Hamburgisches OVG, Urteil vom 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
Fundstelle
openJur 2013, 1222
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Der Bescheid vom 18. April 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 werden aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 404,37 Euro übersteigen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft - anteilig für die Zeit vom 1. April bis zum 26. August 2007 - die Erhebung von Studiengebühren für das Sommersemester 2007.

Der am 17. April 1982 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 2002/2003 bis zum Sommersemester 2008 bei der Beklagten Medizin.

Gemäß der Approbationsordnung für Ärzte (vom 27.6.2002, BGBl. I, S. 2405, in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 21.6.2005, BGBl. I. S. 1818; nachfolgend: ÄApprO) umfasst die ärztliche Ausbildung u.a. ein Studium der Medizin von sechs Jahren, das i.d.R. eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen einschließt, sowie die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 5 ÄApprO). Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren und der Zweite Abschnitt nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich des Praktischen Jahres abgelegt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO). Die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung setzt den Erwerb bestimmter Leistungsnachweise in den in § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO näher bestimmten Fächern und Querschnittsbereichen voraus; die auf die Vermittlung dieser Fächer und Querschnittsbereiche entfallende Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 868 Unterrichtsstunden (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO). Die Hochschulen legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest ( § 27 Abs. 1 Satz 6 ÄApprO). Entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Studienordnung für das Studium der Humanmedizin am Fachbereich Medizin der Universität Hamburg aus dem Jahre 2005 (nachfolgend: Studienordnung) ist das Studium insgesamt in die Studienabschnitte Medizin I und Medizin II untergliedert. Der Studienabschnitt Medizin I umfasst das Studium bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (2 Studienjahre). Der Studienabschnitt Medizin II schließt sich an den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an und umfasst drei Studienjahre mit mindestens 868 Unterrichtsstunden und fünf Blockpraktika von mindestens einwöchiger Dauer sowie das Praktische Jahr. Der Unterricht in den Fächern und Querschnittsbereichen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO wird in sechs Themenblöcken und einem Wahlfachblock von jeweils zwölf Wochen Dauer angeboten (§ 7 Abs. 1 der Studienordnung). Hieran schließt sich das Praktische Jahr an (§§ 4 Abs. 4, 7 Abs. 5 Studienordnung), das nicht vor Ablauf von 2 Jahren und 10 Monaten nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beginnen darf und jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August beginnt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 ÄApprO).

Die drei Studienjahre im Studienabschnitt Medizin II hat die Beklagte in neun Trimester zu je zwölf Wochen Unterricht und einer Nachprüfungswoche aufgeteilt. Dabei ist jeweils das Wintersemester in zwei Trimester aufgeteilt (jeweils vom 1.10. bis zum 31.12. sowie vom 1.1. bis zum 31.3.). Auf das Sommersemester entfallen ein Trimester (ca. vom 1.4 bis 30.6.) sowie die vorlesungsfreie Zeit (ca. vom 1.7. bis 30.9.). Die neun Trimester werden mit den in § 7 Abs. 1 der Studienordnung aufgeführten sechs Themenblöcken sowie einem Wahlfachblock belegt, wobei ein Themenblock bzw. ein Wahlfachblock zeitlich einem Trimester entspricht. Daneben gibt es zwei Freiblöcke und dem entsprechend zwei sog. Freitrimester. In den Freitrimestern müssen die Studierenden keine Lehrveranstaltungen besuchen. Sie können diese Zeit u.a. dazu nutzen, Themen- oder Wahlblöcke, die sie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, zu wiederholen, Famulaturen abzulegen oder bereits mit einer Dissertation zu beginnen.

Die Zuteilung der Themenblöcke sowie des Wahlfachblocks erfolgt vor Beginn des Studienjahres durch das Dekanat (§ 7 Abs. 4 Satz 2 der Studienordnung), wobei sich die Studierenden zu Beginn des Studienabschnitts Medizin II für diesen anmelden und hierbei angeben müssen, in welcher Reihenfolge sie die sechs Themenblöcke und den Wahlfachblock absolvieren und ggf. wann sie die Freiblöcke nehmen möchten. Änderungen dieser Reihenfolge sind kurzfristig aus besonderen Gründen möglich, soweit die entsprechenden Kapazitäten gegeben sind.

