VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2012 - Au 5 K 12.1395
Fundstelle
openJur 2012, 131848
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Nutzungsuntersagung der Grundstücke Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zur Aufstellung von Altkleidercontainern, eine Anordnung zur Beseitigung der bereits errichteten Altkleidercontainer auf den vorbezeichneten Grundstücken sowie eine Zwangsgeldandrohung.

Bei mehreren Baukontrollen der Stadt ... wurde festgestellt, dass der Kläger seit Herbst 2011 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., welches im Eigentum der Eheleute ... und ... steht, einen Altkleidercontainer platziert hatte. Seit Mitte Januar 2012 hat der Kläger einen weiteren Altkleidercontainer auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Nähe ... -Straße) aufgestellt, welches im Eigentum eines Herrn ..., ..., steht. Beide betroffenen Grundstücke befinden sich im Außenbereich.

Der Kläger meldete am 21. Juli 2011 bei der Stadt ... ein Gewerbe „Textil-Recycling“ an.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 15. März 2012 wurde der Kläger zur Beseitigung der aufgestellten Altkleiderbehälter aufgefordert.

Bei einer weiteren Kontrolle am 12. April 2012 stellte die Stadt ... nochmals fest, dass die Altkleiderbehälter unverändert vorhanden waren.

Daraufhin wurde der Kläger nochmals mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 25. April 2012 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung bzw. Baubeseitigung angehört.

Die jeweiligen Grundstückseigentümer der betroffenen Grundstücke Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bzw. Fl.Nr. ... der Gemarkung ... haben der beabsichtigten Nutzungsuntersagung/Baubeseitigung zugestimmt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. September 2012 wurde dem Kläger die Nutzung der Grundstücke Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zur Aufstellung von Altkleidercontainern untersagt (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde der Kläger weiter verpflichtet, die auf den unter Nr. 1 des Bescheides genannten Fl.Nrn. errichteten Altkleidercontainer vollständig zu beseitigen. In den Ziffern 3 und 4 wurden die jeweiligen Grundstückseigentümer zur Duldung der Nutzungsuntersagung bzw. Baubeseitigung verpflichtet. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger in Ziffer 5 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- für jede Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung bzw. in Höhe von 1.000,-- EUR für eine Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Baubeseitigung angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die in dem Bescheid verfügte Nutzungsuntersagung ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) finde, wonach die Nutzung von Anlagen untersagt werden könne, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Die Beseitigungsanordnung fuße auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Die vom Kläger errichteten Altkleidercontainer seien als bauliche Anlage im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu werten. Zwar seien sie nicht mit dem Erdboden verbunden, allerdings seien sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Die Errichtung sowie die Nutzung der Altkleidercontainer stünden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zwar unterliege die Errichtung der Container nicht der baurechtlichen Genehmigungspflicht aus Art. 55 Abs. 1 BayBO, jedoch seien diese als ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3 verfahrensfrei. Dies entbinde allerdings nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt würden. Ferner lasse die Genehmigungsfreiheit die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die betroffenen Grundstücke lägen beide im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Es handle sich um Flächen, welche landwirtschaftlicher Nutzung unterlägen. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB scheide offensichtlich aus. Es sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu bejahen. Eine solche läge bereits vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche oder das Orts- und Landschaftsbild verunstalte. Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei im Flächennutzungsplan der Stadt ... als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei als Grünfläche dargestellt. Die Errichtung und Nutzung von Altkleidercontainern zur gewerblichen Nutzung stehe dieser Darstellung entgegen, was die Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Folge habe. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 21. September 2012 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 29. Oktober 2012, Klage erhoben und beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. September 2012 aufzuheben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid auf die Bayerische Bauordnung stütze. Dabei werde unterstellt, dass die Container eine sogenannte bauliche Anlage seien. Dieser Begriff sei definiert in Artikel 2 BayBO. Das Landratsamt ... habe die Altkleidercontainer unter dem Begriff der baulichen Anlage eingeordnet. Zur Begründung der Entfernung stütze sich das Landratsamt hingegen auf § 35 Abs. 1 BauGB. Das Baugesetzbuch definiere bauliche Anlagen jedoch als solche, die in einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden verbunden seien und bodenrechtliche Relevanz aufwiesen. Nach dem Baugesetzbuch dürfte daher keine bauliche Anlage vorliegen, wenn ein Container aufgestellt werde.

