Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20.02.2012 - 2 Bs 14/12
Fundstelle
openJur 2013, 1944
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abbruchgenehmigung für ein Wohngebäude, die die Antragsgegnerin den Beigeladenen erteilt hat.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A.-Str. 19, das mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit Tiefgarage bebaut ist. Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Genehmigung zum Abbruch des dreigeschossigen unterkellerten Stadthauses auf dem Grundstück A.-Str. 17 unter Einschluss einer Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB. Die Genehmigung versah sie mit der aufschiebenden Bedingung, dass mit den entsprechenden Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden sei: Standsicherheit der angrenzenden baulichen Anlagen und Nachweis der sicheren Abbruchfolge (§ 14 BauVorlVO). Das Abbruchgrundstück liegt westlich vom Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rotherbaum und Harvestehude vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 410), zuletzt geändert am 13. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 387). Das zu beseitigende Gebäude der Beigeladenen liegt ca. 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt, an der das Bestandsgebäude des Antragstellers unmittelbar angebaut ist. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Abbruchgenehmigung.

Mit Schreiben vom 5. August 2011 reichten die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin u.a. eine Genehmigungsstatik Baugrube/Unterfangung und einen Bericht über die Gewährleistung der sicheren Abbruchfolge ein. Nach erfolgter Prüfung dieser Unterlagen in bautechnischer Hinsicht durch einen Prüfsachverständigen erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen unter dem 1. Dezember 2011 zwei Ergänzungsbescheide Nr. 1 über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises und der statischen Berechnung Baugrube/ Baugrundbeurteilung. Am 20. Dezember 2011 erhob der Antragsteller erneut Widerspruch.

Am 12. Januar 2012 hat der Antragsteller den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zugleich hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom selben Tage seinen Widerspruch gegen die Abbruchgenehmigung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2012 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es, das Antragsbegehren sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abbruchgenehmigung und auf Anordnung eines vorläufigen Baustopps zu verstehen. Der Aussetzungsantrag sei unzulässig, weil dem Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukomme. Diese sei nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB entfallen, weil es sich beim Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage nicht um ein Vorhaben i.S.d. Baugesetzbuches handele. Für eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin den Eintritt der aufschiebenden Wirkung anerkenne. Der Antrag auf Erlass eines Baustopps analog §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO sei unbegründet. Denn dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf förmliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen zu. Seine noch zu erhebende Klage gegen den bereits erlassenen Widerspruchsbescheid werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch die Abbruchgenehmigung nicht ersichtlich sei.

Auf Antrag der Beigeladenen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2012 gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Abbruchgenehmigung vom 12. Juli 2011 angeordnet. Dort heißt es, dass das Interesse des Bauherren an der Ausnutzung der Abbruchgenehmigung überwiege, weil der Eintritt der Bestandskraft der Abbruchgenehmigung möglicherweise in ferner Zukunft liege, die Vornahme der Abbrucharbeiten dagegen in naher Zukunft beabsichtigt sei und eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn durch die Abbruchgenehmigung nicht erkennbar sei. Das der Behörde zustehende Ermessen werde daher zugunsten der Beigeladenen ausgeübt. Am 27. Januar 2012 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Am 13. Februar 2012 hat er zudem Anfechtungsklage gegen die Abbruchgenehmigung erhoben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nach beiden Anträgen keinen Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller die Ablehnung seines Aussetzungsantrags als unzulässig unter Hinweis darauf angreift, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung der Abbruchgenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet habe, so dass seinem Widerspruch (respektive der von ihm erhobenen Anfechtungsklage) entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung mehr zukomme, ist diese nachträgliche Änderung der Umstände geeignet, im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2010, 2 Bs 242/09, m.w.N.) und die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Denn nach der erfolgten Anordnung des Sofortvollzuges besteht nunmehr durchaus ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Aussetzungsantrag, so dass dieser nicht länger als unzulässig abgelehnt werden kann. Die dadurch dem Beschwerdegericht eröffnete - durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht mehr beschränkte - Prüfung des Aussetzungsantrags ergibt aber, dass dieser unbegründet ist.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der von ihm gegen die Abbruchgenehmigung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, ist unbegründet, weil die Vollziehungsanordnung formell rechtmäßig ist (a) und das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (b). Im Ausgangspunkt ist den Beteiligten dabei darin beizutreten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Abbruchgenehmigung nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben, weil diese nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB entfällt. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten nur gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung, nicht aber im Falle der Genehmigung der Beseitigung baulicher Anlagen. Dass im Baugesetzbuch der Begriff des Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB von dem der Beseitigung baulicher Anlagen zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der beides nebeneinander stellt. Die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen lässt sich auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter die Begriffe „Errichtung“, „Änderung“ oder „Nutzungsänderung“ fassen, die gemäß § 29 Abs. 1 BauGB den Inhalt eines Vorhabens bestimmen (so bereits OVG Münster, Urt. v. 26.5.1982, NJW 1983, 2598). Im Übrigen handelt es sich bei § 212a Abs. 1 BauGB um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist, so dass sich ihre Erstreckung auf die Beseitigung baulicher Anlagen verbietet.

a) Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges lässt sich nicht mit der Rechtsansicht des Antragstellers bestreiten, der Widerspruchsausschuss sei hierfür nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch Zustellung des Widerspruchsbescheides an ihn nicht mehr zuständig gewesen. Denn der Antragsteller lässt außer Acht, dass ein Fall der Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gar nicht geben ist, weil das Fachamt Bauprüfung als genehmigende Stelle und der Widerspruchsausschuss derselben Verwaltungsbehörde angehören, dem Bezirksamt Eimsbüttel der Antragsgegnerin. Insoweit haben also nur zwei unterschiedliche interne Stellen derselben Behörde gehandelt.

Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt dem formellen Begründungserfordernis, wie es sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist danach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 20. Januar 2012 genügt, indem sie bezogen auf den konkreten Einzelfall ausgeführt hat, dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, weil der Antragsteller durch die Abbruchgenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt werde und die Abbrucharbeiten unmittelbar bevorstünden. Ob diese Begründung, wie der Antragsteller meint, inhaltlich nicht tragfähig ist, spielt für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.1998, 5 Bs 147/98, juris), weil es insoweit nur darauf ankommt, dass der betroffene Antragsteller die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen vermag und die anordnende Behörde veranlasst ist, mit besonderer Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges zu prüfen.

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abbruchgenehmigung ist materiell rechtmäßig, weil sie im überwiegenden Interesse der Beigeladenen liegt und deshalb als notwendig und geboten erscheint. Das Verwirklichungsinteresse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten ist prinzipiell gleichwertig mit dem Interesse des Drittanfechtenden an der Beibehaltung des status quo. Die Abwägung, wie die vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausfällt, wird daher interessengerecht vor allem von der erkennbaren Erfolgsaussicht der Klage bestimmt. Da es der Anfechtungsklage des Antragstellers nach summarischer Prüfung aber offensichtlich an einer Erfolgsaussicht mangelt, haben die Beigeladenen ein überwiegendes Interesse an der alsbaldigen Ausnutzung der Abbruchgenehmigung.

Dieses Abwägungsergebnis wird nicht von vornherein durch den Einwand des Antragstellers widerlegt, dass von ihm gegen den zugunsten der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 19. November 2010 Widerspruch erhoben worden sei, dem aufschiebende Wirkung zukomme, so dass die dennoch von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29. September 2011 in ihrer Wirksamkeit gehemmt und eine alsbaldige Durchführung der Abbrucharbeiten daher nicht dringlich sei. Der Antragsteller übersieht hierbei, dass die Antragsgegnerin trotz seines Widerspruchs gegen den Vorbescheid rechtlich nicht gehindert war, dessen Regelungsgehalt in den feststellenden Teil der Baugenehmigung zu übernehmen. Der Antragsteller kann diese Baugenehmigung anfechten (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2010, 2 Bs 25/10 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17.3. 1989, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88) und hat dies auch getan. Jedoch kommt diesem Rechtsbehelf gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Beigeladenen über eine vollziehbare Baugenehmigung verfügen.

