LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 KLs 14/11
Fundstelle
openJur 2012, 130905
  • Rkr:
Strafrecht Steuer- und Abgabenrecht
§ 27 StGB; §§ 149, 150 Abs. 2, 153, 168 AO; § 25 EStG; § 31 ErbStG
Tenor

Gegen die Beteiligte, die ... AG, wird gemäß §§ 30 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG i. V.m. §§ 149, 150 Abs. 2, 153, 168 AO, § 25 EStG, § 31 ErbStG, § 27 StGB eine Geldbuße in Höhe von 149.000.000,00 Euro (in Worten: einhundert neunundvierzig Millionen) festgesetzt, weil ein vertretungsberechtigtes Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung eine Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die Gesellschaft treffen, verletzt worden sind und durch die gleichzeitig die Gesellschaft bereichert werden sollte.

Die durch die Beteiligung entstandenen Kosten werden der Beteiligten auferlegt, ihre Auslagen trägt die Beteiligte selbst.

Gründe

Die Kammer hat im schriftlichen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gegen diese die genannte Geldbuße festsetzen können, §§ 46, 30 Abs. 4 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 3, 441 StPO, nachdem mit Beschluss der Kammer vom 04. November 2011 ihre Beteiligung nach § 46 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 3, 440 Abs. 3, 431 Abs. 3 StPO angeordnet worden ist.

Die Beteiligte unterstützte in großem Umfang Kunden bei deren Steuerhinterziehungen.

So wurde etwa - sogar gebührenpflichtig - angeboten, den Kunden keine Erträgnisaufstellung nach Deutschland zu übersenden. Diese konnten nur vor Ort in der Schweiz eingesehen werden. Es wurde der Rat erteilt, keine Vermögenswerte über die Grenze zur Schweiz mitzunehmen. Teilweise wurden Termine zwischen Kunden und Bankmitarbeitern aus der Schweiz in Deutschland vereinbart, um Konten zu eröffnen und die Gelder durch die Kundenbetreuer in die Schweiz zu verbringen.

Ferner wurden über Tochtergesellschaften sogenannte Lebensversicherungsmäntel (Wraps) angeboten, die keine Lebensversicherungspolice im eigentlichen Sinne beinhalteten, sondern in erster Linie dem Zweck dienten, Vermögenswerte vor dem deutschen Steuerfiskus zu verschleiern. Gelder wurden an die Lebensversicherungsgesellschaften als einmalige Beitragszahlung übertragen, ohne dass die Kunden letztlich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte verloren. Zu den Verschleierungsmaßnahmen gehörte etwa auch das Angebot von Nummernkonten oder die Beratung des Kunden, zwei Konten zu führen, von denen lediglich eins „offiziell“, also gegenüber den deutschen Finanzbehörden, steuerlich erklärt werden sollte, ohne das andere Konto anzugeben. Die Kundenbetreuer sind angehalten worden, Gründe für die Anlageentscheidung zu dokumentieren, sofern diese nicht steuerlich motiviert ist.

Die Beteiligte hat - wie sich aus Unterlagen zur Mitarbeiterschulung ergibt - gezielt diejenigen Kunden angesprochen, bei denen sie davon ausging, dass diese beabsichtigten, zumindest die Erträge aus den Vermögenswerten nicht in Deutschland zu versteuern.

In diesen Unterlagen wird die Art und Weise der Betreuung dieser besonderen Kunden von der in Bezug auf andere Kunden differenziert. Es wird die Höhe der „Schwarzgeldproduktion“ in Deutschland und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Beratung dieser Kunden (etwa erhöhte Diskretion) dargestellt. Es wird Wert darauf gelegt, dass kein Datenaustausch zwischen der ... (Deutschland) AG und der Muttergesellschaft in der Schweiz stattfindet.

In grenznahen Städten in der Schweiz sind Filialen eingerichtet worden, die sich auf die Betreuung dieser sogenannten ...-Kunden, also Kunden, bei denen man davon ausging, dass sie die Vermögenswerte bzw. Erträgnisse daraus nicht steuerlich erklären würden, spezialisiert haben.

Repräsentanten sind - jeweils in regional aufgeteilten Zuständigkeiten - insbesondere für das „offshore Cross-Border-Geschäft“ tätig gewesen, haben die Abläufe koordiniert und waren als exklusive Ansprechpartner für die Anlage im Ausland eingesetzt. Es bestand die Verpflichtung für jeden Kundenbetreuer, diesen Repräsentanten einzuschalten.

In den Schulungsunterlagen werden die Problematik der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum anonymisierten Wertpapiertransfer über bankinterne CpD-Konten dargestellt. Es wird daraus der Schluss gezogen, man dürfe keine bankinternen Konten zum Wertpapiertransfer benutzen.

Ein Mitglied der - erweiterten - Geschäftsleitung, der für die ... AG vertretungsberechtigte ..., ... in Z., Dr. ..., hat wissentlich die Steuerhinterziehung der deutschen Kunden gefördert, anstatt sie zu unterbinden. Dadurch sind Pflichten, die die Gesellschaft treffen, verletzt worden, wodurch diese gleichzeitig bereichert wurde.

Es ist deshalb eine Geldbuße von insgesamt 149.000.000,00 Euro festzusetzen, wobei 1.000.000,00 Euro auf den „Ahndungsteil“ und 148.000.000,00 Euro auf den „Abschöpfungsanteil“ entfallen.

Hinsichtlich des Ahndungsteils der Geldbuße setzt die Kammer nach Abwägung aller Gesichtspunkte das für den Fall einer vorsätzlichen Straftat nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG vorgesehene Höchstmaß einer Geldbuße von 1.000.000,00 Euro fest. Angesichts der Höhe des insgesamt eingetretenen Steuerschadens, des Tatzeitraums von 2004 bis 2010 sowie des Gewichts und des Ausmaßes der Straftat kommt eine geringere Geldbuße nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist ein weiterer Betrag von 148.000.000,00 Euro in die Geldbuße einzustellen, mit dem der wirtschaftliche Vorteil, den die Beteiligte aus der Straftat gezogen hat, abgeschöpft wird; insoweit kann das in § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG vorgesehene gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG.

Dabei wurden die durch Auswertung der Bilanzen der Beteiligten für die Jahre 2004 bis 2010 und die durch Berechnung der Beteiligten ermittelten wirtschaftlichen Vorteile geschätzt. Ausgehend vom insgesamt verwalteten Vermögen (A. unter Management, A.) sowie den Erträgen der Beteiligten (R.), der Gewinnmarge in Prozent (Profit Margin) und dem so ermittelten Gewinn vor Steuern (Pretax Profit) ist - geschätzt - der Anteil ermittelt worden, der beihilferelevant ist. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils hat sich insgesamt ein Gewinn in Höhe von 172.890.000,00 Schweizer Franken (CHF) - ca. 148.000.000,00 Euro - ergeben.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
A. CHF Mrd. ... ... ... ... ... ... ...
R. CHF Mio. ... ... ... ... ... ... ...
Profit Margin % ... ... ... ... ... ... ...
Pretax Profit CHF Mio. 179,52 201,54 225,17 236,40 124,88 120,22 92,26
Anzeichen für Beihilfe % 19 18 15 14 13 10 8
Gewinn CHF Mio. 34,11 36,28 33,77 33,10 16,23 12,02 7,38
Total 172,89

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 472b Abs. 2, 465 StPO.

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