LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2012 - L 12 AS 1702/11
Fundstelle
openJur 2013, 2640
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Mobilitätshilfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren sind.

Der 1960 geborene Kläger, der im Jahr 2003 ein Kunststudium mit Diplom abschloss, lebte in C und bezog dort zunächst Sozialhilfe und ab 2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II (zuletzt Bescheid vom 14.08.2006). Aufgrund Eigeninitiative wurde er ab 01.02.2007 als Studienreferendar in den Vorbereitungsdienst des Landes NRW (Studienseminar N) eingestellt und zum Beamten auf Widerruf ernannt, dies mit Anwärterbezügen nach A13 mit Zulage. Aus diesem Grund zog er zum 01.02.2007 von C nach Bad P um.

Mit Antragsformular vom 12.01.2007 (Eingangsstempel 26.01.2007) beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Reisekostenbeihilfe für den Antritt der Arbeitsstelle in N. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.01.2007 ab, da kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen werde.

Mit Schreiben vom 17.01.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Mobilitätshilfen gem. § 53 bzw. § 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und begehrte die Zahlung einer Reisekostenbeihilfe in Höhe von bis zu 300 Euro, einer Óbergangsbeihilfe als Darlehen bis zur ersten Lohnzahlung in Höhe von 1.000 Euro, einer Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von bis zu 260 Euro, einer Umzugskostenbeihilfe in Höhe von bis zu 4.500 Euro, einer Fahrtkostenbeihilfe und einer Trennungskostenbeihilfe. Seinem Schreiben fügte er eine Bescheinigung der Bezirksregierung Detmold vom 10.01.2007 bei, wonach das Land NRW keinerlei Kosten für Umzüge oder sonstige Auslagen erstatte.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 ab. § 53 SGB III setze für einen Leistungsanspruch die Aufnahme einer "versicherungspflichtigen" Beschäftigung voraus. Der Kläger, der als Beamter auf Widerruf ernannt worden sei, gehöre nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis des § 27 SGB III.

Der Kläger hat am 14.05.2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewilligung einer Reisekostenbeihilfe, Óbergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe und Trennungskostenbeihilfe sowie Fahrtkostenbeihilfe neu zu bescheiden.

Die Bescheide entsprächen zwar dem Wortlaut des Gesetzes. Die Vorschriften seien jedoch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen, weil sonst ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2009 abgewiesen. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden daran scheitern, dass der Kläger zum Beamten auf Widerruf ernannt worden sei, denn diese Beschäftigung sei gem. § 27 SGB III versicherungsfrei, so dass der Kläger die Grundvoraussetzung des § 53 SGB III nicht erfülle. Eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Arbeitnehmern liege nicht vor, denn der Dienstherr treffe für die Beamten auf Widerruf für die Dauer ihres Beamtenverhältnisses ausreichende Vorkehrungen, um ihnen die Aufnahme und Durchführung ihrer Beschäftigung zu ermöglichen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gehe die Kammer davon aus, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt werde. So habe das BVerfG entschieden, dass die Versicherungsfreiheit von Beamten auf Widerruf nicht verfassungswidrig sei (BVerfG SozR 4100 § 169 Nr. 4). Als sachlichen Differenzierungsgrund habe das BVerfG dabei angesehen, dass Referendare nach ihrer Ausbildung als Beamte, Selbständige oder höher verdienende Angestellte der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (nach damaligem Recht) nicht angehören würden. Ob dies überzeuge, könne dahinstehen. Die Referendarausbildung sei auch für andere juristische Berufe unerlässlich, weshalb einige Länder von der seit 01.07.1997 bestehenden Möglichkeit nach § 14 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) idF des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 Gebrauch gemacht hätten und Rechtsreferendare nunmehr in einem "öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses" ausbilden würden, wobei die Referendare hier idR versicherungspflichtig seien. Ein entsprechender Schritt für Lehrer sei bisher von den Ländern nicht unternommen worden. Grund hierfür sei, dass der Vorbereitungsdienst von Lehrern ganz überwiegend oder sogar ausschließlich der Vorbereitung auf den Beruf des Lebenszeitbeamten diene. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten kämen vor, seien aber untypisch und könnten vom Gesetzgeber vernachlässigt werden. Gleiches gelte für den Berufsweg von Quereinsteigern. Auch sei die Óbernahme von Lehrern in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Hinblick auf die typischen Aufgaben (Lehraufgaben und damit hoheitliche Funktionen) der Lehramtsanwärter sinnvoll. Dem - im Verhältnis seltenen - Risiko von Beamten, aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung auszuscheiden, habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass dieser Personenkreis anschließend Leistungen nach dem SGB II beziehen könne. Ob und in welcher Weise dem Schutzbedürfnis im Rahmen der sozialen Sicherungssysteme Rechnung getragen werde, sei von der sozialpolitischen Entscheidung des Gesetzgebers abhängig. Hier habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Gegen das Vorliegen einer Ungleichbehandlung spreche auch der Umstand, dass das Beamtenrecht des Landes NRW den Kläger in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche nicht rechtlos stelle. So habe die Möglichkeit bestanden, Umzugskosten (und auch Trennungsgeld) anlässlich der Einstellung beim neuen Dienstherrn zu beantragen (§ 1 Landesumzugsgesetz i.V.m. § 4, § 12 Bundesumzugsgesetz). Der Antrag auf Fahrkostenersatz sei mit dem Umzug des Klägers gegenstandslos geworden. Gleiches gelte für seine Anträge auf Vorschusszahlung sowie Ausrüstungsbeihilfe, denn dem Beamten werde sein Sold am Ersten des Monats ausgezahlt, so dass keine Sonderleistungen des Dienstherrn erforderlich seien.

