VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 13 K 2679/11
Fundstelle
openJur 2012, 132152
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Einsicht in den Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über die Kooperation bei Forschungsvorhaben und die Errichtung eines Graduiertenkollegs zu gewähren ist.

Die streitgegenständliche Kooperationsvereinbarung wurde von der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossen. Nach Auskunft der Beklagten sieht der Vertrag eine Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie und Psychiatrie sowie der Kinderheilkunde vor. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit paritätischer Besetzung durch hochrangige Experten und Verantwortungsträger von Seiten beider Partner treffe die Auswahl unter den in Frage kommenden Einzelprojekten, erstelle den Forschungsplan und kontrolliere in einem geregelten Verfahren die planungsadäquate Umsetzung der Projekte. Das Kooperationsabkommen schließe ein Graduiertenkolleg für Pharmakologie und Therapieforschung mit ein. Darin würden Graduierten der Fächer Medizin, Chemie, Biologie, Biochemie und Pharmazie zwei- und dreijährige Promotionspfade an der Medizinischen sowie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät mit der dazugehörigen Betreuung durch ausgewiesene Wissenschaftler und Mentoren sowie einem auf die Thematik des Kollegs zugeschnittenen Unterrichts- und Praktikumsprogramm zur Verfügung gestellt. Außerdem sei in dem Vertrag die Finanzierung der zu schaffenden Strukturen und der Umgang mit etwaigen Forschungsergebnissen geregelt.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat diese Angaben bestätigt und festgestellt, dass ein allgemeines Regelungsgerüst geschaffen werde, in dessen Rahmen spätere Forschungsvorhaben abgewickelt werden sollen. Die Rahmenvereinbarung regele in allgemeiner Form, wie zukünftig neue Forschungsfelder ausgewählt und neue Forschungsvorhaben sodann organisatorisch umgesetzt werden sollten. Es würden unter anderem Zuständigkeiten für die organisatorische und inhaltliche Begleitung sowie die Nutzungsrechte an etwaigen Erfindungen geregelt.

Die D. C. -H. e.V., in deren Vorstand der Kläger tätig ist, und verschiedene andere Organisationen forderten die Beklagte in einem vom Kläger unterzeichneten offenen Brief vom 18. November 2008 auf, den Kooperationsvertrag mit der Beigeladenen vollständig offenzulegen. Die Beklagte behandelte den Brief als Antrag im Sinne von § 4 IFG NRW und teilte mit Schreiben vom 30. März 2009 mit, dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 3 IFG NRW keine Auskunftspflicht bestehe. Gleichzeitig schilderte sie in allgemeiner Form den Regelungsgegenstand des Vertrages mit der Beigeladenen. Der Kläger, der sich zwischenzeitlich mit seinem Anliegen auch an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt hatte, erwiderte unter dem 26. Mai 2009, dass er weiterhin eine vollständige Offenlegung der Verträge fordere. Nachdem die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2010 zu dem Ergebnis gekommen war, dass nach ihrer Auffassung ein Informationsanspruch gemäß § 4 IFG NRW bestehe, bat der Kläger um einen Termin zur Einsichtnahme in den Kooperationsvertrag und stellte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2010 klar, dass er einen Anspruch nach dem IFG NRW geltend mache und sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der D.

C. -H. e.V. verlange, den Kooperationsvertrag mit der Beigeladenen offenzulegen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2010 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, ein Zugangsanspruch gemäß § 4 IFG NRW bestehe nicht, da das Begehren den Bereich von Forschung und Lehre betreffe, auf den das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß seinem § 2 Abs. 3 keine Anwendung finde. Mit der Formulierung "Forschung und Lehre" stelle der Gesetzgeber sicher, dass er mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG eingreife. Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehöre nicht nur die Forschung als solche, sondern auch die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen, wie etwa die Forschungsorganisation oder -finanzierung. Der Vertrag behandele derartige unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten. Im Vertrag benannt und geregelt seien die medizinischen Bereiche, in denen kooperiert werden solle, die sächlichen und organisatorischen Beiträge zur Findung und zur Durchführung von Einzelprojekten, der Aufbau eines Graduiertenkollegs, die finanzielle Kompensation einzelner Leistungen, der Umgang mit Ergebnissen und die Verteilung der Nutzungsrechte, die Vertraulichkeit, die Exklusivität der Kooperation in den Einzelprojekten, das Verfahren bei der wissenschaftlichen Veröffentlichung aus Einzelprojekten sowie die Haftung, die Laufzeit und vertragstechnische Formalia. Der Abschluss des Vertrages falle daher ebenso in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG wie die Entscheidung über seine Geheimhaltung oder Offenlegung.

