LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - L 2 U 224/12 B
Fundstelle
openJur 2013, 5057
  • Rkr:

Die Bestellung eines besonderen Vertreters gegen den Willen des Klägers setzt zumindest die Erschöpfung der Amtsermittlungspflicht zu Prozessfähigkeit voraus.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, ihr für ein Klageverfahren einen besonderen Vertreter zu bestellen. In der Sache begehrt sie die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 31. März 2008, den die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 dem Grunde nach anerkannt hat. Streitig sind insoweit lediglich die verbliebenen Unfallfolgen und die Frage, ob hieraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade folgt.

Nachdem das Sozialgericht Berlin zunächst mit Schreiben vom 14. März 2011 die Beteiligten dazu angehört hatte, dass beabsichtigt sei, über die Klage gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, führte es am 12. Juli 2012 von 9:45 Uhr bis 9:55 Uhr einen Erörterungstermin durch, den es abbrach, weil es eine sinnvolle Fortsetzung des Termins im Hinblick auf den Zustand der Klägerin für nicht möglich hielt. Die Klägerin wurde von zwei Wachleuten aus dem Gerichtsgebäude begleitet.

Das Sozialgericht hat anschließend mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 der Klägerin für das Verfahren gemäß § 72 Abs. 1 SGG Frau H B als besonderen Vertreter bestellt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, bei der Klägerin sei Prozessunfähigkeit gegeben. Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse der Klägerin vom 15. Dezember 2008 ergebe sich, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen psychischer Erkrankungen (akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen, paranoide Schizophrenie), die durch Störungen des Denkens und der Wahrnehmung gekennzeichnet seien, arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Die behandelnde Ärztin der Klägerin, die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T habe in dem vom Gericht eingeholten Befundbericht vom 16. Dezember 2010 als Diagnose unter anderem ein paranoides Syndrom angegeben. Vor diesem Hintergrund könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leide und dass dieser Zustand auch zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führe. Dafür spreche im Übrigen auch der Eindruck, den der Vorsitzende durch das Auftreten der Klägerin im Erörterungstermin vom 12. Juli 2012 gewonnen habe. Die Klägerin habe in diesem Erörterungstermin fast durchgehend verworrene und inhaltlich nicht verständliche Äußerungen getätigt, die einen Zusammenhang mit ihrer Klage gegen die Berufsgenossenschaft nicht hätten erkennen lassen. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Als besonderer Vertreter komme jede natürliche Person in Betracht, z.B. auch die Bekannte der Klägerin Frau H B, von der sich der Vorsitzende im Erörterungstermin einen persönlichen Eindruck habe verschaffen können und die für diese Funktion ohne weiteres geeignet sei.

Gegen den ihr am 20. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 15. November 2012 Beschwerde eingelegt und unter anderem ausgeführt, sie benötige keinen besonderen Vertreter, denn sie sei in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Frau HB sei unter anderem aus Altersgründen nicht in der Lage, ihre (der Klägerin) Interessen wahrzunehmen.

Der Senat hat Frau H B gebeten, eine Kopie ihres Personalausweises zu übersenden. Diese hat daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass sie in dem Verfahren der Klägerin nicht tätig sei bzw. sein werde. Sie werde auch keine Kopie ihres Personalausweises übersenden. Sie sei 77 Jahre alt. Ihr Mann sei verstorben. Sie wolle nur noch ihre Ruhe haben. Die Klägerin mache ihr Angst und sie möchte nichts weiter mit der Klägerin zu tun haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nach § 172 SGG zulässig und zwar unabhängig davon, ob sie prozessfähig ist oder nicht. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass ein Prozessunfähiger für ein Rechtsmittel, mit dem er eine seine Prozessunfähigkeit feststellende Entscheidung angreift, als prozessfähig zu behandeln ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, Kommentar 10. Auflage, § 72, Rn 4a).

Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen besonderen Vertreter bestellt. Nach § 72 Abs. 1 SGG ist für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 Zivilprozessordnung- ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Für die Prozessfähigkeit einer erwachsenen Person spricht eine tatsächliche Vermutung. Denn es ist davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind (BAG, Urteil vom 26. August 1988, 7 AZR 746/87, Rn. 28, m.w.N., zitiert nach Juris).

Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich erscheint oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil diese aufgrund einer krankhaften Störung der Willenstätigkeit entfallen ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, Rn. 11, zitiert nach Juris). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 2004, III B 165/03, Rn. 4, zitiert nach Juris). Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, Rn. 13, zitiert nach Juris). Das Gericht muss von sich aus alles tun, um die Frage der Prozessfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung zuzuführen. Lässt sich die Prozessfähigkeit nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht feststellen, verbleiben jedoch hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit bzw. erhebliche Zweifel an einer Prozessfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung erst die in diesem Sinne „nicht aufklärbaren Zweifel“ zu Lasten der betroffenen Partei, d.h. die „objektive Beweislast“ im Sinne eines Risikos der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit ist vom Kläger zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996, VI ZR 94/95, Rn. 9, 10; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000, 2 AZR 733/98, Rn. 24, beide zitiert nach Juris).

