BVerfG, Beschluss vom 01.04.1999 - 2 BvR 400/99
Fundstelle
openJur 2012, 25433
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Anordnung.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet,

da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat

(vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend

begründet worden (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1.

Halbsatz, 92 BVerfGG; BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>). Insbesondere sind für die

verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche und unverzichtbare

Unterlagen - Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 12.

Januar 1999, Rechtsmittelbegründungsschriftsätze - weder

vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden

(vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; vgl. auch BVerfGE 88, 40

<45>). Ferner hat der Beschwerdeführer nicht für

jede der angegriffenen Entscheidungen vorgetragen, weshalb sie

jeweils die Verfassung mißachten sollen, obwohl dies

erforderlich ist, wenn - wie hier - Gerichtsentscheidungen mehrerer

Instanzen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind (vgl. BVerfGE

82, 43 <49>; 83, 82 <83 f.>).

Der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist

darüber hinaus nicht nachvollziehbar dargelegt; die Verletzung

von Grundrechten erscheint danach nicht als möglich (vgl.

BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 347

<355>; 82, 286 <296>; stRspr): Der Haftrichter hat im

Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die

Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn

die Tätigkeit der Ausländerbehörde bzw. des

Bundesamtes unterliegt insoweit grundsätzlich allein der

Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 78, 145

<147>; 98, 109 <112>; BVerwGE 62, 325 <328>; KG,

Beschluß vom 5. September 1996 - 25 W 5316/96 -, NVwZ 1997,

S. 516). Da die Haftgerichte insoweit nicht prüfen durften, ob

die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt,

kann die vom Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverletzung

infolge der von ihm befürchteten Verfolgung in seinem

Heimatland nicht durch die hier angegriffenen gerichtlichen

Entscheidungen über die Verlängerung der Abschiebungshaft

bewirkt worden sein. Eigenständige Grundrechtsverletzungen

durch die Anordnung und Verlängerung der Abschiebungshaft als

solcher (§ 57 AuslG) legt die Verfassungsbeschwerde nicht

dar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.