AG Cuxhaven, Urteil vom 09.10.2012 - 5 C 146/12
Fundstelle
openJur 2013, 4433
  • Rkr:
Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 15.05.2012 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 226,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %, im Übrigen trägt die Beklagte auch die Kosten, die durch ihre Säumnis entstanden sind.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar. Sie macht Ansprüche geltend, die ihr von der S. RA R. mbH abgetreten worden sind.

Die Beklagte wandte sich telefonisch an die S. RA R. mbH, weil sie von den Rechtsanwälten der U. P. G. GmbH ein Schreiben vom 09.01.2012 erhalten hatte, in dem sie aufgefordert wurde, bis zum 19.01.2012 Schadensersatz in Höhe von 350,00 EUR wegen der Verbreitung des Films "J. E. - J. e. r." zu zahlen. Gleichzeitig sollte sie eine Unterlassungserklärung abgeben und Anwaltskosten in Höhe von 100,00 EUR zahlen. Ihr wurde vorgeworfen, auf einer Internettauschbörse den Film unberechtigterweise in einem Upload zur Verfügung gestellt und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die U. P. G. GmbH beim zuständigen Landgericht eine Erstattungsanordnung erwirkt habe, die es dem Provider der Beklagten erlaubt habe, die IP-Adresse der Beklagten mit den dort gespeicherten Nutzerdaten an die U. P. G. GmbH herauszugeben. Die Beklagte wandte sich ratsuchend an die S. RA R. mbH. Nach dem Telefonat übersandte die Zedentin der Beklagten per E-Mail mehrere Schriftstücke und ferner ein Schreiben vom 10.01.2012. In diesem Schreiben riet die Zedentin der Beklagten, das konkrete Begehren der U. P. G. GmbH zurückzuweisen, aber eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie eine Zahlung zu leisten und zwar in der Höhe, in der sie berechtigt erscheine. Diese Konsensverteidigung berge wirtschaftlich gesehen das geringste Risiko, denn das Kostenrisiko liege bei einem Streitwert von deutlich über 20.000,00 EUR im Falle der Durchführung eines streitigen Verfahrens bei über 6.000,00 EUR. Zu den zu erwartenden Kosten für eine Konsensverteidigung führte die Zedentin aus: "Der maximale Kostenrahmen bewegt sich wie besprochen bis zu ca. 2.500,00 EUR. Bei mehreren Mandaten können sich die Kosten erhöhen. Die minimalen Kosten liegen bei ca. 216,10 EUR für eine Erstberatung." Schließlich wies die Zedentin darauf hin, dass der Anwaltsvertrag über die Erstberatung hinaus erst mit Rücksendung der anliegenden unterzeichneten Unterlagen zustande komme. Diesem Schreiben war ein Formular mit dem Titel "Vorgehensweise und Hinweise zur elektronischen Kommunikation/Pflichtbelehrungen" beigefügt. In diesem Formular heißt es: "Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung oder auch deren Abgabe die Verteidigung mehr kosten kann, als die Gegner in Geld beanspruchen. Allerdings wird dann kein oder ein reduziertes Haftungsrisiko (bzw. Vertragsstrafenrisiko) eingegangen. Gleiches gilt auch dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird“.

Dieses Formular hat die Beklagte unterzeichnet. Oberhalb der Überschrift im Formular ist der Hinweis enthalten: "Ich habe diese Hinweise zur Kenntnis genommen, verstanden, fühle mich über die verschiedenen Vorgehensweisen umfassend beraten (auch telefonisch) und bin einverstanden." In einem weiteren beigefügten Formular werden die Rechtsfolgen von Unterlassungserklärungen erläutert. Die Beklagte hat eine Vergütungsvereinbarung mit Erläuterungen unterzeichnet. Diese Erläuterung enthält folgenden Text: "Es gelten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als vereinbart. Sofern das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rahmengebühren enthält, in dem Rechtsstreit ein Ermessenspielraum einräumt, gilt ein Satz von 1,9 als vereinbart. Als Streitwert für den Unterlassungsanspruch werden 20.000,00 EUR vereinbart. Die Geschäftsgebühr entsteht mit Erteilung des Mandats. Die Hinweise im Anschreiben wurden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise im Anschreiben zu den errechenbaren Kosten wurden von dem Mandanten zur Kenntnis genommen. Das Kostenrisiko bei einem Streitwert von deutlich über 20.000,00 EUR beträgt bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über 6.000,00 EUR. Der maximale Kostenrahmen bewegt sich bei einer Konsensverteidigung bis ca. 2.500,00 EUR. Bei mehreren Mandaten, können sich die Kosten erhöhen. Die minimalen Kosten liegen bei ca. 226,10 EUR für eine Erstberatung“.

