VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2002 - 4 S 634/00
Fundstelle
openJur 2013, 12387
  • Rkr:

Die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Neufassung des § 27 Abs 2 BBesG in Verbindung mit den neuen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage IV BBesG ist insoweit mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, als sie auf bereits damals vorhandene Beamte der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts ab dem 1.1.1998 ohne weitere Übergangsregelung anwendbar ist.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu eingeholt, ob die durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz - vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) erfolgte Neufassung des § 27 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den neuen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage IV BBesG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als sie auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 1997 vorhandene Beamte der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts vom 1.1.1998 an ohne weitere Übergangsregelung anwendbar ist.

Tatbestand

I.

Der am 27.1.1953 geborene Kläger ist seit 27.7.1990 Beamter im Dienst des Beklagten; der Beginn seines Besoldungsdienstalters wurde auf den 1.1.1974 festgesetzt. Zuvor war er seit 1.6.1984 als wissenschaftlicher Angestellter bei der FU Berlin und seit 1.6.1988 als angestellter Tierarzt beim THI Freiburg beschäftigt. Er erhält als Oberveterinärrat Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14. Am 30.6.1997 befand er sich in der damaligen Besoldungsdienstaltersstufe 12. Er begehrt festzustellen, dass seine Besoldung seit dem 1.1.1998 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche und ihm eine höhere Besoldung zustehe. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 27 Abs. 2 BBesG seit dem 1.7.1997 auch für den Kläger bestimmt, dass in Anwendung des neuen Rechts sein Grundgehalt nunmehr nach der fünften Stufe bis zur neunten Stufe nur noch im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren steigt, ohne dass die hierdurch dem Kläger ab dem 1.1.1998 gegenüber dem früheren Rechtszustand entstehenden Besoldungsnachteile durch weitere Übergangsregelung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Mit Schreiben vom 20.8.1998 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Landesamt), ihm rückwirkend vom 1.1.1998 an Dienstbezüge auf der Basis des vor dem 1.7.1997 geltenden Besoldungsrechts zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, durch das zum 1.7.1997 in Kraft getretene Dienstrechtsreformgesetz seien die Grundgehaltstabellen neu geordnet worden. Bei im Prinzip unveränderten Anfangs- und Endgrundgehältern sei das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen nach einer differenzierten zeitlichen Staffelung in der Weise geregelt worden, dass der bisherige Zwei-Jahres-Rhythmus nur noch für den ersten Teil des Berufslebens gelte. Danach folgten Aufstiegsintervalle in Drei-Jahres-Schritten und schließlich in Vier-Jahres-Zeiträumen. Gleichzeitig erfolge eine Umschichtung des Lebenseinkommens zu Gunsten der jüngeren Beamten durch höhere Steigerungsbeträge als bisher in den ersten Grundgehaltsstufen. Dies führe bei den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 mit Ausnahme der Besoldungsgruppe A 6 zu Lebenseinkommenszuwächsen; hingegen hätten die Besoldungsgruppen A 6 sowie A 11 bis A 16 Einbußen an Lebenseinkommen hinzunehmen. Besonders schwerwiegend sei seine Besoldungsgruppe A 14 mit einem Betrag von fast 9.000,-- DM betroffen. Deutlich gravierender sei der Verlust bei Beamten, die wie er im Zeitpunkt der Neuregelung bereits das 43. Lebensjahr erreicht hätten, mit über 25.000,-- DM vermindertem Lebenseinkommen. Während neu eingestellte junge Beamte durch die neue Tabelle zunächst noch in den Genuss von Einkommensverbesserungen gelangten und sich bei Beamten, die bereits in der Endstufe seien, kaum etwas ändere, müssten alle Beamten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung älter als 39 Jahre gewesen seien, ein niedrigeres Gehalt hinnehmen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht hinnehmbar.

Mit Bescheid vom 1.9.1998 lehnte das Landesamt den Antrag ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger ab 1.7.1997 wegen der Verringerung seines Grundgehalts eine Überleitungszulage erhalten habe, die sich danach bei Erhöhungen des Grundgehalts durch aufsteigende Stufen verringert habe und beim Kläger am 1.1.1998 aufgezehrt gewesen sei.

Den dagegen eingelegten, mit einem Verstoß gegen Art. 3 GG begründeten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.1998 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Neuregelung verfolge den Zweck, das Einkommen der Beamten in frühen Berufsjahren rascher und stärker steigen zu lassen als in den späteren Berufsjahren und dadurch dem Leistungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Durch die Änderung werde die Motivation gerade in den Jahren gefördert, in denen der Leistungszuwachs und der persönliche Bedarf wegen des Aufbaus einer eigenen Existenz und gegebenenfalls wegen Familiengründung am höchsten sei.

