Hessisches LSG, Urteil vom 19.10.2012 - L 7 AS 409/11
Fundstelle
openJur 2012, 131890
  • Rkr:

1. Die Regelung unter VI. 2. des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums über Schulwanderungen und Schulfahrten vom 07. Dezember 2009 - I.2 - 170.000.107 - 69 -, Gült. Verz. Nr. 7200, Abl 1/10 S. 24 wirkt nach Auffassung des Senats als abschließende Kostenobergrenze für mehrtägige Klassenfahrten.2. Die Regelung des Erlasses ist dergestalt auszulegen, dass Schulen in Hessen Klassenfahrten durchführen sollen, die in der Regel bei einer Fahrt im Inland keine höheren Kosten als 150 € auslösen. Wenn die Kosten diesen Betrag übersteigen, so wird hinsichtlich der Kosten ein Ansparen innerhalb der Schule empfohlen. Maximal dürfen jedoch Kosten in Höhe von 300 € entstehen; das gilt selbst dann, wenn ein solches empfohlenes Ansparen durchgeführt wird.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2011 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 300 € für die Klassenfahrt vom 12. bis 17. Mai 2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen in Höhe von 6/7 zu zahlen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt.

Die 1992 geborene Klägerin bezog im Jahr 2010 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGBII) (Bescheid vom 16. Dezember 2009 [Bl. 472 der Leistungsakte -LA], in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. März 2010 [Bl. 524LA], in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2010 [Bl. 554LA] für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Januar 2010 bis 30. Juni 2010).

Die Klägerin besuchte im Jahr 2010 die Klasse 11a der XY.-Schule in KN.. Auf einem Elternabend wurde von den Eltern einstimmig beschlossen, in der Zeit vom 12. bis 17. Mai 2010 eine Klassenfahrt nach GS. durchzuführen. Die Kosten für die Teilnahme an dieser Fahrt beliefen sich auf 350 €.

Am 17. März 2010 beantragte die Klägerin die Übernahme dieser Kosten. Mit Bescheid vom 18. März 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Kostenübernahme sei nach § 23 Abs. 3 SGB II nur für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Nach dem entsprechenden Erlass des Hess.Kultusministeriums sei für Inlandsfahrten regelmäßig nur ein Betrag von 150 €, höchstens aber ein Betrag von 300 € zulässig.Dieser Betrag werde hier überschritten, so dass keine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorliege.

Die Klägerin legte hiergegen am 13. April 2010 Widerspruch ein.Sie führte aus, dass es bereits weiterhelfen würde, wenn 150 €bzw. 300 € gewährt würden, da die verbleibenden 50 €selbst aufgebracht werden könnten. Der Ausflug sei für sie sehr wichtig, da sie sich nach einer sechs Monate dauernden krankheitsbedingten Abwesenheit wieder in den Klassenverband integrieren müsse. Sie wäre die Einzige, die nicht teilnehmen könnte, und sie würde sich dadurch sehr ausgegrenzt fühlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da gegen die Vorgaben des Erlasses vom 7.Dezember 2009 (Abl. 1/10 S. 24; Gültigkeitsverzeichnis Nr. 7200)verstoßen werde, liege keine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vor. Daher könnten Leistungen auch nicht bis zu dem im Erlass vorgesehenen Höchstbetrag gewährt werden. Der Schulleitung, die die Fahrt genehmigen müsse, sei der Erlass auch bekannt.

Die Klägerin nahm an der Klassenfahrt teil und finanzierte dies durch ein Darlehen des Fördervereins der Schule.

Die Klägerin erhob am 1. Juli 2010 Klage zum Sozialgericht (SG)Frankfurt am Main. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass die Klassenfahrt schulrechtlich nicht zu beanstanden sei.Insbesondere liege auch eine einstimmige Entscheidung der Eltern über die Durchführung der Klassenfahrt vor. Die Klassenfahrt entspreche dem schulgesetzlichen Bildungsauftrag. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, die Konformität von Klassenfahrten mit untergesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Im Übrigen bezwecke die Kostengrenze des Erlasses nur, dass Schüler nicht aus wirtschaftlichen Gründen an der Teilnahme gehindert sind. Dies sei hier aber nicht erheblich, da alle Eltern der Fahrt zugestimmt hätten. Außerdem habe die Schule Vorsorge für den Fall getroffen,dass Eltern die Kosten nicht ganz tragen können. In diesem Fall könne ein Zuschuss bei dem Förderverein der Schule beantragt werden. Aber selbst wenn die schulrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten würden, dürfe dies nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin führen.