Der Kläger war zu Beginn des Sommersemesters 2007 (1. April 2007) „scheinfrei“, d.h. er hatte bis zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 die Prüfungen in den erforderlichen sechs Themenblöcken und dem Wahlfachblock absolviert. Auf seinen Antrag vom 12. Februar 2007 nahm der Kläger mit Beginn der Vorlesungszeit am 10. April bis zum 6. Juli 2007 ein Freitrimester (das Dekanat nahm die endgültige Zuteilung der Themen- bzw. Wahlblöcke für das Sommersemester 2007 am 4. April 2007 vor). Hieran schloss sich bis zum 26. August 2007 die vorlesungsfreie Zeit an. Vom 27. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 absolvierte er sein Praktisches Jahr.

Mit Bescheid vom 18. April 2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro für das Sommersemester 2007 auf.

Hiergegen legte der Kläger am 15. Mai 2007 Widerspruch ein und nahm auf seinen Antrag auf den Erlass, hilfsweise die Herabsetzung bzw. eine zinslose Stundung der Studiengebühr gemäß § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 Bezug. Die Erhebung der Studiengebühr stelle eine unbillige Härte dar und gefährde seine wirtschaftliche Existenz. Die Erhebung der Studiengebühr sei unbillig, da er scheinfrei sei und lediglich auf den Beginn des Praktischen Jahres im August 2007 warte. Die Wartezeit sei auf die Reform der Approbationsordnung sowie die Umstellung auf die Jahreszulassung zurückzuführen und somit nicht von ihm verschuldet. Er arbeite ausschließlich als Doktorand in der Abteilung für experimentelle Unfallchirurgie des UKE an seiner Dissertation. Leistungen der Universität nehme er nicht in Anspruch. Ihm sei es nicht möglich, ein Urlaubssemester zu beantragen, da er bei dessen Bewilligung sein Praktisches Jahr nicht im August beginnen dürfe und daher sein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit beenden könne. Er sei gegenüber Studierenden, die als Doktoranden von der Gebührenpflicht befreit seien, unverhältnismäßig stark belastet. Die Erstellung der Dissertation neben dem Studium stelle eine deutliche zusätzliche Belastung dar mit der Folge, dass er nicht mehr studienbegleitend arbeiten könne.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 bescheinigte das Universitätsklinikum Eppendorf dem Kläger, dass er vom 10. April 2007 bis zum 6. Juli 2007 einen Freiblock habe und er zur Ableistung von Famulaturen berechtigt sei. Gleichzeitig bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er während seiner Famulatur keine Lehrveranstaltungen besuche und keine Prüfungen ablege.

Mit Bescheid vom 2. November 2007 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 ab, da keine unbillige Härte vorliege. Hiergegen erhob der Kläger nach Aktenlage am 30. November 2007 Widerspruch, den die Beklagte nicht beschieden hat.

Nachdem die Beklagte den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 18. April 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er u.a. ausgeführt: Ein Beginn des Praktischen Jahres bereits zum April 2007 sei ihm verwehrt worden, da er dann bis zum Abschluss des Studiums die sechsjährige Mindeststudienzeit nicht erfüllt hätte. Da für ihn im Sommersemester 2007 das spezifische Ausbildungsangebot der Beklagten erschöpft gewesen sei, habe er nicht die Möglichkeit gehabt, universitäre Leistungen in Anspruch zu nehmen, die ihn in seinem Studium weiter gebracht hätten.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg beantragt,

den Gebührenbescheid vom 18. April 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kläger sei nicht nach § 6 b Abs. 2 Nr. 3 HmbHG 2006 von der Gebührenpflicht ausgenommen, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Studiengebühr das Praktische Jahr noch nicht begonnen habe. Der Kläger sei auch nicht als Doktorand von der Gebührenpflicht nach § 6 b Abs. 2 Nr. 1 HmbHG 2006 ausgenommen, da den Status eines Doktoranden nur Studierende erhielten, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium hätten und bei denen eine Zulassung zur Promotion vorliege. Die Einrichtung von zwei Freitrimestern solle den Studierenden die Möglichkeit geben, Famulaturen (4 Monate) abzuleisten, Prüfungen nachzuholen und ggf. mit der Anfertigung der Dissertation zu beginnen. Über das Pflichtprogramm hinaus biete die Fakultät Medizin wenige Lehrveranstaltungen an.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14. April 2008, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Gebührenbescheid vom 18. April 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 aufgehoben, soweit diese einen Betrag von 166,68 Euro übersteigen. Das Verwaltungsgericht hat zudem die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger sei zwar nicht als Doktorand nach § 6 b Abs. 2 Nr. 1 HmbHG 2006 von der Gebührenpflicht ausgenommen. Der Kläger sei jedoch anteilig für die Zeit des Freitrimesters in entsprechender Anwendung des § 6 b Abs. 2 Nr. 2 HmbHG (Ausnahme von der Gebührenpflicht wegen einer Beurlaubung) sowie vom Beginn des Praktischen Jahres am 27. August 2008 bis zum Ende des Sommersemesters 2007 gemäß § 6 b Abs. 2 Nr. 3 HmbHG 2006 von der Studiengebührenpflicht ausgenommen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 2008 und der Beklagten am 9. Mai 2008 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 3. Juni 2008 Berufungeingelegt und begehrt die vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat am 6. Juni 2008 Berufung eingelegt, soweit der Kläger im Hinblick auf das Freitrimester von der Gebührenpflicht ausgenommen worden ist.

