Hamburgisches OVG, Urteil vom 30.03.2011 - 2 Bf 405/05
Fundstelle
openJur 2013, 1625
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Baugenehmigung.

Die Kläger sind Eigentümer des Hinterlandgrundstücks H. ... 19a (Flurstück ... der Gemarkung ...), das aus der Teilung des Grundstücks H. ... 19 (ehemals Flurstück ..., jetzt Flurstück ... der Gemarkung ...) hervorgegangen ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Niendorf/Lokstedt/Schnelsen vom 10. Mai 1951, erneut festgestellt am 15. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), der es ebenso wie seine weitere Umgebung als Kleinsiedlungsgebiet mit eingeschossiger offener Bauweise ausweist. Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen sind im Plan nicht enthalten. Bei der Straße H. ... handelt es sich um eine etwa 400 m lange, vom K.-weg in westlicher Richtung abzweigende asphaltierte Stichstraße ohne Wendeanlage. Sie dient der Erschließung von 44 Grundstücken, die mit Einfamilienhäusern und einigen „unechten“ Doppelhäusern bebaut sind. Die im öffentlichen Eigentum stehenden Wegeflächen haben eine Breite von etwa 8 m. Die Fahrbahn ist rund 4 m breit. Sie wird auf der Südseite von einem durch Bordstein abgesetzten, nur im Bereich der Grundstücksüberfahrten gepflasterten, etwa 1 m bis 1,30 m breiten Gehweg und auf der Nordseite von einem schmalen unbefestigten Seitenstreifen und einem sich daran anschließenden offenen Entwässerungsgraben gesäumt.

Am 27. Mai 2002 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses als rückwärtige Zweitbebauung. Mit Baugenehmigung vom 25. Juni 2002, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HmbWoBauErlG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223) erging, genehmigte die Beklagte das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Kläger die Baugenehmigung vom 25. Juni 2002 sowie zwei zuvor erteilte Vorbescheide für die Errichtung eines Doppelhauses - soweit in letzteren von der gesicherten verkehrlichen Erschließung ausgegangen worden war - gemäß § 48 Abs. 1 HmbVwVfG zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Baugenehmigung und die Vorbescheide seien in Ermangelung einer gesicherten Erschließung i.S.d. §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB rechtswidrig. Das Bundesrecht wolle mit dem Erfordernis der gesicherten Erschließung zum einen gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, insbesondere für solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar seien. Zum anderen wolle es verhindern, dass der Gemeinde als Folge der Genehmigung unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt würden. Für die Mindestanforderungen an die Breite und den Ausbauzustand der Straßen ließen sich keine allgemein gültigen Werte angeben. Anhaltspunkte könnten jedoch die Planungshinweise für Stadtstraßen der Behörde für Bau und Verkehr (PLAST) aus dem Jahre 2001 liefern. Danach sei die Straße H. ... insbesondere wegen ihrer Länge, ihres geringen Querschnitts, ihrer teilweise mangelnden Befestigung und der fehlenden Wendemöglichkeit weit vom wünschenswerten Ausbauzustand entfernt. Sie erfülle nicht einmal die Anforderungen an einen befahrbaren Wohnweg, der nach den PLAST die kleinste mit Fahrzeugen befahrbare Erschließungsanlage darstelle. Der Ausbauzustand bleibe so deutlich hinter den Anforderungen zurück, dass die Straße schon zur Erschließung der vorhandenen Bebauung nicht geeignet sei. Das zeige sich auch daran, dass Fahrzeuge der Stadtreinigung die Straße nur rückwärts fahrend bedienen könnten. Die mangelhafte Erschließung komme erst recht zum Tragen, wenn durch das Vorhaben der Kläger eine weitere Wohneinheit hinzukommen würde. Das danach eröffnete Ermessen werde zu Gunsten einer Rücknahme der Baugenehmigung und der Vorbescheide ausgeübt.

