Hessisches LAG, Urteil vom 25.06.2012 - 17 Sa 1644/11
Fundstelle
openJur 2012, 130813
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011, 15 Ca 7613/10,wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1)und 2).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.

Die Klägerin ist ein Luftfahrtunternehmen. Zu ihrem Konzern gehören über 400 Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften mit (im Jahr 2009) mehr als 112.000 Mitarbeitern.

Die Beklagte zu 1) war bei der Klägerin seit dem 16. Januar 2006aufgrund Arbeitsvertrages vom 13. Januar 2006 und nachfolgender Änderungen vom 21. Juni 2006, 04. Januar 2007 und 13. September 2007 (Anlagen DLA 03 der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 15 Ga 189/10, Anlageband 1/2 zum Arrestantrag)beschäftigt. Seit dem 15. Januar 2007 war sie im Bereich „Commercial Airport Relations“ der Klägerin tätig,zunächst als „Professional Office - Fachkraft Sekretariat“, seit 17. September 2007 als „Allrounder Office I“. Leiter des Fachbereichs „Commercial Airport Relations“ war bis 31. März 2008 der Arbeitnehmer A B und seit dem 01. April 2008 der Arbeitnehmer C D. Der Fachbereich „Commercial Airport Relations“ befasst sich mit den Rahmenbedingungen für eine nachfragegerechte und wettbewerbsfähige Infrastruktur und umfasst dem Aufbau von Kontakten zu Behörden und Verbänden sowie die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin bei Infrastrukturfragen wie zB. bei Gesetzesinitiativen zu Themen wie Flughafenentgelten oder Subventionen für Kleinstflughäfen und den Einkauf von Infrastrukturleistungen wie den Abschluss von Verträgen mit Flughäfen zu Landeentgelten und Flugzeugabfertigungen.

Außerdem existiert bei der Klägerin ua. der vom Arbeitnehmer E Fgeleitete Bereich „Produktmanagement &Innovationen“, der ua. für die sog. Kabinenprodukte der Klägerin zuständig ist, zu denen sowohl die sog.Hardware-Ausstattung von Flugzeugen als auch der Service an Bord gehören. Teilaspekte des Bordservice sind Fluginformationen und Entertainment.

Der Beklagte zu 2) ist Journalist und Filmemacher, war der Lebenspartner der Beklagten zu 1), lebte mit dieser zusammen in Gund hat mit ihr eine im Jahr 2009geborene Tochter. Der Beklagte 2)war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 3), die ausweislich des Handelsregisterauszugs (Amtsgericht H, I, Anlage DLA 08 der Akte 15 Ga 189/10, Anlageband 1/2 zum Arrestantrag) durch Gesellschaftsvertrag vom 28. Februar 2008 gegründet und am 26. März 2008 im Handelsregister eingetragen wurde, über deren Vermögen inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts H vom 01. Januar 2011, 9 IN 878/10, (Bl. 596 f d.A.)das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die sich mit der Produktion von Fernsehfilmen, Industrie- und Werbefilmen sowie Kinoproduktionen und Tätigkeiten im Bereich Public Relation befasste. Zuvor betrieb der Beklagte zu 2) als Inhaber unter der Bezeichnung „J“ (ohne Rechtsformzusatz) ein Unternehmen mit ähnlichem Geschäftszweck, jedenfalls auch dem der Filmproduktion.

Bei der Klägerin besteht ein automatisierter Rechnungsanerkennungsprozess („AWARD-Prozess“), der in vier Stufen verläuft. In der ersten Stufe wird die eingehende Rechnung registriert. Dies erfolgt durch Mitarbeiter im Airline Accounting Center der Beklagten in K(Team CGN RA/C-A). Die Klägerin arbeitet hierfür seit Mai 2009mit dem System „OB 10“,wobei der Rechnungssteller seine Rechnung auf elektronischem Weg an die Klägerin versendet und die Online-Rechnung dem Team CGN RA/C-Aautomatisiert zur Bearbeitung vorgelegt wird. Vor Einführung des Systems „OB 10“ wurden die in Papierform eingereichten Rechnungen gescannt und dann ebenfalls dem Team CGN RA/C-A zur Bearbeitung vorgelegt. Im zweiten Schritt wird die registrierte Rechnung von dem im Airline Accounting Center zuständigen Rechnungsprüfer kontiert. Er erhält über das System SAP eine Mitteilung über den Rechnungseingang, wobei ihm der Rechnungssteller, der Rechnungsbetrag und die Rechnungsnummer erkennbar sind. Der Rechnungsprüfer öffnet hierbei die Anzeige,sieht die Rechnung so, wie sie vom Rechnungssteller ausgefüllt ist,prüft sie auf ihre buchhalterische und steuerliche Korrektheit,sucht aufgrund der Rechnungsangabe des Fachbereichs die richtige Kostenstelle heraus und erfasst die Rechnung vor, vermerkt sie in der Buchhaltung. Im nächsten Schritt versendet der Rechnungsprüfer die von ihm buchhalterisch für richtig erachtete Rechnung zur inhaltlichen und preislichen Anerkennung elektronisch an den zutreffenden Fachbereich. Die im Fachbereich zuständige Person kann hierbei die Rechnung durch entsprechende Eingabe freigeben. Als Alternativen bestehen die Möglichkeiten, dass im Fachbereich im Anerkennungsformular ein Kommentar eingetragen, eine Änderung vorgenommen oder die Rechnung insgesamt abgelehnt wird. Die Freigabe einer Rechnung kann hierbei nur durch eine Person erfolgen, für die im bei der Klägerin verwandten elektronischen System der Vollmachtenverwaltung (System „DelAdmin“)eine entsprechende Vollmacht hinterlegt ist. Im nächsten Schritt wird die Rechnung elektronisch zurück an den zuständigen Mitarbeiter des Rechnungswesens gesandt, von diesem hierbei nicht mehr geprüft, sondern – sofern vom Fachbereich freigegeben –vollautomatisiert gebucht und zur Zahlung angewiesen.

Laut Systeminformation des Systems „DelAdmin“ war für die Beklagte zu 1) ua. Berechtigung hinterlegt, bezüglich „Rechnungsanerkennung, Zahlungsanweisung bei Vorliegen interner Genehmigung und nach sachlicher Anerkennung“Rechnungen bis zu einer Höhe von zunächst 100.000,00 €, später dann 200.000,00 € anzuerkennen und freizuschalten.

Auf den Namen zunächst der „J“ und später der Firma der Beklagten zu 3) wurden im Zeitraum 19. Mai 2007 bis 10.September 2010 insgesamt 256 Rechnungen über insgesamt 3.126.613,40€ eingereicht (Anlage DLA 11 der Akte 15 Ga 189/10, Anlageband 1/2 zum Arrestantrag). Die Rechnungen wurden zunächst in Papierform, später elektronisch über das System „OB 10“eingereicht. Die Rechnungen wurden unstreitig jedenfalls zum Teil vom Beklagten zu 2) geschrieben. Streitig ist, ob Rechnungen vom Beklagten zu 2) verfasst wurden, mit denen Tagungen, Events,Veranstaltungen udgl. abgerechnet wurden.

197 dieser Rechnungen über insgesamt 2.353.541,66 € wurden von der Klägerin bezahlt. Hierbei handelt es sich um die Rechnungen, die sowohl in der Aufstellung der Rechnungen und Zahlungen (Anlage DLA 10, Anlageband 1 zur Hauptsacheklage) als auch in der Aufstellung auf Seiten 39 bis 62 des Ermittlungsberichts des Polizeipräsidiums L vom 20. Februar 2012(Anlage DLA 96, Anlageband zur Berufungserwiderung vom 18. Mai 2012) unter den lfd. Nummern 1 bis 197 aufgeführt sind, wenn auch dort zum Teil mit unterschiedlicher Nummerierung. Die Rückforderung bzw. Erstattung der auf diese Rechnungen erbrachten Zahlungen ist Streitgegenstand.

Bei 196 dieser Rechnungen erfolgte die Freigabe unstreitig durch die Beklagte zu 1). Ob diese auch die Bezahlung der Rechnung vom 16. Juli 2009 mit der Rechnungsnummer 68/2009 II betreffend „Visuelle Unterstützung Präsentationen“ über 42.840,00€ freigab, ist streitig.

Eine Bezahlung der weiteren 59 Rechnungen erfolgte nicht,nachdem die Klägerin infolge aufgenommener Ermittlungen am 26.August 2010 einen Zahlungsstopp vornahm, wobei die Beklagte zu 1)die Bezahlung von 37 dieser Rechnungen bereits freigegeben hatte oder nach dem 26. August 2010 noch freigab.

Über die abgerechneten Leistungen existieren bei der Klägerin keine schriftlichen Verträge oder Vereinbarungen.

Der Beklagte zu 2) verfügt über folgende hiermit in Bezug genommene Vertragsformulare (Bl. 379 f der Akte 15 Ga 189/10,Anlagenkonvolut B 04 zum Schriftsatz vom 02. November 2010):

- auf den 16. Mai 2007 datierter Filmproduktionsvertrag (Bl. 379f der Akte 15 Ga 189/10). Dieser nennt als Auftraggeber die Klägerin, vertreten durch die Beklagte zu 1), als Auftragnehmer „Firma J, Herrn M N“. Er trägt die Unterschrift des Beklagten zu 2) und über der Zeile „i.A. O“ eine Unterschrift, die von der Beklagten zu 1) stammt. Eine Person namens O ist bei der Beklagten nicht beschäftigt.

- undatierter „Beratervertrag Dienstleistungsvertrag“ für die Vertragsdauer 01. September 2007 bis 01. März 2008 (Bl. 367 f der Akte 15 Ga 189/10), wonach der Auftragnehmer den Auftrag erhält, bei einer monatlichen Vergütung von 8.200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und in § 6näher aufgeführtem Aufwendungsersatz den Auftraggeber bei den Entscheidungen/Vorhaben „Darstellung des Konzerns in den Medien, Marketing- und Verkaufsstrategie zur Vermarktung des Dienstleistungssektors“ zu beraten. Dieser nennt als Auftraggeber „P, Frau Q R“ und als Auftragnehmer „JJs, Herrn M N“. Er trägt die Unterschrift des Beklagten zu 2), die Unterschrift der Beklagten zu 1) sowie über der Zeile „S, P“ eine mit dem Zusatz „i.A.“versehene weitere Unterschrift, die von der Beklagten zu 1) stammt.Eine Person namens S ist bei der Klägerin ebenfalls nicht beschäftigt.

- auf den 20. Mai 2008 datierter „Beratervertrag Dienstleistungsvertrag“ für die Vertragsdauer 01. April 2008bis 01. April 2009 mit gleichem Vertragsgegenstand, gleicher Vergütung und gleicher Aufwendungsersatzregelung sowie gleicher Bezeichnung des Auftraggebers (Bl. 371 f der Akte 15 Ga 189/10).Der Vertrag nennt als Auftragnehmer „JJ, Herrn M N“.Der Vertrag ist vom Beklagten zu 2) und für die Klägerin von der Beklagten zu 1) unterzeichnet.

- undatierter „Beratervertrag Dienstleistungsvertrag“ zwischen „P, Frau Q R“als Auftraggeber und „JJs GmbH, Herrn M N“ als Auftragnehmer für die Vertragsdauer 01. April 2009 bis 01. April 2010 bei gleichem Vertragsgegenstand, gleicher Vergütung und gleicher Aufwendungsersatzregelung (Bl. 375 f d.A.). Der Vertrag ist vom Beklagten zu 2) unterschrieben und trägt über der Zeile „T, i.A. des Bereichs-Vorstandes, P“ eine Unterschrift,die von der Beklagten zu 1) stammt. Eine Person namens T ist bei der Klägerin nicht beschäftigt.