Am 19.11.1998 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihm vom 1.1.1998 an Dienstbezüge auf der Basis des vor dem 1.7.1997 geltenden Besoldungsrechts zu gewähren; hilfsweise festzustellen, dass die Besoldung seit dem 1.7.1997 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, so dass sein Recht auf amtsangemessene Alimentation verletzt sei und ihm eine höhere Besoldung zustehe. Zur Begründung hat er weiter vorgetragen, durch die Neufassung der Besoldungstabelle erleide er einen Verlust an Lebenseinkommen in Höhe von 25.341,60 DM. Er sei zum 1.1.1998 nicht in die bisherige Dienstaltersstufe 13 aufgerückt, wovon er bei seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst habe ausgehen können, sondern lediglich in die Dienstaltersstufe 10 mit geringeren Bezügen. Die letzte Dienstaltersstufe erhalte er nunmehr erst im Alter von 53 Jahren, während er sie nach altem Recht mit 47 Jahren erhalten hätte. Dagegen erführen jüngere Beamte durch die Neuregelung eine Einkommensverbesserung. Diese Ungleichbehandlung bei gleicher Leistung und Befähigung verstoße gegen Art. 3 GG. Eine weitere Ungleichbehandlung liege gegenüber älteren Beamten ab dem 53. Lebensjahr der gleichen Laufbahn und Besoldungsstufe vor, die durch die Neugestaltung der Besoldungstabelle keine Verschlechterung ihres Lebenseinkommens hinnehmen müssten; dies verstoße ebenfalls gegen Art. 3 GG. Nach der Gesetzesbegründung solle die Neuregelung kostenneutral erfolgen. Das bedeute, dass ein Beamter Verbesserungen, die er in der Anfangsphase seines Berufslebens erfahre, durch ein Absenken des Gehalts in der mittleren Lebensstufe wieder verliere. Diese Regelung führe jedoch bei Beamten wie ihm, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits in dem Alter seien, in dem es keine Verbesserung mehr geben solle, zu einer schwerwiegenden Benachteiligung. Besonders nachteilig wirke sich die Neuregelung für die Gruppe der Beamten aus, die bereits aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes vom 22.12.1983 von einer Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen gewesen seien. Es sei kein hinreichender Grund ersichtlich, der eine Verschlechterung seines Einkommens im Vergleich zu jüngeren Beamten rechtfertigen könne. Die vom Gesetzgeber beschlossene Überleitungszulage gleiche den Vermögensnachteil, den er durch die Änderung der Besoldungstabelle erfahren habe, nicht aus, da sie sich bereits am 1.1.1998 nach Aufsteigen in die Stufe 10 vollständig aufgezehrt habe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege ferner darin, dass in den Besoldungsgruppen C und R die bisherige zeitliche Staffelung der Gehaltsstufen beibehalten worden sei. Die Neuregelung widerspreche auch den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass das aufsteigende Gehalt mit zweijährigen Dienstaltersstufen für die gesamte Dienstzeit beibehalten werde. Die Neuregelung widerspreche ferner seinem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, da er nur die Nachteile und nicht die Vorteile der Reform erfahre.

Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf den dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldungsstruktur zustehenden weiten Ermessenspielraum, der willkürfrei ausgeübt worden sei, entgegengetreten.

Mit Urteil vom 4.5.1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die maßgebliche Neufassung des § 27 BBesG mit den für die Besoldungsgruppe A nunmehr geltenden, in unterschiedlichen Zeitabschnitten erreichbaren 12 Gehaltsstufen entspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Die untere Grenze eines der Bedeutung des Amtes des Klägers und den allgemeinen Verhältnissen noch angemessenen Lebensunterhalts werde nicht unterschritten, zumal da die Bezüge des Klägers nicht gekürzt worden seien. Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Hinsichtlich der für die Besoldungsgruppen C und R getroffenen andersartigen und unveränderten Regelungen liege keine Vergleichbarkeit vor. Unbedenklich sei auch, dass das neue Gesetz seit seinem Inkrafttreten auf alle Beamten anwendbar sei. Die daraus herrührenden generalisierenden Härten müssten in Kauf genommen werden, da es für die Gesamtregelung plausible und sachlich vertretbare Gründe gebe. Dies gelte auch für die unterschiedslose Anwendung des Gesetzes ab einem bestimmten Stichtag für alle vorhandenen Beamten. Die Neuregelung knüpfe an die im Jahre 1984 erfolgte Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes an, indem sie die Besoldung durch zunächst kürzere Intervalle der Dienstaltersstufen in der Folgezeit schneller ansteigen lasse, um den zu erwartenden Leistungszuwachs zu honorieren, um dem durch Existenz- und Familiengründung entstehenden höheren Bedarf des Beamten Rechnung zu tragen und um die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu verbessern. Im Übrigen werde eine sich aufzehrende ruhegehaltfähige Überleitungszulage gewährt.