Hiergegen erhoben die Kläger am 11. März 2003 Widerspruch: Eine Rücknahme der Baugenehmigung und der Vorbescheide komme mangels Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht in Betracht. Aufgrund der Fahrbahnbreite von ca. 4 m sei gewährleistet, dass das Grundstück sogar mit Großfahrzeugen angefahren werden könne. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde hieraus aber nicht die Rechtswidrigkeit der erteilten Bescheide folgen. Denn das Bauplanungsrecht setze für eine gesicherte Erschließung die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Großfahrzeugen nicht voraus. Es reiche vielmehr die Möglichkeit, das Grundstück mit Personenfahrzeugen und kleineren Versorgungsfahrzeugen anfahren zu können. Der durch das Vorhaben erzeugte Kraftfahrzeugverkehr könne daher durch die Straße H. ... aufgenommen werden. Bei den PLAST handele es sich um eine rein verwaltungsinterne Richtlinie, die keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Baugenehmigung und der Vorbescheide darstelle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29. April 2003 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Februar 2003 an. Zur Begründung machte sie sich im Wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zu eigen.

Am 22. Mai 2003 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Die Kläger haben beantragt,

den Rücknahmebescheid vom 18. Februar 2003 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 (17 VG 2107/2003) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Kläger wiederhergestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2003 (2 Bs 313/03) zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, es bestünden keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Straße H. ... den durch die Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem zweiten Einfamilienhaus oder einem Doppelhaus ausgelösten Verkehr bewältigen könne und deshalb die verkehrsmäßige Erschließung der Vorhaben im planungsrechtlichen Sinne gesichert sei.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12. November 2003 im Klageverfahren ihre Erwägungen ergänzt und ausgeführt: Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Berufungsgerichts komme es für sie bei der Frage der gesicherten Erschließung der Straße H. ... inzwischen entscheidend auf § 4 HBauO 1986 an. Insoweit würden sämtliche bislang angestellten Erwägungen zum Ausbauzustand nunmehr auf den Gesichtspunkt der fehlenden bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeit des Grundstücks gestützt. Da das Bauplanungsrecht die bauordnungsrechtlichen Vorschriften unberührt lasse, könne das Bauordnungsrecht weitere Voraussetzungen aufstellen und insbesondere über das hinausgehen, was das Bundesrecht für eine gesicherte Erschließung verlange. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 müsse der öffentliche Weg so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten und der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sei. Dies erfordere grundsätzlich zwei Fahrspuren, damit Rettungsfahrzeuge auch bei Gegenverkehr das Grundstück erreichen könnten. Dem werde die Straße H. ... offensichtlich nicht gerecht.

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. September 2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2003 und ihren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 aufgehoben: Die Beklagte habe die Baugenehmigung und die beiden Vorbescheide zu Unrecht zurückgenommen. Die Erschließung sei i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB gesichert. Vorhaben, die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt würden, müssten sich grundsätzlich mit der Erschließungsanlage abfinden, die der jeweilige Innenbereich aufweise. Die vorhandene Straße müsse deshalb den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen können. Das sei hier der Fall. Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung könnten das Grundstück der Kläger über die asphaltierte etwa 4 m breite Fahrbahn problemlos erreichen. Auch ein Begegnungsverkehr sei möglich. Ob Großfahrzeuge, insbesondere der Müllabfuhr, die Sackgasse mangels Wendemöglichkeit ordnungsgemäß befahren könnten oder nicht, sei für die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks im Sinne des Bauplanungsrechts ohne Belang. Entscheidend sei allein, dass die Verkehrsanlage die Erschließung des Grundstücks für Kraftfahrzeuge überhaupt ermögliche. Der Hinweis der Beklagten auf die PLAST sei ebenfalls unerheblich. Würde man sie als Anhaltspunkt zur Bestimmung der gesicherten Erschließung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB heranziehen, so würde damit auf den unbeplanten Innenbereich der Maßstab der plangemäßen Erschließung mittelbar übertragen, der seine Berechtigung aber nur im Bereich eines qualifizierten oder zumindest eines einfachen Bebauungsplans mit festgesetzten Verkehrsflächen habe.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte zugleich beantragt, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2003 (17 VG 2107/2003) und des Berufungsgerichts vom 3. September 2003 (2 Bs 313/03) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern. Mit Beschluss vom 7. November 2003 (2 Bs 345/05) hat das Berufungsgericht den Antrag abgelehnt. Mit Beschluss vom 5. November 2007 hat es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2003 bezüglich der Rücknahme der Baugenehmigung aufgehoben hat. Der Beschluss ist der Beklagten am 12. November 2007 zugestellt worden.

Mit ihrer nach gewährter Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2008 am 11. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung rügt die Beklagte, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den für eine Rücknahme der Baugenehmigung vorgebrachten bauordnungsrechtlichen Gründen auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass die Straße H. ... nicht den Anforderungen an eine hinreichende Beschaffenheit des öffentlichen Weges gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 genüge und trägt ergänzend vor:

Obwohl § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG die Vorschrift des § 4 HBauO 1986 nicht erwähne, seien die dort normierten Anforderungen an die Zugänglichkeit der Grundstücke Prüfungsgegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG beschränke lediglich die Prüfung der „Bauvorlagen“ auf die im Folgenden genannten Gegenstände. Aus den Bauvorlagen ergebe sich aber grundsätzlich nicht, ob ein Grundstück durch den öffentlichen Weg hinreichend erschlossen werde bzw. ob der öffentliche Weg die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in einer den Erfordernissen der Gefahrenabwehr genügenden Weise gewährleiste. Dementsprechend gehe auch die Kommentierung zum Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz (Alexejew/Niere, HBauO, 17. Aufl. 2001, S. 53) von der Möglichkeit einer weitergehenden Prüfung und einer darauf gestützten Versagung der Baugenehmigung aus. Die Begründung für einen Verzicht auf eine präventive Prüfung trage nur in den Fällen, in denen ein Verstoß gegen nicht zu prüfende Normen nachträglich durch den Bauherrn beseitigt werden könne. Dies sei bei einem unzureichenden Ausbauzustand des öffentlichen Weges aber gerade nicht der Fall. Das Ziel des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn zu stärken, könne in Fällen der vorliegenden Art nicht erreicht werden. Ein Verzicht auf eine präventive Prüfung liege daher auch nicht im Interesse des Bauherrn. Die fehlende Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde, einen Bauantrag abzulehnen, hätte zur Folge, dass gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss an die Erteilung der Baugenehmigung ein repressives Einschreiten erforderlich werden würde, was in der Regel ein nicht sachgerechtes und widersprüchliches Verhalten wäre. Für die Möglichkeit einer präventiven Prüfung der Anforderungen des § 4 HBauO 1986 spreche zudem der enge inhaltliche Zusammenhang mit den städtebaulichen Erschließungsanforderungen, die Bestandteil des Prüfungskatalogs seien. Ein Auseinanderfallen der Prüfung der städtebaulichen und bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderungen sei nicht sachgerecht. Schließlich entspreche es auch der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, dass die Bauaufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen dürfe, wenn das Bauvorhaben im Widerspruch zu Anforderungen stehe, die nicht Gegenstand des eingeschränkten Prüfungskatalogs seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. September 2005 zu ändern, soweit es nicht bereits rechtskräftig ist, und die Klage gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vom 25. Juni 2002 durch den Bescheid vom 18. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2003 abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend, dass zwischen der bauplanungsrechtlichen und der bauordnungsrechtlichen Erschließung keine wesentlichen Unterschiede bestünden. Von daher ergebe sich bereits aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 3. September 2003 (2 Bs 313/03), dass die Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung erfüllt seien. Im Übrigen hätten die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 ohnehin nicht zum Prüfungskatalog des § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG gehört, so dass sie für die Rechtmäßigkeit der zurückgenommenen Baugenehmigung auch keine Rolle spielen könnten. Die Bauaufsichtsbehörde sei auch nicht befugt gewesen, den Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erweitern. Es wäre ein Widerspruch an sich, wenn die Rechtsordnung einerseits das Prüfungsprogramm beschränke, es gleichzeitig aber der Behörde erlaubt wäre, auch andere Vorschriften zu prüfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 2 Bf 374/06 (17 K 4355/04) betreffend den Streit der Beteiligten um eine weitere Baugenehmigung, der Gerichtsakten 2 Bs 313/03 (17 VG 2107/2003), 2 Bs 13/04 (17 VG 5809/2003) und 2 Bs 345/05 betreffend die vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2003 und ihren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 aufgehoben. Die Rücknahme der den Klägern unter dem 25. Juni 2002 erteilten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Beklagte hat für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem inzwischen aufgehobenen Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HmbWoBauErlG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223) ergangen ist, angeführt, dass es zum einen an der gesicherten verkehrlichen Erschließung des Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und zum anderen an den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit der Grundstücke mit Gebäuden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 221) - im Folgenden HBauO 1986 - fehle. Mit diesen Erwägungen, die allein den Anlass für die Rücknahmeentscheidung gegeben haben, lässt sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung jedoch nicht begründen.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht das Vorhaben der Kläger nicht dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten Erfordernis der gesicherten verkehrlichen Erschließung, das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoBauErlG auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen war. Hierzu hat das Berufungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 3. September 2003 im Beschwerdeverfahren 2 Bs 313/03, in dem die Beteiligten um den Sofortvollzug der Rücknahme der Baugenehmigung gestritten haben, ausgeführt:

„Der hier einschlägige § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben u.a. voraus, dass die Erschließung gesichert ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Wenn das geltende Bundesrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung der Erschließung zur Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen macht, will es einmal gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.1999, BRS 62 Nr. 103, m.w.Nachw.). Vorhaben, die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden sollen, müssen sich daher grundsätzlich mit der Erschließungsanlage abfinden, die der jeweilige Innenbereich aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1979, BRS 35 Nr. 100). Die vorhandene Straße muss den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1996, NVwZ 1997, 389). Dagegen kommt es für den bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung nicht darauf an, was das Landesbaurecht für die ausreichende Zugänglichkeit eines Grundstücks verlangt (vgl. § 4 HBauO). Zwar besteht zwischen der planungsrechtlich gesicherten Erschließung und der bauordnungsrechtlich ausreichenden Zugänglichkeit eines Grundstücks ein sachlicher Zusammenhang. Die Begriffe sind aber weder gleichzusetzen noch kann das Landesrecht zur Konkretisierung der gesicherten Erschließung herangezogen werden, weil dem bundesrechtlichen Begriff anderenfalls je nach anzuwendendem Landesrecht unterschiedliche Inhalte beigemessen werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.1988, NVwZ 1989, 353).

Gemessen hieran bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass die Straße H. ... den Verkehr, der durch eine Bebauung des Grundstücks der Antragsteller mit einem Doppelhaus oder einem (zweiten) Einfamilienhaus ausgelöst wird, bewältigen kann und daher die wegemäßige Erschließung der Vorhaben gesichert ist. Mit einer asphaltierten Fahrbahn von etwa vier Metern Breite dürfte die Straße ausreichend dimensioniert sein, um die Erreichbarkeit des Grundstücks für Kraftfahrzeuge einschließlich solcher der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung zu gewährleisten und selbst einen Begegnungsverkehr - wenn auch unter Umständen nur bei reduzierter Geschwindigkeit und unter Inanspruchnahme der privaten Zufahrten der anliegenden Grundstücke - zu ermöglichen. Dass die Sackgasse für Großfahrzeuge, insbesondere solche der Müllabfuhr, keine Wendemöglichkeit bietet, stellt die gesicherte Erschließung nicht in Frage. Das Bebauungsrecht verlangt jedenfalls für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks grundsätzlich - und so auch hier - nicht, dass die Grundstücke mit Großfahrzeugen erreichbar sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1993, BVerwGE 92, 304). Eine allgemeine bundesrechtliche Vorgabe des Inhalts, das Bebauungsrecht fordere für die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen, dass an das Baugrundstück mit Großfahrzeugen etwa des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung herangefahren werden könne, gibt es nicht. Es lässt vielmehr in der Regel genügen, dass die die wegemäßige Erschließung vermittelnde Verkehrsanlage für Kraftfahrzeuge der in Rede stehenden Art überhaupt befahrbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob dies nur für Personen- und kleinere Kraftfahrzeuge oder auch für Großfahrzeuge zutrifft. Erst recht kommt es nach diesen Grundsätzen nicht darauf an, ob neben der Erreichbarkeit des Grundstücks mit Großfahrzeugen für diese auch noch eine Wendemöglichkeit besteht. Wenn die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid hiergegen einwendet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zuvor zitierten Urteil lediglich über einen Stichweg von ca. 85 Metern Länge zu entscheiden hatte, während die Straße H. ... etwa 400 Meter lang ist, so trifft dies zwar zu. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie nur für kürzere Verkehrsanlagen gelten sollen. Auch sonst sind keine Gründe für eine dahin gehende Einschränkung zu erkennen. Ob sich aus § 4 HBauO andere Anforderungen ergeben könnten, ist für die gesicherte Erschließung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ohne Belang.

Auch die Richtlinien über die Anlage von Straßen in Gestalt der ”Planungshinweise für Stadtstraßen der Behörde für Bau und Verkehr” (PLAST) dürften entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn sie verfolgen eine andere Zielsetzung und erscheinen daher nicht geeignet, als Anhaltspunkt für eine gesicherte Erschließung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu dienen. Dies wird bereits daran deutlich, dass sich die für bestimmte Typen von Erschließungsstraßen festgelegten Anforderungen naturgemäß nicht an einem konkret beantragten Vorhaben, sondern vielmehr an der Gesamtheit der potenziellen Vorhaben eines Baugebiets orientieren, dessen Erschließung durch die Straße in Rede steht. Zudem beschränken sich die Planungshinweise nicht auf die Mindestanforderungen zur Bewältigung des zu erwartenden Verkehrs, sondern beschreiben einen Ausbauzustand, der aus Sicht der Planung erstrebenswert ist. Wollte man die Planungshinweise gleichwohl als Anhaltspunkt zur Bestimmung der gesicherten Erschließung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB heranziehen, würde damit auf den unbeplanten Innenbereich mittelbar der Maßstab der plangemäßen Erschließung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.2.1986, NVwZ 1986, 646) übertragen, der seine Berechtigung nur dort hat, wo ein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) mit festgesetzten Verkehrsflächen existiert.“

Hieran ist festzuhalten, zumal auch die Beklagte im Verlauf des Verfahrens nicht weiter zur Frage der planungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens vorgetragen hat.

2. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 gegeben sind, wonach der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück so beschaffen sein müssen, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich ist, ist für die Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht von Bedeutung. Denn die Baugenehmigung beinhaltet nicht die Feststellung, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Weder gehörte § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens noch lässt der Bescheid sonst erkennen, dass die Vorschrift gleichwohl geprüft worden ist.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG beschränkte sich die Prüfung der Bauvorlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück nach den §§ 29 bis 37 BauGB, den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, insbesondere den Erhaltungsverordnungen nach § 172 BauGB, und nach den Festsetzungen eines naturschutzrechtlichen Landschaftsplans (Nummer 1), auf die Einhaltung der Anforderungen des § 22 BImSchG (Nummer 2) sowie auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer Reihe ausdrücklich genannter Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung und auf deren Grundlage erlassener Bestimmungen (Nummer 3 bis 7). Die Vorschrift des § 4 HBauO 1986 mit ihren Regelungen über die Zugänglichkeit der Grundstücke als Voraussetzung ihrer Bebauung zählte nicht dazu. Dieser Katalog war abschließend und lässt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Raum für die Auslegung, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 gleichwohl zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehörten.

Insbesondere überzeugt nicht der Einwand der Beklagten, dass § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG seinem Wortlaut nach lediglich die „Prüfung der Bauvorlagen“ auf die genannten Gegenstände beschränkt habe, sich die Beschaffenheit des öffentlichen Weges aber regelmäßig nicht aus den Bauvorlagen erschließe. Dem Einwand liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass es sich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 um eine ausschließlich am Ausbauzustand des öffentlichen Weges ausgerichtete abstrakt-generelle Beurteilung handelt, für die das konkrete Bauvorhaben unmaßgeblich ist. Das trifft jedoch so nicht zu. Die Beurteilung, ob der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück so beschaffen sind, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich ist, hat vielmehr nur in Ansehung des konkret zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen. Die Bauvorlagen, die das Vorhaben konkretisieren, spielen daher auch bezüglich der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 eine Rolle.

Zudem findet die Auffassung der Beklagten, die auf die Bauvorlagen bezogene Formulierung des § 2 Abs. 1 WoBauErlG stehe einem abschließenden Charakter des in der Vorschrift normierten Prüfungsprogramms entgegen, in der Systematik des Gesetzes und in seiner Entstehungsgeschichte keine Stütze. Das Hamburgische Wohnungsbauerleichterungsgesetz ging ersichtlich von der Gesamtheit der materiellen Anforderungen an ein Bauvorhaben aus und ordnete diese verfahrensrechtlich zwei Kategorien zu: auf der einen Seite die Vorschriften, deren Einhaltung auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen war, und auf der anderen Seite jene Vorschriften, deren Einhaltung ohne präventive Kontrolle allein der Eigenverantwortung des Bauherrn überlassen blieb. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbWoBauErlG bildete dabei das Gegenstück zum eingeschränkten Prüfungsprogramm, indem sie den Bauherrn verpflichtete, der Bauaufsichtsbehörde mit seinem Bauantrag eine Erklärung der bauvorlageberechtigten Person einzureichen, dass „die nicht nach § 2 Abs. 1 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung ...“. Darüber hinaus hatte sich die Erklärung u.a. auch auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes und des Luftverkehrsgesetzes zu beziehen und damit auf Gegenstände, die ebenfalls nur eingeschränkt einer Überprüfung anhand der Bauvorlagen zugänglich waren. In Anbetracht dieser eindeutigen Systematik besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass außer den in § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG ausdrücklich genannten Vorschriften noch weitere Regelungen zum Prüfungsumfang gehört haben könnten. Auch den Gesetzesmaterialien ist dergleichen nicht zu entnehmen. Das hier einschlägige Hamburgische Wohnungsbauerleichterungsgesetz vom 18. Juli 2001 geht auf das im Wesentlichen wort- und inhaltsgleiche Hamburgische Wohnungsbauerleichterungsgesetz vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 233) zurück, mit dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren erstmals eingeführt worden war. Die Begründung zu jenem Gesetzentwurf (Bü-Drs. 13/6717) gibt ebenfalls eindeutig zu verstehen, dass nicht nur die Prüfung anhand der Bauvorlagen eingeschränkt werden sollte, sondern die Prüfung der Vereinbarkeit der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Bauvorhaben mit den materiellen Anforderungen des öffentlichen Rechts schlechthin.

Darüber hinaus kommt durchaus in Betracht, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, § 4 Absatz 1 Satz 3 HBauO 1986 in das Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aufzunehmen. Gemessen an Sinn und Zweck des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes, das Genehmigungsverfahren auf jene Punkte zu konzentrieren, deren Prüfung unerlässlich war (vgl. Bü-Drs. 13/6717 S. 1), spricht hierfür jedenfalls, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren grundsätzlich nur für das Errichten und Ändern von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe galt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HmbWoBauErlG), dass die gesicherte bauplanungsrechtliche Erschließung auch weiterhin zum Prüfungsprogramm gehörte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoBauErlG) und dass die Unterschiede zwischen den bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung und den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit der Grundstücke bei Bauvorhaben der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Art in aller Regel nicht zum Tragen kommen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber den Prüfungskatalog mit dem Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz vom 18. Juli 2001 gegenüber der vorherigen Fassung des Gesetzes u.a. um den Nachweis der Rettungswege auf dem Grundstück (§ 5 Abs. 1 bis 4 HBauO 1986) erweitert hatte. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren beinhaltete daher fortan auch die Prüfung, ob vom öffentlichen Weg ein ausreichender Zu- oder Durchgang für Rettungs- und Löscharbeiten vorhanden war. Vor diesem Hintergrund liegt es eher fern anzunehmen, dass die Anforderungen an den öffentlichen Weg selbst aus dem Blickfeld geraten sind und der Gesetzgeber es nur versehentlich unterlassen hat, die hinreichende Beschaffenheit des öffentlichen Weges u.a. für den Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten ebenfalls zum Prüfungspunkt zu erklären.

Ebenso wenig führt der Einwand der Beklagten weiter, dass ein Verzicht auf eine präventive Kontrolle nur dort ihre Berechtigung habe, wo ein Verstoß gegen nicht zu prüfende Normen nachträglich durch den Bauherrn beseitigt werden könne, was bei einem unzureichenden Ausbauzustand des öffentlichen Weges gerade nicht der Fall sei. Denn selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen sollte, könnte diese nicht durch eine extensive Auslegung des § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG geschlossen werden. Eine Erweiterung des Prüfungskatalogs um die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 würde in Anbetracht der ersichtlich abschließend konzipierten Regelung des § 2 Abs. 1 HmbWoBauErlG dem Gebot der Normenklarheit widersprechen. Diesem Gebot kommt im vorliegenden Zusammenhang auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil das Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zugleich die Reichweite der Feststellungswirkung einer in diesem Verfahren erteilten Baugenehmigung bestimmt. Von daher sind klare Regelungen unerlässlich.

b) Der Baugenehmigungsbescheid vom 25. Juni 2002 lässt auch nicht erkennen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 gleichwohl geprüft und konkludent bejaht worden ist. Die mit dem Bauantrag eingereichte Baubeschreibung (Vorlage Nr. 8/12), in der in der Rubrik „Baugrundstück/Straßenbau“ die Variante „vorhanden“ angekreuzt ist, gehört nicht zu den zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Vorlagen. Die im Lageplan (Vorlage 8/3) durch Grüneintragung auferlegte Verbreiterung des Wege-, Fahr- und Leitungsrechts und die in Ziffer 10 der Anlage 1 zum Baugenehmigungsbescheid enthaltene Auflage, bei Teilung des Grundstücks das Fahr- und Leitungsrecht durch eine Baulast entsprechend § 79 HBauO 1986 in einer Breite von 2,75 m zu sichern, sind im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht von Bedeutung. Auch wenn damit offensichtlich die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit des Grundstücks angesprochen ist, beschränken sich diese Regelungen aber jedenfalls darauf, die Vereinbarkeit des Vorhabens der Kläger mit den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HBauO 1986 herzustellen, wonach das Grundstück in ausreichender Breite von einem öffentlichen Weg aus unmittelbar zugänglich sein musste und eine Ausnahme von dem Erfordernis des unmittelbaren Zugangs bei Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Einzel- oder Doppelhauses geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen zugelassen werden konnte, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 im Übrigen entsprechender Zugang über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 HBauO 1986 gesichert war. Die Schlussfolgerung, dass auch die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 an die Beschaffenheit des öffentlichen Weges geprüft worden sind, lässt sich hieraus nicht ziehen.

c) Die Baugenehmigung vom 25. Juni 2002 enthält daher keine Aussage dazu, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 erfüllt sind oder nicht. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht nur für berechtigt (vgl. zum Meinungsstand das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Berufungsgerichts vom heutigen Tage in der Sache 2 Bf 374/06 nebst dortigen Nachweisen), sondern sogar für verpflichtet hielte, einen Bauantrag abzulehnen, wenn dem Vorhaben andere, nicht zum Prüfungsumfang gehörende Vorschriften entgegenstehen. Denn selbst eine pflichtwidrige Missachtung der der Bauaufsichtbehörde übertragenen Aufgaben, namentlich des § 58 HBauO 1986, könnte der Baugenehmigung keinen Inhalt geben, der ihr nach den ausdrücklichen Verfahrensvorschriften nicht zukommen soll (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 17.7.1996, AS RP-SL 26, 227) und den sie auch sonst erkennbar nicht hat. Eine Rechtswidrigkeit der den Klägern erteilten Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 scheidet damit unabhängig davon aus, wie die materielle Rechtslage zu beurteilen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.