Gegen das ihm am 19.06.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.07.2009 Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt. Sinn und Zweck des § 53 SGB III sei gerade, Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende in Arbeit zu bringen. Diesem Zweck widerspreche es, wenn man die Absolvierung eines Referendariats von der Anwendung der Vorschrift ausschlösse, zumal er nach Ende des Referendariats aufgrund seines Alters nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern lediglich in ein Angestelltenverhältnis hätte wechseln könne. Die in Anspruch genommenen Mobilitätshilfen dienten somit in seinem Fall gerade nicht der Begründung einer Beamtenlaufbahn. § 53 SGB III sei einschränkend dahin auszulegen, dass diese Vorschrift nicht für Personen gelte, die nicht dauerhaft in ein Beamtenverhältnis übernommen würden. Kosten für den Umzug habe er auch nicht anderweitig erlangen können, da deren Óbernahme vom Land NRW ausdrücklich abgelehnt worden sei. Im Óbrigen hätten ihm zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten anlässlich einer damaligen Vorsprache im Januar 2007 zugesagt, dass Kosten als Zuschuss übernommen würden. Schließlich seien ihm dann aber nur Umzugskosten als Darlehen in Höhe von 1.000 Euro bewilligt worden, die er inzwischen wieder zurückgezahlt habe. Ihm seien bereits aufgrund dieser Zusage Kosten aus Treu und Glauben bzw. sozialrechtlichem Herstellungsanspruch zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold zu ändern und gemäß dem Klageantrag zu entscheiden, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber sich gerade nicht dafür entschieden habe, zwischen solchen Beamten auf Widerruf, die anschließend in ein Beamtenverhältnis wechseln würden und anderen Beamten auf Widerruf zu unterscheiden.

Das Verfahren ist im Hinblick auf das Revisionsverfahren B 11 AL 25/10 R mit Beschluss vom 17.11.2010 ruhend gestellt und nach Vorliegen des dortigen Urteils vom 12.05.2011 am 23.09.2011 wieder aufgenommen worden. Der Kläger hat die 2. Staatsprüfung am 14.12.2010 endgültig nicht bestanden. Hiergegen ist Klage vor dem Verwaltungsgericht in N anhängig. Nach anschließendem Bezug von SGB II-Leistungen ist der Kläger seit August 2012 in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beim B beschäftigt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 09.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob einer Klage auf Gewährung von Reisekostenbeihilfe bereits entgegensteht, dass der Beklagte diese konkrete Leistung mit Bescheid vom 26.01.2007 bindend abgelehnt hat. Der Kläger hat in der Sache keinen Anspruch auf Gewährung von Mobilitätsbeihilfen anlässlich seines Umzugs bzw. der Arbeitsaufnahme Anfang Februar 2007.

Gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I, 2954, gültig vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 - im Folgenden a.F.) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen umfassen nach § 53 Abs. 2 SGB III a.F. die vom Kläger begehrte Óbergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe.

Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III a.F. nicht, da er keine "versicherungspflichtige Tätigkeit" aufgenommen hat, sondern ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eingegangen ist. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen nach § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind Beamte ausdrücklich von der Versicherungspflicht ausgenommen und damit versicherungsfrei. Der am 01.02.2007 zum Beamten auf Widerruf ernannte Kläger hat somit keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen.

