VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1999 - 7 S 418/99
Fundstelle
openJur 2013, 11247
  • Rkr:

Zur Bewilligung von Wohngeld an Studierende, denen dem Grunde, nicht aber der Höhe nach Förderungsleistungen nach dem BAföG zustehen (im Anschluß an BVerfGE 96, 315 und 96, 330).

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von November 1993 bis Juni 1994.

Der im Jahre 1963 geborene, im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum ledige Kläger absolvierte zunächst ein Maschinenbaustudium an der Fachhochschule in Konstanz und arbeitete dann etwa zwei Jahre lang als Ingenieur in der Industrie. Zum Wintersemester 1993/94 begann er an der Fachhochschule Nürtingen ein Studium in der Fachrichtung Internationale Wirtschaftsbeziehungen. Auf den Antrag des Klägers entschied das zuständige Studentenwerk Hohenheim mit Bescheid vom 17.12.1993, daß dieser dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative BAföG hat. Durch weiteren Bescheid vom 24.2.1994 wurde die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 10/93 bis 8/94 abgelehnt, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens in Höhe von monatlich 1.408,45 DM den Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von monatlich 940,-- DM überstieg. Die angesprochenen Bescheide des Studentenwerks wurden nach Aktenlage bestandskräftig.

Der Kläger wohnte vom 1.7.1993 bis zum 30.6.1994 in Untermiete bei Frau St. in W. Der Mietzins für die 22 qm große Wohnung betrug einschließlich aller Nebenkosten 400,-- DM.

Am 29.11.1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld in Form von Mietzuschüssen, den das Landratsamt Reutlingen mit Bescheid vom 27.1.1994 mit der Begründung ablehnte, dem Kläger stünden Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach zu. Dies führe nach § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes - WoGG - dazu, daß dem Kläger ein Anspruch auf Wohngeld nicht zustehe.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs brachte der Kläger vor, die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG sei nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, daß nur derjenige vom Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes ausgeschlossen werden solle, welcher tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhalte. Würden Leistungen nach dem BAföG nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach bewilligt, müsse das Wohngeldgesetz zur Anwendung kommen. Andernfalls würde ein wirtschaftlich leistungsfähiger Antragsteller, welcher Leistungen nach dem BAföG dem Grunde nach nicht verlangen könne, benachteiligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.7.1994 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch als unbegründet zurück: Das Wohngeldgesetz sei nach dessen § 41 Abs. 3 Satz 1 auch dann nicht anzuwenden, wenn der dem Grunde nach BAföG-Berechtigte tatsächlich keine BAföG-Leistungen erhalte. Wohngeld könne daher nicht gewährt werden.

Bereits zuvor, am 6.7.1994, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und ergänzend vorgetragen: § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Sozialstaatsprinzip und sei somit verfassungswidrig. Die Anwendung dieser Vorschrift führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zweier im wesentlichen gleicher Personengruppen, da ein Student mit hohen Ersparnissen und niederem Einkommen, welcher ein nicht förderungswürdiges Studium absolviere, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhalte, während einem Studenten, der ein dem Grunde nach förderungswürdiges Studium betreibe, wegen seines Vermögens keine Leistungen nach dem BAföG und wegen § 41 Abs. 3 WoGG auch keine Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zustünden. Ein nachvollziehbarer Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, das Studentenwerk habe seine Förderungswürdigkeit nach dem BAföG zu Unrecht anerkannt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 27.1.1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.7.1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von November 1993 bis einschließlich Juni 1994 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen.

Durch Urteil vom 22.1.1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld. Er gehöre zu einer Personengruppe, welche nach § 41 Abs. 3 WoGG vom Bezug von Wohngeld von vornherein ausgeschlossen sei. Daß der Kläger Ausbildungsförderung im Hinblick auf die Höhe seines anzurechnenden Vermögens tatsächlich nicht erhalten habe, sei nach § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.1991, BGBl. I S. 1433, unbeachtlich. Die seitens des Klägers gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 3 WoGG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teile das Gericht nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 14.2.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 12.3.1996 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt (Verfahren 11 S 874/96). Im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren haben die Beteiligten beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Durch Beschluß vom 3.2.1997 hat der damals zuständige 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nach Ergehen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.1997 (Az.: 1 BvL 5/89 bzw. 1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 315 bzw. 331) hat der Beklagte am 17.2.1999 das Verfahren wieder angerufen (nunmehriges Az.: 7 S 418/99).

