VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1998 - 5 S 1548/98
Fundstelle
openJur 2013, 10944
  • Rkr:

1. Der Übergang der Baurechtszuständigkeit von der Gemeinde auf die nächsthöhere Baurechtsbehörde nach § 48 Abs 2 S 1 LBO (BauO BW) setzt voraus, daß im konkreten Baugenehmigungsverfahren gegen das gemeindliche Vorhaben Einwendungen erhoben worden sind. Einwendungen im Rahmen eines vorangegangenen Bebauungsplanverfahrens genügen nicht.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Meinung des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.08.1997 zur Erweiterung der Ludwig-Erhard-Schule (Umbau und Aufstockung Sonderklassentrakt) auf dem Grundstück Flst.Nr. 2134/10 abgelehnt hat (§ 146 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Fehl geht zunächst die Rüge des Antragstellers, daß sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Antragsgegner nicht schon wegen dessen fehlender Passivlegitimation hätte abgelehnt werden dürfen. Der Senat vertritt in Einklang mit - soweit ersichtlich - allen anderen Senaten des beschließenden Gerichtshofs die Meinung, daß auch bei einer Anordnung des Sofortvollzugs eines angefochtenen Verwaltungsakts durch die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde der Rechtsträger der Ausgangsbehörde richtiger Antragsgegner im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO) ist (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 10. Aufl., § 80 RdNr. 67). Danach ist das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das mit Bescheid vom 18.12.1997 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 18.08.1997 angeordnet hat, als Antragsgegner nicht passiv legitimiert. Dahinstehen kann, ob sich die Passivlegitimation nur der Antragsgegnerin nicht auch daraus ergibt, daß § 212 a Abs. 1 BauGB, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben, auch auf solche Widersprüche Anwendung findet, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.01.1998 eingelegt worden sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.04.1998 - 8 S 740/98 -) und daß folglich die Vollziehungsanordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.12.1997 - als "Anknüpfungspunkt" für die Annahme einer Passivlegitimation des Antragsgegners - überholt ist.

Das Verwaltungsgericht hat seiner im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorgenommenen Interessenabwägung keinen falschen Maßstab zugrunde gelegt. Insbesondere ist es nicht von einem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB - gesetzlich - vermuteten überwiegenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung ausgegangen, sondern hat insoweit eine "offene" Interessenabwägung vorgenommen. Wie dieser Maßstab als solcher für den Antragsteller nachteilig sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO nichtig, wie der Antragsteller geltend macht. Nach dieser Vorschrift ist an Stelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 und 3 LBO genannten Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden. Voraussetzung für einen Übergang der Zuständigkeit nach dieser Regelung ist also, daß im Baugenehmigungsverfahren gegen ein gemeindliches Vorhaben Einwendungen erhoben worden sind. Das ist vorliegend nicht geschehen. Da das Wohngrundstück des Antragstellers durch die öffentliche Straße "Schoferweg" vom gemeindlichen Baugrundstück getrennt - und zudem von dem zur Erweiterung vorgesehenen Trakt durch das Schulgebäude abgeschirmt - ist, mußte der Antragsteller auch nicht ausnahmsweise als Angrenzer benachrichtigt werden. Selbst wenn eine Benachrichtigung aber fehlerhafterweise unterblieben wäre, führte dies allenfalls nicht zu einem Einwendungsausschluß nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, könnte aber nicht die Unzuständigkeit der Antragsgegnerin zur Entscheidung über das gemeindliche Vorhaben begründen. Die Schreiben des Antragstellers vom 15.07.1997 und vom 24.10.1997 an die Antragsgegnerin - Schul- und Sportamt - mit dem Betreff "Lärmimmissionen aus der Großsporthalle Ludwig-Erhard-Schule" beziehen sich nicht - auch nicht am Rande - auf das Erweiterungsvorhaben an einem anderen Schultrakt, das allein Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Diese Schreiben können daher ebensowenig als Einwendungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO gewertet werden wie das Schreiben vom 20.01.1997, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft Braheweg 1-3 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans "Teilgebiet: Südstadt II, Ausschnitt Ludwig-Erhard-Schule" Einwendungen vorgebracht hat. Auch wenn mit dieser, am 06.05.1997 beschlossenen Planänderung gezielt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das umstrittene Erweiterungsvorhaben geschaffen worden sind, bleibt es dabei, daß die im Bebauungsplanänderungsverfahren geltend gemachten Bedenken nicht als Verfahrenshandlung in das nachfolgende, planvollziehende Baugenehmigungsverfahren dergestalt hineinwirken, daß sie hier als Einwendungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO - mit der Folge einer behördlichen Zuständigkeitsverlagerung - zu werten wären. Hierfür genügt ferner nicht, daß der Antragsteller als Nachbar (im weiteren Sinn) gegen die erteilte Baugenehmigung widerspruchs- bzw. klagebefugt ist. § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ordnet den Zuständigkeitswechsel von der Gemeinde zur nächsthöheren Baurechtsbehörde bei einem gemeindlichen Vorhaben erst und nur an, wenn es auf Grund tatsächlich erhobener Einwendungen hiergegen zu einem Interessenkonflikt für die Gemeinde als Baurechtsbehörde - etwa bei der Würdigung nachbarlicher Belange - kommen könnte; es soll dann bereits der Anschein einer unvoreingenommenen Entscheidung über das Baugesuch vermieden werden.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller als Nachbar durch eine von der - unterstellt - nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO unzuständigen Gemeinde erteilte Baugenehmigung allein wegen dieses Verfahrensmangels in seinen Rechten verletzt sein könnte. Voraussetzung für einen erfolgreichen Nachbarrechtsstreit ist eine Verletzung materieller Abwehrrechte des Nachbarn durch die Baugenehmigung, wie sie erteilt worden ist.

