VG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 L 1441/09
Fundstelle
openJur 2010, 2969
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerinnen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen der Neubau eines SB-Marktes (Vollsortimenter mit Backshop) im Geltungsbereich eines – nach Auffassung der Antragstellerinnen unwirksamen - vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Ortsteil A. der Gemeinde Ü. genehmigt wurde.I.

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung A., Flurstücke 48/1, 48/2, 49/1 und Teilfläche aus 50/4, für die der zur Zeit gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Ü. eine Sonderbaufläche festsetzte. Die Antragstellerin zu 2. plant die Bebauung dieser Grundstücke.

An diese Grundstücke grenzt östlich das Vorhabengrundstück, bestehend aus den Parzellen Nr. 202/53, 203/53, 50/31 sowie – nördlich gelegen – den Parzellen 50/31 und 47/1, an, für das die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SB-Markt A. “ beschlossen hat.

Mit Bescheid vom 24.08.2008 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die streitige Genehmigung. Der Markt soll über eine Gesamtverkaufsfläche von 855,48 m <sup>2</sup> einschließlich 39,80 m <sup>2</sup> Verkaufsfläche für den Backshop verfügen. Der darin nicht eingerechnete Eingangsbereich hat 118,88 m <sup>2</sup> , die Metzgertheke 48,63 m <sup>2</sup> und die Bäckereitheke 25,40 m <sup>2</sup> . Vorgesehen sind zusätzlich 403,22 m <sup>2</sup> für Leergutannahme und &#8211;lager. Von den vom Beklagten ermittelten 62 notwendigen Stellplätze werden in den nicht überbauten Freiflächen 57 nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt von der unmittelbar nördlich angrenzenden Industriestraße.

Gegen die ihr am 27.08.2009 zugesandte Baugenehmigung erhob die Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 31.08.2009 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 07.10.2009 beantragte sie beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung.