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, § 41 Abs. 3 WoGG führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des § 41 Abs. 3 WoGG zwischenzeitlich ergänzt habe, sei noch kein sicherer Anhaltspunkt dafür, daß das Gesetz nunmehr verfassungsgemäß sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.5.199 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein Vorbringen, daß § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG verfassungsgemäß sei.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.

Hierauf und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsatz des Klägers vom 14.9.1999, Schriftsatz des Beklagten vom 13.9.1999) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz veranlaßt keine abweichende Beurteilung:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum November 1993 bis Juni 1994. In der hier maßgeblichen Bestimmung des § 41 Abs. 3 WoGG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des WoGG vom 4.7.1991 (BGBl. I 1433) und des Art. 2 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 23.7.1992 (BGBl. I 1380) ist bestimmt:

"Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrags dem Grunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben..."

Hiernach steht dem Kläger Wohngeld nicht zu. Der nach den Angaben im Antrag auf Wohngeld vom 29.11.1993 (AS 1) im maßgeblichen Bewilligungszeitraum ledige Kläger studierte seit dem Wintersemester 1993/94 an der Fachhochschule Nürtingen in dem Studiengang Internationale Wirtschaftsbeziehungen (AS 3). Auf seinen Antrag vom 6.8.1993 entschied das zuständige Studentenwerk Hohenheim durch Bescheid vom 17.12.1993, daß der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Förderung dieser weiteren Ausbildung hat (VG Bl. 40). Dieser Bescheid ist nach Aktenlage bestandskräftig geworden. Von der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach kann in einem solchen Falle "als einer Gegebenheit" ausgegangen werden (vgl. hierzu Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 6, S. 106). Das hilfsweise Vorbringen S. 6 der Klagschrift vom 5.7.1994 (VG Bl. 8), die zuständige Behörde habe die Förderungswürdigkeit nach dem BAföG zu Unrecht anerkannt, ist nicht durchschlagend. Weder ist seitens des Klägers dargetan noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grunde die hier betriebene weitere Ausbildung nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative BAföG förderungsfähig gewesen sein soll. Zweifel, welche die Wohngeldstelle oder nunmehr den Senat veranlassen könnten, die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach einer weiteren Prüfung zu unterziehen (vgl. hierzu Buchsbaum in: Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, WoGG, 29. Lieferung, 5/1999, § 41 RdNr. 55). bestehen mithin nicht. Freilich ist dem Kläger durch Bescheid vom 24.2.1994 (VG Bl. 37) Ausbildungsförderung versagt worden, weil sein anzurechnendes Vermögen (Bausparguthaben) seinen Gesamtbedarf - hierzu zählen auch die Aufwendungen für Unterkunft (vgl. § 13 Abs. 2 BAföG sowie Buchsbaum, a.a.O., § 41 RdNr. 54) - überstieg. Doch vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Der Kläger führte im maßgeblichen Bewilligungszeitraum einen Haushalt, zu dem ausschließlich ein Familienmitglied - der Kläger selbst - rechnete, dem Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustanden. Auf einen solchen Haushalt aber ist gem. § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dies gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG auch dann, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht durchschlagend: Das BVerfG hat in dem Beschluß vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, entschieden, es habe nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen, daß der Gesetzgeber zwischen 1983 und 1990 Leistungen für die Deckung der Unterkunftskosten an die Studierenden ausschließlich als Darlehen gewährte und sie zugleich vom Bezug des - als Zuschuß gewährten - Wohngeldes ausschloß. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt:

Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 WoGG hat zum Ziel, die beiden Sozialleistungssysteme nach dem Ausbildungsförderungsrecht und dem Wohngeldgesetz voneinander abzugrenzen und Doppelleistungen auszuschließen, soweit sie - wie bei der Finanzierung von Unterkunftskosten - einen vergleichbaren Zweck aufweisen. Diese Abgrenzung ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

