AG Hamburg, Urteil vom 08.04.2008 - 36A C 233/07
Fundstelle
openJur 2013, 302
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Erstattung restlicher Anwaltskosten, welche anlässlich von je zwei persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsbegehren entstanden sind.

Die Beklagte veröffentlichte im Mai 2004 auf einer von ihr betriebenen Website im Rahmen eines Artikels, welcher sich mit der Hochzeit des Klägers beschäftigt, ein Foto, welches die frisch angetraute Ehefrau des Klägers mit einem Mann zeigte, welcher fälschlicherweise als der Kläger bezeichnet war, wobei auf die Ausgestaltung der Berichterstattung Bezug genommen wird (K 2). Im Hinblick darauf nahmen der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte mit zwei Schreiben vom 03.06.2004 (K 3, K 11) auf Unterlassung und mit zwei weiteren Schreiben vom 14.06.2004 (K 7, K 15) auf Widerruf in Anspruch, wobei die jeweiligen Begehren bis auf die Bezeichnung der Anspruchsteller identisch waren.

Nach Abgabe der gewünschten Unterlassungserklärung und Abdruck einer Richtigstellung hat die Beklagte hinsichtlich der beiden Unterlassungsbegehren jeweils € 302,53 und bezüglich der verlangten Widerrufe jeweils € 371,20 beglichen.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die jeweiligen Gegenstandswerte und darüber, ob der Kläger und seine Ehefrau berechtigt sind, Gebühren für die Unterlassungs- und Widerrufsbegehren unabhängig voneinander jeweils isoliert geltend zu machen oder ob eine Abrechnung auf der Basis zusammen zu rechnender Gegenstandstandswerte zu erfolgen hat, ob es sich mit anderen Worten jeweils um dieselbe Angelegenheit gehandelt hat.

Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten jeweils zeitlich getrennt voneinander zur Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 705,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein (weiterer) Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die jeweils zwei Unterlassungs- und Widerrufsbegehren zu. Dass die Beklagte allerdings dem Grunde nach wegen der Veröffentlichung des mit einer fehlerhaften Personenbezeichnung veröffentlichten Bildes Anwaltskosten an den Kläger und dessen Ehefrau im Rahmen der Wahrnehmung von deren Rechten zu zahlen hat (§ 823 Abs. 1 BGB), ist außer Streit, so dass es hierzu keiner Ausführungen bedarf.

Soweit es nun die Höhe der Gebühren betrifft, sind der Kläger und seine Ehefrau jedoch bereits überzahlt. Insoweit hält das Gericht an seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei der Fertigung der jeweils beiden getrennten Unterlassungs- bzw. Widerrufsbegehren nicht um jeweils zwei Angelegenheiten, sondern vielmehr nur um (jeweils) eine rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Angelegenheit mit mehreren Gegenständen gehandelt hat.

1. Durch § 15 RVG wird der Grundsatz der Pauschalabgeltung bzw. der Einmaligkeit der Gebühren statuiert (Hartung/Römermann, RVG, 2. Aufl. § 15 Rn. 3). Entscheidend ist insofern die Bestimmung der „Angelegenheit”. Dieser gebührenrechtliche Begriff bezeichnet – kurz gesagt – den der Beauftragung des Anwalts zu Grunde liegenden einheitlichen Lebensvorgang (vgl. § 16 RVG). Er dient der Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll (vgl. § 15 Abs. 2 RVG; Hartmann, KostG, 38. Aufl. , RVG Rn. 10). Der Begriff der Angelegenheit ist zu unterscheiden von dem des Gegenstandes (vgl. Nr. 1008 RVG-VV) der anwaltlichen Tätigkeit, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf welches sich die Tätigkeit bezieht, bezeichnet. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber gleichzeitig oder nebeneinander tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 15 Abs.1 RVG). Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit jedoch derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr bzw. die prozessuale Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 feste o-der 30 % Festgebühren (vgl. Nr. 1008 RVG-VV). Liegen mehrere Gegenstände vor, so kommt der mit § 7 Abs. 2 BRAGO wortgleiche § 22 Abs. 1 RVG zu Anwendung. .Danach werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (Obergrenze: § 22 Abs. 2 RVG). § 22 Abs. 1 RVG führt mithin wegen der degressiven Gebührentabelle gegenüber einer getrennten Geltendmachung der verschiedenen Gegenstände als Einzelangelegenheiten zu einer Verringerung der anwaltlichen Gebühren.

1. Das RVG erwähnt den Begriff der Angelegenheit in den §§ 16-18, es definiert ihn aber nicht. Findet sich im RVG keine spezielle gesetzliche Regelung, ob eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, so ist auf die von Rechtsprechung und Literatur zu dem § 15 Abs. 1 RVG gleich lautenden § 13 Abs. 1 BRAGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Wann dieselbe Angelegenheit gegeben ist, kann demnach nicht pauschal sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse vielseitig sind. Allgemein wird unter einer Angelegenheit der einheitliche Lebensvorgang verstanden, den der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber besorgen soll (vgl. BGH, NJW 1995, 1431 m.w.N.; Geroldt/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl. , § 15 Rdnr. 9.). Umfasst ist die Tätigkeit von der Auftragserteilung bis zu dessen Erledigung. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeiten von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BGH, MDR 1972, 765; OLG Frankfurt, JurBüro 1978, 697; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl. S. 30). Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG zu Grunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammenzufassen.

Dabei kann ein einheitlicher Auftrag auch dann noch vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten (auch von mehreren Mandanten) beauftragt worden ist, aber Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 697; OLG Schleswig, JurBüro 1985, 394; OLG Koblenz, JurBüro 1990, 42). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung ausgesprochen, dass mehrere Aufträge dieselbe Angelegenheit betreffen, „wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können” (WRP 2008, 364, 366 – derselbe Gegenstand).

2. Die Angelegenheit ist nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Der Gegenstand umschreibt eine Rechtsposition, die Angelegenheit den Vor-gang, die den äußeren Rahmen bei der Wahrnehmung dieser Rechtsposition ab-gibt. In einer Angelegenheit können mehrere Gegenstände behandelt werden (Geroldt/Schmidt/Madert, RVG, § 15 Rdnr. 10).

Der Begriff der Angelegenheit ist weiter, weil er den Gegenstand bzw. die Gegen-stände des anwaltlichen Auftrags in eine zielgerichtete Beziehung zu anderen Rechtsträgern setzt. Der Begriff „derselbe Gegenstand” wird im RVG ebenso wenig wie früher in der BRAGO definiert. Üblicherweise wird als Gegenstand das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH, MDR 1972, 765).

II.

Ausgehend von den unter 1. 1. dargelegten Grundsätzen handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche ohne Erhöhungsgebühr für die Mehrvertretung zu berechnen sind.

1. Hier konnten nicht nur, sondern es sind bereits tatsächlich der Auftrag des Klägers und der seiner Ehefrau einheitlich bearbeitet worden, weil es exakt um dasselbe Foto ging und die beiden Unterlassungs- bzw. Richtigstellungsbegehren bis auf den jeweiligen Anspruchsteller identisch abgefasst waren. Ferner hat die Verfolgung der einzelnen Ansprüche auch einen einheitlichen Rahmen eingehalten. Entscheidend ist insoweit, dass die durch die Verletzungshandlung entstandenen Ansprüche der Anspruchsteller gleichartig waren und ihre Geltendmachung keine unterschiedlichen Anforderungen an den Anwalt gestellt hat, weshalb sie ja auch gleichlautend verfolgt worden sind. Der weiter erforderliche innere Zusammenhang ergibt sich zwanglos aus dem gemeinsamen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Insbesondere gibt es nur eine Verletzungshandlung, die Ansprüche sind gegen denselben Anspruchsgegner gerichtet und beruhen überdies auf einer einheitlichen Anspruchsgrundlage. Für das Vorliegen des inneren Zusammenhangs spricht ferner, dass die verschiedenen Gegenstände in demselben gerichtlichen Verfahren hätten verfolgt werden können. Letztlich deuten auch die engen Verbindungen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf die innere Zusammengehörigkeit der Gegenstände hin.

Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Aufträge des Klägers und seiner Ehefrau zu unterschiedlichen Zeiten erteilt worden sind, wobei sich das Gericht allerdings nur schwer des Eindrucks erwehren kann, dass dieser Vortrag im Hinblick auf die vor kurzem seitens des Bundesgerichtshofes ergangene Entscheidung „der-selbe Gegenstand” (WRP 2008, 364 ff.) erfolgt ist.

2. Die Individualität der jeweiligen Begehren steht der Annahme einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheit nicht entgegen.

a) Die Gegenauffassung trägt dem Unterschied zwischen der Angelegenheit, welche der Rechtsanwalt betreibt, und dem Gegenstand dieser Angelegenheit, also den Ansprüchen oder Verpflichtungen, die geltend gemacht werden, nicht genügend Rechnung. Gerade auf diesem Unterschied beruht die Regelung in §§ 7, 22 RVG, Nr. 1008 RVG-VV, indem zwischen derselben Angelegenheit mit. verschiedenen Gegenständen und derselben Angelegenheit mit demselben Gegenstand unter-schieden wird (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1978, 500 zu § 6 BRAGO). Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass im Falle der Beteiligung mehrerer Auftraggeber des Rechtsanwalts nur dann dieselbe Angelegenheit vorläge, wenn es sich um Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) handelte. In den weitaus meisten Fällen würde also allein durch die Mandatierung seitens mehrerer Auftraggeber eine erhebliche Gebührenvermehrung eintreten. Dies widerspricht dem in §§ 7, 22 RVG, Nr. 1008 RVG-VV zum Ausdruck kommenden Grundanliegen des RVG, die anwaltliche Tätigkeit bei der Bearbeitung mehrerer Mandate nicht einfach per Addition der Gebühren zu vergüten, wenn wegen des einheitlichen Rahmens kein Anlass zu einer getrennten Behandlung der Aufträge mit dem entsprechenden Mehraufwand besteht. Soweit argumentiert wird, eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne könne auch deshalb nicht begründet werden, weil eine solche Konstellation dann letztlich bei allen deliktischen Ansprüchen gegeben sein könnte, ist zu sagen, dass die nach diesseitiger Ansicht erforderlichen Differenzierungen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls im Sinne sachgerechter Ergebnisse praktisch durchaus zumutbar erscheinen. Die Verletzten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB gehalten, denselben Anwalt zu beauftragen. Liegt den Verletzungen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, so wird allerdings nicht selten ohnehin nur ein Rechtsanwalt beauftragt. Es besteht hierzu aber keineswegs ein Zwang. Denn die verletzten Mandanten sind in ihrer Entscheidung frei, mehrere Aufträge (an unterschiedliche Anwälte) zu erteilen. Davon werden sie Gebrauch machen, wenn die Beauftragung desselben Anwalts (z.B. weil sich die zufällig durch dieselbe Handlung Verletzten nicht kennen oder unterschiedliche Interessen verfolgen) nicht gangbar erscheint.

b) Entsprechend der hier vertretenen Auffassung ist bereits entschieden worden, dass es sich bei der Geltendmachung mehrerer Unterlassungsansprüche mehrerer Kläger in einem Rechtsstreit gegen einen Beklagten zunächst um dieselbe Angelegenheit handelt mit der Folge, dass die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche ohne Erhöhungsgebühr für die Mehrvertretung zu berechnen sind (OLG Hamm, JurBüro 1996, 312). Und so hat auch das OLG Hamburg (JurBüro 1987, 1037) bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs zweier Antragsteller in ein und demselben Verfahren an-genommen, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, weil hinsichtlich der im inneren Zusammenhang stehenden Ansprüche, die gemeinsam durchgesetzt wurden, ein einheitlicher Auftrag vorgelegen habe. Ebenso hat es bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch Streitgenossen, die sich durch Behauptungen und Veröffentlichungen in ihren Rechten verletzt sahen, entschieden, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit nicht derselbe ist (JurBüro 1990, 855 f.).

3. Die Geltendmachung gleichartiger Ansprüche mehrerer Gläubiger gegen einen Rechtsverletzer durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt betrifft hier allerdings nicht denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Denn eine Identität des Gegenstandes i.S.d. Nr. 1008 RVG-VV liegt vor, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Daran fehlt es hier jedoch, weil hinsichtlich beider Gläubiger jeweils ein eigener Anspruch gegeben ist.

Die höchstpersönlichen Ansprüche stehen selbstständig und unabhängig nebeneinander, auch wenn das jeweils erstrebte Ergebnis den gleichen Inhalt hat.

4. Dies führt dann im vorliegenden Fall dazu, dass der Gegenstandswert gemäß § 22 Abs. 1 RVG entsprechend dem Umfang dieses Auftrags festzusetzen ist. Da-bei sei - weil es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt - zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau unterstellt, dass der jeweils geltende Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nicht zusätzlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen ist, was eine weitere Verringerung der Gebühren zur Folge hätte, und dass die von Klägerseite veranschlagten Gegenstandswerte zutreffend sind.

a) Ausgehend von einem Unterlassungs-Gegenstandswert von jeweils € 10.000,--ergibt sich bei einem Gesamt-Gegenstandswert von € 20.000,-- dann folgende Rechnung:

7,5/10tel Gebühr nach BRAGO    € 484,50Postpauschale€ 20,00Umsatzsteuer   € 80,72Insgesamt mithin€ 585,22Zahlung hierauf€ 605,06b) Ausgehend von einem Gegenstandswert von € 15.000,-- pro Widerrufsbegehren ergibt sich bei einem Gesamt-Gegenstandswert von € 30.000,-- folgende Rechnung:

7,5/10tel Gebühr nach BRAGO    € 568,50Postpauschale€ 20,00Umsatzsteuer   € 94,16Insgesamt mithin€ 682,66Zahlung hierauf€ 742,40Insgesamt erweist sich mithin, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits mehr Anwaltsgebühren erhalten haben als ihnen tatsächlich rechtlich zugestanden haben mögen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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