VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 3343/96
Fundstelle
openJur 2013, 10522
  • Rkr:

1. Die Gemeinde hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Aufgabe, die von ihrer Planung berührten schutzwürdigen Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muß deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin.

Der angefochtene Bebauungsplan umfaßt ein ca. 15,6 ha großes Gebiet im Westen der Kernstadt von Ü., das im Norden von der S.straße, dem nördlichen Teil der W.-B.Straße und der Straße "A.S." sowie im Süden durch die O. B.straße und den östlichen Teil der G.straße begrenzt wird. Das Gebiet ist überwiegend bebaut, umfaßt jedoch auch eine Reihe von bisher nicht oder nur geringfügig bebauten Grundstücksflächen. Dazu gehört das im Westen des Plangebiets gelegene Gelände der ehemaligen Gärtnerei G., das aus den zusammen 4.784 qm großen Grundstücken Flst.Nr. 2/6, 28 und 29 besteht. Die Grundstücke sind ebenso wie das angrenzende Gelände der Gärtnerei N. im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche (Gärtnerei) dargestellt sind. Das Grundstück Flst.Nr. 2/6 wurde während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans von den Antragstellern erworben.

Der Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin die Sicherung des Bestands und die "restriktive und behutsame Fortentwicklung des Gebiets" unter Erhaltung der gewachsenen Strukturen verfolgt, weist den Bereich, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, als allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Auf dem Grundstück sowie den Grundstücken Flst.Nr. 28 und 29 sind insgesamt vier Baufenster festgesetzt, von denen sich eines auf dem Grundstück Flst.Nr. 2/6 und die drei übrigen auf den Grundstücken Flst.Nr. 28 und Nr. 29 befinden. Für das Grundstück Flst.Nr. 2/6 ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,12 und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,3 festgesetzt. Die Zahl der Wohneinheiten ist auf zwei begrenzt. Für die beiden anderen Grundstücke ist eine GRZ von 0,10 und eine GFZ von 0,25 festgesetzt. Im Bereich der beiden mittleren Baufenster sind je zwei Wohneinheiten, im Bereich des am weitesten westlich gelegenen Baufensters drei Wohneinheiten zulässig. Für alle drei Grundstücke ist die Zahl der Vollgeschosse auf zwei begrenzt und ein Flachdach vorgeschrieben. Der südliche, im Bereich einer in West-Ost-Richtung verlaufenden Felskante befindliche Teil der Grundstücke ist im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen.

Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Unter Wiederholung eines bereits am 21.9.1988 gefaßten Beschlusses beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 21.4.1993, für das beschriebene Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Gegen den Entwurf des Plans, der in der Zeit vom 4.10. bis 4.11.1994 und nach erfolgter Überarbeitung vom 21.8. bis 20.9.1995 öffentlich ausgelegt wurde, erhob der damalige Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 2/6, 28 und 29 mit Schreiben vom 27.10.1994 und 19.9.1995 Einwendungen, die sich gegen die nach seiner Ansicht übermäßige Ausweisung von Grün- und Gemeinbedarfsflächen auf seinen Grundstücken sowie die wesentlich zu niedrig festgesetzte Nutzungsintensität auf den verbleibenden Restflächen richteten, und verlangte, in einer zweiten, südlichen Bauzeile zwei weitere Bauplätze für eine eineinhalbgeschossige Bauweise auszuweisen, die GRZ und die GFZ auf mindestens das Doppelte heraufzusetzen und die Zahl der zulässigen Wohneinheiten deutlich zu erhöhen. In seiner Sitzung vom 7.2.1996 beschloß der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Die Einwendungen des Rechtsvorgängers der Antragsteller wurden nur insoweit berücksichtigt, als auf dem westlichsten der vier Baufenster die Zahl der zulässigen Wohneinheiten von zwei auf drei heraufgesetzt wurde. Der Bebauungsplan wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 11.7.1996 mit verschiedenen, die redaktionelle Gestaltung des Bebauungsplans betreffenden Auflagen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 5.9.1996 öffentlich bekanntgemacht.

Die Antragsteller haben am 9.12.1996 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 7. Februar 1996 für nichtig zu erklären.