Der Kläger hat seine mit Beschluss des Senats vom 14.3.2000 - 4 S 1492/99 - zugelassene Berufung am 31.3.2000 damit begründet, dass die streitige besoldungsrechtliche Neuregelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Während jüngere Beamte seiner Laufbahn eine Einkommensverbesserung erhielten, werde er diesen gegenüber, obwohl er die gleichen Dienstaufgaben zu erfüllen habe, durch das Reformgesetz ab 1.7.1997 bis zum Erreichen der Endstufe durch eine Verschlechterung des Lebenseinkommens von über 25.000,-- DM erheblich benachteiligt. Eine weitere verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege gegenüber älteren Beamten ab dem 53. Lebensjahr vor, die durch die Neugestaltung der Besoldungstabelle keine Verschlechterung ihres Lebenseinkommens hinnehmen müssten. Es sei kein hinreichender Grund ersichtlich, der eine solche Verschlechterung seines Lebenseinkommens im Vergleich zu jüngeren Beamten, die die Vorteile der Neuregelung erführen, rechtfertigen könne. Der Gesetzgeber sei nicht berechtigt gewesen, die Besoldungstabelle zu Lasten der mittleren Jahrgänge ohne eine ausreichende Übergangsregelung zu verschlechtern. Der Bundesrat habe deshalb bereits im Gesetzgebungsverfahren Bedenken geäußert, ob die Neuregelung hinsichtlich der Gruppe der Beamten, die aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 von einer Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen gewesen sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Nach der Gesetzbegründung sollten die Besoldungsverbesserungen, die ein Beamter in der Anfangsphase seines Berufslebens erfahre, durch geringere Gehaltszuwächse in der mittleren Phase wieder ausgeglichen werden. Dieser Zweck werde aber bei ihm verfehlt, da es ihm gegenüber an der finanziellen Besserstellung oder einer entsprechenden Kompensation fehle, die den jüngeren Beamten zuteil werde. Dies sei eine grob unbillige Härte, für die kein sachlicher Rechtfertigungsgrund, auch nicht die beabsichtigte Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Berufsanfänger, bestehe. Es handele sich wegen des Ausmaßes der finanziellen Benachteiligung nicht lediglich um Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in Kauf genommen werden müssten. Vielmehr hätte der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für die bereits vor Jahren eingestellten Beamten, die sich beim Inkrafttreten der neuen Besoldungsstruktur in den mittleren Berufsjahren befunden hätten, eine kompensatorische Übergangsregelung treffen müssen. Die Überleitungszulage könne den ihm entstandenen Vermögensnachteil nicht ausgleichen, da sie sich bereits nach dem am 1.1.1998 erfolgten Aufsteigen in die neue Stufe 10 voll aufgezehrt habe. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass er einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf habe, dass die bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis geltenden Strukturprinzipien der Besoldung in ihrem Wesenskern nicht zu seinem Nachteil geändert würden. Er habe bei seiner Einstellung in den höheren Dienst darauf vertrauen dürfen, dass das Prinzip des aufsteigenden Gehalts mit zweijährigem Aufrücken in Dienstaltersstufen für seine gesamte Dienstzeit bis zum Erreichen der Endstufe als besoldungsrechtlicher Besitzstand ohne Verschlechterung erhalten bleibe. Mit der Abschaffung dieses Zwei-Jahres-Rhythmus ab der fünften Dienstaltersstufe habe der Gesetzgeber in das ihm entstandene Anwartschaftsrecht auf fortdauernden zweijährigen Aufstieg rückwirkend verfassungswidrig eingegriffen. Schließlich habe der Gesetzgeber unter Verstoß gegen den hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verkannt, dass die finanziellen Lasten der Familie nicht in jüngeren, sondern in mittleren Jahren besonders hoch seien, wenn wie in seinem Falle für die Ausbildung von zwei Kindern erhebliche Kosten anfielen. Schließlich sei das vorliegende Verfahren mit dem Sachverhalt, der der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.7.1999 - 2 BvR 544/97 - zugrundegelegen habe, nicht vergleichbar, da er einen höheren Verlust an Besoldungszuwachs hinnehmen müsse als der damalige Beschwerdeführer und er deshalb einer anderen Fallgruppe zuzurechnen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Mai 1999 - 9 K 2434/98 - zu ändern und festzustellen, dass seine Besoldung seit dem 1.1.1998 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes entspreche, so dass ihm insoweit ein Anspruch auf eine höhere Besoldung zustehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, die Verfassungsmäßigkeit der Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch das Reformgesetz vom 24.2.1997 sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.7.1999 - 2 BvR 544/97 - bestätigt worden. Danach gewähre das Grundgesetz keinen Anspruch auf Erhaltung eines besoldungsrechtlichen Besitzstandes. Insbesondere gebe es keinen Anspruch auf die Erhaltung von Erwerbsaussichten oder Anwartschaften. Die maßgebliche unterste Grenze der amtsangemessenen Alimentierung des Klägers werde durch die Neuregelung nicht unterschritten. Der gesteigerte Bedarf für den Unterhalt von Kindern werde durch den kinderbezogenen Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag als Bestandteil der Besoldung und durch das Kindergeld bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht habe auch die Vereinbarkeit der Neuregelung der Besoldungsordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. Diese halte sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Die unterschiedlichen Auswirkungen der Besoldungsreform auf die jüngeren und älteren Jahrgänge der Beamten seien sachlich dadurch gerechtfertigt, dass das Einkommen in den früheren Berufsjahren rascher und stärker steigen solle und dies zur Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes beitragen solle. Dies rechtfertige es auch, die Einkommenszuwächse vorhandener Beamter der mittleren Jahrgänge nunmehr zu vermindern, ohne ihnen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass sie an dem schnelleren Besoldungsanstieg der neu eingestellten und jüngeren Beamten nicht mehr teilhaben könnten. Die Unterschiede gegenüber den unveränderten Strukturen der Besoldungsgruppen C und R seien mit Blick auf den Gleichheitssatz ebenfalls unbedenklich.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die den Kläger betreffenden Besoldungsakten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats verwiesen.

Gründe

II.

Das Verfahren wird nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 27 Abs. 2 BBesG in der durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz - vom 24.2.1997 (BGBl. I S. 322) erfolgten Neufassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als bereits damals vorhandene Beamte der Besoldungsgruppe A 14, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.7.1997 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts befanden, ohne ausreichende Übergangsbestimmung vom 1.1.1998 an in den Anwendungsbereich der Neuregelung einbezogen worden sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 1.7.1997 in Kraft getretenen Neufassung wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung (Satz 2). Nach § 27 Abs. 2 BBesG steigt das Grundgehalt nunmehr bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zugleich wurden die Grundgehaltssätze der einzelnen Dienstaltersstufen neu festgelegt (vgl. Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes 1997). Nach der bis zum 30.6.1997 geltenden früheren Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG stieg das Grundgehalt noch durchgehend in Stufen, die einen zeitlichen Abstand von jeweils nur zwei Jahren hatten, bis zum Endgrundgehalt. Das Bundesbesoldungsgesetz sieht für die beim Inkrafttreten des Reformgesetzes am 1.7.1997 bereits vorhandenen Beamten hinsichtlich des Aufsteigens in den zeitlich neu gestaffelten Grundgehaltsstufen nach § 27 Abs. 2 BBesG - abgesehen von einer in Art. 14 Abs. 1 des Reformgesetzes angeordneten aufzehrbaren Überleitungszulage - keine Übergangsregelung vor. Das bedeutet, dass die neue Regelung ab dem 1.7.1997 auch für den Kläger als damals vorhandenem Beamten anwendbar war und weiterhin ist. Der Kläger kam lediglich in den Genuss der durch Art. 14 Abs. 1 des Reformgesetzes gewährten Überleitungszulage, die bereits bei seinem Eintritt in eine neue Dienstaltersstufe am 1.1.1998 aufgezehrt war.

