VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3281/10
Fundstelle
openJur 2013, 15200
  • Rkr:

Der Anspruch der Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträgen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt voraus, dass in dem hierfür maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut wurden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat.

Die Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge setzt nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind.

Kranken- und Pflegeversicherung sind jedenfalls dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversi-cherung handelt.

Erfordert die private Situation der Tagespflegeperson eine private Kranken- und Pflegever-sicherung, ist ein Versicherungsschutz angemessen, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin für die Monate September bis Dezember 2009 noch weitere 413,44 € zur Erstattung hälftiger Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/3, die Klägerin 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig. Sie begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.

Die Klägerin ist Polizeibeamtin und aus familiären Gründen unter Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 153 b Landesbeamtengesetz beurlaubt. Mit Bescheid vom 15.6.2009 wurde die Beurlaubung über den 31.12.2009 hinaus bis zum 30.6.2010 verlängert. Die Klägerin war bis zu ihrer Ausbildung als Polizistin bei ihren Eltern familienversichert. Seit dem 1.12.1992 ist sie privat krankenversichert. Das Versicherungsverhältnis bestand zunächst als Anwartschaftsversicherung und ergänzender Krankenversicherung zur Abdeckung der Krankheitskosten zu 30 % neben ihrem Anspruch auf freie Heilfürsorge. Zum 15.8.2006 wurde der Versicherungsschutz in den Tarif KS1 umgestellt; aus diesem werden die Behandlungskosten zu 100% erstattet.

Am 27.6.2009 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2009. Die Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung beliefen sich auf 325,87 € und zur Pflegeversicherung auf 17,41 €, also insgesamt 343,22 € monatlich. Im Zeitraum vom 18.2.2009 bis 30.6.2009 betreute sie ein Kind in Tagespflege.

Mit Schreiben vom 19.11.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Betreuung nur eines Kindes zu hoch erscheine. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liege derzeit bei 14,9% und zur Pflegeversicherung bei 1,95%. Nach den Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe (KVJS) seien Grundlage für die Höhe der Erstattungsbeiträge nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Tagespflege resultieren. Sofern sich die monatlichen Beiträge zu den Versicherungen durch die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht erhöhten, könne keine Erstattung erfolgen. Eine hälftige Erstattung komme nur dann in Frage, wenn wegen der Tagespflegetätigkeit höhere Beiträge zu leisten seien - Ausgangsbasis sei dann die Beitragserhöhung -, oder wenn durch die Tätigkeit als Tagesmutter eine Kranken- und Pflegeversicherung erst erforderlich werde. Ausweislich des vorgelegten Krankenversicherungsbelegs sei eine Änderung der Versicherung zum 1.1.2009 erfolgt. Das Tagespflegeverhältnis für das Kind N. sei jedoch erst zum Februar 2009 begonnen worden.

Mit weiterem Antrag vom 3.12.2009 begehrte die Klägerin erneut die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, nunmehr für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2009. Sie erklärte in ihrem Antrag, 4 Kinder zu betreuen. Ein Kind wurde von August bis Dezember, eines von September bis Dezember, eines im Juli und ein weiteres ab dem 6.12.2009 von der Klägerin betreut. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beliefen sich wie im ersten Halbjahr 2009 auf insgesamt 343,22 € monatlich.

Mit Schreiben vom 14.12.2009 wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin, dass es der Klägerin als Polizeibeamtin im Sonderurlaub nicht möglich sei, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Zudem gäbe es keine Vorschriften, aus denen sich ergeben würde, dass sich eine Tagespflegeperson gesetzlich versichern müsse und eine Erstattung nur dann vorgenommen werde, wenn wegen der Tagespflegetätigkeit ein höherer Krankenversicherungsbeitrag zu leisten wäre oder eine Krankenversicherung durch diese Tätigkeit erst notwendig werde.

Mit Bescheid vom 25.2.2010 setzte der Beklagte für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2009 einen Gesamterstattungsbetrag von 834 € fest. Für die 1. Hälfte des Jahres 2009 wurde ein Betrag von 70,77 € pro Monat und für die 2. Hälfte des Jahres 2009 ein Betrag von 68,25 € pro Monat festgesetzt. Grundlage für die Berechnung dieser Beträge waren die anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus einem Betrag von 840 € (Allgemeine Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Krankenversicherungen). Dabei betrug der Krankenkassenanteil in der ersten Hälfte 2009 14,9% und in der zweiten Hälfte 14,3%; der Anteil für die Pflegeversicherung wurde für das gesamte Jahr 2009 mit 1,95% berechnet. Diese Berechnungen befanden sich auf einem dem Bescheid beigefügten Blatt.

Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2010 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter gleichzeitiger Zusendung des Bescheids vom 25.2.2010 mit, dass der Klägerin aus Kulanz die Hälfte einer entsprechenden gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung erstattet werde.

Mit Schreiben vom 24.3.2010 ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 25.2.2010 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid enthalte keine Begründung, warum von der Erstattung des tatsächlichen hälftigen Beitrags der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin abgewichen werde. Zudem seien die Berechnungen auf dem Beitragsblatt nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht verständlich dargelegt. Die Hinweise im Berechnungsblatt seien auch nicht korrekt. Die Versicherungspflicht bei einem zu versteuernden Einkommen von unter 360 € entfiele nur dann, wenn die Tagesmutter familienversichert wäre. Die Berechnungen der Beklagten beruhten wohl auf den Hinweisen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Soziales vom 27.5.2009. Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung sei danach von einer Bemessungsgrundlage von 840 € auszugehen. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da die Klägerin sich nicht freiwillig gesetzlich versichern könne. Auch der Ehemann der Klägerin sei privat versichert. Daher müsse hier etwas anderes gelten. Nach alldem sei der Klägerin der aktuelle hälftige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 € monatlich zu erstatten.

Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ein. Dieser berief sich mit Mail vom 14.7.2010 auf eine Stellungnahme von Herrn H. aus dem Bundesministerium. Herr H. hob in seiner Antwort darauf ab, Kriterium für eine angemessene Krankenversicherung könne nur sein, ob die in die Beitragsbemessung einfließenden Einkünfte mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege zusammenhingen bzw. durch diese veranlasst seien. Gegebenenfalls seien zusätzlich Kriterien der Risikoverteilung bzw. der „Sphärentheorie“ heranzuziehen. Erhöhte Beiträge wegen einer besonderen familiären oder auch sonstigen beruflichen Situation fielen in die Sphäre des Jugendamtes, das für dieses „Risiko“ einzustehen habe. Es könne einer Tagespflegeperson nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ehegatte privat krankenversichert sei und damit eine Einordnung als „nebenberuflich selbständig“ in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheide. Ähnliches müsse gelten, wenn die Tagespflegeperson selbst privat krankenversichert sei. Darüber hinaus sei nicht nur darauf abzustellen, welcher Beitragsanteil im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehe, sondern auch, dass nur eine Basis-Absicherung im Umfang einer entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung angemessen sei. Wenn jedoch im konkreten Fall aus der Tätigkeit in der Kindertagespflege überhaupt keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung entstanden seien, seien diese auch nicht durch die Tätigkeit in der Kindertagespflege veranlasst und müssten daher wohl auch nicht erstattet werden. Insoweit bestehe ein weiter Spielraum für das Jugendamt, die Angemessenheit zu beurteilen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 € pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern. Bei einer geringfügigen Beschäftigung sei bis zu einem Betrag von derzeit 365 € eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung habe bis zum 31.6.2009 14,9 % und ab 1.7.2009 14,3 % des zu versteuernden Einkommens betragen. Die Pflegeversicherung liege bei 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Den Angaben der Klägerin aus ihrem Antrag vom 3.12.2009 könne entnommen werden, dass ihr Einkommen aus der Tagespflege aktuell bei 381 € liege (247 € für Kind A.S. und 134 € für Kind P.). Das zu versteuernde Einkommen beliefe sich danach auf 209,55 € (55 %). Somit bestünde keine Versicherungspflicht. Aus den Angaben im Widerspruch vom 24.3.2010 ergebe sich, dass für das Kind N. im gesamten Jahr 2009 420 € und für das Kind A. von September bis Dezember monatlich je 200 € bezahlt worden seien. Hierdurch errechne sich ein Gesamteinkommen aus Tagespflege im ersten Halbjahr von monatlich 451 € (zu versteuerndes Einkommen von 248,05 €) und im zweiten Halbjahr von monatlich 514,33 € (zu versteuerndes Einkommen von 282,88 €). Auch nach dieser Berechnung liege das zu versteuernde Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze. Eine Erstattung sei daher nicht möglich. Aufgrund der besonderen Situation der Klägerin sei jedoch der hälftige Beitrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bemessen am Mindestkostenbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erstattet worden. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung des Jugendamts zur Erstattung dieser Beiträge, da bei der Klägerin aufgrund der Aufnahme einiger Tagespflegeverhältnisse während des Sonderurlaubs als Beamtin keine Erhöhung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt sei.

In der Folgezeit stellte die Klägerin je einen Antrag auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die erste und zweite Hälfte für das Jahr 2010. Mit Bescheid vom 27.7.2010 lehnte der Beklagte erneut die hälftige Erstattung der privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die 1. Hälfte des Jahres 2010 ab und erstattete einen geringeren Betrag. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Die Klägerin hat am 30.8.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, sie sei Polizeibeamtin im Sonderurlaub und könne nur eine private Krankenversicherung abschließen. Auch ihr Ehemann sei privatversichert, so dass selbst für den Fall, dass sie nicht Polizeibeamtin wäre, nur eine private Krankenversicherung in Frage komme. Die Rechtsauffassung der Beklagten entspreche weder dem eindeutigen Gesetzeswortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bestimme, dass die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung umfasse. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Danach komme der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser gerecht zu werden, müsse das Berufsbild der Tagesmutter attraktiver werden. Die Kindertagespflege solle daher mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, müsse die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegepersonen sichere. Dies habe zur Folge, dass das Einkommen die Höhe übersteige, die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zulasse. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, sei eine freiwillige Versicherung erforderlich. Da diese jedoch mit Beitragssätzen verbunden sei, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit nicht begleichen ließen, sei die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handele. Durch die hälftige Übernahme dieser Versicherungsbeiträge würden die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert, worin auch die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck komme. Hieraus sei nicht ersichtlich, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur dann übernommen würden, wenn sie durch die Tätigkeit als Tagesmutter veranlasst worden seien. Sinn und Zweck der Regelung sei die hälftige Übernahme dieser Sozialversicherungsbeiträge. Die Angemessenheit beziehe sich auf die Kranken-und Pflegeversicherung und nicht auf die Höhe der Beiträge. Auch aus den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergebe sich, dass die Beiträge der privaten Krankenversicherung in jedem Fall bei besonderer familiärer Situation zu übernehmen seien. Eine Hausfrau, deren Mann privat krankenversichert sei, habe auch eine private Krankenversicherung abschließen müssen, bevor sie in die Tagespflege eingestiegen sei. Durch die Tagespflege erfolge keine Beitragsveränderung, da der Beitrag der privaten Krankenversicherung nicht einkommensabhängig sei. Des Weiteren habe der Beklagte zur Ermittlung des hälftigen Beitrags keine Einkommensberechnung anzustellen. Sofern eine Tagespflegeperson lediglich diese Tätigkeit ausübe, sei bei der Erstattung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags lediglich von dem von einer Krankenversicherung vorgelegten Bescheid auszugehen. Zudem sei der eigenmächtige Abzug von 45 % Sachkosten im Hinblick auf das zu versteuernde Einkommen nicht zutreffend. Die Betriebskostenpauschale, die vom Bundesministeriums für Finanzen anerkannt werde, betrage 300 € monatlich. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 € pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 € bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 € in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16% und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Die fiktive Berechnung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags durch den Beklagten sei danach falsch.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung hinaus noch weitere 1.225,32 € für das Jahr 2009 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,

und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stehe im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson, da diese Tätigkeit bei entsprechendem Umfang und entsprechend dem zu versteuernden Einkommen aus Tagespflege eine freiwillige Versicherung erfordere. Wäre die Klägerin familienversichert, bedürfe es wegen des geringen Umfangs ihrer Tätigkeit keiner weiteren Versicherung. Die Klägerin sei jedoch wie ihr Ehemann privat versichert, da sie Polizeibeamtin sei. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson wirkten sich auf diese Versicherung nicht aus. Wenn die Klägerin nicht durch ihren Beruf privat kranken- und pflegeversichert wäre, hätte sie unabhängig von der Tätigkeit als Tagespflegeperson einen Versicherungsschutz einrichten müssen. Dies wäre im Rahmen einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung möglich. Für die Beitragsbemessung würden die eigenen Einnahmen des Mitglieds und entsprechend § 2 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des GKV Spitzenverband vom 27.10.2008 die Einnahmen des Ehepartners bis zur Hälfte der sich ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (derzeit ½ aus 3.750 €) berücksichtigt. Bei den „Fakten und Empfehlungen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend handele es sich um ein Informationsschreiben ohne Rechtsbindung, welches über die landesweiten Empfehlungen hinaus bei Entscheidungen berücksichtigt werden könne. Aus der Gesetzesbegründung gehe eindeutig hervor, dass die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson zu sehen sei. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 € je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 € auszugehen.

Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 21.6.2012 mitgeteilt, dass die Kinder P. im Zeitraum von September bis Dezember und A.S. im Dezember öffentlich gefördert worden seien. Die Kinder A. und N. seien nicht öffentlich gefördert worden.

Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis habe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen geprüft. Um Benachteiligungen zu vermeiden, seien auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 € pro Stunde pro Kind erstattet worden. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, seien in diesen Fällen nicht überprüft worden, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG, hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt. Im vorliegenden Fall gibt die Vertreterin des Beklagten zu bedenken, dass der Umfang der Betreuung und die Krankenversicherung bei privat Versicherten in einem angemessenen Verhältnis stehen müsse.

Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört.

Die Klägerin erklärt auf Frage, sie habe im Jahr 1992 ihre Ausbildung zur Polizistin begonnen und sei damals über die freie Heilfürsorge krankenversichert gewesen. Zugleich habe sie bei ihrer jetzigen privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung für den Fall abgeschlossen, dass sie keine Heilfürsorge mehr beziehe. Seit 2006 sei sie zu 100% privat versichert, da sie aus dem Dienst ausgeschieden bzw. beurlaubt sei. Bei dem aktuellen Krankenkassentarif „KS1“ handele es sich um einen „Kompakt-Spartarif“. Eine billigere private Versicherung sei damals und heute nicht möglich. Sie sei bereits seit 2001 als Tagesmutter tätig. Die Kinder, die sie im Jahr 2009 betreut habe, hätten alle die Voraussetzung für eine öffentliche Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt. Die Eltern der Kinder N. und A. seien beide berufstätig.

Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.

Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).

Die Klage ist auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer 413,44 € Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die Zeit von September bis Dezember 2009. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).

Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.

Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.

Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.

Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 nur in der Zeit von September bis Dezember öffentlich geförderte Kinder betreut hat, kommt ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten nur für diesen Zeitraum in Betracht.

Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Klägerin die Eltern der nicht geförderten Kinder beide berufstätig waren, d.h. ihre Kinder möglicherweise die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII für eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt haben. Denn die Eltern eines Kindes, welches einen Anspruch auf eine solche Förderung hat, sind nicht verpflichtet, diese Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Eltern ein solches Verfahren keinen Vorteil bringen muss. Zwar erhielte dann ihr Kind, wenn die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vorlägen, unabhängig vom Einkommen der Eltern eine Förderung durch das Jugendamt dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagesmutter die nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehene Geldleistung bezahlt. Das Jugendamt ist in solchen Fällen aber verpflichtet zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, einen Kostenbeitrag (§ 90 SGB VIII) zu bezahlen. Für die Ermittlung des Kostenbeitrags ist es erforderlich, dass die Eltern ihre Einkommensverhältnisse und ggf. besondere Belastungen gegenüber dem Jugendamt offen legen. Im ungünstigsten Fall beläuft sich der Kostenbeitrag auf die gesamte Höhe der Tagesbetreuungskosten für das Kind. Im Hinblick hierauf ist es verständlich, dass gutverdienende Eltern sich dieser Verfahrensweise nicht unterziehen wollen und sich bezüglich der Betreuung direkt an eine Tagesmutter wenden.

Auch für die Kinder A. und N. gilt, dass eine öffentliche Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege erst nach Stellung eines entsprechenden Antrags durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes und einer Bewilligung durch das Jugendamt bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt. Diese haben entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten nicht deswegen, weil sie über drei Jahre alt sind, automatisch, d.h. ohne weitere Prüfung von Voraussetzungen, einen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII enthält insoweit einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens u.a. auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen. Diese wurden jedoch für die Kinder A. und N. mangels Antrag nicht vor Aufnahme der Tagespflege bei der Klägerin festgestellt.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf abhebt, es sei nicht bekannt gewesen und vom Beklagten nicht kommuniziert worden, dass die Eltern einen Antrag auf Förderung ihres Kindes nach § 24 SGB VIII hätten stellen müssen, damit sie - die Tagesmutter - die hälftigen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen kann, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Die Klägerin ist als Tagesmutter selbständig tätig. Sie hat sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und ggf. ihre Verträge mit den Eltern entsprechend abzuschließen. Es liegt in ihrer Sphäre auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert werden und daher einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht auslösen. Zudem ist sie nicht gehindert, mit den Eltern einen entsprechenden Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, welcher auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung abdeckt. Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern über den Tageselternverein informiert hat.

Für die Klägerin war entgegen der Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten auch erkennbar, dass der Beklagte auf die bislang geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur freiwillig geleistet hat. Dies ergibt sich schon aus dem Anschreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte vom 26.3.2010, welches mit der Übersendung des Bescheids vom 25.3.2010 einherging. Auch im Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 stellte der Beklagte dar, dass die Klägerin nach seiner Auffassung keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Beiträge im maßgebenden Zeitraum 2009 hatte, der Beklagte jedoch trotzdem aus Kulanz einen Betrag in Orientierung an der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Zwar war die Begründung des Beklagten für die Freiwilligkeit der Leistung nicht zutreffend. Dieser berief sich nämlich im Rahmen der engen Auslegung der Norm auf einen Vergleich der Krankenkassenbeiträge vor und nach der Aufnahme der Tagespflegeverhältnisse. Da der Beitrag sich nicht verändert habe, d.h. nicht angestiegen sei, war der Beklagte der Ansicht, dass kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Dieser Umstand ist jedoch für die vorliegende Entscheidung, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat, nicht entscheidungserheblich.

Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt die Erstattung von hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind. Legte man die Rechtsauffassung des Beklagten zugrunde, käme ein Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person, die zuvor in einer Familienversicherung beitragsfrei versichert war, durch die Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter die Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung überschreiten würde, so dass sie sich selbständig krankenversichern müsste, oder die Beiträge zu einer bereits bestehenden gesetzliche Versicherung durch das Einkommen als Tagesmutter steigen, wobei nach Auffassung der Beklagten dann nur ein Anspruch auf die Hälfte der Erhöhung bestünde. Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass seit dem 1.1.2009 alle Personen mit Wohnsitz im Inland ohne Rücksicht auf die Aufnahme einer Tätigkeit versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 GVV). Zum anderen entspricht diese enge Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.). Danach dient diese Regelung letztlich dem Ziel des Gesetzes, den Ausbau der Kindertagesbetreuung voranzutreiben. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in der Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Soweit wegen höherer Einnahmen als der Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung (360 € im Jahr 2009) eine Mitversicherung in der Familienversicherung wegfällt, muss sich die Tagespflegeperson selbst versichern. Dies gilt auch für Tagespflegepersonen, die die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht haben. Da die Krankenversicherungen jedoch mit Beitragssätzen verbunden sind, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit als Tagespflegeperson in der Regel nicht begleichen lassen, ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. Um den Übergang zu erleichtern, wurde für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder betreuen, eine Übergangsregelung hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Nach dieser Sonderregelung üben Tagespflegepersonen keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aus (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V) und können daher bis zu einem Gewinn von 360 € familienversichert werden bzw. bleiben. Diese Sonderregelung ist allerdings bis zum 31.12.2013 befristet. Ab diesem Zeitpunkt sollen Tagespflegepersonen im Hinblick auf das erzielte Arbeitseinkommen mit anderen Selbständigen vergleichbar sein. Der Gesetzgeber hat daher mit der Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII eine Unterstützung der Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen angestrebt.

Die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist auch angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.

Voraussetzung für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Angemessenheit der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.

Die Versicherung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Die Klägerin ist zwar privat krankenversichert. Sie ist Polizistin im Sonderurlaub und seit ihrer Ausbildung zur Polizistin im Jahr 1992 über die freie Heilfürsorge bzw. privat versichert. Aufgrund ihrer Situation hat sie jedoch keine Möglichkeit, sich gesetzlich zu versichern. Ihr Ehemann ist privat versichert, so dass eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin kann der gesetzlichen Versicherung auch nicht freiwillig beitreten. § 9 SGB V regelt die freiwillige gesetzliche Versicherung. Diese ist nur eingeschränkt möglich. In Betracht käme hier lediglich eine Aufnahme der Klägerin über § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, wonach der gesetzlichen Versicherung Personen beitreten können, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monte oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Klägerin bisher versicherungspflichtig und Mitglied einer gesetzlichen Versicherung war (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 14 f.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin war nicht gesetzlich versicherungspflichtig aufgrund ihres Beamtenstatus. Sie war auch nicht Mitglied einer gesetzlichen Versicherung. Vor ihrer Ausbildung war sie lediglich über ihre Eltern gesetzlich versichert. Familienversicherte Angehörige sind keine Mitglieder (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 15).