Der Kläger hat - im Einverständnis mit der Beklagten - im Berufungsverfahren den Klagegegenstand dahingehend erweitert, dass auch der Antrag auf Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung u.a. vor, der Gebührenbescheid sei vollständig aufzuheben, da der Kläger kein Lehrangebot mehr habe in Anspruch nehmen können, da er dieses bis zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 vollständig ausgeschöpft habe. Gemäß § 6 b Abs. 1 HmbHG 2006 erhöben die Hochschulen Studiengebühren für ihr Lehrangebot. Studiengebühren dienten dabei der teilweisen Kostendeckung sowie dem Vorteilsausgleich für die potentielle Inanspruchnahme universitärer Leistungen. Mit ihrer Immatrikulation und der damit einhergehenden spezifischen Bildungsmöglichkeit erlangten Studierende einen ausgleichspflichtigen Sondervorteil. Dies gelte auch dann, wenn die Studierenden das bestehende Lehrangebot trotz entsprechender Möglichkeit nicht in Anspruch nähmen. Für den Kläger habe aber im Sommersemester 2007 kein Lehrangebot mehr bestanden. Er habe vielmehr das Lehrangebot bereits vollständig und erfolgreich in Anspruch genommen gehabt und habe allein aufgrund der in der Approbationsordnung für Ärzte bestimmten Mindeststudienzeit den nächsten Ausbildungsabschnitt - das Praktische Jahr - nicht eher beginnen können. Auch sei unverständlich, warum die Mindeststudienzeit neun Trimester betrage, das gesamte Lehrangebot aber bereits in acht Trimestern absolviert werden könne; Mindeststudienzeiten dienten dem Zweck, ein allzu oberflächliches Studium zu vermeiden, welches sich ausschließlich auf die streng prüfungsrelevante Materie beschränke. Dies setze aber voraus, dass es ein Lehrangebot gebe, welches weitergehende Einblicke in das Studienfach gewähre. Daran fehle es vorliegend. Einen Wahlfachblock habe er in dem Modellstudiengang Medizin schon vor dem Physikum absolviert. Er hätte zwar einen weiteren Wahlfachblock belegen können, wenn er dies gewollt hätte. Es sei jedoch unzulässig, ihn hierauf zu verweisen. Denn er habe sein universitäres Studium inhaltlich beendet gehabt. Für seine Ausbildung notwendige Studieninhalte habe die Beklagte nicht mehr vermitteln können. An einer darüber hinausgehenden Zusatzausbildung, die lediglich dazu diene, ein Organisationsdefizit der Universität zu verschleiern, habe er berechtigterweise kein Interesse. Mit dem Verweis auf zusätzliche Ausbildungsangebote werde er im Verhältnis zu Kommilitonen benachteiligt und für seine überdurchschnittlichen Leistungen sanktioniert. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass der Kläger weitere universitäre Leistungen wie Bibliotheken, Labore etc. nutze, löse die Nutzung dieser Einrichtungen keine Gebührenpflicht aus.

Der Kläger beantragt,

1. das auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 vollständig aufzuheben,

2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. November 2007 zu verpflichten, die Studiengebühr für das Sommersemester 2007

