VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90
Fundstelle
openJur 2013, 8474
  • Rkr:

1. Zur Bedeutung von Eintragungen/Einzeichnungen im Urhandriß, im Gemarkungsatlas und im Lagerbuch für die Frage der Öffentlichkeit eines Wegegrundstücks.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Grundstück Lgb.Nr. der Gemarkung T ein öffentliches Wegegrundstück ist. Die dahingehende Feststellungsklage hat die Klägerin in erster Instanz gegen die Eigentümerin des Grundstücks als Beklagte gerichtet, beigeladen war die Gemeinde T. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Gemeinde T als neue Beklagte in Anspruch genommen, beigeladen ist nunmehr die Eigentümerin des streitigen Grundstücks.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Lgb.Nrn., und der Gemarkung T. Nachdem das auf dem Anwesen 1840 erbaute Gasthaus "K" im Jahre 1977 abgebrannt war, errichtete die Klägerin aufgrund der Baugenehmigung des Landratsamts W vom 08.09.1983 einen etwa gleich großen Ersatzbau, der als Altenheim genutzt wird. Südlich des klägerischen Anwesens verläuft die K straße. Östlich grenzt das streitbefangene Grundstück Lgb.Nr. an, an das sich seinerseits östlich das Hausgrundstück Lgb.Nr. der Beigeladenen anschließt.

Die ursprüngliche Nutzungsart "Einfahrt" des Grundstücks Lgb.Nr. wurde bei der Aufstellung des neuen Liegenschaftskatasters im Jahre 1977 in "Hof- und Gebäudefläche" geändert. Nach einem Vermerk vom 16.11.1972 im Grundbuch von T enthält das Lagerbuch folgenden -- unterstrichenen -- Eintrag: "Lehen oder Stammgutseigenschaft, Grundgerechtigkeiten u. Dienstbarkeiten: Nach Zeichnung im Plan führt aus Weg Grundstück Lgb.Nr. ein ständiger Güterweg über das Grundstück Nr. 25a und die Grundstücke 2, 3,4, 17 und 25/2 der über Grundstück Nr. 26 und 30 als Fußpfad in den V weg Nr. 309 führt."

Nachdem die Klägerin und die Beigeladene in der Vergangenheit wiederholt an die Beklagte wegen des Erwerbs des ehemals in deren Eigentum stehenden Grundstücks Lgb.Nr. herangetreten waren, beschloß die Beklagte, "um eine gerechte Lösung zu finden", keinem der beiden Interessenten das Grundstück zu veräußern. In dem entsprechenden Schreiben vom 28.07.1980 an die Klägerin hieß es weiter, daß der früher vorhandene Weg kein öffentlicher Weg zwischen der K straße und dem Grundstück Lgb.Nr. sei, sondern "als öffentlicher Weg lediglich im Bereich des Grundstücks Lgb.Nr. anzusehen" sei. Mit notariellem Vertrag vom 20.08.1985 veräußerte die Beklagte das streitbefangene Grundstück (gleichwohl) an die Beigeladene.

Eine Klage der Klägerin auf Feststellung ihrer Berechtigung, den über das nordöstlich an ihr Anwesen angrenzende Grundstück Lgb.Nr. 25/7 in östlicher Richtung führenden Weg zu benutzen, wies das Landgericht Waldshut mit Urteil vom 14.09.1972 -- 1 O 102/71 -- mangels Nachweises eines privatrechtlichen Wegerechts ab; dabei ging es davon aus, daß der im Streit befindliche Weg als öffentlicher Weg benutzt worden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.05.1974 -- 9 U 256/72 -- zurück.

