OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2009 - 5 U 55/08
Fundstelle
openJur 2013, 1062
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19.02.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange. Die Beklagte betreibt u.a. in Hamburg einen Juwelierladen.

Die von der Beklagten im Schaufenster ihres Ladenlokals im ... ... präsentierten Auslagen sind zum Teil ordnungsgemäß mit Preisen ausgezeichnet, während die Preisauszeichnung bei anderen Angeboten fehlt. Bei diesen, von dem Kläger im Juli 2007 mit Lichtbildern festgehaltenen Auslagen handelt es sich um Schmuckstücke und hochwertige Uhren, aber auch um Schreibgeräte, Sonnenbrillen, Schlüsselanhänger, Brieftaschen/Geldbörsen und Tücher.

Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als wettbewerbswidrig. Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2007 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K 2). Dieses Verlangen ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2007 zurückweisen (Anlage K 3).

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

Schmuckwaren, Uhren und Accessoires in einem Schaufenster bzw. Schaukasten sichtbar auszustellen, ohne die diesbezüglichen Artikel mit einem Preis auszuzeichnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen,

eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung von Schmuckwaren im oberen Preissegment ab € 15.000.- bestehe nicht. Insbesondere auf den teuren Einkaufsmeilen z. B. in Hamburg sei es gang und gäbe, dass u.a. Juweliere in diesem Bereich von einer Preisauszeichnung absähen. Es habe sich ein entsprechender Handelsbrauch herausgebildet.

Eine derartige Handhabung sei auch aus versicherungstechnischen Gründen sowie zur Vermeidung ansonsten zu befürchtender Diebstahlstaten bzw. Raubüberfälle notwendig. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei es ohne Weiteres zuzumuten, im Ladengeschäft den jeweiligen Preis zu erfragen. Die von ihren Produkten angesprochenen Verkehrskreise wüssten ohnehin um den Wert der ausgestellten hochwertigen Schmuckstücke, so dass es auch deshalb einer Auszeichnung nicht bedürfe.

Günstigere Waren seien hingegen auch bei ihr mit einer Preisauszeichnung versehen. Soweit der Kläger Gegenteiliges behaupte, habe er nicht dargelegt, dass die von ihm angefertigten Lichtbilder keine die Wirklichkeit verzerrende Momentaufnahme während des Ein- und Ausräumens der Vitrinen morgens bzw. abends oder im Zuge einer Neu- oder Umdekoration darstellten.

Ohnehin bestehe wegen der Anordnung PR 22/47 vom 15.04.1947 für Juwelen und Schmuck eine Preisauszeichnungsverpflichtung nicht. Diese Anordnung, die zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden sei, gelte als vorkonstitutionelles Recht fort. Sie habe die maßgebliche Verkehrsauffassung entscheidend geprägt.

Eine Preisauszeichnungspflicht könne bei hochwertigem Schmuck auch gar nicht die Ziele der Preisangabenverordnung erfüllen. Denn der Verkaufspreis setzte sich aus dem Materialwert bzw. dem Gesamtgewicht einerseits und dem Aufpreis für das Design, die Fertigung und die Marke bzw. Herkunft andererseits zusammen. Ein sachgerechter Preisvergleich sei in diesem Bereich nicht möglich. Der Kunde müsse ohnehin stets im Laden zusätzliche Informationen über den Edelmetallgehalt bzw. den Wert der verarbeiteten Steine einholen.

Da andere Branchen, die ebenfalls mit Wertgegenstände zu tun hätten (wie zum Beispiel Kunstgegenstände und Antiquitäten), von einer Preisauszeichnungspflicht freigestellt seien, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum sich die entsprechende Ausnahmevorschrift nicht auch auf wertvolle Schmuckwaren erstrecke. Aus den genannten Gründen stelle sich eine Anwendung der Preisangabenverordnung auch auf hochpreisige Schaufensterexponate als ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Schließlich fehle dem Kläger die Anspruchsberechtigung für die Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs, da ihm nicht eine erhebliche Zahl von Unternehmen der entsprechenden Branche angehöre.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 19.02.2008 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungs-begehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagte beanstandet in zweiter Instanz die von dem Kläger verwendete Parteibezeichnung als fehlerhaft und ist der Auffassung, es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Ein Unternehmen "C...B...C... GmbH" in Hamburg existiere nicht.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte nach dem Klageantrag zur Unterlassung verurteilt. Das Verhalten der Beklagten stellt sich sowohl nach alter als auch nach neuer (ab dem 30.12.2008 geltender) Rechtslage als wettbewerblich relevanter und erheblicher Verstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 PAngV dar. Auf die umfassenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen. Die Ausführungen in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1. Die Klage ist zulässig.