a) vollständig zu erlassen,b) hilfsweise herabzusetzen,3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. April 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2007 über einen Betrag von 95,63 Euro hinaus begehrt wird,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, die Freitrimester dürften nicht einer Beurlaubung gleichgestellt werden Die Studienzeit von sechs Semestern zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sei in neun Trimestern organisiert. In dieser Zeit erfolgten jedenfalls in 84 Wochen Unterricht (7 Trimester x 12 Unterrichtswochen = 84 Unterrichtswochen). Dies entspreche der im Rahmen einer semesterlichen Aufteilung gegebenen Anzahl der Unterrichtswochen (6 Semester zu je 14 Unterrichtswochen = 84 Unterrichtswochen). Die bei der Semesterstruktur anfallenden studienfreien Zeiten seien lediglich in zwei Freiblöcken von je drei Monaten zusammengefasst. Während der Freiblöcke hätten die Studierenden die Möglichkeit, neben dem obligatorischen Unterricht auch an einem fakultativen Lehrangebot der Medizinischen Fakultät teilzunehmen. Zudem stehe den Studierenden die gesamte Infrastruktur der Medizinischen Fakultät zur Verfügung, so dass sie während der Freiblöcke auch mit der Dissertation beginnen könnten. Der Kläger habe im Sommersemester 2007 einen weiteren Wahlfachblock belegen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Verfahrensschriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Sachakte der Beklagten mit dem Aktenzeichen 312/U 515.1-2 (2008/05) ist Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Der Gebührenbescheid vom 18. April 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 sind - soweit sie Gegenstand der Berufung sind - rechtmäßig. Daher ist die zulässige Berufung der Beklagten, die sich ausschließlich gegen die Freistellung des Klägers von der Gebührenpflicht für die Zeit des Trimesters beschränkt, begründet (Berufungsantrag der Beklagten zu 1.). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 2008 im tenorierten Umfang abzuändern. Die Berufung des Klägers ist - soweit über das Urteil des Verwaltungsgerichts hinaus die vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird (Berufungsantrag des Klägers zu 1.) - hingegen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen (A.). Soweit der Kläger den Erlass bzw. die Herabsetzung der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 begehrt (Berufungsantrag des Klägers zu 2.), ist die Berufung unbegründet (B.).

A.

Die gegen den Gebührenbescheid vom 18. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2007 gerichtete Klage ist - soweit sie Gegenstand der Berufung ist - unbegründet.

I.

Gegenstand der Berufung sind die angefochtenen Bescheide insoweit, als darin eine Studiengebühr in Höhe von anteilig 404,37 Euro für die Zeit vom 1. April bis 26. August 2007 festgesetzt ist (148 von 183 Tagen; 148/183 von 500 Euro = 404,37 Euro). Soweit in den angefochtenen Bescheiden darüber hinaus für die Zeit vom 27. August bis 30. September 2007 eine Studiengebühr von anteilig 95,63 Euro (35 von 183 Tagen; 35/183 von 500 Euro = 95,63 Euro) festgesetzt worden ist, sind diese durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben worden. Das Urteil ist in diesem Umfang rechtskräftig, da hiergegen insoweit keine Berufung eingelegt worden ist; dieser Teil des Streitgegenstandes ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

II.

Der Gebührenbescheid vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2007 ist hinsichtlich der Erhebung der Studiengebühr in Höhe von anteilig 404,37 Euro für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 26. August 2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 ist § 6 b Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Studienfinanzierungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 376 - nachfolgend HmbHG 2006 bzw. Studienfinanzierungsgesetz).

Das Studienfinanzierungsgesetz ist gültig. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt Bundesrecht nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

Ansprüche auf Herabsetzung der Studiengebühr wegen eines Teilzeitstudiums nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 sowie auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 18. April 2007 (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09; Urt. v. 30.3.2010, 3 Bf 280/09). Diese sind erst Gegenstand des Klagantrags auf Herabsetzung bzw. Erlass der Studiengebühr (s. insoweit unter B.).

1. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 b Abs. 1 HmbHG 2006 für die Festsetzung einer Studiengebühr für die Zeit vom 1. April bis 26. August 2007.

1.1. Der Kläger ist bei der Beklagten (einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG) in einem Studiengang nach § 52 HmbHG eingeschrieben gewesen. Er war weder in einem Doppelstudium (§ 36 Abs. 2 Satz 2 HmbHG) noch in einem Teilstudiengang nach §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 5 HmbHG immatrikuliert.

