VG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2002 - 4 K 873/02
Fundstelle
openJur 2013, 12161
  • Rkr:

Unabhängig von der Frage, ob ein zwingender Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auch dann anzunehmen ist, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise für einen anderen neuen und visumspflichtigen Aufenthaltszweck begehrt wird, und unabhängig von der Frage, ob bei einer visumsfreien oder gar aufenthaltsgenehmigungsfreien Einreise § 8 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet (vgl. BVerwG, U.v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 24), kann eine Aufenthaltsgenehmigung nur dann von einer Ausländerbehörde eines Landes erteilt werden, wenn § 9 Abs. 1 AuslG oder § 3 Abs. 3 S. 2 AuslG i.V.m. den Vorschriften der DVAuslG die Erteilung nach der Einreise zulässt. Andernfalls ist der Bund gem. § 63 Abs. 3 AuslG ausschließlich für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums sachlich zuständig, den Ländern fehlt insoweit die Verbandkompetenz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Im Mai 1996 reiste er ohne Visum in das Bundesgebiet ein und wird seit dieser Zeit geduldet.

Mit Schreiben vom 24.01.2001 beantragte der Arbeitgeber des Klägers für ihn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 8 AAV vom 08.01.2001 unter Hinweis darauf, dass der Kläger seit 20.07.1998 bei ihm ununterbrochen beschäftigt sei und ein Weggang des Klägers ein nur schwer zu schließendes Loch in seinem Betrieb hinterlassen würde.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2001 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten vortragen, dass ein Visumsverstoß entgegen der von der Ausländerbehörde mündlich gegenüber dem Kläger gemachten Auskunft nicht vorliege. Denn wegen der ethnischen Vertreibungsmaßnahmen der Serben gegenüber den Albanern hätten diese bereits 1996 keine Möglichkeit mehr gehabt, nach Belgrad zu reisen, um bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum zu beantragen. Außerdem wäre - anders als bei bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen - albanischen Flüchtlingen auch niemals ein Visum erteilt worden.

Mit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte das Landratsamt Esslingen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Aufenthaltsbefugnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der VwV vom 08.01.2001 stehe § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Aber auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 komme nicht in Betracht, weil sich der Kläger am maßgeblichen Stichtag, dem 15.02.2001, nicht ununterbrochen sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Am 22.11.2001 legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 08.02.2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 07.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (vgl. Beschluss der Kammer v. 04.04.2001 - 4 K 1187/02; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2002 - 13 S 990/02).

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 08.11.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.02.2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Das beklagte Land ist der Klage aus den Gründen der angegriffenen Bescheide entgegen getreten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die vom Landratsamt Esslingen geführten Ausländerakten des Klägers vor.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung seines Antrags vom  .

13Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 AAV i. V.m. VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.01 2001 steht § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Denn der Kläger ist ohne das für den nunmehr mit dem hier in Frage stehenden Antrag verfolgten Aufenthaltszweck (Aufenthalt zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist. Nach dem zum Zeitpunkt seiner Einreise im Mai 1996 gültigen und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 - NVwZ 1998, 189 m.w.N.) maßgeblichen Recht bedurfte er als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien eines vor der Einreise einzuholenden Visums. Denn er fiel (und fällt auch heute) unter keinen Tatbestand in der DVAuslG (insbesondere nach deren § 9), der es ihm erlauben würde, die erstrebte Aufenthaltgenehmigung erst nach der Einreise einzuholen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 2 2. Alt. AuslG). Nur wenn ein solcher ausdrücklich geregelter Ausnahmetatbestand erfüllt ist, reist der betroffene Ausländer nicht ohne das erforderliche Visum im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ein (vgl. BVerwG, U.v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 - NVwZ 1998, 189; VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.12.1995 - 13 S 3327/94 - InfAuslR 1996, 138; v. 04.11.1996 - 1 S 1540/95 - InfAuslR 1997, 242). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bei seiner konkreten Einreise für den damals verfolgten Aufenthaltszweck (das Gericht unterstellt hier einmal zugunsten des Klägers, dass er nicht von vornherein zum Zwecke der dauernden Arbeitsaufnahme eingereist war) einer in der Form des Visums vor der Einreise zu erteilenden Aufenthaltsgenehmigung bedurfte und ob er unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eingereist war. Selbst wenn der Kläger in der konkreten Situation vor seiner Ausreise wegen der Verhältnisse in seinem Heimatland gehindert oder es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, das für ihn als Negativ-Staater für jede Einreise erforderliche Visum bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen (vgl. die DVAuslG in der maßgeblichen Fassung vom 23.02.1993 - BGBl I, 266) und er damit nicht unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eingereist wäre, folgt hieraus nicht, dass der Kläger für den nunmehr verfolgten Aufenthaltszweck keines Visums bedürfte; mit anderen Worten, er nicht zunächst ausreisen müsste und er erst anschließend nach Erteilung des erforderlichen Visums in das Bundesgebiet einreisen dürfte. Jedes andere Verständnis würde den systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 AuslG aus dem Auge verlieren und zudem die klaren Zielsetzungen des AuslG 1990 missverstehen (vgl. hierzu GK-AuslR § 3 Rn. 2, 70). Abgesehen davon hat auch die mündliche Verhandlung keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers im Mai 1996 die Bewegungsfreiheit tatsächlich so weit eingeschränkt war, dass eine Reise aus dem Kosovo in die übrigen Teile Jugoslawiens nicht möglich oder jedenfalls unzumutbar war. Der Kläger hat lediglich ganz allgemein davon gesprochen, es habe im ganzen Kosovo Kontrollstellen gegeben, ohne jedoch hinreichend nachvollziehbar deutlich zu machen, dass die albanisch-stämmige Bevölkerung faktisch quasi in den Kosovo eingesperrt war (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im Beschluss v. 04.04.2002).