1. Die Gruppe der Studierenden erhielt den Beitrag zur Finanzierung der Unterkunftskosten ausschließlich als Darlehen; sie wurde damit gegenüber Personen ungleich behandelt und benachteiligt, die Wohngeld als Zuschuß erhielten. Zwar verringert sich der Unterschied zwischen beiden Leistungen erheblich, wenn man den Subventionswert des Darlehens als Summe der Vorteile aus Zinsverzicht und Geldentwertung durch Zeitablauf in die Betrachtung einbezieht. Dabei konnte aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden für beide Sozialleistungen die Situation eintreten, daß der darlehensweise Bezug von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des Subventionswerts gegenüber dem Bezug von Wohngeld rechnerisch günstiger ausfiel. Es ist aber davon auszugehen, daß die Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch das Zusammenwirken der genannten Regelungen auch unter Berücksichtigung des Subventionswerts überwiegend wirtschaftlich ungünstiger gestellt wurden als die Bezieher von Wohngeld.

2. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen, das Möglichkeiten und Grenzen einer individuellen Förderung der Hochschulausbildung durch den Staat grundsätzlich abschließend bestimmt. Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihres Studiums angewiesen sind. Sichergestellt werden soll insbesondere, daß an Hochschulen mit staatlichen Mitteln nur studiert, wer dazu geeignet ist (vgl. § 9 BAföG), und daß das Studium möglichst zügig beendet wird (vgl. §§ 15ff. BAföG). Mit dem Wohngeldgesetz hat der Gesetzgeber dagegen neben der Sozialhilfe ein Grundsicherungssystem geschaffen, um diejenigen Personen zu unterstützen, die trotz Erwerbsanstrengungen und unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens (§§ 9ff. WoGG) und des eigenen Vermögens (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG) nicht in der Lage sind, sich angemessenen Wohnraum selbst zu beschaffen (vgl. §§ 1, 2 WoGG). Beide Systeme verweisen in das Bundesausbildungsförderungsgesetz den - anders gelagerten - Fall, daß der Grund für die mangelnde Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsthilfe in der Aufnahme und Durchführung eines Studiums liegt. Diese Erwägungen sind sachgerecht. Sie rechtfertigen die Entscheidung des Gesetzgebers, Studierende auch zur Finanzierung ihrer Unterkunftskosten auf ein staatliches Darlehen zu verweisen und sie von der Gewährung eines Zuschusses nach dem Wohngeldgesetz auszuschließen.

Die Ungleichbehandlung von Studierenden und Empfängern von Wohngeld im fraglichen Zeitraum wurde aber auch durch den Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der in die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einbezogene Personenkreis mit dem Abschluß der aus öffentlichen Mitteln unterstützten Ausbildung seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbesserte und typischerweise mit einem höheren Einkommen rechnen durfte...Diese Erwartung ist nach wie vor begründet...Sofern Studierenden dieser Vorteil aus einer Ausbildung zuwächst, die mit öffentlichen Mitteln unterstützt wurde, ist es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, sie - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten.

...(a.a.O., S. 342 bis 345).

Diese Entscheidung ist ergangen zu § 41 Abs. 3 WoGG i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1318). In dieser Vorschrift war - vergleichbar der hier maßgeblichen Fassung des WoGG vom 4.7.1991 (BGBl. I S. 1433) - bestimmt:

Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden...

(Vgl. im übrigen zu den verschiedenen Änderungen des § 41 Abs. 3 WoGG: Buchsbaum, a.a.O.; § 41 RdNrn. 37 bis 45).

War es aber verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber im Zuge des Haushaltbegleitgesetzes 1983 zwischen 1983 und 1990 Studierende vom Wohngeldbezug ausschloß, obwohl damals Ausbildungsförderung zum Lebensunterhalt - wozu, wie dargestellt, auch die Aufwendungen für die Unterkunft zählen - nur als Volldarlehen gewährt wurde (vgl. hierzu Buchsbaum, a.a.O., § 41 RdNr. 65), ist die Vereinbarung mit Art. 3 Abs. 1 GG erst recht seit der Änderung der Förderungsart durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22.5.1990 (BGBl. I S. 936) gegeben, wonach Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuß und grundsätzlich ein verzinsliches Darlehen gewährt wird (vgl. Buchsbaum, a.a.O., § 41 RdNrn. 65, 68 sowie Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, 39 Lieferung, April 1998, § 41 RdNr. 11).

