Saarländisches OLG, Urteil vom 11.07.2007 - 5 U 643/06 - 81
Fundstelle
openJur 2010, 2264
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 432/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.<rdnr="1"></rd>Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung.

Unter dem 21.02.2005 beantragte die Ehefrau des Beklagten, Frau P. W., bei der Beklagten den Abschluss eines Risikolebensversicherungsvertrags. In dem Antragsformular ist unter Ziff. 9 auf die Frage, ob in den letzten 10 Jahren stationär behandelt worden sei, angegeben: "Thrombose in den Beinen" (Bl. 15 d. A). Die Versicherungssumme sollte 150.000,- EUR betragen, als Versicherungsbeginn war der 01.03.2005 vorgesehen. Als Bezugsberechtigter wurde der Kläger angegeben. In einer "Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person" (Bl. 15 d. A.) heißt es:

'"Mit diesem Antrag gewähren wir vorläufigen Versicherungsschutz gemäß den hierfür geltenden Bedingungen. Für die Versicherungen gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen [&#8230;]. Der Vertrag kommt endgültig zu Stande, wenn ich die Police erhalten habe und ich mein Widerrufsrecht nicht ausübe. Ich verzichte auf die Überlassung der Versicherungsbedingungen zum jetzigen Zeitpunkt. Diese werden mir mit der Police &#8211; auf Wunschjedoch auch früher &#8211; zugesandt".'

In einem weiteren Absatz findet sich die Erklärung:

'"Mir ist bekannt, dass ich die in diesem Antrag gestellten Fragen nach bestem Wissen richtig und vollständig beantworten und dabei auch von mir für unwesentlich gehaltene Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden angeben muss [...]. Ich weiß, dass dieC.bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise die Leistung verweigern kann."'

Am 25.02.2005 ging der Antrag bei der Beklagten ein. Im Eingangsbestätigungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Tag des Antragseingangs vorläufiger Versicherungsschutz gemäß den einschlägigen Bedingungen bestehe (Bl. 18 Rs. d. A.). In § 4 Abs. 1 der beigefügten Allgemeinen Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (im Folgenden: AVB) hieß es &#8211; entsprechend dem diesbezüglichen Hinweis in der "Bestätigung über den vorläufigen Versicherungsschutz" (Bl. 18 d. A.) -:

"'Unsere Leistungspflicht ist &#8211; soweit nicht etwas anderes vereinbart ist &#8211; ausgeschlossen für Versicherungsfälle, zu deren Eintritt gefahrerhebliche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen zumindest mitursächlich beigetragen haben, die Ihnen beziehungsweise der zu versichernden Person bei Antragstellung bekannt waren, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Gefahrerheblich sind solche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, nach denen wir bei Antragstellung ausdrücklich und schriftlich gefragt haben, gelten im Zweifel als erheblich."'

Bereits im Jahre 1983 hatte die Versicherungsnehmerin nach einem Autounfall einmal eine Lungenembolie gehabt. Am 02.11.2004 war sie in der Hochrheinklinik Bad S. wegen Unterschenkelvenenthrombosen in Behandlung gewesen (Bl. 27 d. A.). Im Arztbrief an Dr. B. vom 10.11.2004 war die Überprüfung der Gerinnungsfaktoren und eine Therapie u.a. mit Marcumar empfohlen worden sowie das Tragen eines Unterschenkel-Kompressionsstrumpfs (Bl. 25 d. A. Rs.). In einem weiteren Schreiben der Hochrheinklinik vom 16.11.2004 war mitgeteilt worden, man habe mit Frau W. besprochen, es sei vertretbar, auf die Gabe von Marcumar zu verzichten; das Bein müsse aber konsequent gebunden werden, sie müsse sich viel bewegen, ausreichend trinken "sowie bei entsprechenden Situationen sich das Heparin" spritzen (Bl. 26 d. A.). In dem Schreiben war auch davon die Rede gewesen, dass zwei Thrombosen noch nachweisbar seien, eine aufgelöst sei.

Am 27.03.2005 &#8211; noch vor Annahme des Versicherungsantrags &#8211; verstarb die Antragstellerin. Zum Zeitpunkt des Todeseintritts war der zuvor telefonisch herbeigerufene diensthabende Dr. M. anwesend; dieser führte auch die Leichenschau durch und gab als Todesursache eine Lungenarterienembolie an.

Am 28.03.2005 unterrichtete der Kläger die Beklagte vom Tod der Antragstellerin und begehrte die Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 150.000,- EUR. Ende Juni 2005 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Zur Begründung hieß es im Schreiben vom 27.06.2005 (Bl. 19 d. A.), aus den Unterlagen des Dr. B. im Rahmen der Leistungsprüfung gehe hervor, dass die festgestellte Lungenembolie zum Tod geführt habe; wegen des Zusammenhangs mit der vorangegangenen Thrombose seien die Voraussetzungen des § 4 AVB erfüllt.