Die Anfechtungsklage des Antragstellers wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben, weil er durch die Abbruchgenehmigung, selbst wenn diese rechtswidrig sein sollte, nicht in eigenen Rechten verletzt ist.

aa) Soweit sich der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt sieht, weil die Abbruchgenehmigung bereits erteilt worden sei, obwohl von den Beigeladenen noch kein aussagekräftiger Nachweis der Standsicherheit für sein Wohngebäude vorgelegt worden sei, greift dieser Einwand nicht durch, weil gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 HBauO die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für benachbarte Gebäude nur erforderlich ist, sofern Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 (siehe dazu § 2 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 HBauO) an das zu beseitigende Gebäude angrenzen. Daran fehlt es hier aber wegen des Gebäudeabstands von ca. 4 m. Die Vorschrift des § 68 HBauO über bautechnische Nachweise und ihre Prüfung ist dabei gemäß § 61 Abs. 4 HBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beachten, das nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 HBauO für die Beseitigung baulicher Anlagen durchgeführt wird. Ein „angrenzendes“ Gebäude ist ein angebautes Gebäude (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, § 68 Rn. 24). Die Notwendigkeit der bauaufsichtlichen Prüfung des Nachweises der Standsicherheit angrenzender Gebäude rechtfertigt sich dadurch, dass bei der Beseitigung baulicher Anlagen häufig Gefahrenzustände für die verbleibende Bausubstanz entstehen, wenn Gebäude aneinander gebaut sind (so die Gesetzesbegründung in Bü-Drs 18/2549 S. 65).

Bei dem hier vorliegenden Gebäudeabstand von ca. 4 m wird eine vergleichbare Gefahrenlage, wie bei einem angebauten Gebäude, von dem Antragsteller nicht durch den Hinweis glaubhaft gemacht, die betroffenen Grundstücke seien von diversen organischen Weichschichten im Baugrund betroffen. Die angesprochenen Weichschichten aus Mudde und Torf lassen zwar Setzungen bei der Gründung des Neubaus der Beigeladenen erwarten, jedoch bleibt unklar, wie sich dieser Umstand auf die Standsicherheit für das ca. 4 m entfernt liegende Gebäude des Antragstellers negativ auswirken soll.

Was die von dem Antragsteller angeführte unterirdische, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufene Mauer angeht, an die sein Gebäude angebaut sei, ist dies bereits deshalb ungeeignet, die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 HBauO zu begründen, weil deren Beseitigung nur Gegenstand der Baugenehmigung sein kann, aber nicht die Abbruchgenehmigung betrifft. Denn die Mauer gehört aufgrund ihrer Lage nicht mehr zu der durch diese lediglich genehmigten Beseitigung des unterkellerten Stadthauses der Beigeladenen. Hiervon geht ersichtlich auch die Antragsgegnerin aus, wie sich insbesondere aus ihrer Beschwerdeerwiderung ergibt.

bb) Aus § 14 BauVorlVO, der bestimmt, welche Unterlagen für den Nachweis der Standsicherheit vorzulegen sind, kann der Antragsteller ein drittschützendes Recht bereits deshalb nicht herleiten, weil die Beigeladenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 HBauO nicht die verfahrensrechtliche Verpflichtung trifft, einen Nachweis der Standsicherheit für das Gebäude des Antragstellers vorzulegen.

Aus dem gleichen Grunde wird der Antragsteller aus § 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 HBauO nichts für sich herleiten können. Das Beschwerdegericht hat zwar entschieden (siehe Beschl. v. 9.2.2006, 2 Bs 198/04; v. 17.6.2002, 2 Bf 257/00; v. 10.10.2000, 2 Bs 220/00, juris Rn. 4; vgl. ferner OVG Münster, Beschl. v. 28.1.2005, 10 B 2827/04, juris Rn. 2 ff.), dass die Genehmigung eines Vorhabens den Nachbarn in seinen Rechten verletzen kann, wenn das Vorhaben in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 2 HBauO a.F. (heute § 15 Abs. 1 Satz 3 HBauO) errichtet wird und dadurch eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter des Nachbarn entsteht. Die Reichweite der damit verbundenen drittschützenden Wirkung der materiellen Anforderung des § 15 Abs. 1 Satz 3 HBauO an die Standsicherheit von Gebäuden kann aber nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers nicht über das hinausführen, was er gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 HBauO verfahrensrechtlich zum Nachweis der Standsicherheit für angrenzende Gebäude verlangt. Andernfalls würde sich der Gesetzgeber selbst widersprechen.