Nachdem die Klägerin keine andere Möglichkeit hat, als sich privat zu versichern, ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die hälftigen Versicherungsbeiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Der Beklagte kann sich bei der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten insoweit nicht an einem Stundensatz von 3,90 € pro Kind orientieren, da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig sind. Allerdings kommt eine hälftige Erstattung der privaten Krankenversicherung in voller Höhe nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Krankenversicherung der Klägerin um eine Basisversicherung handelt, deren Leistungen mit denen einer gesetzlichen Versicherung vergleichbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie damals und heute zum günstigsten Tarif bei ihrer Krankenversicherung versichert sei. Es handele sich um den Tarif KS1, einem Kompakt-Spartarif. Dies wird durch die Versicherungsscheine vom 26.11.2008 und 26.11.2009 bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass der stationäre Versicherungsschutz keine Kostenerstattung für privatärztliche Behandlungen sowie für die Inanspruchnahme des Ein- oder Zweibettzimmers vorsieht. Auch die bedingungsgemäßen Höchstsätze für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung des Tarifes KS1 bezogen auf die ersten Versicherungsjahre werden nicht mehr gewährt. Bei der Krankenversicherung der Klägerin handelt es sich daher um eine solche Basisversicherung, deren Leistungen sich an denen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren. In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 belief sich der Höchstsatz im Basistarif auf 547,58 € (der allgemeine Beitragssatz in der KV lag bei 14,9 % und die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.675 €). Der Beitragssatz der Klägerin lag daher mit 323,48 € weit unter dem Höchstsatz.

Der Einwand des Beklagten, die Versicherungsbeiträge der Klägerin stünden zur Förderung der von der Klägerin betreuten Kinder, d.h. den Einnahmen aus öffentlicher Förderung, in keinem Verhältnis, bleibt vorliegend ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner Stellungnahme vom 8.4.2010 festgestellt, dass das Risiko eines höheren Beitrags in solchen Fällen beim Jugendhilfeträger liegt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass Kinder ihren Anspruch auf Förderung realisieren können und im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ein entsprechendes Angebot besteht.

Nach Auffassung der Kammer kann die Reduzierung der zu erstattenden Beiträge jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn ersichtlich ist, dass die Aufnahme nur eines Kindes zu einer geringfügigen Betreuung durch eine Tagespflegeperson in der Absicht erfolgt, die hälftige Erstattung von erhöhten Krankenkassenbeiträgen zu erlangen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin ist schon länger als Tagesmutter tätig und hat im Jahr 2009 vier Kinder betreut. Eine Kürzung der zu erstattenden Beiträge ist darüber hinaus in Erwägung zu ziehen, wenn neben dem Einkommen aus der Tagespflege weiteres Einkommen erzielt wird.

Nachdem der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2009 bereits eine Erstattung von 834 € für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt hat, hat die Klägerin nur noch einen ergänzenden Anspruch auf Erstattung von 413,44 € für die Zeit von September bis Dezember 2009. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz der bereits gewährten Monatsbeiträge für September bis Dezember 2009 in Höhe von 68,25 € und dem hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 € in diesem Zeitraum. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe mit 834 € einen Betrag erhalten, der vier hälftige Monatsbeiträge in Höhe von 171,61 € abdeckt. Denn er hat bislang entsprechend § 24 Abs. 5 SGB VIII sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII an geeignete Tagespflegepersonen erstattet werden, ohne das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt wurde. Dabei hat sich der Beklagte an der Hälfte der Kosten des Mindestkostenbeitrags für eine gesetzliche Krankenkasse orientiert. Der Beklagte wollte sich an den Kranken- und Pflegeversicherungskosten der Klägerin auch in dem Zeitraum beteiligen, in welchem die Klägerin keine geförderten Kinder betreut hat. Insoweit besteht beim Beklagten eine Verwaltungspraxis, allen Tagespflegepersonen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine freiwillige Leistung zu kommen zu lassen. Daher scheidet eine Verrechnung des bereits geleisteten Erstattungsbetrags mit dem Betrag, der sich aufgrund des Anspruchs der Klägerin für die Monate von September bis Dezember 2009 ergibt, aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend wie in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell- und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 18 m.w.N.). Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, sind hier nicht ersichtlich.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).