Eine gegen die Beigeladene erhobene Klage der Klägerin auf Unterlassung der Sperrung des Grundstücks Nr. wegen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs zu ihren Grundstücken Nrn. 17, 19 und 5/1 und auf Bewilligung der Eintragung eines altrechtlichen Wegerechts auf dem Grundstück Nr. 18 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke Nrn. 17, 19 und 5/1 hinsichtlich eines Geh- und Fahrrechts für Verkehr jeder Art wies das Amtsgericht St. Blasien mit Urteil vom 16.09.1986 -- C 152/85 -- ab; die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Landgericht Waldshut mit Urteil vom 25.06.1987 -- 1 S 64/86 -- zurück: das von der Klägerin geltend gemachte Wegerecht als Ausübung einer durch Vergünstigung oder Anerkenntnis entstandenen Dienstbarkeit sei nicht bewiesen, da die Möglichkeit bestehe, daß das Grundstück Lgb.Nr. 18 bis zum Ende des 19. Jahrhunderts (und darüber hinaus) Teil eines öffentlichen Weges gewesen sei oder die Rechtsvorgänger den Weg aufgrund frei widerruflicher Duldung nach Art eines precarium benutzt hätten.

Am 23.12.1987 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Beigeladene Klage mit dem Feststellungsantrag erhoben, daß das Grundstück Lgb.Nr. der Gemarkung T ein öffentliches Wegegrundstück ist. Sie hat geltend gemacht: Der über das Grundstück Lgb.Nr. führende Weg sei in der Vergangenheit von der Allgemeinheit benutzt worden, wie die Zeugenaussagen in den vorangegangenen Zivilprozessen bestätigt hätten. Dem stehe die Angabe der Nutzung dieses Grundstücks im Liegenschaftskataster mit "Einfahrt" nicht entgegen. Tatsächlich habe der Weg eine derartige Funktion für das grenznah errichtete ehemalige Gasthaus "K" erfüllt, das mit seinem Haupteingang zum Weg hin orientiert gewesen sei. Auch Zugang und Zufahrt zu dem neu errichteten Altenheim und den dazugehörigen Garagen sowie zu dem im hinteren Teil des Anwesens gelegenen Öltank seien ohne Inanspruchnahme des Wegs kaum möglich. Auch eine sinnvolle Brandbekämpfung sei nur gewährleistet, wenn Feuerwehrfahrzeuge das Grundstück Lgb.Nr. mitbenutzen könnten. Daß die Gemeinde den Weg in der Vergangenheit unterhalten habe, folge bereits aus ihrer damaligen Eigentümerstellung. Im übrigen habe der Weg entsprechend seiner Natur als Güterweg keiner allzu großen Aufwendungen für seine Unterhaltung bedurft.

Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Das Grundstück Lgb.Nr. sei tatsächlich als Zufahrt und Zugang zu den anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Sinne eines Güterwegs genutzt worden; dem entspreche auch die frühere Bezeichnung im Liegenschaftskataster als "Einfahrt". Nach Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung und nach teilweiser Überbauung des behaupteten Wegegrundstücks -- u.a. auch durch den Öltank der Klägerin -- sei ein etwa früher vorhanden gewesener Weg jedenfalls untergegangen. Die Nutzung des ehemaligen Gasthauses "K" sowie des nunmehr errichteten Altenheims sei ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Lgb.Nr. ohne weiteres möglich.

