LG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 - 12 O 231/09
Fundstelle
openJur 2012, 132451
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land (im folgenden auch: der Beklagte) auf Feststellung der Übernahme eines Software-Quellcodes sowie Zahlung eines Betrages von 30.000,00 € in Anspruch.

Der Kläger war ebenso wie sein Vater vormals Geschäftsführer der in den 1980er Jahren in Konkurs gegangenen A.. Vor dem Konkurs stellte diese Gesellschaft einem Kunden unter anderem Rechnerleistung für die Ausführung des Programms B. zur Verfügung. Das Programm B. beruht auf einer Entwicklung der Spedition C. in Duisburg und war Gegenstand von so genannten EDV-Grundlagenprüfungen der Zollverwaltung, die Voraussetzung für den Einsatz des Programms für Sammelzollanmeldungen war. Die Prüfungen wurden jeweils durch einen Zollamtmann D. durchgeführt. Bei der Verlagerung von Betriebsteilen der Spedition C. nach Hamburg wurden die Rechte an dem Programm auf die A. übertragen.

Der Kläger behauptet, Zollamtmann D. habe sich im Rahmen der Prüfungen des Quellcodes der Software bemächtigt. Dieser sei dazu verwandt worden, die Programme "E.", "F." und "G." zu entwickeln. Eine eigene Entwicklung durch staatliche Stellen habe nicht stattgefunden; diesbezüglich verweist der Kläger auf verschiedene Fundstellen in Presse und Fachliteratur, die er für widersprüchlich hält. Für das Fehlverhalten des Beamten D. hafte sein Dienstherr, die damalige H. Düsseldorf, wobei die Klage gegen die vormals als Mittelbehörde von Bund und Land eingerichtete H. gegen das "sachnähere Land NRW" gerichtet werde.

Der Kläger behauptet, er habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Programm "B." am 23.06.1992 von einem Herrn I. übertragen bekommen, der dem Vater des Klägers, Herrn J., 1981 für den Kauf der ausschließlichen Nutzungsrechte ein Darlehen von 300.000,- DM gegeben habe, wofür Herr J. ihm als Sicherheit für sein Darlehen die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen habe. Zu diesem Zweck sei ein Magnetband mit dem Programm an Herrn K. übergeben worden, dass in einem Banktresor hinterlegt wurde. Herr K. habe dieses Magnetband nach dem Konkurs der A. mitsamt den verbundenen Rechten an ihn, den Kläger, ausgehändigt.

Er ist der Ansicht, dies rechtfertige es jedenfalls, das beklagte Land im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 101a UrhG zu verpflichten, den ursprünglichen Quellcode der Programme "E." und "F." zum Zwecke der Begutachtung vorzulegen.

Der Kläger hatte ursprünglich angekündigt, zu 1. zu beantragen, festzustellen, dass der Beklagte in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm B. eingegriffen hat, indem er den Quellcode dieses Programms für die Programme "E." sowie "F." übernahm.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.
festzustellen, dass der Beklagte in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm B. dadurch eingegriffen hat, dass die Programme "E." sowie "F." auf dem Quellcode des Programms B. beruhen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 30.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2008 (Az. 7 W 18/08, vorgelegt als Anlage 2 zur Klageerwiderung), in dem erwähnt wird, dass der Kläger in einem anderen Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragen habe, die Nutzungsrechte, derer er sich berühmt, von seiner Mutter erworben zu haben, bestreitet der Beklagte den vom Kläger vorgetragenen Erwerb der Nutzungsrechte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Feststellungsantrag ist unzulässig.

Der Klageantrag zu 1. ist auch in seiner modifizierten Fassung entgegen § 256 ZPO nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, da er kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich rechtserhebliche Tatsachen zum Gegenstand hat. Zudem besteht kein Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erfordert, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., BGH NJW 1986, 2507). Daran fehlt es hier, denn dem Kläger steht ein einfacherer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen. Insoweit gilt der Vorrang der Leistungsklage, die der Kläger in Gestalt eines Unterlassungsbegehrens geltend machen könnte, das sich von seinen Voraussetzungen und Risiken nicht vom Feststellungsbegehren unterscheidet. Sein Vorbringen, er wolle sich nach Klagestattgabe mit der Beklagten auf einen Betrag vergleichen, den er in wechselnder Höhe angegeben hat, rechtfertigt es nicht, ein Feststellungsinteresse zu erkennen, da ihm auch nach Stattgabe einer Unterlassungsklage ein solcher Weg grundsätzlich offen steht und er insbesondere nicht verpflichtet wäre, ein stattgebendes Urteil zu vollstrecken.

Die Klage ist aber auch insgesamt unbegründet. Das beklagte Land ist nicht passivlegitimiert. Dem Kläger stehen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zollamtmanns D. bei der EDV-Grundlagenprüfung und der etwaigen Urheberrechtsverletzung an Software, für die der Kläger die Inhaberschaft von Nutzungsrechten in Anspruch nimmt, unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu. Für etwaige Amtshaftungsansprüche gegen eine Gebietskörperschaft wegen des Fehlverhaltens eines ihrer Amtsträger gilt, dass grundsätzlich diejenige Körperschaft verantwortlich ist, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht, d.h. die Körperschaft, welche dem Amtsträger das Amt anvertraut hat, bei dessen Ausübung er pflichtwidrig gehandelt hat; dies ist regelmäßig die Anstellungskörperschaft, also die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat (Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 839 BGB Rn 25).

