BGH, Urteil vom 20.12.2012 - IX ZR 130/10
Fundstelle
openJur 2013, 4251
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 U 2047/08

a) Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen dar.

b) Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die Zuständigkeit anknüpft, aus einer Tätigkeit im Inland herrühren.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nebeninterventionen tragen die Nebenintervenienten jeweils selbst.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die in Italien wohnhafte Beklagte ist seit 1982 mit einem ehemaligen Notar (fortan Schuldner) verheiratet, der seinen Sitz in München hatte. Die Eheleute änderten einen 1986 wechselseitig erklärten Unterhaltsverzicht mit Vereinbarung vom 17. August 1998 ab. Der Schuldner verpflichtete sich, an die Beklagte Unterhalt nach seinen finanziellen Möglichkeiten, mindestens in Höhe von 3.500 DM monatlich, zu zahlen. Drei Tage später, am 20. August 1998, unterzeichnete er zudem eine Abtretungserklärung zugunsten der Beklagten, in welcher er bestätigte, bereits am 28. November 1994 seine künftigen Ansprüche auf Ruhegehalt als Notar außer Dienst und auf Ersatzruhegehalt als ehemaliger Notar gegen die Notarkasse München in Höhe der pfändbaren Teile 1 an sie zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche abgetreten zu haben. Die Abtretung wurde vorsorglich schriftlich wiederholt. Diese Vereinbarung wurde am 2. Oktober 1998 notariell beglaubigt.

Am 19. März 1999 erließ das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners wegen des Verdachts der Untreue und Falschbeurkundung im Amt. Der Schuldner unterzeichnete am 23. März 1999 eine Erklärung, wonach der Sicherungsfall wegen aller zugunsten der Beklagten vorgenommenen Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen eingetreten sei; diese Erklärung wurde nochmals schriftlich am 24. Dezember 1999 von beiden Eheleuten "als Vollabtretung" bestätigt.

Auf Antrag vom 29. November 2000 wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 29. Mai 2001 wurde der Schuldner vorläufig seines Amtes als Notar enthoben; die endgültige Entlassung aus dem Amt erfolgte am 31. Oktober 2002. Der Kläger begehrte seit der vorläufigen Entlassung am 29. Mai 2001 die Auszahlung der pfändbaren Anteile der Versorgungsansprüche des Schuldners von der Notarkasse München in die Insolvenzmasse. Aufgrund des hiergegen gerichteten Widerspruchs der Beklagten hinterlegte die Notarkasse München die pfändbaren Beträge von 2.496 € monatlich seit dem 25. Juli 2002 beim Amtsgericht München. Seit dem 1. April 2007 zahlt die Notarkasse München die monatlich pfändbaren Beträge direkt an die Insolvenzmasse.

Mit der am 29. April 2003 eingereichten Klageschrift hat der Kläger von der Beklagten die Rückabtretung der Ansprüche auf Ruhegehalt als Notar 2 außer Dienst und auf Ersatzruhegehalt als ehemaliger Notar gegen die Notarkasse München sowie die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Bezüge an ihn verlangt. Die Klage wurde der Beklagten am 5. August 2003 in Italien zugestellt. Auf eine Streitverkündung hin ist der Schuldner als Nebenintervenient zu 2 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Gegenzug hat es den Kläger zur Herausgabe einiger Gegenstände an die Beklagte verpflichtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil insoweit geändert, als es eine Verpflichtung zur Rückabtretung von Ruhegehaltsansprüchen auch für die nach dem 31. Mai 2004 angefallenen Ansprüche vorsah; insoweit hat es die Unwirksamkeit der Abtretung festgestellt. Ferner hat es die Zugum-Zug-Verurteilung aufgehoben und die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenienten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten und des Nebenintervenienten zu 2.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und ausgeführt, zur Beurteilung der Folgen eines in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens sei auf das materielle deutsche Recht zurückzugreifen. Dies gelte insbesondere auch für die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zur Insolvenzmasse. Eine Sonderanknüpfung an das Forderungs-, Pfändungs- oder Vollstreckungsstatut sei ohne Relevanz, weil sich die Versorgungsansprüche gegen einen deutschen (Dritt-)Schuldner, die 5 Notarkasse München, richteten und die Beträge teilweise auch in Deutschland hinterlegt seien. Nach dem anwendbaren deutschen Recht seien die Versorgungsbezüge des Schuldners pfändbare Gegenstände im Sinne von § 36 InsO.