Nach Verlesen der Niederschriften über die Vernehmungen des verstorbenen Zeugen Dr. vor dem Landgericht Waldshut vom 27.03.1972 und vor dem Amtsgericht St. Blasien vom 21.04.1986 sowie Vernehmung von zehn weiteren Zeugen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.09.1989 der Klage stattgegeben. In den Gründen heißt es im wesentlichen: Eine ausdrückliche oder stillschweigende Widmung des Grundstücks Lgb.Nr. sei zwar nicht feststellbar. Doch könne der Nachweis der Widmung nach früherem badischen Recht auch durch das Institut der unvordenklichen Verjährung erbracht werden, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die Annahme eines öffentlichen Wegegrundstücks scheitere nicht bereits daran, daß dessen Nutzung katastermäßig bis 1977 mit "Einfahrt" angegeben gewesen sei. Dies gelte schon im Hinblick darauf, daß das Kataster zum Grundstück Lgb.Nr. 25 einen auch über das streitbefangene Grundstück führenden ständigen Güterweg ausweise, und sich ein derartiger Weg auch aus den von der Klägerin vorgelegten Handrissen ergebe. Die Bezeichnung des über das Grundstück verlaufenden Wegs als "Güterweg" indiziere nicht das Vorliegen eines nach badischem Recht nicht als öffentlicher Weg anzusehenden Interessentenwegs. Die Bewertung des Grundstücks Lgb.Nr. als Teil eines öffentlichen Weges sei auch durch die verlesenen Aussagen des Zeugen Dr. sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigt worden, soweit ihnen habe gefolgt werden können. Dem Zeugnis des ehemaligen Bürgermeisters Dr. komme für das Urteil der Kammer nicht nur im Hinblick auf den langen Zeitraum, über den er Angaben habe machen können, sondern auch wegen der engen Verbindung zum alten Gasthaus "K", das er (wohl) von seinem Großvater, dem Erbauer des Gasthauses, geerbt habe, erhebliche Bedeutung zu. Ob der im Streit befindliche Weg tatsächlich -- jedenfalls im Bereich des Grundstücks Lgb.Nr. 25/7 -- ausgesteint gewesen sei oder ob es sich um einen Grasweg gehandelt habe, könne dahinstehen. Unerheblich sei auch, ob der Weg seiner Art nach von Autos, von Heuwagen oder nur von Fußgängern habe benutzt werden können, wie die Zeugen unterschiedlich erklärt hätten. Denn die Klage sei nicht auf Feststellung eines mit Fahrzeugen benutzbaren öffentlichen Weges gerichtet. Maßgeblich sei danach allein, daß nach den Zeugenaussagen, soweit ihnen habe gefolgt werden können, eine erkennbare Wegeanlage und nicht etwa nur ein vom übrigen Gelände kaum unterscheidbarer Trampelpfad vorhanden gewesen sei. Ein einfacher, nicht weiter befestigter Grasweg genüge jedenfalls für die vorliegenden ländlichen Verhältnisse vollauf, ohne daß die Gemeinde als Eigentümerin Veranlassung zu irgendwelchen Instandsetzungsmaßnahmen gehabt hätte. Im Hinblick hierauf widerlege die Untätigkeit der Gemeinde nicht die aus der unvordenklichen Verjährung folgende Vermutung für die Widmung des Wegs zum Gemeingebrauch. Auch das Unterbleiben winterlicher Schneeräumung durch die Gemeinde stehe der Annahme eines öffentlichen ländlichen Wegs nicht entgegen. Die Kammer sei auch von der Benutzung des Wegs durch jedermann in dem Bewußtsein, hierzu keiner besonderen Erlaubnis zu bedürfen, aufgrund der Aussagen der Zeugen Dr. und ... überzeugt. Der Annahme der Widmung des Wegs zum Gemeingebrauch stehe auch nicht dessen Zuschüttung -- wohl Ende der fünfziger Jahre -- entgegen. Denn diese sei nicht in dem hier maßgeblichen Grundstücksbereich erfolgt, wo der Weg noch im Jahre 1980 eine Funktion als öffentlicher Zugang und öffentliche Zufahrt erfüllt habe.

Gegen das der Beigeladenen am 08.01.1990 und der Beklagten am 09.01.1990 zugestellte Urteil haben diese jeweils am 07.02.1990 Berufung eingelegt.

Im Hinblick auf das -- rechtskräftige -- Urteil des Senats vom 09.11.1989 -- 5 S 2156/88 --, wonach es für die Klage eines Wegebenutzers gegen einen Privaten (Wegeeigentümer) auf Feststellung der Öffentlichkeit des Wegs am Feststellungsinteresse fehle, hat die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren zunächst auch auf die -- bisher beigeladene -- Gemeinde T als Beklagte zu 2 erweitert (vgl. Schriftsatz vom 28.03.1990), diese Klageerweiterung dann aber wieder zurückgenommen (vgl. Schriftsatz vom 12.12.1990), um die Klage nur noch gegen die Gemeinde T zu richten (vgl. Schriftsatz vom 13.12.1990), dem die Beigeladene als ehemalige Beklagte und die Gemeinde T als ehemalige Beigeladene und als neue Beklagte widersprochen haben (vgl. Schriftsatz vom 23.02.1991).