Allerdings hat das BVerfG in dem weiteren Beschluß vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/89 -, BVerfGE 96, 315 = NJW 1998, S. 1851, ausgeführt, die festgestellte Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, soweit berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt sei, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen würden. Es bestehe kein hinreichender Grund, Erwerbstätige unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob sie studierten oder nicht. Ein solche Differenzierung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Studierenden gleich behandelt werden sollten. Die berufsbegleitend studierenden Erwerbstätigen nähmen im Verhältnis zu anderen Studierenden eine Sonderstellung ein. Ihre Lebenssituation sei durch die Berufsausübung geprägt (a.a.O., S. 326). Studierende, die ihre Berufstätigkeit beibehielten, verließen sich nach wie vor auf ihren bisherigen Beruf und würden diesen in aller Regel erst nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile aufgeben (a.a.O., S. 328). Insbesondere sei der Unterkunftsbedarf dieses Personenkreises - anders als typischerweise sonst bei Studenten - nicht durch die begrenzte Dauer der Ausbildung geprägt und aus diesem Grund "vorübergehend" (a.a.O., S. 326). Ihr Unterkunftsbedarf sei auch nicht mehr "gemindert" (a.a.O., S. 327). § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG i.d.F. des 6. WoGG-ÄndG lasse sich jedoch so auslegen, daß diese Bestimmung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (a.a.O., S. 329/330).

Die vom BVerfG angesprochene Auslegung ist nunmehr allerdings ausgeschlossen. Denn der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG durch Art. 2 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 23.7.1992, BGBl. I S. 1380, mit Wirkung vom 1.8.1992 dahin ergänzt, daß das bloße Fehlen eines Antrags auf Ausbildungsförderung nicht zur Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes führt. Doch bedarf all dies hier keiner weiteren Vertiefung. Denn der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis berufsbegleitend studierender Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist. Dies ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit aus dem Bescheid des Studentenwerks Hohenheim vom 24.2.1994 (VG Bl. 37) für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum Oktober 1993 bis August 1994. Hiernach war dem Kläger zwar Vermögen anzurechnen, er hatte aber keinerlei Einkünfte, insbesondere nicht solche aus Erwerbstätigkeit. Es ist auch nicht geltend gemacht worden, daß der Kläger zu dem genannten Personenkreis gehöre. Die Frage, ob und auf welchem Wege berufsbegleitend studierenden Personen auch nach der angesprochenen Ergänzung des § 41 Abs. 3 WoGG Wohngeld zu gewähren ist (vgl. hierzu etwa Buchsbaum, a.a.O., § 41 RdNr. 70), bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Vertiefung.

Auch der Umstand, daß dem Kläger im fraglichen Zeitraum Förderungsleistungen nach dem BAföG versagt wurden, er im Ergebnis also weder Wohngeld noch Ausbildungsförderung erhielt, vermag der Klage auf Gewährung von Wohngeld nicht zum Erfolg verhelfen. Denn - wie bereits ausgeführt - der Gesamtbedarf eines Studenten umfaßt auch dessen Unterkunftskosten. Dem Kläger sind aber Förderungsleistungen nach dem BAföG allein deshalb versagt worden, weil sein anzurechnendes Vermögen - monatlich 1.408,45 DM - seinen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 940.-- DM überstieg. Es würde aber dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG) und der Billigkeit widersprechen, wenn ein Auszubildender eine für einkommensschwache Personen vorgesehene soziale Leistung nach dem WoGG erhielte, obwohl er nach der für ihn in erster Linie maßgeblichen Rechtslage, nämlich dem BAföG (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 342), wegen fehlender Bedürftigkeit keine Leistungen zur Aufbringung der Wohnkosten beanspruchen kann (Stadler u.a., a.a.O., § 41 RdNr. 17).

Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.