Die Antragstellerin zu 1., der die Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, erhob ebenfalls mit Schriftsatz vom 07.10.2009 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Am 12.10.2009 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, die Antragstellerin zu 1. sei Eigentümerin der Flurstücke 48/1, 48/2, 49/1 und einer Teilfläche aus 50/4, die Antragstellerin zu 2. plane die Bebauung der Grundstücke. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen § 30 BauGB verstoße. Das Vorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans &#8222;SB-Markt A.&#8220;. Sollte es gleichwohl den Festsetzungen des Plans entsprechen, wäre die Baugenehmigung rechtswidrig, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam sei. Nach Auflage Nr. 7 der Baugenehmigung seien für das Vorhaben 62 notwendige Stellplätze herzustellen, was aufgrund der zu geringen Fläche gar nicht möglich sei. Nunmehr solle der Bebauungsplan geändert werden, um die Voraussetzungen für die Schaffung der notwendigen Stellplätze zu schaffen. Zwar könne ein Vorhaben nach § 33 BauGB auch während der Planaufstellung zugelassen werden; indes lägen die Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht vor. Zwar sei auch die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze grundsätzlich nicht nachbarschützend. Gleichwohl sei dieser Umstand für die Frage relevant, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das gelte insbesondere, wenn die betroffenen Grundstücke &#8211; wie vorliegend - nicht einschlägig vorbelastet seien. (OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 &#8211; 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509; OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 &#8211; 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237) Rechtswidrig sei die Baugenehmigung auch wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen, was gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Der genehmigte Verbrauchermarkt sei großflächig, daher sei mit starkem Park- und Suchverkehr zu rechnen. Deshalb habe der Antragsgegner ein Lärmschutzgutachten einholen oder für Schutzvorkehrungen zugunsten der Nachbarschaft sorgen müssen. Sie &#8211; die Antragstellerin zu 1. &#8211; sei davon besonders betroffen, weil die Stellplatzflächen sich an zwei Seiten an ihre Grundstücke anschlössen. Der Konflikt sei auch nicht auf der planungsrechtlichen Ebene bewältigt worden. Im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan stehe schlicht, dass das Verkehrslärmaufkommen nur unmerklich ansteigen werde. Der Antragsgegner habe zudem die Anzahl der notwendigen Stellplätze falsch ermittelt. Er sei von einer Verkaufsfläche von 855,41 m <sup>2</sup> ausgegangen und habe das Leergutlager mit der Leergutanlage nicht eingerechnet, das 403,22 m <sup>2</sup> Fläche habe. Auch die Flächen der Metzger- und der Bäckertheke seien nicht berücksichtigt worden, was insgesamt nicht der zulässigen Methode zur Berechnung der Verkaufsfläche (Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 &#8211; 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 37 ff.) entspreche. Da ihre Grundstücke bis jetzt verkehrsmäßig nicht vorbelastet seien, verstoße der zu erwartende Verkehr gegen das Rücksichtnahmegebot und verursache bodenrechtliche Spannungen. Weiterhin sei die Baugenehmigung rechtswidrig, weil sie Stellplätze zulasse, die gegen die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO verstießen. Ein Teil der Stellplatzanlage soll parallel zum Flurstück 50/4, ein weiterer parallel zum Flurstück 48/2 und zwar in dessen voller Länge errichtet werden. Nach den Plänen betrage die Geländehöhe im Bereich des Flurstücks 50/4 zwischen minus 2,08 m und minus 2,19 m, während das neue Gelände zwischen minus 1,46 m und minus 1,72 liegen solle. Der Höhenunterschied betrage somit mehr als 0,50 m. Im Bereich des Flurstücks 48/2 betrage der Höhenunterschied zwischen 0,60 m und 1,0 m. Bei diesem Höhenunterschied seien die Stellplätze nicht mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 11 LBO privilegiert, vielmehr handele es sich bei ihnen um Anlagen, von denen im Verständnis von § 7 Abs. 7 LBO Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgingen. Weiterhin sei die Baugenehmigung rechtswidrig und verletze sie &#8211; die Antragstellerinnen in ihren subjektiven Rechten, weil die Frage der gesicherten Entwässerung des Vorhabengrundstücks nicht geklärt sei. Die Baugenehmigung schweige hierzu weitgehend. Die vorgesehene Regenwasserretention werde nicht gebaut. Deshalb sei zu erwarten, dass von der Anlage entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 LBW vermeidbare oder unzumutbare Belästigungen ausgehen werden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. Ausweislich der Aufstellungsvermerke auf der Planurkunde sei der Satzungsbeschluss am 15.11.2007 öffentlich bekanntgemacht und der Bebauungsplan am 22.11.2007 ausgefertigt worden. Das widerspreche der vorgeschriebenen Reihenfolge, nach der ein Bebauungsplan vor der Bekanntmachung und damit vor seinem Wirksamwerden gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB ausgefertigt werden müsse. (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 &#8211; 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611) Der Plan leide auch an einem Abwägungsmangel, weil die verkehrliche Belastung und die damit verbundene Lärmimmission für die Nachbargrundstücke keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser Konflikt habe auf der planerischen Ebene bewältigt werden müssen. Das gelte auch für außerhalb des Plangebiets liegende Grundstücke. (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 &#8211; 4 NB 18.88 -, BauR 1989, 580) Vorliegend würden die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. von den geplanten Stellplätzen regelrecht &#8222;eingekesselt&#8220;. Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch, weil er die Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin zu 1. erheblich einschränke. Der Flächennutzungsplan setze für das Gebiet eine Sonderbaufläche fest. Die Antragstellerinnen strebten für die Zukunft eine entsprechende Nutzung an, was dem Antragsgegner auch seit Jahren bekannt sei. Gleichwohl habe die Gemeinde die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. durch störungsintensive Zufahrten und Stellplatzanlagen regelrecht eingemauert. Das führe dazu, dass die Grundstücke gefangen seien und nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten. Hierbei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass den früheren Eigentümern der Grundstücke noch ein entsprechendes Wegerecht eingeräumt worden sei. Die Gemeinde habe die Interessen der Antragstellerinnen an einer gesicherten Erschließung der rückwärtigen Grundstücke nicht berücksichtigt und das verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu ihren Lasten. Zugleich werde die sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebende Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Abwägungsmaterials verletzt. Das habe zur Folge, dass die Fehler auch nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich seien.