Die Software betraf die EDV-mäßige Abwicklung von Zollanmeldungen; Zölle waren indes zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verwaltung durch die Länder, sondern stets Angelegenheiten der Bundesverwaltung. Dies ergibt sich eindeutig aus den nachfolgend wiedergegebenen Vorschriften des Grundgesetzes, die den hier maßgeblichen Zeitraum der EDV-Grundlagenprüfung, in deren Verlauf es nach dem Vorbringen des Klägers vermeintlich zu einer Übernahme des Quellcodes, an dem ihm angeblich ausschließliche Nutzungsrecht zustehen, betreffen.

Artikel 87 GG in der Fassung vom 28. Juli 1972, die vom 03. August 1972 bis zum 23. Dezember 1993 galt, lautete wie folgt:

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Art. 108 GG in der Fassung vom 12. Mai 1969, die vom 01. Januar 1970 bis zum 30. November 2001 galt, lautete wie folgt:

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Aus den entsprechenden Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ergibt sich weiter, dass die Oberfinanzdirektionen damals sowohl Bundes- als auch Landesaufgaben wahrnahmen, wobei die entsprechenden Abteilungen jeweils mit eigenen Beamten besetzt waren (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FVG). § 8 FVG (Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion) lautete vom 03. September 1971 bis 20. Dezember 2001:

(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk.
(2) Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesvermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. Außerdem können eine Landesbauabteilung oder eine Landesvermögens- und Bauabteilung sowie eine Landeszentralabteilung eingerichtet werden. Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundesvermögensabteilung (Bundesabteilungen) werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landesbauabteilung oder die Landesvermögens- und Bauabteilung sowie die Landeszentralabteilung (Landesabteilungen) mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.
(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bundesaufgaben der Bundesminister der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen sich der Bundesminister der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.
(4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(5) Die Bundesvermögensabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben örtlichen Landesbehörden und die Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muß vorsehen, daß die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministers zu befolgen haben.
(8) Die Organisations-, Personal- und Haushaltsangelegenheiten der Abteilungen und der nachgeordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen in einer der Bundesabteilungen, für die Landesabteilungen in einer der Landesabteilungen zusammenzufassen. Sie werden für die Landesabteilungen in der Landeszentralabteilung erledigt, wenn diese eingerichtet ist. Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion kann als besondere Landesabteilung oder als Teil einer der Landesabteilungen eingerichtet werden.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erblicken, da nicht nur die Tätigkeit des Prüfers, der angeblich den Quellcode kopiert und weitergegeben haben soll und bei dem sich bereits aus der Dienstbezeichnung des die Prüfung durchführenden Beamten, Zollamtmann D., ergibt, dass es sich um einen Bundesbeamten gehandelt hat, sondern auch die Entwicklung verwaltungseigener Programme für die Zollanmeldung eine Maßnahme bundeseigener Verwaltung gewesen ist. Die aus der Organisation folgende sogenannte Zwitterstellung der Oberfinanzdirektionen hat nicht zur Folge, dass auch die für die einzelne Verwaltungsaufgabe nicht zuständige Körperschaft gleichwohl für diese verantwortlich ist. Angesichts der klaren Aufgabentrennung besteht kein ersichtlicher Grund für eine solche Konsequenz, die bar jeder prozessualen oder sachlichen Rechtfertigung lediglich zu einer dem Anspruchsteller günstigen Verdoppelung der Anspruchsgegner führen würde.

Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers in der Sache nicht einmal geeignet, Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der widerrechtlichen Verletzung des Urheberrecht durch eine Übernahme anzunehmen, die es gemäß § 101a Abs. 1 UrhG rechtfertigen würden, einem von einem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte – die Berechtigung des Klägers kann hier dahinstehen – zurecht verklagten Gegner die Vorlage des Quellcodes der Programme "E." sowie "F." aufzuerlegen. Der Kläger stützt sich allein auf Verlautbarungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Programmierung von "B." stehen. Aus diesen lassen sich nicht im Ansatz Anhaltspunkte ersehen, die für eine tatsächliche Übernahme des Quellcodes sprächen. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere auch das vom Kläger als Anl. 9 vorgelegte Besprechungsprotokoll vom 28.02.1985 der A. Rechenzentrum Essen bei der Abrechnungszollstelle in Krefeld, aus dem sich ergibt, dass dem Leiter der Abrechnungszollstelle und dem Leiter des Hauptzollamtes das Programm "B." vorgestellt worden ist und dessen "entscheidende Vorteile" gegenüber dem Verfahren "E." dargestellt wurden. Wenn das Programm "E." tatsächlich eine Übernahme des Programms "B." wäre, wäre indes zu erwarten, dass schon damals Identität vorlag, keinesfalls aber, dass gravierende Unterschiede bestanden. Dass dies nach Auffassung des vermeintlichen Rechtsvorgängers des Klägers bezüglich der Inhaberschaft an den Nutzungsrechten noch im Jahr 1985 und damit mehrere Jahre nach der vom Kläger vorgetragenen Entwicklung des Programms "E." noch der Fall war, lässt eine Übernahme des Programms, an dessen Nutzungsrechten der Kläger sich berühmt Inhaber zu sein, als äußerst fernliegend wenn nicht gar als ausgeschlossen erscheinen.

Es besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, wie der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.04.2012 begehrt. Es ist unzutreffend, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Klage sich erst durch den Schriftsatz der Streitverkündeten ergeben haben; bereits die Beklagte hatte schriftsätzlich eindringlich darauf hingewiesen. Darüber hinaus hat die Kammer den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich auf Bedenken gegen die Zulässigkeit hingewiesen, was auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten ist. Keiner dieser Umstände hat den Kläger indes veranlasst, seinen Antrag zu gegebener Zeit zu modifizieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.