OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2012 - II-2 WF 157/12
Fundstelle
openJur 2012, 132019
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrages nach § 185 Nr. 1 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warburg vom 06.08.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

 I.

 Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag.

Die Beteiligten, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 05.12.1992 in L miteinander die Ehe. Der Antragsgegner ist aus der Ehewohnung ausgezogen und nach der Behauptung der Antragstellerin am 06.07.2011 verschwunden.

Die Antragstellerin hat behauptet, vermutlich halte sich der Antragsgegner in Russland auf. Zu den Geburtstagen habe er die gemeinsamen Söhne angerufen; die entsprechende Vorwahl sei eine russische gewesen. Ihr sei es nicht gelungen, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen. Sie habe - erfolglos - sowohl den Vater und die Schwester des Antragsgegners als auch zwei Nachbarn nach dem Aufenthaltsort gefragt. Ursprünglich hat sie behauptet, Freunde des Antragsgegners hätten auf Nachfrage behauptet, den Aufenthaltsort nicht zu kennen. Sodann hat sie behauptet, der Antragsgegner habe keine Freunde. Auch einen Arbeitgeber habe er nicht. Mithin sei der Scheidungsantrag öffentlich zuzustellen.

Auf Nachfrage des Amtsgerichts hat das Einwohnermeldeamt der Stadt Z1 mitgeteilt, dass der Antragsgegner unter der bisherigen Anschrift gemeldet sei. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 21.06.2012 die Antragstellerin darauf verwiesen, dass die dargelegten bisherigen Bemühungen nicht genügten, um eine öffentliche Zustellung zu rechtfertigen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.08.2012 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und den Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine öffentliche Zustellung nicht erfolgen könne. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, alle zumutbaren Nachforschungen unternommen zu haben. Da überdies ein Antrag auf Ehescheidung öffentlich zugestellt werden müsse, seien besonders strenge Anforderungen an die Anordnung einer öffentlichen Zustellung zu stellen. Allein bei objektiver Unmöglichkeit der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Antragsgegners komme die öffentliche Zustellung in Betracht. Insofern sei die Antragstellerin nicht nur zur Nachfrage im Inland lebender Angehöriger, sondern auch zur Ermittlung im Verwandten- und Bekanntenkreis in Russland verpflichtet. Gegebenenfalls hätte sie eine Vermisstenanzeige aufgeben müssen. Ein Abgleich von Kontobewegungen oder der anlässlich der telefonisch übermittelten Geburtstagsglückwünsche erkennbaren Telefonnummer hätte ebenfalls zur Ermittlung durchgeführt werden müssen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, das Nachfragen beim letzten Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger oder der Krankenkasse deswegen von vornherein erfolgslos blieben, da die Familie mit dem Antragsgegner seit 2007 durchweg von Leistungen nach dem SGB II gelebt habe. Die Bundesagentur für Arbeit habe aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt, wie sich aus deren Schreiben vom 06.09.2012 ergebe. Auch soweit gegen den Antragsgegner ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrieben werde, sei weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft befugt, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Bei der Telefonnummer habe es sich um den Mobilanschluss eines russischen Telefonanbieters gehandelt. Ein gemeinsames Konto hätten sie, die Antragstellerin und der Antragsgegner, nicht gehabt. Weitere Nachforschungen würden aller Voraussicht nach mehr als zwei Wochen in Anspruch nehmen. So wolle sie über die Schwester des Antragsgegners den Aufenthalt seiner Mutter in Russland in Erfahrung bringen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe richtet, ist ihre Beschwerde nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Die Entscheidung des Familiengerichts, der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zu verweigern, hält dem Beschwerdeangriff stand.

1.

Zutreffend hat das Amtsgericht der Antragstellerin im Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt, da für den Antragsgegner keine Zustellungsadresse vorliegt und die Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags nicht hinreichend dargetan sind.

Nach §§ 121 Nr. 1; 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO setzt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraus, dass der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt ist. Dabei genügt es nicht, dass der Aufenthalt dem Amtsgericht oder der Antragstellerin unbekannt ist. Er muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen darzutun.

Die öffentliche Zustellung eines Antrages auf Ehescheidung kann nur erfolgen, wenn die Antragstellerin sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die zur Ermittlung des Aufenthalts geeignet sind. An die Feststellung der Voraussetzungen für die Annahme des „unbekannten Aufenthalt" sind im Hinblick auf das rechtliche Gehör hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.10.1998 - 26 WF 1215/98 - FamRZ 1999, 446).

2.

Auch wenn die durchweg hohen Anforderungen an eine öffentliche Zustellung nicht in unzumutbarer Weise überzogen werden dürfen, war die Antragsgegnerin doch verpflichtet, entsprechende zumutbare weitere Ermittlungsbemühungen darzutun.

a)

Ob die Antragstellerin substantiiert dargetan hat, welche Nachforschungen sie konkret angestellt haben will, kann vorliegend dahinstehen, so dass der Senat allein der Vollständigkeit halber darauf verweist, dass ihr Vortrag, bei Freunden nachgefragt zu haben, widersprüchlich ist, da sie sodann behauptet hat, der Antragsgegner habe keine Freunde, um dann wieder zu behaupten, er habe nur einen Freund.

b)

Zwar ist beachtlich, dass die Ermittlung einer Adresse in der Russischen Föderation nur möglich ist, wenn entweder der Aufenthaltsort oder eine Meldeadresse in der Russischen Föderation bekannt sind und auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes kein Anspruch besteht, da aus Datenschutzgründen personenbezogene Daten nur mit Einverständnis der gesuchten Person weitergegeben werden dürfen und überdies ein zentrales Melderegister nicht vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund stellte es eine Überspannung dar, von der Antragstellerin zu verlangen, einen russischen Anwalt mit der Aufenthaltsermittlung zu beauftragen, der dann mit einer Vollmacht der Antragstellerin gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, zur Aufenthaltsermittlung das russische Innenministerium einzuschalten, das grundsätzlich auch verpflichtet ist, seine Frage zu beantworten.

Indes hätte es der Antragstellerin jedenfalls oblegen, bei gemeinsamen Bekannten oder Verwandten in Russland nachzufragen. Dass derartige Bekannte oder Verwandte vorhanden sind, hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil: sie hat behauptet, dass die Mutter des Antragsgegners noch in Russland wohne.  Dass eine Kontaktaufnahme zur Mutter des Antragsgegners nicht möglich ist, behauptet auch die Antragstellerin nicht, da sie einräumt, dass sie deren Anschrift über die Schwester des Antragsgegners herausfinden könnte. Gleichwohl hat sie entsprechende Ermittlungsbemühungen - trotz weiteren Zuwartens des Senats - nicht dargetan.

III.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung der beantragten öffentlichen Zustellung richtet, ist die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 16 Wx 88/10) und auch im Übrigen zulässig. Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg.

IV.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskosten richtet, nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist ebenfalls nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2012 - II-8 WF 49/12 - Prozessrecht aktiv 2012, 163; OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 16 Wx 88/10).

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