Die Gültigkeit des § 27 Abs. 2 BBesG 1997, soweit der Kläger in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, ist für die Entscheidung in dem Berufungsverfahren erheblich (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Wenn das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz auch insoweit bejaht, als der Kläger im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1.7.1997 als damals vorhandener Beamter auch ohne eine seine zukünftigen geringeren Besoldungszuwächse hinreichend ausgleichende kompensatorische Übergangsregelung ihrer Geltung unterworfen wurde, wäre die Berufung zurückzuweisen, da aufgrund der - gültigen - Vorschrift feststünde, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung hat. Dann wäre der gestellte Feststellungsantrag (vgl. insoweit BVerwG, Urteil v. 20.6.1996, NVwZ 1998, 76 = ZBR 1997, 16 = DVBl. 1997, 353) unbegründet und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht abzuweisen. Wenn § 27 Abs. 2 BBesG 1997 hingegen, soweit die Vorschrift ohne ausreichende kompensatorische, den durch den bisherigen Stufenaufstieg vorgesehenen Besoldungszuwachs festschreibende, Übergangsregelung auf den Kläger anwendbar ist, für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wird, wäre das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Klagebegehren stattzugeben. Einer weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es nicht, da die für die Besoldung wesentlichen Tatsachen feststehen und von den Beteiligten nicht bestritten werden. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfällt auch nicht deshalb, weil das angegriffene Urteil aus anderen Gründen entweder bestätigt oder geändert werden müsste, so dass es auf die Gültigkeit des § 27 Abs. 2 BBesG 1997 in Verbindung mit den neuen Grundgehaltssätzen, soweit seine gesetzlich gebotene Anwendung auf den Kläger in Rede steht, nicht ankäme. Beide Alternativen sind nicht gegeben. Schließlich kann § 27 Abs. 2 BBesG 1997, um die dadurch ausgelöste und vom Kläger als verfassungswidrig beanstandete deutliche Verringerung seiner ab dem 1.1.1998 - nach Wegfall der bis zum 31.12.1997 gezahlten Überleitungszulage - eintretenden zukünftigen Besoldungszuwächse zu verhindern, wegen des eindeutigen Wortlauts dieser Regelung und der sie konkretisierenden Grundgehaltstabellen auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden.

§ 27 Abs. 2 BBesG 1997 i.V.m. der Anlage IV dieses Gesetzes ist, jedenfalls soweit die Vorschrift seit 1.7.1997 auf den Kläger als damals vorhandenem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts anwendbar ist, nach der Überzeugung des Senats mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zwar verstößt die Vorschrift, soweit der Kläger von ihr betroffen ist, wohl nicht gegen einen der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Der Senat hält aber § 27 Abs. 2 BBesG 1997 i.V.m. der Anlage IV in seiner Anwendbarkeit auf den Kläger für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Das aus Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht hergeleitete subjektive Recht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auf eine seinem statusrechtlichen Amt angemessene Alimentation wird durch die dem Kläger im Vergleich zur früheren Rechtslage treffenden Nachteile der Neuregelung des § 27 Abs. 2 BBesG 1997 wohl nicht verletzt. Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern. Er ist auch befugt, die Gehaltsbeträge, so lange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen, zu kürzen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.7.1999, NVwZ 1999, 1328 = DVBl. 1999, 1421 = ZBR 1999, 381; m.w.N.). Einen Anspruch auf die Erhaltung der früher bestehenden besoldungsrechtlichen Regelung des zukünftigen Aufsteigens in den Grundgehaltsstufen in durchgängig zweijährigen Zeitabschnitten mit den damals geltenden Grundgehaltssätzen dürfte der Kläger danach aus der verfassungsrechtlich garantierten Alimentationspflicht des beklagten Dienstherrn nicht haben. Insbesondere gibt es keine als Besitzstand zu verstehende Anwartschaft auf Erhaltung der bisher durch das Aufsteigen in Gehaltsstufen gewährten strukturellen Besoldungsverbesserungen. Die dem Kläger zustehenden Bezüge liegen wohl auch nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung als Oberveterinärrat (vgl. zur bisherigen Amtsangemessenheit der Alimentation BVerfG, Beschl. v. 30.3.1977, BverfGE 44, 249, 272; Beschl. v. 22.31990, BVerfGE 81, 363, 375; Beschl. v. 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 314).

Dagegen widerspricht die in § 27 Abs. 2 BBesG 1997 in Verbindung mit der Anlage IV dieses Gesetzes getroffene Regelung in ihrer Anwendbarkeit auf den Kläger dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - insbesondere bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Regelung sich - bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen schlechter behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256, 329; Beschl. v. 31.1.1996, DVBl. 1996, 503; Beschl. v. 28.10.1998, BVerfGE 99, 129, 139; Beschl. v. 4.4.2001, BVerfGE 103, 310; Kammerbeschl. v. 15.7.1999, a.a.O.; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, a.a.O.).

Eine nach diesen Maßstäben mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Gleichbehandlung ergibt sich nach der Überzeugung des Senats daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.7.1997 in den durch § 27 Abs. 2 BBesG 1997 in Verbindung mit der Anlage IV dieses Gesetzes erfassten Personenkreis auch die Gruppe der damals vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in den damaligen Dienstaltersstufen 11 bis 13 einbezogen hat und sie dadurch im Vergleich zu den Gruppen sowohl der damals jüngeren, noch nicht in der 11. Dienstaltersstufe befindlichen, als auch der damals älteren, sich jenseits der 13. Dienstaltersstufe befindenden Beamten im Hinblick auf das durch die neue Struktur der Besoldung erzielbare Lebenseinkommen schlechter gestellt hat. Der Gesetzgeber hat dadurch Sachverhalte gleich behandelt, die er ihrer ungleichen Eigenart entsprechend verschieden, etwa durch Übergangsregelungen, hätte behandeln müssen.

