1. Textile Stoffe (hier: Pappenlumpen und Halbtuche), die bei der Sortierung von Altkleidern anfallen und die ihr Besitzer einem Verfahren zur Rückgewinnung von Textilfasern für die Pappenproduktion zuführen will, sind Abfälle zur Verwertung iSd gemeinschaftsrechtlichen Abfallrechts und des Abfallverbringungsgesetzes.
2. Die Verbringung derartiger Abfälle aus der Europäischen Gemeinschaft unterliegt dem Notifizierungsverfahren nach Maßgabe des Art 17 der Verordnung (EWG) Nr 259/93 (EWGV 259/93) des Rates vom 01. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-AbfVerbrV) und der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1994 zur Festlegung des Kontrollverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr 259/93 (EWGV 259/93) des Rates betreffend die Verbringung bestimmter Abfälle in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (94/575/EG).
3. Das in Nr 2 genannte Notifizierungserfordernis steht im Einklang mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.
Die Klägerin gewinnt durch gewerbliche Sortierung aus gesammelten Altkleidern unter anderem Pappenlumpen und Halbtuch. Sie hat diese Stoffe in der Vergangenheit an Betriebe in Tschechien und in der Slowakei veräußert, wo sie zur Herstellung von Papier und Dachpappe verwendet worden sind.
Auf Anfrage des Regierungspräsidium teilte die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.1994 mit, sie liefere "Putzlappen" zur Lohnveredelung nach Tschechien. Unter dem 21.12.1994 antwortete das Regierungspräsidium, die Klägerin müsse ein Notifizierungsverfahren beantragen, wenn sie weiterhin derartige Abfälle zur Verwertung nach Tschechien verbringen wolle.
Am 29.03.1995 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß sie berechtigt sei, Pappenlumpen und Halbtuch nach Tschechien und in die Slowakei zu liefern, ohne zuvor ein Notifizierungsverfahren zu beantragen. Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Beide Materialien würden ausschließlich in der Pappen- und Dachpappenindustrie als Trägermaterial verwendet. Lediglich in Tschechien und in der Slowakei gebe es jeweils einen Betrieb, der derartige Stoffe einführe. Die Erlöse entsprächen den Frachtkosten; der Export sei daher günstiger als die Deponierung bzw. Verbrennung in der Bundesrepublik. Ein Notifizierungsverfahren führe zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands sowie der Lager- und Transportkosten. Beide Stoffe seien kein Abfall i.S.d. Abfallverbringungsgesetzes, sondern Rohstoffe bzw. neue Produktgattungen. Eine Heranziehung der im Anhang I des Abfallverbringungsgesetzes aufgeführten Gruppe Q 16 sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Bestimmtheitsgebot und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Bei verfassungskonformer Auslegung erfasse die Gruppe Q 16 lediglich Stoffe, die ebenso unbrauchbar oder gefährlich seien wie die übrigen in Anhang I genannten Stoffe. Ferner liege keine Entledigung i.S.v. § 2 Abs. 1 AbfVerbrG vor. Die zum Export vorgesehenen textilen Rohstoffe würden bereits durch Sortierung der Original-Sammelware in ihrem Betrieb zurückgewonnen und verwertet. Die Verbringung zu den Verarbeitungsbetrieben sei eine Rohstofflieferung, nicht aber eine Verwertung. Die in Anhang II B des Abfallverbringungsgesetzes genannten Verwertungsverfahren beträfen grundsätzlich gefährliche Substanzen, zu denen Textilien bei verfassungskonformem Verständnis nicht gerechnet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch von einem Verwertungsverfahren nach R 2 des Anhangs II B nicht auszugehen. Da im Bundesgebiet eine Rückgewinnung stattfinde, sei kein Raum für die Annahme einer Verwertung, zumal sich die Original-Sammelware durch Rückgewinnung einzelner Rohstoffe und Produkte auflöse. Auch der Einsatz der daraus resultierenden Produkte zur Herstellung von Pappe könne nicht als Verwertung angesehen werden. Der Begriff der Verwertung meine im übrigen nicht die kommerzielle Verwertung, sondern die in der Regel Kosten verursachende Abfallverwertung als vorrangige Art der Entsorgung. Für eine restriktive Auslegung des Verwertungsbegriffes spreche auch die 4. Begründungserwägung der Richtlinie des Rates vom 15.07.1975 über Abfälle (75/442/EWG), wenn dort von "wiedergewonnenen Materialien" und nicht von "wiedergewonnenen Abfällen" die Rede sei. Der Verwertungsprozeß sei mithin mit der Sortierung der Originalsammelware abgeschlossen, Abfall liege dann nicht mehr vor. Die genannte Richtlinie bringe auch zum Ausdruck, daß die Gewinnung von Sekundärrohstoffen nicht dem Abfallrecht unterfallen solle. Entsprechendes habe das Bundesverwaltungsgericht für Altglas in Sammelbehältern entschieden (Beschluß vom 18.03.1983, DÖV 1983, S. 600). Auch § 4 Abs. 3 Krw-/AbfG mache deutlich, daß die stoffliche Verwertung bereits in dem Sortierprozeß liege. Im übrigen sei es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, völlig ungefährliche Stoffe, die zur Schonung von Rohstoffquellen als Sekundärrohstoffe in die Produktion zurückflössen, dem abfallrechtlichen Regime zu unterstellen. Die gemeinschaftsrechtliche Unterwerfung von Abfällen der Grünen Liste unter ein Kontrollverfahren, das ansonsten für Abfälle der Roten Liste vorgesehen sei, sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Von der Einhaltung des Gleichheitssatzes habe der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Abgabe von Kompetenzen den EG- Verordnungsgeber nicht entbinden können. Vielmehr müsse nach dem Maastricht- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1993 ein wirksamer Schutz der Grundrechte auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft sichergestellt werden. Erst recht könne die Anwendung und Auslegung bundesdeutschen oder EG-Rechts nicht von Bekundungen von Staaten abhängig sein, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft seien. In der Auslegung der EG- Abfallverbringungsverordnung durch den Beklagten wäre diese von dem deutschen Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag nicht mehr gedeckt. Die Abfertigung von Waren innerhalb der Bundesrepublik und das Verwaltungsverfahren seien allein bundesdeutsche Angelegenheit und könnten sich nicht nach einem etwaigen abweichenden Willen Tschechiens oder der Slowakei richten. Der Wunsch von Drittstaaten, für alle Arten von Abfällen ein Kontrollverfahren nach der Roten Liste durchzuführen, sei für deutsche Behörden nicht maßgeblich. Da die Gleichstellung von Abfällen der Grünen und Roten Liste insoweit ohne sachlichen Grund sei, sei sie willkürlich und auch insoweit mit deutschem Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Einfuhrregelungen von Drittstaaten seien für den rein innerstaatlichen Vorgang des Transports innerhalb der Bundesrepublik nicht einschlägig.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt: Die streitigen Materialien seien Abfall zur Verwertung, da sie unter die Abfallgruppe Q 16 des Anhangs I des Abfallverbringungsgesetzes fielen und die Klägerin sich ihrer entledige, indem sie sie einem Verwertungsverfahren nach Anhang II B Abfallverbringungsgesetz zuführe. Die stofflichen Eigenschaften der Alttextilien würden für die Herstellung eines neuen Produkts verwendet. Die Sortierung durch die Klägerin sei nur die Vorstufe der im Ausland stattfindenden Verwertung. Nach dem Recht der EG finde das Notifizierungsverfahren für Abfälle der Roten Liste bei Verbringung grüngelisteter Abfälle nach Tschechien und in die Slowakei Anwendung.
Mit Urteil vom 12.03.1996 hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet, da die Klägerin verpflichtet sei, ein Notifizierungsverfahren durchzuführen. Dies folge aus Art. 17 Abs. 3 der EG- Abfallverbringungsverordnung und Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20.07.1994 zur Festlegung des Kontrollverfahrens gemäß dieser Verordnung. Nach Anhang B dieser Entscheidung solle die Verbringung aller Arten der in Anhang II (Grüne Liste) der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführten Kategorien von Abfällen nach Tschechien und in die Slowakei unter dem Kontrollverfahren erfolgen, das für Abfälle nach Anhang IV (Rote Liste) gelte. Textilabfälle seien in Anhang II ausdrücklich aufgeführt. Um textile Abfälle zur Verwertung handele es sich bei den von der Klägerin exportierten Pappenlumpen und Halbtuchen. Diese fielen unter Q 16 des Anhangs I des Abfallverbringungsgesetzes. Auch entledige die Klägerin sich dieser Stoffe, da sie sie einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B zuführe. Hierunter falle auch die Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Anhang II B, R 2). Die textilen Reste würden im Ausland klein gehackt und zerkocht, die hierbei anfallenden Fasern abgesiebt und zur Herstellung von Papier oder Pappe verwendet. Die Zurückgewinnung und Verwertung werde mithin im Bundesgebiet nicht abgeschlossen. Der Einwand der Klägerin, sie stelle im Inland ein Produkt her, stehe einer Qualifizierung als Entledigung durch Verwertung nicht entgegen. Die Ungefährlichkeit der umstrittenen Stoffe hindere nicht ihre Erfassung unter Q 16 des Anhangs I. Schließlich greife auch die Rüge der willkürlichen Gleichbehandlung von Abfällen der Grünen und Roten Liste nicht. Der rechtfertigende Grund liege in dem Wunsch der betreffenden Staaten, die Einfuhr auch der Stoffe der Grünen Liste einem Kontrollverfahren zu unterziehen.
Gegen das am 10.04.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.04.1996 Berufung eingelegt. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht weiter geltend: Das von ihr zum Export bestimmte Produkt Pappenlumpen und Halbtuch falle nicht unter Anhang I Q 16 des Abfallverbringungsgesetzes. Bei einem systematischen und am Gleichheitsgrundsatz sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Verständnis seien in Q 16 dieses Anhangs nur Stoffe mit einem gewissen Gefahrenpotential erfaßt. Ein derartiges, auch nur entferntes Gefahrenpotential gehe von Pappenlumpen und Halbtuch sowie von ihrem Transport nicht aus. Ferner liege keine Entledigung im Sinne von § 2 Abs. 1 AbfVerbrG vor. Da bei der Altkleidersortierung Sekundärrohstoffe wie Pappenlumpen und Halbtuch, also marktfähige Produkte mit einem positiven Marktwert entstünden, handele es sich um Rückgewinnung und nicht um deren Vorstufe, während im Empfängerland lediglich die Endverarbeitung stattfinde. In der Veräußerung liege somit keine Verwertung von Abfall. Selbst wenn es sich um Abfall zur Verwertung handele, unterfielen die Stoffe lediglich der Grünen Liste, so daß eine Notifizierungspflicht wie bei Abfällen der Roten Liste mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei. Für die Gleichbehandlung der Verbringung von Abfällen der Grünen Liste und der Roten Liste gebe es keinen rechtfertigenden Grund, sie sei somit willkürlich. Insbesondere biete der entsprechende Wunsch ausländischer Staaten keine derartige Rechtfertigung. In Art. 17 EG- Abfallverbringungsverordnung liege eine unzulässige Abgabe von Kompetenzen des deutschen Bundestages bzw. des deutschen Verfassungsgebers an hierzu nicht berufene dritte Staaten, die zudem nicht an das Grundgesetz gebunden seien. Auch die Entscheidung der Kommission vom 20.07.1994 könne an der Maßgeblichkeit des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nichts ändern. Die mit dem Notifizierungsverfahren verbundenen Nachteile wie vermehrter Verwaltungsaufwand, erhöhte Lager- und Transportkosten und Sicherheitsleistung seien unverhältnismäßig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 1996 - 11 K 1021/95 - zu ändern und festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, Pappenlumpen und Halbtuch nach Tschechien und in die Slowakei zu liefern, ohne zuvor ein Notifizierungsverfahren zu beantragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Verwertung der Pappenlumpen und des Halbtuchs bestehe darin, daß beide Stoffe im Ausland nochmals aufbereitet und die dabei anfallenden Fasern mit anderen Materialien vermischt würden. Aus dieser Mischung werde dann ein neues Produkt hergestellt. Entscheidend sei nicht die Verwertung in Deutschland, sondern diejenige im Ausland. Der Marktwert und die Harmlosigkeit der Stoffe schließe ihre Einstufung als Abfall zur Verwertung nicht aus. Die Entscheidung der Kommission sei für die Bundesrepublik und die deutschen Gerichte als unmittelbar geltendes Recht verbindlich; die deutschen Gerichte hätten keine Kompetenz, über die Verfassungsmäßigkeit des EG-Rechts zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die - unbedenklich zulässige - Feststellungsklage abgewiesen. Auch der Senat ist der Auffassung, daß ein gemeinschaftsrechtliches Notifizierungsverfahren durchzuführen ist, wenn die Klägerin Pappenlumpen und Halbtuche aus der Bundesrepublik nach Tschechien und in die Slowakei verbringen will.
1. a) Dieses Verfahrenserfordernis ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 01.02.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1, abgedruckt bei Fluck, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Nr. 300). Nach dieser im Bundesgebiet unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift (Art. 189 Abs. 2 EG-Vertrag) werden die Ausfuhren von Abfällen zur Verwertung der im Anhang II (Grüne Liste) aufgeführten Kategorien in ein Empfängerland, das nicht der OECD angehört, einem Kontrollverfahren für Abfälle nach Anhang III (Gelbe Liste) oder IV (Rote Liste) unterworfen, wenn das Empfängerland dies beantragt und die Kommission im Benehmen mit dem Empfängerland das anzuwendende Kontrollverfahren festgelegt hat. Diese Festlegung ist mit der Entscheidung der Kommission vom 20.07.1994 zur Festlegung des Kontrollverfahrens gemäß der VO (EWG) Nr. 259/93 des Rates betreffend die Verbringung bestimmter Abfälle in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder erfolgt (ABl. L 220, S. 15, abgedruckt bei Fluck, a.a.O., Nr. 9720). Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Entscheidung findet das Kontrollverfahren, das für die in Anhang IV der VO (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gilt, Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang B dieser Entscheidung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten und auch in Anhang B erwähnten Kategorien von Abfällen. Gemäß Anhang B der Entscheidung der Kommission ist die Verbringung aller Abfallarten nach Anhang II (Grüne Liste) unter anderem nach Tschechien und in die Slowakei dem Kontrollverfahren unterworfen, welches für die Abfallkategorien des Anhangs IV (Rote Liste) gilt. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 führt unter H Textilabfälle und unter H 5202 Abfälle von Baumwolle auf. Nach alldem hat der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Textilabfällen aus dem Bundesgebiet nach Tschechien und in die Slowakei ein Notifizierungsverfahren vorauszugehen.
An dieser Rechtslage hat der Beitritt Tschechiens zur OECD am 01.01.1997 nichts geändert. Nach der Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 23./30.01.1997 (III 4.1 - 35/200/1), die Gegenstand der Berufungsverhandlung war, hat Tschechien den OECD-Ratsbeschluß vom 30.03.1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung noch nicht in nationales Recht umgesetzt; ein Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens wird erst für das Jahr 1998 erwartet. Somit ist die oben genannte Entscheidung der Kommission vom 20.07.1994 auch in bezug auf Tschechien weiterhin maßgebend. Hiervon gehen auch die Beteiligten des Berufungsverfahrens aus.
b) Die Einwände der Klägerin gegen die Gültigkeit dieser Regelung des sekundären Gemeinschaftsrechts sind unbegründet. Mit ihr hat der Rat, der nach Art. 145, 189 Abs. 1 EG-Vertrag zur Erfüllung seiner Aufgaben und nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des EG-Vertrags Verordnungen erläßt, von der ihm in Art. 130s eingeräumten Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet der Umweltpolitik Gebrauch gemacht. Die Anordnung eines Kontrollverfahrens für die Verbringung von Abfällen der Grünen Liste in Drittländer, die nicht der OECD angehören und die ein derartiges Verfahren wünschen, hält sich in dem durch Art. 130r EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmungen trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen bei. Sie beruht nach Absatz 2 auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Nach Absatz 4 arbeiten die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit den Ländern zusammen, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind.
An diesen Zielen und Grundsätzen des primären Gemeinschaftsrechts orientiert sich die umstrittene Regelung in Art. 17 VO (EWG) Nr. 259/93. Die Verpflichtung zur Notifizierung der Verbringung von Abfällen soll die Behörden des Ausfuhrstaates und des Empfängerstaates mit den erforderlichen Informationen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung bzw. Verwertung der Abfälle versehen und sie so in die Lage versetzen, rechtzeitig alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen zu treffen und gegebenenfalls Einwände gegen die Verbringung zu erheben (vgl. die Begründungserwägungen der VO (EWG) Nr. 259/93). Von diesen Kontrollverfahren sind zur Verwertung bestimmte Abfälle der Grünen Liste im allgemeinen ausgenommen, "da diese Abfälle bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften" (Begründungserwägungen, a.a.O.). Allerdings hat der Rat Ausnahmen von dieser Ausklammerung von Abfällen der Grünen Liste "in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und dem OECD-Beschluß" für erforderlich gehalten; Ausnahmen seien auch erforderlich, um eine solche Verbringung besser zurückverfolgen und Sonderfälle berücksichtigen zu können (Begründungserwägungen, a.a.O.). Soweit Art. 17 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 259/93 für die Anwendung des Kontrollverfahrens auf die Vorstellungen derjenigen Empfängerstaaten abhebt, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, ist dies eine Umsetzung des in Art. 130r EG-Vertrag enthaltenen Gebots zur umweltpolitischen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittstaaten. Die Bestimmung steht trotz der generellen Ungefährlichkeit von Abfällen der Grünen Liste auch in Einklang mit den oben wiedergegebenen inhaltlichen Grundsätzen und Zielen der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft, nämlich den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung (Art. 130r Abs. 1 EG-Vertrag). Abfälle der Grünen Liste, die im Gemeinschaftsgebiet nicht wirtschaftlich zu verwerten sind und deren Beseitigung hier mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, finden sich, wie allgemeinkundig ist, häufig in Drittstaaten wieder, wo ihre umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung nicht ohne weiteres gesichert ist; vor allem besteht häufig die Gefahr illegaler Ablagerung bzw. der Inanspruchnahme von Deponiekapazitäten durch derartige aus dem Gemeinschaftsgebiet stammende Abfälle. Dementsprechend heißt es in den Begründungserwägungen der VO (EWG) Nr. 259/93, die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Länder, für die die OECD-Entscheidung nicht gelte, müsse Bestimmungen unterliegen, die eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisteten. Unter diesen Umständen steht die Vereinbarkeit des Art. 17 VO (EWG) Nr. 259/93 und der Entscheidung der Kommission vom 20.07.1994 (94/575/EG) mit den Bestimmungen der Art. 130r und 130s EG-Vertrag für den Senat außer Zweifel.
Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang auch den Regelungsgehalt des Art. 17 VO (EWG) Nr. 259/93, wenn sie meint, der Rat habe den darin angesprochenen Drittstaaten (Empfängerstaaten) Befugnisse zur Beschränkung wirtschaftlicher Freiheiten im Gemeinschaftsgebiet eingeräumt. In Wahrheit beruhen die umstrittenen Notifizierungspflichten der Abfallexporteure allein auf der im Gemeinschaftsgebiet unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsetzung. Daher geht es auch nicht, wie die Klägerin meint, um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Lichte von Bekundungen von Drittstaaten.
Zu Unrecht wendet die Berufung weiter ein, die gemeinschaftsrechtliche Anordnung von Kontrollverfahren für die Ausfuhr von Abfällen der Grünen wie der Roten Liste nach Tschechien und in die Slowakei stelle eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar und widerspreche daher dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Dieser Rechtsgrundsatz ist zwar Bestandteil des Gemeinschaftsrechts und somit Maßstab für die Gültigkeit abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Beschluß des BVerfG vom 22.10.1986, BVerfGE 73, 339, 380: "Solange II"; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), doch kann von einem Verstoß gegen ihn keine Rede sein. Vielmehr verkennt die Klägerin insoweit, daß - wie oben ausgeführt - sachliche, vertragskonforme Gründe dafür sprechen, die Ausfuhr von Abfällen sowohl der Roten als auch der Grünen Liste in nicht der OECD angehörende Drittstaaten , die dies wünschen, gleichermaßen einem Kontrollverfahren zu unterwerfen. Die stofflich bedingte Gefährlichkeit von Abfällen bestimmter Kategorien ist nur einer von mehreren zulässigen Anknüpfungspunkten für eine derartige einschränkende Regelung, zumal auch die Verbringung "ungefährlicher" Abfälle zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen kann.
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, a.a.O.) sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verletzt. Die mit dem Notifizierungsverfahren für Abfallexporteure verbundenen, in der Berufungsverhandlung im einzelnen erörterten Nachteile wie der vermehrte Verwaltungsaufwand, erhöhte Lager- und Transportkosten, Sicherheitsleistung und Abgabenlast, stehen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem oben beschriebenen Zweck dieses Verfahrens, die in Rede stehenden Drittstaaten (bis zu einer Umsetzung des OECD-Ratsbeschlusses) in ihrem Bemühen um eine wirksame Einfuhrkontrolle und gegebenenfalls eine umweltgerechte Entsorgung von Abfällen aus Gemeinschaftsländern zu unterstützen. Verkehrsrechtliche Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter knüpfen nicht an die hier streitige gemeinschaftsrechtliche Notifizierungspflicht an, sondern an die etwaige Gefährlichkeit der beförderten Stoffe und Gegenstände. Auch ist nicht erkennbar, daß ein den Notifizierungspflichtigen weniger belastendes Kontrollverfahren in gleicher Weise geeignet wäre, die oben beschriebenen umweltpolitischen Ziele zu erreichen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2, 12 AbfVerbrG). Unter diesen Umständen läßt sich ferner nicht feststellen, daß die umstrittene Notifizierungsregelung die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Freiheit wirtschaftlicher Betätigung (vgl. BVerfG, a.a.O.) in unzulässiger Weise und insbesondere ohne Rechtfertigung durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sowie übermäßig oder unzumutbar einschränkt.
Da nach alldem die Gültigkeit der maßgebenden sekundären Gemeinschaftsrechtsakte nicht ernsthaft zweifelhaft ist, ist kein Raum für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 b EG-Vertrag.
Der Einwand der Klägerin, Art. 17 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 259/93 sei mit deutschem Verfassungsrecht unvereinbar, führt ebenfalls nicht in ihrem Sinne weiter. Unabhängig davon, inwieweit sekundäres Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang gegenüber deutschem Verfassungsrecht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.10.1993, BVerfGE 89, 155, 174f.), treffen die Rügen der Klägerin jedenfalls der Sache nach nicht zu. Das ergibt sich entsprechend aus dem, was der Senat oben zum allgemeinen Gleichheitssatzgrundsatz, zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes und zur Freiheit wirtschaftlicher Betätigung ausgeführt hat (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungen der Berufsausübung vgl. z.B. Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl., Art. 12 RdNr. 28 m.N. zur Rspr.). Soweit die Klägerin rügt, der deutsche Gesetzgeber habe die Europäische Gemeinschaft mit dem Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag nicht wirksam ermächtigt, Eingriffsregelungen zu erlassen, deren Inhalt letztlich durch fremde Staaten festgelegt werde, verkennt sie, wie oben näher dargelegt, bereits den Regelungsgehalt des Art. 17 VO (EWG) Nr. 259/93.
2. Das gemeinschaftsrechtlich angeordnete Kontrollverfahren ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch durchzuführen bei der Ausfuhr von Pappenlumpen und Halbtuchen. Bei diesen Stoffen handelt es sich um zur Verwertung bestimmte Abfälle im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 259/93. Art. 2 a und k dieser Verordnung verweist wegen der Definition der Begriffe "Abfälle" und "Verwertung" auf Art. 1 a und f der Richtlinie 75/442/EWG (ABl. L 194, S. 47, zuletzt geändert durch Richtlinie vom 23.12.1991, 91/692/EWG, ABl. L 377, S. 48; abgedruckt bei Fluck, a.a.O., Nr. 9310). Die dortige Legaldefinition des Abfallbegriffs ist durch das Abfallverbringungsgesetz vom 30.09.1994 (BGBl. I S. 2771 - AbfVerbrG) zum Teil wörtlich übernommen worden. Nach § 2 Abs. 1 AbfVerbrG sind Abfälle alle beweglichen Sachen (die Richtlinie spricht von "Stoffen oder Gegenständen"), die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Die Entledigung im Sinne von § 2 Abs. 1 liegt nach Abs. 2 unter anderem vor, wenn der Besitzer die bewegliche Sache einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B zuführt. Dieser Anhang entspricht wiederum dem Anhang II B zu Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG).
Die Pappenlumpen und Halbtuche, die die Klägerin durch Sortierung von Altkleidern gewinnt, gehören zu den in Q 16 des Anhangs I genannten "Stoffen oder Produkten aller Art, die nicht einer der oben (in Q 1 bis Q 15) erwähnten Gruppen angehören". Zu Unrecht meint die Klägerin, die Definition in Q 16 sei restriktiv auszulegen und erfasse nur solche Stoffe und Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ein gewisses Gefährdungspotential ähnlich den Abfallgruppen Q 2, Q 3, Q 13 und Q 14 aufwiesen. Diese systematische Überlegung überzeugt bereits deshalb nicht, weil, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch andere Abfallgruppen des Anhangs I kein spezifisches Gefährdungspotential für die Umwelt besitzen. Daß insoweit "ungefährliche" Stoffe dennoch dem Regime des Abfallrechts und des Abfallverbringungsrechts unterstellt werden, trägt dem Umstand Rechnung, daß auch sie im Interesse der Ressourcenschonung und zum Schutze der Umwelt einer geordneten und umweltverträglichen Entsorgung durch sachgemäße Verwertung bedürfen (vgl. die Begründungserwägungen der VO (EWG) Nr. 259/93).
Die umstrittenen textilen Stoffe werden gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 AbfVerbrG zu Abfällen, soweit die Klägerin sich ihrer entledigt bzw. entledigen will. Von einer Entledigung ist gemäß § 2 Abs. 2 1. Alternative AbfVerbrG auszugehen, soweit die Klägerin die Stoffe einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B zuführt. Dies trifft zu für das in R 2 (identisch mit R 3 der Richtlinie 75/442/EWG) genannte Verfahren der "Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden." Denn die Pappenlumpen und Halbtuche, die die Klägerin ausführen will, werden in den Empfängerländern als organische Stoffe verwertet, ohne als Lösemittel verwendet zu werden. Nach dem Vorbringen der Klägerin werden aus ihnen durch Zerkleinern und Zerkochen sowie Absieben textile Fasern gewonnen, die mit anderen Materialien zur Herstellung von Pappe, einer andersartigen Produktgattung, verarbeitet werden. Ohne Erfolg wiederholt die Klägerin in diesem Zusammenhang den Einwand, die Verarbeitung der Stoffe in den Empfängerländern sei keine Verwertung, weil eine solche bereits in ihrem Betrieb erfolge. Der Senat kann offenlassen, ob die Sortierung der gesammelten Altkleider eine Verwertungshandlung im Sinne des Abfallrechts bzw. des Abfallverbringungsrechts darstellt. Entscheidend ist allein, ob die bei der Sortierung anfallenden Pappenlumpen und Halbtuche, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Bestimmung als Bestandteile bzw. zur Herstellung von Kleidung eingesetzt werden können, ihrerseits einer Verwertung zugeführt werden sollen. Das ist jedenfalls deshalb der Fall, weil sie in den Betrieben der ausländischen Käufer in der beschriebenen Weise aufbereitet und ihre zurückgewonnen fasrigen Bestandteile als Sekundärrohstoffe zur Herstellung neuer, völlig andersartiger Produkte verwendet werden sollen.
Der Hinweis der Klägerin auf § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ergibt nichts Gegenteiliges. Hiernach beinhaltet die stoffliche Verwertung die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Ob diese Definition auf den im Betrieb der Klägerin stattfindenden Sortierprozeß Anwendung findet, ist wie gesagt nicht erheblich. Das weitere Schicksal der aussortierten Materialien in den Empfängerstaaten entspricht dagegen den Kriterien auch des Verwertungsbegriffs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. hierzu Fluck, a.a.O., § 3 RdNrn. 122ff.; ferner Fluck, DVBl. 1995, 537, 541; Versteyl, NVwZ 1996, 937, 940; Bothe, UPR 1996, 170). Hier kommen nicht Primärrohstoffe zum Einsatz, wie dies etwa bei der von der Klägerin angeführten Verwertung von Erz bei der Verhüttung oder von Rohöl bei der Raffination der Fall ist, vielmehr werden Sekundärrohstoffe (Textilfasern) zurückgewonnen und anschließend zur Herstellung neuer Produkte verwendet.
Soweit aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Verwertungsbegriffs Sekundärrohstoffe bzw. Verfahren der Sekundärrohstoffindustrie dem Abfallrechtsregime unterstellt werden, ist dies das Ziel der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nicht etwa ein unbeabsichtigter oder gar im Widerspruch zu Art. 130r EG-Vertrag und sonstigem primärem Gemeinschaftsrecht stehender Nebeneffekt. Gegenteilige Schlüsse legen auch die von der Berufung angeführten Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs vom 24.10.1996 in den verbundenen Rechtssachen C-300/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht nahe. Die dem Senat vorliegende auszugsweise Fassung der Gründe gibt insbesondere keinerlei Hinweise darauf, daß der Generalanwalt, wie die Berufung meint, Gegenstände und Stoffe, aus denen Rohstoffe in einem Verwertungsverfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG gewonnen werden, aus dem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff ausgeklammert sieht. Im Gegenteil führt der Generalanwalt aus, der Abfallbegriff müsse im Lichte des Zwecks der Gewährleistung des Umweltschutzes auf hohem Niveau weit ausgelegt werden und erfasse insbesondere Gegenstände und Stoffe auch dann, wenn sie einen Handelswert besitzen und für eine weitere Nutzung bestimmt sind und wenn sie zunächst eines der Verwertungsverfahren nach Anhang II B oder ein analoges Verwertungsverfahren durchlaufen (§ 56 der Antragsbegründung). Für die von der Klägerin befürwortete Auslegung des Abfallbegriffs spricht entgegen ihrer Auffassung auch nicht die 4. Begründungserwägung zur Richtlinie 75/442/EWG. Wenn es darin heißt, die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien seien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern, so erlaubt dies zumal angesichts der oben wiedergegebenen Legaldefinitionen dieser Richtlinie nicht den Schluß, "wiedergewonnene Materialien" unterfielen generell nicht dem Abfallbegriff. Auch diese Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bedürfen nach der Überzeugung des Senats keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26.03.1990, Vessoso und Zanetti C-206/88 und C-207/88, Slg. 1990, I-1475, 1477: Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG sind auch Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind).
Daß eine etwaige Qualifizierung der Pappenlumpen und Halbtuche als Produkt ihrer Einstufung als Abfall zur Verwertung nicht, wie die Klägerin meint, entgegenstünde, folgt bereits aus der Verwendung des Produktbegriffs in Anhang I des Abfallverbringungsgesetzes. Schließlich gibt auch der von der Klägerin angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.1983 (DÖV 1983, S. 600: Altglas in Sammelbehältern) nichts für den heute maßgeblichen abfallverbringungsrechtlichen Begriff des Abfalls zur Verwertung her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.