AG Brake, Beschluss vom 30.06.2006 - 6 M 932/06
Fundstelle
openJur 2013, 17292
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 14.11.2005, 6 M 1557/05, erneut vorzuladen zur Beantwortung der vom Gläubiger in seinem Nachbesserungsantrag vom 05.05.2006 aufgelisteten Fragen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

In der eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 gab der Schuldner an, er sei verheiratet, beziehe eine Rente von 453,43 Euro und habe ein Kind im Alter von 5 Jahren, dem er Naturalunterhalt leiste. Seine Ehefrau erhalte für dies Kind Kindergeld. Sonstiges Einkommen oder Unterhaltsleistungen durch Dritte oder zum Beispiel freies Wohnen wurden nicht angegeben. Ein Konto habe er nicht.

Der Gläubiger beantragte am 05.05.2006 die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses, da es offenkundig sei, dass eine dreiköpfige Familie nicht von der Rente des Schuldners und dem Kindergeld leben könne. Vielmehr dränge sich auf, dass der Schuldner Einkünfte verschweige.

Der Gerichtsvollzieher hat die Nachbesserung abgelehnt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.

Auf die Erinnerung war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Nachbesserung vorzunehmen. Diese Nachbesserungspflicht besteht immer dann, wenn es offenkundig ist, dass der Schuldner von den angegebenen Einkünften seinen und den Lebensunterhalt seines Kindes und seiner Ehefrau nicht bestreiten kann. Dies ist ständige Rechtsprechung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Gläubiger vorgelegten Rechtsprechungsnachweise verwiesen.

Wenn der Schuldner angibt, monatlich nur rund 600,00 Euro netto zur Verfügung zu haben und hiervon den gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten, so besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung der Verdacht, dass er etwas verschwiegen hat. Er ist deshalb verpflichtet, die im Nachbesserungsantrag des Schuldners aufgelisteten Fragen zu beantworten. Dem gemäß muss die Nachbesserung durchgeführt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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