Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.03.2013 - 11 CS 13.43
Fundstelle
openJur 2013, 16522
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 2. Dezember 1985 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der ihm 2007 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2004 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Würzburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sachlich zusammentreffend mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Bei einer von der Fahrerlaubnisbehörde deshalb geforderten Fahreignungsbegutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH am 2. Mai 2006 gab der Antragsteller an, bis zum 23. Februar 2004 nur ganz vereinzelt einmal an einem Joint gezogen und danach für zwei Jahre keinerlei Drogen mehr zu sich genommen zu haben. Im April 2006 habe er wieder einmal an einem Joint gezogen.

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Würzburg-Land vom 12. August 2012 führte der Antragsteller am 10. Juli 2012 gegen 17.25 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabis stand. Die Untersuchung seiner Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn ergab laut Gutachten vom 31. Juli 2012 folgenden Befund:

THC von 2,8 ng/ml

THC-Metabolit (11-OC-THC) 0,9 ng/ml

THC-Metabolit (THC-COOH) 61,9 ng/ml.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. November 2012 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Außerdem forderte sie ihn auf, den Führerschein der Klassen B, L, M und S unverzüglich nach Erhalt des Bescheids - spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung - abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € angedroht (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Am 16. November 2012 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Antragsgegner ab.

Gegen den Bescheid vom 6. November 2012 ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben, über die noch nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2012 bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2012, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, ab.

Hiergegen ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen, mit der beantragt wird,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6. November 2012 bezüglich der Nr. 1 wieder herzustellen.

Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Überzeugung des Antragsgegners von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs könne gegebenenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, nicht jedoch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit könne nicht auf die gleichen Gründe gestützt werden, mit denen der Verwaltungsakt begründet worden sei.

Darüber hinaus habe die Klage des Antragstellers Aussicht auf Erfolg. Die im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 10. Juli 2012 gemessenen Blutwerte belegten, dass der Vortrag des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Konsum im Jahre 2012 gehandelt, nachweislich richtig sei. Andernfalls wären die gemessenen Werte weitaus höher. Die 2004 bzw. 2006 stattgefundenen Konsumakte könnten zwar möglicherweise sprachlich die Definition eines gelegentlichen Konsums begründen, seien jedoch nicht ausreichend für einen Entzug der Fahrerlaubnis. Zwar habe der Antragsteller im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 23. Februar 2004 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, er habe "mal an einem Joint gezogen", der unmittelbar im Anschluss daran durchgeführte Bluttest habe jedoch keinen Nachweis auf THC ergeben. Deshalb müsse dem Antragsteller zu Gute gehalten werden, dass sich der Konsum 2004 lediglich auf "einen Zug" beschränkt habe, da die Untersuchung der Blutprobe auf Cannabinoide andernfalls nicht negativ ausgefallen wäre. Der Antragsteller habe an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs teilgenommen, im Anschluss daran sei ihm unproblematisch die Fahrerlaubnis erteilt worden. Seit der Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2007 sei der Antragsteller absolut unauffällig, es hätten keine Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen stattgefunden.

Der Antragsteller sei ganz offensichtlich eine "ehrliche Haut". Sich selbst belastend habe er 2004 freiwillig gegenüber den Polizeibeamten Cannabiskonsum zugegeben, obwohl sich dieser in einem derart geringen Bereich abgespielt haben müsse, dass er im Blut nicht nachweisbar gewesen sei. Ebenfalls sich selbst belastend und absolut freiwillig habe er im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung von einem neuerlichen "Zug an einem Joint" erzählt. Diese beiden experimentellen Kontakte könnten keinen sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Im Vergleich zu den Jahren 2004/2006 habe der Antragsteller eine erhebliche Verhaltensänderung vorgenommen. Der unmittelbare Entzug der Fahrerlaubnis sei deshalb ermessensfehlerhaft gewesen. Zwischen dem Konsumakt Anfang April 2006 und dem neuerlichen Konsum im Juli 2012 habe eine Zeitspanne von sechs Jahren und drei Monaten gelegen. Aufgrund dessen, der verkehrsrechtlichen Unauffälligkeit des Antragstellers in der Zwischenzeit und der offensichtlich stattgefundenen Verhaltensänderung habe dem Antragsteller aufgrund seines einmaligen Ausrutschers im Jahr 2012 nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfen.

Der Konsumakt des Antragstellers im Jahr 2012 stelle sich als einmaliger Rückfall dar. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum trotz der langen Zeitspanne vorläge, bestünden Zweifel im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV an der Erfüllung der Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, so dass die Fahrerlaubnisentziehung ohne vorherige Begutachtung des Antragstellers nicht gerechtfertigt gewesen sei. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalles hätte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern müssen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 m.w.N.). Ausgehend von der Annahme, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, hat die Behörde daher zu Recht den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Behörde zu Unrecht von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen sei, ist dieser Einwand für die Frage, ob die Behörde den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügte, unerheblich (st. Rspr. des Senats, z.B. B. v. 25.5.2010 - 11 CS 10.227).

Die Klage des Antragstellers wird entgegen seiner Auffassung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 6. November 2012 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen konnte. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr. des Senats, z.B. B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - zfs 2006, 294).

Der Antragsteller hat mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen. Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 31. Juli 2012 steht fest, dass der Antragsteller am 10. Juli 2012 Cannabisprodukte konsumiert hat.

Als zweiten Konsumakt muss er sich den von ihm selbst am 2. Mai 2006 gegenüber der Begutachtungsstelle des TÜV Süd eingeräumten Cannabiskonsum im April 2006 entgegenhalten lassen. Trotz des großen zeitlichen Abstandes von sechs Jahren und drei Monaten zum letzten Cannabiskonsum am 10. Juli 2012 begründet der Konsum vom April 2006 das Merkmal der Gelegentlichkeit.

Der Senat hat bislang offen gelassen, wie sich die Rechtslage bei sehr großen zeitlichen Abständen zwischen den Konsumakten darstellt und auch keine zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt. Allerdings hat er in seinem Beschluss vom 20. September 2006 (11 CS 06.118) einen zeitlichen Abstand von vier Jahren und zehn Monaten und in seinem Beschluss vom 2. April 2009 (11 CS 09.372) einen zeitlichen Abstand von fünf Jahren und drei Monaten für die Annahme der Gelegentlichkeit noch genügen lassen.

Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (B. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 - zfs 2012, 473) ist jedoch davon auszugehen, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden kann. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen. Eine aktuelle gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet (NdsOVG, a.a.O.).

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Verordnungsgeber mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ersichtlich den Zweck der Ausklammerung von Vorgängen verfolgt, die sich als einmalige, experimentelle Einnahme dieses Betäubungsmittels darstellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits einmal Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat und nach längerer Zeit erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, belässt es jedoch nicht bei einem einmaligen "Experimentieren" bzw. "Probieren". Vielmehr bringt er mit seinem erneuten Konsumakt zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme des Betäubungsmittels einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat (so zutreffend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 9.8.2012 - 2 B 1458/12).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben sowohl im Februar 2004 "mal an einem Joint gezogen" als auch im April 2006. Er hat es jedoch nicht bei diesem sogar mehrmaligen "Experimentieren" bzw. "Probieren" gelassen, sondern im Juli 2012 erneut Cannabis in nicht unerheblicher Menge (2,8 ng/ml THC) konsumiert und damit einen Wiederholungsvorsatz zum Ausdruck gebracht.

Der Antragsteller kann sich aber auch aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats (B. v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427; B. v. 26.10.2012 - 11 CS 12.2182) ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (ebenso OVG RhPf, B. v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - DAR 2011/279; OVG NRW, B. v. 29.7.2009 - 16 B 1895/9; VGH BW, U. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (VGH BW a.a.O.).

Eine solche Darlegung ist vom Antragsteller gerade nicht erfolgt. Denn er hat hierzu lediglich vortragen lassen, dass sich sein Konsumakt im Jahre 2012 als einmaliger Rückfall darstelle, zumal er nie regelmäßiger Cannabiskonsument gewesen sei und sich seit Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 2007 absolut unauffällig verhalten habe. Dagegen hat sich der Antragsteller nicht zu den konkreten Einzelumständen seines Konsums im Jahre 2012 geäußert, was der erforderlichen Darlegung nicht genügt. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 13 erster Absatz des angefochtenen Beschlusses, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Da der Antragsteller nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 31. Juli 2012 am 10. Juli 2012 sein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml, nämlich mit 2,8 ng/ml geführt hat, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 17.11.2008 - 11 CS 08.2147) fest, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinn von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht trennen konnte.

Schließlich beruft sich der Antragsteller zu Unrecht darauf, dass bei ihm kein Regelfall im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV vorliege. Weder der lange Zeitabstand zwischen den beiden Konsumakten in den Jahre 2006 und 2012 noch die verkehrsrechtliche Unauffälligkeit des Antragstellers während dieser Zeit begründen das Vorliegen eines Ausnahmefalles.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).