Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet,
da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend
begründet worden (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1.
Halbsatz, 92 BVerfGG; BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>). Insbesondere sind für die
verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche und unverzichtbare
Unterlagen - Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 12.
Januar 1999, Rechtsmittelbegründungsschriftsätze - weder
vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden
(vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; vgl. auch BVerfGE 88, 40
<45>). Ferner hat der Beschwerdeführer nicht für
jede der angegriffenen Entscheidungen vorgetragen, weshalb sie
jeweils die Verfassung mißachten sollen, obwohl dies
erforderlich ist, wenn - wie hier - Gerichtsentscheidungen mehrerer
Instanzen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind (vgl. BVerfGE
82, 43 <49>; 83, 82 <83 f.>).
Der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist
darüber hinaus nicht nachvollziehbar dargelegt; die Verletzung
von Grundrechten erscheint danach nicht als möglich (vgl.
BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 347
<355>; 82, 286 <296>; stRspr): Der Haftrichter hat im
Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die
Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn
die Tätigkeit der Ausländerbehörde bzw. des
Bundesamtes unterliegt insoweit grundsätzlich allein der
Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 78, 145
<147>; 98, 109 <112>; BVerwGE 62, 325 <328>; KG,
Beschluß vom 5. September 1996 - 25 W 5316/96 -, NVwZ 1997,
S. 516). Da die Haftgerichte insoweit nicht prüfen durften, ob
die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt,
kann die vom Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverletzung
infolge der von ihm befürchteten Verfolgung in seinem
Heimatland nicht durch die hier angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen über die Verlängerung der Abschiebungshaft
bewirkt worden sein. Eigenständige Grundrechtsverletzungen
durch die Anordnung und Verlängerung der Abschiebungshaft als
solcher (§ 57 AuslG) legt die Verfassungsbeschwerde nicht
dar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.