Der Kläger hat am 8. Mai 2011 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, die von der Beklagten mit der Beigeladenen abgeschlossene Kooperationsvereinbarung berühre weder den Bereich der Forschung im engeren Sinne noch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG umfassten unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Die Rahmenvereinbarung regele nur in allgemeiner Form, wie zukünftig neue Forschungsfelder ausgewählt und neue Forschungsvorhaben umgesetzt werden. Die Einzelheiten des jeweiligen Vorhabens müssten erst noch mit einer weiteren gesonderten Vereinbarung entsprechend ausgehandelt werden. Der verfassungsrechtlich geschützte Bereich der Forschungsplanung beginne jedoch nicht bereits mit der Schaffung eines allgemeinen Regelungsgerüsts für noch nicht benannte Forschungsprojekte, sondern allenfalls mit der Konkretisierung einzelner Forschungsthemen und -projekte. Im Óbrigen gelte die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 IFG NRW nur für Forschung und Lehre im engeren Sinn und nicht für die davon abzugrenzenden unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Der Begriff der unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sei vom Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit dem Recht auf akademische Selbstverwaltung entwickelt worden, das durch eine Veröffentlichung von Kooperationsverträgen nicht tangiert werde. Die Freiheit der Wissenschaft würde durch die Offenlegung derartiger Verträge nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil vor dem Einfluss der Privatwirtschaft geschützt und gestärkt.

Eine einschränkende Auslegung von § 2 Abs. 3 IFG NRW sei zudem auch verfassungsrechtlich geboten. Ein Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen folge bereits aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Informationsfreiheit in Verbindung mit dem Demokratieprinzip sowie dem Grundsatz der Publizität staatlichen Handelns. Zu den allgemein zugänglichen Quellen seien nach dem durch das IFG bewirkten Paradigmenwechsel auch Behördenakten zu zählen. Die Publizität des staatlichen Handelns sei notwendige Folge des Demokratieprinzips, da nur der umfassend informierte Bürger die Staatsgewalt kontrollieren und politische Entscheidungen treffen könne. Die Vorschriften des IFG NRW seien daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Informationszugang nur versagt werden könne, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Belange ergebe, dass das Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung das Auskunftsinteresse des Bürgers überwiege. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal müsse zur Regelung des § 2 Abs. 3 IFG hinzugedacht werden, dass der Antrag auf Informationszugang nicht zurückgewiesen werden könne, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs habe und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Aufgrund der hohen Bedeutung der Informationsfreiheit sei unabhängig von sprachlichen Nuancierungen in der jeweiligen Fassung des Gesetzestextes für die Informationsverweigerung generell die Darlegung einer konkreten Gefährdung für das betreffende Schutzgut zu verlangen. Die Ausnahmeregelungen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen seien eng auszulegen und es obliege der um Information ersuchten Behörde, umfassend darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren sei. Ein abstrakter Verweis auf denkbare und nicht von vornherein auszuschließende nachteilige Auswirkungen für die geschützten Belange reiche daher auf keinen Fall aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 IFG NRW selbst nur ganz allgemein auf den Bereich von Forschung und Lehre beziehe.