Unter dem 08.09.2005 (Bl. 29 d. A.) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und teilten mit, das Blutgerinnsel in der Kniekehle sei völlig verschwunden gewesen, so dass die Lungenembolie im Frühjahr des Jahres 2005 keinesfalls auf das Ereignis im Herbst 2004 zurückzuführen sei (Bl. 30 d. A.).

Mit Schreiben vom 09.11.2005 (Bl. 35, 36 d. A.) verweigerte die Beklagte die Leistung endgültig.

Der Kläger hat bereits die Ursächlichkeit einer Lungenembolie für den Tod in Abrede gestellt. Er hat behauptet, selbst wenn die Antragstellerin an einer Lungenarterienembolie verstorben wäre, so sei die im November 2004 erlittene Thrombose nicht mitursächlich für den Eintritt des Todes gewesen (Bl. 7 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, die Antragstellerin habe entgegen der Annahme der Beklagten nicht an einer "thrombosebegünstigenden Störung" gelitten (Bl. 8 d. A.). Die 1983 eingetretene Lungenembolie sei ausschließlich die Folge des damaligen Unfallereignisses gewesen (Bl. 58/59 d. A.). Von 1983 bis Oktober/November 2004 habe es keinerlei Anzeichen einer Thromboseneigung oder Embolieerkrankung gegeben (Bl. 9 d. A.). Dass laut Arztbrief vom 16.01.2004 &#8211; unstreitig &#8211; empfohlen worden sei, Heparin zu Hause verfügbar zu halten, sei eine reine Vorsichtsmaßnahme gewesen. Seine Ehefrau sei den ärztlichen Empfehlungen nachgekommen und habe vor ihrem Tod keine Anzeichen einer Thrombose verspürt (Bl. 57 d. A.).

Der Kläger hat § 4 Abs. 1 AVB unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2001 (IV ZR 259/99, VersR 2001, 489) für unwirksam gehalten. Da die Regelung jeden Umstand erfasse, der für den Todesfall auch nur mitursächlich gewesen sei, schränke sie wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur eines Vertrags über den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung ergäben, so sehr ein, dass der Vertragszweck gefährdet werde (Bl. 77 d. A.). Im Hinblick darauf, dass häufig ein multikausales Krankheitsgeschehen zum Tode führe, gewähre die Ausschlussklausel dem Versicherer einen Freibrief, um bei einem etwaigen Todesfall eine irgendwie geartete Kausalität zu einer Vorerkrankung anzunehmen (Bl. 77, 78 d. A.).

Neben der Auszahlung der Versicherungssumme hat der Kläger nicht auf das gerichtliche Verfahren anrechenbare &#8211; der Höhe nach unstreitige &#8211; vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.218,29 EUR geltend gemacht (Bl. 11 d. A.)

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn einen Betrag in Höhe von 150.000,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2005 zu zahlen;

2. an ihn weitere 1.218,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Ehefrau des Klägers sei an einer Lungenarterienembolie verstorben. Die Ärzte seien im November 2004 davon ausgegangen, dass eine Neigung zur Thrombosebildung vorgelegen habe; anderenfalls wären die damaligen Medikamentenverordnungen und Empfehlungen nicht zu erklären gewesen (Bl. 45 d. A.). Eine thrombosebegünstigende Gesundheitsstörung sei für den Tod zumindest mitursächlich gewesen (Bl. 46 d. A.).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es komme für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 der AVB über den vorläufigen Versicherungsschutz nicht entscheidend darauf an, ob der Tod konkret auf die im November 2004 festgestellte Thrombose (mit) zurückzuführen sei; es sei ausreichend, dass bei der Ehefrau des Klägers eine gefahrerhebliche Gesundheitsstörung permanent vorgelegen habe, nämlich die &#8211; vom Kläger bestrittene &#8211; eine Thrombosebildung begünstigende Disposition. Sie hat die Ansicht vertreten, der Leistungsausschluss gemäß dem von ihr als wirksam erachteten § 4 Abs. 1 der AVB greife auch dann ein, wenn &#8211; wie von ihr behauptet &#8211; der Vertrag nicht mit dem beantragten Inhalt abgeschlossen worden wäre (Bl. 85 d. A.).

Mit dem am 23.10.2006 verkündeten Urteil (Bl. 104 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat die Leistungsausschlussklausel des § 4 Abs. 1 AVB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB für unwirksam gehalten, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Bezüglich der vom Landgericht unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 21.02.2001 verneinten Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 AVB ist sie der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass sich die von ihr verwendete Klausel vonder dem BGH-Urteil zu Grunde liegenden in maßgeblichen Punkten unterscheide. Sie beruft sich darauf, im gegebenen Fall wisse der Antragsteller des Versicherungsantrags, dass aufgrund des vorläufigen Versicherungsschutzes keine Leistungen zu erwarten seien, wenn ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände zumindest mitursächlich zum Tod führten, selbst wenn diese im Antrag angegeben worden seien (Bl. 134 d. A.). Die Annahme des BGH, wonach bei einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung die Rechte des Versicherungsnehmers übermäßig eingeschränkt würden, wenn sich der Versicherer über eine Ausschlussklausel Leistungsfreiheit in einem Umfang ausbedinge, der den nach Durchführung einer &#8211; unterbliebenen &#8211; Risikoprüfung sogar noch überschreite, hält die Beklagte für nicht überzeugend. Hierzu verweist sie darauf, dass der Versicherer nicht verpflichtet sei, vorläufigen Versicherungsschutz zu gewähren. Sie geht davon aus, dass das Ausmaß der Leistungsfreiheit beim vorläufigen Versicherungsschutz durchaus höher sein dürfe als im Rahmen des eigentlichen Versicherungsvertrags (Bl. 135 d. A.).