Außerdem existieren von der Beklagten zu 1) unterschriebene schriftliche Aufträge bzw. Auftragserweiterungen über Erstellung von Filmen (beispielhaft Auftragserweiterung vom 24. November 2009,Anl. DLA 48, Bl. 286 d.A.).

Zwischen 2007 und 2010 fand zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) umfangreicher Email-Verkehr statt, der von den Parteien auszugsweise zitiert und von ihnen unterschiedlich interpretiert wird. Außerdem fand Emailverkehr statt, in dem der Korrespondenzpartner des Beklagten zu 2) unter den Namen O, J. U, VW, X, Y Z, Aa Ab oderAc Ad sowie als Mitarbeiter der Ae auftrat und der von den Parteien ebenfalls auszugsweise zitiert und unterschiedlich interpretiert wird. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen der Klägerin auf Seiten 9 bis 13, auf Seiten 18 bis 21, auf Seiten 22 bis 24, auf Seiten 27 bis 29, auf Seiten 30 und 31 und auf Seite 35 des Schriftsatzes vom 07. Januar 2011 (Bl. 197f, 206 f, 210 f, 215 f, 223 d.A.) und die Anlagen DLA 33 bis DLA38, DLA 44 und DLA 47 zu diesem Schriftsatz (Bl. 237 f, Bl 278 f,Bl. 284 f d.A.), auf Seiten 17 bis 26 und auf Seiten 29 bis 38 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2011 (Bl. 668 f, 680 f und die Anlagen DLA 79 bis DLA 82 und DLA 84 bis 93 (Anlageband zu diesem Schriftsatz) und des Beklagten zu 2) auf Seiten 17 bis 30 des Schriftsatzes vom 24. November 2010 (Bl. 109 f d.A.) und die Anlagen B 06 bis B 24, B 26 (Anlagenband I zu diesem Schriftsatz)und B 31 (Bl. 129 f d.A.), auf Seiten 6 bis 125, auf Seiten 132 bis 139, auf Seiten 149 und 150 und auf Seiten 152 bis 154 des Schriftsatzes vom 01. Februar 2011 (Bl. 369 f, 495 f, 512 f, 515 f d.A.) und die Anlagen B 45 bis B 74, B 76, B 78 bis B 119, B 121bis B 151, B 153 bis B 161, B 163 bis B 180, B 194, B 197 bis B 210zu diesem Schriftsatz (Anlageordner zu diesem Schriftsatz und Bl.576 f d.A.) und auf Seiten 25 bis 36 und 53 bis 55 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2012 (Bl. 1139 f, 1166 f d.A.). Personen mit den Namen S, O, Y Z, Ac Ad, X, V W oder Aa Ab waren nicht bei der Klägerin beschäftigt. Die Arbeitnehmerin U befand sich seit 10.August 2008 in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Die Korrespondenz stammt von der Beklagten zu 1), die sich anderer Namen bediente.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Erstattung der auf die genannten Rechnungen gezahlten 2.353,651,66 € in Anspruch genommen und hat hinsichtlich des Beklagten zu 2) eine vorsätzliche deliktische Schädigung angenommen. Der Beklagte zu 2) habe sie durch Einreichung von Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen betrogen und Beihilfe zu Untreuehandlungen der Beklagten zu 1) begangen, wobei er vorsätzlich gehandelt habe, da er von der Nichtexistenz ordnungsgemäß abgeschlossener Verträge mit bzw.ordnungsgemäß beauftragter Leistungen an die Klägerin Kenntnis gehabt habe.

Sie hat behauptet, niemand bei ihr außer der Beklagten zu 1)habe den Beklagten zu 2) oder die Beklagte zu 3) gekannt, von Zahlungen an die Beklagte zu 3) gewusst, Aufträge an die Beklagten zu 2) oder 3) erteilt oder für sie Verträge unterzeichnet,Leistungen der Beklagten zu 3) entgegengenommen oder persönlich mit dem Beklagten zu 2) gesprochen. Sie hat gemeint, soweit der Beklagte zu 2) sich dahin einlasse, von der Beklagten zu 1)getäuscht worden und gutgläubig gewesen zu sein, liege eine Schutzbehauptung vor. Hiergegen sprächen Lebenserfahrung, Inhalt des Email-Verkehrs und angebliche Leistungsinhalte der Rechnungen.Der Beklagte zu 2) habe sämtliche im Streit stehenden Rechnungen selbst geschrieben, so auch die für – unstreitig –nicht erbrachte Tagungsleistungen und solche für – streitig – nicht erbrachte Beratungsleistungen, habe daher gewusst,dass nicht erbrachte Leistungen abgerechnet würden. Die Klägerin hat ferner behauptet, Filme, die von ihr niemals in Auftrag gegeben worden seien, seien auch niemals ordnungsgemäß abgenommen worden,was der Beklagte zu 2) ebenfalls gewusst habe. Sie hat behauptet,der Beklagte zu 2) habe bereits frühzeitig im Jahr 2007 erkannt,dass die Personen, unter deren Namen die Beklagte zu 1) handelte und unter deren Namen sie Verträge unterschrieb, überhaupt nicht existierten.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf das Protokoll der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der Beklagten zu 1) vom 28.September 2010 (Auszug Anlage DLA 45, Bl. 280 f d.A.) behauptet,der Beklagte zu 2) habe gewusst, in welcher Abteilung diese tätig war und welche Position sie dort inne hatte. Soweit die Beklagte zu 1) in ihrer im Arrestverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 26. Oktober 2010 (Anlage B 25 zum Schriftsatz vom 24. November 2010, Anlageband I) Gegenteiliges erklärte, sei dies unglaubhaft und liege taktisches Verhalten vor. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe die von der Beklagten zu 1)verwendeten Scheinidentitäten durchschaut gehabt und ihm sei ausweislich seiner im Arrestverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht abgegebenen Erklärung (Protokoll vom 14.Oktober 2010, Bl. 210R der Akte 15 Ga 189/10) klar gewesen, dass die Beklagte zu 1) zu keinem Zeitpunkt Entscheidungsträgerin gewesen sei.

Nachdem das Verfahren gegenüber der Beklagten zu 3) infolge Insolvenzverfahren unterbrochen war,

hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,an sie 2.353.541,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit –dies ist beim Beklagten zu 2) der 15. November 2010 – zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, die in Rechnung gestellten Leistungen seien von der Beklagten zu 3) erbracht worden, wobei die Herstellungskosten der gefertigten Filme sich auf einen Großteil der vereinnahmten 2.353,541,66 € belaufen hätten.

Er hat behauptet: Zu dem Auftrag an die Beklagte zu 3) sei es im Sommer/Herbst 2006 gekommen. Die Beklagte zu 1) habe ihn angesprochen, ob er nicht Interesse habe, zukünftig die Sendung „On Air“ bzw. deren Nachfolgeprodukt im Bordprogramm der Klägerin zu produzieren, wobei die Beklagte zu 1) erklärt habe,die Sendung sei nach Auffassung der Klägerin nicht mehr modern bzw.überholt und sie könne ihm eventuell den Auftrag besorgen. Auf Anweisung der Beklagten zu 1) habe er in der Folge aufschreiben sollen, was ihm an der alten Sendung nicht gefalle bzw. welche Änderungsvorschläge er habe, damit sein Konzept der Klägerin vorgelegt werden könne. Hierfür habe er 2006 an einem Flug nach Chicago teilnehmen und sich auf diesem Flug die veraltete Sendung „On Air“ ansehen sollen, ebenso habe auf einem Flug nach Washington verfahren werden sollen. Nachdem er an den Flügen teilgenommen habe, habe er der Klägerin eine „Sendekritik“ (Anlage B 03, Anlageband I zum Schriftsatz vom 24. November 2010) verfasst, die nach Mitteilung der Beklagten zu 1) bei einer internen Besprechung bei der Klägerin für gut befunden worden sei. Die Beklagte zu 1) habe ihm dann einen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt, wobei er keinen Grund gehabt habe, an der Rechtmäßigkeit dieses Vertrages oder sich anschließender Verträge zu zweifeln. Der erste Vertrag zwischen der Klägerin und ihm und der Beklagten zu 3) hätte greifen sollen, wenn von der Vertragssumme pro Sendung (55.000,00 €) die Hälfte von der Klägerin gezahlt worden sei. Zunächst sei nichts geschehen, so dass er schon nicht mehr daran geglaubt habe, die Klägerin wolle den Auftrag realisieren, und sich auf Fernsehproduktionen konzentriert oder Industriefilme gedreht habe. Im Juni oder Juli 2009 sei dann eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 27.500,00€ erfolgt, wobei es sich nach seiner Auffassung um die erste Anzahlung für das Produkt „P-Compass“, das Nachfolgeprodukt der „On Air-Produktion“, gehandelt habe. Kurz vor dem ersten Dreh in Chicago sei ein weiterer Auftrag an ihn herangetragen worden, wonach sog.„Stationsfilme“ gedreht werden sollten und wobei der Wunsch nach solchen Filmen nach Auskunft der Beklagten zu 1) vom damaligen Vorstand der Klägerin Af persönlich gekommen sei.

Der Beklagte zu 2) hat ferner behauptet, er habe keinen Anlass gehabt, an einer ordnungsgemäßen Beauftragung durch die Klägerin zu zweifeln, und habe davon ausgehen können und müssen, dass die Beklagte zu 1) mit entsprechender Vollmacht der Klägerin gehandelt habe, denn die Verträge seien stets auf offiziellem Briefpapier der Klägerin gedruckt gewesen, er habe mehrere Emails erhalten, die auf ein ordnungsgemäßes Vertragsverhältnis hätten schließen lassen, die Beklagte zu 1) habe ihm gegenüber angegeben, bei der Klägerin eine verantwortungsvolle Position auszuüben, und dies durch Vorlage einer entsprechenden – unstreitig: von der Beklagten zu 1)gefälschten – Verdienstbescheinigung (Anlage B 29, Anlageband I zum Schriftsatz vom 24. November 2010) untermauert.

Er hat gemeint, der Umstand, dass nur die Beklagte zu 1) seine direkte Ansprechpartnerin gewesen sei, habe keinen Anlass gegeben,an der Rechtmäßigkeit einer Beauftragung zu zweifeln, denn im Bereich von Fernsehproduktionen und auch im Industriefilmbereich würden so gut wie nie schriftliche Verträge zwischen externen Produzenten und Dienstleistern geschlossen und auch bei Aufträgen anderer Auftraggeber habe kein Kontakt zu deren Geschäftsleitung bestanden und habe es stets nur einen Ansprechpartner gegeben.

Der Beklagte zu 2) hat gemeint, seine Gutgläubigkeit zeige sich auch daran, dass er die für die Filme benötigte Filmmusik offiziell bei der Ag bezogen habe, er einzelne der produzierten Filme und dies erfolgreich in Wettbewerbe gegeben habe (Ah Ai, Aj, Ak Festival), wobei der Preis für das beste Bordentertainment ihm in Ai in Anwesenheit von Mitarbeitern der Klägerin überreicht worden sei, und er sowie Mitarbeiter der Beklagten zu 3) Freitickets der Klägerin erhalten hätten, um an die jeweiligen Aufnahmeorte zu gelangen, was nicht ohne Wissen weiterer Mitarbeiter der Klägerin hätte geschehen können. Insbesondere der Vorgesetzte D der Beklagten zu 1) habe nicht nur hiervon aufgrund der diesem übersandten und kontrollierten sog. MEER-Listen Kenntnis gehabt,sondern die Flüge auch freigegeben.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, sofern bei ihm Zweifel aufgekommen seien, da sich der Vertragsbeginn schleppend gestaltet habe, seien diese von der Beklagten zu 1) im Keim erstickt worden.Auf die Frage, warum er denn keine der auf den Verträgen namentlich genannten Mitarbeiter, bei denen er wegen der Vertragsrealisierung habe nachfragen wollen, telefonisch erreichen könne, habe ihm die Beklagte zu 1) erklärt, es handele sich um hoch positionierte Vorgesetzte, zu denen normale Personen nicht durchgestellt würden.