Die ab 1. Juni 2004 entstandenen Versorgungsbezüge des Schuldners gehörten nach § 114 Abs. 1 InsO ungeachtet etwaiger Abtretungen zur Insolvenzmasse. Gemäß § 114 Abs. 1 InsO in der (nach Art. 103a EGInsO) bis 30. November 2001 geltenden Fassung sei jede vor Insolvenzeröffnung liegende Abtretung dieser Ansprüche nur hinsichtlich derjenigen Bezüge wirksam, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats, hier also bis zum 31. Mai 2004, anfallen. Die Versorgungsbezüge eines nicht mehr aktiven Notars seien dabei als Bezüge im Sinne der Vorschrift, die an die Stelle von laufenden Bezügen aus einem Dienstverhältnis treten, zu verstehen. Darüber hinaus ergebe sich die Unwirksamkeit der Abtretung der Versorgungsansprüche an die Beklagte auch aus § 91 Abs. 1 InsO. Allerdings werde die Vorschrift durch die speziellere Vorschrift des § 114 InsO verdrängt.

Für die Ruhegehaltsansprüche, die auf die Zeit bis einschließlich 31. Mai 2004 entfallen, sei eine Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO grundsätzlich wirksam. Die Vollabtretung vom 24. Dezember 1999 sei jedoch anfechtbar, wobei offen bleiben könne, ob überhaupt Unterhaltsansprüche der Beklagten bestanden. Wäre dies der Fall, sei die Vollabtretung als entgeltliche Leistung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO anfechtbar, weil die Beklagte eine nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei. Andernfalls handele es sich um eine unentgeltliche Leistung, die nach § 134 InsO angefochten werden könne. Der Anfechtungsanspruch sei noch nicht nach § 146 InsO verjährt, weil 7 die Klageerhebung den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 253, 167 ZPO gehemmt habe. Die Hemmung sei nicht wegen einer vorwerfbaren Untätigkeit des Klägers nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB beendet worden, sondern dauere fort. Die Sicherungsabtretung vom 28. November 1994 sei indes nicht anfechtbar, weshalb die Anfechtbarkeit späterer Sicherungszessionen offen bleiben könne. Wegen des Zeitablaufs käme allenfalls eine Anfechtung der Sicherungsabtretung von 1994 nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätte schließen müssen. Dennoch dürfe der Kläger die Forderungen gegen die Notarkasse nach § 166 Abs. 2 InsO einziehen, weil die Forderungen nur sicherungshalber abgetreten worden seien. Der Kläger könne mithin die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge von der Beklagten verlangen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 12) bejaht.

a) Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit kann nicht auf die Regelungen der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO, ABl. L 160, Seite 1) zurückgegriffen werden, weil die Verordnung nach Art. 43 Satz 1, Art. 47 EuInsVO nur auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die nach dem 9 Inkrafttreten am 31. Mai 2002 eröffnet worden sind. Über das Vermögen des Schuldners wurde bereits am 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. L 12, Seite 1) verneint, weil Rechtsstreitigkeiten um die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften des Insolvenzschuldners unter die nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) EuGVVO ausgenommenen "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" fallen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als Konkurssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) EuGVVO anzusehen (Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. C-133/78, Gourdain/Nadler, RIW 1979, 273, 274; vom 2. Juli 2009, Rs. C-111/08, Alpenblume AB, NZI 2009, 570 Rn. 25 ff). Hierunter fallen auch Entscheidungen, welche die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten betreffen (vgl. für die Insolvenzanfechtungsklage EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 28).