Sie machen geltend: Der angefochtene Bebauungsplan sei nichtig, da er erst am 25.9.1996 und somit nach der am 5.9.1996 erfolgten Bekanntmachung ausgefertigt worden sei. Der Plan verstoße ferner gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 3 BauGB, da der gültige Flächennutzungsplan für ihr Grundstück eine landwirtschaftliche Fläche vorsehe. Die für ihr Grundstück getroffenen Festsetzungen verstießen ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, da die unter heutigen Gesichtspunkten absolut ungewöhnliche Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zu einer nicht gerechtfertigten faktischen Teilenteignung führe. Für die Grundstücke in der nächsten und näheren Umgebung seien teilweise wesentlich höhere Nutzungsziffern festgelegt. Auch weise ausweislich der Begründung des Bebauungsplans der vorhandene Bestand im Ostteil des Planungsgebiets eine GRZ von 0,237, im Nordteil eine GRZ von 0,197 und im südlichen Bereich eine GRZ von 0,175 auf. Die in der Begründung des Bebauungsplans festgelegten planerischen Ziele forderten angesichts der Größe ihres Grundstücks von 886 qm keine Reduzierung der Nutzungsziffern auf eine GRZ von 0,12 bzw. eine GFZ von 0,3, aufgrund deren allenfalls ein ca. 7,5 x 9 m großes Gebäude ausgeführt werden könne.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Die Ausfertigung des Bebauungsplans sei von ihrem Baubürgermeister am 16.7.1996 vorgenommen worden, während die Bekanntmachung des genehmigten Plans erst am 5.9.1996 erfolgt sei. Das von den Antragstellern erwähnte Datum 25.9.1996 stelle lediglich das Datum einer von dem zuständigen Amtsleiter des Baurechtsamts auf einer Mehrfertigung des Bebauungsplans vorgenommenen Beglaubigung dar. Die Ausführungen der Antragsteller zum Entwicklungsgebot seien unverständlich. Die Gesamtfläche der beiden (ehemaligen) Gärtnereien sei so groß, daß wohl ein Außenbereich im Innenbereich vorliege. Im Falle ihres Obsiegens sei das Grundstück der Antragsteller daher wieder landwirtschaftliche Fläche entsprechend den Darstellungen des noch gültigen Flächennutzungsplans. Die bewußt gering gehaltene Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller sei in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich erläutert worden. Sie sei erforderlich, um den vorhandenen Gebietscharakter beizubehalten. Ein Abwägungsdefizit liege daher nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Gründe

Die Anträge sind zulässig und begründet.

1. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis, und zwar sowohl nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in seiner bisher geltenden Fassung als auch nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in der Fassung des am 1.1.1997 in Kraft getretenen 6. VwGOÄndG. Sie sind Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, so daß der Bebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt. Die Antragsteller erleiden deshalb durch den Bebauungsplan einen Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.92 -, BVerwGE 91, 318 und Beschl. v. 6.1.1993 - 4 NB 38.92 -, NVwZ 1993, 561). Sie können ferner geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihrem aus § 1 Abs. 6 BauGB folgenden Recht auf eine angemessene Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen verletzt zu sein (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96) und sind daher auch nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F. antragsbefugt. Die Frage, ob die Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO auch auf am 1.1.1997 bereits anhängige Normenkontrollverfahren Anwendung findet oder ob dies mangels einer hinreichend deutlichen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.1.1997 - 7a D 70/93.NE -, BauR 1997, 430 einerseits sowie BayVGH, Urt. v. 14.2.1997 - 20 N 96.2462 -, BauR 1997, 435 andererseits), bedarf daher keiner Entscheidung.

2. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist nichtig.