Er hat behauptet, der Vorgesetzte der Beklagten zu 1) habe von seiner Beauftragung und der der Beklagten zu 3) Kenntnis gehabt.Aus Email-Verkehr folge, dass auch andere Mitarbeiter der Klägerin von der Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3) gewusst hätten. Er hat gemeint, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1), sofern ihr keine Vollmacht von D erteilt worden sei, zumindest mit Duldungsvollmacht gehandelt habe.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, Beraterleistungen erbracht zu haben, wobei die meiste Beratungstätigkeit fernmündlich gegenüber der Beklagten zu 1) erfolgt sei, was auch nicht ungewöhnlich sei.Er hat eingeräumt, die Beklagte zu 3) habe Leistungen bezüglich Tagungen, Programmgruppen, Klausurtagungen nie erbracht, und hat behauptet, hierfür erstellte Rechnungen seien nicht von ihm und offensichtlich von der Beklagten zu 1) ohne sein Wissen geschrieben worden. Sofern er Rechnungen für Preisverleihungen oder sonstige Prämien geschrieben habe, sei dies auf Zuruf der Beklagten zu 1)erfolgt, wobei er keine Veranlassung gehabt habe, an der Rechtmäßigkeit der Rechnungsstellung zu zweifeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 728 bis 738d.A.) in der Fassung der Berichtungsbeschlüsse vom 10. April 2012(Bl. 727 f, 727c d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 22. Juni 2011verkündetes Teilurteil, 15 Ca 7613/10, die Beklagten zu 1) und 2)entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten zu 1) und 2) hafteten der Klägerin wegen gemeinschaftlicher sittenwidriger Schädigung gemäߧ§ 826, 830 BGB. Sie hätten die Klägerin gemeinschaftlich in sittenwidriger Weise geschädigt, indem der Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 3) handelnd Leistungen in Rechnung gestellt habe und die Beklagte zu 1) zum Teil Rechnungen der Beklagten zu 3)fingiert habe und die Rechnungen genehmigt und zur Zahlung freigegeben habe, obwohl keine entsprechenden Aufträge erteilt bzw.Verträge geschlossen gewesen seien. Tatsachen, die auf eine Duldung durch den Vorgesetzten der Beklagten zu 1) und eine Duldungsvollmacht schließen lassen könnten, seien nicht substantiiert dargelegt. Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auch des Beklagten zu 2) seien erfüllt. Aufgrund der Gesamtumstände stehe fest, dass auch dieser vorsätzlich gehandelt habe und nicht etwa nur Opfer seiner ehemaligen Lebensgefährtin sei. Der Beklagte zu 2) habe ausweislich der Email-Korrespondenz nicht nur im Anfangsstadium erhebliche Zweifel an der Existenz der die vermeintlichen Verträge neben der Beklagten zu 1) unterzeichnenden Personen gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände er später vom Gegenteil überzeugt worden sei.Aufgrund der erkannten Unwahrheiten der Beklagten zu 1) habe er nicht von einer ordnungsgemäßen Beauftragung ausgehen können. Ein Teil der in Rechnung gestellten Leistungen wie Beratungsleistungen,Tagungen etc. könnten auch nicht damit in Einklang gebracht werden,dass weder er noch andere Vertreter der Beklagten zu 3) jemals inhaltlich fachlichen Kontakt zur Klägerin gehabt hätten. Es sei schlicht unglaubhaft, dass er etwa seine Lebenspartnerin beraten und dafür Tausende von Euro berechnet haben wolle. Konkrete Beratungsleistungen und -inhalte seien auch nicht benannt.Fehlender Kundenkontakt könne auch nicht mit Branchenüblichkeit begründet werden. Ihm müsse auch klar gewesen sein, dass die praktizierte Auftragsabwicklung jeglichen Verhaltensregeln im geschäftlichen Verkehr widerspreche. Dass in der gesamten Zeit trotz der Rechnungsstellungen nicht eine einzige Abnahme erfolgt sein solle, liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Dass er bzw.die Beklagte zu 3) tatsächlich Filme produziert habe, spreche nicht gegen Vorsatz, ebenso nicht sein Hinweis auf Teilnahme an Wettbewerben und Festivals mit für die Klägerin produzierten Filmen oder eine etwaige Annahme, die Beklagte zu 1) habe ein höheres Gehalt bezogen oder eine höhere Position bekleidet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 739 bis 748 d.A.).

Gegen dieses ihm am 23. November 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 2) am 22. November 2011 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 28. Dezember 2011 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. Februar 2012 am 22. Februar 2012 begründet. Auch die Beklagte zu 1) hatte Berufung eingelegt.Diese wurde, nachdem sie nicht begründet wurde, durch Beschluss vom 24. April 2012 (Bl. 1029 f d.A.) als unzulässig verworfen.

Der Beklagte zu 2) meint, das Arbeitsgericht habe einen lückenhaften und falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und das Vorbringen der Beklagten fehlerhaft und unvollständig berücksichtigt.

Er meint, die Stellenbeschreibung der Beklagten zu 1) (Anlage DLA 04, Anlagenordner 1 zur Hauptsacheklage) und die für diese im System DelAdmin vermerkten Vollmachten zeigten, dass es sich bei ihr um eine mit erheblichen Vollmachten ausgestattete Fachkraft gehandelt habe. Wegen der weiteren Argumentation zur Funktion und zu den Aufgaben der Beklagten zu 1), in diesem Zusammenhang auch zu den weiteren im System DelAdmin vermerkten Vollmachten, wird verwiesen auf die Ausführungen auf Seiten 4 bis 7 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2012 (Bl. 1118 f d.A.).

Er rügt, die angefochtene Entscheidung hab den Rechnungsstellungs- und den sich anschließenden Zahlungsprozess außer Acht gelassen und hierbei nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 3) sich als Dienstleister über die Website www.ob.10.com mittels eines offiziellen und durch die Klägerin ermöglichten Zugangs eingeloggt hatte, die Klägerin ihr eine Kreditorennummer vergeben hatte, ein vorgegebenes Rechnungsprofil online von ihm für die Beklagte zu 3) ausgefüllt wurde, die Rechnungen online eingereicht wurden – dies nach Auffassung des Beklagten zu 2) an das Controlling der Klägerin in K –und zugehörige physische Belege der Beklagten zu 1) übergeben und von dieser nach K gesandt wurden. Er verweist auf den automatisierten Rechnungsanerkennungsprozess der Klägerin, den Umstand, dass er offene Rechnungen nicht bei der Beklagten zu 1),sondern bei der von ihm als Controlling bezeichneten Abteilung angemahnt hatte und dass der Vorgesetzte der Beklagten zu 1) von dieser Abteilung per Email an die Freigabe von Rechnungen erinnert wurde. Er verweist darauf, dass trotz im Rahmen der Ermittlungen am Outlook-Account des Vorgesetzten D festgestellter und wann und von wem auch immer installierter Client Regel, nach der vom Controlling versandte Erinnerungen der zweiten und dritten Eskalationsstufe direkt auf das Postfach der Beklagten zu 1) weitergeleitet und im Postfach Ds gelöscht worden seien, im Posteingang D zwei ungeöffnete Emails dieses Absenders mit Aufstellungen freigegebener Rechnungen der Beklagten zu 3) sowie weitere 36 Emails mit Bezug zur Beklagten zu 3) gefunden wurden. Er führt aus, er hätte die Rechnungen niemals im Controlling angemahnt, wenn er nicht von einer rechtmäßigen Beauftragung ausgegangen wäre. Er rügt, der Vorgesetzte der Beklagten zu 1) D hätte als Zeuge vernommen werden müssen. Dieser habe im Arrestverfahren der Parteien eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, im gegen die Beklagten zu 1) und 2) geführten Ermittlungsverfahren falsche Angaben gemacht,habe von den Beauftragungen der Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis gehabt, habe die Beauftragung in seiner Funktion als Führungskraft der Klägerin auch genehmigt, habe die im System DelAdmin für die Beklagte zu 1) hinterlegten Vollmachten selbst eingeräumt, habe von der Rechnungslegung des Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 3)Kenntnis gehabt und habe 154 Flüge für 63 Mitarbeiter der Beklagten zu 3) genehmigt und freigegeben. D sei nach Übernahme der Abteilung von der Beklagten zu 1) von der Beauftragung in Kenntnis gesetzt worden und habe diese genehmigt. D habe ferner eine Rechnung der Beklagten zu 3) freigegeben, wobei es sich auch noch um die entscheidende Rechnung gehandelt habe, nämlich die, mit der die Arbeit der Beklagten zu 3) bezüglich des Bordprogramms begonnen habe. Der Beklagte zu 2) meint, aufgrund Genehmigung und Kenntnis Dentfalle Sittenwidrigkeit iSd. § 826 BGB. Außerdem sei von rechtswirksamer Beauftragung der Beklagten zu 2) und 3)auszugehen.

Er hält daran fest, die Klägerin nicht vorsätzlich geschädigt zu haben. Vorsatz liege nicht vor und könne auch nicht aus dem mit der Beklagten zu 1) geführten Email-Verkehr geschlossen werden. Soweit die Klägerin auf vermeintlich belastende Emails verweise, seien die herangezogenen Passagen aus dem Zusammenhang gerissen und zeige der Gesamtkontext vielmehr seine Gutgläubigkeit und dass und warum er trotz anfänglich bestehender Bedenken während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit von der Existenz der einzelnen Personen, unter deren Namen die Beklagte zu 1) handelte, ausgegangen sei. Nicht im Entferntesten habe er damit gerechnet, einem Lügengebilde der Beklagten zu 1) aufzusitzen. Diese habe es vielmehr verstanden,fortwährend das Bild einer rechtmäßigen Beauftragung und der Existenz ihrer Mitarbeiter aufrecht zu halten, wobei es auch keinen Sinn habe, Personen wie S zu erwähnen, wenn der Beklagte zu 2)nicht an deren Existenz geglaubt hätte. Hätte er bereit 2007ernsthafte Zweifel an deren Existenz gehabt und wären diese nicht durch die Beklagte zu 1) ausgeräumt worden, würde der Email-Wechsel wie im Übrigen auch der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgewertete SMS-Verkehr mit der Beklagten zu 1) keinen Sinn ergeben. Der Email-Verkehr zeige, dass er während des gesamten Zeitraums von 2007 bis 2010 an die tatsächliche Existenz von Personen wie Frau Z, Herrn O und Frau S und weiterer Personen und an seine rechtmäßige Beauftragung geglaubt habe, er zum Ausdruck gebracht habe, mit dem zähen Ablauf des Vertragsverhältnisses und der schlechten Zahlungsmoral der Klägerin unzufrieden zu sein, er nur für seine vollumfängliche Leistungserbringung habe bezahlt werden wollen und sich Wortwahl, Ungeduld und Zweifel auf die aus seiner Sicht zögerliche Vertragserfüllung der Klägerin bezogen hätten. Dies zeige auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgte Auswertung des SMS-Verkehrs über die Handys der Beklagten zu 1) und 2) (Anlage R 08 bis R 10, Bl. 994 f d.A.) und des Email-Verkehrs vom Laptop des Beklagten zu 2) (Anlage R 11, Bl.1004 d.A.). Wegen der Einzelheiten insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen auf Seiten 81 bis 85 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2012 (Bl. 911 f d.A.) und auf Seiten 44 und 45 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2012 (Bl. 1158 f d.A.). Das auch vom Arbeitsgericht erwähnte Versagen bzw. Außerachtlassen der gebotenen Vorsicht in verschiedenen Bereichen der Klägerin habe bewirkt, dass auch er – gerade bei einem Unternehmen wie der Klägerin –keinen Verdacht habe schöpfen können.