Der Beklagte hielt an seinen Entscheidungen fest und führte aus,dass der Erlass und auch die dort festgelegte Kostengrenze für Klassenfahrten schulrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 23 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II darstellten. Aufgrund der Überschreitung dieser Kostengrenze bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Erlass enthalte für die Schulen verbindliche Bestimmungen und habe damit die Qualität einer schulrechtlichen Bestimmung. Dies gelte auch für die dortigen Kostenregelungen. Die Beachtung der ministeriell vorgegebenen Obergrenze stelle dabei keine Pauschalierung dar. Eine solche läge vielmehr nur dann vor, wenn der Leistungsträger selbst eine Obergrenze festsetze. Dies sei aber nicht geschehen. Die bislang zu § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IIergangene Rechtsprechung, auch die des BSG, beziehe sich auf Bundesländer, in denen - anders als in Hessen - kein Erlass die Kostenobergrenze für Klassenfahrten regele. Diese Rechtsprechung sei daher auf die Rechtslage in Hessen nicht übertragbar. Die Kostenobergrenze des Erlasses, die regelmäßig bedarfsdeckend sei,dürfe im Übrigen auch deshalb nicht außer Betracht bleiben, da anderenfalls keine Möglichkeit bestünde, die Kostenpflicht bei extrem teuren Klassenfahrten zu vermeiden. Dies würde sich zu Lasten finanziell schwacher Erwerbstätiger ohne SGB II-Anspruch auswirken.

Das SG Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 28. April 2011 den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 350 €zu zahlen. Die Klägerin habe nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 SGBII einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe der tatsächlichen Kosten der Klassenfahrt.

Die vorliegende knapp einwöchige Klassenfahrt nach GS., für die Kosten in Höhe von 350 € angefallen seien, stelle eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 SGB II dar.

Nach § 3 Abs. 5 Hess. SchuIG verwirklichten die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch Entwicklung ihres eigenen pädagogischen Konzepts und planten und gestalteten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule lege die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie sei für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich. Halte sich daher eine Klassenfahrt im Rahmen dieser schulrechtlichen Bestimmungen, seien weitergehende Erwägungen über ihre Notwendigkeit oder Angemessenheit weder von den Sozialleistungsträgern noch von den Gerichten anzustellen. Es werde weder geltend gemacht noch bestünden sonst Anhaltspunkte dafür, dass sich die Durchführung einer einwöchigen Klassenfahrt nach GS. nicht in diesem schulrechtlichen Rahmen gehalten habe.

Weitergehenden Anforderungen müsse eine Klassenfahrt im Rahmen der Kostenübernahme nicht entsprechen. Insbesondere handele es sich bei der von dem Beklagten in Bezug genommenen Kostenregelung im Erlass des Hessischen Kultusministeriums nicht um eine schulrechtliche Bestimmung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S.2 SGB II. Es sei für das Bestehen eines Anspruchs nach der genannten Vorschrift nicht erforderlich, dass die Klassenfahrt in jeder Hinsicht schulrechtlichen Vorgaben entspreche.

Darüber hinaus handele es sich bei den Kostenregelungen des Erlasses - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht um strikte Obergrenzen, die überhaupt einen Ansatz für die Begrenzung des Anspruchs nach dem SGB II bieten könnten. Dies ergebe sich vor allem aus der Regelung in Ziff. VI. Nr. 2 des Erlasses, wonach die Schule darauf zu achten habe, dass die von den Eltern bzw. den volljährigen Schülern und Schülerinnen aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den Höchstgrenzen, sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw. der volljährigen Schüler und Schülerinnen orientieren sollen. Dies bedeute, dass die Höchstgrenzen einerseits nicht ausgenutzt werden dürften, wenn dies zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führen würde.Andererseits dürften sie aber auch überschritten werden, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw. der volljährigen Schüler und Schülerinnen dies zuließen. Die Schule wahre diese Vorgabe,wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Höchstgrenze nach Zustimmung der Eltern (geringfügig) überschreite. Denn die Schule könne - mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten - dabei davon ausgehen, dass die Eltern über hinreichende Mittel verfügten, wenn diese einer Fahrt bzw. der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten zustimmten. Zudem müsste eine Kostenobergrenze - wenn sie bestünde - dem Bedarfsdeckungsgrundsatz entsprechen. Dies wäre vorliegend nicht der Fall.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 11. Juli 2011 zugestellte Urteil am 10. August 2011 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt, welche das SG Frankfurt am Main in seinem Urteil zugelassen hat.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Erlass um schulrechtliche Bestimmungen handele, die zu beachten seien. Die streitgegenständliche Fahrt verstoße gegen diese Bestimmungen, so dass Kosten für diese Fahrt nicht zu erstatten seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 28. April 2011aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klassenfahrt nicht gegen schulrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Die Klassenfahrt sei an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern auszurichten und das sei hier erfolgt. Es obliege allein der Schule, die Durchführung der Klassenfahrten zu regeln.