Die Beklagte behauptet, wenn sie die Informationen über die Thrombosen der Ehefrau gehabt hätte, welche ihr erst im Rahmen der späteren Leistungsprüfung zugegangen sein, hätte sie die Frage einer folgenlosen Abheilung abklären müssen, verneinendenfalls hätte sie einen Prämienzuschlag von 50% festgesetzt (Bl. 136 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23.10.2006 (Az. 12 O 432/05) abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er erachtet das landgerichtliche Urteil als mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmend. Er meint, auch der Versicherer, der ein zusätzliches freiwilliges Leistungsangebot gewähre, müsse dieses an den gesetzlichen Regelungen orientieren (Bl. 151 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.08.2006 (Bl. 70 d. A.) und des Senats vom 23.05.2007 (Bl. 161 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 23.10.2006 (Bl. 103 d. A.) Bezug genommen.II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB und § 6 Abs. 2 AVB als Bezugsberechtigter aus dem zwischen seiner verstorbenen Ehefrau als Antragstellerin und der Beklagten zu Stande gekommenen Risikolebensversicherungsvertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in Höhe der mit 150.000,- EUR vereinbarten Versicherungssumme.

1. Ein vom Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrags unabhängiger und rechtlich selbstständiger Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz (hierzu BGH, Urt. v. 03.04.1996 &#8211; IV ZR 152/95 &#8211; NJW-RR 1996, 856) ist dadurch zu Stande gekommen, dass die Beklagte in dem von ihr gefertigten Formular zum "Sofort-Antrag auf Risiko-Lebensversicherung" ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat (Bl. 15 d. A.; hierzu <noindex>Hermannsin</noindex>: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 7 Rdnr. 8), welches von der Antragstellerin durch die Unterzeichnung des Versicherungsantrags und dessen Übersendung an die Beklagte angenommen wurde.

Damit sind auch die später mit Schreiben der Beklagten vom 26.02.2005 (Bl. 17 d. A.) übersandten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung Vertragsbestandteil geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin entsprechend der Abschlusserklärung auf dem Antragsformular auf die Überlassung der Versicherungsbedingungen "zum jetzigen Zeitpunkt" verzichtet hatte, so dass es zunächst einmal an einer Einbeziehung in den Vertrag gemäß § 305 Abs. 2 BGB gefehlt hatte. Nach § 5a Abs. 3 VVG kann im Falle der Gewährung sofortigen Versicherungsschutzes der Verzicht auf die Überlassung der Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss vereinbart und das Überlassen der Unterlagen bis zu einer entsprechenden Anforderung von Seiten des Versicherungsnehmers oder aber spätestens bis zur Aushändigung des Versicherungsscheins aufgeschoben werden. Eine solche Vereinbarung war gemäß der Schlusserklärung der Antragstellerin in dem Formular der Beklagten (Bl. 15 d. A.) getroffen worden. Damit wurden die einschlägigen AVB der Beklagten auch ohne unmittelbare Kenntnisnahmemöglichkeit des Versicherungsnehmers Vertragsinhalt (Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 5a Rdnr. 60; <noindex>Teslauin</noindex>: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl. 2003, § 13 Rdnr. 80; zur Wirksamkeit der formularmäßigen Verzichtserklärung <noindex>Hermannsin</noindex>: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 7 Rdnr. 21).

2. Der Versicherungsfall &#8211; der Tod der Antragstellerin am 27.03.2005 &#8211; ist während des Zeitraums eingetreten, in dem vorläufiger Versicherungsschutz bestand. Dieser begann gemäß § 3 Abs. 1 AVB mit dem Tag des Antragseingangs, mithin am 25.02.2005 (vgl. Schreiben Bl. 19 d. A.). Ein Beendigungsgrund gemäß § 3 Abs. 2 AVB lag nicht vor. Insbesondere war der endgültige Versicherungsvertrag noch nicht zu Stande gekommen; der Vertragsabschluss war auch nicht etwa im Hinblick auf eventuelle Vorerkrankungen endgültig verweigert worden (hierzu Senat, Urt. v. 21.03.2001 &#8211; 5 U 691/00 &#8211; VersR 2002, 41).

3. Der vorläufige Versicherungsschutz ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 AVB ausgeschlossen. Die Klausel ist unwirksam.

a. Die Regelung in § 4 Abs. 1 AVB weicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den §§ 16 &#8211; 29a VVG ab, so dass die Beklagte sich auf die Vorschrift wegen § 34a VVG nicht berufen kann.