Er verweist darauf, er habe nicht nur einen Film auf den Ak Festival eingereicht, sondern jeweils einen weiteren Film auf dem World Media Festival Ai und dem Aj. Die angefochtene Entscheidung lasse unberücksichtigt, dass er Filme unter Angabe der Klägerin als Auftraggeberin und in Kenntnis der Anwesenheit von Führungspersonen der Klägerin bei internationalen und renommierten Filmfestivals eingereicht und sich öffentlich habe auszeichnen lassen, obwohl er sich bei Annahme fingierter Aufträge einem jederzeitigen Entdeckungsrisiko ausgesetzt hätte.

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag, wonach es im Industriefilmbereich gängige Praxis sei, Filmprojekte nur mit einem Ansprechpartner aus dem beauftragenden Unternehmen oder einer eingeschalteten PR-Firma abzuwickeln, wobei diese Person auch die Abnahme des fertigen Films vollziehe. Er behauptet, für die Vertonung der für die Klägerin gefertigten Filme professionelle Sprecherinnen beauftragt und die jeweiligen Flughäfen offiziell über die Dreharbeiten in Kenntnis gesetzt zu haben, wovon auch Mitarbeiter der Klägerin Kenntnis gehabt hätten. Dieses Vorgehen sei nur nachvollziehbar, wenn er von einer rechtmäßigen Beauftragung ausgegangen sei.

Der Beklagte zu 2) behauptet, die 19 an die Beklagte zu 1)übergebenen Filme seien von dieser abgenommen worden, wobei sie ausweislich des Email-Verkehrs suggeriert habe, sie sei abnahmeberechtigt und die Führungsebene der Klägerin sei von den Filmen begeistert. Weitere Nachfragen, warum die Filme noch nicht gezeigt würden, habe die Beklagte zu 1) plausibel damit beantwortet, die Filme müssten erst flächendeckend produziert werden, um zeitgleich an den verschiedenen Stationen bzw. Flughäfen gezeigt werden zu können. Dass die Beklagte zu 1) Sachverhalte chronologisch, nachvollziehbar und glaubhaft erfinden könne, zeige auch ihr Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Täuschungsversuch mit fingierten und angeblich von einem Al Am stammenden Emails. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen auf Seiten 77 und 78 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2012 (Bl. 907 f d.A.).

Angesichts tatsächlicher Filmproduktion inkl. existierender Storyboards, Drehplänen, Arbeitsvisa, Einstellung neuer Mitarbeiter, Anmietung neuer Büroräume, Anschaffung weiterer Technik, zeit- und kostenintensiver Dreharbeiten, Übersendung von LH-Archivmaterial, Anforderung von Bändern bei der Firma An,Zugangs zur Abteilung der Klägerin „FRA EI/B“, Starts der Produktionen von LH-Compass erst nach Eingang der ersten Teilzahlung, der Verpflichtung von Sprecherinnen, Teilnahme an öffentlichen Filmwettbewerben, Anmahnung ausstehender Zahlungen in der Rechnungsabteilung, hierbei ausgiebigem Telefonkontakt, des Auftretens gegenüber Dritten unter Bekanntgabe eines Auftragsverhältnisses zur Klägerin, öffentlichen Werbens mit dieser Beauftragung, exakter Rechnungsaufschlüsselung und offensichtlich falscher Angaben des Mitarbeiters D könne nicht von Vorsatz ausgegangen werden.

Der Beklagte zu 2) meint, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden. Er verweist auf den Bericht der Konzernrevision der Klägerin vom 03. Januar 2011 (Bl. 963 f d.A.), wonach ua.mangelndes Kontrollbewusstsein des Vorgesetzten der Beklagten zu 1), die Weitergabe seines Passworts und interne Umstände die Betrugshandlungen begünstigt hätten und auf dem Computer des Vorgesetzten D Dateien vorhanden waren, aus denen die Gesamtkosten und Erträge seiner Kostenstelle unter Aufführung der Einzelkosten ersichtlich sind. Er meint, ein Schaden sei durch die hochwertigen und von der Klägerin imagefördernd nutzbaren Filme kompensiert.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011, 15 Ca 7613/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages und hält daran fest, der Vorgesetzte der Beklagten zu 1) D habe von einer angeblichen Beauftragung keine Kenntnis gehabt. Kenntnis D sei im Übrigen für die deliktische Haftung des Beklagten zu 2) unerheblich. D habe auch keine Kenntnis von Rechnungsfreigaben durch die Beklagte zu 1), von produzierten Filmen oder von nicht geleisteten Beratertätigkeiten des Beklagten zu 2) gehabt und habe nichts genehmigt oder geduldet. Eine etwaige Duldungsvollmacht scheide auch schon deshalb aus, weil der Beklagte zu 2) D – unstreitig – weder aus persönlichem noch aus telefonischem Kontakt kannte und es eine Kenntnis eines angeblichen Duldens bei ihm nicht gebe. Die auf dem Email-Account von Dgefundenen Erinnerungsemails der zweiten Eskalationsstufe, die im Übrigen automatisiert und nicht von Mitarbeitern des Controllings persönlich versandt worden seien, ließen auch selbst bei Wahrnehmung durch D nicht auf Kenntnis der von der Beklagten zu 1)erfolgten Beauftragung, Billigung der Leistungen der Beklagten zu 3) und deren Abnahme schließen. D habe auch keine Rechnung freigegeben, auch nicht am 24. Juli 2009 eine Zahlung von 42.840,00€.

Vorsatz des Beklagten zu 2) folge aus dem Inhalt an die Beklagte zu 1) geschriebener verräterischer Emails, dem Umstand, dass es zu keiner Zeit zu einem persönlichen Treffen oder einem Telefonat mit einem zumindest nach seiner Vorstellung zuständigen Mitarbeiter der Klägerin kam, er nie gebeten worden sei, irgendwelche Leistungen aufgrund seines Beratervertrages zu erbringen, dem Umstand, dass Rechnungen teilweise Leistungen aufweisen, von denen er wusste,dass sie niemals stattgefunden hatten, dem Umstand, dass die Filme von niemandem außer der Beklagten zu 1) entgegen- oder gar abgenommen worden seien, Erkenntnis, dass sich hinter Scheinidentitäten die Beklagte zu 1) verbarg, erkennbarem und erkannten Einkopieren eines angeblichen Artikels im „Ao“, unseriösen Begleitumständen bei Zahlungen,doppelt gestellter Rechnungen an die Klägerin und andere Rechnungsempfänger und gegenüber Mitarbeitern ausgesprochenem Verbot der Kontaktaufnahme zur Klägerin. Die Klägerin verweist auf den unstreitigen Umstand, dass anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf dem Laptop des Beklagten zu 2) mehrere gespeicherte Rechnungen festgestellt wurden, die von der Rechnungsnummer her solchen Rechnungen entsprechen, die bereits zuvor auf dem Laufwerk der Beklagten zu 1) festgestellt wurden,aber andere Rechnungsempfänger aufweisen. Insoweit wird verwiesen auf Seiten 20 bis 23 des als Anlage DLA 96 vorgelegten Ermittlungsberichts des Polizeipräsidiums L vom 20. Februar 2012.Sie behauptet unter Bezugnahme auf Vernehmungsprotokolle der im Ermittlungsverfahren als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten zu 3) Ap, Aq, Ar, As, At, Au, Av und Aw (Anlageordner zum Schriftsatz vom 18. Mai 2012, dort als DLA 99 bis DLA 106 und als DLA 94 bis DLA 101 bezeichnet), der Beklagte zu 2) habe den Mitarbeitern der Beklagten zu 3) ein vollständiges Kontaktverbot zur Klägerin auferlegt oder per Anweisung dafür gesorgt, dass die absolut unumgänglichen Kontakte einer beschränkten Anzahl der Mitarbeiter allein auf die Beklagte zu 1) konzentriert würden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Die Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 15 Ga 189/10 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung

Gründe

A. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011, 15 Ca 7613/10,ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1. 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1und 3 ZPO.

B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage,soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist, zu Recht stattgegeben.

Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGBiVm. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB und gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 2.353.541,66 €. In Höhe von 129.815,91 € besteht Anspruchskonkurrenz mit § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.

I. In Höhe von 129.815,91 € haftet der Beklagte zu 2) der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB. Es handelt sich hierbei um die Zahlungen, die infolge der Rechnungen der J (ohne Rechtsformzusatz) vom 19. Mai 2007, Nr. 21/2007, über 13.328,00€, vom 23. Juli 2007, Nr. 32/2007, über 9.758,00 €, vom 18. Oktober 2007, Nr. 38/2007, über 7.259,00 €, vom 16.November 2007, Nr. 62/2007, über 9.758,00 €, vom 16. November 2007, Nr. 78/2007, über 6.545,00 €, vom 10. Dezember 2007, Nr.72/2007, über 9.758,00 €, vom 10. Dezember 2007, Nr. 82/2007,über 4.165,00 €, vom 22. Januar 2008, Nr. 08/2008, über 13.328,00 €, vom 19. Februar 2008, Nr. 12/2008, über 13.328,00€, vom 18. März 2008, ebenfalls Nr. 12/2008, über 16.898,00€, vom 18. April 2008, Nr. 12/2008/2, über 8.554,91 € und vom 18. April 2008, Nr. 22/2008, über 17.136,00 €erfolgten.

1. Der Beklagte zu 2) hat durch die entsprechenden Überweisungen insgesamt 129.815,91 € erlangt.

A) Er und nicht die Beklagte zu 3) hat diese Beträge erlangt.Die Zahlungen erfolgten auf die og. Rechnungen des vom Beklagten zu 2) einzelkaufmännisch geführten Unternehmens. Sie erfolgten auf das Konto dieses Unternehmens (600 153 6301) und nicht auf das der GmbH(610 153 0823). Rechnungsstellung und Zahlung erfolgten hierbei überwiegend zu Zeitpunkten, zu denen die Beklagte zu 3) überhaupt noch nicht existent war.

B) Dem Vermögensvorteil des Beklagten zu 2) stand ein entsprechender Vermögensnachteil der Klägerin gegenüber.

2. Ein Rechtsgrund für den Empfang dieser 129.815,91 €bestand für den Beklagten zu 2) nicht.

A) Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits von entscheidender Bedeutung wäre, liegt zunächst kein Fall der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) vor, sondern ein Fall der sog. Eingriffs- oder Nichtleistungskondiktion (§ 812Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB).

a) Die Überweisungen beruhen nicht auf einer Leistung der Klägerin.

aa) Unter Leistung iSd. § 812 Abs. 1. Satz 1, 1. Alt. BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH 25. März 1983 – V ZR 93/81WM 1983,792). Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein,ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04– NJW 2005, 60).

bb) Dementsprechend liegt keine Leistung iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB vor, wenn eine hierzu nicht berechtigte Person in Unkenntnis des Entreicherten Überweisungen an einen Zuwendungsempfänger veranlasst und dem Zuwendungsempfänger bekannt ist, dass keine Leistung beabsichtigt war.

b) Dies kann letztlich aber dahinstehen, da am Kondiktionsverhältnis nur zwei Personen beteiligt sind und es damit auf den sog. Vorrang der Leistungskondiktion nicht ankommt.

B) Der Bereicherungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs, wobei es gleichgültig ist, ob der Anspruch auf Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion gestützt wird (BGH 22. Februar 2011 – XI ZR 261/09– NJW 2011, 2130).

a) Die Beweislast des Bereicherungsgläubigers umfasst damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes (BGH 27. September 2002 –V ZR 98/01NJW 2003, 1039), sofern es nicht im Einzelfall der besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes bereits deshalb nicht bedarf, weil die unstreitigen Tatumstände den Schluss nahelegen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH 18. Mai 1999– X ZR 158/97NJW 1999, 2887; vgl. auch BAG 18. Mai 1999 – 9 AZR 444/98 – nv., juris). Soweit im Rahmen der Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes dem Gläubiger die Beweislast für eine negative Tatsache aufgebürdet wird, führt dies zwar zu keiner Abänderung der Beweislastregel,allerdings zu sekundärer Darlegungslast des Beklagten, jedenfalls dann, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH 18. Mai 1999 – X ZR158/97 – aaO). Da der Beweis einer negativen Tatsache nicht direkt, sondern nur indirekt durch Widerlegung der für einen Rechtsgrund sprechenden Umstände geführt werden kann, hat die beweisbelastete Partei daher in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, mithin für das Vorhandensein des Rechtsgrundes sprechen.Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es hierbei, im Rahmen des Zumutbaren die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen,deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat (BGH 22. Februar 2011 – XI ZR 261/09 –aaO). Es genügt, wenn der Bereicherungsgläubiger die vom Gegner, ggf. auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muss darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Rechtsgründe ausschließen (BGH 20. Mai 1996 – II ZR 301/95NJW-RR 1996, 1211; BAG 27. September 2002 – V ZR 98/01– aaO). Der Umfang der Darlegungslast richtet sich nach der Einlassung des Gegners (BGH 20. Mai 1996 – II ZR301/95 – aaO).

b) Ein Rechtsgrund für den Erhalt der 129.815,91 € besteht nicht.

Ein solcher ist vom Beklagten zu 2) im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachvollziehbar dargelegt, damit bereits von der Klägerin auch nicht zu widerlegen.

aa) Irgendwelche schriftlichen Vereinbarungen über mit den og.Zahlungen beglichene Leistungen des Beklagten zu 2) bzw. des seinerzeit von ihm betriebenen Unternehmens J (ohne Rechtsformzusatz) existieren nicht, werden vom Beklagten zu 2)jedenfalls nicht behauptet.

bb) Der – fingierte – auf den 16. Mai 2007 datierte Filmproduktionsvertrag kann für die bis 18. April 2008 erfolgten Zahlungen nach eigenem Vortrag auch aus seiner subjektiven Sicht nicht Rechtsgrund für die Zahlungen sein, weil nach seinem Darstellung die erste Zahlung auf diesen Vertrag erst im Juni oder Juli 2009 erfolgte, wobei er im Übrigen insoweit widersprüchlich vorträgt, als er einmal behauptet, es habe sich um eine der Zahlungen über 27.500,00 € zzgl. MWSt – mithin 32.725,00€ - gehandelt, und dann, es habe sich um die angeblich durch Dfreigegebene Zahlung von 42.840,00 € gehandelt. Jedenfalls erfolgten die og. Zahlungen vor Juni 2009 und können damit auch nach eigenem Vortrag des Beklagten zu 2) nicht auf den Filmproduktionsvertrag vom 16. Mai 2007 erfolgt sein.

cc) Die von der Beklagten zu 1) freigegebenen og. Rechnungen betreffen Leistungen wie Klausurtagungsprogramm Gruppe P (Rechung 21/2007), Tagung Teambuilding Gruppe P (Rechnung 32/2007), geplante Klausurtagung (Rechung 38/2007), Projekt: Programm Gruppe P(Rechnungen 62/2007, 72/2007 und 12/2008), Projekt:Programmgestaltung P (Rechnung 78/2007 und 82/2007) und Projekt:Programm Gruppe P und externe (weitere Rechnung Nr. 12/2008 und Rechnungen 12/2008/2 und 22/2008), beziehen sich auf Programme,Tagungsprogramme, Rahmenprogramme, Events, betreffen damit Leistungen, die auch nach eigenem Vorbringen des Beklagten zu 2)nicht vereinbart und nicht erbracht wurden, und wurden nach seinem weiteren Vortrag auch überhaupt nicht von ihm geschrieben, sondern ohne seine Kenntnis von der Beklagten zu 1).

dd) Der Beklagte zu 2) bringt keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt vor, aus welchem Rechtsgrund ihm Zahlungen für weder erbrachte noch überhaupt abgerechnete Leistungen zustehen könnten,für die auch keine Vereinbarungen bestehen.

Der Beklagte zu 2) lässt sich dahin ein, die entsprechenden Rechnungen seien von der Beklagten zu 1) unter Verwendung authentischer Rechnungsnummern verfälscht worden, wobei die entsprechenden Rechnungen (großteils) an andere Kunden gerichtet worden seien.

aaa) Soweit es sich bei den nach Darstellung des Beklagten zu 2)authentischen Rechnungen um solche an die Kunden „Ax“,„Ay“ und „Az“ (vgl. Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums L, Anl. DLA 96, Seite 23) handeln sollte, ist kein Rechtsgrund dafür vorgetragen, dass die Klägerin auf Rechnungen an andere Kunden zu zahlen hätte.

bbb) Soweit es sich bei den nach Darstellung des Beklagten zu 2)authentischen Rechnungen um solche an die Klägerin handeln sollte,und zwar für „Projekt: Recherche ON AIR Thema New York“und Mahnung für angefallene Rechtsanwaltskosten, ist hierfür ebenfalls kein Rechtsgrund dargelegt. Welche Rechtsanwaltskosten dem Beklagten zu 2) wofür entstanden sein sollen, wann sie angemahnt wurden und warum die Klägerin sie zu bezahlen hätte, ist nicht dargelegt. Wofür bereits mit Rechnung vom 12. November 2007unter der Rechnungsnummer 72/2007 ein Betrag von 2.626,21 €für Recherchen bzgl. ON AIR New York abzurechnen gewesen wäre,obwohl nach eigener Darstellung des Beklagten zu 2) der Filmproduktionsvertrag erst nach Eingang der ersten Teilzahlung im Juni oder Juli 2009 „greifen“ sollte, wird ebenfalls nicht mitgeteilt.

ccc) Dass, ob, und ggf. mit welchem Inhalt weitere Rechnungen über die bis 25. April 2008 erhaltenen 129.815,91 €existieren, die ggf. von der Beklagten zu 1) ausgetauscht worden wären, wird ebenfalls nicht dargelegt.

ee) Der undatierte Beratervertrag für die Zeit vom 01. September 2007 bis 01. März 2008 stellt ebenfalls keinen Rechtsgrund für die bis 25. April 2008 an den Beklagten zu 2) selbst erfolgten Zahlungen dar.

aaa) Die erste der im Streit stehenden Zahlungen in Höhe von 13.328,00 € erfolgte am 11. Juli 2007 und kann schon von daher keine Zahlung auf diesen Beratervertrag sein, der als Vertragsbeginn den 01. September 2007 nennt.

bbb) Die weiteren Zahlungen entsprechen zum Teil dem in diesem Beratervertrag genannten Betrag (8.200,00 € + 19 % MWSt =9.758,00 € monatlich). Der undatierte Beratervertrag für den Zeitraum 01. September 2007 bis 01. März 2008 ist indes nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Beklagte zu 1)handelte auch nicht mit Duldungsvollmacht. Der Vertragsabschluss wurde auch nicht nachträglich von der Klägerin genehmigt.

(1) Ein wirksamer Beratungsvertrag für die Zeit vom 01.September 2007 bis 01. März 2008 ist zwischen dem Beklagten zu 2)und der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen.

Eine Willenserklärung der Klägerin liegt nicht vor. Der Vertrag wurde weder von einem Organvertreter der Klägerin noch von einer hierzu iSd. § 164 Abs. 1 BGB bevollmächtigten Person abgeschlossen.

(1.1) Der Vertrag ist für die Klägerin unterzeichnet durch die Beklagte zu 1). Er gibt ferner vor, von einer nicht existenten Person namens S unterzeichnet zu sein, wobei die Unterschrift ebenfalls von der Beklagten zu 1) stammt.

Eine nicht existente Person S konnte die Klägerin nicht vertreten.

(1.2) Auch die Beklagte zu 1) verfügte bei Abschluss des Beratervertrages über keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Vertrages. Dies war erstinstanzlich unstreitig und ist auch im Berufungsrechtszug nicht substantiiert bestritten.Auch die vom Beklagten zu 2) vorgebrachten Argumente begründen keine im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestehende Vertretungsmacht.

(i) Die Stellenbeschreibung der Beklagten zu 1) (Anlage DLA 04,Anlageband 1 zur Hauptsacheklage) gibt für Vertretungsbefugnis bei Abschluss von Verträgen nichts her. Der Beklagte zu 2) stellt hierbei insbesondere ab auf Entscheidungsbefugnisse in definiertem Umfang, Vorbereitung von Informationen für die Kommunikation,Mithilfe bei der Erstellung von Kommunikationsmitteln, zentrale administrative Koordination der Kommunikation, Übernahme von Sonderaufgaben, Projekten und Vertretungen.

Es kann dahinstehen, ob hieraus die eigenverantwortliche Übernahme von Projekten abgeleitet werden kann. Ebenso kann offen bleiben, ob Filme, die als sog. Stationsfilme am Abflughafen über den Zielort unterrichten oder als sog. P-Compass-Filme als Bestandteil des Bordentertainments gezeigt werden, als Kommunikation angesehen werden können, gleichfalls ob dies für Darstellung des Konzerns in den Medien, Marketing- und Verkaufsstrategie zur Vermarktung des Dienstleistungssektors als dem Gegenstand des Beratervertrages gilt. Jedenfalls lässt sich aus keiner Stelle der Stellenbeschreibung entnehmen, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabengebiets berechtigt wäre, die Klägerin rechtsgeschäftlich zu verpflichten und ihr hierfür Vollmacht erteilt wäre.

(ii) Dasselbe gilt, soweit der Beklagten zu 1) mit einem Zeitanteil von 25 % auch Aufgaben auf dem Niveau einer Referententätigkeit übertragen sein sollten, wobei dies nach Darstellung des Beklagten zu 2) ohnehin erst im Jahr 2008 erfolgt wäre. Auch insoweit ist für rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung nichts ersichtlich und folgt dies insbesondere auch nicht aus einer Unterstützung der Abteilungsleiter und Referenten bei Sonderaufgaben/Projekten. Unterstützung bedeutet nicht die Befugnis, die Klägerin rechtsgeschäftlich zu verpflichten.

(iii) Die im System DelAdmin für die Beklagte zu 1) hinterlegten Vollmachten geben keinen Aufschluss über eine Vertretungsbefugnis iSd. 164 Abs. 1 BGB zum Abschluss von Verträgen mit Dritten. Von daher kann offen bleiben, durch wen die Vollmachten hinterlegt wurden. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass auch weitere Vollmachten hinterlegt waren, so für „Genehmigung Dienstreise Kontstrecken für Mitarbeiter mit Organisationseinheit in Deutschland“ oder „Genehmigung im Rahmen von Arbeitszeiterfassung für unterstellte Mitarbeiter“. Die im System DelAdmin hinterlegten Vollmachten betreffend Rechnungsanerkennung, Zahlungsanweisung bei Vorliegen interner Genehmigung und nach sachl. Anerkennung“ betreffen das Innenverhältnis zur Klägerin, betreffen Rechnungsfreigaben und nicht rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gegenüber Dritten. Die Vollmachten betreffend Genehmigung von Dienstreisen oder im Rahmen von Arbeitszeiterfassung sind von vornherein nicht einschlägig.

(2) Ein wirksamer Beratervertrag für die Zeit vom 01. September 2007 bis 01. März 2008 ist auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zustande gekommen.