a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet der Plan allerdings nicht an einem Ausfertigungsmangel. Der Bebauungsplan ist ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Urschrift am 16.7.1996 und somit vor der am 5.9.1996 erfolgten Bekanntmachung ausgefertigt worden. Vorgenommen wurde die Ausfertigung durch den Bürgermeister F., der in seiner Eigenschaft als Erster Beigeordneter gemäß § 49 Abs. 4 GemO der ständige allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters ist. Die Annahme der Antragsteller, der Bebauungsplan sei erst am 25.9.1996 ausgefertigt worden, beruht auf einem Mißverständnis des auf einer Mehrfertigung des Bebauungsplans befindlichen - dieses Datum tragenden - Vermerks. Bei diesem von dem Leiter des Baurechtsamts der Antragsgegnerin angebrachten Vermerk handelt es sich nicht um einen Ausfertigungsvermerk; mit ihm wird vielmehr die Übereinstimmung der Mehrfertigung mit dem am 11.7.1996 genehmigten Original bestätigt. Die Gültigkeit des Bebauungsplans wird deshalb auch nicht dadurch berührt, daß die Zweitschrift des Plans tatsächlich nicht mit dem Original übereinstimmt, sondern sich von diesem durch ein am 2.9.1996 nachträglich eingezeichnetes Baufenster auf dem Grundstück Flst.Nr. 228 unterscheidet. Anders als in dem kürzlich vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs entschiedenen Fall (Urt. v. 11.4.1997 - 5 S 512/95) existieren im vorliegenden Fall nicht zwei ausgefertigte Originalexemplare des gleichen Bebauungsplans mit divergierenden Festsetzungen. Es gibt vielmehr nur ein - ordnungsgemäß ausgefertigtes - Original sowie eine mit diesem nicht (in vollem Umfang) übereinstimmende Mehrfertigung. Maßgebend ist jedoch allein die Originalfassung des Plans.

b) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nichtig, weil der gültige Flächennutzungsplan die - im wesentlichen zu dem Gelände der beiden (ehemaligen) Gärtnereien G. und N. gehörenden - Grundstücke Flst.Nr. 2/6, 28-221, 21 und 22 als "landwirtschaftliche Fläche (Gärtnerei)" darstellt. Zwar ist fraglich, ob der Bebauungsplan, indem er diese Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist, noch im Sinn des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, da es sich dabei um eine immerhin knapp 1 ha große Fläche handelt. Auch die Antragsgegnerin selbst ist offenbar der Meinung, daß der Spielraum, der mit dem Begriff des "Entwickelns" verbunden ist, insoweit überschritten ist, da sie, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, ein Verfahren zu einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet hat. Der Umstand, daß dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist unschädlich, da nach § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan angezeigt und bekanntgemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Welchen Stand das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans erreicht hatte, kann allerdings anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten, sich hierüber ausschweigenden Akten nicht beurteilt werden. Ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BauGB wäre jedoch gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, da die geordnete städtebauliche Entwicklung hierdurch nicht beeinträchtigt würde. Die im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellten Grundstücke sind auf drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Die vierte Seite wird durch eine fast 15 m hohe Felskante gebildet. Die Ausweisung dieser Grundstücke als allgemeines Wohngebiet ist daher ohne Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung.

c) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot.

Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 Nr. 3) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Plan nicht gerecht.

Bereits der Vorgang der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft oder gibt zumindest zu Bedenken Anlaß. Zunächst war sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht bewußt, daß das Grundstück Flst.Nr. 222 nicht nur mit einem, sondern mit zwei Wohnhäusern bebaut ist. Im Original des Bebauungsplans ist daher auf diesem Grundstück nur ein Gebäude und nur ein Baufenster eingezeichnet. Dieser Fehler ist offensichtlich und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, da alles dafür spricht, daß der Gemeinderat bei Kenntnis von dem Vorhandensein des zweiten Wohnhauses ein zweites Baufenster auf diesem Grundstück ausgewiesen hätte, wie dies auch in der von der Verwaltung der Antragsgegnerin eigenmächtig geänderten Zweitschrift des Bebauungsplan geschehen ist. Der genannte Fehler hat allerdings keine Auswirkungen auf den übrigen Planinhalt, weshalb er allein nur zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt.

Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt es dar, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (S. 8, Ziff. 7.2.2, Buchstabe c) die Festsetzung der Geschoßflächenzahlen für die Grundstücke im Plangebiet mit der Vorstellung verbunden hat, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 BauNVO ganz auf die zulässige Geschoßfläche angerechnet werden. Eine entsprechende Festsetzung ist jedoch in den Bebauungsplan nicht aufgenommen worden. Aufgrund des Fehlens einer solchen Bestimmung ist die Geschoßfläche gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BauNVO allein nach den Außenmaßen der Gebäude in den Vollgeschoßen zu ermitteln. Das hat einerseits zur Folge, daß auf den Grundstücken, für die der Bebauungsplan ein zweigeschossige Bebauung zuläßt, größere Baukörper entstehen können, als der Gemeinderat der Antragsgegnerin offenbar wollte. Für die Grundstücke, für die der Plan nur ein Vollgeschoß erlaubt, bedeutet dies andererseits, daß die - durchweg über der jeweiligen Grundflächenzahl festgesetzten - Geschoßflächenzahlen bei weitem nicht ausgeschöpft werden können. Auch insoweit kann kaum ein Zweifel daran bestehen, daß der Gemeinderat, wenn er seinen Irrtum erkannt hätte, eine andere Entscheidung getroffen hätte und es sich somit um einen im Sinn des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB erheblichen Abwägungsfehler handelt.

Bedenken an einem ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang ergeben sich schließlich daraus, daß in der Stellungnahme des mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans beauftragten Planungsbüros zu den während des Aufstellungsverfahrens erhobenen Einwendungen des Rechtsvorgängers der Antragsteller die Größe der zum Gelände der ehemaligen Gärtnerei G. gehörenden Grundstücke mit 3900 qm angegeben wird, während dieses Gelände, zu dem außer den in der Stellungnahme genannten Grundstücken Flst.Nr. 28 und 29 auch das nunmehr den Antragstellern gehörende Grundstück Flst.Nr. 2/6 gehört, tatsächlich insgesamt 4786 qm groß ist. Ob die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung das Abwägungsergebnis beeinflußt hat, dürfte allerdings zweifelhaft sein.

Der Senat sieht jedoch davon ab, den mit dem Vorgang der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung verbundenen Fragen weiter nachzugehen, da jedenfalls das Ergebnis dieser Abwägung keinen Bestand haben kann.

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung der in seinem Geltungsbereich gelegenen Grundstücke regelt, bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Sie hat dabei die Aufgabe, die von ihrer Planung berührten schutzwürdigen Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dies gilt auch für das Verhältnis der von der Planung betroffenen privaten Belange untereinander. Diese Belange dürfen daher nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muß deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, ZfBR 1989, 115, 118; BGH, Urt. v. 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, NJW 1977, 388). Das hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend beachtet.

Bei dem Plangebiet handelt es sich - in den Worten der Planbegründung - um ein typisches Villengebiet mit großen durchgrünten Grundstücken. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, einen "Umbau" des Gebiets zu verhindern. Statt dessen sollen die gewachsenen Strukturen "erhalten, gepflegt und behutsam fortentwickelt" werden. Die Antragsgegnerin hat daher im gesamten Plangebiet nur vergleichsweise niedrige Nutzungszahlen festgesetzt. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Eine solche Entscheidung bewegt sich vielmehr - auch unter Beachtung der von den Antragstellern genannten planerischen Leitlinien, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB) sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Strukturen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BauGB) - im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit.

Die Antragsgegnerin hat jedoch keine für das ganze Plangebiet oder bestimmte Teilbereiche einheitlich geltenden Nutzungszahlen festgesetzt, sondern diese Zahlen für jedes der im Plangebiet gelegenen Grundstücke einzeln festgelegt. Das wird in der Planbegründung (S. 7f.) hinsichtlich der GRZ damit gerechtfertigt, daß eine pauschal festgesetzte GRZ einen "Umbau der bestehenden Baustruktur zur Folge hätte. Die GRZ werde deshalb statt dessen für jedes einzelne Grundstück entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen wie Grundstückszuschnitt und Grundstücksgröße, Topographie des Geländes, dem zu erhaltenden Grünbestand und den Erschließungsmöglichkeiten festgelegt. Die Antragsgegnerin wollte somit vermeiden, daß auf den im Plangebiet gelegenen größeren Grundstücken auch entsprechend größere Gebäude errichtet werden können, da dies unter Umständen, d.h. je nach Größe des Gebäudes, der von ihr beabsichtigten Erhaltung des Gebietscharakters zuwiderliefe. Von diesem Planungsziel ausgehend müßte jedoch vorbehaltlich irgendwelcher topographischer oder sonstiger Besonderheiten erwartet werden, daß die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf den einzelnen Grundstücken zulässigen Gebäude zumindest in etwa gleich groß sind. Das ist jedoch, wie die folgende Übersicht zeigt, jedenfalls in dem Bereich, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, nicht der Fall.

Die Größe der zulässigen Grundfläche reicht somit von 106 qm im Fall des den Antragstellern gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 2/6 bis zu einem Wert von 266 qm im Fall des schräg gegenüber liegenden Grundstücks Flst.Nr. 223. Ähnlich große Diskrepanzen ergeben sich für die zulässige Geschoßfläche, die sich von einem Wert von 226 qm bis zu einem Wert von 604 qm bewegt. Ein diese eklatanten Unterschiede rechtfertigendes planerisches Konzept ist nicht erkennbar. Besonders deutlich wird dies, wenn man etwa die Grundstücke Flst.Nr. 2/6 und 2/5 miteinander vergleicht. Beide Grundstücke sind ungefähr gleich groß, besitzen einen ähnlichen Zuschnitt und liegen nur durch ein anderes Grundstück getrennt auf derselben Seite der G.straße. Gleichwohl kann auf dem zuletzt genannten Grundstück ein Gebäude mit einer Grundfläche von 151 qm und einer Geschoßfläche von 377 qm verwirklicht werden, auf dem ersten dagegen nur ein Gebäude mit einer Grundfläche von 106 qm und einer Geschoßfläche von 266 qm. Der Umstand, daß es sich bei dem Grundstück Flst.Nr. 2/5 im Unterschied zu dem Grundstück Flst.Nr. 2/6 um ein bereits bebautes Grundstück handelt, vermag diese Ungleichbehandlung selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn man unterstellt, daß die im Bebauungsplan für dieses Grundstück getroffenen Festsetzungen keine Vergrößerung des bestehenden Gebäudes erlauben. Denn entweder ist die Antragsgegnerin der Meinung, daß das auf dem Grundstück Flst.Nr. 2/5 vorhandene Gebäude dem Gebietscharakter, dessen Erhaltung sie anstrebt, entspricht, oder sie hält nur ein Gebäude, wie es nach dem Bebauungsplan auf dem Grundstück Flst.Nr. 2/6 verwirklicht werden kann, für mit diesem Charakter vereinbar. Im ersten Fall ist es ebensowenig einzusehen, weshalb dem Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 2/6 die Erstellung eines gleich großen Gebäudes versagt wird, wie sich im zweiten Fall begründen läßt, weshalb dies nur für das Grundstück Flst.Nr. 2/6 gelten soll, während es dem Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 2/5 gestattet wird, nach einem etwaigen Abbruch des dort vorhandenen Gebäudes wiederum ein wesentlich größeres Gebäude zu errichten.

Ein schlüssiges der Planung der Antragsgegnerin zugrundeliegendes Konzept ist auch dann nicht zu erkennen, wenn man nur den engeren Bereich der drei zu dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei G. gehörenden Grundstücke Flst.Nr. 2/5, 28 und 29 betrachtet, da auf den drei Baufenstern, die sich auf den beiden zuletzt genannten Grundstücken befinden, jeweils ein Gebäude mit einer Grundfläche von 130 qm und einer Geschoßfläche von 325 qm errichtet werden kann, auf dem Grundstück Flst.Nr. 2/6 dagegen nur ein - nicht unerheblich kleineres - Gebäude mit einer Grundfläche von 106 qm und einer Geschoßfläche von 266 qm. Als Grund hierfür haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung genannt, daß das Grundstück Flst.Nr. 2/6 eine geringere Tiefe besitze als die beiden anderen Grundstücke. Das trifft jedoch auch - in verstärktem Maße - auf die weiter nach Osten folgenden Grundstücke südlich der G.straße zu, auf denen aber nach dem Bebauungsplan teilweise noch wesentlich größere Gebäude verwirklicht werden können als sie auf den Grundstücken Flst.Nr. 28 und 29 zulässig sind. Der angeführte Grund vermag daher die festgestellte Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

Die Planung der Antragsgegnerin ist somit durch eine sachlich nicht begründbare Bevorzugung bzw. Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer gekennzeichnet. Sie verfehlt aus diesem Grund das Ziel eines angemessenen, den Anforderungen des Abwägungsgebots genügenden Interessenausgleichs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.