Schließlich wurde die Beklagte formularmäßig über ihre Widerrufsrechte belehrt. Die Beklagte unterschrieb die ihr übersandten Erklärungen bzw. Belehrungen einschließlich des Vollmachts- und Auftragsdokumentes. Am 11.01.2012 übersandte Rechtsanwalt G. der Beklagten als Entwurf eine Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung. In diesem Schreiben bat er die Beklagte darum, ihm mitzuteilen, ob der vorgeworfene Download von ihr persönlich begangen worden sei und wenn dies nicht der Fall sei, aus welchen Gründen dieser nicht von ihr begangen sein könne, sowie ob ihr Internetanschluss von einem Unberechtigten zugriffssicher geschützt gewesen sei. Die Beklagte unterzeichnete die Unterlassungserklärung und sandte diese an die Zedentin zurück. Die Zedentin leitete diese Unterlassungserklärung an die Rechtsanwälte der U. P. G. GmbH weiter.

Unter dem 11.01.2012 erstellte die Zedentin eine Zwischenrechnung. Die Beklagte hatte sich damit einverstanden erklärt, dass die Abrechnung der Honorarforderung über die Klägerin erfolgt. Die Klägerin übersandte der Beklagten ihre Rechnung vom 27.01.2012 mit einer Rechnungssumme über insgesamt 1.484,41 EUR. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 20.450,00 EUR errechnete sie die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG mit einem Faktor von 1,9. Mit Schreiben vom 04.02.2012 wandte sich die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. an die Zedentin. Sie erklärte namens der Beklagten den Widerruf des Vertrages und die Kündigung des Mandatsverhältnisses.

Außerdem stellte sie klar, dass die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht ausgleichen werde. Die Beklagte habe darauf vertraut, dass die Kosten durch die Beauftragung unter dem Strich nicht höher seien, als die eigentliche Forderung der Gegenseite.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte den Vertrag wegen Ablauf der Widerrufsfrist mit Schreiben vom 04.02.2012 nicht habe wirksam widerrufen können. Die Zedentin habe die Beklagte eingehend auf die Folgen der Erteilung des Mandatsauftrages hingewiesen. Bereits im Rahmen des ersten Telefonats habe die Beklagte erklärt, dass sie den Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz nicht ausschließen könne. Die Beklagte sei sodann mit der weiteren Vorgehensweise, nämlich der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, einverstanden gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.484,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2012 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen

3. der Klägerin zu gestatten, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Mandatsverhältnis mit der Zedentin durch den Widerruf bzw. die Kündigungserklärung am 04.02.2012 erloschen sei. Die Beklagte sei durch die Zedentin arglistig getäuscht worden, weil sie die ihr übersandten Unterlagen dahingehend verstanden habe, dass sie nur 226,10 EUR zu zahlen habe. Im Übrigen habe die Zedentin ihre sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Beratungspflichten nicht erfüllt bzw. habe sie die Beklagte falsch beraten. Die Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, deshalb sei die Beratung dahingehend, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die von den Rechtsanwälten der U. P. GmbH geforderten Betrages zu zahlen, falsch gewesen. Das geltend gemachte Honorar sei im Übrigen nicht angemessen. Der mit 20.000,00 EUR angesetzte Gegenstandswert für die geforderte Unterlassungserklärung sei überhöht.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2012 hat die Beklagte persönlich erklärt, Rechtsanwalt S. habe ihr im Rahmen des ersten Telefonats am 10.01.2011 versichert, dass sie auf jeden Fall durch die Beauftragung des Anwaltes sparen werde, weil sie nicht mehr als 226,00 EUR Anwaltskosten und 100,00 EUR für die Gegner zu zahlen habe.

Gründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 226,10 EUR gem. §§ 675, 398 BGB.

Die Abtretung der Forderung an die Klägerin ist mit Zustimmung der Beklagten erfolgt.

Der Zahlungsanspruch aus dem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs der Beklagten gem. § 355 Abs. 2 i. V. m. §§ 312 b, 312 d BGB erloschen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 2 BGB. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs war am 04.02.2012 bereits abgelaufen. Die Widerrufsfrist betrug 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dabei kann es dahinstehen, ob der Vertrag bereits am 10.02.2012 oder erst durch Rücksendung der Unterlagen zustande gekommen ist, denn die Zedentin hatte mit den Vertragsunterlagen zeitgleich eine Widerrufsbelehrung übermittelt. Sollte also der Vertragsschluss bereits am Telefon zustande gekommen sein, so wäre jedenfalls eine unverzügliche Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform am Tag des Telefonats erfolgt (§ 355 II 3 BGB).

Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist es nicht relevant, dass in dem Schreiben vom 04.02.2012 durch die Beklagte auch die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt worden ist. Grundsätzlich kann gem. § 627 BGB ein Rechtsberatungsvertrag jederzeit gekündigt werden. Rechtsfolge ist jedoch gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangt werden kann. Die Leistungen der Zedentin waren im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits erbracht.

Der Vortrag der Beklagten, die Zedentin habe keinerlei Tätigkeiten entwickelt, kann nicht nachvollzogen werden, denn die Zedentin hat jedenfalls mit der Übersendung der umfangreichen Unterlagen etwaige Verteidigungsstrategien erläutert. Die Zedentin hat sich ferner mit der von ihr erstellten modifizierten Unterlassungserklärung an die Beklagte gewandt. Und die dann von der Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung auch an die Rechtsanwälte der Gegnerin übermittelt.

Der Vertrag ist nicht gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung rückwirkend aufgehoben worden. Im Schreiben vom 04.02.2012 führt die Verbraucherzentrale namens der Beklagten lediglich an, dass sie gegen die Gebührenvereinbarung die arglistige Täuschung einwende. Aus diesem Hinweis ergibt sich keine Anfechtung des gesamten Geschäftsbesorgungsvertrages. Die dann mit Schreiben vom 13.02.2012 erklärte ausdrückliche Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung war an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet. Die Anfechtungserklärung hätte jedoch an die Vertragsgegnerin, also an die Zedentin, gerichtet sein müssen. Auch in diesem Rechtsstreit erhebt die Beklagte lediglich die "Einrede der arglistigen Täuschung", wobei sie sich insoweit lediglich auf die Vergütungsvereinbarung bezieht. Letztlich kann dahinstehen, ob diese Erklärung dahingehend auszulegen ist, dass die Beklagte den gesamten Anwaltsvertrag hat wegen arglistiger Täuschung anfechten wollen, denn auf jeden Fall entfällt der Honoraranspruch, der über die Erstberatungsgebühr hinaus geht, gem. § 280 Abs. 1 BGB im Rahmen der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches.

Grundsätzlich gibt es im Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsansprüche, deshalb kann nur geprüft werden, ob der Honoraranspruch als Schaden der Beklagten zu werten ist. Dies ist im Ergebnis zu bejahen, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte sich nach einer pflichtgemäßen Beratung entschlossen hätte, die Zedentin nicht mit weitergehenden Leistungen zu beauftragen.