a. Soweit der Kläger in der Klageschrift zunächst eine falsche Adresse angegeben hatte, hat er diese bereits mit Schriftsatz vom 17.10.2007 korrigiert. Die Fehlbezeichnung eines der Geschäftsführer ist für die Wirksamkeit der Klageerhebung von vornherein unbeachtlich. Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Bezeichnung einer Partei auslegungsfähig ist. Zwar ist der vorangestellte Zusatz "C...B..." nicht Bestandteil der Geschäftsbezeichnung der Beklagten. Da diese indes in Hamburg - wie aus der Anlage K 5 ersichtlich - unter dieser Bezeichnung selbst auftritt, ist sie gehindert, sich auf die Fehlerhaftigkeit dieses Zusatzes zu berufen. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen sind unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt. Bei unrichtiger (mehrdeutiger) äußerer Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll, bei unternehmens-(betriebs-)bezogenem Handeln also im Zweifel der hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Vor § 50 Rdn. 7 m.w.N.).

b. Aus der Klageschrift war auch ohne Weiteres ersichtlich, dass der Kläger denjenigen Rechtsträger verklagen wollte, der die unmittelbare unternehmerisch-organisatorische Verantwortung für die Filiale am ... in Hamburg trägt. Dies liegt bei der Beanstandung eines Preisangabenverstoßes im Schaufenster auf der Hand. Dies war auch der Beklagten in zweifelsfreier Weise bewusst. Hierauf hat die Beklagte sogar auf Seite 2 der Klageerwiderung ausdrücklich hingewiesen. Sie hat selbst erkannt, dass der Kläger die "C...D... GmbH" als rechtliche Trägerin auch der Filiale in Hamburg verklagen wollte. Dementsprechend war die Parteibezeichnung auslegungsfähig. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe möglicherweise die Schweizer C...-Gesellschaft verklagen wollen, ist ersichtlich fern liegend.

c. Allein der Umstand, dass keine der Parteien und auch nicht das Landgericht diesen Hinweis zum Anlass einer Rubrumsberichtigung genommen haben, nimmt der Klage nicht die Zulässigkeit. Dies umso weniger, als die Klage unter der beanstandeten Bezeichnung und an dem beanstandeten Ort im Wege der Niederlegung ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Zwar gilt der Grundsatz, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn das Fehlen eines notwendigen Inhalts der Klageschrift trotz Hinweises nicht behoben wird (Zöller/Greger, a.a.O., § 253, Rdn. 23). Dies gilt bei Situationen der vorliegenden Art aber nur, wenn ein Hinweis durch das Landgericht nicht aufgegriffen worden wäre. So verhält es sich hier aber nicht. Allein die Beanstandung durch die Beklagte ist nicht ausreichend. Der Kläger hat den bislang nicht gestellten Berichtigungsantrag mit der Berufungserwiderung vom 03.06.2008 - und damit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - nachgeholt. Das Passivrubrum ist mit Senatsbeschluss vom 09.12.2009 nunmehr richtig gestellt worden. Eine Klageabweisung als unzulässig kommt dementsprechend nicht in Betracht.

d. Auf die von der Beklagten auch zweitinstanzlich erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit kann die Berufung gem. § 513 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden.

2. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Dieser hatte bereits in seiner vorgerichtlichen Abmahnung vom 17.07.2007 (Anlage K 2) darauf hingewiesen, dass zu seinen Mitgliedern auch der "Fachverband Juwelen, Uhren, Gold und Silberwahren e.V." gehört. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Unternehmen in ausreichender Zahl repräsentiert. Die Tatsache, dass die Beklagte sich in ihrem prozessualem Vortrag selbst u.a. auch auf das dort ebenfalls genannte Unternehmen K. AG bezogen hat, zeigt, dass sie die vorgerichtliche Abmahnung nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern ihren Inhalt auch zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Deshalb kann sie nicht damit gehört werden, der Kläger habe sich nicht ebenfalls prozessual ausdrücklich auf den der "Fachverband Juwelen, Uhren, Gold und Silberwahren e.V." berufen. Soweit die Beklagte erst mit der Berufungsbegründung Zweifel an der erforderlichen Anzahl deren Mitglieder aufwirft, erfolgt dies im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ersichtlich verspätet.