(2.1) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. Eine Anscheinsvollmacht ist dagegen gegeben,wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt,er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (BGH 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09– NJW 2011, 2421), wobei in der Regel das Verhalten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit sein muss (BGH 11. Mai 2011– VIII ZR 289/09 – aaO) und der Geschäftspartner – wie auch bei der Duldungsvollmacht – die Tatsachen kennen muss, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (BGH 10. Januar 2007 – VIII ZR 380/04 – NJW2007, 987). Der Geschäftgegner muss ferner gutgläubig gewesen sein, auf Rechtsscheinvollmacht kann sich nur berufen, wer ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (BGH 15. Februar 1982 – II ZR 53/81NJW 1982, 1513). Diese Voraussetzung gilt gleichermaßen für die Anscheins- wie für die Duldungsvollmacht (vgl. BGH 24. Januar 1991 – IX ZR121/90 – NJW 1991, 1225; Staudinger/Schilken [Juli 2009],BGB, § 167 Rdnr. 43; MüKo/Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 47;Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 172 Rdnr. 9). Zu berücksichtigen sind hierbei nur die bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände. Verhalten des Vertretenen nach Vertragsschluss kann nur unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung des Vertrages von Bedeutung sein (BGH 14. Mai 2002 – XIZR 155/01 – NJW 2002, 2325).

(2.2) Nach diesen Grundsätzen liegt weder Duldungsvollmacht noch Anscheinsvollmacht der Beklagten zu 1) für den Abschluss des Beratervertrages für die Zeit vom 01. September 2007 bis 01. März 2008 vor.

(i) Es ist nicht festzustellen, ob dieser Vertrag zeitlich vor dem auf den 16. Mai 2007 datierten Filmproduktionsvertrag unterzeichnet wurde. Selbst wenn der Filmproduktionsvertrag bereits unterzeichnet gewesen sein sollte, kann hieraus nicht geschlossen werden, die Beklagte zu 1) sei für die Klägerin erkannt oder erkennbar als ihre Vertreterin aufgetreten. Weitere schriftliche Verträge, die vor dem Filmproduktionsvertrag und dem Beratervertrag für September 2007 bis März 2008 von der Beklagten zu 1) im Namen der Klägerin unterzeichnet wurden, existieren nicht, werden vom Beklagten zu 2) jedenfalls nicht behauptet. Solche Verträge kannte die Klägerin somit auch nicht und hätte sie auch nicht bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müssen. Sollte der Filmproduktionsvertrag bereits existiert haben, kannte die Klägerin diesen ebenfalls nicht und hätte ihn auch nicht kennen müssen, denn er wurde ihr gerade nicht zur Verfügung gestellt. Soweit der Beklagte zu 2) sich im Verhandlungstermin dahin eingelassen hat,auch für die bis zum Abschluss des Beratervertrages erfolgten Zahlungen hätten entsprechende Beauftragungen durch die Beklagte zu 1) per Email vorgelegen – genannt wurden die Kosten für die Reise nach Chicago zur Erstellung einer sog. Filmkritik und vorbereitende Arbeiten für einen Werbespot – liegen ebenfalls keine Umstände vor, die die Klägerin kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Die Klägerin muss auch nicht von vornherein und ohne weiteres damit rechnen, dass hierzu nicht bevollmächtigte Mitarbeiter in ihrem Namen Verträge mit Dritten schließen. Sie hätte dies auch nicht aus Email-Verkehr zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) schließen müssen, denn Unkenntnis dieses Email-Verkehrs ist nicht sorgfaltswidrig.Etwaiger Email-Verkehr und hierin ggf. enthaltene Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) spielten sich außerhalb der Sphäre der Klägerin ab. Ob bei pflichtgemäßer Sorgfalt der Klägerin bereits im Jahr 2007 Zahlungen an den Beklagten zu 2) hätten auffallen müssen, kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin damit nur feststellen können, dass von der Beklagten zu 1) Zahlungen freigegeben wurden,hierfür auf das Unternehmen des Beklagten zu 2) ausgestellte Rechnungen vorliegen, aber kein Vertrag vorliegt. Aus dem Nichtvorhandensein eines Vertrages allein wiederum hätte noch nicht geschlossen werden können, dass die Beklagte zu 1) im Namen der Klägerin Verträge abschließt und als ihre Vertreterin auftritt.

(ii) Auf nach dem Abschluss des Beratervertrages eingetretene Umstände kann die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ohnehin nicht gestützt werden, damit auch nicht auf eine angebliche Kenntnis des Vorgesetzten D, der die Abteilung erst im April 2008übernahm und damit weder bei Abschluss des Filmproduktionsvertrages noch des Beratervertrages für die Zeit vom 01. September 2007 bis 01. März 2008 überhaupt Vorgesetzter der Beklagten zu 1) war.

(3) Dieser Beratervertrag wurde nicht von der Klägerin iSd. §177 Abs. 1 BGB genehmigt.

(3.1) Genehmigung iSd. § 177 Abs. 1 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl gegenüber dem Geschäftsgegner als auch gegenüber dem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärt werden kann, sofern keine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB erfolgt ist (Staudinger/Schilken, aaO, §177 Rdnr. 10; MüKo/Schramm, aaO, § 177 Rdnr. 24;Palandt/Ellenberger, aaO, § 177 Rdnr. 6), und die sowohl ausdrücklich als auch durch konkludentes Handeln erfolgen kann (Staudinger/Schilken, aaO, § 177 Rdnr. 11; MüKo/Schramm, aaO, §177 Rdnr. 26; Palandt/Ellenberger, aaO, § 177 Rdnr. 6). Sie kann auch durch einen Vertreter abgegeben werden (Staudinger/Schilken, aaO, § 177 Rdnr. 10). Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus,dass sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst ist oder zumindest mit ihr gerechnet hat und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH 16. November 1987 – II ZR 92/87NJW 1988,1199).

(3.2) Der Beklagte zu 2) stützt die behauptete Genehmigung ausschließlich auf behauptetes Verhalten des Vorgesetzten der Beklagten zu 1) D. Es kann dahinstehen, ob D seinerseits bevollmächtigt gewesen wäre, den Vertragsabschluss zu genehmigen.Eine Genehmigung ist nicht erfolgt.

(3.3) Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigungserklärung D gegenüber dem Beklagten zu 2) scheidet von vornherein aus.Irgendwelche Erklärungen D gegenüber dem Beklagten zu 2) sind nicht erfolgt. Auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) hatten er und Dkeinerlei Kontakt.

(3.4) Eine Genehmigungserklärung D gegenüber der Beklagten zu 1)ist ebenfalls nicht erfolgt. Zur Begründung einer Genehmigung verweist der Beklagte zu 2) insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1) und 2). Erstinstanzlich selbst hatte er sich wiederum insbesondere auf behauptete Kenntnis D von der Beauftragung, Freigabe von 42.840,00 €, Kenntnis der MEER-Tabellen und die Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen vom 28. September 2010 (Anlage B 27,Anlagenband I zum Schriftsatz vom 24. November 2010) und 04.Oktober 2010 (Anlage B 28, Anlagenband I zum Schriftsatz vom 24.November 2010) bezogen. Die Beklagte zu 1) selbst hatte im Rechtsstreit hierzu darüber hinaus mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 (Bl. 334 f d.A.) vorgetragen. Hiernach gilt:

(i) Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit lässt keine behauptete Genehmigung Derkennen. Die Beklagte zu 1) hat insoweit vorgetragen:

- Im April 2008 sei ein Vertrag geschlossen worden, der auch von der Klägerin genehmigt gewesen sei, wobei sie sich aber gezwungen gesehen habe, weiter Rechnungen zu fingieren, weil sie dem Beklagten zu 2) bei dem ersten fingierten Vertrag erklärt habe, er brauche keine Rechnungen zu schreiben. Hieraus ergibt sich nichts für eine Genehmigung iSd. § 177 Abs. 1 BGB, außer, dass eine solche pauschal und nicht nachvollziehbar in den Raum gestellt wird.

- Sie sei im April 2008 auf D zugegangen, habe ihm ihr Verhältnis zum Beklagten zu 2) und dessen berufliche Tätigkeit geschildert und ihn gebeten, Kontakte zur zuständigen Fachabteilung herzustellen. Hieraus ergibt sich keine Genehmigung D, wohl aber Kenntnis der Beklagten zu 1), dass eine andere Fachabteilung zuständig war.

- D habe erklärt, eine Vorstellung im Gespräch sei schwierig, es müssten ein Konzept und ggf. Videos vorliegen, worauf sie –die Beklagte zu 1) – ein Konzept entworfen habe, D darauf hingewiesen habe, es müsse ein entsprechender Filmproduktionsvertrag geschlossen werden, sie einen entsprechenden Vertragsentwurf vorgelegt habe, D erklärt habe, dies stelle kein Problem dar, er habe keine Zeit, sie müsse sich um alles kümmern,und der Vertrag dann erneut von ihr unterschrieben worden sei.Abgesehen davon, dass nur ein Filmproduktionsvertrag, und zwar ein solcher vom 16. Mai 2007 und damit vor April 2008 vorgelegt und ein weiterer jedenfalls vom Beklagten zu 2) nicht behauptet wird,beziehen sich diese Ausführungen also auf künftige Verträge. Aus dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1) Düberhaupt auf bereits existierende und von ihr als vollmachtlose Vertreterin unterzeichnete Verträge hingewiesen hätte, weder auf den Filmproduktionsvertrag vom 16. Mai 2007 noch auf den Beratervertrag für die Zeit 01. September 2007 bis 01. März 2008.Die behauptete Erklärung D kann sich damit mangels Kenntnis schon gar nicht auf diese Verträge beziehen. Sie kann damit auch keine nachträgliche Genehmigung iSd. § 177 Abs. 1 BGB für den D nach diesem Vortrag überhaupt nicht bekannt gegebenen Beratervertrag für die Zeit 01. September 2007 bis 01. März 2008 darstellen. Sie kann im Übrigen auch nicht als Bevollmächtigung der Beklagten zu 1) für den Abschluss künftiger Verträge verstanden werden, sondern nur dahin, dass der vorgelegte Vertragsentwurf aus Sicht D nicht zu beanstanden ist, er sich nicht um die Angelegenheit kümmert,sondern die Beklagte zu 1) sich selbst kümmern müsse, wobei kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich ist, unter „Kümmern“ sei der Abschluss von in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Verträge zu verstehen.

(ii) Soweit der Beklagte zu 2) die Angaben der Beklagten zu 1)im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen vom 28. September 2010und 04. Oktober 2010 zum Gegenstand seines Vortrages zu einer angeblichen Genehmigung macht, sind diese zunächst in sich widersprüchlich und lassen im Übrigen keine Genehmigung erkennen:

- Die Beklagte zu 1) hat sich in ihren Beschuldigtenvernehmungen dahin eingelassen, den ersten Beratervertrag D vorgelegt zu haben,nachdem – wieder nach Schilderung der Tätigkeit des Beklagten zu 2), Frage nach Möglichkeit einer „Plazierung“ des Beklagten zu 2) in der entsprechenden Abteilung und Erstellung,diesmal durch den Beklagten zu 2), eines Konzepts – dieser auf Nachfrage erklärt habe, man könne wegen bestehenden Beratungsbudgets einen Beratervertrag analog dem des Beraters Ba mit geringerer Höhe verwenden. Der erste Beratervertrag betrifft aber Zeiten ab 01. September 2007, zu denen D überhaupt noch nicht Vorgesetzter der Beklagten zu 1) war und dementsprechend auch nicht von ihr angesprochen gewesen sein kann. Dementsprechend hat sie ihre Einlassung dann dahin korrigiert, weder den ersten Beratervertrag noch den auf den 16. Mai 2007 datierten Filmproduktionsvertrag D vorgelegt zu haben. Wenn der erste Beratervertrag auf der Grundlage eines anderen Beratervertrages mit einem Berater Ba entwickelt wurde und die weiteren Beraterverträge wie dargestellt mit diesem bis auf die Laufzeit identischen Inhalt aufweisen, kann damit auch die Entwicklung des Inhalts der Beraterverträge nicht auf ein Einverständnis D zurückzuführen sein.