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche und nachfolgenden Klagen gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.08.2009 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er widerspricht der Behauptung der Antragstellerinnen, der Bauschein gehe von einer Verkaufsfläche von 855,48 m <sup>2</sup> aus. Vielmehr genehmige der den Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 2. zugestellte Bauschein den &#8222;Neubau eines SB-Marktes mit Bachshop mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 930 m <sup>2</sup> &#8220;. Diese Fläche ergebe sich aus der Summe von 815,61 m <sup>2</sup> Verkaufsraum + 48,63 m <sup>2</sup> Metzgertheke + 25,40 m <sup>2</sup> Bäckertheke und 39,80 m <sup>2</sup> Bäckerverkauf. Das Leergutlager sei bei der Berechnung der Verkaufsfläche nicht einzubeziehen, weil ein Betreten durch Kunden dort nicht vorgesehen sei. Auch der Eingangsbereich gehöre nicht zur Verkaufsfläche. (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 &#8211; 4 C 10.04 -) Das genehmigte Vorhaben entspreche den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Normenkontrollverfahren gegen den Plan sei beim OVG nicht anhängig. Da somit für die Behörde von der Wirksamkeit des Planes auszugehen sei, werde auf die entsprechenden Rügen der Antragstellerinnen nicht eingegangen. In Bezug auf die Lärmimmissionen seien die Träger öffentlicher Belange gehört worden; diese hätten keine Forderungen in Bezug auf Lärmschutz verlangt. Das genehmigte Vorhaben befinde sich an der von erheblichem Durchgangsverkehr geprägten Industriestraße, so dass kein Lärmschutzgutachten erforderlich gewesen sei. Die Stellplätze entsprächen der Privilegierungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 11 LBO. Sie hätten einen Grenzabstand von 1,03 m zum Flurstück 50/4. Nach Auflage 8 und den Festsetzungen des Bebauungsplanes seien die Böschungen flacher als im Verhältnis 1:2 anzulegen; die zur Grundstücksgrenze geneigten Aufschüttungen dürften das Verhältnis 1:1,5 nicht überschreiten. Von daher gingen von den Stellplätzen keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Damit verletze der Bauschein keine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte der Antragstellerinnen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass sie seit dem Jahre 1984 einen Lebensmittelmarkt in A. betreibe, der aufgrund seiner geringen Verkaufsfläche und eingeschränkten Parksituation auf eine zeitgemäße Größe gebracht werden solle. Davon hätten die Antragstellerinnen Kenntnis erlangt, die klassische Bauträger seien und sich auf die Errichtung von Lebensmittelmärkten spezialisiert hätten, die nach Bauende an Investoren verkauft würden. Die Antragstellerinnen hätten zwei (für sie unentgeltliche) Optionsverträge geschlossen, um sich aus ihrer Sicht strategisch unverzichtbare Teilparzellen zu sichern. Dabei sei es ihnen nicht um die Verhinderung des Vorhabens, sondern um einen entsprechenden Gewinn beim Verkauf der Grundstücke gegangen. Sie &#8211; die Beigeladene &#8211; habe aber andere Grundstücke erworben. Daraufhin hätten die Antragstellerinnen die Grundstücke erworben und es sich zum Ziel gemacht, dem Bauvorhaben möglichst viele Schwierigkeiten zu bereiten, um die Grundstücke mit einem Aufpreis von 165 % ihres Ankaufspreises an die Beigeladene zu verkaufen. Eine eigene Bebauung der Grundstücke hätten die Antragstellerinnen nicht beabsichtigt. Vielmehr hätten sie sich den Verkäufern gegenüber verpflichtet, die Fläche nicht zu bebauen. Sie hätten die &#8222;gefangene Parzelle&#8220; bewusst geschafft, um sich auf diese Weise von der Beigeladenen eine Wegerecht zu erzwingen. Die Parzellen würden im Übrigen von der Landstraße her erschlossen, was zur Folge habe, dass das im Streit stehende Bauvorhaben keine Beeinträchtigung darstelle. Die Behauptungen zur Berücksichtigung der Verkehrs- und Lärmsituation im Planaufstellungsverfahren träfen nicht zu.II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der beiden Antragstellerinnen gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.08.2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist bereits unzulässig. Als Projektentwicklungsgesellschaft ist sie nicht befugt, von Rechts wegen Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung geltend zu machen. Ihr steht keine Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Im öffentlichen Baunachbarrecht entspricht es der Rechtsprechung im Bauplanungsrecht, dass dieses grundstücks- und nicht personenbezogen ist und darauf zielt, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 GG) einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Deswegen beruht baurechtlicher Drittschutz in diesem Bereich im Wesentlichen auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Das hat zur Folge, dass im Bauplanungsrecht in aller Regel nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks und die in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigten wie Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts und unter bestimmten Voraussetzungen der auflassungsvormerkungsberechtigte Käufer eine schutzwürdige Position einzubringen vermögen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.03.2003 &#8211; 1 W 7/03 &#8211; unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.01.1988 &#8211; 4 CB 49.87 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 7; Urteil vom 11.05.05.1989 &#8211; 4 C 1.88 -, BRS 49 Nr. 184, und Beschlüsse vom 11.07.1989 &#8211; 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185, sowie vom 20.04.1998 &#8211; 4 B 22.98 -, BRS 60 Nr. 174) Die Grundstücke werden daher insoweit grundsätzlich durch ihre Eigentümer repräsentiert. Könnten darüber hinaus auch andere, etwa lediglich obligatorisch Berechtigte wie Mieter und Pächter des Nachbargrundstücks, selbständig und etwa auch gegen den erklärten Willen des Eigentümers mit Erfolg Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung für ein benachbartes Grundstück geltend machen, würden sie danach auf den durch das Bodenrecht vermittelten Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken.