Es wird zum weiteren Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Klägerin bei dem Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, da das SG Frankfurt am Main sie gemäߧ 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen hat. Hieran ist das Landessozialgericht gebunden.

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG Frankfurt am Main entschieden, dass die von der Klägerin beantragten Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt gemäß § 23 Abs.3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II a. F. (in der vom 01. August 2006 bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I1706) in der vollen beantragten Höhe als Zuschuss zu übernehmen waren. Sie waren nur in Höhe von 300 € zu übernehmen.

Es handelt sich bei den Kosten der Klassenfahrt gemäß § 23 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. um einen Individualanspruch des jeweiligen Schülers bzw. Klägers, der isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (BSG, Urteile vom 23. März 2010, Az.: B 14 AS 1/09 R, SozR 4-4200 §23 Nr. 9; Az.: B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2; Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 36/07 R, SozR 4-4200 § 23 Nr. 1;Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris -).

Die Klägerin verfolgt in zulässiger Weise den Anspruch auf Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt, nachdem diese bereits durchgeführt worden ist und sie den hierfür erforderlichen Geldbetrag vom Förderverein der Schule zur Verfügung gestellt bekommen hat, als Kostenerstattungsanspruch (siehe hierzu auch BSG,Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R) gegen den Beklagten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage weiter.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gemäß §23 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. gesondert erbracht.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II war, da sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund bestandskräftiger Bescheide bezog.

Hinsichtlich der Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten für die Klassenfahrt besteht kein Streit. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von 350 €.

Die Kostenübernahme hängt davon ab, ob die Veranstaltung mehrtägig ist und im Rahmen der schulischen Bestimmungen stattfindet. Mehrtägigkeit setzt zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers voraus (BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az.: B 14 AS 1/09 R, SozR 4-4200 § 23 Nr. 9). Bei der streitgegenständlichen Fahrt handelt es sich um eine mehrtägige Klassenfahrt.

Sie entsprach jedoch nicht hinsichtlich der gesamten Kosten in Höhe von 350 € den in Hessen gültigen schulrechtlichen Bestimmungen.

Nach § 3 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz entwickeln die Schulen in Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich. Daraus folgt, dass die Schule der Klägerin für die inhaltliche Konzeption des Unterrichts und der diesen ergänzenden Klassenfahrten inhaltlich verantwortlich war.Dies wird durch den Erlass des Hessischen Kultusministeriums über Schulwanderungen und Schulfahrten vom 07. Dezember 2009 – I.2– 170.000.107 – 69 -, Gült. Verz. Nr. 7200, Abl 1/10 S.24 (Erlass) näher erläutert. Dort heißt es in der Vorbemerkung:„Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen. Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern. Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.“ Unter II. 2. ist wiederum geregelt: „2. Genehmigungsverfahren

1. Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirats, der Schülervertretung und der Gesamtkonferenz über die schulinternen Grundsätze für Unterrichtsgänge,Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten.

Sie legt die Priorität der einzelnen Veranstaltungen nach pädagogischen Gesichtspunkten fest.

2. Die vorgesehenen Fahrten bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.“

Weitergehende Regelungen zur pädagogischen Ausgestaltung trifft der Erlass nicht.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulfahrt nach GS. diesen inhaltlichen Anforderungen und insbesondere den Anforderungen des pädagogischen Konzeptes der Schule nicht entsprach.