3. Die Beklagte hat mit dem beanstandeten Verhalten gegen ihre sich aus § 4 Abs. 1 PAngV ergebenden Verpflichtungen zur Preisauszeichnung verstoßen.

a. Dies belegen die von dem Kläger als Anlage K 1 vorgelegten Lichtbilder. Diese widerlegen im Übrigen auch die - ohnehin rechtlich unerhebliche - Behauptung der Beklagten, sie sei aus Gründen des Selbstschutzes gehalten gewesen, besonders teure Schmuckstücke nicht auszuzeichnen. Angesichts der Tatsache, dass auf den Lichtbildern des Klägers nicht mit Preisen ausgezeichnete Artikel wie Schreibgeräte, Sonnenbrillen, Lederetuis, Tücher und Manschettenknöpfe zu erkennen sind, fehlt dieser Darstellung jede Überzeugungskraft. Die Lichtbilder belegen vielmehr, dass die Beklagte die Preisauszeichnung im Schaufenster offenbar ohne Rücksicht auf gesetzliche Vorgaben nach ihrem eigenen Gutdünken vornimmt. Damit entzieht die Beklagte selbst ihrer Behauptung den Boden, sie unterlasse die Preisauszeichnung aus Sorge vor kriminellen Übergriffen. Derartige Täter werden sich kaum ernsthaft für Sonnenbrillen, Schreibegeräte oder Halstücher interessieren, wenn sie aus demselben Fenster/Ladengeschäft auch teure Schmuckstücke erbeuten können.

b. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beklagten, es sei ihr z. B. wegen der Gefahr krimineller Handlungen nicht zuzumuten, Schmuckstücke jenseits einer Preisgrenze von € 15.000.- im Schaufenster auszuzeichnen, für die Entscheidung dieses Rechtstreits ohne Belang. Von derartigen Erwägungen lässt sich die Beklagte ersichtlich nicht leiten. Sie hat sich gegenüber dem Unterlassungsantrag des Klägers zudem uneingeschränkt verteidigt. Angesichts der von dem Preisauszeichnungsmangel ebenfalls erfassten Kleinschmuckstücke (Manschettenknöpfe/Ohrstecker), bei denen eine Überschreitung des von der Beklagten selbst genannten Preislimits von € 15.000.- nicht auf der Hand liegt, hat die Beklagte Wiederholungsgefahr im gesamten Umfang des Klageantrags gesetzt. Denn sie hat auch für Schmuckstücke unterhalb der von ihr selbst genannten Grenze von € 15.000.- die Abgabe der zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert.

c. Soweit die Beklagte eine Ausnahme von der Preisauszeichnungspflicht wegen versicherungstechnischer Notwendigkeiten geltend macht, kann auch dieser Umstand die maßgebliche Rechtslage nach der Preisangabenverordnung nicht beeinflussen. Es ist allgemein bekannt, dass auch höhere bzw. höchste Risiken bei entsprechender Prämienhöhe versicherbar sind. Für ein etwaiges Risiko von Diebstählen bzw. Raubüberfällen gilt das gleiche. Im Übrigen fehlt insoweit bereits die notwendige Kausalität in Bezug auf eine vorhandene bzw. unterbliebene Preisauszeichnung. Denn die insoweit „angesprochenen“ (kriminellen) "Verkehrskreise" sind in der Regel schon aufgrund der nicht ausgezeichneten Schaufensterauslagen bzw. des Namens/Renommées des jeweiligen Juweliers ausreichend in der Lage zu entscheiden, ob sich eine Straftat für sie „lohnt“ oder nicht.

d. Der Einwand der Beklagten, die fehlende Preisauszeichnung sei bei den von ihr vertriebenen hochwertigen Schmuckwaren für das Käuferverhalten ohne jede Relevanz, weil es angesichts der Exklusivität der Schmuckstücke bereits an einer Möglichkeit des Preisvergleichs fehle, kann ebenfalls nicht überzeugen.

aa. Selbst wenn dies so wäre, hängt die Entscheidung eines jeden Käufers, der sich mit dem Gedanken trägt, aufgrund der Schaufensterauslagen ein (ihm unbekanntes) Geschäft zu betreten, maßgeblich davon ab, welche Vorstellungen er sich von dem Preis der ausgestellten Waren bildet. Die angesprochenen Verkehrskreise, die sich für den Kauf eines Schmuckstücks interessieren, sind ohne fundierte Fachkenntnisse auf diesem Sektor in der Regel nicht ohne Weiteres allein aufgrund der Schaufensterauslage in der Lage, den Preis jedes einzelnen Schmuckstücks auch nur annähernd verlässlich zu prognostizieren. Diese Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen kann der Senat aufgrund der Sachkunde seiner Mitglieder treffen, die ebenfalls zu den Käufern von Schmuckgegenständen gehören. Dafür, dass diese Situation gerade bei der von der Beklagten angesprochenen Käuferschicht grundlegend anders ist, hat die Beklagte weder tragfähigen Tatsachen vorgetragen noch ist dies sonst wie ersichtlich. Die Annahme, dass sich in einem Preissegment von Schmuckstücken jenseits einer Grenze von € 15.000.- die Situation grundlegend abweichend verhält und die Kaufinteressenten in diesem Bereich zu einer präzisen Einschätzung der Verkaufspreis in der Lage sind, stellt sich als erfahrungswidrig dar. Dies auch deshalb, weil die von der Beklagten angesprochene Käuferschicht jedenfalls in der Fähigkeit einer verlässlichen Beurteilung der preisbildenden Faktoren von Schmuckstücken ausgesprochen inhomogen sein dürfte. Allein der Umstand, dass es sich hierbei stets um wohlhabende Personen handelt, kann ersichtlich nicht ausreichen, um durchgängig eine derartige Fachkompetenz unterstellen zu können.

bb. Insbesondere die Frage, ob ein exklusives Schmuckgeschäft betreten wird, hängt für den Kaufinteressenten maßgeblich davon ab, welche Preisvorstellungen er sich aufgrund der Schaufensterauslagen bildet. Sind die ausgestellten Gegenstände nicht mit Preisen ausgezeichnet, so muss der Interessent das Geschäft betreten und sich zwangsläufig auf ein Verkaufsgespräch einlassen, das er vermieden hätte, wenn er bereits aufgrund der Schaufensterauslagen hätte ermessen können, ob das ausgestellte Schmuckstück in dem von ihm festgelegten Preisrahmen liegt. Der ersichtlich lebensfremde Ausgangspunkt der Beklagten, praktisch jeder Interessent ihrer hochwertigen Schmuckstücke verfüge bereits über die umfassende Sachkunde zur Beurteilung, wie hoch der Verkaufspreis in etwa liegt, ist auch durch keine Tatsachen begründet, die es rechtfertigen könnten, dem hierzu angebotenen Beweisantritt nachzugehen. Vor diesem Hintergrund entwickelt die fehlende Preisauszeichnung der Beklagten eine erhebliche wettbewerblich relevante Anlockwirkung, denn der Kaufinteressent muss zu ihr in einen unmittelbaren Kundenkontakt treten, wenn er erfahren will, ob das Schmuckstück für ihn preislich überhaupt infrage kommt. Hierdurch bieten sich für die Beklagte Wettbewerbsvorteile gegenüber rechtstreuen Konkurrenten, denn sie kann das Interesse des Kunden bei dieser Gelegenheit zum Beispiel auf ein anderes Schmuckstück lenken, das seinen Preisvorstellungen näher kommt, aber im Schaufenster nicht ausgestellt ist (vgl. BGH WRP 73, 467, 469 - Möbelauszeichnung). Bei dieser Sachlage hat sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch vor dem Hintergrund des europäischen Verbraucherleitbilds eine maßgebliche Veränderung gegenüber der wettbewerblichen Sichtweise bei Erlass der Preisangabenverordnung nicht ergeben.