Die Pflichtverletzung der Zedentin liegt darin, dass sie die Beklagte nicht hinreichend darüber belehrt hat, welche wirtschaftlichen Folgen sich aus der Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistungen und dem vorgeschlagenen Vergleichsangebot ergeben werden. Der um Rat gebetene Rechtsanwalt ist seinem Auftraggeber grundsätzlich zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt prüfen, insbesondere inwieweit der vom Auftraggeber erstrebte Erfolg herbei geführt werden kann. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können und muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Über eigene Gebühren muss der Anwalt grundsätzlich nicht ungefragt belehren, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich jedoch eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, den Auftraggeber, auch ohne dass er fragt, über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa, wenn die Höhe der zu zahlenden Gebühren das verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (BGH NJW 1985,2643). Der Anwalt hat dabei die Gesamtumstände, wie Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, Gegenstandswert, Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrungen im Umgang mit Rechtsanwälten zu würdigen. Diesen Aufklärungspflichten ist die Zedentin nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr waren insbesondere die schriftlichen Erläuterungen der Zedentin irreführend. In dem Formular "Vorgehensweise sowie Hinweise zur elektronischen Kommunikation/Pflichtbelehrungen" weist die Klägerin darauf hin, dass die Verteidigung mehr kosten kann als die Gegner in Geld beanspruchen. Dieser Hinweis beinhaltet die Möglichkeit eines höheren Kostenaufwandes durch die Verwendung des Wortes "kann". Tatsächlich war jedoch von vornherein klar, dass die Beklagte unter Außerachtlassung des von der Gegnerin geforderten Geldes auf jeden Fall durch die Verteidigung den 3-fachen Kostenaufwand gegenüber einer schlichten Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und Zahlung des geforderten Geldes haben würde. Statt der geforderten 450,00 EUR hatte die Beklagte ein Anwaltshonorar von auf jeden Fall 1.484,00 EUR nach Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages zu zahlen. Das verfolgte wirtschaftliche Ziel, nämlich die Vermeidung der Zahlung des von der Gegnerin geforderten Betrages war damit von vornherein wirtschaftlich sinnlos. Auch die "modifizierte", von der Zedentin entworfene Unterlassungserklärung, war für die Beklagte ohne nennenswerten Nutzen, denn auch diese Unterlassungserklärung war strafbewährt. Die Zedentin hat ihre Aufklärungspflichten auch nicht dadurch erfüllt, dass sie in der Vergütungsvereinbarung auf einen maximalen Kostenrahmen bei einer Konsensverteidigung bis ca. 2.500,00 EUR hinweist, denn die Verwendung des Begriffes "maximaler Kostenrahmen" lässt den Eindruck entstehen, dass die Kosten wesentlich geringer sein können. Die bei einem Gegenstandswert in Höhe von 20.450,00 EUR und einer 1,9 Geschäftsgebühr errechnete Forderung liegt zwar deutlich unter den angeführten 2.500,00 EUR, dennoch hätte der vorgenannte Betrag konkretisiert werden müssen, denn die Vergütungsvereinbarung begründete einen Zahlungsanspruch, der keinesfalls unter den geforderten 1.484,00 EUR liegen konnte. Irreführend war insoweit auch, dass hinter dem Hinweis auf den maximalen Kostenrahmen die minimalen Kosten mit 226,10 EUR für eine Erstberatung angeführt waren, obwohl nach dem Vertragsinhalt das vorgenannte Honorar mit der Erteilung des Mandates auf jeden Fall keine Relevanz mehr haben konnte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gegenstandswert mit 20.450,00 EUR und der daraus resultierende Honoraranspruch unverhältnismäßig hoch war im Verhältnis zum Schwierigkeitsgrad und zum Umfang der anwaltlichen Aufgabe. Der Vorgang hatte auch nicht eine solche Relevanz für die Beklagte, die die Vermutung rechtfertigen würde, der Beklagten wäre es unabhängig vom Kostenaufwand um eine Konfliktlösung vermittelt durch die Rechtsanwälte gegangen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte nach einer pflichtgemäßen Aufklärung über die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten den Auftrag über die Erstberatung hinausgehend nicht erteilt hätte. Es ging der Beklagten vorrangig um die Vermeidung der an die Gegnerin zu zahlenden 450,00 EUR ging. Wenn die Beklagte schon die 450,00 EUR nicht zahlen wollte, so hätte sie zur Vermeidung weiterer Kosten auf jeden Fall die Entstehung der zusätzlichen Anwaltsgebühren vermieden. Die unterlassene Belehrung war damit ursächlich, für die weitere Beauftragung der Zedentin. Als Schadensersatzanspruch kann allerdings nur das Honorar geltend gemacht werden, dass über die Kosten für die Erstberatung hinaus geht. Die Zedentin hätte gem. § 34 RVG unabhängig von der weitergehenden Auftragserteilung die Gebühr für die erste Beratung in Höhe von 190,00 EUR zzgl. MwST verlangen können. Eine entsprechende Gebührenvereinbarung ist von den Parteien getroffen worden. Der Hinweis der Zedentin auf die möglichen Verteidigungsstrategien und die Kosten für die weitere Mandatierung hätte einen entsprechenden Honoraranspruch gerechtfertigt.

Der Honoraranspruch entfällt nicht insgesamt wegen einer pflichtwidrigen Beratung durch die Zedentin. Die Beklagte kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand den Nachweis, dass sie im Falle einer Zurückweisung der Ansprüche der Universal Picture GmbH keinerlei Kosten gehabt hätte, nicht führen. Die Beklagte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Letztendlich kann nicht geklärt werden, ob die Beklagte in einem Rechtsstreit gegen die Universal Picture GmbH obsiegt hätte.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagte ist mit der Zahlung des Honorars in Verzug geraten mit Zugang ihrer endgültigen Erfüllungsverweigerung mit Schriftsatz vom 04.02.2012.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 300,00 EUR ersetzt verlangen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beträgt danach 32,50 EUR zzgl. der Pauschale für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 6,50 EUR und der gesetzlichen MwST beträgt das zu erstattende Anwaltshonorar 46,14 EUR. Auf diesen Anspruch sind Zinsen ab Zugang der Klagschrift gem. §§ 291 BGB zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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