Weiter hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheidet.

Das Landratsamt ... ist der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 15. November 2012 entgegen getreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei den zur Beseitigung angeordneten Altkleidercontainern handle es sich auch bauplanungsrechtlich um Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit bodenrechtlicher Relevanz. Der Vorhabensbegriff des § 29 BauGB erfasse auch bereits fertig gestellte bzw. errichtete bauliche Anlagen. Die errichteten Altkleidercontainer als gewerbliche Sammel- und Betriebseinrichtungen entwickelten auch bodenrechtliche Relevanz und bodenrechtliche Auswirkungen. Insbesondere unterlägen diese verfahrensgegenständlichen und gewerblichen Anlagen auch der Eignung, ein Bedürfnis nach einer regelnden Bauleitplanung mit einer Kontrolle und Lenkung hervorzurufen. Sie seien – auch aufgrund ihrer Bezugsfallwirkung – gerade im Außenbereich geeignet, eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung in Gang zu setzen. Die aufgestellten Altkleidercontainer erfüllten damit zusammengefasst den bauplanungsrechtlichen Vorhabensbegriff des § 29 BauGB. Damit sei auch der einschlägige § 35 BauGB anzuwenden.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 15. November 2012 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit weiterem Schriftsatz des Landratsamtes ... vom 22. November 2012 hat sich das Landratsamt ... mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. November 2012 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des schriftsätzlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, konnte das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. September 2012 ist in den vom Kläger sinngemäß angegriffenen, ihn beschwerenden Ziffern 1, 2, 5, 8 bis 10 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beklagte hat die in Ziffer 1 des Bescheides vom 21. September 2012 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Nutzungsuntersagung zutreffend auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Dabei genügt grundsätzlich schon die formelle Illegalität, also die Nutzung einer Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO ist der Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht ausgeschlossen. Da es insoweit eine formelle Illegalität begrifflich nicht geben kann, ist diesbezüglich auf die materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens abzustellen. Art. 55 Abs. 2 BayBO stellt dies klar, wonach bei verfahrensfreien Bauvorhaben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt bleiben und die Verfahrensfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet.

Danach hat hier Folgendes zu gelten.

Bei den vom Kläger auf den Grundstücken Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bzw. Fl.Nr. ... der Gemarkung ... aufgestellten Altkleidercontainer handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 BayBO. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO bestimmt insoweit, dass bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten hergestellte Anlagen sind. Als bauliche Anlagen gelten weiter gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Die Altkleidercontainer sind bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 BayBO; denn sie sind aus Baustoffen hergestellt und allein durch ihr Gewicht mit dem Erdboden verbunden (vgl. BayVGH vom 26.9.1988 BayVBl. 1989, 181 f. zu Baucontainern; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand September 2012, Rdnr. 91 zu Art. 2).

Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid vom 21. September 2012 weiter zutreffend angenommen, dass die aufgestellten Altkleidercontainern nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c BayBO grundsätzlich verfahrensfrei sind, da es sich um ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3 handelt.

Ungeachtet dieser für die Errichtung der Behälter geltenden Verfahrensfreiheit, ist der Kläger nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der öffentliche-rechtlichen Vorschriften, die Anforderungen für Anlagen enthalten, entbunden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Hierzu zählen auch die Vorschriften des Baugesetzbuchs, vor allem die §§ 29 ff. BauGB (vgl. Lechner in Simon/Busse, a.a.O.; Rdnr. 113 ff., 117 zu Art. 55).

Auch als verfahrensfreier Behälter erfüllt die Errichtung eines Altkleidercontainers im Außenbereich – anders als der Kläger meint – den bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB), denn die hierfür erforderliche bodenrechtliche Relevanz der Anlage steht außer Frage. Insbesondere kommt der Aufstellung der Altkleidercontainer die in § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte bauplanungsrechtliche Relevanz zu.

Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist dabei auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die städtebaurechtliche Relevanz des Einzelvorhabens erschließt sich vor allem dadurch, dass es in seiner Typisierbarkeit zu betrachten ist. Daraus ergibt sich, dass eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage immer dann anzunehmen ist, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufigkeit das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage – auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB nach städtebaulicher Betrachtung und Ordnung verlangt (BVerwG vom 3.12.1992, NVwZ 1993, 983). Danach ist maßgeblich darauf abzustellen, dass städtebauliche Belange durch das Vorhaben berührt werden können. Wann dies der Fall ist, hängt jeweils von der konkreten Situation ab und lässt sich kaum allgemein gültig festlegen. Eine aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage ist stets dann städtebaulich relevant, wenn es sich um Anlagen handelt, die generell – also unabhängig vom konkreten Vorhaben – geeignet sind, sich auf die bauliche oder sonstige Nutzung der Umgebung auszuwirken (BVerwG vom 16.12.1993 NVwZ 1994, 1010; Dürr in Brügelmann BauGB Kommentar, Stand: Juli 2012, Rdnr. 13 zu § 29).

Als gewerbliche Nutzung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich rufen die aufgestellten Altkleidercontainer das Bedürfnis nach einer regelnden Bauleitplanung mit einer Kontrolle und Lenkung insbesondere durch die ortsplanende Gemeinde hervor. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Anlagen gerade auch aufgrund ihrer Bezugsfallwirkung gerade im Außenbereich geeignet sind, eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung in Gang zu setzen.

Erfüllen die bereits errichteten baulichen Anlagen aber die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB, so folgt hieraus die Anwendbarkeit von § 35 BauGB, denn die Anlagen befinden sich – unter den Beteiligten unstreitig – im Außenbereich. Ausweislich der Verwaltungsakte befinden sich die beiden Grundstücke mit den Flurnummern ... der Gemarkung ... bzw. ... der Gemarkung ... bereits deutlich jenseits der letzten vorhandenen Bebauung, die die Begrenzung von Plan- bzw. unbeplanten Innenbereich darstellt. Danach scheitert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bauform in jedem Fall als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich zu betrachtenden Anlagen (§ 35 Abs. 2 BauGB) an der Beeinträchtigung öffentlicher Belange.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder die natürliche Eigenart und der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Das Bestehen und die Nutzung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen beeinträchtigen im vorliegenden Fall die vorgenannten öffentlichen Belange.

Wie der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 21. September 2012 zutreffend ausgeführt hat, widersprechen die baulichen Anlagen bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist im Flächennutzungsplan der Stadt ... als landwirtschaftliche Fläche, ein westlicher Streifen entlang der Kreisstraße A 15, in den der Container derzeit platziert ist, als Ortsrandeingrünung darstellt. Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist ebenfalls als Grünfläche dargestellt. Die Errichtung und Nutzung von Altkleidercontainern zu gewerblichen Nutzungen stehen dieser Darstellung entgegen, was die Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Folge hat. Da es sich um ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt, ist insoweit auch unerheblich, dass die betroffenen Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt ... keine qualifizierten Standortaussagen enthalten.

Darüber hinaus beeinträchtigen die Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihrer Erholungsfunktion.

Zweck dieses öffentlichen Belangs ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft zur Verhinderung einer wesensfremden Bebauung des Außenbereichs. Der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Nutzung soll für die Allgemeinheit erhalten bleiben; die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar Stand: März 2012, Rdnr. 96 zu § 35).

Die natürliche Eigenschaft der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dabei können auch bereits vorhandene Anlagen die Eigenart der Landschaft mitprägen (Battis/Krautzberger/Löhr, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 61 zu § 35) oder eine gewisse Vorbelastung darstellen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. Rdnr. 97 zu § 35).

Die mit der Aufstellung von Altkleidercontainern verbundene gewerbliche Nutzung ist im Außenbereich wesensfremd.

Aufgrund dieser festgestellten bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Bauvorhaben ist der Anwendungsbereich für eine Nutzungsuntersagung gestützt auf Art. 76 Satz 2, Art. 55 Abs. 2 BayBO eröffnet.