Weitergehende, bundesrechtliche Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung sind nicht zu beachten. Das BSG (Urteil vom 13.November 2008, Az.: B 14 AS 36/07 R, BSGE 102, 68-73) hatte hierzu ausgeführt, dass nicht abstrakt generell und bundesweit gültig definiert werden könne, wann eine Klassenfahrt im Sinne des § 23Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. vorliege. Insoweit handele es sich um einen Rechtsbegriff, der jeweils einer Ausfüllung durch die landesrechtlichen Regelungen bedarf.

Allerdings entspricht die mehrtägige Fahrt im vorliegenden Fall nicht bezüglich der gesamten durch die Fahrt verursachten Kosten den schulrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der dort enthaltenen Kostenregelung.

Der Erlass regelt hinsichtlich der Klassenfahrten folgendes:„VI. Kosten

1. Die von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten – Fahrtkosten,Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten (z.B. Eintrittsgelder)– sollen bei

- Inlandsfahrten höchstens 150 €

- Auslandsfahrten höchstens 225 €

je Schülerin oder Schüler betragen.

Ein längerfristiges Ansparen wird empfohlen.

2. Bei langfristiger Ansparung dürfen die Gesamtkosten für die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schülern bei

- Inlandsfahrten 300 €

- Auslandsfahrten 450 €

nicht übersteigen.

3. Die Schule hat darauf zu achten, dass die von den Eltern bzw.den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen,sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw.der volljährigen Schülerinnen und Schüler orientieren.“

Nach einer Vereinbarung der Eltern auf einem Elternabend wurden die Kosten mit einem Betrag in Höhe von 350 € bestimmt. Dies verstößt nach Auffassung des Senats gegen die Kostenobergrenze, die sich auf 300 € beläuft. Der Erlass lässt nach Auffassung des Senats auch keinen Raum dafür, die Regelung dergestalt zu interpretieren, dass es im Ergebnis nur auf die finanziellen Möglichkeiten der Eltern ankommen soll. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung kann nach Auffassung des Senats nur geschlussfolgert werden, dass die finanziellen Möglichkeiten der Eltern im Rahmen der Höchstgrenzen zu berücksichtigen sind, also nicht stets Kosten in Höhe der Höchstgrenze verursacht werden dürfen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig aus der Formulierung, dass sich die Gesamtkosten „nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen, sondern …“ zu orientieren haben. Außerdem regelt Nr. 2 eindeutig, dass die Gesamtkosten einen Betrag in Höhe von 300 € für Inlandsfahrten nicht übersteigen dürfen. Ein Interpretationsspielraum dergestalt,dass die Schule auch gemeinsam mit den Eltern höhere Kosten vereinbaren dürfte, ohne gegen die Regelungen des Erlasses zu verstoßen, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Die Regelung des Erlasses hinsichtlich der Kosten ist nach Auffassung des Senats vielmehr dergestalt zu verstehen, dass die Schulen Klassenfahrten durchzuführen haben, die in der Regel bei einer Fahrt im Inland keine höheren Kosten als 150 € auslösen („sollen“). Wenn eine Fahrt jedoch teurer wird, so wird hinsichtlich der Kosten ein Ansparen innerhalb der Schule empfohlen. Maximal dürfen jedoch nach Nr. 2 Kosten in Höhe von 300€ entstehen; das gilt selbst dann, wenn ein solches empfohlenes Ansparen durchgeführt wird. Die Regelung unter VI. 2.des Erlasses wirkt nach Auffassung des Senats als abschließende Kostenobergrenze für alle mehrtägigen Fahrten.

Eine solche ist nach Auffassung des Senats auch rechtlich zulässig und durch die Bezugnahme in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGBII aF, auch bindend.

Zunächst entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. nicht erlaubt, dass die SGB II-Leistungsträger die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in der Höhe beschränken. Dies folgt nach Auffassung des BSG aus dem systematischen Zusammenhang,in dem § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. mit § 23 Abs. 3 Satz 5und Satz 6 SGB II a. F. steht (BSG, Urteil vom 13. November 2008,Az.: B 14 AS 36/07 R, BSGE 102, 68-73; siehe auch Hessisches LSG,Beschluss vom 20. September 2005, Az.: L 9 AS 38/05 ER, FEVS 57,456). Die gesetzlichen Ermächtigungen zu einer Pauschalierung bzw.zu einer Einführung von Höchstbeträgen, die in § 23 SGB II a. F.vorgesehen waren, nahmen die Erstattung der Kosten für Klassenfahrten in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. aus. Zudem ist in den Materialien ausdrücklich klargestellt, dass für mehrtägige Klassenfahrten keine Pauschalen vorgesehen sind:"Da die Regelungen nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfassen, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind." (BT-Drucks 15/1514, S. 60 zur Parallelvorschrift § 31Abs. 1 Nr. 3 SGB XII).