1.2. Die Beklagte hat im Sommersemester 2007 im Studiengang Medizin ein die Gebührenpflicht auslösendes Lehrangebot bereitgestellt. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Benutzung der Bibliothek, der Labore sowie der universitären Infrastruktur die Gebührenpflicht nicht auslöst, da es sich hierbei nicht um ein Lehrangebot der Beklagten handelt, für das nach dem Wortlaut des § 6 b Abs. 1 Satz 1 HmbHG 2006 Studiengebühren erhoben werden. Auch kann der Kläger nicht generell darauf verwiesen werden, fachfremde Lehrveranstaltungen im Sinne eines „Studium generale“ zu belegen. Die Beklagte hat jedoch auch im Sommersemester 2007 im Studiengang Medizin für den Studienabschnitt Medizin II Lehrveranstaltungen in den nach § 27 Abs. 1 ÄApprO bzw. § 7 Abs. 1 der Studienordnung vorgesehenen Fächern und Querschnittsbereichen angeboten. Die Gebührenpflicht entfällt dabei nicht deshalb, weil der Kläger ein entsprechendes Lehrangebot der Beklagten - soweit es für die Ablegung seiner Prüfungen erforderlich gewesen ist - bereits genutzt hatte. Das Maß der individuellen Lehrnachfrage im jeweiligen Semester kann nach der generalisierenden Konzeption des Gesetzes erst im Rahmen der näher bestimmten Ausnahme- und Befreiungsgründe Bedeutung erlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Studiengebühr nach dem Studienfinanzierungsgesetz materiell-rechtlich als eine „Gebühr“ zu qualifizieren ist, also eine öffentlich-rechtliche Geldleistung darstellt, die dem Gebührenschuldner aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auferlegt wird, oder als ein „Beitrag“ einzustufen ist, der für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben wird. Wenn die Studiengebühr materiell-rechtlich als Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Hochschule einzustufen ist, erfolgt die individuelle semesterliche Zurechnung mit der Rückmeldung des Studierenden als Anmeldung zu einem Weiterstudium (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg vom 30.6.2005, Amtl. Anz. S. 1728, zuletzt geändert am 22.10.2009, Amtl. Anz. S. 2283, in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 30.6.2005; nachfolgend: ImmO) und dem darin liegenden Zugriff auf den entsprechenden Anteil der Ausbildungskapazität in dem Studiengang. Die tatsächliche Inanspruchnahme eines bereitgestellten Lehrangebots ist auch dann nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht (Haug, WissR 2000 [Bd. 33], 1, 10).

2. Der Kläger ist für die Zeit vom 1. April bis 26. August 2007 nicht nach § 6 b Abs. 2 HmbHG 2006von der Gebührenpflicht ausgenommen.

2.1. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 6 b Abs. 2 Nr. 3 HmbHG 2006 liegen für die Zeit vom 1. April bis 26. August 2007 nicht vor, weil das Praktische Jahr des Klägers erst am 27. August 2007 begann.

2.2. Der Kläger war in dieser Zeit nicht als Doktorand oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert, so dass er - obgleich er an seiner Dissertation gearbeitet hat - nicht nach § 6 b Abs. 2 Nr. 1 HmbHG 2006 von der Gebührenpflicht ausgenommen ist. Die Immatrikulation als Doktorand der Hochschule setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus, § 70 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HmbHG. Soweit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg (vom 21.3.2001, Amtl. Anz. 2002 S. 173; nachfolgend: Promotionsordnung) die wissenschaftliche Arbeit zum Zweck der Promotion (Dissertation) bereits zuvor begonnen werden kann, begründet die Anzeige des Beginns einer solchen Arbeit nach § 6 Promotionsordnung nicht den Status einer als Doktorand immatrikulierten Person. Gemäß § 3 Abs. 5 ImmO ist ein solcher Status an eine Zulassung zur Promotion oder eine Betreuungszusage gebunden.

Der Einwand des Klägers, er sei gegenüber Studierenden, die als Doktoranden von der Gebührenpflicht befreit seien, unverhältnismäßig stark belastet, da er aufgrund der Arbeit an der Dissertation nicht neben dem Studium arbeiten könne, greift nicht durch. Insoweit liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln ist. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, BVerfGE 97, 332). Die Ungleichbehandlung der Personengruppen der als Doktoranden Immatrikulierten und der Studierenden, die für einen Studiengang immatrikuliert sind und neben ihrem Studium an einer Dissertation arbeiten, rechtfertigt sich aus deren unterschiedlichem hochschulrechtlichem Status. Die Ausnahme der als Doktoranden immatrikulierten Studierenden von der Gebührenpflicht ist sodann der gebührenrechtliche Reflex auf die Veränderung des Status.

Die mit dieser Anknüpfung verbundene Folge, dass ein Studierender, der bereits vor dem Abschluss des Studiums mit der Arbeit an seiner Dissertation beginnt, aber nicht als Doktorand immatrikuliert werden kann, Studiengebühren zu entrichten hat, obwohl er im Vergleich zu anderen Studierenden das Lehrangebot im Studiengang ggf. ebenso wie Doktoranden nicht (mehr) in Anspruch nimmt, ist im Rahmen des zulässigen Konzepts der nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr (vgl. näher: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09) kein willkürlicher Umstand, weil die Hochschule für Studierende, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, ihr Lehrangebot in vollem Umfang bereitstellt.

2.3. Die Gebührenpflicht ist auch nicht nach § 6 b Abs. 2 Nr. 2 HmbHG 2006 wegen einer Beurlaubung entfallen. Denn der Kläger war in dem maßgeblichen Zeitraum nicht nach § 6 ImmO beurlaubt.

2.4. Es liegt in der Person des Klägers auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 6 b Abs. 5 Nr. 1 HmbHG 2006 i.V.m. der „Satzung der Universität Hamburg über Ausnahmen von der Studiengebühr wegen herausragender Leistungen im Studium und die Stundung der Studiengebühren für ausländische Studenten“ (vom 15.1.2007, Amtl. Anz. S. 922) vor.

3. § 6 b Abs. 2 Nr. 2 HmbHG 2006 ist im Hinblick auf das vom Kläger absolvierte Freitrimester nicht entsprechend anzuwenden.

Eine entsprechende Anwendung einer Rechtsnorm kommt nach allgemeinen Grundsätzen dann in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und eine Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht besteht.

3.1. Eine Ähnlichkeit der Sachverhalte der Beurlaubung und des Freitrimesters in rechtlich-wertender Hinsicht besteht nicht. Zwar ist zutreffend, dass Hintergrund der Ausnahme der beurlaubten Studierenden von der Gebührenpflicht deren fehlende Inanspruchnahme des Lehrangebots und damit der „Gegenleistung“ für die Erhebung der Studiengebühr ist. Die Beurlaubung führt jedoch zu einer Beschränkung des Status des Studierenden und steht außerhalb des regulären Studiums: So zählt das Urlaubssemester nicht als Fachsemester (§ 6 Abs. 5 Satz 1 ImmO). Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen regelmäßig aus (§ 6 Abs. 5 Satz 2 ImmO). Das Freitrimester ist hingegen regelhaft Teil der Ausbildung und allein durch die Verdichtung des Lehrangebots in anderen Semestern durch die Aufteilung des sechssemestrigen Studienabschnitts Medizin II in neun Trimester entstanden. Es steht somit - anders als die Beurlaubung - nicht außerhalb des regulären Studiums.

3.2. Zudem liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Selbst wenn der Gesetzgeber bei Erlass des Studienfinanzierungsgesetzes die Aufteilung in Trimester im Rahmen des Studienabschnitts Medizin II nicht vor Augen hatte, fehlt es an einer Regelungslücke, da in derartigen Konstellationen die allgemeine Härtefallklausel in § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 zur Anwendung kommen kann (s. nachfolgend B.).

B.

Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger den Erlass oder die Herabsetzung der Studiengebühr für die Zeit vom 1. April bis 26. August 2007 begehrt. Die Klage ist insoweit zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist insoweit zulässig.

Der Erlass bzw. die Herabsetzung der Studiengebühr anteilig für die Zeit vom 1. April bis zum 26. August 2007 ist vom Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gerichtlich geltend gemacht worden. Die darin liegende Klagänderung ist nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sich die Beklagte hiermit in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt hat.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. November 2007, mit dem die Beklagte einen Antrag auf Stundung sowie Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Die Klage ist insoweit als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Studiengebühr aus individuellen Härtegründen nach § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 zu; eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor.

1. Als Rechtsgrundlage für einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Studiengebühr kommt vorliegend allein § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 in Betracht. Eine Ermäßigung der Studiengebühr nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 wegen eines Teilzeitstudiums kann hingegen nur dann gewährt werden, wenn der Studierende nach der Immatrikulationsordnung der Hochschule als Teilzeitstudierender immatrikuliert ist. Dies betrifft zum einen die Immatrikulation als Teilzeitstudierende für einen Studiengang, der regelhaft auf ein vollzeitliches Studium angelegt ist (vgl. § 36 Abs. 4 HmbHG 2006 sowie vorliegend § 8 ImmO), zum anderen die Immatrikulation für Studiengänge, die von den Hochschulen im Rahmen ihrer Kompetenzen nach § 52 Abs. 7 HmbHG als (besonderer) Teilzeitstudiengang eingerichtet werden (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09). Der Kläger war im Sommersemester 2007 unstreitig nicht als Teilzeitstudierender in diesem Sinne immatrikuliert.

2.Mit § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 hat der Landesgesetzgeber eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen.

2.1. Bei dem Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ handelt es sich auch dann, wenn dieser - wie hier - mit einem Ermessen der Behörde gekoppelt ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.1981, BVerwGE 62, 230). Für die Auslegung des Rechtsbegriffs hat deshalb die Verwaltungsanordnung zur Bearbeitung von Anträgen nach § 6 b Abs. 4 HmbHG vom 16. März 2007 in der Fassung vom 22. Mai 2007 keine rechtlich bindende Bedeutung. Lediglich wenn ein Fall der unbilligen Härte vorliegt, vermag im Rahmen der Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens die Verwaltungsanordnung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Studierenden Außenwirkung zu entfalten. Allerdings wird lediglich in atypischen Fällen einer unbilligen Härte das Ermessen noch zu Lasten eines Studierenden ausgeübt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 27.5.1981, a.a.O.).

