VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1995 - 5 S 733/94
Fundstelle
openJur 2013, 9556
  • Rkr:

1. Ein im Außenbereich gelegenes, nicht privilegiertes Bauvorhaben kann einen sonstigen, nicht in § 35 Abs 3 BauGB genannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs 2 BauGB auch dadurch beeinträchtigen, daß es im Widerspruch zur Art der baulichen Nutzung des unmittelbar angrenzenden Bebauungszusammenhangs steht.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nutzung eines Teils des Grundstücks des Klägers als Lagerplatz, mehrere in diesem Zusammenhang gegen den Kläger verfügte Zwangsgeldfestsetzungen sowie um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück oder die Errichtung einer Lagerhalle an dieser Stelle sowie um die Genehmigung zur Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune.

Der Kläger ist Eigentümer des ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks xx-straße xx, Flst.Nr. 30, der Gemarkung Mxx auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen. Im Norden grenzt das 2.620 qm große Grundstück an die xx-straße; entlang der Südgrenze verläuft der Bachlauf der. Im Nordwesten des Grundstücks befindet sich ein Wohngebäude mit angebauter Scheune, weiter östlich eine Garage. Der südliche und östliche Teil des Grundstücks ist unbebaut. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Gebiet nicht. In einem für den Gemeindeteil Mxx der Beigeladenen erarbeiteten Entwicklungskonzept ist entlang des nördlichen Ufers der Sall in etwa 10 m Entfernung hiervon eine hintere Bebauungsgrenze vorgesehen, die etwa 10 m südlich der Gebäudehinterkante der auf dem Grundstück der Klägers stehenden Scheune verläuft.

Nachdem das Landratsamt Ende März 1991 Nachricht davon erhalten hatte, daß der Kläger die Freifläche südlich der Scheune und des Wohnhauses aufschüttete und mit Schotter befestigte, um darauf einen Lagerplatz für Euro-Paletten zu errichten, verfügte es unter dem 29.04.1991 die Einstellung der Bauarbeiten gegenüber dem Kläger und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Mit weiterem Bescheid vom 10.05.1991 untersagte das Landratsamt die Nutzung des nicht genehmigten Lagerplatzes. Auch die sofortige Vollziehung dieses Bescheids wurde angeordnet und zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 600,--DM angedroht.

Gegen die Baueinstellungsverfügung und die Nutzungsuntersagung legte der Kläger am 23.05.1991 bzw. am 13.06.1991 Widerspruch ein.

Einen bereits am 10.04.1991 eingereichten Baugenehmigungsantrag betreffend die Nutzungsänderung der Scheune als Zwischenlager für Euro-Paletten und die Errichtung eines geschotterten Lagerplatzes im südlichen Grundstücksbereich beschied das Landratsamt nicht mit der dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.1991 mitgeteilten Begründung, er entspreche nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung.

Mit Bescheid vom 06.06.1991 setzte das Landratsamt ein Zwangsgeld in Höhe von 600,-- DM fest, da der Kläger das Grundstück weiter als Lagerplatz nutzte. Zugleich drohte es ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.200,-- DM an. Auch hiergegen legte der Kläger am 11.06.1991 Widerspruch ein. Da der Kläger die Nutzung seines Grundstücks als Lagerplatz weiterhin nicht aufgab und trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Landratsamt keine ordnungsgemäßen Bauvorlagen für seinen Bauantrag vom 10.04.1991 vorlegte, setzte das Landratsamt mit Verfügung vom 11.12.1991 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.200,-- DM fest und drohte für den Fall, daß die ungenehmigte Nutzung des Lagerplatzes nicht bis zum 31.12.1991 aufgegeben werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- DM an. Der Kläger legte am 13.01.1992 Widerspruch gegen diese Verfügung ein.

Am 09.01.1992 reichte der Kläger einen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung der auf seinem Grundstück befindlichen Scheune zum Lagerraum und auf Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle ein, die südlich an die vorhandene Scheune angebaut werden und damit einen Teil des bisher ungenehmigt genutzten Lagerplatzes überdecken sollte.

In seiner Sitzung vom 27.01.1992 verweigerte der Gemeinderat der Beigeladenen das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben, da es dem Dorfentwicklungskonzept nicht entspreche. Der Sanierungsbeauftragte der Beigeladenen hatte mit Stellungnahme vom 15.01.1992 ausgeführt, daß die beantragte Lagerhalle die im Entwicklungskonzept vorgesehene hintere Baugrenze entlang der Sall deutlich überschreiten würde.

Mit Bescheid vom 05.08.1992 lehnte das Landratsamt den Baugenehmigungsantrag des Klägers unter Berufung auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen ab. Auch hiergegen legte der Kläger am 07.09.1992 Widerspruch ein.

Mit mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 13.11.1992 untersagte das Landratsamt Hohenlohekreis dem Kläger die Nutzung der Scheune auf seinem Grundstück und der dortigen Freifläche zur Durchführung von Spritzarbeiten und Lackierarbeiten.

Bereits zuvor waren gegen den Kläger erneut mit Bescheid vom 04.09.1992 wegen Verstoßes gegen die Untersagung der Nutzung des Lagerplatzes und in der Folgezeit mit weiteren Verfügungen vom 03.12.1992, 17.06.1993 und 23.03.1994 jeweils zuvor angedrohte weitere Zwangsgelder festgesetzt worden. Von diesen Verfügungen legte der Kläger nur gegen die vom 17.06.1993 Widerspruch ein.

Das Regierungspräsidium wies mit Bescheiden vom 19.05.1993 die Widersprüche des Klägers gegen die Baueinstellungsverfügung vom 29.04.1991, die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.05.1991, die Zwangsgeldfestsetzungen vom 06.06. und 11.12.1991, die Ablehnung des Baugesuchs vom 05.08.1992 sowie gegen das Schreiben des Landratsamts vom 08.05.1991 zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die umfangreichen Aufschüttungen auf dem Grundstück des Klägers und die Schaffung einer über 100 qm großen Fläche als Lagerplatz hätten einer Baugenehmigung bedurft. Eine solche liege nicht vor. Das Vorhaben sei auch materiell rechtswidrig. Soweit es innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs liege, füge es sich nach Art und Maß der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtige zudem das Ortsbild. Soweit es im Außenbereich liege, beeinträchtige es die natürliche Eigenart der Landschaft und begründe die Gefahr einer Zersiedelung freier Landschaftsteile sowie der Verunstaltung des Ortsbildes und Landschaftsbildes. Die Nutzung des südlichen Grundstücksteils als Lagerplatz und Umschlagplatz für Euro-Paletten und Euro-Gestelle sei in dieser Größenordnung in der als Mischgebiet zu qualifizierenden Umgebung nicht zulässig und zudem auch nicht genehmigt, so daß diese Nutzung habe untersagt werden dürfen. Auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzungen seien gegeben. Schließlich sei auch die beantragte Baugenehmigung vom Landratsamt schon wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen zu Recht versagt worden. Der Widerspruch gegen das Schreiben des Landratsamts vom 08.05.1991 sei bereits unzulässig, da der Hinweis darauf, daß der Baugenehmigungsantrag vom 10.04.1991 nicht den Voraussetzungen der Bauvorlagenverordnung entspreche, kein Verwaltungsakt sei. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 24.05.1993 zugestellt.

Am 07.07.1993 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Verfügungen des Landratsamts vom 10.05.1991 (Nutzungsuntersagung), vom 06.06.1991 (Zwangsgeldfestsetzung), vom 11.12.1991 (Zwangsgeldfestsetzung) und vom 05.08.1992 (Ablehnung Bauantrag) sowie der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums vom 19.05.1993 und die Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, begehrt hat. Soweit der Kläger ursprünglich auch die Aufhebung der Baueinstellungsverfügung vom 29.04.1991 und des Schreibens des Landratsamts vom 08.05.1991 beantragt hatte, mit dem er zur Vorlage ordnungsgemäßer Bauvorlagen aufgefordert worden war, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klage im übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 08.12.1993 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist sei dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sein Prozeßbevollmächtigter, wie in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten habe. Die Nutzungsuntersagung vom 10.05.1991 sei rechtmäßig. Die Nutzung des südlichen Grundstücksteils als Lagerplatz sei baugenehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigt. Sie sei aber auch nicht genehmigungsfähig, denn die Nutzung dieses Grundstücksteils für gewerbliche Lagerzwecke und den damit funktional verbundenen Lkw-Verkehr füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen städtebaulichen Rahmen, wobei das Gericht zugunsten des Klägers davon ausgehe, daß der gesamte fragliche Grundstücksteil nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Die maßgebliche Umgebungsbebauung bestehe aus Wohnhäusern, aus dem Büro einer Gebäudereinigungsfirma und aus dem einem nicht ortsgebundenen Unternehmen dienenden Gebäude einer Getreidemühle; die eigene gewerbliche Nutzung des Grundstücks durch den Kläger scheide aus der Betrachtung aus, weil sie nicht geduldet werde. Innerhalb der beschriebenen Umgebungsnutzung stelle der Betrieb des Lagerplatzes einen Fremdkörper dar. Die Zulassung des Lagerplatzes und des dadurch ausgelösten Lkw-Verkehrs würde zu einer städtebaulich unerwünschten Gemengelage führen. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere könne sich der Kläger nicht auf die Zulassung eines gewerblichen Unternehmens am Ortsrand des Gemeindeteils Mxx berufen, da dieser zu weit vom Grundstück des Klägers entfernt sei.

Die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen vom 06.06.1991 und vom 11.12.1992 seien ordnungsgemäß angedroht und auf der Grundlage der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erlassen worden.

Die Klage sei auch begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Baugenehmigungsantrags durch den Bescheid des Landratsamts vom 05.08.1992 richte, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die beantragte Lagerhalle füge sich nach der Nutzungsart ebensowenig in die Eigenart der näheren Umgebung ein wie die Nutzung des Grundstücks für Lagerzwecke. Zudem füge sie sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Umgebungsbebauung ein. Sie würde deutlich die südlich der x-straße in der näheren Umgebung vorhandene Bebauungstiefe der dortigen Hauptgebäude überschreiten.

Der Kläger habe schließlich auch keinen Erfolg, soweit er im Wege der Untätigkeitsklage entsprechend dem nicht beschiedenen Bauantrag vom April 1991 die Erteilung einer Baugenehmigung für die "Umnutzung der Wiese als geschottertes Lager und die Änderung der landwirtschaftlichen Scheune als Zwischenlager für Paletten" begehre. Hierfür gelte nichts anderes als im Falle des ausdrücklich abgelehnten Bauantrags.

Gegen das ihm am 28.01.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.1994 Berufung eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 1993 -16 K 1987/93 - zu ändern und die Verfügungen des Landratsamts vom 10.Mai 1991 (Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung), vom 06. Juni1991 (Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung) und vom 11.Dezember 1991 (Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung) sowiedie insoweit ergangenen Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiumsvom 19. Mai 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dieBaugenehmigung entsprechend dem Antrag des Klägers vom 10.04.1991 zuerteilen, hilfsweise unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 05.August 1992 und vom 19. Mai 1993 den Beklagten zu verpflichten, eineBaugenehmigung entsprechend dem Antrag vom 09. Januar 1992 zuerteilen.Zur Begründung führte er aus: Die Nutzungsuntersagung vom 10.05.1991 sei zu Unrecht ergangen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks halte sich nach der Nutzungsart innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß sich in einer Entfernung von lediglich 100 bis 150 m vom Grundstück des Klägers eine Reifenfirma befinde, die mit der Montage von Reifen aller Art befaßt sei. Auch Lastkraftwagen würden dort betreut. Gegenüber dieser Firma auf der anderen Straßenseite befinde sich die Firma Sxx sowie weitere Gewerbebetriebe. Das Gebiet, in dem der Kläger seinen Lagerplatz betreibe, sei daher der Art der baulichen Nutzung nach als Mischgebiet zu beurteilen. Auch der Dorfentwicklungsplan des Ortsteils Mxx stelle dieses Gebiet als Gewerbegebiet dar. Der übrige Teil des Orts Mxx sei mit einem "M" als Mischgebiet gekennzeichnet. In einem Mischgebiet jedoch sei der Betrieb des Klägers zulässig. Der Lkw-Verkehr, der vom Gewerbebetrieb des Klägers ausgehe sei "minimal" gemessen an dem ansonsten durch den Ort Mxx geführten Lkw-Verkehr. Die Lastkraftwagen würden auf dem Grundstück des Klägers mit elektrisch getriebenen Gabelstaplern beladen und entladen, was zu keinerlei Beeinträchtigungen der Umgebung führe. Da im hinteren Teil des klägerischen Grundstücks lediglich Holzpaletten gelagert würden, fügte sich diese Nutzung ohne weiteres in das Ortsbild und Landschaftsbild ein. Im übrigen sei der Kläger bereit, am Ufer der Sall Bäume zu pflanzen, um so sicherzustellen, daß von dort aus der Lagerplatz nicht eingesehen werden könne. Wegen der Art des klägerischen Betriebs würde zu keinem Zeitpunkt eine größere Anzahl von Paletten auf dem Grundstück des Klägers lagern, da er an einem stetigen Umsatz durch Verkauf und Vermietung interessiert sei. Diese Besonderheiten des Betriebs des Klägers seien von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden, weshalb die angefochtenen Verfügungen ermessensfehlerhaft seien. Insbesondere behandelten sie ihn willkürlich schlechter als die anderen Gewerbebetriebe in Mxx. Zu nennen seien hier insbesondere die verschiedenen Betriebe der Firma Sxx sowie das Lager der Firma Wxx, das ausschließlich dem Umschlag von Waren diene und damit regen Lkw-Verkehr mit sich bringe. Aus den genannten Gründen habe der Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.Zur Begründung führt der Beklagte im wesentlichen aus: Der südliche Teil des Grundstücks des Klägers sei dem Außenbereich zuzuordnen. Bei Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange, denn es überschreite die Grenze der baulichen Entwicklung nach Süden zur Sall zu und widerspreche den Belangen des Umweltschutzes und Naturschutzes. Aber selbst wenn man den gesamten fraglichen Grundstücksbereich nach § 34 BauGB beurteile, seien der Lagerplatz und ebenso die geplante Lagerhalle nicht genehmigungsfähig, da sie sich bereits nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Umgebungsbebauung einfügten. Auch der Rahmen der umgebenden Nutzungsart werde gesprengt. Die vom Kläger als Berufungsfall herangezogene Firma Sxx befinde sich am westlichen Ortsrand von Mxx in einer Entfernung von rd. 320 bis 350 m vom Grundstück des Klägers. Auch die Firma Sxx nördlich der x-straße liege mindestens 200 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Diese Betriebe prägten daher aufgrund ihrer Entfernung nicht die mehr die Umgebung des klägerischen Grundstücks. Während am westlichen und nordwestlichen Ortsrand von Mxx deutlich die gewerbliche Nutzung überwiege, herrsche im übrigen Teil von Mxx die Wohnnutzung zusammen mit einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben vor. Im Flächennutzungsplan sei der westliche Ortsrand von Mxx mit "G" (für gewerbliche Bauflächen) und der übrige Teil des Ortes mit "M" (für gemischte Bauflächen) dargestellt. Entgegen der Behauptung des Klägers verursache sein Betrieb einen erheblichen Lkw-Verkehr in diesem Gebiet.

Die beigeladene Gemeinde tritt der Berufung entgegen, stellt jedoch keinen Antrag.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Grundstück des Klägers und die Umgebung entlang der S-straße in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Dem Senat liegen die Bauakten des Landratsamts Hohenlohekreis (2 Hefte) und die Akten des Verwaltungsgerichts (1 Band) vor; auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.05.1991 ist rechtmäßig (1.); die Zwangsgeldfestsetzungen vom 06.06.1991 und vom 11.12.1991 sind gleichfalls rechtsfehlerfrei ergangen (2.). Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend seinem Antrag vom 10.04.1991 steht dem Kläger schon aus formellen Gründen nicht zu, er wäre im übrigen aber auch in der Sache nicht begründet (3.). Der auf Hinweis des Senats im Einverständnis mit den übrigen Beteiligten als Hilfsbegehren weiterverfolgte Baugenehmigungsantrag vom 09.01.1992 wurde vom Beklagten gleichfalls zu Recht abgelehnt (4.).

1. Die Untersagung der Nutzung des vom Kläger im südlichen Bereich seines Grundstücks hergestellten Lagerplatzes ist rechtmäßig; er wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagungsverfügung des Landratsamts vom 10.05.1991 ist § 64 S. 2 LBO. Dessen Voraussetzungen sind gegeben; die Verfügung erging auch ermessensfehlerfrei.

Eine Nutzungsuntersagung nach § 64 S. 2 LBO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der beanstandeten Nutzung voraus (vgl. hierzu lediglich Urt. d. Senats v. 22.09.1989 - 5 S 3086/88 - NVwZ 1990, 480).

Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Landratsamt hatte festgestellt, daß der Kläger beginnend im März 1991 und trotz zwischenzeitlich ergangener und für sofort vollziehbar erklärter Baueinstellungsverfügung vom 29.04.1991 den überwiegenden Teil der Freifläche seines Grundstücks Flst.Nr. xx der Gemarkung Mxx in dem Bereich südlich des Wohngebäudes und der Scheune bis an den Bachrand der Sall unter teilweiser Aufschüttung des vorhandenen Geländes mit Schotter befestigt hatte und als Lagerplatz für Paletten nutzte. Die Errichtung eines Lagerplatzes ist im Außenbereich stets und im Innenbereich ab einer Fläche von mehr als 100 qm baugenehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 18 LBO). Der vom Kläger hergestellte Lagerplatz mit einer Größe von rd. 20 x 50 m bedarf daher in jedem Fall einer Baugenehmigung; eine solche wurde nicht erteilt. Die Errichtung des Lagerplatzes ist darüber hinaus auch materiell baurechtswidrig. Der Lagerplatz ist an dieser Stelle bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

Die Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung durch den Senat hat ergeben, daß der Bereich südlich der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Gebäude (Wohnhaus und Scheune) dem Außenbereich zuzurechnen ist. Der für den Innenbereich maßgebliche Bebauungszusammenhang reicht regelmäßig nur soweit, wie die zusammenhängende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang auch angehört (vgl. Urt. d. Senats vom 21.04.1994 - 5 S 2447/93 - und vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - sowie Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rd.Nr. 12 m. zahlr. Nw. zur Rspr.). Danach endet der Bebauungszusammenhang auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar südlich der Außenwand der dort stehenden Gebäude (Wohnhaus und Scheune). Die Bebauung auf den westlich und östlich angrenzenden Grundstücken vermag den Bebauungszusammenhang auch mit Wirkung für das Grundstück des Klägers gleichfalls nicht weiter nach Süden zu "ziehen", da sie sich ebenfalls nicht weiter in Richtung S erstreckt. Schließlich kann der Lagerplatz keinen Zusammenhang der vom ihm beanspruchten Fläche mit der nördlich anschließenden Bebauung begründen, da er ungenehmigt errichtet wurde und es in diesem Verfahren gerade um seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geht. Die Freifläche südlich von Wohngebäude und Scheune auf dem Grundstück des Klägers kann auch nicht mit Rücksicht auf den südlich an das Grundstück angrenzenden Bachlauf der S dem Innenbereich zugerechnet werden. Dies würde voraussetzen, daß die S hier ein deutlich sichtbares Hindernis bildete, das die Freifläche zwischen den Gebäuden und dem Bachlauf so von dem freien Gelände im Süden trennte, daß es nach der Verkehrsanschauung noch zum Innenbereich zu zählen wäre (zu einer solchen Konstellation vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 sowie Dürr, a.a.O. RdNr. 13). Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, daß dies beim Grundstück des Klägers nicht der Fall ist. Der Bachlauf der S ist schmal und weitgehend zugewachsen. Er ist - abgesehen von dem Lagerplatz des Klägers - an beiden Ufern von offenbar als Retentionsfläche dienendem Wiesengelände und Buschgelände begleitet. Eine optische Trennwirkung der beschriebenen Art vermittelt er nach Auffassung des Senats nicht, er verstärkt vielmehr im Gegenteil auch für das Gelände nördlich der S den Eindruck des Außenbereichs.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lagerplatzes ist daher, da er nicht zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB zählt, nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Dies ist hier jedoch der Fall. Die Nutzung des befestigten Platzes als Lagerfläche für Euro-Paletten beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 7. Spiegelstrich BauGB), verunstaltet das Ortsbild und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 6. Spiegelstrich BauGB) und fügt sich zudem nicht in die Nutzungsart des nördlich angrenzenden Bebauungszusammenhangs ein, wodurch sie sonstige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB beeinträchtigt.

Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, daß das Gelände südlich der sich an der x-straße entlangziehenden Bebauung beiderseits des klägerischen Grundstücks von baulicher Nutzung weitestgehend frei ist. Der Bereich zwischen der S und der an der x-straße gelegenen Bebauung weist überwiegend Wiesengelände mit vereinzeltem Buschbesatz auf; wenige Meter östlich der Grenze des Baugrundstücks befindet sich eine größere Baumgruppe am Bachrand der S. Westlich des klägerischen Grundstücks, jenseits des dort verlaufenden Weges befinden sich in dem hinteren Grundstücksbereich des Grundstücks Flst.Nr. xx zwei kleinere Nebengebäude, die weiter im Süden als vergleichbare Bebauung auf den umliegenden Grundstücken liegen, dort offenbar bereits seit längerem stehen und durch den vorhandenen Bewuchs weitgehend in die Landschaft eingepaßt sind. Im weiteren Verlauf nach Westen ist das Gelände nördlich der S wiederum durch Wiesen und Buschwerk geprägt. Eine der Lagerplatznutzung auf dem Grundstück des Klägers auch nur annähernd vergleichbare Nutzung findet sich entlang des gesamten hier - von einem Standpunkt südlich der S gegenüber dem klägerischen Grundstück aus - einsehbaren Bachlaufs nicht.

Der Senat teilt im übrigen die vom Landratsamt in der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung vertretene Auffassung, daß die vom Kläger ausgeübte Nutzung des Lagerplatzes das Ortsbild und Landschaftsbild verunstaltet. Die auch bei Einnahme des Augenscheins durch den Senat auf dem Lagerplatz befindlichen mehrere Meter hohen Stapel aus Holzpaletten wirken auf den Betrachter, insbesondere von der freien Landschaft südlich der S aus, als Fremdkörper, der den ruhigen, ländlichen Eindruck der dortigen Bebauung, vor allem aber auch das optische Beziehungsgefüge der bachbegleitenden Vegetation in grober und unangemessener Weise stört.

Der Senat ist schließlich der Auffassung, daß die Nutzung des Freigeländes als Lagerplatz auch einen sonstigen, in § 35 Abs. 3 BauGB nicht beispielhaft aufgezählten Belang beeinträchtigt, indem sie zur Nutzungsart des angrenzenden Bebauungszusammenhangs in Widerspruch steht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß ein Vorhaben, das sich nach der Nutzungsart nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen würde, auch nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig ist, wenn es auf einer unmittelbar an den Bebauungszusammenhang angrenzenden Außenbereichsfläche verwirklicht werden soll und nicht zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB zählt. Denn bei einem solchen engen räumlichen Zusammenhang mit dem Innenbereich kann dem Baubewerber der Wechsel der Beurteilungsgrundlage von § 34 BauGB zu § 35 Abs. 2 BauGB nicht zum Vorteil gereichen. Eine sich in den Bebauungszusammenhang nicht einfügende Nutzung wird auch im unmittelbar angrenzenden Außenbereich - der bei Genehmigung des Vorhabens dann ja selbst in Zukunft dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen und damit dem Regime des § 34 Abs. 1 BauGB unterfallen würde - der geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprechen.

So liegt der Fall auch hier. Die Einnahme des Augenscheins durch den Senat hat ergeben, daß die für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Grundstück des Klägers, die nach Auffassung des Senats im Osten in etwa bis zum Beginn der Bebauung des Ortskerns von Mxx (etwa bis zum Anwesen x-straße Nr. x) und im Westen in etwa bis zu dem von der x-straße nach Süden abzweigenden Weg (Flst.Nr. xx) reicht, keinem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Gebietstypen entspricht. Der beschriebene Bereich wird überwiegend durch Wohnnutzung, und die Nutzung der Anwesen durch haupterwerbslandwirtschaftliche und nebenerwerbslandwirtschaftliche Betriebe geprägt. Wegen der Einzelheiten kann hierzu auf die Angaben in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen werden. Eine die Umgebung prägende gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken selbst findet sich in diesem Bereich nicht. Auf dem Anwesen x-straße Nr. x wird der mit einer Schrotmühle ausgestattete Klein-Lkw nach dem unwidersprochenen Vortrag des Vertreters der Beigeladenen lediglich abgestellt; auch das Anwesen x-straße Nr. x läßt eine gewerbliche Nutzung nach außen nicht erkennen. Das dort vorhandene Gebäude (ehemaliges Rathaus) wird nach Angaben der Beteiligten lediglich von kleineren Lieferfahrzeugen angefahren. Der Betrieb des Klägers selbst hat, da es in diesem Verfahren um seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geht, bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben. Die Gewerbebetriebe im Nordwesten des Ortsteils Mxx, auf deren Vorhandensein sich der Kläger beruft, prägen die beschriebene, für das Grundstück des Klägers maßgebliche nähere Umgebung nicht. Sie sind von der Straßenbebauung entlang der x-straße wegen des nördlich der x-straße verlaufenden Hügels nicht wahrnehmbar und im übrigen auch zwischen 200 und 300 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Die festgestellte Nutzung der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks entspricht nicht der eines Dorfgebiets, denn es fehlt an den nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers den Charakter eines Dorfgebiets mitprägenden nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO). Wegen der fehlenden Gewerbebetriebe und der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung kann der Bereich auch nicht als Mischgebiet i.S. des. § 6 BauNVO beurteilt werden. Letzteres steht auch seiner Einordnung als allgemeines Wohngebiet entgegen (vgl. § 4 BauNVO). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lagerplatzes wäre somit im Falle seiner Zugehörigkeit zum Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Danach wäre er unzulässig, denn er fügte sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Wie vorstehend im einzelnen dargelegt, findet sich in der maßgeblichen näheren Umgebung keine der Lagerung der Euro-Paletten der Art oder dem Umfang nach auch nur annähernd vergleichbare gewerbliche Nutzung. Dies steht auch seiner Zulässigkeit aus Sicht des § 35 Abs. 2 BauGB entgegen.

Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere nachdem der Kläger die zuvor gegen ihn mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 29.04.1991 ergangene Baueinstellungsverfügung nicht beachtet hatte, hat die Baurechtsbehörde mit der Nutzungsuntersagung ein angemessenes Mittel zur Wahrung der Rechtsordnung ergriffen.

2. Die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen vom 06.06.1991 über ein Zwangsgeld in Höhe von 600,-- DM und vom 11.12.1991 über ein Zwangsgeld von 1.200,-- DM, jeweils verbunden mit der Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von DM 1.200,-- bzw. DM 1.500,--, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie dienen der Vollstreckung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.05.1991. Diese war vom Landratsamt für sofort vollziehbar erklärt worden (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) und mit der Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Verfügung versehen worden (vgl. § 20 Abs. 1, 2 LVwVG). Sonstige Gründe, die zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen führen könnten, sind weder vom Kläger vorgebracht noch ersichtlich.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm mit Antrag vom 10.04.1991 begehrte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der auf seinem Grundstück befindlichen Scheune in ein Zwischenlager für Euro-Paletten und zur Errichtung eines Lagerplatzes südlich der Scheune und dessen Nutzung als Lager für Euro-Paletten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Über diesen Antrag hat das Landratsamt bisher in der Sache noch nicht entschieden, den Kläger vielmehr mit Schreiben vom 08.05.1991 und erneut mit Schreiben vom 12.09.1991 zur Vorlage vollständiger und ordnungsgemäßer Bauvorlagen aufgefordert. Das hierauf vom Kläger insoweit durchgeführte Widerspruchsverfahren betraf - unzulässigerweise - die Aufforderung des Landratsamts zur Vorlage der Bauvorlagen, nicht aber das Unterbleiben einer Sachentscheidung über den Bauantrag. Die danach bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO können jedoch - auch im Hinblick darauf, daß das beklagte Land und die Beigeladene sich insofern rügelos in der Sache eingelassen haben - dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung scheitert bereits daran, daß der Antrag des Klägers vom 10.04.1991 an erheblichen Mängeln leidet, so daß das beantragte Bauvorhaben sich daraus nicht mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln läßt. Insbesondere genügt der eingereichte Lageplan vom 10.04.1991 nicht den Anforderungen des § 2 BauVorlVO. Auch fehlen die für die Beurteilung der Umnutzung der Scheune erforderlichen Bauzeichnungen sowie ein Geländeschnitt vom Bereich des Lagerplatzes, um etwaige Aufschüttungen erkennen zu können. Hierauf hat das Landratsamt in seinem Schreiben vom 08.05.1991 zutreffend hingewiesen und den Kläger, ergänzt durch das Schreiben vom 12.09.1991, gemäß § 55 Abs. 2 LBO zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgefordert sowie ihm angedroht, ansonsten den Baugenehmigungsantrag zurückzuweisen. Dieser Mangel des Bauantrags setzt sich im Klageverfahren fort. Für eine Verurteilung des Beklagten fehlt es bereits am hinreichend bestimmten Antrag. Im übrigen wäre das zur Genehmigung gestellte Vorhaben, soweit es sich nach Lage und Nutzungsart dem Antrag entnehmen läßt, was die Lagerfläche betrifft aus den oben unter 1 genannten Gründen und hinsichtlich der Umnutzung der Scheune als Lagerraum aus den im folgenden unter 4. darzulegenden Erwägungen auch materiell baurechtswidrig.

4. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landratsamt hat zu Recht seinen Antrag vom 09.01.1992 mit Bescheid vom 05.08.1992 zurückgewiesen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der mit diesem Antrag verfolgte Anbau einer Lagerhalle südlich im Anschluß an die vorhandene Scheune käme aus den oben unter 1 genannten Gründen im Außenbereich zu liegen. Auch wenn der Lagerhallenanbau nicht bis an den Bachlauf der S heranreichen soll stehen ihm doch öffentliche Belange i.S. d. § 35 Abs. 2, 3 BauGB entgegen. Ein solcher Anbau würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen - bauliche Nutzung die der Lagerhalle in der vorgesehenen Größenordnung vergleichbar ist, findet sich in diesem Geländestreifen entlang der S wie oben unter 1 im einzelnen dargelegt wurde, nicht - und beeinträchtigte auch die geordnete städtebauliche Entwicklung als sonstigen öffentlichen Belang. Denn die gewerbliche Nutzung des Grundstücks als Palettenlager größeren Umfangs fügt sich nicht in die nähere Umgebung des Bebauungszusammenhangs entlang der S-straße ein. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter 1 verwiesen werden. Deshalb ist eine entsprechende Nutzung im anschließenden Außenbereich, auch wenn sie gemäß dem Bauantrag hier weniger augenfällig innerhalb einer Lagerhalle stattfinden soll, bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Für die beantragte Nutzungsänderung der Scheune gilt entsprechendes, wobei die bauplanungsrechtliche Beurteilung hier unmittelbar anhand des § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen hat.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Umnutzung der vorhandenen, innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegenden Scheune zum Lagerraum für Euro-Paletten allein im Hinblick auf den dann gegenüber dem bisher - ungenehmigt - betriebenen Umfang der gewerblichen Nutzung des Grundstücks wesentlich kleineren Betrieb sich noch in die nähere Umgebung einfügte, könnte dies dem Hilfsantrag des Klägers gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen, denn der auf den Anbau der Lagerhalle und die Umnutzung der Scheune gerichtete Bauantrag ist nach Auffassung des Senats nicht teilbar. Er soll erkennbar einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks dienen, die ohne den südlichen Anbau der Lagerhalle in dieser Form allein mit der Umnutzung der Scheune nicht zu verwirklichen wäre. Die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung lediglich der Umnutzung der Scheune kommt auch aus diesem Grund nicht in Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.