14Die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt werden. Zum einen ist von einem Anspruch im Sinne dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. U.v. 18.06.1996 - 1 C 17.95 - E 101, 265) nur dann auszugehen, wenn es sich um einen strikten gesetzlichen Anspruch handelt, eine Ermessensreduktion auf Null soll hiernach nicht genügen. § 8 AAG stellt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch ausdrücklich in das behördliche Ermessen (hier: der obersten Landesbehörde). Selbst wenn man mit guten Gründen der restriktiven Auffassung des BVerwG nicht folgen wollte (vgl. hierzu GK-AuslR § 9 Rn. 8), so wäre die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Kläger nur wegen des Zwecks oder der Dauer des Aufenthalts visumspflichtig ist, was jedoch beim als sog. Negativ-Staater nicht der Fall ist. Abgesehen davon könnte gem. § 71 Abs. 2 S. 1 AuslG der vorliegende Rechtsbehelf ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht vorliegen.

15Aber selbst wenn man dem dargelegten Verständnis von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht folgen wollte, so könnte der Kläger auch aus einem anderen selbstständig tragenden Grund vom beklagten Land nicht die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil dieses insoweit nicht die erforderliche Verbandskompetenz besitzt und daher nicht sachlich zuständig, d.h. nicht passiv legitimiert ist. Wenn nämlich § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG bestimmt, dass, sofern keine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung überhaupt besteht (vgl. § 2 und § 3 Abs. 1 S. 2 AuslG), die (erforderliche) Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Visums einzuholen ist und gem. Abs. 3 S. 2 nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundes (ausnahmsweise) erst nach der Einreise eingeholt werden kann, so ist damit gleichzeitig ein untrennbarer systematischer Zusammenhang zu den Zuständigkeitsvorschriften des § 63 AuslG hergestellt. Zwar wird das Ausländergesetz grundsätzlich von den Ländern als eigene Angelegenheit im Sinne von Art. 83 GG ausgeführt, weshalb nach § 63 Abs. 1 AuslG für die aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Ausländergesetz die nach Landesrecht gebildeten Ausländerbehörden sachlich zuständig sind. Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten jedoch allein und ausschließlich die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen sachlich zuständig (vgl. § 63 Abs. 3 AuslG), weshalb die ausschließliche Verbandkompetenz hier beim Bund und nicht bei den Ländern liegt. Soweit daher das AuslG nach § 9 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 3 S. 2 (i.V.m. den Vorschriften der DVAuslG) es nicht zulässt, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise zu erteilen, fehlt den Ländern die sachliche Zuständigkeit (vgl. allerdings den Ausnahmefall einer Visumserteilung an der Grenze nach § 58 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 4 Nr. 2 AuslG, sofern mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Landesbehörden betraut sind; vgl. hierzu GK-AuslR § 59 Rn. 7 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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