Die Vorschrift des § 53 SGB III a.F. verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Grundgesetz, hier den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Wortlaut des § 53 SGB III a.F. ist vom Wortsinn eindeutig bestimmt. Eine verfassungskonform einschränkende Auslegung gegen diesen ausdrücklichen und klaren Gesetzeswortlaut, wie der Kläger es für notwendig erachtet, ist nicht möglich.

Grundsätzlich ist eine sog. "verfassungskonforme Auslegung" einer einfachgesetzlichen Vorschrift im Sinne richterlicher Rechtsfortbildung dann zulässig und geboten, wenn hierdurch ein Verstoß der Norm gegen Verfassungsrecht vermieden werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98 Rn 26 - SozR 4-5868 § 85 Nr. 3). Es ist dann legitime richterliche Aufgabe, den Sinn einer Gesetzesbestimmung aus ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne am Wortlaut des Gesetzes zu haften (BVerfG Beschluss vom 23.10.1958 - 1 BvL 45/56 Rn 28 - BVerfGE 8, 210 ff). Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine Auslegung, die die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfG Beschluss vom 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08 Rn 16; Beschluss vom 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08 Rn 16; Beschluss vom 16.11.2010 - 2 BvL 12/09 Rn 104; Beschluss vom 12.03.2008 - 2 BvR 4/03 Rn 140 - BVerfGE 121, 30 ff.; Beschluss vom 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 Rn 52 - BVerfGE 101, 312 ff.; Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 Rn 56 - BVerfGE 71, 81 ff; Beschluss vom 30.06.1964 - 1 BvL 16/62 Rn 50 - BVerfGE 18, 97 ff.; Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 Rn 29 - BVerfGE 8, 28 ff.). Unzulässig ist dementsprechend eine Interpretation contra legem, durch die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde, weil das Gericht dann in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingriffe (BVerfG Beschluss vom 23.10.1958 - 1 BvL 45/56 Rn 28 - BVerfGE 8, 210 ff).

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 Rn 44 - MDR 2010, 1452 ff; Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 Rn 78 - NJW 2010, 2783 ff.; Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 Rn 47 m.w.N. - BVerfGE 78, 104 ff.). Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 Rn 83 - NJW 2010, 2783 ff.; Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 - FamRZ 2003, 1084 ff.; Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff.; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 Rn 54 - BVerfGE 94, 241 ff.).

Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Mobilitätshilfen an Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen wollen einerseits und Personen, die zu Beamten auf Widerruf ernannt werden ohne später in ein dauerhaftes Beamtenverhältnis zu münden, andererseits, ist nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigt.

Tatsächlich erfolgt nach der gesetzgeberischen Regelung eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppen. Vergleichbar sind die Personengruppen insofern, als beide zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne des SGB II bedürftig sind und eine Arbeitsstelle antreten wollen. Die Differenzierung erfolgt dann dergestalt, dass nur die Personengruppe Anspruch auf Mobilitätshilfen zum Arbeitsantritt hat, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die andere Personengruppe, die in eine andere Art von Beschäftigung wechselt, hingegen nicht.

Auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der allgemeine Gleichheitssatz nicht jegliche Differenzierung. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (BVerfG Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 Rn 45 - MDR 2010, 1452 ff; Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 Rn 79 - NJW 2010, 2783 ff.; Beschluss vom 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 Rn 38 - NVwZ-RR 2009, 985 ff.). Insbesondere bei der - wie hier - gewährenden bzw. darreichenden Staatstätigkeit ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen (BVerfG Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 - FamRZ 2003, 1084 ff.; Beschluss vom 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96 Rn 29; Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff.; Beschluss vom 26.04.1988, 1 BvL 84/86 Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.; Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/70 Rn 67 - BVerfGE 59, 231 ff.), weil sozialpolitische Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen sind (BVerfG Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 - FamRZ 2003, 1084 ff.). Hier obliegt den Gerichten größte Zurückhaltung, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (BVerfG Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.).

Dem Umfang des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (bei der gewährenden bzw. darreichenden Staatstätigkeit) entspricht die Kontrolldichte richterlicher Óberprüfung: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann festzustellen, wenn die Unsachlichkeit einer Differenzierung evident ist (BVerfG Beschluss vom 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 Rn 38 - NVwZ-RR 2009, 985 ff.), d.h. wenn für die gesetzliche Unterscheidung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund vorliegt und die Regelung damit als willkürlich angesehen werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 Rn 73 - BVerfGE 122,151 ff.; Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 Rn 72 - BVerfGE 102, 68 ff; Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff.; Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.; Beschluss vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80 Rn 30 - BVerfGE 65, 141 ff.; Beschluss vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 Rn 30 - BVerfGE 35, 263 ff.).