Soweit der Antragsteller daneben eine Gesundheitsgefahr geltend macht, weil die Schimmelpilzbekämpfung durch die beauftragte Sanierungsfirma in dem zu beseitigenden Gebäude angeblich nicht gemäß dem von ihr vorgelegten Arbeitsplan erfolge, vermag auch dies eine Verletzung in eigenen Rechten nicht zu begründen, weil der Antragsteller im Ausland lebt, so dass er dieser Gesundheitsgefahr jedenfalls nicht ausgesetzt wäre.

Der Einwand des Antragstellers, er habe auf die aufschiebende Bedingung in dem angefochtenen Bescheid vertraut, dass mit den Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn über die Standsicherheit der angrenzenden baulichen Anlagen ein Ergänzungsbescheid erteilt worden sei, führt nicht weiter, weil die Antragsgegnerin diesen Bescheid unter dem 1. Dezember 2011 erteilt hat.

Die Berufung des Antragsteller unmittelbar auf sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht geeignet seinen Rechtskreis zu erweitern, da die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung Inhalt und Schranken seines Eigentumsrechts in Bezug auf den Drittschutz gegen die Erteilung einer Abbruchgenehmigung abschließend regeln. Dass die bauaufsichtlichen Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Eigentums- und Gesundheitsschutz insoweit nicht genügen, ist weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch für das Beschwerdegericht sonst wie ersichtlich.

cc) Ebenso wenig kann der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rotherbaum und Harvestehude vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 410), zuletzt geändert am 13. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 387) eine nachbarschützende Wirkung beigemessen werden. Die auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung dient - wie der Wortlaut der genannten Vorschrift und des § 172 Abs. 3 BauGB sowie der Verordnung selbst belegen - allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen und vermittelt den Eigentümern von im Geltungsbereich der Verordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, NordÖR 2009, 356, 357 m.w.N.). Ein wechselseitiges Austauschverhältnis und eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft der Betroffenen, die eine drittschützende Wirkung rechtfertigen könnten, vermag die Erhaltungsverordnung nicht zu begründen, weil sie keine konkreten Festsetzungen enthält, welche die Eigentümer in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränken. Sie bestimmt lediglich das Erhaltungsgebiet und das Erhaltungsziel bzw. den Grund der Festlegung und wiederholt im Übrigen deklaratorisch das Genehmigungserfordernis und die Versagungsgründe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB.

dd) Da der Antragsteller nicht Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ist, kann er sich nicht auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.4. 2009, BVerwGE 133, 347 ff.) berufen, wonach der Gesetzgeber das Kulturdenkmal auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen hat. Sein Antrag auf Unterschutzstellung seines Wohngebäudes entfaltet entgegen seiner Rechtsansicht noch keinen Umgebungsschutz i.S.d. § 9 des Denkmalschutzgesetzes, weil es an einer Anordnung der zuständigen Behörde über vorläufigen Schutz gemäß § 26 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes fehlt. Abgesehen davon ist in Absprache mit dem Denkmalschutzamt bei der baulichen Gestaltung des Vorhabens der Beigeladenen darauf geachtet worden, dass dieses sich in die Nachbarschaft der Gebäude A.-Str. 15 und 19 einfügt (siehe die Begründung zu § 173 Abs. 1 BauGB im Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2011).

c) Da die sofortige Vollziehbarkeit der Abbruchgenehmigung im überwiegenden Interesse der Beigeladenen liegt, ist schließlich kein Ermessensfehler darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumte Ermessen zu deren Gunsten ausgeübt hat.

2. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, wie sich der Antragsteller gegen die Ablehnung eines Baustopps wendet. Das Vorbringen, seinem Widerspruch komme nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, so dass die Durchführung von Abbrucharbeiten durch die Beigeladenen eine unzulässige faktische Vollziehung darstellen würde, gegen die er analog § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Fall 2 VwGO einen Anspruch auf das Ergreifen von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin habe, ist überholt. Denn, wie der Antragsteller selbst ebenfalls vorträgt, kommt seinem Widerspruch bzw. seiner Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr zu, weil die Antragsgegnerin inzwischen die sofortige Vollziehung der Abbruchgenehmigung angeordnet hat. Da der Sofortvollzug trotz des Aussetzungsantrages des Antragstellers fortbesteht (siehe dazu unter 1.), hat er auch keinen Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Baustopps.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und das Verfahren durch die Abgabe einer Stellungnahme inhaltlich gefördert haben. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.