Die Vergleichbarkeit der genannten Personengruppen leitet sich bereits daraus her, dass die vom Kläger repräsentierte Gruppe der nach Besoldungsgruppe A 14 bisher in der 11. bis 13. Dienstaltersstufe besoldeten Beamten der mittleren Jahrgänge ebenso wie die beiden anderen Gruppen der vom Besoldungsdienstalter her jüngeren und der älteren Beamten unterschiedslos in den Anwendungsbereich der seit 1.7.1997 geltenden Neuregelung des Stufenaufstiegs in § 27 Abs. 2 BBesG einbezogen worden sind.

Die zu beanstandende Gleichbehandlung besteht darin, dass die Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in den bisherigen Dienstaltersstufen 11 bis 13 infolge der Neuregelung schlechter behandelt wird als die beiden anderen Gruppen der von der neuen Regelung betroffenen Beamten. Diese Benachteiligung beträgt im Falle des Klägers als Angehörigem der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts seit dem 1.1.1998 nach dem Wegfall der Überleitungszulage unstreitig mehr als 25.000,-- DM an Lebenseinkommen, wohingegen die nach der Besoldungsgruppe A 14 bezahlten Beamten der beiden anderen Gruppen der am 1.7.1997 jüngeren und älteren Beamten weitaus geringere Verluste an zukünftiger Besoldung und damit an Lebenseinkommen erleiden. Denn der durch das Änderungsgesetz den nach A 14 besoldeten Beamten in den mittleren Dienst- und Lebensjahren als Folge der zeitlich gestreckten Gehaltsstufen zuteil werdende geringere Besoldungszuwachs wird bei den Berufsanfängern und jüngeren im Dienst befindlichen Beamten dadurch - abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis - weitgehend ausgeglichen, dass sie durch das Aufrücken in den zunächst geltenden Zwei-Jahres-Stufen mit entsprechender Erhöhung der Grundgehaltssätze von höheren Besoldungszuwächsen, als dies bisher der Fall war, begünstigt werden. Demgegenüber erfahren auch die sich am 1.7.1997 bereits in der höchsten Gehaltsstufe (Dienstaltersstufe 14) befindlichen älteren Beamten jedenfalls insoweit keinen Besoldungsnachteil mehr, als sie auch nach neuem Recht bereits die höchste Dienstaltersstufe erreicht haben.

Hinzu kommt, dass der im Jahre 1990 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellte Kläger auch der Gruppe der Beamten vergleichbar ist, die aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) bereits von einer Absenkung der früheren Eingangsbesoldung betroffen gewesen ist und die nun als Folge der durch das Reformgesetz 1997 in § 27 Abs. 2 BBesG und Anlage IV dieses Gesetzes vorgenommenen Neugestaltung der zeitlichen Intervalle und der Grundgehaltstabellen auch eine Verringerung der bisher vorgesehenen Erhöhung der Dienstbezüge hinzunehmen hat. Diese Gruppe der nach 1983 in das Beamtenverhältnis übernommenen Einstellungsjahrgänge war zunächst mit der Begründung ihrer noch geringeren Leistungsfähigkeit als Berufsanfänger durch eine Absenkung der früher geltenden Eingangsbesoldung benachteiligt worden. Sie wurde infolge der durch Art. 30 des Haushaltsbegleitgesetzes in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügten Bestimmung des § 19a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 oder einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach dem 31.12.1983 mit den Grundgehaltssätzen der jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe besoldet (vgl. BGBl. 1983 I S. 1564, 1565). Sie wird durch die nun eingeführte Verschlechterung des zukünftigen Stufenaufstiegs erneut zurückgesetzt und damit wesentlich stärker belastet als die beiden anderen von der Neuregelung betroffenen Gruppen der Beamten. Darauf hat bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Art. 3 Nr. 9 (§ 27 BBesG), Nr. 27 i.V.m. Anlage 1 i.V.m. Art. 13 § 1 (Überleitungszulage) und Art. 14 § 3 (Inkrafttreten) des Entwurfs des Reformgesetzes (BT-Drucks. 13/3994, S. 65, 66) hingewiesen und insoweit von einer "doppelten Benachteiligung" gesprochen. Zwar ist der Kläger erst am 27.7.1990 in das Beamtenverhältnis auf Probe mit der Eingangsbesoldung nach A 13 übernommen worden, als die Vorschrift des § 19a BBesG mit Wirkung vom 1.1.1990 bereits wieder aufgehoben worden war (vgl. Art. 2 § 1 Nr. 2b, Art. 10 § 4 Abs. 2b des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 - BBVAnpG 88 - vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2363, 2365, 2369). Der Kläger wurde aber dennoch von der Absenkung der Eingangsbesoldung insoweit betroffen, als er am 1.6.1984 als wissenschaftlicher Angestellter in den öffentlichen Dienst der FU Berlin trat und er lediglich entsprechend der besoldungsrechtlichen Regelung eine abgesenkte Vergütung nach BAT III anstelle einer ihm an sich nach BAT IIa zustehenden höheren Vergütung erhielt. Dies führte in den folgenden Jahren vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zu einem Einkommensverlust von etwa 17.000,-- DM gegenüber einer Bezahlung aus der an sich maßgeblichen höheren Vergütungsgruppe. Zusammen mit der durch das Reformgesetz ab dem 1.1.1998 nach Wegfall der Überleitungszulage bewirkten Minderung der zukünftigen Grundgehaltssätze in Höhe von mehr als 25.000,-- DM summiert sich die "doppelte Benachteiligung" des Klägers auf etwa 42.000,-- DM an entgangenem Lebenseinkommen.

Die Einbeziehung der Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts in die in § 27 Abs. 2 BBesG 1997 getroffene Neuregelung des Stufenaufstiegs des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 und der Grundgehaltstabellen mit Wirkung vom 1.7.1997 bzw. vom 1.1.1998 nach Aufzehrung der Überleitungszulage ist im Verhältnis zu den Gruppen der damals nach dem Besoldungsdienstalter jüngeren und älteren Jahrgänge dieser Besoldungsgruppe nicht durch einen sachlich hinreichenden Grund gerechtfertigt. Sie stellt eine Abweichung von dem im Reformgesetz zugrundegelegten Prinzip eines angemessenen Ausgleichs der zeitlich gestaffelten Besoldungsentwicklung über die das gesamte Berufsleben umfassende Dienstzeit dar. Der Gesetzgeber zielte, wie sich aus der Begründung des Entwurfs des Reformgesetzes ergibt, mit der Regelung in § 27 Abs. 2 BBesG 1997 auf eine umfassende Neuordnung des stufenweisen Anstiegs des Grundgehalts ab: Das Einkommen soll danach "in den frühen Berufsjahren rascher und stärker steigen als in den späten. Dies wird erreicht durch eine Verringerung der Steigerungsstufen mit maßvoller Anhebung von Steigerungsbeträgen in den frühen Stufen, durch eine Verlängerung der Intervalle in einem 2-3-4-Jahresrhythmus mit zunehmendem Lebensalter und durch das spätere Erreichen des Endgrundgehaltes. Damit bietet das Bezahlungssystem eine Perspektive der Einkommensentwicklung gerade in den Jahren, in denen der Leistungszuwachs und der persönliche Bedarf durch Aufbau einer eigenen Existenz und Familiengründung am höchsten sind. Es trägt damit zur Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes bei" (vgl. BT-Drucks. 13/3994 S. 29). Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber die Verlängerung der zeitlichen Intervalle, die in den mittleren und späteren Berufsjahren zu einer langsameren Steigerung des Grundgehalts führen, im Hinblick darauf angeordnet hat, dass in den früheren Berufsjahren eine raschere und stärkere Steigerung des Einkommens als bisher stattfinden soll. Insoweit hat der Gesetzgeber ein neues "Bezahlungssystem" entwickelt, dessen innere Ausgewogenheit erst in seiner alle Altersjahrgänge erfassenden Gesamtheit deutlich wird. Die spätere Verlangsamung und Verminderung des Besoldungsanstiegs wird danach - jedenfalls weitgehend - kompensiert durch die anfängliche Beschleunigung und Erhöhung der Besoldungszuwächse. Das neue Stufensystem schichtet also die vom Besoldungsdienstalter abhängigen Besoldungszuwächse in der Weise gegenüber der früheren Rechtslage um, dass in den ersten Berufsjahren höhere Zuwächse stattfinden, denen später geringere Steigerungen gegenüberstehen. Insoweit enthält das neue Besoldungssystem nach seiner Zweckbestimmung eine wechselbezügliche innere Geschlossenheit, die seine Konzeption als ein die gesamte Dienstzeit der Beamten übergreifendes Ganzes deutlich macht. Diese über das gesamte Berufsleben der betroffenen Beamten sich erstreckende umfassende Konzeption erfordert es nach Überzeugung des Senats, einen vorhandenen Beamten, der wie der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1.7.1997 bzw. nach Aufzehrung der Überleitungszulage am 1.1.1998 nur noch deren zukünftige finanziellen Nachteile erfährt, ohne die nach der Gesetzeskonzeption zeitlich vorgehenden Besoldungsverbesserungen der jüngeren Beamten erfahren zu haben, von der Neuregelung auszunehmen oder ihm durch eine entsprechende ausreichende Übergangsregelung einen angemessenen Besoldungsausgleich zukommen zu lassen. Denn im Binnenbereich einer Regelung, also innerhalb der tatbestandlichen Voraussetzungen und deren Rechtsfolgen, ist der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG zur Folgerichtigkeit und Systemgerechtigkeit verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1963, BVerfGE 17, 122, 123; Beschl. v. 27.6.1991, BVerfGE 84, 239, 271 = NJW 1991, 2129 = DVBl. 1991, 872; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 19.10.2000, Buchholz 428.41 § 1 Entschg Nr. 1; Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl., 2000, S. 873, 942 RdNr. 232). Dazu gehört es im vorliegenden Zusammenhang, die Besoldungsneuregelung in § 27 Abs. 2 BBesG 1997 in Verbindung mit den Grundgehaltssätzen der Anlage IV des Gesetzes so anzuwenden, dass alle Beamten in der Weise von ihr als Gesamtregelung erfasst werden, dass sie nicht nur die strukturellen Verschlechterungen, sondern als Ausgleich auch die strukturellen Verbesserungen erfahren oder, wenn Letzteres bei vorhandenen Beamten nicht mehr erfolgen kann, von den strukturellen Verschlechterungen verschont bleiben. Dies ist durch die Neuregelung systemwidrig nicht geschehen.

Die Systemwidrigkeit einer Regelung führt zwar allein noch nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Systemwidrigkeit ist aber ein Indiz für einen solchen Verstoß. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Abweichung vom System sachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2001, DVBl 2002, 189 = WM 2002, 36). Bei der Einbeziehung des Klägers und der von ihm repräsentierten Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts in die Neuregelung des § 27 Abs. 2 BBesG 1997 ist dies im Verhältnis zu den beiden anderen Vergleichsgruppen der jüngeren und der älteren Beamten nicht der Fall. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe der Einstellungsjahrgänge, die als Folge des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 von einer Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen war und der der Kläger bei seiner Einstellung als wissenschaftlicher Angestellter im Jahre 1984 wegen der entsprechenden Absenkung seiner Grundvergütung nach BAT ebenfalls vergleichbar war, am 1.7.1997 als Gruppe der damals bereits mittleren Jahrgänge in den Dienstaltersstufen 11 bis 13 durch die gesetzliche Neuordnung der Grundgehaltsstufen und -tabellen e r n e u t Einkommenseinbußen hinnehmen muss. Diese Gruppe wird damit wesentlich stärker belastet als andere von der Neuregelung am 1.7.1997 betroffene Gruppen, nämlich im Sinne einer nunmehr angeordneten weiteren zukünftigen Verminderung der Besoldungszuwächse durch eine doppelte Benachteiligung (vgl. BT-Drucks. 13/3994, S. 65). Die Benachteiligung hinsichtlich des gesamten Lebenseinkommens des Klägers im Vergleich zur früheren Rechtslage beträgt ab dem 1.1.1998 unstreitig mehr als 25.000,-- DM bzw. unter Berücksichtigung der abgesenkten Eingangsvergütung in den Jahren 1984 bis 1987 etwa 42.000,-- DM. Es handelt sich daher um eine erhebliche Benachteiligung gegenüber den Jahrgängen der genannten jüngeren und älteren Beamten, die lediglich Verschlechterungen von bis zu 8.000,-- DM an Lebenseinkommen oder keinerlei Verschlechterungen zu erwarten haben. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Benachteiligung des Klägers und der von ihm repräsentieren Gruppe der Beamten ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die Weite der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit auf besoldungs- und versorgungsrechtlichem Gebiet. Insoweit ist zu beachten, dass der Gleichheitssatz sich auch in Zeiten der Verknappung der dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel im Besoldungsrecht bewähren muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.07.1982, BVerfGE 61, 43, 63). Für die doppelte Benachteiligung der Gruppe der Beamten der mittleren Jahrgänge in den Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts, die bereits von der Absenkung der Eingangsbesoldung als Folge des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 betroffen waren, lässt sich, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden speziellen Kompensationsregelung, der Begründung des Gesetzentwurfs eine solche sachliche Rechtfertigung nicht entnehmen. Zwar hat die Bundesregierung zu den vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken Stellung genommen. Sie hat insoweit ausgeführt, die vorhandenen Beamten würden durch die vorgesehenen Überleitungsregelungen bei Inkrafttreten des Gesetzes gleich behandelt. Es bestehe keine Veranlassung, eine seinerzeit verfassungsrechtlich gedeckte und bei Begründung des Beamtenverhältnisses in Kauf genommene Absenkung der Eingangsbesoldung bei späteren Strukturänderungen auszugleichen (BT-Drucks. 13/3994, S. 81, zu Nr. 22). Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Die gewährte Überleitungszulage verhinderte nur beim Wechsel von den früheren zu den neuen Dienstaltersstufen am 1.7.1997 eine Kürzung des Gehaltes, bewirkte aber in der Folgezeit keinen angemessenen Ausgleich der entgangenen Gehaltszuwächse. Der Umstand, dass die damalige - ab 1984 - Absenkung der Eingangsbesoldung verfassungsrechtlich gebilligt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1986, NVwZ 1987, 501 = DVBl. 1987, 419) kann auf den hier in Rede stehenden Verfassungsverstoß nicht übertragen werden. Der Gesichtspunkt der Mittelknappheit sowie der - ohnehin nicht gegebenen - Kostenneutralität des Reformgesetzes kann nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht als ausreichende sachliche Rechtfertigung angesehen werden (vgl. ebenso der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu § 27 BBesG, BT-Drucks. 13/3994, S. 66). Der Senat sieht deshalb keine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die Abweichung des Gesetzgebers von dem seiner Neuregelung selbst zugrunde gelegten System.

Ebensowenig kann ein hinreichender sachlicher Grund für die systemwidrige Benachteiligung des Klägers und der von ihm repräsentierten Gruppe darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs des Reformgesetzes hervorgehoben hat, das neue Bezahlungssystem biete eine Perspektive der Einkommensentwicklung gerade in den Jahren, in denen der Leistungszuwachs und der persönliche Bedarf am höchsten seien und trage damit zur Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes bei. Denn dieser Zweck der Neuregelung kann nur bei den Berufsanfängern und damit bei den jüngeren Beamten, nicht aber hinsichtlich der Gruppe der Beamten der mittleren Jahrgänge und damit des Klägers verwirklicht werden, denen die Perspektive der Einkommensentwicklung gerade genommen wird und denen gegenüber die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes als Folge der Neuregelung bedeutungslos ist. Insoweit erscheint dem Senat auch von Bedeutung, dass die Bundesregierung in der Begründung ihres ersten Entwurfs des Reformgesetzes hinsichtlich der damals noch beabsichtigten Übertragung des neuen Tabellenzuschnitts der Bundesbesoldungsordnung A auf die Bundesbesoldungsordnungen C und R ausgeführt hat, das Gesamtlebenseinkommen für Hochschullehrer und Richter bleibe als Folge der Umschichtung des Lebenseinkommens unverändert (vgl. BT-Drucks. 13/3994, S. 41). Daraus lässt sich für die Bundesbesoldungsordnung A ebenfalls der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe mit der neuen Struktur der Grundgehaltssätze ebenfalls nur eine Umschichtung des Lebenseinkommens bei unverändert bleibendem Gesamtlebenseinkommen beabsichtigt. Dieser Gesetzeszweck wird gegenüber dem Kläger und der von ihm vertretenen Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 14, die sich am 1.7.1997 in den Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts befanden, nicht erreicht. Schließlich vermag auch der in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Hinweis, der Schwerpunkt des Entwurfs liege in der Stärkung des Leistungsgesichtspunkts, die Verringerung der zukünftigen Einkommenszuwächse des Klägers und der Beamten der mittleren Jahrgänge nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Entwurfsbegründung insoweit allein auf die mit dem Reformgesetz erstmals eingeführten leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile abhebt, um die es im vorliegenden Zusammenhang nicht geht.