b) Mangels anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ist daher auf die autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung zur örtlichen Zuständigkeit zurückzugreifen, um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu beurteilen (vgl. Zöller/Geimer, 29. Aufl., IZPR Rn. 37; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 12 Rn. 17 mwN). Die Vorschrift des § 3 InsO regelt ausdrücklich nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte und nicht diejenige der Streitgerichte. Mit Recht haben die Vorinstanzen aber die 12 internationale Zuständigkeit aus § 23 ZPO abgeleitet. Die in Italien wohnhafte Beklagte hatte im Inland keinen Wohnsitz. Da sich die streitgegenständlichen Ruhegehaltsansprüche aber gegen die im Inland ansässige Drittschuldnerin, die Notarkasse in München, richten, gelten sie nach § 23 Satz 2 Fall 1 ZPO als inländisches Vermögen. Soweit die Ruhegehälter bis April 2007 beim Amtsgericht in München hinterlegt wurden, stellen sie inländisches Vermögen im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO dar. Dies wird auch der bei der Anwendung des § 23 ZPO gebotenen einschränkenden Auslegung gerecht, wonach neben der Vermögensbelegenheit als weiteres ungeschriebenes Merkmal ein hinreichender Inlandsbezug des Sachverhalts erforderlich ist (Zöller/Vollkommer, aaO § 23 Rn. 1 mwN; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 23 Rn. 1). Dieser Inlandsbezug ist im Streitfall gegeben, weil das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wurde und die Versorgungsbezüge des Insolvenzschuldners aus seiner im Inland durchgeführten Tätigkeit resultieren.

2. Der Einziehung der pfändbaren Ruhegehaltsansprüche des Schuldners durch den Insolvenzverwalter steht nicht entgegen, dass die Ruhegehaltsansprüche eines Notars nach italienischem Recht Pfändungsschutz genießen sollen und der Schuldner spätestens seit dem 1. Februar 2003 seinen Wohnsitz in Italien begründet hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf das deutsche Recht abgestellt, als es von der Pfändbarkeit und damit der Massezugehörigkeit (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO, § 850 Abs. 2 ZPO) des geltend gemachten Anteils an den Ruhegehaltsansprüchen des Schuldners ausgegangen ist. Ohne gegen mögliche Ermittlungspflichten nach § 293 ZPO zu verstoßen, konnte das Berufungsgericht somit von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum italienischen Vollstreckungsrecht absehen.

a) Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, Seite 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10. Juli 2001, Seite 1) kann die nationalen Regelungen der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung nicht verdrängen, weil schon ihr Anwendungsbereich im Streitfall nicht eröffnet ist: Die Verordnung nimmt die Versorgungssysteme der Angehörigen freier Berufe, insbesondere auch diejenigen der Notare, nach Art. 1 Buchst. j in Verbindung mit Anhang II von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (vgl. Steinmeyer in Hanau/Steinmeyer/ Wank, Handbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, § 21 Rn. 33).

Die Neuregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166, Seite 1) enthält eine entsprechende Eingrenzung für die Versorgungswerke der Angehörigen freier Berufe nicht mehr und erfasst damit grundsätzlich seit dem Beginn ihrer Geltung am 1. Mai 2010 (s. Art. 91 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, ABl. L 284, Seite 31) auch die Versorgungssysteme von Notaren. Das Ziel der Verordnung, die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften des Sozialrechts miteinander zu koordinieren, berührt jedoch nicht den vorgetragenen Sachverhalt. Die Kollisionsnormen in den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die Funktion, negative und positive Gesetzeskollisionen im Bereich des Sozialrechts zu vermeiden (vgl. Kreikebohm/Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 2. Aufl., Rn. 61). Es geht um die Koordinierung von sozialrechtlichen Leistungsansprüchen gegenüber den entsprechenden Sozialleistungsträgern der Mitgliedstaaten, wenn Unionsbürger von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen oder in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Die Regelungen sollen einerseits bereits 15 erworbene Ansprüche oder Vorteile der nationalen sozialen Sicherheitssysteme wahren und andererseits sachlich nicht zu rechtfertigende Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum vermeiden (vgl. Erwägungsgründe 12 f der Verordnung). Ob bestimmte Sozialleistungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates dem Pfändungsschutz und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, ist jedoch keine von der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung mitgeregelte Frage des Sozialrechts, sondern eine vollstreckungsrechtliche Frage. Auf eine Regelung des Vollstreckungsschutzes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zielt die Verordnung nicht ab.

