BGH, Beschluss vom 25.07.2001 - 5 StR 183/01
Fundstelle
openJur 2010, 3986
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 15. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte und der Mitangeklagte Z (§ 357 StPO) im Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind, undb) aufgehoben im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten R mit den zugehörigen Feststellungen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten R wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) hält im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil der Grenzwert zur "nicht geringen Menge" noch nicht erreicht ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte R an den Mitangeklagten Z 49,6 Gramm Crystal-Speed, das einen Wirkstoffgehalt von 22,3 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid aufwies, was mindestens 17,98 Gramm Methamphetamin-Base entspricht.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu einem Grenzwert im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Methamphetamin bislang noch nicht geäußert. Er hat allerdings im Hinblick auf den bei Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE) entschieden, daß der dort relevante Grenzwert 30 Gramm MDE-Base beträgt, was 35 Gramm MDE-Hydrochlorid entspricht (BGHSt 42, 255). Diesen Wert hat er auch für die Amphetaminderivate MDA und MDMA übernommen (BGH NStZ 2001, 381). Maßgebliche Erwägung dabei war, daß wegen der Gleichwertigkeit der Wirkungsweise es im Interesse der praktischen Handhabbarkeit sinnvoll erscheine, die Schwelle zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG einheitlich zu bestimmen, zumal da diese Wirkstoffe häufig auch in Kombination vorkommen. Dieser Grundgedanke muß aber darüber hinaus auch für andere verwandte Wirkstoffe gelten. Speziell bei den synthetisch hergestellten Drogen kann bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche, aber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen. Dies verdeutlicht die praktische Notwendigkeit, übergreifend für Amphetaminderivate allgemeine Anwendungsregelungen im Hinblick auf die Regelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden.

Da der bei dem hier vorliegenden Rauschmittel Crystal-Speed vorhandene Wirkstoff Methamphetamin in seiner chemischen Struktur den Wirkstoffen MDA, MDMA und MDE ähnlich ist (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. C 1 Rdn. 398), trägt der Senat keine Bedenken, den dort maßgeblichen Grenzwert auch auf Methamphetamin zu übertragen. Also beginnt die nicht geringe Menge bei 30 Gramm Methamphetamin-Base; dies entspricht 35 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid.

Die Feststellungen des Landgerichts zu den spezifischen Eigenschaften des hier vorliegenden Rauschmittels Crystal-Speed sind deshalb für die Bestimmung des nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichen Grenzwerts ohne Bedeutung. Mithin bedarf es auch keiner Entscheidung über die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die sich gegen diese Feststellungen richten.

II.

Die unzutreffende Bestimmung des Grenzwerts nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG führt dazu, daß der Schuldspruch hinsichtlich des Falles II.2 der Urteilsgründe dahingehend zu ändern ist, daß der Angeklagte R auch insoweit nur des (einfachen) Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig ist.

Die Änderung des Schuldspruches zieht die umfassende Aufhebung des Strafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, weil der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die fehlerhafte Bestimmung des Grenzwerts nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sich insgesamt auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handels nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die hier getätigten Umsätze einer eingehenderen Begründung bedürfte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 - gewerbsmäßig 5).

III.

Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Z zu erstrecken. Eine Aufhebung der Einzelstrafe hinsichtlich des Falles II.2 der Urteilsgründe kommt bei dem Angeklagten Z jedoch nicht in Betracht. Da bei diesem Angeklagten die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit schon im Hinblick auf seine weiteren (wesentlich gewichtigeren) Taten unzweifelhaft vorlagen, gegen ihn aber (wegen der Anwendung des § 31 BtMG) bezüglich des Falles II.2 der Urteilsgründe eine deutlich niedrigere Strafe verhängt wurde, die bei ihm überdies nicht die Einsatzstrafe ist, schließt der Senat aus, daß es in einer neuen Hauptverhandlung insoweit zur Festsetzung einer niedrigeren Einzelstrafe kommen könnte (vgl. BGHR StPO § 357 - Erstreckung 3).