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. September 1989 -- 5 K 284/87 -- zu ändern und die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Das Verwaltungsgericht hätte seine stattgebende Entscheidung nicht maßgeblich auf die früheren Aussagen des -- verstorbenen -- Zeugen Dr., ehemals Bürgermeister der Gemeinde T, stützen dürfen, da dieser jedenfalls bei seiner letzten Vernehmung am 21.04.1986 verwirrt gewesen sei. Die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung seien nicht erfüllt. Eine äußerlich erkennbare Wegeanlage sei nicht vorhanden gewesen. Vielmehr sei das in Rede stehende Grundstück mit Gras bewachsen gewesen, wie einige Zeugen bekundet hätten. Erst mit dem Erwerb des Grundstücks Lgb.Nr. durch die Beigeladene sei der Rasen entfernt und ein Steinpflaster aufgebracht worden. Selbst wenn das Grundstück Teil eines Wegs gewesen sein sollte, sei dessen Benutzung seit 1958 und damit vor Inkrafttreten des Straßengesetzes infolge der Zuschüttung und des Anbaus einer Terrasse an das Wohngebäude auf dem Grundstück Lgb.Nr. 25/7 unmöglich geworden. Der Wiesenweg sei aufgrund frei widerruflicher Duldung (precarium) benutzt worden, da eine rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband nicht bestanden habe. In ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 14.09.1972 habe die Klägerin selbst vortragen lassen, daß es sich nicht um einen öffentlichen Weg handele. Auch im Verwaltungsstreitverfahren betreffend die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Garagen auf dem Nachbargrundstück Lgb.Nr. 25/7 habe die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht, daß die Garagen auf einem als öffentlichen Weg einzustufenden Grundstück errichtet werden sollten; vielmehr habe sich die Klägerin nur auf -- nicht bewiesene -- private Wegerechte und Grunddienstbarkeiten berufen. Für die Bewohner des Grundstücks Lgb.Nr. 25/7 sei schon seit 1956 eine direkte Zufahrt zur F straße angelegt gewesen. Ferner habe die Klägerin auf ihrem in Verlängerung des streitigen Grundstücks Lgb.Nr. 18 nach Norden gelegenen Grundstück einen Heizöltank für die "K" einbauen lassen; auch das belege, daß sie selbst nicht davon ausgegangen sei, über das Grundstück führe insoweit ein öffentlicher Weg. Da es der Klägerin in der Sache darum gehe, daß im Brandfall Feuerwehrfahrzeuge in den hinteren Teil ihres Anwesens gelangen könnten, was nur bei Mitbenutzung des Grundstücks Lgb.Nr. möglich sei, habe die Beigeladene entsprechend der Vereinbarung mit der Beklagten vom 22.01.1991 eine Grunddienstbarkeit bestehend aus einem Überbauverbot auf dem Grundstück Lgb.Nr. auf einer Länge von 13 m von der Grenze zur K straße aus zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Lgb.Nr. 17 eintragen lassen. Damit sei dem Bedürfnis der Klägerin vollends Rechnung getragen; die Vereinbarung vom 22.01.1991 sei nach Erörterung mit dem Brandschutzsachverständigen des Landratsamts W und dem örtlichen Feuerwehrkommandanten sowie dessen Vertreter getroffen worden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt in der Sache die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, daß sie im Brandfall auf eine uneingeschränkte Benutzung des Grundstücks Lgb.Nr. durch Feuerwehrfahrzeuge angewiesen sei, die nur so in den hinteren Grundstücksbereich gelangen könnten. Die auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.01.1991 eingetragene Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Lgb.Nr. genüge insoweit nicht; dies belege auch die Auflage II Nr. 154.8 zur Baugenehmigung vom 08.09.1983 für den Wiederaufbau des Altenheims "K".