b) Die Frage, ob Vermögensbestandteile vom Insolvenzbeschlag erfasst sind, beurteilt sich wie im deutschen Recht (§ 36 Abs. 1 InsO) auch nach ausländischen Rechtsordnungen danach, ob diese pfändbar sind. Die Pfändbarkeit wird nicht als Frage des Insolvenzrechts, sondern als allgemeine zwangsvollstreckungsrechtliche Materie verstanden. Im Internationalen Zwangsvollstreckungsrecht ist die Maßgeblichkeit der lex fori anerkannt (Linke/ Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 528; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Rn. 441 mwN), so dass sich der Umfang des Pfändungsschutzes nach dem Recht des Vollstreckungslandes beurteilt. Es gilt das Territorialitätsprinzip, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM 2010, 520 Rn. 11 mwN; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3200). Damit bestimmt regelmäßig der Belegenheitsort des jeweiligen Gegenstandes das anwendbare Recht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 159; Gottwald/Nagel, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 17 Rn. 4; differenzierend Geimer, aaO Rn. 3285; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, 247 f). 17 Nach dem hier einschlägigen Territorialitätsprinzip hatte das Berufungsgericht die Pfändbarkeit und den Insolvenzbeschlag der Ruhegehaltsansprüche nach dem deutschen Recht zu beurteilen, weil sich die streitgegenständlichen Forderungen im Inland befinden. Bei der Pfändung von Forderungen kann die Lokalisierung nicht tatsächlich, sondern nur rechtlich wertend nach dem nationalen Recht erfolgen (Geimer, aaO Rn. 3211; Linke/Hau, aaO Rn. 530). Die Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO lässt erkennen, dass eine zu pfändende Forderung beim Drittschuldner belegen ist (Nagel/ Gottwald, aaO Rn. 58, 62; Linke/Hau, aaO Rn. 530; vgl. auch Geimer, aaO Rn. 3213; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 33 "Ausländer"). Aufgrund des inländischen Sitzes der Schuldnerin der Versorgungsleistungen ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen an den Insolvenzschuldner regelt. Gleiches gilt im Hinblick auf die beim Amtsgericht München hinterlegten Beträge, welche sich als Vermögenswerte im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO im Inland befinden.

3. Das deutsche Recht regelt zudem, ob die Abtretungen des Schuldners insolvenzrechtlich wirksam oder anfechtbar sind. Die Anwendung des deutschen Rechts durch das Berufungsgericht weist insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsklägerin auf.

a) Zur Bestimmung des auf die Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften anwendbaren Rechts kann aus den unter 1. a) dargestellten Gründen nicht auf die EuInsVO zurückgegriffen werden. Ebenso wenig sind die erst mit Wirkung vom 20. März 2003 eingeführten §§ 335, 339 InsO einschlägig, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde und 18 damit nach Art. 103a EGInsO analog die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. MünchKomm-BGB/Kindler, 5. Aufl., Vorbem. §§ 335 ff InsO Rn. 4; Braun/Tashiro, InsO, 5. Aufl., vor §§ 335 bis 358 Rn. 11).