Das Differenzierungsmerkmal der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, das sich bei am Wortsinn orientierter Auslegung der Vorschrift des § 53 SGB III ergibt, ist nicht evident unsachlich bzw. willkürlich.

Welches Differenzierungskriterium der Gesetzgeber heranzieht, um Leistungsansprüche zu gewähren, ist entsprechend dem o.g. Gestaltungsspielraum zunächst seine Entscheidung. Es steht ihm frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgeblich sein sollen (BVerfG Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 Rn 8 m.w.N. - ZBR 2009, 126). Ihm obliegt die Feststellung, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff.; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 Rn 54 - BVerfGE 94, 241 ff.; Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.; Beschluss vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80 Rn 30 - BVerfGE 65, 141 ff.; Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/70 Rn 67 - BVerfGE 59, 231 ff.; Beschluss vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 ff.; Beschluss vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 Rn 30 - BVerfGE 35, 263 ff.). Gerade im Sozialleistungsrecht dürfen zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden (BVerfG Beschluss vom 09.02.2010 1 BvL 1/09 Rn 205 - BVerfGE 125, 175 ff.; Beschluss vom 20.07.2004 - 1 BvR 2515/95 Rn 40; Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 Rn 72 - BVerfGE 110, 412 ff.; Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 Rn 38 - BVerfGE 63, 119 ff.; Beschluss vom 24.07.1963 - 1 BvL 11/61 Rn 59 - BVerfGE 17, 1 ff.). Das gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG Beschluss vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn 205 - BVerfGE 125, 175 ff.). Von den Gerichten nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG Beschluss vom 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 Rn 38 - NVwZ-RR 2009, 985 ff.; Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 Rn 71 - BVerfGE 110, 412 ff.). Ebenso wenig kommt es darauf an, was aus Sicht desjenigen, der Unterstützungsbedarf hat, wünschenswert oder unerlässlich erscheint (BVerfG Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 18 - FamRZ 2003, 1084 ff.).

Das gewählte Differenzierungsmerkmal der Aufnahme einer "versicherungspflichtigen Tätigkeit", rechtfertigt sich aus der mit der Óbernahme des Arbeitsförderungsgesetzes in das SGB III beabsichtigten Stärkung des Versicherungsgedankens (BT-Drs 13/4941, 145). Hier sollte eine Angleichung an das Recht der Sozialversicherung stattfinden (BT-Drs 13/4941, 141), die u.a. eine konsequente Ausrichtung am Versicherungsprinzip beinhaltete und entsprechend einen Anspruch auf beitragsabhängige Leistungen nur bei der Entrichtung von Beiträgen vorsah (BT-Drs 13/4941, 143). Dieses Prinzip kann erst recht bei Leistungen zur Anwendung kommen, die Leistungsberechtigten nach dem SGB II kraft Verweisung (hier über § 16 SGB II) auf die Vorschriften des SGB III zur Verfügung gestellt werden. Denn anders als dem unmittelbar nach dem SGB III Leistungsberechtigten, der vor seiner Arbeitslosigkeit Beiträge in die Solidargemeinschaft gezahlt hat, hat der Leistungsberechtigte nach dem SGB II (der Leistungsbeanspruchung zeitnah vorhergehend) keine Beitragszahlungen geleistet. Wollte man Mobilitätshilfen im SGB II anders als im SGB III von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit abkoppeln, wäre vielmehr umgekehrt zu hinterfragen, ob dann nicht die Leistungsempfänger nach dem SGB III im Hinblick auf ihre vorigen Zahlungen benachteiligt würden. Im Rahmen der den Gerichten möglichen Willkürkontrolle erscheint es weder unsachgerecht, Leistungsempfänger nach dem SGB II und Leistungsempfänger nach dem SGB III gleichzustellen, noch im SGB II die Gewährung von Mobilitätshilfen an die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu knüpfen. Mit dieser Voraussetzung kann bewirkt werden, dass auch diese Leistungsempfänger zumindest nachträglich einen Teilbeitrag zur Solidargemeinschaft erbringen, da sie mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - anders als bei einer Beschäftigung zB als Beamter wie hier - unmittelbar Beiträge zur Solidargemeinschaft zahlen.

Der Einschränkung der Leistungsgewährung auf den Kreis der Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, steht auch nicht der weitere, mit den Mobilitätshilfen beabsichtigte Zweck entgegen, wonach finanzielle Hindernisse zugunsten förderungsberechtigter Personen beseitigt werden sollen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 04.03.2009 - B 11 AL 50/07 R Rn 14 m.w.N. - NZS 2010, 161). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, nicht gehalten, Unterstützungen in jedem - für die Betroffenen - wünschenswerten Umfang zu gewähren; vielmehr kann er auch im Rahmen eines bestimmten Zwecks weiter nach Leistungsempfängern differenzieren. Die grundsätzliche Koppelung von Leistungen an Beitragszahlungen zum Aufrechterhalt der Mittel der Solidargemeinschaft entspricht dabei dem bei der Neuregelung der aktiven Arbeitsförderung im SGB III genannten allgemeinen Grundsatz einer angemessenen Berücksichtigung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit, des Eingliederungserfolges einerseits und der einzelnen förderungsbedürftigen Personengruppen andererseits (BT-Drs 13/4941, 142). Eine solche Differenzierung aber ermöglicht gerade das Anspruchsmerkmal der Versicherungspflicht als maßgebliches Kriterium für die Aufrechterhaltung des Solidarprinzips (vgl. hierzu auch BVerfG Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 122/74 - SozR 4100 § 169 Nr. 4).

Diese - im Grundprinzip vom Kläger nicht beanstandete - Differenzierung nach der Versicherungspflicht der Beschäftigung erfordert auch für den konkreten Fall der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter auf Widerruf keine Ausnahme, dies auch dann nicht, wenn prognostisch kein Dauerbeamtenverhältnis erreicht werden kann.

Eine besonders ungerechtfertigte Auswirkung des Differenzierungskriteriums "Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" für Personen, die zum Beamten ernannt werden und daher keine Mobilitätshilfen erhalten können, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung hier vielmehr noch über die o.g. Koppelung von Beiträgen an Leistungen hinaus dadurch, dass die von den (zuvor) Leistungsberechtigten aufgenommene Tätigkeit unterschiedlichen Sozialleistungs- bzw. Unterstützungssystemen - der allgemeinen Sozialversicherung einerseits und dem Beamtenrecht andererseits - unterliegt. Die Versicherungspflicht ist ein für die Ausgestaltung der Berufstätigkeit signifikantes Merkmal, da sie Auswirkungen in allen Sozialversicherungsbereichen nach sich zieht. Während die versicherungspflichtig Beschäftigten der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen und ihre Beziehung zum Arbeitgeber auf vertraglichen Grundlagen fußt, wird das Dienstverhältnis von Beamten von öffentlichrechtlichen Vorschriften bestimmt, bei denen im Hinblick auf das Beamtenrecht mit der aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz resultierenden Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung (vgl. hierzu zB BVerfG Beschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 m.w.N.- DVBl 2001, 519) davon auszugehen ist, dass der vormals Leistungsberechtigte nach dem SGB II ein System vorfindet, das seine Unterstützung in ausreichendem Umfang abschließend regelt. So hat das Sozialgericht zu Recht zB darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Ansprüche auf Umzugskosten gesetzlich begründet sind und eine Besoldung - anders als bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen - bereits am Anfang des Monats, mittels Abschlagszahlung in der Regel zeitnah nach Aufnahme der Tätigkeit stattfindet, so dass Kosten hieraus bestritten werden können. Ebenfalls kommen dem Beamten weitere Vergünstigungen, so besonders die Beihilfeberechtigung zugute. Ohne Relevanz für einen etwaigen Anspruch nach dem SGB II ist dabei, ob der Dienstherr des Beamten tatsächlich bestimmte Kosten (hier zB Umzugskosten) erbringt. Sind das System der Beamtenbesoldung und die Behandlung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich völlig unterschiedlich ausgestaltet, so kann das SGB II keine - gesetzlich nicht vorgesehene - Einzelfallprüfung übernehmen und für Ansprüche, die dem Grunde nach im Beamtenrecht verankert sind, dann einspringen, wenn der neue Dienstherr diese aus bestimmten Gründen nicht bedient. Die Abtrennung der Systeme mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen, die jeweils in sich geschlossen sind, verbietet es auch, bestimmte Einzelkonstellationen aus dem einen System herauszunehmen und isoliert in das andere System überführen zu wollen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Differenzierung in seinem konkreten Fall erfolgen müsse, da er von vornherein nach Abschluss der Referendarszeit wegen seines Alters nicht habe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zunächst einmal spielt die Frage, welcher spätere Berufsverlauf eingeschlagen wird, für den o.g. Kernpunkt der Unterscheidung keine Rolle. Gerade wegen der Ernennung zum Beamten war es ausgeschlossen, dass der Kläger unmittelbar im Anschluss an einen Erhalt von Mobilitätshilfen seinerseits in die Solidargemeinschaft eingezahlt hätte. Frühestens wäre eine Einzahlung nach Beendigung der Referendarzeit, somit erst Jahre später, zu erwarten gewesen. Auch gelten die obigen Ausführungen zu den verschiedenen Sicherungssystemen für einen Beamten auf Widerruf im gleichen Maß wie für einen sonstigen Beamten. Die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung kann aber im Rahmen der Prüfungskompetenz der Judikative selbst dann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn man die Ernennung zum Beamten auf Widerruf in den Fällen, in denen später keine Dauerverbeamtung vorgenommen werden kann, wegen der Nachversicherung gem. § 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als enger mit Personen verknüpft sieht, die unmittelbar in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. Im Spannungsfeld zwischen Gleichbehandlungsgrundsatz einerseits und dem gesetzgeberischen Spielraum, der die Bedürfnisse einer Massenverwaltung andererseits beachten muss, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Differenzierung in § 53 SGB III nach der unmittelbar angestrebten Tätigkeit vorgenommen wird und nicht, wie es der Kläger für gerechtfertigt hält, zusätzlich nach einem späteren weiteren Berufsverlauf. Hier würde eine prognostische Wertung gefordert, die einer Vielzahl von Unwägbarkeiten ausgesetzt ist und die Behörde zu einer detaillierten Einzelfallprüfung nötigt. Die Óberlegung, ob solche zusätzlichen Abgrenzungen sozialpolitisch gewünscht werden, ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Da die Regelungen der Massenverwaltung im SGB II und SGB III zwangsläufig generalisieren und typisieren, wird es in der Abgrenzung immer Härten geben, die unter diesem oder jenem Gesichtspunkt für den unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die sich aus der Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung - wie hier - ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 Rn 9 m.w.N. - ZBR 2009, 126). Besonders der hier vorliegende Fall, in dem der Kläger auch nach der Referendarzeit tatsächlich nicht unmittelbar in das mit dem Referendariat angestrebte Beschäftigungsverhältnis wechseln konnte, belegt, dass eine Prognoseentscheidung kaum sachgerecht durchführbar wäre.

Auch aus dem Urteil des BSG vom 12.05.2011, B 11 AL 25/10 R, dessetwegen das vorliegende Verfahren geruht hat, kann der Kläger Leistungsansprüche für sein Begehren nicht ableiten. Soweit das BSG im dortigen Fall Reisekosten für Vorstellungsgespräche für gegeben erachtet hat, beruhte dies auf dem gegenüber dem vorliegenden Fall gravierenden Unterschied, dass der Wortlaut der dort anwendbaren Vorschrift des § 45 SGB III anders als bei § 53 SGB III gerade nicht das Tatbestandsmerkmal einer "versicherungspflichtigen Tätigkeit" vorgesehen hat. Auf diesen Unterschied hat das BSG im genannten Urteil auch ausdrücklich hingewiesen (BSG a.a.O., Rn 21).

Schließlich ergibt sich zugunsten des Klägers kein anderes Ergebnis, wenn der Senat dessen Angaben, ihm sei von zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten vor dem Umzug erklärt worden, er würde Mobilitätsbeihilfen erhalten, zugrunde legt. Mangels Schriftform liegt eine Zusicherung i.S.V. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vor. Sieht das Gesetz für die Wirksamkeit von "Vorab"zusagen aber eine besondere Form wie die Schriftform vor, kann eine eventuelle Falschberatung nicht unter Aushebelung der gesetzlichen Vorschrift über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Anspruchsbegründung führen. Mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, den der Kläger ergänzend geltend macht, können gleichfalls keine Leistungsansprüche begründet werden. Denn auch dann, wenn der Kläger richtig beraten worden wäre, hätte er - wie oben ausgeführt - die gewünschten Leistungen nicht erhalten können. Dass der Kläger konkret durch die von ihm angegebene Fehlberatung einen Schaden erlitten hat, ist von ihm nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Im Óbrigen wäre ein eventueller Schaden vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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