(1) Die §§ 16 ff., 41 VVG sanktionieren die Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten abschließend. Das Gesetz sieht als Rechtsfolgen nur Prämienerhöhung, Kündigung oder Rücktritt vor. Hiervon zu Lasten des Versicherungsnehmers Abweichendes würde die ausgewogene Entscheidung des Gesetzgebers zur Sanktionierung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages unterlaufen.(vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2007 &#8211; IV ZR 5/06 &#8211; VersR 2007, 630).

(2) Bei der nach § 34a Satz 1 VVG anzustellenden vergleichenden Betrachtung des vertraglich Vereinbarten zum System der §§ 16 ff VVG ist nicht auf den Einzelfall abzustellen, sondern danach zu fragen, ob generell und ohne Rücksicht auf den Einzelfall einem Versicherungsnehmer ein Nachteil erwächst (Riedler in: BK zum VVG, 1999, § 42 Rdnr. 2). Es kommt also mit Blick auf § 4 Abs. 1 AVB von vornherein nicht darauf an, ob die bei der Versicherungsnehmerin eventuell vor Antragstellung bereits angelegte Grunderkrankung in concreto dazu geführt hätte, dass ein Vertrag gar nicht abgeschlossen worden wäre und die Beklagte demzufolge zu keinem Zeitpunkt leistungspflichtig geworden wäre.

(3) Die Frage, ob § 34 a VVG den Versicherer daran hindert, auf eine Risikoprüfung zu verzichten und stattdessen gefahrerhebliche Umstände &#8211; individualvertraglich &#8211; zum Gegenstand von Ausschlussklauseln zu machen, oder ob solche Klauseln nur als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) wegen einer Gefährdung des Vertragszwecks Bedenken begegnen können, wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert.

Der Senat hat mit Urteil vom 01.10.2003 (5 U 134/03 &#8211; OLGR Saarbrücken 2004, 183) für den Fall eines individualvertraglich vereinbarten Risikoausschlusses &#8211; jedenfalls im Hinblick auf dem Antragsteller bekannte Gefahrumstände &#8211; die Rechtsauffassung verworfen, nach welcher Ausschlussklauseln für "alte Leiden" gar nicht vom Regelungsgehalt der §§ 34a, 16 ff. VVG erfasst würden, und sich der von Voit (in: BK zum VVG, § 16 Rn. 114 ff.) und dem OLG Hamm (r+s 1999, 294) vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach in Fällen der vorliegenden Art der Weg zu einer Vergleichsbetrachtung gemäß §§ 34a, 16 ff. VVG eröffnet ist. Daran wird festgehalten.

Die Argumentation, die §§ 16 ff. VVG befassten sich nur mit der Information des Versicherers zur Vermeidung von Fehleinschätzungen des &#8211; den Informationsbedarf determinierenden &#8211; Risikos, das der Versicherer nach seinen AVB überhaupt zu übernehmen bereit sei, eine vom zu übernehmenden Risiko unabhängige Gefahrerheblichkeit gebe es gar nicht (so Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, §§ 16, 10 Rdnr. 45), betrachtet das Problem von einer dem Zweck des § 34a VVG nicht gerecht werdenden formalen Seite. Ein Versicherer darf zwar in den Grenzen des allgemeinen Zivilrechts vorgeben, welche Risiken er nach Prüfung zu übernehmen bereit ist. Grenzt er aber nicht konkret und anschaulich und unabhängig von einer durch Informationen des Versicherungsnehmers abhängigen Risikoprüfung bestimmte in der Vergangenheit angelegte Risiken aus der von ihm übernommenen Gefahr aus, sondern gewährt einen Schutz, dessen Ausmaß und Wert für den Versicherungsnehmer davon abhängt, dass er selbst die Gefahrerheblichkeit zutreffend eingeschätzt hat, so will er sehr wohl Versicherungsschutz von einer Risikoprüfung abhängig machen, wälzt sie nur auf den Versicherungsnehmer ab. Dann aber darf es ihm nicht möglich sein, von vornherein gefahrerhebliche Umstände, an deren Verschweigen die §§ 16 ff. VVG ein ausgewogenes System von Rechtsfolgen knüpfen, gewissermaßen durch bloßes Umdefinieren diesem System zu entziehen.

(4) Was die Grundlage der im Rahmen des § 34a VVG anzustellenden Vergleichsbetrachtung angeht, weist Knappmann (Anm. zu OLG Dresden, VersR 2006, 495) zutreffend darauf hin, dass für die Frage des Vergleichs von Vorteilen und Nachteilen für den Versicherungsnehmer zunächst einmal gar nicht klar ist, wie sich der Versicherer auf eine entsprechende Mitteilung des Versicherungsnehmers hin verhalten hätte. Er hätte möglicherweise den Vertrag abgelehnt oder den Vertragsinhalt modifiziert. Letzteres wiederum hätte in Form eines Risikoausschlusses für eine bestimmte Erkrankung oder eines Risikozuschlags zur Prämie erfolgen können. Ist aber unsicher, zu welchem Ergebnis eine Anwendung der §§ 16 ff. VVG in der Mehrzahl der Fälle geführt hätte, so ist einem Vergleich mit der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel die Grundlage entzogen (so zutreffend Knappmann, aaO.) und mangels eindeutiger Feststellbarkeit von einer Benachteiligung des Versicherungsnehmers auszugehen (hierzu bei fehlender Eindeutigkeit Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 34a Rdnr. 1).