Die dem Kläger und den ihm vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts zum Ausgleich der Verminderung der Grundgehaltszuwächse gewährte Überleitungszulage stellt nach Auffassung des Senats keine ausreichende Entschädigung für die durch die Neuregelung herbeigeführten Besoldungsnachteile dar. Art. 14 Abs. 1 des Reformgesetzes sieht für den Fall einer nach Einordnung in die neue Tabelle aufgrund des individuellen Besoldungsdienstalters als Folge der Neuregelung eintretenden Grundgehaltsverringerung eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage vor. Auf die auf den Stand des 1.7.1997 berechnete Überleitungszulage werden ab dem 2.7.1997 eintretende Erhöhungen des Grundgehalts angerechnet und führen zur fortschreitenden Verringerung der Überleitungszulage. Im Falle des Klägers hatte dies zur Folge, dass die ihm gewährte Überleitungszulage bereits am 1.1.1998 aufgezehrt war. Die danach entstandenen und noch entstehenden Besoldungsverminderungen aufgrund des verlangsamten Stufenaufstiegs bei geminderten Gehaltssätzen summieren sich seitdem beim Kläger auf insgesamt über 25.000,-- DM bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Die Überleitungszulage war also bei weitem nicht geeignet, den Besoldungsnachteil auszugleichen.

Wegen des Ausmaßes der Benachteiligung, die sich auf über 25.000,-- DM bzw. 42.000,-- DM Verlust an Lebenseinkommen beläuft, handelt es sich bei der Neuregelung auch nicht lediglich um Unebenheiten, Friktionen und Härten, die bei einer typisierenden Betrachtung hingenommen werden müssten. Zwar liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, wenn der Gesetzgeber ihrer anders nur schwer Herr werden kann, wie das für Massenerscheinungen zutrifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1987, BVerfGE 77, 308, 338). Eine derartige generalisierende und typisierende Behandlung von Sachverhalten, etwa zur Verwaltungsvereinfachung, kann aber lediglich dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn nur eine kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.1988, BVerfGE 79, 87, 100; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., 2000, Art. 3 RdNrn. 30, 31). Sie kommt also auch im Besoldungsrecht lediglich in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf also nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985, BVerfGE 71, 39 = NVwZ 1986, 735). Daran gemessen kann die Neuregelung des § 27 Abs. 2 BBesG 1997 und der Anlage IV dieses Gesetzes in ihrer Anwendung auf den Kläger und die Gruppe der vorhandenen Beamten der Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts nicht als zulässige Generalisierung und Typisierung angesehen werden. Denn der nachteilig betroffene Personenkreis besteht nicht nur aus einer kleinen Zahl von Personen, sondern, da alle dem Kläger vergleichbaren Bundes- und Landesbeamten betroffen sind, aus einer hinreichend großen Personengruppe, die einer differenzierenden Regelung bedarf. Hinzu kommt, dass die Ungleichbehandlung des Klägers und seiner Gruppe angesichts der deutlichen Verluste an Lebenseinkommen nicht lediglich geringfügig ist.

Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung hinsichtlich des Klägers und seiner Personengruppe der Beamten der mittleren Jahrgänge kann folglich auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Gesetze seien trotz der damit verbundenen Härten zulässig. Denn auch solche Regelungen sind nur dann mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn der Gesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Gesichtspunkte hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.1989, BVerfGE 80, 297, 311). Insbesondere kann es trotz der Unbedenklichkeit der zeitlichen Anknüpfung an sich geboten sein, nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit auch zur Verhinderung eines Gleichheitsverstoßes zumindest eine Übergangsregelung für erheblich benachteiligte Personengruppen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1986, BVerfGE 71, 364, 397). Dieses Erfordernis ist nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall erfüllt, denn der Kläger und die Gruppe der Beamten der mittleren Jahrgänge in den Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts wurden durch das Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.1997 erheblich und unverhältnismäßig benachteiligt, ohne dass ihnen ein angemessener Ausgleich zuteil geworden wäre.

Anders als der Kläger meint, hält der Senat hingegen die Neuregelung des § 27 Abs. 2 BBesG 1997 insoweit für vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als das neue Grundgehaltssystem nur die Besoldungsordnung A erfasst und die Besoldungsordnungen C und R unberührt lässt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.7.1999 (a.a.O.) bereits entschieden hat, verletzt Art. 3 § 27 des Reformgesetzes mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungen in den Besoldungsordnungen A einerseits und C und R andererseits den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, da für die Neukonzeption der Besoldungsstruktur gerade im Bereich der Besoldungsordnung A ein sachlicher Grund vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht weist insoweit darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Reformgesetz auf eine Neuordnung zielt: Das Einkommen der Beamten soll in den frühen Berufsjahren rascher und stärker steigen als in den späten. Das Gehaltssystem soll eine Perspektive der Einkommensentwicklung gerade in den Jahren bieten, in denen der Leistungszuwachs und der persönliche Bedarf durch den Aufbau einer eigenen Existenz und die Familiengründung am höchsten sind. Das Gehaltssystem soll damit auch zur Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes beitragen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Reformgesetz, BT-Drucks. 13/3994, S. 29). Diese Beweggründe lassen sich, wie das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 13/3994, S. 67, 70) hervorhebt, auf die als Vergleichsgruppen herangezogenen Besoldungsordnungen C und R nicht ohne weiteres übertragen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhält sich aber nicht zu der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Frage, ob der vom Gesetzgeber gewollte Systemwechsel des Einkommens der Beamten hinsichtlich der sofortigen Einbeziehung der vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 und der Dienstaltersstufen 11 bis 13 alten Rechts am 1.7.1997 dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht.