VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2013 - RO 7 K 12.30272
Fundstelle
openJur 2013, 5749
  • Rkr:

Wird das Asylverfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt, besteht jedenfalls bei tatsächlich nicht möglicher Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ein Anspruch auf Entscheidung des Bundesamts über das Bestehen von Abschiebungsverboten bezüglich des Herkunftsstaats, obwohl dem Antragsteller europarechtlicher subsidiärer Schutz bereits im Drittstaat zuerkannt wurde.Erneute Entscheidung über subsidiären europarechtlichen Schutzes trotz schon erfolgter Zuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Somalia vorliegt. Der Bescheid der Beklagten vom 23.7.2012 wird aufgehoben soweit er dem entgegensteht.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

Er ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 2.6.2010 in München als Asylsuchender gemeldet. Die ihm bei der Niederschrift zum Asylantrag am 6.7.2010 abgenommenen Fingerabdrücke waren im nationalen System (AFIS) nur teilweiseverwertbar, was regelmäßig zu einer Unverwertbarkeit bei der EURODAC-Recherche führt. Am 3.9.2010 wurde er in München von der Polizei aufgegriffen. Dabei wurde bei ihm ein italienischer Reiseausweis und ein italienischer Aufenthaltstitel gefunden, die auf den gleichen Vornamen, aber mit anderem Familiennamen und Geburtsdatum als in Deutschland angegeben ausgestellt sind. Es ist in dem Polizeibericht festgehalten, dass die Fingerkuppen des Klägers beschädigt/manipuliert waren.

Am 7.4.2011 hat das Bundesamt Italien unter Übersendung von Kopien der beim Kläger gefundenen Dokumente um Übernahme des Klägers gebeten. Die im Formular vorgesehene Eurodac-Nr. ist nicht angegeben, nach dem Begleittext wurden aber die Fingerabdrücke übersandt. Mit Schreiben vom 13.4.2011 und 19.4.2011 teilte das italienische Innenministerium mit, dass um Übersendung lesbarer Fingerabdrücke auf dem Postweg gebeten werde.

Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Untersagung der Überstellung nach Italien im Wege der einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Gerichts vom 28.6.2011 (Az. RO 7 E 11.30292) mangels Anordnungsgrundes abgelehnt.

Mit Schreiben vom 18.7.2011 hat das Bundesamt Italien mitgeteilt, dass mangels Antwort die Zustimmungsfiktion nach Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1c der VO (EG) Nr. 343/2003 (nachfolgend als Dublin-II-VO bezeichnet) eingetreten sei. Eine Antwort ist im Vorgang nicht enthalten, nach einem Aktenvermerk wurden aber am 5.8.2011 nochmals Fingerabdrücke per Mail versandt. Mit Schreiben vom 18.8.2011 teilte das italienische Innenministerium in einem Schreibern mit der Überschrift „transfer rejection“ mit, dass die Fingerabdrücke nicht lesbar seien. Dies wurde nach einem Aktenvermerk vom 8.9.2011 auch von der Liaisonbeamtin des Bundesamts in Italien bestätigt. Über das Dublin-E-Mail-System ist am 3.10.2011 nochmals folgende Nachricht eingegangen: „We confirm our rejection dd 18.8.2011“.

Am 15.9.2011 wurde im Referat 431 des Bundesamts ein Vermerk gefertigt, dass die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig bleibe, weil „sich das Übernahmeersuchen lediglich auf Angaben des Klägers stütze und die tatsächliche Einreise nach Italien nicht belegt werden könne“. Der Vorgang wurde an die zuständige Außenstelle „zur Entscheidung im nationalen Verfahren“ abgegeben.

Diese hat den Kläger zu einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung für den 12.10.2011 geladen. Nach einem gefertigten Aktenvermerk wurden dabei keine Besonderheiten an den Fingerkuppen festgestellt. Nach einem Ausdruck aus dem elektronischen System MARiS im Behördenakt wurden EURODAC-Treffer für Schweden (30.4.2009) und Finnland (13.10.2009) erzielt. Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurde dem Klägerbevollmächtigten auf Antrag Akteneinsicht gewährt und zugleich mitgeteilt, dass wegen der EURODAC-Treffer die weitere Bearbeitung im Dublin-Referat erfolge.

Im Vorgang ist als nächstes ein Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 4.11.2011 (per Mail am gleichen Tag eingegangen) enthalten, mit dem der Überstellung des Klägers nach Italien zugestimmt wird. In diesem sind der in Deutschland genannte Name, der Name aus den gefundenen italienischen Papieren und ein weiterer Name angegeben. Auf Anfrage des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Beklagte mitgeteilt, dass es keinen mit dieser Zustimmung zusammenhängenden weiteren Schriftverkehr mit Italien gebe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass solche nachträgliche Zustimmungen auch nach längerer Zeit noch erteilt würden.

Nach Gewährung von Akteneinsicht hat der Klägervertreter mit Faxschreiben vom 2.2.2012 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zurückgenommen und das Schutzgesuch auf die Gewährung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt.

Auf den Antrag des Klägers vom 29.2.2012 hin wurde mit Beschluss des Gerichts vom 9.3.2012 (Az. RO 7 E 12.30077) im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Italien bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Einschränkung des Schutzersuchens die Dublin-II-VO nicht mehr anwendbar ist.

Nach einem im Behördenakt enthaltenen Aktenvermerk vom 13.3.2012 geht die Beklagte davon aus, dass wegen Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens ab dem 22.4.2011 von einer fiktiven Zustimmung Italiens zur Übernahme des Klägers auszugehen sei und die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO am 22.10.2011 abgelaufen ist.

Eine Überstellung des Klägers nach Italien aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen wegen des in Italien gewährten Aufenthaltsrechts wurde nach dem Behördenakt von der zuständigen Ausländerbehörde über die Bundespolizeidirektion Koblenz versucht. Wie sich aus dem Schreiben des Italienischen Innenministeriums vom 28.5.2012 ergibt, wird die Wiedereinreise wegen Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis am 16.10.2011 nicht gestattet.

Nach Schriftverkehr mit dem Klägervertreter zum Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich Somalia, in dessen Verlauf auch der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt wurde, dass ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gegeben und deshalb die Aufenthaltsgestattung durch eine Duldung zu ersetzen sei, erging am 23.7.2012 der streitgegenständliche Bescheid. In dessen Tenor wird festgestellt, dass das Verfahren eingestellt ist. In den Gründen wird ausgeführt, wegen des in Italien hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung erfolglos gebliebenen Asylverfahrens handle es sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG, auf den § 32 AsylVfG entsprechend anwendbar sei. Eine Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG erfolge nicht, da der Kläger bereits über einen europarechtlichen subsidiären Schutz verfüge, den er beanspruchen könne. Die Mitteilung des italienischen Innenministeriums beziehe sich ausschließlich auf den Aufenthaltstitel, eine Aussage zur Beendigung des europarechtlichen Schutzstatus sei darin nicht getroffen. Dieser erlösche nicht durch die Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat. Dem Kläger sei es zuzumuten, die Neuerteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen, damit er rechtmäßig nach Italien einreisen könne. Es bestehe keine Pflicht zu einer erneuten Sachprüfung. Für eine nur nach Maßgabe des Art. 19 Qualifikationsrichtlinie vorgesehene weitere Entscheidung zum subsidiären Schutz sei Italien zuständig. Das völkerrechtliche Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes schließe eine weitere Feststellung europarechtlicher Abschiebungsverbote aus. Auch wenn eine dem § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entsprechende Regelung für Personen mit subsidiären Schutzstatus fehle, sei rechtlich sichergestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht erfolgen könne, weil eine solche vor einer negativen Feststellung des Bundesamts zu Abschiebungsverboten und der Androhung der Abschiebung dorthin unzulässig sei.

Am 3.8.2012 hat der Kläger Klage erheben und beantragen lassen,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid der Beklagten vom 23.7.2012 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht.

Zur Begründung wurde auf die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Die Beklagte habe durch Aktenvermerk vom 15.9.2011 das Selbsteintrittsrecht ausgeübt und sei daher auch verpflichtet über den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes zu entscheiden. Der Kläger sei für seinen weiteren Aufenthalt auf die Feststellung angewiesen, da die italienischen Behörden eindeutig festgestellt hätten, dass er sein Recht verloren habe, nach Italien zurückzukehren.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Auf Anregung des Gerichts haben die Beklagte mit Schreiben vom 17.1.2013 und die Klägerseite mit Schreiben vom 23.1.2013 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezüglich Somalia (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

1. Es ist im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, ob entsprechend der Annahme im streitgegenständlichen Bescheid ein Zweitantrag gemäß § 71a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vorgelegen hat.

Wie die italienischen Dokumente belegen, hat der Kläger in Italien bereits ein Asylverfahren geführt und dieses ist abgeschlossen. Tatbestandsvoraussetzung des § 71a AsylVfG ist aber der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens. Hier war zwar der Asylantrag im Sinne der Begriffsdefinition des § 13 AsylVfG, d.h. der Antrag auf Flüchtlingsanerkennung (ein Asylrecht im deutschen Sinne gibt es in Italien nicht), erfolglos, wegen des in dem Verfahren erlangten europarechtlichen subsidiären Schutzes nicht aber das Asylverfahren. § 71a AsylVfG betrifft auch nur die Pflicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, auch bei Ablehnung der Durchführung eines solchen wäre auf den Zweitantrag hin über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2,3,5 und 7 AufenthG zu entscheiden (vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 71a, Rdnr. 30; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 71a AsylVfG, Rdnr. 10).

Jedenfalls liegt hier seit der Einschränkung des Schutzersuchens auf die Feststellung von Abschiebungsverboten kein Asylantrag i.S. § 13 AsylVfG mehr vor, der als Zweitantrag eingeordnet werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkung des Schutzersuchens des Klägers, der vor der Einschränkung nicht zu seinen Asylgründen angehört wurde, wegen Rechtsmissbrauch unbeachtlich sein kann, bestehen nicht. Auf einen Zweitantrag auf Gewährung subsidiären Schutzes findet § 71a AsylVfG im Hinblick auf die ausdrückliche Verwendung des in § 13 AsylVfG definierten Begriffs des Asylantrags keine Anwendung (so zur vergleichbaren Problematik bei § 71 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7.9.1999, Az. 1 C 6/99 und vom 29.9.2011, Az. 10 C 23/10). Selbst bei erweiternder Auslegung würde im Übrigen hier dann jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des vorherigen erfolglosen Verfahrens fehlen.

Unabhängig davon ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid davon auszugehen, dass auf die Rücknahme eines Zweitantrags § 32 AsylVfG entsprechende Anwendung findet. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in § 71a Abs. 2 AsylVfG nicht für entsprechend anwendbar erklärt wird, weil diese Vorschrift nur das „Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist“ regelt. Dieser Feststellung bedarf es wegen der Rücknahme des Asylantrags nicht mehr. Mangels ausdrücklicher Regelung der Folgen der Rücknahme eines Zweitantrags gilt die allgemeine Regelung des § 32 AsylVfG, dessen Wortlaut auch nicht auf die Rücknahme von Asylerstanträgen eingeschränkt ist. Demnach wäre auch bei Rücknahme eines Zweitantrags über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2,3,5 und 7 AufenthG zu entscheiden.

2. Nach § 32 AsylVfG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist - was hier erfolgt ist - und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt - was hier nicht erfolgt ist -.

Es spricht zwar viel dafür, dass sich trotz fehlender entsprechender Bestimmung in § 32 AsylVfG aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 31 Abs. 4, § 31 Abs. 6 und § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ergibt, dass die Feststellung von Abschiebungsverboten unterbleiben kann, wenn nach der Rücknahme des Asylantrags gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet wird. Eine Anordnung der Abschiebung nach Italien ist hier aber nicht ergangen und kann auch nicht ergehen. Tatbestandsvoraussetzung ist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Im Fall des Klägers steht fest, dass sie nicht möglich ist.

a) Eine Überstellung nach Italien kann nicht auf Grundlage der Dublin-II-VO erfolgen. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich das schon daraus, dass die Dublin-II-VO wegen der Einschränkung des Schutzersuchens nicht mehr anwendbar ist (vgl. Urteile vom 2.8.2012, Az. RO 7 K 12.30025 und vom 8.11.2012, Az. RO 7 K 12.30236).

Selbst wenn man die weitere Anwendbarkeit der Verordnung aber unterstellt, wäre die Überstellung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht möglich. Entgegen der Auffassung im Aktenvermerk vom 13.3.2012 war die Überstellungsfrist zwar nicht schon am 22.10.2011 abgelaufen. Italien hat auf das Übernahmeersuchen vom 7.4.2011 bereits am 13.4.2011 in der Form geantwortet, dass lesbare Fingerabdrücke angefordert wurden. Unabhängig davon, ob trotz fehlender Angabe der Eurodac-Nr. im Formular überhaupt die Zwei-Wochen-Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Dublin-II-VO einschlägig ist, ist demnach die Zustimmungsfiktion nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO nicht eingetreten. Dies wurde der Bundesrepublik auf die Behauptung der eingetretenen Zustimmungsfiktion von Italien mit Schreiben vom 18.8.2011 auch mitgeteilt. Die Überstellungsfrist von 6 Monaten gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO begann daher erstmals mit der mit Schreiben von Italien vom 4.11.2011 ausdrücklich erteilten Zustimmung zu laufen. Danach wurde durch Beschluss vom 9.3.2012 vorläufiger Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewährt, weshalb die Frist erst mit der rechtskräftigen Entscheidung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu laufen begonnen hätte (vgl. EuGH, Entsch. vom 29.1.2009, Az. C-19/08; Hess. VGH, Entsch. vom 23.8.2011, Az. 2 A 1863/10.Z.A; VGH BW, Urteil vom 19.6.2012, Az. A 2S 1355/11). Diese Fristverlängerung wurde nach dem vorliegenden Behördenakt aber entgegen Art. 9 der Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO Italien nicht mitgeteilt, was nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Zuständigkeit von Deutschland führt.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, inwieweit die per Aktenvermerk vom 15.9.2011 dokumentierte Übernahme des Verfahrens des Klägers in das nationale Verfahren der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zumindest gleichzustellen wäre und inwieweit der Kläger daraus Rechte ableiten könnte.

b) Eine Überstellung des Klägers nach Italien aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen wurde von der zuständigen Ausländerbehörde über die Bundespolizeidirektion Koblenz versucht, ist aber nicht möglich, wie sich aus dem Schreiben des Italienischen Innenministeriums vom 28.5.2012 ergibt.

c) Da Tatbestandsvoraussetzung des § 34a AsylVfG die Möglichkeit der Abschiebung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger - wie im streitgegenständlichen Bescheid unterstellt wird - nach erneuter Beantragung eines Aufenthaltstitels freiwillig nach Italien ausreisen könnte und ob eine Ausreiseaufforderung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergehen kann. Das ergibt sich auch aus der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde, wie sie in §§ 34, 34a AsylVfG und § 25 Abs. 3 AufenthG vorgesehen ist. Es kommt im streitgegenständlichen Verfahren nicht darauf an, ob die evtl. Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Italien von der Ausländerbehörde bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist.

3. Die Feststellung bezüglich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen hat.

Die Vorschrift des § 32 AsylVfG legt die Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung von Abschiebungshindernissen (klarstellend, vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 32 AsylVfG, Rdnr. 8) fest, obwohl das Asylverfahren beendet ist. An die entsprechende Feststellung ist die Ausländerbehörde nach § 42 AsylVfG gebunden. Mit der Einstellung des Asylverfahrens wird der Kläger ausreisepflichtig, weil die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt. Sollte wegen angenommenem Zweitantrags nur eine Duldung erteilt worden sein, erlischt diese nach § 71a Abs. 3 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG. Das macht unabhängig vom Erlass aufenthaltsbeendender Regelungen durch das Bundesamt wegen § 50 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde möglich. Zu Unrecht wird im streitgegenständlichen Bescheid darauf verwiesen, dass der Kläger vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat durch die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Einholung einer negativen Feststellung des Bundesamts geschützt sei. Richtig ist zwar, dass gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Ausländerbehörde (bei eigener Zuständigkeit) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts entscheiden kann. Hier ist aber über die speziellere Vorschrift des § 32 AsylVfG schon die Zuständigkeit dem Bundesamt zugewiesen und als Zeitpunkt für die Entscheidung die Einstellung des Asylverfahrens bestimmt. Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur späteren Herbeiführung einer Entscheidung, weil diese entgegen dem gesetzlichen Auftrag unterblieben ist, kennt das AufenthG nicht. Entsprechend allgemeinen Regeln liegt es vielmehr nahe, dass nach Bestandskraft des Einstellungsbescheids das Unterbleiben einer positiven Feststellung von Abschiebungsverboten von der Ausländerbehörde als negative Feststellung ausgelegt wird.

Der Kläger ist durch den in Italien erlangten subsidiären Schutzstatus nicht vor einer Abschiebung aus Deutschland nach Somalia geschützt, weshalb offen bleiben kann, ob von dessen Weitergeltung auszugehen ist. Zwar werden in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausländische Flüchtlingsanerkennungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland gleichgestellt, es besteht dann auch kein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Eine entsprechende Regelung für den subsidiären Schutz gibt es aber nicht. Ein Schutz ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie - QualfRL), sei es aufgrund direkter Anwendung oder aufgrund der Verweisung in § 60 Abs. 11 AufenthG. Die Richtlinie stellt zwar einheitliche Anforderungen für die Maßstäbe bei der Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes und für die Rechtsfolgen in den Mitgliedstaaten auf, sie enthält aber keine Regelung, wonach ein erlangter Schutzstatus auch für einen anderen Mitgliedstaat als den, der ihn gewährt hat, bindend ist. Die Dublin-II-VO, die zumindest zum Ziel hat, dass das Asylverfahren nicht mehrfach in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, gilt nur für Anträge auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung, nicht dagegen für Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. Urteile der Kammer vom 2.8.2012 Az. RO 7 K 12.30025 und vom 8.11.2012 Az. RO 7 K 12.30236). Im Übrigen regelt sie auch bezüglich der Flüchtlingsanerkennung nicht die Bindung einer positiven Entscheidung für andere Mitgliedstaaten.

Zudem besteht die Pflicht der Beklagten zur Entscheidung über Abschiebungshindernisse unabhängig von einer tatsächlich drohenden Abschiebung nach Somalia. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.2007 (Az. 10 C 13/07) verwiesen, wo folgendes ausgeführt wird:

„Grundsätzlich darf sich in einem Asylverfahren weder das Bundesamt noch ein Gericht der Prüfung entziehen, ob ausländerrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dass das Bundesamt regelmäßig von Amts wegen zu entsprechenden Feststellungen berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von der Feststellung abgesehen werden kann. Auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung zu eröffnen. Dieser Feststellung kommt nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 insofern noch verstärkte Bedeutung zu, als nach der seitdem geltenden Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Satz 2 - eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Damit ist die Entscheidung des Bundesamts nicht mehr nur für die Abschiebung des Ausländers, sondern nunmehr auch für seinen aufenthaltsrechtlichen Status von Bedeutung. Entsprechend zielt der Anspruch des Ausländers nicht mehr nur darauf, die gerichtliche Überprüfung der Abschiebevoraussetzungen zu eröffnen, sondern zusätzlich darauf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzubereiten...

Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt und näher begründet (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn das Bundesamt - wie hier - auch keine Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates getroffen hat, verdichtet sich die Verpflichtung auf das Herkunftsland. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiellrechtlichen Anspruch.“

4. Auch materiell ist die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht wegen des in Italien erlangten Schutzstatus ausgeschlossen. Den im Bescheid angeführten „allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes“ gibt es in dieser Form nicht. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.2.2005 (Az. 1 C 29/03) und weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Rechtsproblematik sind ausschließlich zum durch die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erlangten Schutzstatus ergangen. Der Grundsatz der Subsidiarität wird wesentlich aus den Bestimmungen dieser Konvention hergeleitet; schon deshalb ist er nicht auf den dieser Konvention nicht unterfallenden europäischen subsidiären Schutz anwendbar. Es bestehen auch strukturelle Unterschiede. Es war in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes geklärt, dass die Flüchtlingsanerkennung („asylrechtlicher Abschiebungsschutz“) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes („ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz“) vom Rechtscharakter unterschiedlich sind. Insbesondere kann über den Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden, er kann nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 8.2.2005, Az. 1 C 29/03 und vom 12.4.2005, Az. 1 C 4/04). Der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz bezieht sich dagegen jeweils auf einen bestimmten Zielstaat der Abschiebung. Deshalb besteht ein Anspruch auf Feststellung des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates auch dann, wenn wegen der Möglichkeit Schutz in einem anderen Staat zu finden, ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.2007, Az. 10 C 13/07). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass das asylrechtliche Subsidiaritätsprinzip nicht auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz übertragen werden kann (in der Veröffentlichung bei Juris Rdnr. 10).

Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der mit der Qualifikationsrichtlinie und dem Richtlinienumsetzungsgesetz geschaffene europarechtliche subsidiäre Schutz anders zu beurteilen ist (insoweit in der genannten Entscheidung offen gelassen). Insbesondere liegt jedenfalls in der im AsylVfG vorgesehenen Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt noch nicht die Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 25 AufenthG Rdnr. 27), ohne dass es darauf ankommt, ob mit der nachfolgenden Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 3 AufenthG die Vorgabe des Art. 18 QualfRL ausreichend umgesetzt ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 25 AufenthG, Rdnr. 31 f., offen gelassen in BVerwG, Entsch. vom 29.9.2011, Az. 10 C 23/10). Die bisher im AsylVfG vorgesehene Feststellung zum Bestehen von Abschiebungsverboten, die allein Gegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage ist, ist jedenfalls nicht mit der Statusentscheidung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vergleichbar.

Auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird die Auffassung vertreten, dass die Frage eines schon bestehenden Schutzstatus unerheblich für die Frage eines Anspruchs auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungsverboten ist (vgl. Urteil vom 14.1.2013, Az. 20 B 12.30349).

5. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen beim Kläger, der nach Aktenlage vor der Ausreise in Mogadishu gelebt hat, wegen des in Somalia herrschenden Bürgerkriegs und der seit Jahren fehlenden Staatsgewalt vor. Es ist der Kammer aus in den Jahren 2009 bis 2012 anhängig gewesenen Klageverfahren somalischer Staatsangehöriger (wegen Flüchtlingsanerkennung) bekannt, dass es der ständigen Praxis der Beklagten entspricht, bei Herkunft aus Zentral- oder Südsomalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen. U.a. der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2012 bestätigt das Fortbestehen der desolaten Lage in Somalia. Es gibt keine Erkenntnisquellen, die darauf schließen lassen, dass sich die Lage grundlegend und dauerhaft geändert hätte (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2013, Az. 20 B 12.30349).

6. Wegen der Bejahung und der Vorrangigkeit des europarechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 8.9.2011, Az. 10 C 14/10 und vom 24.6.2008, Az. 10 C 43.07) braucht nicht geprüft zu werden, inwieweit wegen der Verhältnisse in Somalia ein Fall des nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift vorliegen würde oder ob eine verfassungswidrige Schutzlücke durch eine in Bayern geltende Regelung nach § 60a AufenthG ausgeschlossen wäre. Ebenso kann offen bleiben, ob bei der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch die Feststellung des nationalen Abschiebungsschutzes durch den in Italien erlangten Schutzstatus ausgeschlossen wäre.

Der Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.