e. Der Einwand der Beklagten, für ihre Schmuckstücke gebe es häufig keine festen Preise, es bestehe - was ihrer Kundschaft bekannt sei - in der Regel ein Verhandlungsspielraum, ist ebenfalls ohne Überzeugungskraft. Zum einen liegt eine gleichartige Situation auch in anderen Branchen vor, nachdem das Rabattgesetz ersatzlos aufgehoben worden ist. Zudem wird diese Behauptung bereits durch die von der Beklagten selbst mit der Anlage B 6 vorgelegten Bildschirmausdrucke widerlegt. Dort sind selbst für hochwertige Schmuckstücke in einem Preisbereich von circa € 65.000.- Einzelpreise angegeben, die bis auf die zweite Vorkommastelle konkretisiert sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum diese - intern existierenden - Angaben nicht auch im Schaufenster mitgeteilt werden können. Gerade dann, wenn die Kundschaft eines Gewebetreibenden - wie die Beklagte geltend macht - weiß, dass im preislichen Bereich ein Verhandlungsspielraum besteht, werden derartige Preise in der Regel auch nur als Ausgangspunkt für weitere Preisverhandlungen verstanden. Dementsprechend entsprach es auch bereits in der Vergangenheit obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Schmuckstücke - selbst von türkischen Juwelieren gegenüber ihrer türkischen Kundschaft bei Berücksichtigung südländischer bzw. orientalischer Handelsgepflogenheiten - im Schaufenster den preisrechtlichen Angaben entsprechend auszuzeichnen sind (Nds.OVG GewArch 93, 83 ff).

f. Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, dass die in diesem Rechtsstreit vorgelegten Lichtbilder zu normalen Geschäftszeiten bei vollständig dekorierten Schaufenstern angefertigt worden sind, ist auch dieser Einwand sowohl rechtlich irrelevant als auch sachlich unrichtig. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Auszeichnungspflicht grundsätzlich uneingeschränkt besteht. Wollte sich die Beklagte auf eine insoweit bestehende vorübergehende Unmöglichkeit berufen, hätte es ihr oblegen, die diesbezüglichen Umstände nachvollziehbar darzulegen. Dies ist nicht geschehen. Ohnehin belegt nicht nur die Vielzahl der nicht ausgezeichneten Gegenstände, sondern auch die vollständige gestalterische Anordnung das Gegenteil der von der Beklagten behaupteten Situation.

g. Auf im Bereich der Juweliere vorherrschende abweichende Gepflogenheiten im Sinne von „Handelsbräuchen“ kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

aa. Um Handelsbräuche im Sinne von § 346 HGB kann es schon deshalb nicht gehen, weil ersichtlich keine verpflichtenden Regeln geltend gemacht werden. Allenfalls kann eine "Handelsübung" infrage stehen. Bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für die substantiierte Darlegung einer etwaigen Handelsübung sind aber nicht erfüllt. Der Beweisantritt "Sachverständigengutachten" ist ohne ausreichenden Tatsachenvortrag unzureichend.

bb. Im Übrigen könnten sich sogar rechtlich beachtliche Handelsbräuche i.S.v. § 346 HGB selbst bei einer einheitlichen Handhabung innerhalb einer bestimmten Gruppe von Unternehmen nicht entgegen zwingender gesetzlicher Vorschriften, sondern allenfalls im Bereich dispositiven Rechts ausbilden. Kommt ein bestimmtes Verhalten in einer Branche häufig oder regelmäßig vor, so ist es gleichwohl nicht geeignet, die angesichts einer anderslautenden Werbemaßnahme bestehende Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise zu erschüttern oder nachhaltig zu beeinflussen, wenn es sich dabei um eine mit der Verkehrserwartung nicht in Einklang stehende Vernachlässigung der guten kaufmännischen Sitten handelt (BGH GRUR 00, 911, 914 – Computerwerbung I). In diesem Fall handelt es sich nicht um eine beachtliche Handelsüblichkeit, sondern allenfalls um einen eingebürgerten Missbrauch (vgl. BGH NJW 87, 1886, 1887). In jedem Fall beeinträchtigt ein derartiges Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem Verhalten bestärken oder diese veranlassen könnte, ebenso zu verfahren, um nicht im Wettbewerb zurückzufallen (BGH WRP 07, 1185, 1187 - Irreführender Kontoauszug). Auch insoweit stehen der Auffassung der Beklagten die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der zitierten Entscheidung entgegen, das zu dem Inhalt des dort angegriffenen verwaltungsrechtlichen Bescheids u.a. ausgeführt hat:

