von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Die eigene Schätzungsbefugnis des FG ist --wie deren Verankerung in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zeigt-- Ausfluss der das finanzgerichtliche Verfahren grundlegend prägenden Maxime, wonach das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Kenntnis einer derart grundlegenden Prozessmaxime kann aber grundsätzlich auch von solchen Klägern erwartet werden, die darauf verzichten, einen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für das FG aus dem prozessualen Gesamtverhalten der nicht fachkundig vertretenen Kläger keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die für ein ausnahmsweises Fehlen der --vom Gesetzgeber ausweislich der Regelung des § 62 Abs. 1 FGO unterstellten-- Fähigkeit sprechen, ein erstinstanzliches finanzgerichtliches Verfahren in laienhafter Weise selbst zu führen.c) Das Vorbringen der Kläger, das FG habe in einem im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ergangenen Beschluss --anders als im später in identischer Besetzung ergangenen, vorliegend angefochtenen Urteil in der Hauptsache-- ernstliche Zweifel an der Höhe der vom FA vorgenommenen Schätzung geäußert und im Hauptsacheverfahren nicht auf seine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen, kann im Streitfall ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen.Denn dieser Tatsachenvortrag ist dem Beschwerdegericht erstmals in einem am 25. April 2012 eingegangenen Schriftsatz unterbreitet worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen das am 17. Dezember 2011 zugestellte Urteil des FG war aber bereits am 17. Februar 2012 abgelaufen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 X B 212/09, BFH/NV 2011, 564, unter 2., m.w.N.). Weitere Schriftsätze sind nur noch als Ergänzung oder Erläuterung zu den innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, unter 3.).Das Vorbringen zu dem AdV-Beschluss kann vorliegend nicht als bloße Ergänzung oder Erläuterung der ursprünglichen Beschwerdebegründung angesehen werden. Denn zunächst hatten die Kläger unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung lediglich gerügt, das FG habe ohne vorherigen Hinweis von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Das spätere Vorbringen, das FG habe zudem eine bereits geäußerte Rechtsauffassung ohne ausdrücklichen Hinweis geändert, bedeutet demgegenüber keine Ergänzung, sondern ein aliud.Im Übrigen stellt ein Urteil in der Hauptsache, in dem das Gericht eine Rechts- oder Tatsachenfrage anders als in einem vorangegangenen AdV-Beschluss beurteilt, jedenfalls dann keine Überraschungsentscheidung dar, wenn der Prozessgegner im Hauptsacheverfahren ungeachtet der Ausführungen im gerichtlichen AdV-Beschluss an seiner Auffassung festgehalten hat (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 V B 102/04, BFH/NV 2006, 590, unter II.4.c). Dies ist hier ausweislich des Schriftsatzes des FA vom 9. Dezember 2010 der Fall.3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.