Eine solche Prüfung von Amts wegen, bei der das Gericht von sich aus alles getan hat, um die Frage der Prozessfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung zuzuführen, und bei der das erstinstanzliche Gericht nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen seine Entscheidung getroffen hat, vermag der Senat nicht zu sehen. Das erstinstanzliche Gericht stützt seine am 17. Oktober 2012 getroffene Entscheidung im Wesentlichen auf bereits in den Akten befindliche ältere Unterlagen und auf den Eindruck, den es in dem Erörterungstermin vom 12. Juli 2012 gewonnen hat. Ermittlungen im Hinblick auf die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin hat es dagegen nicht durchgeführt.

Grundlage der Entscheidung sollen nach den Ausführungen im Beschluss vom 17. Oktober 2012 Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin in den Jahren 2006, 2007 und 2008, denen eine akute schizophreniforme psychotische Störung bzw. eine paranoide Schizophrenie zugrunde lagen, sowie ein knapp gehaltener Befundbericht der die Klägerin behandelnden Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T vom 16. Dezember 2010, in dem die Diagnosen paranoides Syndrom und Ängste bestätigt worden sind, sein. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die zur Prüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin herangezogenen Unterlagen zum Zeitpunkt der Entscheidung zwei bzw. sechs Jahre alt waren und im Wesentlichen lediglich Diagnosen nennen, jedoch zum Ausprägungsgrad und der Frage ob die Klägerin im Stande ist, ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, keine Angaben enthalten. Weitere Ermittlungen im Hinblick hierauf hat das erstinstanzliche Gericht nicht durchgeführt. Soweit es ausführt, hierauf habe verzichtet werden können, weil die Klägerin eine Begutachtung im Hinblick auf ihre Prozessfähigkeit bereits abgelehnt habe, entbindet dies ein Gericht nicht davon im Hinblick auf die Prozessfähigkeit weitere Ermittlungen durchzuführen. In Betracht gekommen wäre beispielsweise zunächst die Veranlassung der Begutachtung der Klägerin nach ambulanter Untersuchung durch einen Sachverständigen, falls die Klägerin tatsächlich zur anberaumten Untersuchung nicht erschienen wäre, gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage, des Weiteren die Einholung eines aktuellen Befundberichtes der Dr. T, die Einholung einer Aussage der Dr. Tals sachverständige Zeugin zur Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin oder die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage von Dr. T.

Eine solche sorgfältige Ermittlung in medizinischer Hinsicht hinsichtlich der Frage der Prozessfähigkeit eines Klägers kann auch nicht durch den Eindruck, den das - jedenfalls im Allgemeinen nicht medizinisch bzw. psychiatrisch ausgebildete - Gericht in der mündlichen Verhandlung gewinnt, ersetzt werden. Mag die Klägerin im Erörterungstermin vom 12. Juli 2012 auch in einem verworrenen Wortschwall diverse angebliche Rechtsverletzungen vorgetragen haben, wobei sie zusammenhangslos auf Paragraphen unter anderem aus dem SGB III, der ZPO und der EMRK Bezug genommen hat, wie vom Gericht in der Niederschrift des Erörterungstermins festgehalten, so rechtfertigt dies nicht die Annahme der Prozessunfähigkeit, sondern stellt - sicherlich in unterschiedlichen Ausprägungsgraden - etwas durchaus Übliches vor den Sozialgerichten dar.

Dass der Eindruck, den ein Gericht in einem - wie vorliegend lediglich zehn Minuten dauernden - Erörterungstermin gewinnt, nicht unbedingt zutreffend sein muss, zeigt auch die Bestellung der Frau H B zur besonderen Vertreterin, von der sich der Vorsitzende - nach den Ausführungen im Beschluss vom 17. Oktober 2012 - im Erörterungstermin ebenfalls einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Frau H B hat nämlich bereits auf das erste Anschreiben des Senats, in dem dieser lediglich um die Übersendung einer Kopie des Ausweises der Vertreterin gebeten hat, mitgeteilt, dass sie sich sowohl aufgrund ihres Alters als auch aus anderen Gründen nicht in der Lage sieht, in dem Verfahren der Klägerin tätig zu werden.

Eigene Ermittlungen zur Prozessfähigkeit der Klägerin hatte der Senat nicht anzustellen, da hierzu kein Anlass bestand. Schon die Beschwerdebegründung macht deutlich, dass die Klägerin erkannt hat, welche Bedeutung der angefochtene Beschluss hat. Vor dem Hintergrund des § 92 Abs. 1 SGG hat die Klägerin ihr Begehren im Hauptsacheverfahren auch ausreichend deutlich gemacht. Allein Unannehmlichkeiten im Umgang mit schwierigen Klägerpersönlichkeiten rechtfertigen die Aufnahme von Ermittlungen zur Prozessfähigkeit noch nicht.

Nach alledem ist der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung war hier nicht zu treffen, da es sich nur um eine Zwischenentscheidung handelt. Diese wird das Sozialgericht im Rahmen einer Endentscheidung zu treffen haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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