Für § 4 Abs. 1 AVB kann keineswegs ohne weiteres unterstellt werden, dass ein Sachverhalt, wie er von der verwendeten Klausel erfasst ist, zwangsläufig zur Versagung des Versicherungsschutzes geführt hätte. Selbst wenn man grundsätzlich annehmen würde, dass Erkrankungen einer bestimmten Schwere das Zustandekommen des Vertrags verhindert hätten, verfängt diese Überlegung für § 4 Abs. 1 AVB der Beklagten nicht: Dort ist allein von "gefahrerhebliche[n] Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen" die Rede, bezüglich deren § 4 Abs. 1 S. 2 AVB ausdrücklich klarstellt, dass es auch um solche gehen kann, die lediglich einen Einfluss auf den Inhalt des Vertrags nehmen konnten, also gerade nicht zwingend zu einer Verweigerung des Vertragsschlusses geführt hätten.

Im vorliegenden Fall behauptet die Beklagte selbst nicht, sie hätte den Vertrag im Hinblick auf die Vorerkrankungen nicht abgeschlossen, sondern sie hätte lediglich einen Prämienzuschlag gefordert. Schon daraus folgt eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Ergebnis der Risikoprüfung.

(5) Der Senat hat schon in der oben genannten Entscheidung vom 01.10.2003 (für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) zu den dem Versicherungsnehmer nachteiligen Abweichungen darauf hingewiesen, dass ein auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit gestütztes Rücktrittsrecht des Versicherers nach § 20 VVG gemäß § 16 Abs. 3 VVG bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers entfällt, wohingegen die Ausschlussklausel auch ohne Verschulden zum Rechtsverlust des Versicherungsnehmers führt.

Zudem stellt die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers eine für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 16 ff. VVG dar. Bei Erfüllung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer und Durchführung einer Risikoprüfung hätte die Versicherung den mitgeteilten Umstand entweder für unerheblich gehalten und dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für dessen Folgen gewährt. Oder sie hätte konkret die Folgen dieses Umstands vom Versicherungsschutz ausgenommen und dadurch dem Versicherungsnehmer eindeutig vor Augen geführt, dass die diesbezüglichen Folgen ein nach ihrer Einschätzung nicht versicherbareres Risiko darstellen. Im Wege der Ausschlussklausel hat sie die mit ihrer Einschätzung verbundene Prognosegefahr, welche die §§ 16 ff. VVG ihrer Sphäre zuordnen (vgl. Voit in: BK zum VVG, § 16 Rdnr. 115), auf den Versicherungsnehmer verlagert; diesem bleibt der Umfang des bei ihm selbst verbliebenen Risikos mangels Prüfung indessen unklar.

Schließlich wirkt die Klausel insoweit zum Nachteil des Versicherungsnehmers, als der Versicherer sich zeitlich unbegrenzt - vorläufige Deckung besteht zwar in aller Regel nur kurze Zeit, kann aber durchaus auch von langer Dauer sein - auf Leistungsfreiheit berufen kann, während er ansonsten auf die fristgerechte Ausübung seines Rücktrittsrechts nach § 20 VVG beschränkt wäre. Sie perpetuiert also einen Zustand der Rechtsunsicherheit, indem für den Versicherungsnehmer auf Dauer ungewiss bleibt, in welchem Umfang Erkrankungen vom Versicherungsschutz gedeckt sind. Das ist gegenüber § 16 VVG, der unter anderem den Zweck verfolgt, bei Vertragsschluss geklärt zu haben, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der wahrheitsgemäß antwortende Versicherungsnehmer Versicherungsschutz erhält, ein unangemessener Nachteil (BGH, Urt. v. 07.02.1996 &#8211; IV ZR 155/95 &#8211; VersR 1996, 486; OLG Hamm, NVersZ 1999, 164 [beide für eine Restschuldversicherung]).

(6) Im Urteil vom 01.10.2003 hat der Senat die Frage offen gelassen, ob die mit einer Ausschlussklausel der vorliegenden Art einhergehende &#8211; im Vergleich zu den §§ 16 ff. VVG nachteilige &#8211; Einbuße an Rechtsklarheit in den besonderen Fällen der vorläufigen Deckung kompensiert werden könne, weil der Versicherungsnehmer dort sofortigen Versicherungsschutz und ohne Risikoprüfung durch den Versicherer vor Versicherungsbeginn erhalte.

Selbst wenn man aber den darin liegenden Vorteil in die bilanzierende Betrachtung nach § 34a VVG einstellt, ist der in § 4 Abs. 1 AVB formulierte Leistungsausschluss unzulässig.

(a) Bei der vorläufigen Deckung bei einer Lebensversicherung handelt es sich um einen auf kurze Zeit angelegten Vertrag. Für eine vorherige umfassende Risikoprüfung ist kaum Zeit. Gleichwohl soll bis zum Zustandekommen des endgültigen Vertrags Versicherungsschutz gewährt werden und dessen Umfang an Stelle der für den Hauptvertrag noch ausstehenden Risikoprüfung vorläufig durch eine AVB-Bestimmung geregelt werden. Zunächst einmal gereicht es dem Versicherungsnehmer zum Vorteil, dass er das Ergebnis einer Risikoprüfung nicht abwarten muss, sondern sogleich eine &#8211; mehr oder weniger &#8211; gesicherte Position erlangt. Der Versicherer hat ein durchaus berechtigtes Interesse daran, hier grundsätzlich nicht schlechter zu stehen, als er nach einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung stände. Insbesondere will er Missbrauchsmöglichkeiten entgegenwirken, die sich dem Versicherungsnehmer dadurch eröffnen könnten, dass ihm hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls in dem knappen Zeitraum der vorläufigen Deckung ein Wissensvorsprung zukommt (<noindex>Hermannsin</noindex>: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 7 Rdnr. 47). Bedingungen, die sich an sonst üblichen Risikoprüfungsmaßstäben orientieren und bestimmte Risiken für den Fall, dass sie sich im Eintritt des Versicherungsfalls verwirklichen, ausschließen, sind deswegen nicht als grundsätzlich unzulässige Abweichung von den §§ 16 ff. VVG zu bewerten (OLG Hamm, NVersZ 2000, 517), weil einem entsprechenden Leistungsausschluss die dem Versicherungsnehmer durch den sofortigen, ungeprüften Schutz zugewachsenen Vorteile gegenüberstehen, auch wenn den beiderseitigen Interessen mit einer anderen Vertragsgestaltung, beispielsweise einer auf unfallbedingte Versicherungsfälle beschränkten sofortigen Versicherungsschutz Genüge getan werden könnte.

(b) Die in § 4 Abs. 1 AVB der Beklagten getroffene Regelung geht aber über die Wahrung der berechtigten Interessen des Versicherers hinaus. Die Klausel greift schon dann ein, wenn irgendeine Erkrankung gleich welcher Schwere oder auch nur wie möglicherweise hier ein diese ohnehin allenfalls indizierendes Symptom (vgl. hierzu bereits das Senatsurt. v. 21.03.2001 &#8211; 5 U 691/00-59 &#8211; VersR 2002, 41) Glied einer multikausalen Kette ist, die mit dem Versicherungsfall endet. Damit steht der Versicherer weitaus besser, als hätte er eine ordnungsgemäße Risikoprüfung vorgenommen und auf dieser Grundlage bei gravierenden Risikofaktoren den Abschluss des Versicherungsvertrages abgelehnt (vgl. auch OLG Hamm, NVersZ 2000, 517).

Entschließt sich der Versicherer dazu, dem Versicherungsnehmer das Produkt "vorläufige Lebensversicherung" anzubieten, dann darf er die dem Vertrag innewohnende Gefahrübernahme nicht dadurch entwerten, dass er die Absicherung entfallen lässt, wenn er ex post feststellt, dass der Eintritt des maßgeblichen Ereignisses in irgendeiner Weise bereits angelegt war (vgl. &#8211; für die Reisekrankenversicherung &#8211; BGH, Urt. v. 02.03.1994 &#8211; IV ZR 109/93 &#8211; NJW 1994, 1534, 1536). Denn dann ist der dem Versicherungsnehmer gewährte Vorteil häufig nur ein scheinbarer: Die für den Versicherungsnehmer in ihrer Tragweite kaum einschätzbare Ausschlussklausel kann dazu führen, dass er in einer Vielzahl von letztlich der Beurteilung des Versicherers unterstehenden Fällen gar nicht in den Genuss des durch den sofortigen Versicherungsschutz eingeräumten Vorteils gelangt, obwohl er möglicherweise gerade durch das diesbezügliche Angebot davon abgehalten wurde, sich einem anderen Versicherer mit u. U. weniger rigiden Leistungsausschlüssen zuzuwenden (vgl. allgemein dazu, dass der von einem Leistungsausschluss Betroffene nicht zwingend besser gestellt ist als derjenige, dessen Versicherungsantrag von vornherein abgelehnt wird, Knappmann, VersR 2006, 495). Dieser Nachteil ist selbst mit Blick auf die Besonderheiten des vorläufigen Versicherungsschutzes nicht gerechtfertigt.

(7) Die hier zur Entscheidung gestellte Klausel unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von der durch das OLG Dresden (VersR 2006, 61) &#8211; für unbedenklich gehaltenen Bedingung eines Restschuldversicherungsvertrages.

Die Klausel lautete dort:

" 'Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht."'