Dem Senat liegen die Akten des Amtsgerichts St. Blasien -- C 152/85 --, die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie weitere von den Beteiligten eingereichte Unterlagen vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß das Grundstück Lgb.Nr. der Gemarkung T ein öffentliches Wegegrundstück ist.

1.      In der im Berufungsverfahren abgegebenen -- letzten -- Erklärung der

Klägerin, daß sie ihre Klage -- im Hinblick auf das Senatsurteil vom 09.11.1989 -- 5 S 2156/88 -- nunmehr gegen die bisher beigeladene Gemeinde T als Beklagte richte, liegt ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Dieser wird in der verwaltungsgerichtlichen Praxis als Klageänderung behandelt, so daß sich die Zulässigkeit und Wirksamkeit nach der Vorschrift des § 91 VwGO bemißt (vgl. Kopp, VwGO, 9.Aufl., § 91 RdNr. 7). Nach dessen Abs. 1 ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dem Parteiwechsel haben die bisherige Beklagte und die bisher beigeladene Gemeinde widersprochen, letztere auch in ihrer Eigenschaft als neue Beklagte, deren Zustimmung jedenfalls bei einem Parteiwechsel im Berufungsverfahren wegen des damit verbundenen Verlustes einer Instanz grundsätzlich erforderlich ist. Der Parteiwechsel ist gleichwohl wirksam, weil der Senat ihn für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert (vgl. Kopp, a.a.O., § 91 RdNr. 18 m.w.N.). Dies ist zwar grundsätzlich für den Fall des Parteiwechsels (erst) in der Berufungsinstanz, wie er hier vorliegt, zu verneinen. Doch besteht vorliegend die "Besonderheit", daß der Sachverhalt unverändert bleibt und -- dies vor allem -- die Gemeinde T als neue Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bereits beigeladen war und damit als Beteiligte (§ 63 Nr. 3 VwGO) Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen und auf den Prozeß Einfluß zu nehmen (vgl. VGH Kassel, NJW 1988, 89). Die bisher beigeladene Gemeinde T, die selbst auch Berufung eingelegt hat, erleidet also durch die Einbeziehung als neue Beklagte erst in der Berufungsinstanz keinerlei prozessualen Nachteile; es ändert sich lediglich ihre Beteiligtenrolle.

Der danach wirksame Parteiwechsel auf Beklagtenseite führt zwar grundsätzlich dazu, daß die bisherige Beklagte aus dem Prozeß ausscheidet. In dem durch den Parteiwechsel begründeten Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde T als neuer Beklagten war jedoch die bisherige Beklagte als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks Lgb.Nr. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist, da sie bei einem Erfolg der Klage, d.h. bei vom Senat bestätigter Feststellung der Öffentlichkeit des in ihrem Eigentum stehenden (Wege-)Grundstücks, insoweit in ihrer Verfügungsgewalt über das Grundstück beschränkt wäre.

Nach dem aus rein prozessualen Gründen vorgenommenen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz ist der Kreis der im erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten also identisch geblieben, so daß die eingelegten Berufungen -- wenn auch mit ausgetauschten Beteiligtenrollen -- weitergeführt werden konnten.

2.      Die gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Feststellung, daß das

Grundstück Lgb.Nr. der Gemarkung T ein öffentliches Wegegrundstück ist, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. das Senatsurteil vom 09.11.1989 -- 5 S 2156/89 --). Auch das für jedes gerichtliche Verfahren erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Weder die aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen auf dem streitbefangenen Grundstück Lgb.Nr. eingetragene Grunddienstbarkeit, bestehend aus einem Überbauverbot auf einer Länge von 13 m zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Lgb.Nr. 17 (der Klägerin) -- damit "Löschfahrzeuge das Grundstück überqueren können" --, noch die sich aus § 33 Feuerwehrgesetz ergebende Duldungsverpflichtung der Beigeladenen als Eigentümerin des Grundstücks Lgb.Nr. 18 im Falle eines Feuerwehreinsatzes eröffnen der Klägerin die mit der Feststellung eines öffentlichen Weges verbundenen Benutzungsmöglichkeiten.

3.      In materieller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht zu Recht

festgestellt, daß das Grundstück Lgb.Nr. der Gemarkung T -- ein öffentliches Wegegrundstück ist.

Zu den öffentlichen Wegen i.S. des § 2 Abs. 1 StrG zählen neben den nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Wegen auch solche Wege, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 bereits vorhanden waren. Daß die dahingehende Regelung des § 57 StrG a.F. bei der Neufassung des Straßengesetzes durch das Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden ist, bedeutet nicht, daß damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist die Streichung lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen wurde.

Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, daß eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. zuletzt Senatsurteil v. 22.10.1991 -- 5 S 189/90 --). Dabei ist die Überzeugung der Rechtsausübung regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges zu schließen, sofern sie stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgt ist. Nach diesen Grundsätzen ist das streitige Flurstück ein öffentlicher Weg.

Dem Vorhandensein einer Wegeanlage steht zunächst nicht entgegen, daß die Beigeladene nach Erwerb des Grundstücks Lgb.Nr. ein Steinpflaster aufgebracht hat und das Grundstück nunmehr als "Hof- und Gebäudefläche" erscheint, als welche es seit 1977 auch im Liegenschaftskataster bezeichnet wird. Dies hat nicht zum Wegfall des dinglichen Substrats (eines öffentlichen Wegs) geführt. Aber auch in dem für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung relevanten Zeitraum geht der Senat von der Existenz einer Wegeanlage aus. Dies folgert er zunächst aus der Eintragung eines Wegs im direkten (nördlichen) Anschluß an das Grundstück Lgb.Nr. im Urhandriß der Gemeinde T, der in Kopie vorliegt. Dieser gibt -- beginnend ab 1852 bis zum Ende des letzten Jahrhunderts -- die damals geltenden Grenzen der Grundstücke bei der ersten katastermäßigen Erfassung im Feld wieder. Es wurden alle Grenzen aufgenommen, einschließlich der öffentlichen Wege, soweit sie Flurstücke waren. Im Urhandriß wurden aber auch -- jedenfalls in der Anfangszeit -- Wege vermerkt -- d.h. ihre rein topografische Existenz --, die durch Grundstücke führten. Der vorliegende Urhandriß enthält eine solche Eintragung eines Weges mit zwei durchgezogenen Linien im direkten (nördlichen) gleichbreiten Anschluß an das Grundstück Lgb.Nr., das als selbständiges Grundstück mit eigenen Grenzen ausgewiesen ist. Dabei spricht schon die Art und die Deutlichkeit der grafischen Darstellung des Wegs gegen die Annahme nur eines Trampelpfades und für die Annahme eines Weges, der entsprechend den damaligen ländlichen Verhältnissen ausgebaut war. Das Grundstück Lgb.Nr. war danach das "Verbindungsstück" zwischen diesem in der Topografie vorhandenen, zunächst nach Norden weiterführenden Weg und der südlich angrenzenden öffentlichen K straße. Die gleiche Eintragung eines Weges mit zwei durchgezogenen Linien im Anschluß an das Grundstück Lgb.Nr. findet sich im Gemarkungsatlas der Gemeinde T, der das kartenmäßige Ergebnis der Aufnahme in die Urhandrisse war. Bereits diese Darstellungen im Urhandriß und im Gemarkungsatlas sprechen für die Existenz einer den damaligen (ländlichen) Verhältnissen genügenden Wegeanlage auch auf dem Grundstück Lgb.Nr.. Bestätigt wird dies nach Ansicht des Senats dadurch, daß im Lagerbuch der Gemeinde T das Grundstück Lgb.Nr. unter der Rubrik "Gattung und Art des Grundstücks" als "Einfahrt" beschrieben ist. Im Lagerbuch als einem Flurstücksverzeichnis -- fortgeführt und abgelöst durch das Flurbuch -- erfolgte unter Zugrundelegung der Eintragungen im Urhandriß und im Gemarkungsatlas die Beschreibung der Grundstücke. Es wurden die Eigentümer eingetragen (bei Grundstück Lgb.Nr. war dies die Gemeinde V), ferner Beschränkungen der Grundstücke etwa durch Überfahrtsrechte. Die lagerbuchmäßige Bezeichnung als "Einfahrt" ist ebenfalls ein Beleg für das Vorhandensein eines entsprechenden tatsächlichen Wegesubstrats. Hierfür ist unerheblich, daß ein Teil der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen sich insoweit nur an einen -- ganz früher -- mit Gras bewachsenen Weg erinnern konnte, der nicht sehr ausgebaut gewesen sei; andere Zeugen sprachen demgegenüber sogar von einem von der K straße aus -- gut -- befahrbaren Weg zur "K".