Mit seinen Ausführungen zur "Stellplatzproblematik" hat der Antragsteller ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses aufgezeigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs (33 Stellplätze) von 260 hinzukommenden Schülern ausgegangen ist und nicht die dann gegebene Gesamtkapazität der Ludwig-Erhard-Schule mit 950 Schülern zugrunde gelegt hat. Denn die angefochtene Baugenehmigung betrifft nur ein Erweiterungsvorhaben (Umbau und Aufstockung Sonderklassentrakt), so daß nach § 37 Abs. 1 und 2 LBO nur der hierdurch - zusätzlich - veranlaßte Kraftfahrzeugverkehr durch Stellplätze aufzunehmen ist. Gegen die anhand der Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze vom 16.04.1996 (GABl. S. 289) vorgenommene Stellplatzberechnung mit dem Ergebnis, daß 33 - zusätzliche - Stellplätze erforderlich sind, hat der Antragsteller nichts eingewendet. Für einen offensichtlich nicht befriedigten Stellplatzbedarf, der einen für die Nachbarschaft unzumutbaren Park-Such-Verkehr auf den an das Schulgrundstück angrenzenden Straßen auslösen könnte, ist danach nichts ersichtlich.

Mit seiner Rüge, die Änderungsplanung vom 06.05.1997 habe die Frage der "Parkraumbewirtschaftung" wegen fehlender Ausweisung entsprechender Flächen abwägungsfehlerhaft nicht gelöst, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Annahme des Plangebers, daß die für die Schulerweiterung notwendigen Stellplätze auf dem Schulgrundstück nachgewiesen werden können, hat sich - wie die angefochtene Baugenehmigung zeigt - bestätigt. Im übrigen folgte aus einer - unterstellten - Nichtigkeit der Änderungsplanung nicht zwangsläufig auch die Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Soweit der Antragsteller die Frage der Passivlegitimation im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines von einer Gemeinde erlassenen Verwaltungsakts durch die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ist dem entgegenzuhalten, daß es zu dieser Problematik bereits einen "Meinungsstreit" unter Beteiligung der Rechtsprechung gibt (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 10. Aufl. § 80 RdNr. 67). Die weiter aufgeworfene Frage nach dem Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung, wenn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes (hier nach § 212 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) entfällt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht auch nach der von ihm vorgenommenen "offenen" Interessenabwägung das Aussetzungsbegehren des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.

Soweit der Begriff der "Einwendungen" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO und die Frage eines Nachbarschutzes durch § 37 LBO im Fall eines "evidenten Park-Such-Drucks für die Anwohner" einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden sollen, übersieht der Antragsteller, daß dieser Zulassungsgrund in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur spezifisch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezogene Fragestellungen erfaßt, da ein solches Verfahren, in dem nur eine summarische Prüfung der Rechtslage erfolgt, nicht dazu geeignet ist, materielle Rechtsfragen abschließend zu klären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.02.1997 - 8 S 483/97 -, VBlBW 1997, 262).

3. Daß ein - unterstellt fehlerhaftes - Unterbleiben der Benachrichtigung des Antragstellers im Rahmen der Angrenzeranhörung als ein Mangel im Verwaltungsverfahren keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt, ist selbstredend. Dies in einem Beschwerdeverfahren einer "rechtlichen Klärung zuzuführen", wie der Antragsteller fordert, hielte der Senat auch im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht für erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 3 und 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Beschluß ist unanfechtbar.