„Die Ausführungen der Klägerin zur allgemeinen Verkehrsauffassung und der damit verbundenen Verkaufspraxis türkischer Staatsangehöriger griffen nicht ein, weil die im Zusammenhang mit der allgemeinen Verkehrsauffassung zu sehenden Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 PAngV nicht anwendbar seien. Sowohl der N Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr als auch die Bezirksregierung H und verschiedene Verbände des Uhren- und Schmuckhandwerks sowie -handels teilten die Auffassung, daß die von der Klägerin praktizierte Preisauszeichnung für Schmuckstücke unzulässig sei.“

4. Auf die Anordnung PR 22/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets vom 15.04.1947 (Anlage B 4) kann sich die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt ebenfalls nicht erfolgreich berufen. In diesem Zusammenhang sieht der Senat von vertieften Ausführungen zu den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen der Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts, zu Gesetzgebungskompetenzen sowie zu Fragen der Gesetzgebungszuständigkeit ab. Denn die von der Beklagten in Bezug genommene Regelung aus §§ 3, 1 der Anordnung PR Nr. 22/47 widerspricht in so eindeutiger Form der nachkonstitutionellen Rechtslage, dass eine Fortgeltung ersichtlich nicht in Betracht kommt.

a. Die Anordnung PR 22/47 ist gegenstandslos geworden. Denn sie ist mit einem neueren Gesetz unvereinbar und steht zu diesem im Widerspruch.

aa. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 08.11.1983 zur damals geltenden Preisangabenverordnung (BVerfGE NJW 1984, 861, 862) die Frage, ob diese Anordnung wirksam aufgehoben worden ist, ausdrücklich offen gelassen hat. Diese Frage mag zur damaligen Zeit auch noch zweifelhaft gewesen sein, denn Ermächtigungsgrundlage der seinerzeit geltenden Preisangabenverordnung vom 10.05.1973 war das (ebenfalls) vorkonstitutionelle Preisgesetz vom 10.04.1948. Mittlerweile ist die Rechtsgrundlage eine maßgeblich andere. Offenbar als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.11.1983 ist unmittelbar im Anschluss daran am 03.12.1984 von dem Bundesgesetzgeber ein neues "Gesetz über die Preisangaben" (Preisangabengesetz) erlassen worden. § 1 PAngG enthält eine eindeutige, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gerichtete Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, „auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise [ ...] anzugeben sind.“ Diese Verordnungsermächtigung entspricht ersichtlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG. Insbesondere ist Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung hinreichend bestimmt. Von dieser Ermächtigung hat der (Bundes)Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und sich bei Erlass der Preisangabenverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 14.03.1985 ausdrücklich auf § 1 PAngG als Rechtsgrundlage bezogen. Diese Preisangabenverordnung konkretisiert in nicht zu beanstandender Form den gesetzlich vorgegebenen Regelungsrahmen. Dies geschieht ersichtlich auch umfassend und nicht nur in Teilbereichen. Frühere - vorkonstitutionelle - Regelungen sind damit ersichtlich obsolet geworden.

bb. Dies gilt auch für den hier relevanten Anwendungsbereich. Denn § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV regelt die in § 1 der früheren Anordnung PR Nr. 22/47 normierten Ausnahmefälle ebenfalls, allerdings mit einem abweichenden Regelungsgehalt, der Schmuck nicht mehr, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke aber weiterhin erfasst. Bereits aus diesem Umstand lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass die Anordnung PR Nr. 22/47 nicht neben der PAngV fortgelten, sondern durch diese ersetzt sein soll. Der Gesetzgeber ist frei in seiner Entscheidung, ob er früher geltende Ausnahmefälle auch für die Zukunft übernimmt oder hiervon absieht. Allein der Umstand, dass die neue Rechtslage keine Ausnahmeregelung mehr für Schmuck enthält, kann kein Indiz dafür liefern, dass die rechtliche Regelung nicht als abschließend verstanden sein soll.

b. Darüber hinaus war der Regelungszweck der Anordnung PR 22/47ersichtlich auch ein grundlegend anderer, so das alles dafür spricht, dass diese Regelung als vorkonstitutionelles Recht darüber hinaus auch funktionslos geworden ist.