Die nach altem badischen Recht weiter erforderliche rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband wurde bereits dadurch hergestellt, daß das in Rede stehende Grundstück Lgb.Nr. -- bis 1985 -- im Eigentum der beklagten Gemeinde stand (vgl. Senatsurteil v. 20.09.1990 -- 5 S 2969/88 --).

Das Grundstück Lgb.Nr. ist auch seit 1924 von der Allgemeinheit als öffentlicher Weg benutzt worden; eine gegenteilige Erinnerung für den davorliegenden Zeitraum bis 1884 ist nicht feststellbar. Diese Schlußfolgerung der Öffentlichkeit des Wegegrundstücks Lgb.Nr. zieht der Senat bereits aus den vorliegenden Unterlagen. Im Urhandriß und im Gemarkungsatlas ist -- wie bereits erwähnt -- das streitige Grundstück als eigenständiges Flurstück Lgb.Nr. ausgewiesen, aus dem zunächst in nördlicher Richtung der mit zwei durchgezogenen Linien gekennzeichnete Weg über die dortigen Grundstücke führt. Rechtliche Relevanz erlangte dieser weiterführende Weg erst durch die Eintragung entsprechender Beschränkungen im Lagerbuch bei den Grundstücken, über die der Weg führte. Eine solche Eintragung findet sich im Lagerbuch für das Grundstück Lgb.Nr. 25 a. Dort heißt es in der Rubrik "Lehen oder Stammgutseigenschaft, Grundgerechtigkeiten und Dienstbarkeiten": "Nach Zeichnung im Plan führt aus Weg Grundstück Lgb.Nr. eine ständiger Güterweg über das Grundstück Nr. 25 a und die Grundstücke 2, 3, 4, 17 und 25/2 der über Grundstück Nr. 26 und 30 als Fußpfad in den V weg Nr. 309 führt." Neben der sich daraus ergebenden rechtlichen Absicherungen des aus dem Grundstück Lgb.Nr. führenden, im Urhandriß und im Gemarkungsatlas eingezeichneten Wegs als Güterweg in Form einer privatrechtlichen Dienstbarkeit enthält dieser Eintrag im Lagerbuch den beachtlichen Hinweis, daß dieser Güterweg nach der Zeichnung im Plan "aus Weg Grundstück Nr." führt. Als öffentliches Wegegrundstück wurde das Grundstück Lgb.Nr. selbständig in den Handriß und in den Gemarkungsatlas aufgenommen. Eine Belastung mit einem Güterweg in der Rubrik "Lehen oder Stammgutseigenschaft, Grundgerechtigkeiten und Dienstbarkeiten" findet sich demgemäß im Lagerbuch für das Grundstück Lgb.Nr. nicht. Daß als Nutzungsart nicht "öffentliche Verkehrsfläche" eingetragen ist, ist unerheblich, da öffentliche Verkehrsflächen insoweit nicht buchungspflichtig waren. Immerhin enthält das Lagerbuch in der Rubrik "Gattung und Art des Grundstücks" den Eintrag "Einfahrt", was auf eine wegemäßige Nutzung hindeutet. Den sich aus den erwähnten Unterlagen ergebenden Befund, nämlich daß es sich bei dem Grundstück Lgb.Nr. um ein öffentliches Wegegrundstück handelt -- beginnend an der K straße mit anschließendem privatrechtlich abgesicherten Güterweg -- gibt auch das Schreiben der Beklagten vom 28.07.1980 an die Klägerin wieder, wo es heißt, daß der früher vorhandene Weg kein öffentlicher Weg zwischen der K straße und dem Grundstück Lgb.Nr. 25/7 sei, sondern "als öffentlicher Weg lediglich im Bereich des Grundstücks Lgb.Nr. anzusehen" sei.

Der urkundliche Befund über den Charakter des Grundstücks Lgb.Nr. als öffentliches Wegegrundstück wurde durch die Zeugenaussagen bestätigt. Der Senat teilt in vorliegendem Zusammenhang die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht; er mißt den verlesenen Aussagen des mittlerweile verstorbenen Zeugen Dr., ehemals Bürgermeister der Beklagten, der -- 1895 geboren und in der "K" groß geworden -- über den gesamten in bezug auf eine öffentliche Nutzung des Grundstücks positiv abzudeckenden Zeitraum der unvordenklichen Verjährung bis 1924 Angaben machen konnte, ebenfalls besondere Bedeutung bei. An der Verwertung der Aussage des Zeugen Dr. aus dem Jahr 1986 ist der Senat nicht durch die Behauptung der Rechtsmittelführer gehindert, daß der Zeuge bei der Vernehmung verwirrt gewesen sei. Das Amtsgericht St. Blasien hat in seinem Urteil vom 16.09.1986 dargelegt, daß der Zeuge Dr. trotz seiner Gebrechlichkeit und großer Verständigungsschwierigkeiten hinreichend sicher und nachvollziehbar habe berichten können. Für eine "Korrektur" dieser Einschätzung hat der Senat keinerlei Anlaß. Im übrigen hat der Zeuge Dr. schon bei seiner ersten Vernehmung im Jahre 1972 durch das Landgericht Waldshut bekundet, daß seiner Meinung nach der Weg zwischen der K und dem Anwesen (heute Anwesen der Beigeladenen) ein öffentlicher Weg gewesen sei, der unterhalb des Anwesens ... zum Pulverturm weitergeführt habe. Dies sei völlig unbestritten gewesen, jedenfalls bis zur Zuschüttung im Jahre 1958. Diese Zuschüttung erfolgte jedoch nicht im Bereich des Grundstücks Lgb.Nr. als Teil des vom Zeugen Dr. beschriebenen Wegs. Soweit die Zeugen erklärt haben, daß kein öffentlicher Weg vorgelegen habe, wird der Wert dieser Aussagen relativiert durch die weitere Angabe der Zeugin, daß sie nicht wisse, wer durchgegangen sei, und durch die weitere Angabe des Zeugen, daß man halt drüber gelaufen sei, ohne daß sich jemand daran gestört hätte. Im übrigen hat der Zeuge die Verneinung eines öffentlichen Weges damit in Zusammenhang gebracht, daß es sich "lediglich um ein Gemeindegrundstück" gehandelt habe. Das allein ist aber nach den obigen Ausführungen zur Darstellung von (öffentlichen) Wegen im Urhandriß und im Gemarkungsatlas gerade kein Umstand, der gegen die Annahme eines öffentlichen Wegegrundstücks spricht, sondern vorliegend umgekehrt ein Beleg dafür.