Das Internationale Insolvenzrecht war bis zum Inkrafttreten der §§ 335 ff InsO und der EuInsVO lückenhaft in Art. 102 EGInsO aF geregelt. Die Vorschrift enthielt jedoch keine Kollisionsregelungen für Inlandsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kapitel 10 Rn. 143). Es bestand indes Einigkeit darüber, dass das Recht des Konkursstaates (lex fori concursus) insolvenzspezifische Fragen im Sinne der §§ 103 ff InsO beantwortet (vgl. FK-InsO/ Wimmer, 3. Aufl., Anh. I Rn. 320) und die Wirksamkeit von masseverkürzenden Rechtsgeschäften regelt (vgl. Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 151). Die Wirksamkeit der Abtretungen des Schuldners bestimmt sich deshalb nach § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 InsO, weil im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch die Anfechtbarkeit der Abtretungen richtet sich nach dem Konkursstatut (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168; vgl. aber zur Anfechtung durch einen ausländischen Konkursverwalter nach Einführung der Kumulationslösung in Art. 102 Abs. 2 EGInsO aF, BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116, 121 ff).

b) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Abtretungen, soweit sie die nach dem 31. Mai 2004 fälligen Ruhegehaltsansprüche des Schuldners betreffen, gemäß § 114 Abs. 1 InsO in der nach § 103a EGInsO bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung unwirksam sind. Nach dieser Vorschrift ist die Abtretung von Bezügen aus einem 21 Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.

Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO erfasst regelmäßig auch die Versorgungsbezüge von Notaren außer Dienst oder anderen Selbständigen im Ruhestand. Grundsätzlich ist es für die Anwendung der Norm unerheblich, ob es um Bezüge aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit geht. Hiermit sind auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812 Rn. 8; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 114 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Löwisch/ Caspers, 2. Aufl., § 114 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO, 13. Aufl., § 114 Rn. 10; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO, 3. Aufl., § 114 Rn. 9), Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte (Nerlich/Römermann/Kießner, InsO, 2008, § 114 Rn. 23) sowie Betriebs- und Sozialrenten (Moll in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 22) gemeint. Es gibt keinen Grund, dies für Ruhegehaltsansprüche eines Selbständigen, welcher als Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes einem eigenständigen Versorgungssystem unterliegt (vgl. Esser/Prossliner, NZI 2002, 647, 648), anders zu sehen.

Da das Insolvenzverfahren im Streitfall am 18. Mai 2001 eröffnet wurde, ist die Abtretung nur für die vor dem 1. Juni 2004 fälligen Ruhegehälter des Schuldners wirksam; für die Zeit danach folgt die Unwirksamkeit der Abtretung unmittelbar aus § 114 Abs. 1 InsO aF. Dabei verdrängt § 114 Abs. 1 InsO in seinem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil 23 vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 9 ff mwN; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, aaO Rn. 2; Nerlich/Römermann/Kießner, aaO Rn. 36; Moll in Kübler/Prütting/ Bork, aaO Rn. 12; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 114 Rn. 1; HK-InsO/Linck, 6. Aufl., § 114 Rn. 1).

c) Die Abtretung der vor dem 1. Juni 2004 fälligen Ruhegehälter vom 24. Dezember 1999 ist anfechtbar. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Schuldner der Beklagten zu diesen Zeitpunkten Unterhalt in Höhe der abgetretenen Versorgungsanrechte schuldete und die Verfügung nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, kann gemäß § 143 Abs. 1 InsO die Rückabtretung der abgetretenen Ruhegehaltsansprüche des Schuldners (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 143 Rn. 15) sowie die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Ruhegehälter (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 93) von der Beklagten verlangt werden, weil die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen.

aa) Durch die Abtretung vom 24. Dezember 1999 hatte der Schuldner mit einer nahestehenden Person - seiner Ehefrau - einen entgeltlichen Vertrag während des von § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eingang des Eröffnungsantrags am 29. November 2000 geschlossen. Wenn sich der Schuldner durch die Abtretung von Ruhegehaltsansprüchen von seiner Unterhaltsschuld gegenüber der Beklagten befreit hat, ist auch die Voraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllt. Denn als entgeltlich sind Verträge anzusehen, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Zuwendung - etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit - der ihm nahe stehenden Person gegenübersteht und beide rechtlich voneinander abhängen (HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 26).

bb) Die Abtretung führte auch zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO, denn sie beeinträchtigte die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger, indem die Aktivmasse verkürzt wurde (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung des Schuldners die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit unmittelbar verschlechterte, ohne dass weitere Umstände hätten hinzutreten müssen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, ZInsO 2009, 1249 Rn. 18; Ehricke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 91; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO § 129 Rn. 66 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 113).

Die Unmittelbarkeit der Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Abtretung der künftigen Ruhegehaltsansprüche erst mit dem Eintritt der Voraussetzungen für den Ruhegehaltsbezug, also ab dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Amtsenthebung, für den Versorgungsempfänger spürbar wurde. Rentenanwartschaften, die bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarken, stellen bereits einen eigenen Vermögenswert dar (vgl. BVerfGE 53, 257, 289 ff; Mai, Die Insolvenz des Freiberuflers, S. 78; Esser/ Prossliner, NZI 2002, 647, 650). Die aus der Rentenanwartschaft erwachsenden künftigen Rentenansprüche sind pfändbar, unabhängig davon, ob sie schon bezogen werden oder nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, ZInsO 2003, 330, 331; vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, NJW 2003, 3774, 3775). Mit ihren pfändbaren Anteilen gehören die künftigen Renten- oder Ruhegehaltsansprüche zur Insolvenzmasse (vgl. §§ 35, 36 Abs. 1 InsO) und ihre Abtretung an Dritte beeinträchtigt grundsätzlich ohne weiteres die Interessen der übrigen Gläubiger, die auf diesen Wert nicht mehr zugreifen können. 27 Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung kann auch nicht verneint werden, weil die Versorgungsansprüche des Schuldners nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuvor durch die Sicherungsabtretung aus dem Jahre 1994 aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wären. Die Sicherungsabtretung gewährte der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO nur ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO, ohne dass der Insolvenzmasse die wirtschaftliche Inhaberschaft der Forderungen entzogen worden wäre. Dieses der Insolvenzmasse verbleibende Recht verkörpert durchweg einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26). Erst durch die spätere Vollabtretung ist dieser Vermögenswert aus dem Vermögen des Schuldners endgültig ausgeschieden und damit der Masse entzogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; vom 29. März 2007, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 154).

cc) Sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden im Falle der Gläubigerbenachteiligung durch den Vertrag widerleglich vermutet (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 27). Die Beklagte hat diese gesetzliche Vermutung als Anfechtungsgegnerin nicht nach § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO hinreichend widerlegt. Sie trifft die volle Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als auch für die von ihr behauptete fehlende Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 29 58/09, ZInsO 2010, 1489 Rn. 11). Dabei ist die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur zu widerlegen, wenn auch feststeht, dass der Anfechtungsgegner weder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch Umstände kannte, die zwingend auf diese hindeuteten (vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 132 Rn. 553; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 47).

Die vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 InsO, welche als innere Vorgänge nur schwer dem Beweise zugänglich sind, können regelmäßig nur mittelbar durch objektive Tatsachen widerlegt werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010, aaO Rn. 16; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, ZIP 2012, 137 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 23). Dabei ist das Gericht allerdings nur dann zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn konkrete Tatsachen dargetan werden, welche im Falle eines erbrachten Beweises Einfluss auf die Entscheidung haben, also erheblich sind (vgl. Hk-ZPO/Saenger, aaO § 284 Rn. 50). Im Falle eines Indizienbeweises hat das Gericht zur Bejahung der Schlüssigkeit zu prüfen, ob die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Hk-ZPO/Saenger, aaO § 284 Rn. 26). Der Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn er sich auf ein Indiz bezieht, welches für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt für den Richter nach seiner Lebenserfahrung nicht den ausreichend sicheren Schluss auf die beweisbedürftige Haupttatsache zulässt (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970, aaO; vom 1. Juli 2010, aaO).

Angesichts dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht mit Recht von einer Beweiserhebung zum subjektiven Tatbestand des § 133 Abs. 2 InsO abgesehen. Die Beklagte hat zwar unter Benennung von Zeugen vorgetragen, der Schuldner sei Teilhaber einer Notarsozietät in München mit höchsten Umsätzen und Gewinnen gewesen und habe bis zum 30. April 2001 stets auf die Bereitschaft eines großen Kreditinstituts setzen können, ihm in ausreichenden Umfange Kredit zu gewähren; der Ehemann habe also bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung nicht mit dem Vorsatz gehandelt, andere Gläubiger zu benachteiligen, sondern habe nur familienrechtliche Ansprüche sichern wollen. Diese Argumentation widerlegt jedoch nicht, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger - sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge seiner Rechtshandlung - zur Verwirklichung seines eigenen Ziels erkannt und hingenommen hat, was für die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO § 133 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 9 jeweils mwN). Es genügt, dass der Schuldner es für möglich hält, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZInsO 2007, 819 Rn. 8).

Ebenso fehlt konkreter Vortrag der Beklagten zu ihrer Unkenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Mit ihrer Behauptung, von der Vermögenssituation und den Einkommensverhältnissen des in Deutschland tätigen Schuldners keine Vorstellung gehabt zu haben, zumal sie ihn von Mitte November 1998 bis Mai 2001 aufgrund ihres Lebensmittelpunktes in Italien nur am Wochenende gesehen habe, genügt sie den Anforderungen an ihre Darlegungslast nicht. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte selbst 32 vorgetragen hat, der Schuldner habe bei ihr bis Mitte August 1998 beträchtliche Unterhaltsrückstände in fünf Jahren angesammelt. Zur Abgeltung eines Teilbetrages von 350.000 DM habe er ihr am 16. September 1998 sein Ferienhaus in Frankreich übertragen; es sei noch ein Unterhaltsrückstand von 350.000 DM verblieben. Ferner seien der Beklagten erhebliche Prozess- und Vollstreckungskosten in Rechtsstreitigkeiten entstanden, welche auf Veranlassung des Schuldners von ihr geführt worden seien. Diese teilweise bereits ab dem 16. Dezember 1997 titulierten Kosten habe der Schuldner nur teilweise erstatten können; im Übrigen seien sie zu ihren Lasten gegangen. Im Hinblick auf diese von der Beklagten vorgetragene Höhe und Dauer der Zahlungsrückstände des Schuldners kannte sie sogar Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit die Schlussfolgerung nahelegten, dem Schuldner drohe die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671). Andere Gründe für die unterlassene Tilgung der Rückstände oder Anzeichen dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners bis Ende 1999 aus Sicht der Beklagten wieder verbessert hatte, sind nicht vorgetragen worden.

d) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist nicht verneinen dürfen, welche auf die Anfechtungsansprüche nach § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 12 iVm Art. 229 § 6 EGBGB) Anwendung findet, greift nicht durch. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht von einer Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (iVm Art. 229 § 12 Abs. 1, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB) ausgegangen.

Die Erhebung der Klage setzt zwar nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift voraus. Diese ist im Streitfall erst am 5. August 2003 34 und damit nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist in dem am 18. Mai 2001 eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt. Die Zustellung erfolgte jedoch "demnächst" und wirkte deshalb gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 29. April 2004 zurück. Dieser Begriff ist ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Die zustellende Partei muss alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Dabei sollen Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb, welche von den Parteien nicht beeinflusst werden können, nicht zu Lasten der zustellenden Partei gehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831; vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, WuM 2011, 540 Rn. 6). Vorliegend beruhte die Verzögerung auf den Besonderheiten der in Italien zu bewirkenden Auslandszustellung, die in der alleinigen Verantwortung des Gerichts lag, so dass die Verzögerung nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Klägers zurückzuführen war und die Zustellung somit auch noch "demnächst" im Sinne von § 167 Abs. 1 ZPO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 167 Rn. 12).

