BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Fundstelle
openJur 2010, 4478
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Gründe

I.

Gegen die Schuldnerin erging am 14. Dezember 2000 ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldnerin wandte sich hiergegen mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, die vom Vollstreckungsgericht durch Beschluß vom 8. November 2001 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 7. Dezember 2001 durch Niederlegung zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2002, beim Beschwerdegericht eingegangen am 4. Januar 2002, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. November 2001 erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter seien wegen einer Kurabwesenheit nicht in der Lage gewesen, die Sendung vor dem 22. Dezember 2001 bei der Postfiliale in Düsseldorf abzuholen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Besondere Vorkehrungen für die Zustellung habe sie auch im Hinblick auf das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nicht treffen müssen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluß vom 22. Januar 2002 verworfen, weil diese nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurückgewiesen, weil der Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrem als Beschwerde, hilfsweise außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, das am 1. Februar 2002 beim Landgericht einging. Sie rügt unter anderem die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör und trägt vor, bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte sie die Glaubhaftmachung -unter anderem durch die Vorlage einer Lagerungsmerkkarte - nachgeholt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

a) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.

Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde im Wege der Analogie zum Revisionsrecht (§ 544 ZPO n.F.) kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber des Zivilprozeßreformgesetzes hat die Problematik der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gesehen. Er hat mit § 321a ZPO n.F. erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils bislang nicht möglich war. Ferner hat er für das Revisionsrecht mit § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. einen Grund für die Zulassung der Revision eingeführt, der nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten umfassen soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 104 re. Sp.). Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber demgegenüber unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 14/4722, S. 116 re. Sp.) bewußt davon abgesehen, eine dem Revisionsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden.

b) Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist von den Gerichten zu beachten. Verfassungsrechtliche Bedenken begegnen ihr nicht. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist (zum Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör vgl. insoweit den Vorlagebeschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 -1 BvR 10/99, http://www.bverfg.de), eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist der Verfassungsverstoß durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren. Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grundrechts auf rechtliches Gehör, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGHZ 130, 97, 98 ff; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 -IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 -IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v.

8. November 2001 -IX ZB 44/01, NJW 2002, 754). Zudem ist die Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorzugswürdig, weil sie eine einfache und ökonomische Abhilfe ermöglicht und zugleich zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts führt (BT-Drucks. 14/4722, S. 85 zu § 321a ZPO n.F.). Für den Fall, daß das Gericht einen Verfassungsverstoß nicht ausräumt, kommt allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht.

Der Senat hat entschieden, daß es für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben muß (BGH, Beschl. v. 26. April 2001 -IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262, 2263; ähnlich BVerwG NJW 2001, 1294). Es wird zu erwägen sein, bei der Selbstkorrektur von Beschlüssen die in § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. für Urteile vorgesehene Notfrist von zwei Wochen entsprechend heranzuziehen.

2. Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 -VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v.

8. November 2001 -IX ZB 44/01 aaO). Obwohl diese Entscheidungen zum Teil von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs -dem V. Zivilsenat (BGHZ 121, 397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten. Der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln zum Bundesgerichtshof durch das Zivilprozeßreformgesetz grundlegend neu gestaltet. Sämtliche angeführten Entscheidungen sind zum früheren Recht ergangen, das - von Übergangsfällen abgesehen -seine Geltung verloren hat. Da die jetzige Entscheidung allein das neue Recht betrifft, liegt eine Abweichung von den Entscheidungen anderer Senate im Sinn von § 132 Abs. 2 GVG nicht vor.