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1992, BVerwGE 90, 202; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32; Urt. v. 19.3.2002, BVerwGE 116, 128) ist eine „unbillige Härte“ dann anzunehmen, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen einen atypischen Sonderfall darstellt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Gebührenerhebung nach Art und Umfang der Verwaltungstätigkeit im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint oder die sich aus den zugrunde liegenden gesetzlichen Pauschalierungen und Typisierungen ergebenden Belastungen übermäßig hart oder in einem hohen Maße unbillig sind. Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris). Da das Studienfinanzierungsgesetz - insbesondere um den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG zu genügen - neben der Erhebung der Studiengebühren primär deren Finanzierbarkeit sozialverträglich sicherstellen soll, kommt wirtschaftlichen Gesichtspunkten - der Eigenart der Rechtsmaterie entsprechend - bei der Prüfung der Unbilligkeit besonderes Gewicht zu. Sie sind aber keineswegs ausschließlicher Inhalt der Härtefallregelung und damit des Begriffs der „unbilligen Härte“, wonach eine wirtschaftliche Notlage nicht Voraussetzung des Härtefalls ist. Die besondere Bedeutung der Finanzierung der Studiengebühren und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Studierenden ist durch die in § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 vorgenommene Verweisung auf § 105 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 LHO zum Ausdruck gebracht worden, wonach sich bei der Ausübung des Ermessens die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses an § 59 LHO orientieren kann, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte die unbillige Härte begründet haben. Eine Reduzierung der Fälle unbilliger Härte ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte widerspricht aber dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Charakter der Vorschrift als allgemeine Härteklausel (vgl. insgesamt: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Erhebung der Studiengebühr für die Inanspruchnahme des Lehrangebots vom 1. April bis zum 26. August 2007 keine unbillige Härte dar.

(a) Die Erhebung der Studiengebühr stellt nicht deshalb einen atypischen Sonderfall dar, weil der Kläger im Sommersemester 2007 einen der beiden Freiblöcke gewählt hat. Denn dem Kläger stand auch in diesem Semester das gesamte dem Studienabschnitt Medizin II zugehörende Lehrangebot zur Verfügung. Darin enthalten waren mit dem Angebot verschiedener Wahlfächer auch Studieninhalte, die der Kläger noch nicht belegt hatte. Allerdings sah die Studienplanung der Beklagten die Wahl von zwei trimesterlichen Freiblöcken vor, von denen einer noch offen war. Eine Pflicht zur Anmeldung eines Freitrimesters bestand für den Kläger im Sommersemester 2007 indes nicht, da er auch eine Famulatur nicht mehr abzuleisten hatte. Dass der Kläger ein Freitrimester gewählt und nicht das bereitgestellte (weitere) Lehrangebot in Anspruch genommen hat, beruhte daher trotz der Vorgaben der Studienplanung auch auf seiner persönlichen Entscheidung. Sie ist nicht allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Die Erhebung der Studiengebühr in Fällen einer verminderten oder fehlenden Inanspruchnahme des Lehrangebots aufgrund von Umständen, die (auch) in der Sphäre bzw. im Verantwortungsbereich des Studierenden liegen, begründet im Rahmen der Erhebung der Studiengebühr keinen atypischen Sonderfall.

Der Umstand, dass den Studierenden im Studienabschnitt Medizin II nach der Studienplanung der Beklagten regelhaft zwei Freiblöcke zur Verfügung stehen, begründet auch für sich genommen in Bezug auf die Erhebung der Studiengebühr keine unbillige Härte. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von zwei Freitrimestern beruht auf der von der Beklagten eingeführten Gliederung dieses Studienabschnitts in Trimester. Die damit regelmäßig und plangemäß mögliche Absolvierung des prüfungsrelevanten Lehrstoffs in sieben Trimestern ist nicht Ausdruck eines Organisationsdefizits der Beklagten, sondern bildet - im Gegenteil - eine den Studierenden entgegenkommende, deren Bedürfnisse berücksichtigende und fördernde Studienstruktur. Denn durch die Schaffung von zwei Freiblöcken - deren Gesamtzeit von sechs Monaten entfiele bei einer semesterlichen Struktur auf die vorlesungsfreien Zeiten der drei Wintersemester - haben die Studierenden innerhalb des sechssemestrigen Studienabschnitts Medizin II bei gleichem Lehrangebot und gleicher Unterrichtszeit von insgesamt 84 Wochen zusätzlich die Wahl, entweder weitere Lehrangebote in Anspruch zu nehmen bzw. Prüfungsabschnitte zu wiederholen oder in dieser Zeit Famulaturen abzuleisten, an einer Dissertation zu arbeiten oder die Zeit zum Eigenstudium zu verwenden. Auch in Bezug auf die Erhebung der Studiengebühren, die einer semesterlichen Gliederung folgt, entsteht den Studierenden der Medizin im Blick auf das von der Beklagten über den gesamten Studienabschnitt bereitgestellte Lehrangebot kein Nachteil: Die Zahl der Unterrichtswochen und die Dauer der „vorlesungsfreien“ Zeit - diese wird bei der semesterlichen Studiengebühr ebenso wenig herausgerechnet - sind gleich. Der hier eingetretene Fall, dass bei der Trimester-Struktur ein ganzes Semester ohne offene Nachfrage von Pflichtlehre übrig bleibt, ist nicht zwangsläufig; er tritt z. B. nicht ein, wenn der Studierende die Freiblöcke jeweils in ein Wintersemester legt.