aa. Die Anordnung PR Nr. 22/47 ist auf der Grundlage einer Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen ausdrücklich in erster Linie aus Anlass einer Regelung der Überschreitung von "Stoppreisen" ergangen. Hiermit war ein spezifisch preisordnungspolitisches Instrument der Kriegszeit in Deutschland im Jahr 1944 für bestimmte Waren angesprochen. Die Anordnung PR 22/47 enthält in § 1 unter anderem eine Ausnahme für Schmuck von den zuvor festgesetzten Stopppreisen als preispolitischer Obergrenze. Die in § 3 der Anordnung geregelte Frage der Preisauszeichnung bildet hierzu zu ersichtlich nur einen Annex. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass in derselben Norm auch eine Ausnahme von der „Verordnung für Höchstpreise für gebrauchte Waren“ geregelt ist.

bb. Damit ging es in erster Linie um eine Lockerung strenger preisrechtlicher Vorgaben aus der Kriegszeit, die ergänzend auch in einer Freistellung von der Preisauszeichnungspflicht Ausdruck gefunden haben. Auch diese Ausführungen belegen, dass eine Übernahme der Anordnung PR 22/47 über Art. 125 GG als fortgeltendes vorkonstitutionelles Recht nach Inkrafttreten eines nachkonstitutionellen Preisgesetzes im Jahr 1984 wegen der grundlegend abweichenden Regelungsintentionen ersichtlich nicht mehr im Betracht kommt. Damit sind auch Juweliere an den Regelungsgehalt der gegenwärtig geltenden Preisangabenverordnung gebunden. Vor diesem Hintergrund kann die Anordnung PR 22/47 - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch das Verkehrsverständnis innerhalb der maßgeblichen Kreise heutzutage nicht mehr in rechtswirksamer Weise prägen.

5. Auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Einbeziehung u.a. ihres Unternehmens in die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 PAngV aus Art. 3 GG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Art. 12 unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit ist die Beklagte in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr im Einzelnen zurückgekommen. Insoweit hatte das Landgericht die erforderlichen Ausführungen gemacht, so dass auch der Senat keine Veranlassung hat, hierauf vertieft einzugehen. Im Interesse des Verbraucherschutzes ergangene preisrechtliche Bestimmungen sind ohne Weiteres zulässig, um die Berufsausübungsfreiheit zu konkretisieren bzw. zu begrenzen, sofern sie erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind. Dies ist auch nach Auffassung des Senats der Fall. Gleiches gilt für eine mögliche Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG. Auch insoweit ist es grundsätzlich zulässig, einzelne Produktgruppen - wie in § 9 PAngV geschehen - ohne Verfassungsverstoß von der Preisauszeichnungspflicht auszunehmen. Hier gilt ebenfalls, dass dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zusteht, in welchem Bereich er die schutzwürdigen Verbraucherinteressen besonders beeinträchtigt sieht.

6. Gleiches gilt für die von der Beklagten vertretene Auffassung, dem gerügten Verstoß fehle es an einer hinreichenden wettbewerblichen Relevanz i.S.v. § 3 UWG. Auch dieser Rechtsstandpunkt ist ersichtlich unzutreffend. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung waren grundsätzlich auch wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG a.F., weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch einen Wettbewerbsbezug aufweisen (BGH GRUR 01, 1166, 1168 – Fernflugpreise; BGH GRUR 03, 971, 972 – Telefonischer Auskunftsdienst). Die neue Rechtslage regelt nichts Abweichendes. Im Übrigen ergibt sich die starke wettbewerbliche Relevanz im vorliegenden Fall bereits unmittelbar aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Hat sich nämlich tatsächlich in einer bestimmten Branche - wie hier - eine zu der eindeutigen gesetzlichen Rechtslage in Widerspruch stehende Übung als Missbrauch entwickelt, kann die wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes schon deshalb nicht verneint werden. Dann ist eine Bagatellgrenze stets überschritten, denn es sind schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit betroffen. Auch der Umstand, dass die zuständige Ordnungsbehörde in Hamburg bislang den geltend gemachten Verstoß nicht gerügt hat, steht der wettbewerbsrechtlichen Durchsetzung nicht entgegen. Denn insbesondere die zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts belegt, dass wegen vergleichbarer Verstöße ein ordnungspolizeiliches Einschreiten in anderen Regionen in Deutschland durchaus erfolgt. Darauf, ob auch regional eine konsequente Verfolgungspraxis vorherrscht, kann es im Anwendungsbereich bundeseinheitlicher Regelungen wie der PAngV nicht ankommen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.