Der Antrag könne auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Inhalt der Rahmenvereinbarung als Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen nach § 8 IFG NRW geschützt sei. Die Frage, ob hier die Voraussetzungen für einen Verweigerungsgrund nach § 8 IFG NRW erfüllt seien, entscheide sich danach, ob die Beigeladene ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Rahmenvereinbarung geltend machen könne. Die Beigeladene habe jedoch nicht dargelegt, welcher konkrete Schaden ihr bei Offenlegung des Vertrages drohe. Im Óbrigen sei anerkannt, dass in Fällen, in denen eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts mit einem Privatunternehmen kooperiere, in der Regel kein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliege, weil kaum denkbar sei, dass mögliche Konkurrenten einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Offenlegung der Vertragsbedingungen ziehen könnten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 20. August 2010 zu verpflichten, ihm eine Kopie der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen über Forschungsprojekte und die Errichtung eines Graduiertenkollegs zu überlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Regelung des § 2 Abs. 3 IFG NRW hebe nicht darauf ab, ob die Offenbarung bestimmter Unterlagen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Forschungsfreiheit bewirken würde. Vielmehr verwende das Gesetz bewusst eine weite Formulierung, um bereits - wie es in der Gesetzesbegründung heiße - eine Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung zu vermeiden. Durch die Tätigkeit der Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre könnten Unterlagen entstehen, deren Offenbarung bei isolierter Betrachtung die Rechte der Hochschulen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht beeinträchtigen möge. Auch solche Unterlagen würden jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der gesetzgeberischen Intention von dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 IFG NRW erfasst. Ein anderes Ergebnis könne für die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfassten unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten dementsprechend auch nicht damit begründet werden, dass Beeinträchtigungen insoweit weitgehend durch die Ausnahmetatbestände der §§ 6 ff. IFG NRW vermieden werden könnten. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 3 IFG NRW bewusst eine Regelung aufgenommen, die über den Regelungsinhalt der §§ 6 ff. IFG NRW hinausgehe. Zu prüfen sei daher nur, ob die Beklagte bei Abschluss des Rahmenvertrags mit der Beigeladenen im Bereich von Forschung und Lehre tätig gewesen sei. Dies sei zu bejahen. Der Rahmenvertrag betreffe unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere enthalte er Regelungen zur Forschungsplanung und zur Finanzierung von Forschungsvorhaben. An der Unmittelbarkeit dieser Regelungen fehle es nicht deshalb, weil die Rahmenvereinbarung Regelungen enthalte, die ergänzende Vereinbarungen in Bezug auf Einzelvorhaben vorbereiteten. Die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Verfahrensbestimmungen seien verbindlich und steuerten unmittelbar die Auswahl und Vorbereitung konkreter Forschungsvorhaben. Verfahrensregelungen, die der Auswahl von Forschungsprojekten dienten, hätten hohe Bedeutung für die Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre; solche Verfahrensregelungen seien daher unmittelbar wissenschaftsrelevant im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 IFG sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine konkrete Gefährdung der Freiheit von Forschung und Lehre dargelegt werden müsse. Weder Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch das Demokratieprinzip begründeten einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Informationszugang. Es sei daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass es in verschiedenen Bundesländern überhaupt keine Informationsfreiheitsgesetze gebe. Die Rahmenvereinbarung enthalte zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Der Inhalt des Vereinbarung lasse Schlüsse auf strategische Óberlegungen der Beigeladenen zu, deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile im wirtschaftlichen Wettbewerb bewirken könnte.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene macht geltend, der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 IFG NRW gelte für den gesamten von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich von Forschung und Lehre. Dies ergebe sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung, sondern entspreche auch dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes. Es solle für höhere Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen sorgen. Dieses Anliegen sei auf den Bereich der klassischen staatlichen Eingriffsverwaltung zugeschnitten, jedoch nicht auf die Ausübung der Wissenschaftsfreiheit durch eine Hochschule als Grundrechtsträgerin, die in den Bereichen Forschung und Lehre in einer grundrechtsspezifischen Gefährdungslage agiere. Art. 5 Abs. 3 GG schütze nicht nur die Forschung als solche, sondern alle mit dem Forschungsprozess in Zusammenhang stehenden vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten, insbesondere die Organisation und Planung der Forschung. Der Rahmenvertrag enthalte verbindliche Vorgaben für die Auswahl neuer Forschungsfelder und die organisatorische Umsetzung korrespondierender Forschungsvorhaben und falle damit in den Bereich der Forschung im Sinne des § 2 Abs. 3 IFG NRW. Ein besonderer Bezug zu einem konkreten Forschungsprojekt sei nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Hochschulden im Bereich von Forschung und Lehre sei ausdrücklich vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen, eine konkrete Gefährdung der Forschungsfreiheit sei nicht erforderlich, ebenso wenig eine Güterabwägung mit dem Informationsinteresse des Klägers. Ein Informationszugangsanspruch lasse sich weder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus dem Demokratieprinzip ableiten. Was allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG seien, werde durch den Inhaber der Information bzw. das einfache Recht bestimmt.

Durch eine Offenlegung des Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen würden zudem Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen offenbart werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Rahmenvertrags. Die Wettbewerbsposition der Beigeladenen würde erheblich beeinträchtigt, wenn die gesamte Branche wüsste, zu welchen Bedingungen die Beklagte und die Beigeladene Forschungskooperationen eingingen. Zum Beispiel würden potentielle weitere Partner immer ein Angebot verlangen, das mindestens den mit der Beklagten vereinbarten Bedingungen entspreche. Angaben über Forschungsausgaben seien höchst sensibel, da sie direkte Rückschlüsse auf die konkreten Aktivitäten der Betroffenen erlaubten. Liege ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Informationen vor, folge daraus regelmäßig auch, dass durch die Offenbarung ein Schaden einträte. Nur in atypischen Sonderfällen könne die Möglichkeit eines Schadenseintritts verneint werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Kläger kann geltend machen, durch die Ablehnung seines Antrags auf Offenlegung des Kooperationsvertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen in seinem Recht auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Ein besonderes rechtliches Interesse am Erhalt der begehrten Informationen ist nicht erforderlich. Es ist daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht rechtsmissbräuchlich, den Antrag auf Informationszugang im eigenen Namen zu stellen, wenn damit zugleich die Interessen einer bestimmten juristischen Person vertreten werden, die sich nicht auf das IFG NRW berufen kann. Spätestens mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15. Juli 2010 hat der Kläger ausdrücklich auch im eigenen Namen und gestützt auf das IFG NRW die vollständige Offenlegung des Kooperationsvertrags verlangt.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte den Inhalt der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen zur Verfügung stellt.