Ein atypischer Sonderfall ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass der Kläger im Sommersemester 2007 das nach der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung prüfungsrelevante Lehrangebot (vgl. § 27 Abs. 1 ÄApprO, § 7 Abs. 1 der Studienordnung) bereits erfolgreich ausgeschöpft hatte. Denn dem Kläger standen - wie ausgeführt - neben dem prüfungsrelevanten Lehrangebot jedenfalls weitere Wahlfächer und somit ein Lehrangebot im Studienabschnitt Medizin II zur Verfügung, welches er noch nicht nachgefragt hatte und das sein Studium hätte ergänzen können. Der Umstand, dass der Kläger bereits ein Wahlfach absolviert hatte und er somit prüfungsrechtlich kein weiteres benötigte, begründet die Unbilligkeit nicht. Denn die Studiengebühr wird nach § 6 b Abs. 1 HmbHG 2006 für die Bereitstellung des Lehrangebots in dem Studiengang insgesamt und nicht nur für die Bereitstellung des prüfungsrelevanten Lehrangebots erhoben.

Der von dem Kläger vorgebrachte Einwand, er sei nur aufgrund der sechsjährigen Mindeststudienzeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄApprO an dem Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts (Praktisches Jahr) gehindert gewesen, führt ebenfalls nicht zur Unbilligkeit der Erhebung der Studiengebühr. Die rechtlich verbindliche Festlegung der Mindeststudienzeit von sechs Jahren für das Studium der Medizin nach der Approbationsordnung für Ärzte sichert das Erfordernis einer hinreichend qualifizierten Ausbildung und gewährleistet einen bundesweit einheitlichen Ausbildungsgang. Dass der Kläger die Mindeststudienzeit faktisch unterschreiten konnte, ist auf die von der Beklagten eingeführte Gliederung des Studienabschnitts Medizin II in Trimester und zudem auf die von ihm gewählte Lage des zweiten Freiblocks im neunten Trimester zurückzuführen. Die Gliederung in neun Trimester stellt - wie oben ausgeführt - kein Organisationsdefizit der Beklagten dar, sondern eine für die Studierenden vorteilhafte Studienstruktur. Das gewählte Freitrimester am Ende der drei Studienjahre des Studienabschnitts Medizin II bildet keine unsinnige Wartezeit bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts, sondern bietet, wenn es nicht für die Famulatur genutzt werden muss, Zeit für ein vertieftes Studium oder die Arbeit an der Dissertation.

(b) Die Erhebung der vollen Studiengebühr trotz einer verminderten oder fehlenden Inanspruchnahme des Lehrangebots aus Gründen, die in der Sphäre des Studierenden liegen, verstößt im Rahmen des vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewählten Konzepts der nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und greift angesichts des Umstands, dass die Kosten eines Studiums regelmäßig nur zu einem Bruchteil durch die erhobene Studiengebühr gedeckt werden, nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09). Dies gilt auch, wenn der Studierende die Entscheidung gegen eine weitere Inanspruchnahme des Lehrangebots in der besonderen Ausbildungssituation trifft, dass das prüfungsrechtlich erhebliche Lehrangebot ausgeschöpft ist und ein Eintritt in den nächsten Ausbildungsabschnitt aufgrund der Prüfungsordnung noch nicht erfolgen kann.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter bzw. unterliegender Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind verhältnismäßig nach dem anteiligen Obsiegen unter Einbeziehung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens aufzuteilen. Erstinstanzlich obsiegt der Kläger nunmehr abschließend mit 95,63 Euro und somit anteilig mit rund einem Fünftel.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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