FG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2004 - 2 V 385/04
Fundstelle
openJur 2010, 1351
  • Rkr:

Die Nichtabführung von innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH fällig gewordener Lohnsteuer stellt keine Pflichtverletzung dar, die für den Steuerausfall kausal ist, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt sind und der Insolvenzverwalter daher die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer hätte anfechten können. In diesem Fall führt das Verhalten des Geschäftsführers der GmbH nicht zu einer Haftung nach § 69 AO (Anschluss an FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004, 1 V 49/03, EFG 2005, 2).

Tatbestand

I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines ihm gegenüber erlassenen Haftungsbescheids.

Der Antragsteller ist seit März 1999 alleiniger Geschäftsführer der R-GmbH mit Sitz in D , an der er auch als Gesellschafter beteiligt ist. Aufgrund des Antrags vom 25. März 2004 hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 1. August 2004 59 IN 100/04 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH, die auf das Jahr 2002 und die Voranmeldungszeiträume März bis November 2003 sowie das Jahr 2004 entfielen, nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit dem Haftungsbescheid vom 4. Mai 2004 in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx EUR in Anspruch. Hiergegen legte der Antragsteller am 12. Mai 2004 Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 setzte der Antragsgegner die Haftungssumme auf xx.xxx,xx EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Am 9. November 2004 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, die unter dem Geschäftszeichen 2 K 384/04 geführt wird.

Gleichzeitig mit seinem Einspruch hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids beantragt. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 9. Juni 2004 ab, nachdem der Antragsteller seinen Einspruch bis dahin nicht begründet hatte.

Am 9. November 2004 stellte der Antragsteller den vorliegenden gerichtlichen Antrag.

Zu dessen Begründung führt er im Wesentlichen aus, er hafte nicht für die Steuerschulden der GmbH, da er den Antragsgegner nicht im Verhältnis zu anderen Gläubigern der Gesellschaft benachteiligt habe. Es hätten gar keine liquiden Mittel zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen zur Verfügung gestanden, da der Antragsgegner selbst sämtliche eingehenden Beträge durch Forderungspfändungen eingezogen habe. Hinzu komme die verzweifelte Lage des Antragstellers, nachdem sein Vater im November 2003 seine - des Antragstellers - Ehefrau erschossen und damit auch das kurz vor der Geburt stehende Kind umgebracht habe. Daher sei es ihm noch nicht möglich gewesen, genauere Angaben zur Ermittlung der Haftungsquote zu machen.

Er beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 4. Mai 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet abzuweisen.

Er verweist zur Begründung seines Antrags auf seine Einspruchsentscheidung, in der er ausgeführt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 69 AO vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Der nach § 69 Abs. 4 FGO zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist insoweit auszusetzen, als die Haftungssumme auch die Umsatzsteuer für Oktober 2003, November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR umfasst.

Die Aussetzung der Vollziehung soll nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides dann, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, das heißt, der Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg (BFH Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533 und vom 28. November 1974 V 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen, auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ergangenen Haftungsbescheides, soweit sich die Haftung auch auf die Umsatzsteuer für Oktober 2003, November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR erstreckt.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Antragsgegner den Antragsteller grundsätzlich zu Recht in Anspruch genommen hat. Denn die Voraussetzungen des § 69 AO dürften dem Grunde nach erfüllt sein. Danach haften die in § 34 AO genannten Personen unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

1.1 Der Antragsteller war im Haftungszeitraum (26. Mai 2003 bis 16. Februar 2004) Geschäftsführer der GmbH und hatte somit als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) deren steuerliche Pflichten, insbesondere die Zahlungspflichten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG) nach 34 Abs. 1 AO zu erfüllen.

1.2 Diese Pflichten hat der Antragsteller jedoch nicht erfüllt, indem er die fälligen Umsatzsteuern und die daraus entstandenen Nebenabgaben nicht an den Antragsgegner gezahlt hat.

1.3 Der Antragsteller dürfte diese Pflichtverletzung auch mindestens grob fahrlässig begangen haben, jedenfalls soweit die Umsatzsteuern für das Jahr 2002 sowie für die Voranmeldungszeiträume März bis August 2003 (letztere fällig am 26. September 2003) betroffen sind.

Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (BFH Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; Beschluss vom 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941). Dies ist der Fall, wenn der Haftungsschuldner die Steuerschulden mit den ihm zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln tilgt. Reichen die Mittel hierfür nicht aus und es bestehen Zahlungsschwierigkeiten, müssen die vorhandenen Mittel gleichmäßig zur Befriedigung der privaten Gläubiger und des Fiskus eingesetzt werden (vgl. zum Beispiel BFH, Urteil vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BStBl. II 1985, 702; vgl. auch Blesinger in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl., § 69 AO, Rz. 13 mit weiteren Nachweisen).

Während der Antragsgegner in seiner Einspruchsentscheidung nachvollziehbar dargestellt hat, dass dem Antragsteller ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden haben dürften, hat der Antragsteller keine gegenteiligen Tatsachen im Sinne von § 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO geltend gemacht.

Der Senat kann jedoch aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht ausschließen, dass der Antragsteller die Pflicht zur Zahlung der am 10. Dezember 2003 fällig gewordenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2003 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Denn es ist gerichtsbekannt, dass der Antragsteller seine Frau und sein kurz vor der Geburt stehendes Kind im November 2003 durch einen Mord, den sein Vater begangen hat, verloren hat. Die regionale Presse hat über diese Tat berichtet. Wollte man von einem Haftungsschuldner erwarten, dass er in einer solchen Ausnahmesituation für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten sorgt, dürfte dies eine Überspannung der Pflichten bedeuten.

1.4 Die Pflichtverletzung des Antragstellers, soweit sie die Umsatzsteuern für November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 betrifft, war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der so genannten Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH, Urteil vom 17. November 1992 VII R 13/92, BStBl. II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Antragstellers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Umsatzsteuer für November 2003 und der danach fällig gewordenen Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge hierzu in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.

Ob die GmbH in den letzten Monaten bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt wurde, zahlungsunfähig war, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dafür spricht jedoch, dass der Antragsgegner die haftungsweise geltend gemachten Steuerrückstände zwangsweisedurchzusetzen versucht hat, ohne erfolgreich zu sein. Außerdem wusste der Antragsgegner, dass jedenfalls im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung bei der GmbH ein Liquiditätsengpass bestanden haben dürfte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits im Januar 2004 gegeben gewesen sein kann.

Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei ist nach der neuen Insolvenzordnung lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004 1 V 49/03, juris, mit weiteren Nachweisen).

Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass in dieser Zeit bereits eine Zahlungsunfähigkeit bestanden hat, hätte diese nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH, Urteile vom 10. Juli 2003 IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; vom 25. Oktober 2001 IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

Die freiwilligeZahlung der angemeldeten Umsatzsteuern für November 2003 sowie die danach fälligen Beträge - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte. Damit wirkt die Zahlung von Steuern an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Steuerpflichtigen regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, der dies sogar für die Lohnsteuer in der Insolvenz des Arbeitgebers annimmt). Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg an, der zwar die bisherige Rechtsprechung des BFH entgegensteht (vgl. insbesondere BFH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745), die aber konsequent die Neuregelungen der InsO befolgt. Denn danach sind die<noindex>Fisci</noindex>keine privilegierten Gläubiger mehr (vgl. insoweit noch § 61 Nr. 2 KO), sondern Insolvenzgläubigerim Sinne von § 38 InsO wie alle anderen privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubiger auch.

Daher war dem Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

3. Im Streitfall ist es erforderlich, die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Beschwerde ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. August 2004 1 V 49/03, juris) an. Denn soweit ersichtlich hatte der BFH bislang noch keine Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob ein Haftungsschuldner auch dann haftet, wenn eine nach den steuerrechtlichen Vorschriften gebotene Steuerzahlung gleichzeitig eine nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 130 ff. InsO anfechtbare Handlung darstellt.