VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 - 5 S 2099/91
Fundstelle
openJur 2013, 7951
  • Rkr:

1. Das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, steht der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungstatbestände in § 25 Abs 2 LwG als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gemäß § 25 Abs 5 LwG entgegen.

Gründe

Diese Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligen durch Beschluß (vgl. § 130 a VwGO).

Der Senat hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er weist sie aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (vgl. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Auch nach Überzeugung des Senats steht das Verbot von § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung des Regierungspräsidiums T vom 26.3.1990 über das Naturschutzgebiet "H", Grundstücke im Naturschutzgebiet aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung entgegen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß nach der einschlägigen Vorschrift des § 25 Abs. 2 LandwirtschaftsG die hier streitige Aufforstungsgenehmigung nur versagt werden darf, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen oder durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder das Landschaftsbild oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würden, ohne daß die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Denn selbst wenn keiner dieser Versagungstatbestände erfüllt sein sollte, was der Senat offen lassen kann, gelangt das naturschutzrechtliche Aufforstungsverbot über § 25 Abs. 5 LandwirtschaftsG zur Geltung. Nach dieser Vorschrift bleiben weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen unberührt. Derartige weitergehende Bestimmungen sind die aufgrund von § 21 Abs. 3 NaturschutzG in der genannten Verordnung enthaltenen Verbote, darunter das Aufforstungsverbot.

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