Die Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO hat der Beklagten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen, das er nach Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprechen dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen einzuhalten hat. Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens ist allerdings darauf beschränkt, zu prüfen, ob die in § 114 Abs. 1 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten sind. Ermessensfehler vermag das erkennende Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Die Behörde hat das ihr zukommende Ermessen erkannt und sich sachgerecht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung entschieden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Soweit Klagegegenstand die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 21. September 2012 ebenfalls ausgesprochene Beseitigung der Altkleidercontainer ist, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

Die Beseitigungsanordnung vom 21. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Insbesondere ist die Beseitigungsanordnung material rechtmäßig. Rechtsgrundlage der geforderten Beseitigung der Altkleidercontainer ist Art. 76 Satz 1 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständig Beseitigung verlangen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Ungeachtet dessen, dass die vom Kläger aufgestellten Altkleidercontainer verfahrensfrei im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c BayBO sind, stehen diese durchgängig seit ihrer Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Trotz ihrer Verfahrensfreiheit erlaubt insoweit Art. 55 Abs. 2 BayBO deren Beseitigung. Durch diese Vorschrift ist klar gestellt, dass eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 BayBO die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lässt.

Aufgrund der bereits festgestellten bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Bauvorhaben des Klägers im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) kann auch die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Anordnung der Baubeseitigung rechtlich nicht beanstandet werden. Die dargelegte Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB schließt insoweit eine Legalisierung in einem Baugenehmigungsverfahren aus, so dass auch ein Verlangen eines Bauantrages im Sinne von Art. 76 Satz 3 BayBO im hier zu entscheidenden Fall als milderes Mittel gegenüber einer Baubeseitigung ausscheidet.

Auch das in Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen ist von der Bauaufsichtsbehörde ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Behörde hat das ihr zukommende Ermessen erkannt; Ermessensfehler sind für das Gericht nicht erkennbar.

Schließlich erscheint auch die dem Kläger in Ziffer 5 eingeräumte Frist zur Beseitigung von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durchaus angemessen.

3. Erfolglos bleiben muss die Klage schließlich auch gegen die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Nutzungsuntersagung bzw. Baubeseitigung. Mit den Bescheidsziffern 1 und 2 liegen grundsätzlich vollstreckbare Verwaltungsakte im Sinne von Art. 18, 19, 29 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) vor. Dabei ist die Vollstreckung an die Bestandskraft der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungspflicht durfte der Beklagte ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) weiter wurde bei der Zwangsgeldandrohung zwischen der Nutzungsuntersagung und der Beseitigungsanordnung hinreichend differenziert, so dass die Zwangsgeldandrohung auch dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt und die Zwangsgeldandrohung pflichtenscharf gefasst ist. Dabei durfte der Beklagte auch von einer jeweils einheitlichen Verpflichtung zu Unterlassung der bereits ausgeübten Nutzung bzw. Baubeseitigung ausgehen.

Das Zwangsgeld wurde weiter in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 5 VwZVG); die Höhe des jeweiligen Zwangsgeldes liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG eröffnet. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG eingehalten, da die gewählte Höhe des Zwangsgeldes in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck, der Freihaltung des Außenbereichs vor wesensfremder Bebauung, steht. Das Zwangsgeld wurde verbunden mit dem Ausgangsbescheid schriftlich angedroht (Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 VwZVG); die vom Beklagten nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zur Erfüllung der Baubeseitigungspflicht (Handlungspflicht) gesetzte Frist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids ist im Hinblick auf die Größe der baulichen Anlagen grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Schließlich liegt auch kein Vollstreckungshindernis vor, da gegen die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer Duldungsanordnungen im angefochtenen Bescheid vom 21. September 2012 erlassen wurden. Diese sind mittlerweile sämtlich bestandskräftig geworden.

4. Schließlich bestehen auch gegen die im Bescheid vom 21. September 2012 in den Ziffern 8 bis 10 getroffenen Kostenregelungen keine rechtlichen Bedenken. Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.

5. Da sich der mit der Klage angegriffene Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. September 2012 als rechtmäßig erweist, war die hiergegen gerichtete Klage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Satz 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).