Damit wird der Versicherungsschutz nur bei &#8211; beispielhaft beschriebenen &#8211; 'ernstlichen' Erkrankungen beschränkt. Die Ausschlussklausel soll also nur eingreifen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handele, bei der von vornherein von einer Ablehnung des Vertragsschlusses oder einem Risikoausschluss im Falle des Verschweigens auf eine Frage vom Verschulden des Versicherungsnehmers und im Falle einer Entdeckung nach Anzeige eines Versicherungsfalles von einem fristgemäßen Rücktritt oder gar einer Anfechtung auszugehen sei.

a. Es kann dahinstehen, inwieweit dem gefolgt werden kann. Jedenfalls aber geht es im hiesigen Fall um einen Ausschluss von der Leistungspflicht schon dann, wenn etwa bloße "Beschwerden" lediglich mitursächlich zum Eintritt des Versicherungsfalls beigetragen haben. Beschwerden sind aber nicht identisch mit der sie auslösenden Krankheit als solcher, sondern sind Symptome, die darauf hinweisen, dass eine Erkrankung vorliegen könnte. Sind solche zwar nach allgemeiner Auffassung, gefahrerhebliche Umstände im Sinne der §§ 16 und 17 VVG, die der Versicherungsnehmer anzugeben hat, wenn der Versicherer danach fragt ( 'Langheid' in: Ulmer/Langheid,VVG, 2. Aufl. 2003, §§ 16, 17 Rdnr. 19), so ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit bloße Beschwerden überhaupt (mit)ursächlich zum Eintritt des Todes beigetragen haben können (vergleiche Senat, Urt. v. 21.03.2001 &#8211; 5 U 691/00, VersR 2002, 41) und ob der Versicherungsnehmer im Sinne der Argumentation des OLG Dresden davon ausgehen kann, es müsse sich um Erkrankungen "von erheblichem Gewicht" handeln. Auch 'Krämer' weist in der vom OLG Dresden zitierten Abhandlung (VersR 20004, 713) im Rahmen seiner Begründung der Unbedenklichkeit der Klausel darauf hin, dass der Versicherungsschutz für "bloße Gesundheitsstörungen" 'nicht' ausgeschlossen worden sei. § 4 Abs. 1 AVB der Beklagten ist daher mit der deutlich restriktiver gefassten, von 'Krämer' und dem OLG Dresden mit Blick auf die Unterstellung einer hypothetischen Vertragsablehnung beim Vorliegen ernstlicher Erkrankungen als unbedenklich erachteten Klausel nicht vergleichbar.

Das Gleiche gilt auch für die Argumentation des OLG Schleswig (VuR 2007, 22).

b. § 4 Abs. 1 der AVB ist auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot unwirksam. Dieses hält den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel beschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH, Urt. V. 22.11.2000 &#8211; IV ZR 235/99 &#8211; VersR 2001, 184, 185; Senat, Urt. V. 14.11.2001 &#8211; 5 U 394/99-26 &#8211; VersR 2004, 507). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Bedingung müssen so genau beschrieben werden, dass sich für den Versicherer keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume ergeben (<noindex>Prävein</noindex>: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 10 Rdnr. 373).

Das ist vorliegend nicht gewährleistet.

(1) Die Intransparenz ergibt sich schon daraus, dass es zunächst einmal in der &#8222;Schlusserklärung des Antragstellers&#8220; auf dem Antragsformular der Beklagten heißt: &#8222;Mir ist bekannt, dass ich die in diesem Antrag gestellten Fragen nach bestem Wissen richtig und vollständig beantworten und dabei auch von mir für unwesentlich gehaltene Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden angeben muss [&#8230;]. Ich weiß, dass die C. bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise die Leistung verweigern kann&#8220; (Bl. 15 d. A.). Damit wird dem Antragsteller &#8211; im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit der Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes im ersten Absatz der Schlusserklärung &#8211; der Eindruck vermittelt, ein Rücktrittsrecht beziehungsweise eine Leistungsverweigerung sei notwendig an eine schuldhafte Verletzung der genannten Obliegenheiten geknüpft. Wenn nun in den später zur Verfügung gestellten AVB ein Leistungsausschluss für die vorläufige Versicherung formuliert wird, der von schuldhaften Obliegenheitsverletzungen losgelöst wird, ist dies geeignet, Missverständnisse auf Seiten des Versicherungsnehmers hervorzurufen und macht das vertragliche Regelwerk insgesamt undurchsichtig.

(2) Hinzu kommt die unklare Formulierung des § 4 Abs. 1 AVB selbst: Dort ist die Rede von Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die zumindest mitursächlich zum Eintritt des Versicherungsfalls beigetragen haben können, sofern sie &#8222;gefahrerheblich&#8220; gewesen sind.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird kaum in der Lage sein, konkret zu erkennen, welche &#8222;Gesundheitsstörungen&#8220; oder auch &#8222;Beschwerden&#8220; als &#8222;gefahrerheblich&#8220; einzustufen sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, für eine Restschuldversicherung). Die für das letztgenannte Attribut in § 4 Abs. 1 S. 2 AVB aus § 16 Abs. 1 VVG übernommene Definition hilft dem Antragsteller bei der Einschätzung der Reichweite des Leistungsausschlusses nicht. Damit werden die als relevant betrachteten Umstände an die Risikobeurteilung des Versicherers gekoppelt, die von dessen jeweiliger Annahmepraxis abhängt und für welche die Sicht selbst eines verständigen Versicherungsnehmers gerade unerheblich ist (vgl. Langheidin: Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 17 Rdnr. 14). Damit wird aber genau der Beurteilungsspielraum für den Versicherer begründet, der ihm nach dem Transparenzgebot nicht zustehen soll (siehe für den Fall einer Restschuldversicherung, in welcher ein Leistungsausschluss für dem Versicherungsnehmer bekannte Gesundheitsstörungen der letzten 12 Monate vorgesehen war, OLG Düsseldorf mit Urt. V. 17.06.1999 &#8211; 6 U 84/98 &#8211; VersR 2000, 1093).