Nach § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das Gesetz für Hochschulen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Die Beklagte ist bei Abschluss der Rahmenvereinbarung über die Kooperation bei Forschungsvorhaben und die Errichtung eines Graduiertenkollegs zumindest weitgehend im Bereich der Forschung tätig geworden, so dass § 4 Abs. 1 IFG NRW keinen Anspruch auf Informationszugang vermittelt. Soweit der Vertrag Regelungen enthält, die ausschließlich die wirtschaftliche Verwertung etwaiger Forschungsergebnisse betreffen, kann der Antrag auf Informationszugang nach § 8 IFG NRW abgelehnt werden.

1. Der Begriff der Forschung wird im Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung des § 2 Abs. 3 IFG NRW insbesondere sichergestellt werden, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung nicht gefährdet werden.

Vgl. LT-Drs. 13/1311 vom 12. Juni 2001, S. 10.

Der Schutzbereich der Forschungsfreiheit kann nicht durch eine abschließende Aufzählung möglicher Forschungsgebiete und Forschungsmethoden beschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt unter den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Forschung als die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, bewirke angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft. Die Freiheit der Forschung umfasse insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 79, 112 f. (Juris, Rn. 92 ff.).

Der Schutzbereich der Forschungsfreiheit umfasst nach der Kommentarliteratur zum Grundgesetz auch vorbereitende und begleitende Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Forschungsprozesses darstellen. Dazu zählen insbesondere auch die Forschungsplanung und das Einwerben von Drittmitteln, die dem einzelnen Wissenschaftler die Durchführung konkreter Forschungsvorhaben ermöglichen.

Vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 110. Lfg. März 2004, Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 72; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 5 GG, Rn. 122a; Starck, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 331; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 6, § 145, Rn. 47.

Der grundrechtlich geschützte Bereich der Forschung ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits unmittelbar betroffen, soweit es um die Planung wissenschaftlicher Vorhaben und die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit geht. Gleiches gilt für die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Errichtung und den Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben sowie die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 123 (Juris, Rn. 115).

Alle diese Tätigkeiten wirken sich unmittelbar auf den Forschungsprozess als solchen, die planmäßige Suche nach neuen Erkenntnissen, aus. Der einzelne Wissenschaftler, dem untersagt würde, sich mit anderen Wissenschaftlern auszutauschen oder Gelder zur Finanzierung seiner Forschungsprojekte einzuwerben, wäre in seiner grundrechtlich garantierten Forschungsfreiheit ebenso beeinträchtigt, wie derjenige, dem die Durchführung eines bestimmten Experiments verboten würde. Das Begriffspaar Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG soll den gesamten Bereich abdecken, der dem staatlichen Einfluss grundsätzlich entzogen bleiben soll, um die Freiheit der Wissenschaft zu bewahren. Geschützt sind daher nicht nur Forschung und Lehre im engeren Sinne, sondern sämtliche unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten.

Der Begriff der "unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher kein Gegenbegriff zu "Forschung und Lehre", sondern als deren Bestandteil vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst. Das Bundesverfassungsgericht gebraucht diese Bezeichnung bei der Frage der Stellung der Hochschullehrer im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochschulen so organisiert sein müssen, dass der Gruppe der Hochschullehrer ein ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben muss, soweit gruppenmäßig zusammengesetzte Kollegialorgane über Angelegenheiten zu befinden haben, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 132 f. (Juris, Rn. 139).

Das bedeutet aber nicht, dass die Planung und Organisation von Forschungsvorhaben außerhalb der akademischen Selbstverwaltung nicht geschützt wäre. Gerade weil die Forschungsplanung und -organisation untrennbarer Bestandteil der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Forschungsfreiheit ist, muss auch im Rahmen der Hochschulorganisation dafür gesorgt werden, dass den Wissenschaftlern ein ausschlaggebender Einfluss verbleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Begriffsbildung den objektivrechtlichen Gehalt der Wissenschaftsfreiheit nicht auf einen Tätigkeitsbereich erstreckt, der vom individuellen Abwehrrecht nicht erfasst wird, sondern im Gegenteil den Kernbereich der Forschungsfreiheit beschrieben, der auch im Rahmen der Hochschulorganisation besonders geschützt bleiben muss.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 115 (Juris, Rn. 97); a.A. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 294 ff.

Mit den beiden Begriffen "Forschung" und "Lehre" bezieht sich § 2 Abs. 3 IFG NRW auf das verfassungsrechtliche Begriffsverständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Dies zeigt nicht nur der Wortlaut, der das Begriffspaar ohne erkennbare Einschränkung übernimmt, sondern auch die Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung Bezug nimmt.

Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 286; LT-Drs. 13/1311 vom 12. Juni 2001, S. 10.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber nicht den gesamten Bereich der Forschungsfreiheit, sondern nur einen nicht klar definierten Teilbereich der Forschung im engeren Sinne vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausnehmen wollte. Die Formulierung, das Gesetz solle nur gelten, soweit die Hochschulen nicht "im Bereich von Forschung" tätig werden, spricht im Gegenteil dafür, dass der Begriff der Forschung nicht eng zu verstehen ist, sondern auch die vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten erfasst, die als Bestandteil der Forschungsfreiheit von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt sind.

In der Literatur wird vereinzelt vertreten, dass der Begriff der Forschung in § 2 Abs. 3 IFG NRW einschränkend ausgelegt werden müsse. Da die Vorschrift des § 2 Abs. 3 IFG NRW dazu diene, eine Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung zu vermeiden, solle sie nicht für diejenigen Tätigkeiten gelten, die durch einen Anspruch auf Informationszugang nicht beeinträchtigt würden oder zumindest durch die Ausnahmevorschriften der §§ 6 ff. IFG NRW hinreichend geschützt seien. Es sei nicht ersichtlich, dass bei einem eingeschränkten Informationszugang zu Gegenständen der "unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten" der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beeinträchtigt wäre.

Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 300 f.

Es wäre aber schwer zu bestimmen, welche Tätigkeiten dann nicht von § 2 Abs. 3 IFG NRW erfasst sein sollen. Es erscheint wenig überzeugend, gerade diejenigen Angelegenheiten auszunehmen, die unmittelbar Fragen der Forschung betreffen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit z.B. die Forschungsplanung oder mögliche Forschungsergebnisse über §§ 6 ff. IFG NRW hinreichend geschützt werden könnten.

Vor allem widerspricht eine derartige Auslegung dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 2 Abs. 3 IFG NRW. Im Gegensatz zu den Vorschriften der §§ 6 ff. IFG NRW kommt es im Bereich von Forschung und Lehre danach gerade nicht darauf an, ob die dahinterstehenden Rechtsgüter durch das Bekanntwerden der Informationen beeinträchtigt würden. Nach der Gesetzesbegründung soll bereits eine Gefährdung der Grundrechtspositionen von Forschung und Lehre vermieden werden. Mit § 2 Abs. 3 IFG NRW hat der Gesetzgeber eine Bereichsausnahme geschaffen, deren Geltung nicht von einer Einzelfallprüfung abhängen soll. Damit wird nicht nur die Freiheit der Wissenschaft weiträumig geschützt, sondern auch eine klare rechtliche Regelung geschaffen, die die Hochschulen von einer umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen entbindet. Es wäre widersinnig, wenn die Anwendbarkeit des Gesetzes davon abhinge, ob im jeweiligen Einzelfall die Forschungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt würde.

Der Begriff der Forschung in § 2 Abs. 3 IFG NRW ist daher auch nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass vom Anwendungsbereich des Gesetzes sämtliche Tätigkeiten ausgenommen sind, die auch vom Schutzbereich der Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst werden.

2. Die Regelung des § 2 Abs. 3 IFG NRW ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes kann nicht um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass der Informationszugang nur zu versagen ist, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Belange ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse der Hochschule das Auskunftsinteresse des Bürgers überwiegt.

Dies wäre nur möglich und geboten, wenn die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 IFG NRW zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Informationsfreiheit führte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weder Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch das Demokratieprinzip vermitteln vorliegend einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Informationszugang. Die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich nur auf allgemein zugängliche Quellen und gewährleistet kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Óber die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Die Ausübung dieses Rechts ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Auch soweit der Staat bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen.

Siehe nur BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, BVerfGE 103, 44, 59 ff. (Juris, Rn. 54 ff.); Schoch, IFG, Einl., Rn. 51 ff. m.w.N.

An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes nichts geändert. Soweit nunmehr der Allgemeinheit ein Recht auf Informationszugang zusteht, sind auch Behördenakten zu den allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu zählen. Soweit aber das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang beschränkt oder bestimmte Behörden oder Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt, kann die Entscheidung des Gesetzgebers nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG übergangen werden. Die von § 2 Abs. 3 IFG NRW erfassten Informationsquellen sind nach der Regelung des Gesetzes nicht dazu bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zur verschaffen, und damit nicht allgemein zugänglich im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Aus dem Demokratieprinzip lassen sich gewisse Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen ableiten. Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können.

So wörtlich BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 147 (Juris, Rn. 64).

Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber aber auch insoweit einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum. Dem Demokratieprinzip des Art. 20 GG lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche Verwaltungsakten grundsätzlich öffentlich zugänglich sein sollen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Offenlegung bestimmter Informationen kann allenfalls in Bereichen der Gesetzgebungs- oder Regierungstätigkeit angenommen werden, deren genaue Kenntnis von entscheidender Bedeutung für die Mitwirkung am Prozess der demokratischen Willensbildung ist.

Vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 57. Lfg. Januar 2010, Art. 20 Abs. 2 GG, Rn. 21 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 20 GG, Rn. 11 ff.; Schoch, IFG, Einl., Rn. 58.

Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder sind daher nicht verfassungsrechtlich vorgegeben. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, ein Informationsfreiheitsgesetz zu erlassen oder nicht. In gleicher Weise steht es in seinem gesetzgeberischen Ermessen zu bestimmen, inwieweit der Geltungsbereich gegenüber bestimmten Einrichtungen eingeschränkt werden soll. Es ist auch nicht willkürlich, die Hochschulen im Bereich der Forschung ganz vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen, um jede Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung zu vermeiden.

3. Die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über die Kooperation bei Forschungsvorhaben und die Einrichtung eines Graduiertenkollegs betrifft den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Forschung.

Die Rahmenvereinbarung regelt nach der Beschreibung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in allgemeiner Form, wie zukünftig neue Forschungsfelder ausgewählt und neue Forschungsvorhaben sodann organisatorisch umgesetzt werden sollen. Es würden unter anderem Zuständigkeiten für die organisatorische und inhaltliche Begleitung sowie die Nutzungsrechte an etwaigen Erfindungen geregelt. Nach Angaben der Beklagten trifft ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit paritätischer Besetzung durch hochrangige Experten und Verantwortungsträger von Seiten beider Partner die Auswahl unter den in Frage kommenden Einzelprojekten, erstellt den Forschungsplan und kontrolliert in einem geregelten Verfahren die planungsadäquate Umsetzung der Projekte. Außerdem schließe das Kooperationsabkommen die Errichtung eines Graduiertenkollegs für Pharmakologie und Therapieforschung mit einem auf die Thematik des Kollegs zugeschnittenen Unterrichts- und Praktikumsprogramm ein. Der Vertrag enthalte auch Regelungen zur Finanzierung der zu schaffenden Strukturen und zum Umgang mit etwaigen Forschungsergebnissen.

Die Vereinbarung verbindlicher Verfahrensvorschriften über die gemeinsame Auswahl und Begleitung von Forschungsvorhaben betrifft unmittelbar den Bereich der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Forschung. Die Beklagte wird insoweit bei Abschluss und Umsetzung des Kooperationsvertrags im Bereich der Forschungsplanung und Forschungsorganisation tätig.

Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt der verfassungsrechtlich geschützte Bereich der Forschungsplanung nicht erst mit der Konkretisierung einzelner Forschungsthemen und -projekte. Auch die Festlegung eines allgemeinen Regelungsgerüstes für die gemeinsame Umsetzung von Forschungsvorhaben hat Auswirkungen auf die konkrete Forschungstätigkeit. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Forschungsprojekte anders ausgewählt und anders begleitet würden, wenn der Beigeladenen keine Mitspracherechte zustünden. Die Einrichtung eines gemeinsamen Lenkungsausschusses, dem die Aufgabe übertragen wird, Einzelprojekte auszuwählen und Forschungspläne aufzustellen, beeinflusst die weitere Forschungstätigkeit der Beklagten in weitaus stärkerem Maße als einzelne Sachentscheidungen zu konkreten Forschungsprojekten.

Die Auffassung des Klägers, der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beginne erst mit der Auswahl eines konkreten Forschungsvorhabens, steht in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das auch die Errichtung und den Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen sowie Personalentscheidungen in Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter dem Schutzbereich der Forschungsfreiheit zuordnet.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 123 (Juris, Rn. 115).

Die Vereinbarung zur Einrichtung eines Graduiertenkollegs betrifft ebenfalls unmittelbar den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Forschungsfreiheit. Die Beklagte legt sich mit Abschluss des Kooperationsvertrags auf bestimmte Forschungsgebiete und Organisationsstrukturen fest, die die wissenschaftliche Arbeit im Rahmen des Graduiertenkollegs bestimmen. Für die Einstufung als Tätigkeit im Bereich der Forschung ist es dabei ohne Bedeutung, ob ein einzelner Hochschullehrer über die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Graduiertenkolleg entscheidet oder ob die Beklagte die organisatorischen Rahmenbedingungen in dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Kooperationsvertrag festlegt. Bereits die Entscheidung, ein interdisziplinäres Graduiertenkolleg für Pharmakologie und Therapieforschung anzubieten, ist von der Forschungsfreiheit gedeckt.

Dementsprechend fällt es auch in den Bereich der Forschung, die Finanzierung der zu schaffenden Strukturen zu regeln und zweckgebundene Drittmittel einzuwerben. Die allgemeine Ausstattung der Hochschulen mit finanziellen Mitteln weist noch keinen unmittelbaren Bezug zur Forschungs- oder Lehrtätigkeit auf. Die Entscheidung, für ein bestimmtes wissenschaftliches Projekt Drittmittel einzuwerben, unterfällt aber ebenso dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wie die sonstige haushaltsmäßige Betreuung von Forschungsvorhaben. Die Finanzierung eines Forschungsvorhabens ist eine notwendige Bedingung für dessen Umsetzung. Indem die Beklagte und die Beigeladene vereinbaren, für bestimmte Forschungsgebiete - Kardiologie, Onkologie, Augenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Kinderheilkunde - Mittel bereitzustellen, wird die Forschungstätigkeit auf diese Gebiete und die vom Lenkungsausschuss ausgewählten Einzelprojekte gelenkt.

Vgl. zur Einwerbung von Forschungsdrittmitteln Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 110. Lfg. März 2004, Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 72; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 5 GG, Rn. 122a; Starck, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 331; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 6, § 145, Rn. 47.

Damit ist nicht gesagt, dass eine Pflicht zur Offenlegung von Drittmittelverträgen die Forschungsfreiheit verletzen würde. Dem Gesetzgeber steht auch im Rahmen der Hochschulorganisation ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 116 ff. (Juris, Rn. 99 ff.).

Gemäß § 2 Abs. 3 IFG NRW ist vorliegend aber allein entscheidend, ob die Tätigkeit der Beklagten dem Bereich der Forschung zuzuordnen ist, nicht ob diesbezügliche Regelungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären. Die Einwerbung von Drittmitteln und das Bemühen um eine Finanzierung von Forschungsvorhaben unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und ist daher als Tätigkeit im Bereich der Forschung anzusehen.

Weniger eindeutig ist die Einordnung der Regelungen über den Umgang mit etwaigen Forschungsergebnissen. Es spricht viel dafür, dass der gesamte Kooperationsvertrag als Einheit zu betrachten ist, der insgesamt dem Bereich der Forschung zuzuordnen ist. Die einzelnen Vertragsregelungen können nur schwerlich isoliert voneinander betrachtet werden. Beispielsweise greifen die Regeln über die Betreuung der Forschungsvorhaben nur in dem Umfang, in dem auch bestimmte Einzelprojekte ausgewählt werden. Auch der Umgang mit etwaigen Forschungsergebnissen wirkt zurück auf die Durchführung der Forschungsvorhaben. Die Aufteilung möglicher Nutzungsrechte steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Forschungsvorhaben. Die Bereitschaft der Beklagten, die Beigeladene an der wirtschaftlichen Verwertung eventueller Erfindungen zu beteiligen, war vermutlich eine Voraussetzung dafür, im Gegenzug Forschungsdrittmittel von der Beigeladenen zu erhalten.

Auf der anderen Seite betrifft die wirtschaftliche Verwertung der Forschungsergebnisse einen Bereich, der als wirtschaftliche Betätigung nach Abschluss der eigentlichen Forschungsarbeit nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, sondern von Art. 12 GG und Art. 14 GG geschützt wird.

Vgl. BGH (Bundesgerichtshof), Urteil vom 18. September 2007 - X ZR 167/05 -, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) 173, 356, 361 (Juris, Rn. 19); Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 110. Lfg. März 2004, Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 105; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 5 GG, Rn. 122a.

Die Freiheit der Forschung umfasst auch die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Die öffentliche Diskussion der Forschungsergebnisse bildet ein zentrales Element der Forschung. Der Umgang mit Forschungsergebnissen wird daher auch von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Der einzelne Wissenschaftler ist zum Beispiel grundsätzlich frei, über Zeit und Ort der Publikation seiner Forschungsergebnisse selbst zu entscheiden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 113 (Juris, Rn. 94); Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327, 383 (Juris, Rn. 191); BGH, Urteil vom 18. September 2007 - X ZR 167/05 -, BGHZ 173, 356, 360 (Juris, Rn. 17 f.); Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 110. Lfg. März 2004, Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 74; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 5 GG, Rn. 122a; a.A. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 291.

Soweit die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung aber Regelungen enthält, die nicht mehr die Veröffentlichung und Verbreitung etwaiger Forschungsergebnisse, sondern ausschließlich deren wirtschaftliche Verwertung betreffen, steht nicht mehr die wissenschaftliche Betätigung, sondern die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr im Vordergrund. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die diesbezüglichen Regelungen der Rahmenvereinbarung deshalb isoliert vom übrigen Inhalt des Kooperationsabkommens zu betrachten sind und nicht mehr von § 2 Abs. 3 IFG NRW erfasst werden. Denn soweit der Vertrag Regelungen enthält, die ausschließlich die wirtschaftliche Verwertung etwaiger Forschungsergebnisse betreffen, kann der Antrag auf Informationszugang zumindest nach § 8 IFG NRW abgelehnt werden.

4. Gemäß § 8 Satz 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Óbermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, BVerfGE 115, 205, 230 f. (Juris, Rn. 87); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3/11 -, Juris, Rn. 8; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13/10 -, Juris, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Mai 2010 - 13a F 32/09 -, Juris, Rn. 31.

Die Beigeladene hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die in der Rahmenvereinbarung über die Kooperation bei Forschungsvorhaben und die Errichtung eines Graduiertenkollegs enthaltenen Regelungen, die ausschließlich die wirtschaftliche Verwertung etwaiger Forschungsergebnisse betreffen, nicht offengelegt werden. Die Kenntnis dieser Regelungen gehört zum exklusiven kaufmännischen Wissen der Beigeladenen, dessen Verbreitung ihre Wettbewerbsposition nachteilig beeinflussen würde. Vereinbarungen über die Verteilung der Nutzungsrechte an möglichen Erfindungen, über eventuelle Ausgleichszahlungen oder über sonstige Aspekte der wirtschaftlichen Verwertung etwaiger Forschungsergebnisse sind Teil der Unternehmenstätigkeit der Beigeladenen auf einem Markt, in dem sie mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit allgemein bekannt würden, könnten Konkurrenzunternehmen sich an dem Verhandlungsergebnis der Beigeladenen orientieren und sie bei zukünftigen Vertragsverhandlungen über Forschungskooperationen mit anderen Hochschulen leichter ausstechen. Umgekehrt wäre die Verhandlungsposition der Beigeladenen auch gegenüber anderen Hochschulen oder sonstigen Forschungseinrichtungen geschwächt, mit denen sie gegebenenfalls ähnliche Kooperationsabkommen abschließen möchte, da diese die möglichen Zugeständnisse gegenüber der Beklagten zum Ausgangspunkt ihrer Verhandlungen machen könnten.

Soweit die Offenlegung der Vertragsbedingungen die Verhandlungsposition bei zukünftigen Vertragsabschlüssen beeinträchtigen würde, kann das betroffene Unternehmen grundsätzlich geltend machen, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Vertragsinhalts zu haben. Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht mit der besonderen Situation bei Cross-Border-Leasing-Geschäften zu vergleichen, bei denen das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation keine Bedeutung mehr haben dürfte, da keine vergleichbaren Vertragsabschlüsse mehr zu erwarten sind.

Vgl. zu Cross-Border-Leasing-Verträgen BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13/10 -, Juris, Rn. 18; zu einem von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgeschlossenen Mietvertrag VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 - 6 K 4165/09 -, Juris, Rn. 50.

Die Entstehung eines wirtschaftlichen Schadens im Sinne von § 8 Satz 1 IFG NRW wird durch das Geheimhaltungsinteresse des Rechtsträgers indiziert. Der konkrete Nachweis, dass ein Konkurrenzunternehmen die verschlechterte Verhandlungsposition der Beigeladenen erfolgreich ausnutzen würde, dürfte praktisch nicht zu erbringen sein. Ein wirtschaftlicher Schaden besteht bereits dann, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens erheblich beeinträchtigt ist.

Vgl. auch Stollmann, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 216, 219 f.; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 250; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 879.

Die Beigeladene würde durch die Offenlegung der vertraglichen Regelungen über die wirtschaftliche Verwertung etwaiger Forschungsergebnisse erheblich in ihrer Wettbewerbsposition beeinträchtigt, da dies Rückschlüsse auf ihre Marktstrategie und Kostenkalkulation ermöglichen würde, die andere Marktteilnehmer bei zukünftigen Vertragsabschlüssen ausnutzen könnten. Die Beigeladene droht daher bei Verhandlungen über anderweitige Forschungskooperationen nicht mehr in gleichem Maße oder zu den gleichen Konditionen zum Zuge zu kommen wie bislang.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der eintretende Schaden für die Beigeladene nur geringfügig wäre. Das Kooperationsabkommen betrifft nicht nur ein bestimmtes Forschungsvorhaben, sondern hat Auswirkungen für vielfältige Einzelprojekte und deren Forschungsergebnisse. Die allgemeinen Regelungen der Rahmenvereinbarung lassen sich in großem Umfang auf die Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen übertragen. Der Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen wird daher auch nicht durch § 8 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs wäre zudem nur hinsichtlich derjenigen Vertragsbestimmungen zu erwägen, die Auswirkungen auf die Forschungstätigkeit der Beklagten haben, nicht aber hinsichtlich derjenigen Regelungen der Rahmenvereinbarung, die ausschließlich die wirtschaftliche Verwertung etwaiger Forschungsergebnisse betreffen. Der Antrag auf Informationszugang konnte daher vollumfänglich abgelehnt werden, die Klage ist insgesamt unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit der Antragstellung auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Umfang der Anwendbarkeit des IFG NRW auf Hochschulen nach § 2 Abs. 3 IFG NRW von grundsätzlicher Bedeutung ist.