Deshalb können Planungsträger schon vom Ansatz her keine Abwehrrechte gegen Baugenehmigungen geltend machen. Sie sind nicht einmal auf die Anregung von Parteien hin gemäß § 65 VwGO beizuladen, weil ihre rechtliche Interessen durch die Entscheidung nicht berührt werden. In Literatur und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Berührung (lediglich) ideeller, sozialer oder wirtschaftlicher Interessen nicht ausreicht, um eine Berührung rechtlicher Interessen anzunehmen. Daher genügt weder das Interesse des mit der Betreuung des Baus beauftragten Architekten oder Lieferanten des Baumaterials und der Baufirma im Bauprozess trotz etwaiger Auswirkungen auf die Durchführung der geschlossenen Verträge, auf Regressansprüche usw. der Drittbetroffenen noch das Interesse des Generalunternehmers, der mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt ist. (Kopp, VwGO, § 65 Rdnr. 12 mit Nachweisen.) Für den Planer eines angeblichen Alternativvorhabens kann insoweit nichts anderes gelten.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Er ist in der Sache aber erfolglos.

Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit &#8222;überwiegender Wahrscheinlichkeit&#8220; voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.

Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -)

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern &#8211; wie sonst auch &#8211; nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686)

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes &#8222;SB-Markt A. Industriestraße&#8220;. Sollte dieser wirksam sein, bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 30 Abs. 2 BauGB. Sollte der Bebauungsplan nicht wirksam sein, läge das Vorhabengrundstück entweder im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) der Gemeinde E-Stadt, Ortsteil A., oder sogar im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das bedarf indes keiner Entscheidung, weil es im Ergebnis darauf nicht ankommt. Insoweit ist auch den formellen Rügen der Antragsteller hinsichtlich der objektiven Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht nachzugehen.

Nach § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet zulässig ist. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind. Demgegenüber gewährt der Gebietsgewährleistungsanspruch einemNachbarn außerhalb des Gebietes des Vorhabens keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben in dem anderen Gebiet entspricht.

Da die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen, kann sich diese schon von daher nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, der zudem vorliegend nicht greifen würde, weil das genehmigte Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung der den Festsetzungen des Plans entspricht. Andere planerische Festsetzungen, die (auch) den Schutz der Nachbarn bezwecken, enthält der Bebauungsplan weder nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. noch sonst erkennbar.

Greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht und ist auch einer Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Sicht, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Das gilt sowohl für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans als auch im Falle von dessen Ungültigkeit. Das bedeutet zugleich, dass die von der Antragstellerin zu 1. mit Vehemenz geltend gemachte Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans deren Rechtsposition im Verhältnis zur angegriffenen Baugenehmigung nicht verbessern kann.

Dass die Vorschriften über die Errichtung von Stellplätzen und entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Regelungen in Baugenehmigungen grundsätzlich nicht dem Nachbarschutz dienen, hat die Antragstellerin zu 1. bereits selbst hinreichend herausgearbeitet, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer derzeit nicht (mit der erforderlichen Gewissheit) festzustellen.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160)

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.)

Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206)

Vorliegend ist &#8211; entgegen der Einschätzung der Antragstellerin zu 1. nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke der Antragstellerin nicht in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet, sondern in einem Bereich befinden, der &#8211; jedenfalls bis zur Realisierung des streitigen Vorhabens &#8211; nach dem amtlichen Luftbild der Katasterverwaltung des Saarlandes bauplanungsrechtlich ganz oder zumindest weitgehend dem Außenbereich zuzuordnen sein dürfte. Da Außenbereichsflächen für eine Bebauung grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen, genießen sie in der Regel einen geringen Schutz vor Immissionen als Baugebiete. So verlangt die TA Lärm die Einhaltung von folgenden Immissionsrichtwerten tagsüber (Tags bedeutet nach Nr. 6.4 der TA Lärm grundsätzlich von 06:00 &#8211; 22:00 Uhr) : in Industriegebieten 70 dB(A), in Gewerbegebieten 65 dB(A), in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 60 dB(A), in allgemeinen und Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A), in reinen Wohngebieten 50 dB(A) und Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45dB(A). Lärmschutz für denAußenbereich sieht die TA Lärm nicht vor.