(3) Die Klausel kann auch nicht teilweise als transparent angesehen werden, soweit § 4 Abs. 1 S. 3 AVB solche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen für im Zweifel gefahrerheblich erklärt, nach denen bei Antragstellung gefragt worden ist (vergleiche hierzu Ziff. 7 des Antragsformulars Bl. 15 d. A.), weil dem Antragsteller jedenfalls insoweit konkrete Anhaltspunkte zur Einschätzung der Reichweite des Leistungsausschlusses vorgelegen hätten. Da der Leistungsausschluss des § 4 Abs. 1 S. 1 AVB über die in Ziff. 7 aufgezählten Umstände hinausgeht, würde die Annahme einer Teilwirksamkeit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion widersprechen (anders wohl OLG Dresden, VersR 2006, 61, wonach die dort in Rede stehende Klausel die Anforderungen an die Transparenz "jedenfalls für die beispielhaft aufgezählten Krankheiten" gewahrt habe).

c. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausgestaltung des § 4 Abs. 1 AVB auch wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur eines Vertrags über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung ergeben, unzulässig in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

(1) Da gemäß § 4 Abs. 1 AVB jegliche für denTodeseintritt auch nur mitursächliche Erkrankung mitsamt der entsprechenden Symptome &#8211; gleichviel, inwiefern der Antragsteller von diesen auf das Vorliegen bestimmter Erkrankungen hat schließen können &#8211;, relevant sein soll, käme ein Leistungsausschluss schon dann in Betracht, wenn eine vom Antragsteller schuldlos für bedeutungslos gehaltene Erkältung später zu einer Entzündung des Herzmuskels und danach zum Tod geführt hätte. Auch solche Fälle auszuschließen, höhlt die Hauptleistungspflicht des Versicherers und damit die Rechte des Versicherungsnehmers unangemessen aus.

Der Einwand der Beklagten, ein Versicherer sei nicht verpflichtet, vorläufigen Versicherungsschutz zu gewähren; wenn er insoweit dem Versicherungsnehmer freiwillig und großzügig entgegenkomme, sei er auch berechtigt, die Bedingungen hierfür zu bestimmen (Bl. 85 d. A.), verfängt nicht. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie ist niemand verpflichtet, vertragliche Bindungen einzugehen. Wenn er es aber gleichwohl tut, muss er sich daran festhalten lassen, und darf den Zweck der Vereinbarung nicht im Wege weit gefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen untergraben.

Im Übrigen ist es kaum die alleinige Motivation des Versicherers, dem Versicherungsnehmer entgegenzukommen. Vielmehr gewährt er vorläufigen Deckungsschutz auch im eigenen Interesse, um im Wettbewerb durch dieses Angebot Kunden zu akquirieren beziehungsweise diese davon abzuhalten, sich wegen eventuell langer Bearbeitungszeiten doch zu einem Konkurrenzunternehmen umzuorientieren (vergleiche das Schreiben der Beklagten vom 26.02.2005, Bl. 17 d. A., in dem sich die Beklagte für das Verständnis der Antragstellerin für eine verlängerte Bearbeitungszeit bedankt; siehe auch 'Hermanns' in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 7 Rdnr. 2).

Ist aber auch dem Versicherer gewissermaßen am "schnellen Zugriff" auf den Kunden gelegen, und sieht er deshalb von einer &#8211; auch beim vorläufigen Deckungsschutz grundsätzlich möglichen &#8211; Risikoprüfung ab, kann er sich dem freiwillig übernommenen Risiko nicht durch weit gehende Leistungsausschlüsse entziehen. Denn dann würde er dem Anschein nach im Interesse rascher Abläufe Schutz ohne Risikoprüfung gewähren, tatsächlich aber gerade diese Risikoprüfung &#8211; und zwar auch in Bezug auf Risiken, die den endgültigen Vertragsschluss gar nicht gehindert hätten &#8211; im Nachhinein durchführen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Das widerspricht dem Zweck des vorläufigen Deckungsschutzes.

1. Auch der Klageantrag zu 2. ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten vorprozessuale Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 291 BGB als Verzugsschaden ersetzt verlangen, weil keine vollständige Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr des wegen desselben Gegenstandes geführten nachfolgenden Rechtsstreits mehr erfolgt (RVG GG 2500, 2503); die Forderung ist im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitig.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. gegeben sind. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 150.000,-- EUR.

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