Allerdings handelt es sich bei der im Erlass enthaltenen Kostenobergrenze nicht um eine solche unzulässige Pauschalierung.Eine Pauschalierung bedeutet, dass ein bestimmter Betrag bezahlt wird, ohne dass es auf den Nachweis der tatsächlich entstehenden Kosten ankäme. Eine solche Regelung enthält der Erlass nicht. Er enthält keine Pauschalierung, sondern eine Kostenobergrenze. Die Regelung einer Pauschalierung in dem Erlass wäre auch untunlich, da es in diesem nicht darum geht, Leistungen an Schüler zu normieren.Vielmehr geht es darum, zu verhindern, dass Schulen Klassenfahrten durchführen, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Dies dient dem Schutz wenig bemittelter Familien; umfasst werden hiervon nicht nur die SGB II-Leistungsempfänger, sondern auch diejenigen Familien, die einkommensschwach sind, ohne jedoch Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.

Eine solche Kostenobergrenze ist auch nicht deshalb unzulässig,weil sie einer Pauschalierung gleichkommt. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn sie deutlich zu niedrig angesetzt wäre. Dies ist jedoch bei einem Betrag in Höhe von 300 € für eine Inlandsfahrt für fünf Tage nicht der Fall.

Das BSG hat hierzu ebenfalls ausgeführt, dass gewisse Wertungswidersprüche auftreten können, wenn ein insgesamt im Wesentlichen pauschaliertes Leistungssystem, das das soziokulturelle Existenzminimum der Betroffenen lediglich im Vergleich zum unteren Segment der Bevölkerung abdecken soll, gerade im Bereich der Klassenfahrten eine Kostenübernahme vorsieht, die von der Höhe her ein Vielfaches einer monatlichen Regelleistung umfassen kann (BSG, a. a. O.). Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber jedoch bewusst gewählt und es könne nur dadurch vermieden werden,dass entweder der Bundesgesetzgeber im Wortlaut des § 23 Abs. 3Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. eine Beschränkung auf die Übernahme "angemessener" Kosten vorsehe oder in § 23 Abs. 3 Satz 5und Satz 6 SGB II a. F. auch die Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. in die Möglichkeit einer Pauschalierung aufnehme. Die Neufassung der Regelung in § 28 SGB II ist wortgleich mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen – wie vom BSG in seinem Urteil ausgeführt – ist somit nicht erfolgt.

Das BSG führte weiter aus, dass es auch möglich ist, dass der jeweilige schulrechtliche Landesgesetzgeber beschränkende Regelungen über die Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Vorschriften trifft (a. a. O). Die Leistung werde durch den bundesrechtlichen Rahmen begrenzt und durch das Landesschulrecht ausgefüllt (BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris -). Der bundesrechtliche Rahmen dürfe zwar nicht überschritten werden, das Landesrecht regele jedoch, welche Veranstaltungen dem Grunde nach üblich seien und in welcher Höhe Aufwendungen hierfür regional übernommen würden. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IIa. F., finde seine Stütze jedoch auch in der Gesetzesbegründung,dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck von § 23Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. (BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris -). Die Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche Bestimmungen gebe damit einerseits bundesrechtlich vor, dass nur Leistungen zu erbringen seien für Kosten, die durch eine schulische Veranstaltung entstanden sind, die mit mehr als nur einem Schüler und für mehr als einen Tag durchgeführt wird und einer "Fahrt", also einer Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet.Andererseits folge aus der Wortlautverbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass nach schulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen sei, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. regional "üblich" ist. Böten die schulrechtlichen Bestimmungen keinerlei Rechtsgrundlage für die Durchführung der Veranstaltung bzw. die Höhe der Aufwendungen hierfür oder überschreite ihre Durchführung (dem Grunde nach) den bundesrechtlichen Rahmen, lösten die dadurch entstehenden Kosten keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II aus.