Soweit sich die Antragstellerin zu 1. auf verschiedene Gerichtsentscheidungen beruft, in denen ausgeführt ist, dass das Fehlen ausreichender Stellplätze gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann, ging es in den entschiedenen Fällen &#8211; anders als vorliegend - stets um das Verhältnis zwischen dem Störungspotential und der angrenzenden Wohnbebauung. Auf den Grundstücken der Antragstellerin zu 1. findet indes keine Wohnnutzung statt und es erscheint mehr als zweifelhaft, ob eine Wohnnutzung an dieser Stelle bauplanungsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Wenn überhaupt schiene das nur im unmittelbar straßennahen Bereich zur Landstraße L 167 denkbar. Von dieser sind die Stellplätze im Bereich der Parzelle 50/4 mehr als 90 m entfernt. Die Stellplätze 1 &#8211; 21 entlang der Grenze zur Parzelle 48/2 wiederum befinden sich so nahe an der vielbefahrenen Industriestraße, dass für die Kammer ein zusätzliches Störpotential gegenüber dem dort erheblichen Verkehrslärm nicht ansatzweise erkennbar ist.

Die Antragstellerin zu 1. macht demgegenüber geltend, dass der Flächennutzungsplan für den Bereich eine Sonderbaufläche vorsehe und sie &#8222;entsprechendes&#8220; plane. Für ein innerhalb einer &#8222;Sonderbaufläche&#8220; zulässiges Bauvorhaben lässt sich indes erkennbar kein Schutzpotential fordern wie für eine Dauerwohnnutzung. Angesichts des Umstandes, dass sich die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. in dem Bereich, in dem die Stellplätze des Vorhabens errichtet werden sollen, derzeit als Außenbereichsfläche darstellen, für die der Flächennutzungsplan eine &#8222;Sonderbaufläche&#8220; vorsieht, an deren Anschluss das Gewerbegebiet &#8222;H.&#8220; und dahinter das Industriegebiet &#8222;H.&#8220; liegen, könnte die Antragstellerin allenfalls die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet verlangen. Sich im Gewerbegebiet als Nachbar auf die Rücksichtslosigkeit des von Pkws ausgehenden Verkehrslärms eines SB-Marktes zu berufen, erscheint abwegig.

Diese Umstände lassen eine Rücksichtslosigkeit des Betriebes des Beigeladenen im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin wenig wahrscheinlich erscheinen.

Auch die bauordnungsrechtlichen Einwände der Antragstellerin zu 1. greifenaller Voraussicht nach nicht durch. § 8 Abs. 2 der Landesbauordnung lässt in seiner Nr. 1 nicht überdachte Stellplätze in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zu und bestimmt zusätzlich in Nr. 11, dass auch zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen zulässig sind, wenn das Neigungsverhältnis von 1 zu 1,5 nicht überschritten wird. Das OVG des Saarlandes hat in seinem grundlegenden Urteil vom 12.02.2009 &#8211; 2 A 17/08 &#8211; entschieden, dass die Anforderungen des § 8 LBO an Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO unterfallen, nicht davon abhängig sind, ob im Einzelfall von der Anlage Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO ausgehen. Entscheidend sei, was der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 8 LBO zulassen will. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch im Anschluss an nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO zulässige Aufschüttungen errichtete nicht überdachte Stellplätze in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche bauordnungsrechtlich zulässig sind.

Erweist sich nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens der Antragstellerin zu 1. gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als wenig Erfolg versprechend, so hat es wegen dem vom Bundesgesetzgeber in § 212 a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei dem Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben.

Damit ist der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich 7.500 EUR. Das OVG des Saarlandes und ihm folgend die Kammer bewertet indes das Interesse eines Dritten, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung wendet, hauptsache- und grundstücksbezogen mit regelmäßig 15.000,- EUR. (Vgl. etwa den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.10.2008 &#8211; 2 B 347/08 -) Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Hinzuzurechnen ist der Streitwert für das Verfahren der Antragstellerin zu 2., das die Kammer &#8211; weil nicht grundstücksbezogen - hauptsachebezogen mit dem Auffangwert von 5.000,- EUR und für das vorläufige Verfahren halbiert mit 2.500 EUR bewertet.

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