Dem Kläger kann entgegen der Annahme der Revision nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Zustellung der Klage nicht unmittelbar selbst nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EG-ZustellVO) veranlasst zu haben. Insoweit ist nicht entscheidend, dass Italien keine Einwände gegen diese Möglichkeit der Parteizustellung gerichtlicher Schriftstücke gemäß Absatz 2 der Vorschrift erhoben hatte. Vielmehr kommt es darauf an, dass Deutschland sein Widerspruchsrecht genutzt und am Grundsatz der Amtszustellung festgehalten hat (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung; hierzu Rauscher/Heiderhoff, 36 Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 15 EG-ZustellVO Rn. 3, 6). Aus diesem Widerspruch folgt, dass die Parteizustellung auch von Deutschland aus in andere Mitgliedstaaten, welche diese Form der Zustellung zuließen, regelmäßig ausgeschlossen war, weil sich die Ordnungsmäßigkeit einer Zustellungsart nach dem Recht des Gerichtsstaates beurteilt (Rauscher/Heiderhoff, aaO Rn. 5; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 VO (EG) Nr. 1348/2000 Rn. 6).

Die Hemmung der Verjährung endete schließlich nicht durch einen Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens der Parteien im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern dauerte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB fort. Ein Verfahrensstillstand tritt nur ein, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, nicht aber wenn die Leitung des Verfahrens Sache des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 296; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 47 mwN). Damit war der Kläger nicht dazu verpflichtet, auf einen zügigeren Termin zur mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht hinzuwirken, als er die am 5. November 2008 verfügte Ladung für den 14. Januar 2010 erhielt. Die Hemmung der Verjährung endet nicht dadurch, dass ein Gericht zwischen Terminbestimmung und Termin einen Zeitraum legt, der die Verjährungsfrist übersteigt, auch wenn die Parteien in diesem Zeitraum untätig bleiben (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 77). Ebenso wenig hatte der Kläger die erneute Verlegung des Termins auf den 6. Mai 2010 zu verantworten, weil das Gericht erst kurz vor dem anberaumten Termin feststellte, die Fristsetzung für die Berufungserwiderung versäumt zu haben.

4. Soweit sich die Revision gegen die Aufhebung der im Urteil des Landgerichts ausgesprochenen Zugum-Zug-Verurteilung auf Herausgabe diverser Gegenstände wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die in den Nummern 34 bis 50 des Pfändungsprotokolls des Zentralfinanzamtes München vom 13. November 2000 bezeichneten Bilder sind nach eigenem Vortrag der Beklagten zwischenzeitlich weitestgehend herausgegeben worden und die Beklagte hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 insoweit für erledigt erklärt.

Im Übrigen fehlt die für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Konnexität der wechselseitigen Ansprüche. Der Anspruch des Klägers und der Herausgabeanspruch der Nebenintervenientin zu 1, welchen die Beklagte mit einer Einziehungsermächtigung der Eigentümerin geltend macht, beruhen nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis. Dafür genügt es zwar, wenn ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt. Es muss aber ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, aufgrund dessen es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGH, Urteil vom 22. Februar 1967 - IV ZR 331/65, BGHZ 47, 157, 167). Im Falle von insolvenzrechtlichen Rückgewähransprüchen sind insbesondere auch die Interessen des Anfechtungsgegners gegen die der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger abzuwägen, so dass die Einrede einen besonders engen Zusammenhang erfordert (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3781). Die insolvenzrechtlichen Ansprüche infolge der abgetretenen Versorgungsansprüche und der Herausgabeanspruch wegen der beim Finanzamt verwahrten Gegenstände der Nebenintervenientin zu 1 stehen jedoch in keinem Zusammenhang, welcher 38 eine isolierte Durchsetzung des einen Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch unbillig erscheinen ließe.

Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 -

OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -