Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
Fundstelle
openJur 2013, 2024
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2010 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger erstreben im Rahmen eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens die Feststellung ihrer Eignung zur Adoption eines algerischen Kindes.

Die 1959 geborene Klägerin und der mit ihr verheiratete, 1962 geborene Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist algerischer Herkunft und zwischenzeitlich eingebürgert worden. Die Kläger haben bereits im Jahr 2003 ein in Algerien geborenes Kind adoptiert. Ab dem Jahr 2006 bemühten sich die Kläger um die Adoption eines (weiteren) algerischen Kindes. Sie wandten sich zu diesem Zweck zunächst an das Jugendamt der Stadt Bremen und sodann an die bei der Beklagten eingerichtete Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (im Folgenden: GZA). Die GZA teilte den Klägern im Rahmen eines längeren und umfangreichen Schriftwechsels – zuletzt mit Schreiben vom 28. März und 6. Juli 2007 - mit, dass in Algerien keine zentralen Vermittlungsstellen existierten, mit denen sie bei der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens kooperieren könne. Auch habe eine zwischenzeitlich durchgeführte Kontaktaufnahme mit algerischen Stellen ergeben, dass in Bezug auf die Aufnahme von Kindern durch Dritte in einem ausländischen Staat eine Zusammenarbeit der algerischen Behörden mit deutschen Stellen, die auch nur annähernd den Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens entspräche, nicht vorgesehen sei. Zudem sei die Adoption eines Kindes nach algerischem Recht verboten. Algerien sei deshalb auch nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Auch aus diesem Grund führe die GZA ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren in Bezug auf diesen Staat nicht durch und bestehe auch kein (isolierter) Anspruch der Kläger auf Erstellung eines Sozialberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Soweit algerische Stellen in Einzelfällen für ein Kind die rechtliche Inpflegenahme nach Art. 116 ff. des algerischen Familiengesetzbuches (sogenannte Kafala) bewilligten, stehe diese Bewilligung einer Adoption nicht gleich. Die Möglichkeit einer Einreise in das Bundesgebiet sei in solchen Fällen mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären.

Die Kläger haben sodann am 1. November 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen erhoben und die Verpflichtung der GZA begehrt, dem Amt für Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen (Jugendamt) die Durchführung einer Adoption eines Kindes aus Algerien durch die Kläger zu gestatten (2 K 3140/07). Diese Klage haben die Kläger nach ihrem Umzug von Bremen nach Delmenhorst zurückgenommen, und das Verwaltungsgericht Bremen hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 eingestellt.

Am 4. Dezember 2008 haben die Kläger erneut Klage erhoben – diesmal beim Verwaltungsgericht Oldenburg – und nunmehr beantragt, die GZA unmittelbar zu verpflichten, eine Adoption der Kläger aus dem Ausland (Algerien) zusammen mit dem Jugendamt Delmenhorst zu vermitteln (13 A 3251/08): Sie wollten neben dem 2003 adoptierten Kind K. ein weiteres algerisches Kind adoptieren, für das ihnen in dessen Heimatstaat bereits eine Kafala übertragen worden sei. Die Gestattung der Adoption durch die GZA sei notwendig, damit das Kind zum Zweck der Adoption in das Bundesgebiet einreisen könne. Der Klagantrag sei insoweit auf die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens gerichtet, hilfsweise auf die Feststellung, dass die GZA zur Durchführung eines solchen Verfahrens verpflichtet sei.

Im September 2009 ist der Kläger, der zuvor nach Algerien gereist war, zusammen mit dem im Februar 2008 geborenen algerischen Kind A. eingereist. Für dieses Kind war den Klägern im August 2008 die rechtliche Inpflegenahme (Kafala) bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 hat sich das Verwaltungsgericht Oldenburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg haben die Kläger sodann am 4. März 2010 erklärt, nach wie vor an einem Eignungsbericht der Beklagten interessiert zu sein. Sie beabsichtigten, beim zuständigen Familiengericht für das Kind A. einen förmlichen Adoptionsantrag zu stellen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Kläger örtlich zuständigen Jugendamtes zu überprüfen, ob die Kläger zur Adoption des Kindes A. geeignet sind und ob eine Adoptionspflege gemäß § 8 Adoptionsvermittlungsgesetz in Betracht kommt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten neben den Gründen, aus denen sie, die Beklagte, für Algerien ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nicht unterstütze, auch schon deshalb keinen Anspruch auf Durchführung eines solchen Vermittlungsverfahrens, weil das zu adoptierende algerische Kind bereits bei den Klägern lebe. Denn das Adoptionsvermittlungsverfahren diene der Zusammenführung eines Kindes, das der Adoption bedürfe, mit geeigneten Adoptionsbewerbern. Insbesondere der letzte Abschnitt eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens – die Kommunikation und die Einigung der hiesigen Fachstellen mit der ausländischen Vermittlungsstelle über den Vermittlungsvorschlag eines Kindes für das zukünftige Elternpaar (das sogenannte Matching) – sei nicht mehr möglich, wenn - wie hier - die Eltern das Kind im Ausland selbst ausgewählt und bereits bei sich im Bundesgebiet aufgenommen hätten.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 4. März 2010 verpflichtet, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Kläger örtlich zuständigen Jugendamtes, zu überprüfen, ob die Kläger zur Adoption des Kindes A., geboren am 15. Februar 2008, geeignet sind und ob eine Adoptionspflege gemäß § 8 AdVermiG in Betracht kommt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und insbesondere zu Recht gegen die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg gerichtet. Durch das Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GZA-Abkommen, HmbGVBl. I 2007, 291) hätten die Vertragsländer ihre an sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AdVermiG durch die jeweiligen Landesjugendämter auszuübende Kompetenz auf die Freie und Hansestadt Hamburg, handelnd durch die GZA, übertragen. Die Prozessführungsbefugnis betreffend die allgemeine Leistungsklage richte sich nach dem Rechtsträgerprinzip, und diese Klage sei insoweit gegen die Beklagte zu richten, der das (begehrte) Handeln zuzurechnen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Prüfung nach § 7 Abs. 1 AdVermiG, ob sie geeignet seien, das bei ihnen lebende Kind A. zu adoptieren. Das Adoptionsvermittlungsgesetz sei auch dann (noch) anwendbar, wenn – wie die Kläger - die Adoptionsbewerber mit dem zu adoptierenden Kind zusammenlebten. Auch seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AdVermiG erfüllt. Der deshalb bestehende Anspruch der Kläger auf Vermittlung, der sich vorliegend auf die Vornahme der Eignungsprüfung für das bereits aufgenommene ausländische Kind beschränke, sei insoweit auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beklagten am 10. Mai 2010 zugestellt worden.

Auf den am 10. Juni 2010 gestellten Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 – der Beklagten zugestellt am 29. Dezember 2011 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

Mit der am 25. Januar 2012 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens fehle es an wesentlichen Voraussetzungen, weil das algerische Recht eine Adoption verbiete und Algerien dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten sei. Deshalb existierten dort unter anderem auch keine zuständigen Fachstellen im Sinne von § 7 Abs. 3 AdVermiG. Solche Stellen im Heimatstaat des Kindes seien aber für die sachgerechte Durchführung des Adoptionsvermittlungsverfahrens unabdingbar. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Durchführung einzelner Teile des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens, etwa die Prüfung ihrer Eignung im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 AdVermiG. Diese Prüfung sei untrennbarer Bestandteil des Adoptionsvermittlungsverfahrens und könne nur im Verlauf dieses Verfahrens durchgeführt werden. Die Eignungsprüfung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz diene nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Sachstand auch nicht der Vorbereitung oder Durchführung eines familiengerichtlichen Adoptionsverfahrens; sie sei insbesondere nicht Voraussetzung für die Annahme des Kindes im Sinne der §§ 1741 ff. BGB. Deshalb könnten die Kläger beim zuständigen Familiengericht unmittelbar einen Adoptionsantrag für das bei ihnen lebende Kind stellen. Ein entsprechendes Verfahren sei im Übrigen mittlerweile beim Amtsgericht Oldenburg anhängig (87 F 36/10 AD). Darin habe das Jugendamt der Stadt Delmenhorst eine umfangreiche positive Stellungnahme zu dem Adoptionswunsch der Kläger abgegeben, die auf einer vorangegangenen Prüfung der Eignung der Kläger als Adoptiveltern für das Kind A. beruhe. Auch sie, die Beklagte, habe gegenüber dem Familiengericht durch die GZA zu dem Adoptionsantrag der Kläger Stellung genommen und dabei auf die grundsätzliche Problematik der Adoption von Kindern aus Staaten hingewiesen, die das Rechtsinstitut der Adoption nicht kennten. Für die vom Familiengericht nunmehr zu treffende Entscheidung über diesen Antrag sei der im anhängigen Verfahren allein noch begehrte Eignungsbericht ohne rechtliche Bedeutung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend machen sie im Wesentlichen noch geltend, sie dürften entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf das beim Amtsgericht Oldenburg anhängige familiengerichtliche Adoptionsverfahren verwiesen werden. Im hier anhängigen Rechtsstreit gehe es um die Durchführung eines öffent-lich-rechtlichen Adoptionsvermittlungsverfahrens und insoweit um die Prüfung ihrer Elterneignung im Sinne von § 7 AdVermiG und die davon abhängige Bewilligung einer Adoptionspflege nach § 8 AdVermiG. Darauf hätten sie, die Kläger, einen Anspruch und hiervon hänge auch der Bezug von Elterngeld ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Berufungsgericht gibt der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss statt, weil es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Auf die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Recht aus den im Urteil aufgeführten Gründen als zulässig beurteilt. Es hätte sie jedoch als unbegründet abweisen müssen, da den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Beklagte ist insoweit nicht zu verpflichten, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Kläger örtlich zuständigen Jugendamtes, zu überprüfen, ob die Kläger zur Adoption des in ihrem Haushalt lebenden Kindes A. geeignet sind und ob eine Adoptionspflege gemäß § 8 AdVermiG in Betracht kommt.

Ein (Prüfungs-)Anspruch dieses Inhalts steht den Klägern nicht zu. Das folgt zum einen daraus, dass die Beklagte - noch vor der Einreise des genannten algerischen Kindes im September 2009 und dessen Aufnahme in die Familie der Kläger - zu Recht die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens abgelehnt hat (1.). Den Klägern steht darüber hinaus aber auch kein Anspruch auf Durchführung eines – isolierten - Abschnitts eines solchen Verfahrens in Form der Erstellung eines Berichts über ihre Eignung zur Übernahme einer Adoption nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AdVermiG zu (2.).

1. Die Beklagte hat es gegenüber den Klägern mit Schreiben vom 28. März 2007 zu Recht abgelehnt, in Bezug auf den Staat Algerien ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen und in diesem Rahmen die allgemeine Elterneignung der Kläger zu überprüfen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil – wie hier – in dem Heimatstaat, aus dem die Kläger ein Kind adoptieren wollen, die Adoption gesetzlich verboten ist und dieser Staat auch nicht dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption - Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) – vom 29. Mai 1993 (BGBl II 2001, 1035) beigetreten ist. Dazu im Einzelnen:

Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine internationale Adoption durchgeführt werden darf, ergeben sich aus den Vorschriften des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Leihmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz – (AdVermiG) vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I 2002, S. 354). Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach § 2a Abs. 1 AdVermiG in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder der Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist. Soweit nach § 2a Abs. 2 AdVermiG im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes – AdÜbAG – vom 5. November 2001 (BGBl I 2001, 2950) gelten, ist dem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Adoptionsvermittlungsgesetz auch internationale Adoptionen mit einem Bezug zu einem Nichtvertragsstaat betrifft (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn.12 ).

Das betrifft hier Algerien, das dem Haager Adoptionsübereinkommen bisher nicht beigetreten ist und für das danach das Adoptionsvermittlungsgesetz gleichwohl anzuwenden ist.

Nach § 2a Abs. 3 Satz AdVermiG sind zur internationalen Adoptionsvermittlung unter anderem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (Nr. 1), die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat (Nr. 2) und eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen der ihr erteilten Zulassung befugt (3.). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG (Normüberschrift: „Vorbereitung der Vermittlung“) prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle auf Antrag die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst sie gemäß Satz 2 dieser Norm über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese geeignet wären. Dieser Bericht enthält nach Satz 3 die zu der Beurteilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption (sogenannter Sozialbericht). Er wird nach Satz 6 einer von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann dabei nur eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen (Nr. 1) oder eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat (Nr. 2) sein.

Bei Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten sind, besteht für die zentralen Adoptionsstellen (hier die GZA) grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verfahrens-aufnahme, soweit Adoptionsbewerber im Einzelfall einen Antrag nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG stellen und soweit keine andere Auslandsvermittlungsstelle und kein Jugendamt die entsprechende Aufgabe wahrnimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AdÜbAG, vgl. auch VGH München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris Rn. 27, m.w.N.; nachfolgend: BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, 5 C 21/10, juris).

Dagegen steht bei Nichtvertragsstaaten – wie hier Algerien - die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens im pflichtgemäßem Ermessen der zentralen Adoptionsstelle bzw. der GZA („... sind befugt...“, § 2 a Abs. 3 AdVermiG). Bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Adoptionsvermittlung aus Algerien deshalb nicht unterstützt, weil nach ihren Ermittlungen in diesem Herkunftsland keine Fachstellen existieren, die zur Kooperation in Adoptionsfragen - die in der Sache den entsprechenden Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens entspricht (Art. 14 ff HAÜ) - bereit ist und weil die gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates die Adoption nicht zulassen (vgl. auch VG München, Urt. v. 21.4.2010, a.a.O.).

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die dieser (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen hier gegeben sind. Nach Art. 46 des algerischen Familiengesetzbuches vom 27. Februar 2005 (abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1.5.2011, Stichwort: Algerien, S. 50) ist die Adoption in Algerien verboten und erzeugt keine Wirkungen der Abstammung. Dass in diesem Staat auch keine Adoptionsfachstellen existieren, die mit den hiesigen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen kooperieren könnten, ist ebenfalls unstreitig. Auf das entsprechende Auskunftsersuchen der GZA vom 5. Februar 2007 haben die algerischen Behörden nur allgemein auf das Rechtsinstitut der rechtlichen Inpflegenahme (Kafala) nach Art. 116 ff. des algerischen Familiengesetzbuches (Bergmann-Ferid, a.a.O., Seite 60, 61) verwiesen. Im Übrigen folgt aus dem dort bestehenden gesetzlichen Adoptionsverbot zwangsläufig, dass es algerischen Behörden verwehrt ist, an einer internationalen Adoptionsvermittlung mitzuwirken.

Auf dieser Tatsachengrundlage erscheint es sachgerecht, dass die Beklagte schon wegen des Fehlens (zentraler) Adoptionsvermittlungsstellen in Algerien die Adoption von Kindern aus diesem Staat nicht unterstützt. Denn ohne derartige fachkundige Stellen im Heimatstaat des zu adoptierenden Kindes ist nicht gewährleistet, dass bei der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens diejenigen grundlegenden Standards eingehalten werden, die im Haager Adoptionsübereinkommen zum Zweck der Wahrung des Kindeswohls und zur Verhinderung von Handel mit Kindern niedergelegt sind und die dementsprechend auch für die Adoptionsvermittlung nach §§ 2a, 7 Abs. 3 AdVermiG leitend sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass eine Adoption nur durchgeführt werden darf, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates nach gebührender Prüfung festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann, es im Heimatstaat für das Kind keine Unterbringungsmöglichkeit gibt und dass (deshalb) eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient (Prüfung der sog. Adoptionsbedürftigkeit, vgl. Art. 1 und 4 Buchstaben a) und b) HAÜ). Der Schutzzweck des Adoptionsvermittlungsgesetzes lässt es insoweit als sachgerecht erscheinen, dass die Beklagte sich an der Vermittlung der Adoptionen ausländischer Kinder nur beteiligt, wenn und soweit daran die im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen des jeweiligen Herkunftsstaates unter eigener fachkundiger Verantwortung und unter Beachtung des Kindeswohls mitwirken und insbesondere die vorgenannte Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit zuverlässig vornehmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn. 13; Urt. v. 10.3.2011, NVwZ 2011, 1199; juris Rn. 13, 15).

Neben diesem – die Ablehnung der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens in Bezug auf Algerien bereits sachlich rechtfertigenden – Grund hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung, ein Vermittlungsverfahren für diesen Staat nicht durchzuführen, auch berücksichtigen dürfen, dass die Unterstützung einer Adoption eines Kindes aus einem Herkunftsstaat, der das Rechtsinstitut der Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) nicht kennt bzw. wie hier ausdrücklich verbietet, im Regelfall (auch) wegen dieses Verbots und der damit einhergehenden Rechtsfolgen nicht sachdienlich ist. Zwar ist die Adoption eines Kindes aus einem Herkunftsstaat mit Adoptionsverbot im Bundesgebiet nicht gänzlich ausgeschlossen und könnte in einem Adoptionsverfahren das entsprechende Hindernis im Ausnahmefall gegebenenfalls über Art. 23 Abs. 2 EGBGB überwunden werden, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall könnte etwa darin zu sehen sein, dass sich das zu adoptierende Kind bereits in Deutschland befindet und zwischen der Familie und dem Kind schon enge Bindungen entstanden sind. Allerdings ergibt sich aus einer solchen Ausnahmelage kein Anspruch gegenüber den zentralen Adoptionsvermittlungsstellen, außerhalb eines vormundschaftsgerichtlichen Adoptionsverfahrens noch nachträglich ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen bzw. nachträglich einen Sozialbericht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG zu erstellen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 BVerwGE 138, 77; juris Rn. 10 ff.; dort zur Notwendigkeit des positiven Abschlusses eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens als ausländerrechtliche Voraussetzung für ein Einreisevisum an ein noch im Heimatstaat lebendes Kind; siehe auch VG München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris, Rn. 31). Dass die Beklagte insoweit und bei dieser Sachlage ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren aus Herkunftsstaaten mit Adoptionsverbot regelmäßig nicht durchführt, erscheint sachgerecht. Denn wenn ein ausländisches Kind erst durch die Mitwirkung der hiesigen Adoptionsvermittlungsstellen in das Bundesgebiet einreist, könnte im Ergebnis erst durch diese Vermittlung eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 23 Satz 2 EGBGB begründet werden, die jedoch – soweit das hiesige Familiengericht wegen einer nunmehr tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft des Kindes und der Bewerber und trotz des Adoptionsverbots im Heimatstaat die Adoption ausspricht – zu problematischen Rechtsverhältnissen führen. Denn diese Adoption wird im Heimatstaat des Kindes nicht anerkannt, und dies hat unter anderem zur Folge, dass das Kind in zwei Staaten je unterschiedliche Elternpaare hat (sog. hinkendes Rechtsverhältnis, vgl. dazu auch VG München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris, Rn. 32). Dass diese Situation das Kindeswohl beeinträchtigen kann und die Beklagte an der Herbeiführung dieser Ausnahmelage durch die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens regelmäßig nicht mitwirkt, ist daher nicht zu beanstanden.

Schließlich erscheint die Ablehnung der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die algerischen Behörden ihnen für das Kind A. im August 2008 die Kafala nach Art. 11f ff. des algerischen Familiengesetzbuches übertragen haben. Die rechtliche Inpflegenahme ist eine freiwillige Rechtshandlung, durch welche die Pflicht zu Unterhalt, Erziehung und Schutz eines Minderjährigen begründet wird (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 116 FamGB). Die Kafala ist keine Annahme an Kindes statt und lässt das gesetzliche Adoptionsverbot unberührt. Im Übrigen kann die Beklagte im Hinblick auf Personen, denen für ein Kind in Staaten mit Adoptionsverbot die rechtliche Inpflegenahme bewilligt worden ist, auch berücksichtigen, dass zum 1. Januar 2011 in Deutschland das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) in Kraft getreten ist (BGBl II 2009, 602; 2010, 1527). Dieses sieht in Art. 33 KSÜ ein zwischenstaatliches Verfahren zur Betreuung eines Kindes, für das im Herkunftsstaat eine Kafala bewilligt wurde, in einem anderen Vertragsstaat vor. Allerdings bedarf es nach dieser Norm bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie in einem anderen Vertragsstaat eines begründeten Vorschlags der zuständigen Behörde des ersuchenden (Herkunfts-)Staates (vgl. Art. 33 Abs. 1 KSÜ) und der Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Betreuung (vgl. Art. 33 Abs. 2 KSÜ). Insoweit ist es sachgerecht, wenn die Beklagte diejenigen Personen, denen – wie den Klägern – die rechtliche Inpflegenahme für ein ausländisches Kind aus einem Herkunftsstaat mit Adoptionsverbot bewilligt worden ist, auf das genannte zwischenstaatliche Verfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen verweist, sofern diese Personen das Kind zu sich nehmen und es gegebenenfalls im Bundesgebiet adoptieren wollen. Dieses Verfahren ist nach seinem Ziel und seiner Struktur mit dem internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren vergleichbar ist (Vermeidung von Kinderhandel und Sicherstellung des Kindeswohls durch Einschaltung von Fachstellen im Heimat- und Aufnahmestaat).

2. Soweit die Kläger nach der Übertragung der Kafala für das im Februar 2008 geborene algerische Kind A. und dessen Einreise in das Bundesgebiet ihr ursprünglich verfolgtes Begehren auf Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens für ein – seinerzeit noch nicht bekanntes – Kind aus dem Herkunftsstaat Algerien geändert und von der Beklagten nunmehr (nur noch) die Erstellung eines Berichts über ihre Eignung zur Übernahme der Adoption nach § 7 Abs 3 AdVermiG in Bezug auf das genannte Kind erstreben, steht ihnen auch kein Anspruch auf Durchführung eines solchen - isolierten - Teils eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens zu.

a) Das folgt zwar nicht schon daraus, dass die Kläger ein algerisches Kind selbst ausgewählt haben, das sie adoptieren wollen. Soweit sich dieses Kind nach Bewilligung der rechtlichen Inpflegenahme zusammen mit dem Kläger zunächst noch im Heimatstaat aufgehalten hat, stünde diese „Eigenwahl“ eines ausländischen Kindes allein der Anwendung des Adoptionsvermittlungsgesetzes für sich genommen (noch) nicht entgegen und wäre deshalb die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens (noch) nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v.26.10.2010, a.a.O., Rn. 13). Dagegen stehen die oben dargestellten Erwägungen, die die Beklagte zu Recht zur - generellen - Ablehnung der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens betreffend den Herkunftsstaat Algerien veranlasst haben, gleichermaßen auch einem Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung (nur) eines Teils eines solchen Verfahrens entgegen. Das betrifft hier insbesondere die Durchführung der Elterneignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 AdVermiG und die Erstellung des - den Vermittlungsfachstellen des Heimatstaates des Kindes gegebenenfalls zuzuleitenden - Sozialberichts nach Satz 2 und Satz 3 dieser Norm.

Einem Anspruch auf Durchführung eines (Teil-)Vermittlungsverfahrens steht insoweit zunächst der von der Beklagten bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigte Umstand entgegen, dass in Algerien keine Adoptionsfachstellen existieren, die mit einer der hiesigen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen kooperieren könnten. Deshalb fehlt es in diesem Staat auch an dem gesetzlich geforderten Adressaten, dem der von den Klägern begehrte Elterneignungsbericht zugesandt werden könnte und der sodann seinerseits auf der Grundlage dieses Berichts über die Adoptionsbewerber den bundesdeutschen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen einen fachlich begründeten Kindervorschlag machen könnte (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 6 AdVermiG, Art. 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 HAÜ). Insbesondere dieser Teil des gesetzlich geregelten Adoptionsvermittlungsverfahrens dient dazu, eine allein am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu gewährleisten und jedem Missbrauch, insbesondere dem Handel mit Kindern, vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.2011, NVwZ 2011, 1199; Rn. 15). Bei einer internationalen Adoption schließt das – wie dargelegt – die vorrangige Prüfung durch Fachstellen des Heimatstaates ein, ob es im Interesse des Kindes erforderlich ist, eine Adoption – gerade in das Ausland - zu vermitteln (BVerwG, Urt. v. 10.3.2011, a.a.O.)

Dieser Aufgabe und diesem Ziel der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fachvermittlung, Kindern aus einem anderen Herkunftsstaat (nur) unter strikter Beachtung des Kindeswohls zu einer neuen Familie im Bundesgebiet zu verhelfen, widerspräche es, im Interesse der Adoptionsbewerber aus dem internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren Einzelschritte – hier die Überprüfung der Elterneignung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 AdVermiG - herauszunehmen und die hiesigen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen zu deren Durchführung zu verpflichten. Vielmehr muss in aller Regel das Vermittlungsverfahren in sämtlichen Einzelschritten durchlaufen werden, da nur auf diese Weise die Sicherung des Kindeswohls gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn. 15; Urt. v. 10.3.2011, a.a.O., Rn. 16, dort jeweils zum erfolgreichen Abschluss des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens als Voraussetzung für eine Visumerteilung zur Einreise des Kindes).

b) Ein Anspruch der Kläger auf Überprüfung ihrer Elterneignung und Erstellung eines entsprechenden Berichts folgt – nach der zwischenzeitlich erfolgten Einreise des zu adoptierenden Kindes nach Deutschland – nunmehr auch nicht aus § 7 Abs. 1 AdVermiG. Dort heißt es:

„Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.“

Diese Vorschrift regelt – im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 AdVermiG - Fälle, in denen das zu adoptierende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, nachdem die Kläger das Kind A. im September 2009 in ihren Haushalt aufgenommen haben.

§ 7 Abs. 1 AdVermiG erfasst jedoch nur die erste Phase der Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Vorschrift ist deshalb nicht (mehr) anwendbar, wenn es bereits – wie hier – zu einer Zusammenführung von Kind und Adoptionsbewerbern gekommen ist, diese Personen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet und sie für dieses Kind beim zuständigen Familiengericht einen förmlichen Adoptionsantrag nach §§ 1741, 1752 BGB gestellt haben. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 AdVermiG.

Die hier fragliche Regelung steht – wie § 7 Abs. 3 AdVermiG - unter der Überschrift „Vorbereitung der Vermittlung“. Sie setzt voraus, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung (noch) in Betracht kommt. Auch wenn die Adoptionsvermittlungsstelle weitergehende Ermittlungen anzustellen hat als im Rahmen eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 AdVermiG – so hat die Vermittlungsstelle neben der allgemeinen Elterneignung der Adoptionsbewerber auch zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des zur Adoption freigegebenen Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind – steht § 7 Abs. 1 AdVermiG gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass es noch nicht zu einer Zusammenführung von Kind und Adoptionsbewerbern gekommen ist und sie sich noch nicht tatsächlich dauerhaft der Pflege und Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt angenommen haben. Soweit eine derartige feste Lebensgemeinschaft begründet ist, die zudem – wie hier - durch die vorherige Bewilligung der rechtlichen Inpflegenahme durch die zuständigen Stellen des Heimatstaates des Kindes abgesichert ist, fehlt es an dem von der Norm vorausgesetzten „Vermittlungsbedarf“. Der Wegfall dieses Bedarfs schließt die Notwendigkeit ein, die in § 7 Abs. 1 AdVermiG den Vermittlungsstellen auferlegten Ermittlungen (noch) durchzuführen. Denn diese Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und dem zur Adoption freigegebenen Kind sowie dessen Familie sollen erst die Grundlage für ein - sich daran anschließendes – Auswahlverfahren bilden, in dem die zuständige Fachstelle für das Kind die zu ihm passenden Adoptionsbewerber auswählt. Sofern jedoch - wie hier – sich das Kind und die Bewerber längst gefunden, bereits eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet und sie im Übrigen für dieses Kind beim zuständigen Familiengericht auch schon einen förmlichen Adoptionsantrag gestellt haben, bedarf es der Durchführung eines (Auswahl-)Verfahrens nach § 7 Abs. 1 AdVermiG einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Ermittlungen – und insoweit der Überprüfung der Elterneignung bzw. der Erstellung eines Eignungsberichts - nicht.

c) Ein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Überprüfung ihrer Elterneignung und Erstellung eines entsprechenden Berichts ergibt sich auch nicht - etwa bei erweiternder Auslegung oder entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 AdVermiG – aus dem Umstand, dass die Kläger zwischenzeitlich für das in ihren Haushalt aufgenommene Kind A. bei dem Familiengericht Oldenburg einen förmlichen Adoptionsantrag nach §§ 1741, 1752 BGB gestellt haben. Für eine Auslegung und Anwendung der genannten, ausdrücklich (nur) die Vorbereitung der Adoptionsvermittlung betreffende Vorschrift des § 7 Abs. 1 AdVermiG bietet in diesem Zusammenhang der Umstand keinen ausreichenden Anhalt, dass in einem vormundschaftsgerichtlichen Adoptionsverfahren eine Beteiligung des zuständigen Jugendamtes (hier der Stadt Delmenhorst) und der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Landesjugendamtes (hier der GZA) vorgesehen ist und die Annahme als Kind in der Regel erst ausgesprochen werden soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB [Normüberschrift: Probezeit]). Dazu im Einzelnen:

aa) Nach den Regelungen in Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen) des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) hat das Familiengericht in Verfahren, die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen (§ 186 Nr. 1 FamFG), auch wenn keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen und ist diese fachliche Äußerung kostenlos abzugeben (§ 189 Satz 2 und 3 FamFG). Eine entsprechende Äußerung hat hier das Jugendamt der Stadt Delmenhorst zwischenzeitlich auch im Januar 2011 gegenüber dem Familiengericht Oldenburg abgegeben. Ebenso hat die GZA im August 2011 die in § 195 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 AdVermiG (Adoption eines Kindes mit ausländischer Staatsangehörigkeit) vorgeschriebene Stellungnahme bei demselben Gericht eingereicht.

Die dargestellte, in den §§ 186 ff. FamFG vorgesehene Beteiligung der genannten Vermittlungsstellen im gerichtlichen Adoptionsverfahren und ihre insoweit normierten Mitwirkungshandlungen stellen jedoch keinen Grund dafür dar, § 7 Abs. 1 AdVermiG dahin erweiternd auszulegen oder in dem Sinn entsprechend anzuwenden, dass die Beklagte die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ermittlungen gleichwohl (zusätzlich) anstellen und insbesondere die Elterneignung nach § 7 Abs. 1 AdVermiG feststellen und einen entsprechenden Bericht fertigen muss, auch wenn für eine Adoptionsvermittlung kein Raum (mehr) ist, weil die Adoptionsbewerber und das anzunehmende Kind bereits eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein etwaiger positiver Elterneignungsbericht nach § 7 Abs. 1 AdVermiG in einem gerichtlichen Adoptionsverfahren bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 1741 Abs. 1 BGB bzw. nach Art. 23 Satz 2 EGBGB faktisch Berücksichtigung findet. Ein derartiger Bericht ersetzt aber weder die fachliche Äußerung des zuständigen Jugendamtes nach § 189 Satz 2 FamFG noch die vom Familiengericht nach § 195 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 11 Abs.2 Nr. 2 AdVermiG zusätzlich einzuholende Stellungnahme des Landesjugendamtes (hier der GZA). Denn die Mitwirkungshandlungen dieser Stellen im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren sind schon ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach nicht identisch mit der von den Klägern begehrten Eignungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 AdVermiG. Diese Stellungnahmen sind an jeweils unterschiedlichen Maßstäben orientiert. Zwar ist – neben rechtlichen Erwägungen – Gegenstand der fachlichen Stellungnahmen nach §§ 189 ff. FamFG als auch des Eignungsberichts nach § 7 Abs. 1 AdVermiG die Frage der Elterneignung der Adoptionsbewerber. Die genannten Stellen haben diese Frage jedoch je nachdem, ob es sich um die Vorbereitung der Vermittlung nach § 7 Abs. 1 AdVermiG oder ein Annahmeverfahren nach §§ 1741 ff. BGB vor dem Vormundschaftsgericht handelt, aus jeweils unterschiedlicher Perspektive zu beantworten. So hat die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen des § 7 Abs. 1 AdVermiG zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber generell und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des zur Adoption freigegebenen Kindes zur Annahme geeignet sind. Diese Bewertung muss prognostiziert werden, da im Zeitpunkt der Berichtsabfassung nach § 7 Abs. 1 AdVermiG durch die zuständige Stelle eine Zusammenführung von Kind und Adoptionsbewerbern typischerweise noch nicht stattgefunden hat. Dagegen ist im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren die Perspektive gegenwartsbezogen. Da sich das Kind dort regelmäßig - wie auch hier – bereits bei den Adoptionsbewerbern in Familienpflege befindet, kommt es nicht (mehr) entscheidend auf die Kriterien an, die für oder gegen die – abstrakte - Eignung der Bewerber sprechen. In diesem Stadium ist vielmehr im Hinblick auf das Wohl des Kindes (§ 1741 Abs. 1 Satz 1BGB) nur noch zu prüfen und letztlich vom Familiengericht zu entscheiden, ob und wie sich die Adoptionsbewerber in dieser Probezeit (vgl. § 1744 BGB) im Umgang und in der Sorge für das Kind bewährt haben. Insoweit könnte auch ein gegebenenfalls negativer Bericht nach § 7 Abs. 1 AdVermiG das Vormundschaftsgericht nicht daran hindern, bei einem für die Adoptionsbewerber und das Kind günstigen Verlauf der Probezeit die Adoption gleichwohl auszusprechen.

bb) Die Beklagte ist ferner auch nicht nach § 7 Abs. 1 AdVermiG zur Eignungsüberprüfung und Erstellung eines Sozialberichts zu verpflichten, weil das Vormundschaftsgericht – wie soeben dargelegt - die Annahme als Kind in der Regel erst aussprechen soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB), und weil nach § 8 AdVermiG das Kind erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden darf (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind. Die Aufnahme eines zu adoptierenden Kindes im Haushalt der Adoptionsbewerber und die Anerkennung einer entsprechenden Familienpflege als Probezeit im Sinne von § 1744 BGB, - und nur deren Fehlen ist im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren regelmäßig beachtlich - , setzt keine Eignungsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 AdVermiG und in deren Folge die (förmliche) Bewilligung einer Adoptionspflege nach § 8 AdVermiG voraus. Im Übrigen haben die Kläger eine Probezeit nach § 1744 BGB in Bezug auf das zu adoptierende Kind A., das sie seit September 2009 in Pflege haben und das von den Klägern die für ein Eltern-Kind-Verhältnis übliche Betreuung erhält, hier offenkundig erfüllt. Diese Probezeit ist nach der fachlichen Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes aus dem Jahr 2011 auch erfolgreich verlaufen. Schon aus diesem Grund bedarf es keiner (förmlichen) Adoptionspflege nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, die ihrerseits nur Teil eines Adoptionsvermittlungsverfahrens sein und die insoweit eine (vorherige) Elterneignungsüberprüfung nach § 7 Abs. 1G erfordern könnte. Die Kläger haben insoweit auch nicht geltend gemacht, das Familiengericht Oldenburg mache die beantragte Adoption von einer Familienpflege nach den §§ 7, 8 AdVermiG abhängig.

cc) Die Kläger können die Überprüfung ihrer Elterneignung nach den Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes schließlich auch nicht deshalb beanspruchen, weil ein Kind erst nach einem positivem Eignungsbericht zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden darf und weil nach ihrer Darstellung die Bewilligung dieser Adoptionspflege eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist. Dass Adoptionsbewerbern insoweit gegebenenfalls Elterngeld – erst dann - zu bewilligen ist, wenn sie für ein in Pflege genommenes Kind zuvor ein Adoptionsvermittlungsverfahren durchlaufen und in diesem Rahmen nach § 7 AdVermiG ein positiver Eignungsbericht erstellt worden ist, ersetzt nicht die für die Durchführung dieses Vermittlungsverfahrens notwendigen Voraussetzungen, die hier nach den obigen Ausführungen gerade nicht gegeben sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.