Die Aufwendungen sind vom Grundsicherungsträger mithin nur dann zu übernehmen, wenn die Veranstaltung den Vorgaben entspricht, die die bundesrechtliche Rahmenbestimmung vorgibt und für die im Landesrecht eine Grundlage vorhanden ist.

Die Leistung ist somit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regional determiniert. Damit soll der unterschiedlichen rechtlichen Umsetzung der schulpolitischen Vorstellungen in den einzelnen Bundesländern Rechnung getragen werden, die insbesondere durch die verfassungsrechtlich ausschließliche Zuständigkeit der Länder für die Schulgesetzgebung bedingt sind. Die Voraussetzung, dass die Veranstaltung „im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ liegt, wird vom Gesetzgeber mithin als ausreichender Schutz vor der Entstehung überzogener Kosten angesehen (Bender, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Juli 2010 § 23Rn. 78).

Die Übernahme der tatsächlichen Kosten setzt demnach voraus,dass sie insoweit rechtlich zulässig durch die Schule veranlasst wurden. Rechtlich zulässig veranlasst wurden nach dem benannten Erlass nur Kosten in Höhe von 300 €, denn dies ist der maximale Betrag, den der Erlass für die Kosten einer Klassenfahrt vorsieht.

Der Erlass ist als Verwaltungsvorschrift auch bindend für die Schule; Verwaltungsvorschriften entfalten ihre Rechtswirkungen im staatlichen Innenbereich. Im vorliegenden Fall ist der betreffende Erlass im Rahmen der sich aus der Befugnis des Kultusministeriums zur Leitung seines Geschäftsbereiches (vgl. zu den Anforderungen Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2009, Rn. 32 ff;Hill, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2008, § 34 Rn. 37 ff) ergangen.Anhaltspunkte für anderweitige, der Rechtswirksamkeit entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich.

Es handelt sich um eine schulrechtliche Bestimmung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. Der Begriff der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst nicht ausschließlich Gesetze oder Verordnungen, sondern auch die untergeordneten Verwaltungsvorschriften (siehe auch BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris). Dass solche Verwaltungsvorschriften in der Regel keine direkte Außenwirkung entfalten, ändert daran nichts. Im Bereich des § 23 Abs. 3 Satz 1Nr. 3 SGB II a. F. erhalten die Verwaltungsvorschriften nämlich Außenwirkung durch die Bezugnahme auf die schulrechtlichen Bestimmungen.

Nach Auffassung des Senats ist es - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht ausgeschlossen, die Kosten in einen Teil, der rechtlich zulässig veranlasst wurde und daher von dem Leistungsträger zu übernehmen ist, und einen Teil, der rechtlich nicht zulässig veranlasst wurde, zu teilen. Dem Beklagten ist beizupflichten, dass, wenn eine Klassenfahrt vom Konzept her nicht den Anforderungen der schulrechtlichen Bestimmungen in Hessen entspricht, eine solche keine Kostenfolge auslösen kann; insofern wird eine Teilbarkeit nicht gegeben sein. Hinsichtlich der Kosten ist dies indes möglich. Eine solche Auslegung ist vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzgebers auch geboten. Durch die Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an einer "Klassenfahrt" soll nach der Gesetzesbegründung die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindert werden (Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII in BT-Drucks.15/1514, S. 60). Zur heute gültigen Regelung in § 28 Abs. 2 SGB II,welche wortgleich zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. ist,führte der Gesetzgeber aus, dass negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs durch das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen vermieden werden sollen. Ihre Teilhabe soll auch insoweit gewährleistet sein (BT-Drucks. 17/3404 S. 104).Um diesem Teilhabegedanken gerecht zu werden ist es nach Auffassung des Senats geboten, nicht den Anspruch vollständig zu versagen,sondern die Erstattungspflicht auf die Kosten zu beschränken, die den durch den Erlass vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten.

Ein Anspruch der Klägerin nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2SGB II a. F. scheidet nicht schon deswegen aus, weil sie sich nach Antragstellung mit Hilfe des Fördervereins der Schule den zur Teilnahme an der Klassenfahrt erforderlichen Geldbetrag selbst beschafft hat. Die Zahlung des Fördervereins sollte die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich substituieren, sodass sie der Klägerin wegen der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden kann (BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R – juris mit weiteren Nachweisen).Die Klägerin ist zudem verpflichtet, den zur Verfügung gestellten Betrag zurückzuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil keine der genannten Zulassungsgründe vorliegen.