- Nach ihrer korrigierten Einlassung im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung habe die Beklagte zu 1) den Beratervertrag vom 19. Mai/20. Mai 2008 – hierbei handelt es sich um den vom 01. April 2008 bis 01. April 2009 – dem Vorgesetzten D mit der Bitte um Durchsicht vorgelegt, worauf D erklärt habe, wenn die Verträge dem Muster als Panforderung genügten, sei dies für ihn okay, habe D sich geweigert, die Verträge zu unterzeichnen und erklärt, wenn die Beklagte zu 1) Projektverantwortung übernehmen wolle, hätte sie die Verträge zu unterzeichnen, worauf sie die Verträge wie auch folgende Verträge unterzeichnet habe, wobei alle Verträge D vorgelegt worden seien. Hieraus kann weder auf Bevollmächtigung der Beklagten zu 1) zum Abschluss künftiger Verträge noch auf Genehmigung bereits unterzeichneter Verträge geschlossen werden. Abgesehen davon, dass außer den im Tatbestand genannten Verträgen keine weiteren Verträge dargelegt sind, war Dnach Kenntnis der Beklagten zu 1) für Verträge der hier im Streit stehenden Art überhaupt nicht zuständig. Das folgt schon daraus,dass D sich nach dieser Darstellung der Beklagten zu 1) in einer anderen Abteilung, nämlich der zuständigen Fachabteilung, für eine Beauftragung des Beklagten zu 2) stark machen sollte. Hierbei handelt es sich dann nach Darstellung der Klägerin um den Fachbereich „Produktmanagement & Innovation“.Abschluss solcher Verträge, deren Genehmigung oder die Unterbevollmächtigung zum Abschluss solcher Verträge gehört damit nicht zu seinem Aufgabengebiet. Eine positive Reaktion der zuständigen Fachabteilung wiederum lag nach der Darstellung der Beklagten zu 1) gerade nicht vor. Die von der Beklagten zu 1) in ihrer Beschuldigtenvernehmung geschilderten Äußerungen D können daher zunächst nur dahin verstanden werden, dass er für den Fall des Zustandekommens einer Vertragsbeziehung eine formale Überprüfung der Verträge vornahm und aus seiner Sicht keine Bedenken bestanden, dass er sich weigerte, entsprechende Verträge zu unterzeichnen, weil nicht er, sondern die Beklagte zu 1)Projektverantwortung habe, und dass er von der Beklagten zu 1) in der Folgezeit gefertigte Verträge zur Kenntnis nahm. Dass die Beklagte zu 1) tatsächlich Projektverantwortung gehabt hätte und diese ihm aufgrund der dargestellten Äußerungen von D übertragen worden wäre, kann hieraus nicht entnommen werden. Eine Genehmigung des bereits abgeschlossenen und auch unter Zugrundelegung der Darstellung der Beklagten zu 1) in ihrer Beschuldigtenvernehmung Düberhaupt nicht bekannten Beratervertrages für die Zeit vom 01.September 2007 bis 01. März 2008 liegt hierin schon gar nicht.

(3.5) Ob D den Betrag von 42.840,00 € am 24. Juli 2009freigab oder ob die Freigabe durch die Beklagte zu 1) erfolgte,kann dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob D die sog.MEER-Tabellen kontrollierte und hierbei von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) in Anspruch genommene Flüge genehmigte. Eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln käme insoweit wie dargelegt nur in Betracht, wenn das Verhalten den Willen zum Ausdruck bringt,ein bisher als unverbindlich angesehenes Geschäft verbindlich zu machen. Hierfür ist nichts ersichtlich.

(3.6) Das Verhalten D, sollten die entsprechenden Behauptungen der Beklagten zu 1) und 2) zutreffen, mag sich als Pflichtwidrigkeit gegenüber der Klägerin darstellen. Diese Pflichtwidrigkeit besteht aber nicht in einer Genehmigung abgeschlossener Verträge oder in einer Bevollmächtigung zum Abschluss künftiger Verträge.

ff) Was die Zahlung vom 11. Juli 2007 über 13.328,00 €betrifft, ist ein Rechtsgrund vom Beklagten zu 2) von vornherein nicht nachvollziehbar mitgeteilt. Auf den erst später unterzeichneten Beratervertrag für 01. September 2007 bis 01. März 2008 kann die zeitlich zuvor erbrachte Zahlung nicht erfolgt sein.Die in der Rechnung vom 19. Mai 2007, Nr. 21/2007, abgerechneten Leistungen im Zusammenhang mit einem Klausurtagungsprogramm wurden unstreitig weder vereinbart noch erbracht. Welche anderen Leistungen mit dieser nach Angaben des Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) verfälschten Rechnung abzurechnen und von der Klägerin aus welchem Grund zu zahlen wären, wird nicht mitgeteilt.Soweit der Beklagte zu 2) sich im Verhandlungstermin insoweit auf Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Werbespots und Kosten anlässlich des zum Zwecke der Erstellung einer Filmkritik durchgeführten Fluges nach Chicago und entsprechende Auftragserteilung durch die Beklagte zu 1) berief, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagte zu 1) war nicht zu entsprechenden Auftragserteilungen berechtigt. Eine Genehmigung der Klägerin liegt nicht vor.

3. Dem Anspruch in Höhe von 129.815,91 € steht kein Entreicherungseinwand, § 818 Abs. 3 BGB, des Beklagten zu 2)entgegen.

A) Entreicherung ist für den Beklagten zu 2) nicht vorgetragen und wurde im Rechtsstreit erstinstanzlich nur für die Beklagte zu 3) behauptet.

B) Unabhängig davon kann sich der Beklagte zu 2) nicht auf Entreicherung iSd. § 818 Abs. 3 BGB berufen, denn ihn trifft die verschärfte Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes war ihm bei Empfang der Gelder bekannt.

a) Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. Der Bereicherungsschuldner muss hierbei Kenntnis sowohl von den die Unwirksamkeit des angeblichen Verpflichtungsgeschäfts begründenden Tatsachen als auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolge haben, wobei vorsätzlich auch derjenige handelt, der die zugrunde liegenden Tatsachen kennt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), wobei das bewusste Sichverschließen gegenüber der Erkenntnis der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bedingtem Vorsatz gleichgesetzt wird (BGH 12. Juli 1996 – V ZR117/95 – BGHZ 133, 246).

b) Bedingter Vorsatz des Beklagten zu 2) liegt vor. Der Beklagte zu 2) kannte die Tatsachen, aufgrund derer sich das Nichtzustandekommen schuldrechtlicher Beziehungen zur Klägerin aufdrängte und nahm die Unwirksamkeit geschlossener Verträge wie auch die Unwirksamkeit etwa außerhalb schriftlicher Verträge durch die Beklagte zu 1) erteilter Einzelaufträge zumindest billigend in Kauf. Diese Überzeugung, § 286 Abs. 1 ZPO, gewinnt die Kammer aufgrund der vorgebrachten Indizien, des Vortrags der Parteien und der Berücksichtigung des Verhaltens des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1), wobei für die Überzeugungsbildung nicht jeweils ein isoliertes Verhalten zu bestimmten Zeitpunkten entscheidend ist, sondern die Gesamtbeurteilung über den Zeitraum der erhaltenen Zahlungen insgesamt. Dieses wiederum belegt den subjektiven Kenntnisstand des Beklagten zu 2) während des gesamten Zeitraums.

aa) Für den gesamten Zeitraum, in dem Zahlungen zunächst an den Beklagten zu 2) und dann an die Beklagte zu 3) erfolgten,existieren keine Vertragsformulare, die für die Klägerin von irgendeiner anderen Person als der Beklagten zu 1) unterzeichnet sind. Auch sonstige Aufträge oder sonst wie geartete Erklärungen im Hinblick auf die angeblichen Vertragsverhältnisse sind nach Darstellung des Beklagten zu 2) ausschließlich durch die Beklagte zu 1) erfolgt. Bei der Beklagten zu 1) wiederum handelte es sich während des gesamten Zeitraums um die Lebenspartnerin des Beklagten zu 2), mit der er zusammen wohnte und mit der er seit 2009 ein gemeinsames Kind hat. Es entspricht, auch wenn dies der Beklagte zu 2) im Rechtsstreit nicht wahrhaben will, der Lebenserfahrung, dass eine Person Kenntnis über berufliche Tätigkeit, Position und Verantwortungsbereich ihrer Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes hat. Dementsprechend spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Beklagte zu 2) Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte zu 1) keine Position bekleidete, die mit der Vollmacht zum Abschluss von Beraterverträgen und Filmproduktionsverträgen oder zur Erteilung von Auftragserweiterungen im Millionenvolumen ausgestattet ist.

bb) Die Verträge, die die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2 )zukommen ließ, trugen zum Teil für die Klägerin nicht nur die Unterschrift der Beklagten zu 1), sondern auch vorgebliche Unterschriften angeblicher weiterer Personen, zum Teil zusätzlich zur Unterschrift der Beklagten zu 1). Diese Unterschriften stammen nach unstreitigem Parteivortrag von der Beklagten zu 1). Dem Beklagten zu 2) war aber die Nichtexistenz dieser Personen bekannt,zumindest rechnete er damit. Dies ist belegt durch den Email-Verkehr zwischen ihm und der Beklagten zu 1), und zwar auch dann, wenn man dessen Inhalt unter Berücksichtigung des vom Beklagten zu 2) behaupteten Gesamtzusammenhangs bewertet. Hiernach steht fest, dass der Beklagte zu 2) zumindest damit rechnete und im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen in Kauf nahm, das vorgeblich für die Klägerin handelnde Personen nicht existieren, nämlich S, Zund O (Emails vom 04. Juni 2007, Anl. DLA 33, Bl. 237 d.A., vom 27.Juni 2007, Anl. DLA 36, Bl. 240 d.A. und vom 10. Juli 2009, Anl.DLA 44, Bl. 278 d.A.). Dann gilt dies auch für eine vorgeblich den Beratungsvertrag für die Zeit vom 01. April 2009 bis 01. April 2010unterzeichnende Person T.

Seine Einlassung, anfangs vorhandene Zweifel seien von der Beklagten zu 1) im Keim erstickt worden, ist nicht nachvollziehbar.Welche Zweifel ausräumenden Erklärungen die Beklagte zu 1) gegeben haben könnte, wird nicht dargestellt. Nach wie vor konnte der Beklagte zu 2) zu den vorgeblich handelnden Personen mangels Existenz keinen Kontakt aufnehmen. Eine Erklärung, es handele sich um hoch positionierte Vorgesetzte, zu denen normale Personen nicht durchgestellt würden, ist nebulös und erklärt nicht, warum derartig hoch positionierte Vorgesetze nicht beispielsweise über ein Sekretariat verfügen, zu dem man Kontakt aufnehmen kann, sich jedoch angeblich mit bildlichen, aber inhaltsleeren Formulierungen („Bb für Frau R zum Vorstand“ [„O“], Anl. B06 zum Schriftsatz vom 24. November 2010, Anlagenband I) auf internem Briefpapier ohne jede nähere Identifikationsangaben beim Beklagten zu 2) melden. Zweifel können auch nicht dadurch ausgeräumt worden sein, dass sich nunmehr andere angebliche oder vorgeblich handelnde tatsächliche (U) Personen per Email beim Beklagten zu 2) meldeten und ihrerseits über S oder O berichteten,wobei diese zT. weitschweifige und nicht an der Sache orientierte Erklärungen abgaben, gegenüber der Beklagten zu 1) zT. voll des Lobes waren, obwohl vom Inhalt her deplaziert, dafür häufig von Kritik gegenüber der Klägerin getragen waren und sie über dieselben Schreibfehler wie die Beklagte zu 1) (Großschreibung Personalpronomen dritte Person Singular) verfügen, aber nicht, wie vom Beklagten zu 2) auch zutreffend festgestellt (Email vom 27.Juni 2007, Anl. DLA 36, Bl. 240), über eine persönliche Emailadresse und Signatur, und die freizügig über Interna von Vorstandssitzungen (Email „U“ vom 31. März 2009, Anl. B68, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01. Februar 2011) oder gerade begangene unerlaubte Konkurrenztätigkeit (Email „Ad“vom 27. Mai 2009, Anl. B 72, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01.Februar 2011) berichten. Zweifel waren auch am 10. Juli 2009 nicht ausgeräumt, als der Beklagte zu 2) zutreffend darauf hinwies, Sgebe es gar nicht (Email vom 10. Juli 2009, Anl. B 90, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01. Februar 2011). Die Aussage ist eindeutig und lässt sich auch nicht durch Gesamtzusammenhang, Verärgerung,Frustration, Folgeschriftverkehr oder Emailverkehr mit anderen Scheinpersonen in ihr Gegenteil interpretieren.

cc) Vorsatz wird dadurch belegt, dass keine den Beraterverträgen entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Der Beklagte zu 2) legt nicht dar, welche Beraterleistungen er aufgrund der diversen Beraterverträge überhaupt erbracht haben will. Sein Vortrag beschränkt sich letztlich darauf, beraten zu haben, wobei die Beratung gegenüber der Beklagten zu 1) erfolgt sei, er allerdings noch am 23. Januar 2008 auf fehlende Beratertätigkeit hinwies (Anlage B 47, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01. Februar 2011),am 16. Mai 2008 aufforderte, „aktiv als Berater zur Sprache“ gebracht zu werden (Anlage DLA 37, Bl. 241 d.A.) und am 07. Juli 2008 von einer „Luftnummer“ und nicht verlangter „Gegenleistung“ spricht (Anlage DLA 38, Bl.244 d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) belegt dieser Email-Verkehr nicht Gutgläubigkeit an das wirksame Zustandekommen des Vertrages, sondern lediglich das Verlangen, dass nach diesem Vertrag gehandelt und gezahlt wird. Sie belegt aber,dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine dem Inhalt der Beraterverträge entsprechende Beratungstätigkeit erfolgte, auch nicht durch wie auch immer geartete Beratung gegenüber der Beklagten zu 1). Dass sich hieran nichts änderte, zeigt die Email des Beklagten zu 2) vom 20. Januar 2009 (Anl. B 118, Anlageordner zum Schriftsatz 01. Dezember 2011) als Antwort auf die Frage nach Verhandlungen über die Honorarvereinbarung („noch nichts gemacht, aber mehr Geld wollen“). Welche Beratungsleistungen durch die auf Seiten 12 bis 17 des Schriftsatzes vom 01. Februar 2011 (Bl. 375 f d.A.) zitierten Emails dokumentiert sein sollen,erschließt sich nicht. Die gesamte Einlassung des Beklagten zu 2)zeichnet sich vielmehr durch einen stereotypen Verweis auf die Beklagten zu 1) aus, die allein entsprechende Aufträge erteilt habe, entsprechende zusätzliche Erklärungen abgegeben habe, die beraten worden sei, die Leistungen abgenommen habe und der er vertraut habe, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen oder benannt werden, aus welchen Gründen er entsprechenden Angaben vertraut haben könnte.

dd) Für Vorsatz sprechen unseriöse Begleitumstände anlässlich der Email-Korrespondenz und der Zahlungen.

aaa) So teilt die Beklagte zu 1) mit (Email-Verkehr vom 20.Januar 2009, Anl. B 86, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01.Februar 2011), anlässlich eines Gesprächs beim Bereichsvorstand mit positiver Resonanz auf ihre Beziehung zum Beklagten zu 2)hingewiesen zu haben, da es sich beim Konzern der Klägerin um einen familienfreundlichen Konzern handele, und die Antwort erhalten zu haben, wenn es um ihren Lebensgefährten gehe, werde man dies weiter fördern, als Konzern wolle man für seine Mitarbeiter da sein und Vorhaben unterstützen, sie habe gezeigt, von der Arbeit des Beklagten zu 2) überzeugt zu sein und die schlimmsten Kritiker kämen aus der Familie. Das Arbeitgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beklagten zu 2) als Geschäftsmann nicht verborgen geblieben sein kann, dass bei einem Unternehmen wie der Klägerin Einhaltung bestimmter Regeln zu erwarten ist. Es kann auch beim familienfreundlichsten Konzern vom Beklagten zu 2) nicht angenommen worden sein, dass gerade die Person mit der Betreuung eines Projekts beauftragt und umfassenden Handlungsfreiheiten versehen wird, bei der ein Interessenkonflikt aufgrund Lebenspartnerschaft mit dem Geschäftspartner naheliegt. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zu 1) auch noch offen darüber schreibt,bei Verhandlungen die Interessen des Beklagten zu 2) wahrnehmen zu wollen (Email vom 08. Mai 2007, Anlage B 45, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01. Februar 2011).

bbb) Der Email-Verkehr mit dem Namen von Ac Ad bzw. diesen betreffend handelt ua. von beabsichtigter Barauszahlung, zu der es dann anlässlich eines persönlichen Treffens mit dem Beklagten zu 2)trotz zuvor avisierter Auslandsabwesenheit bis 07. Juli 2009 am 17.Juni 2009 kommen soll, es dann – mangels Existenz Ac Ads zwangsläufig – nicht kommt, die „Scheinchen“ aber von ihm abgehoben worden, das Geld dann in Büroräumen der Klägerin verstaut, und von dort aus entwendet worden sein soll (Emails vom 27. Mai 2009, Anl. B 72, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01.Februar 2011; Emails vom 17. Juni 2009 und 25. Juni 2009, Anl. DLA88 und 89, Anlageordner zum Schriftsatz vom 14. Juni 2011 und Anl.B 74, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01. Februar 2011).

ccc) Nicht nachvollziehbare Beträge werden damit erklärt, dass neben Zahlungen an die Beklagte zu 3) bzw. den Beklagten zu 2) auch versehentlich der Beklagten zu 1) zustehende Fondsanteile,Tantiemen (Email vom 10. März 2008, Anl. DLA 86, Anlageordner zum Schriftsatz vom 14. Juni 2011) oder Urlaubsgeld (Email vom 28. März 2008, Anl. DLA 87, Anlageordner zum Schriftsatz vom 14. Juni 2011)mit überwiesen worden seien. Angebliche Falschbuchungen sollen dadurch behoben werden, dass der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1)Bargeld gibt, damit diese wiederum Bareinzahlungen an der Kasse der Klägerin vornehmen kann (Anlagen B 205 und 206, Anlagenordner zum Schriftsatz vom 01. Februar 2011). Der Beklagte zu 2) wird von der Beklagten zu 1) aufgefordert, Preisgelder und Tantiemen (Email vom 26. April 2010, Anlage B 208, Anlageordner zum Schriftsatz vom 01.Februar 2011) abzurechnen, ohne dass es dafür einen nachvollziehbar dargelegten Anlass gäbe, ebenso nach Darstellung des Beklagten zu 2) Beträge für Sponsoring oder Boni, ohne dass es hierfür irgendeine Dokumentation gäbe.

ddd) Die präsentierten Geschichten sind so absurd, dass es ausgeschlossen ist, der Beklagte zu 2) sei auf sie hereingefallen.Er hat weder daran geglaubt, dass ein Unternehmen wie die Klägerin Familienfreundlichkeit bis hin zum Korruptionsverdacht pflegt, noch daran, dass zurzeit noch bei Konkurrenzunternehmen beschäftigte Personen mit zweifelhaften Barabhebungen und Barauszahlungen beauftragt werden, die dann nicht stattfinden, das nun einmal abgehobene Geld dann aber verschwindet. Er glaubte nicht daran,dass, wie und warum ein Unternehmen wie die Klägerin versehentlich Gehaltsbestandteile von Mitarbeitern zusammen mit Rechnungsbeträgen an Lieferanten überweist, schon gar nicht dann, wenn die Mitarbeiterin die Lebensgefährtin des Lieferanten bzw. des Geschäftsführers der Lieferantin ist und die Lieferantenzahlungen wie er wusste bearbeitet. Er glaubte auch nicht daran, dass die Klägerin einfach so und ohne irgendeine belegbare Dokumentation Sponsoringbeträge, Tantiemen oder Boni in der Größenordnung von 17.850,00 € (Rechnungen vom 17. Dezember 2009, Nr. 106/2009,vom 06. Februar 2010, Nr. 22-2010 und vom 02. März 2010, Nr.41/2010) bzw. 59.500,00 € (Rechnung vom 20. März 2010, Nr.38/2010) an Lieferanten verteilt, auch dann nicht, wenn irgendwelche Budgets unterschritten gewesen sein sollten. Die präsentierten Geschichten hätte der Beklagte zu 2) nicht akzeptiert, wenn er nicht ohnehin schon von unrechtmäßigen Zahlungen ausgegangen wäre.

ee) Dass die Beklagte zu 1) über eine Visitenkarte verfügte, die dem Beklagten zu 2) bekannt war, ist unerheblich. Aus der Visitenkarte konnte der Beklagte zu 2) ebenso wenig Rückschlüsse über Befugnisse der Beklagten zu 1) ziehen wie aus der von dieser gefälschten Versetzungsmitteilung. Dasselbe gilt für den Umstand,dass die Beklagte zu 1) offensichtlich in der Lage war,Arbeitsmittel der Klägerin zu verwenden und ggf. Zugriff auf „offizielles“ Briefpapier hatte.

ff) Der Hinweis des Beklagten zu 2) auf Branchenüblichkeit überzeugt nicht. Es kann dahinstehen, ob im Bereich von Fernsehproduktionen und auch im Industriefilmbereich so gut wie nie schriftliche Verträge zwischen externen Produzenten und Dienstleistern geschlossen werden und auch bei Aufträgen anderer Auftraggeber kein Kontakt zur Geschäftsleitung sondern nur zu einem Ansprechpartner bestanden habe. Vorliegend bestehen schriftliche Vertragsformulare, die allerdings von der Beklagten zu 1) fingiert waren, wobei die Beklagte zu 1) nicht nur seine alleinige Ansprechpartnerin bei der Klägerin, sondern auch seine Lebensgefährtin war. Vertrauen auf die Existenz der die Verträge angeblich unterzeichnenden Personen kann nicht damit begründet werden, dass mit anderen Kunden mündliche Vereinbarungen mit real existierenden und hierzu bevollmächtigten Personen geschlossen werden.

gg) Da unterstellt werden kann, dass tatsächlich Filme produziert wurden, spricht es auch nicht gegen Vorsatz, wenn zur Filmproduktion Filmmusik bezogen, Filmmaterial bezogen wurde,Sprecherinnen engagiert oder am Drehort die dortigen Flughäfen unterrichtet wurden.

hh) Da tatsächlich Rechnungen eingereicht wurden, spricht nicht gegen Vorsatz, dass hierbei auf das System OB 10 zurückgegriffen wurde und der Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) eine Kreditorennummer erhielt. Dies war Voraussetzung bzw. notwendige Folge der Rechnungsstellung.

ii) Die Teilnahme an Filmfestivals spricht nicht gegen Vorsatz.Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der Beklagte zu 2) ein verzerrtes Realitätsbild entwickelt hatte oder er sich sicher fühlte und davon ausging, bei offensiven Umgang mit dem Thema werde die Frage einer ordnungsgemäßen Beauftragung nicht überprüft werden. Die Kammer kann die Frage eines verzerrten Realitätsbildes auf sich beruhen lassen. Dass ein Entdeckungsrisiko auch mit der Teilnahme an Festivals einherging, ist zutreffend.Entdeckungsrisiko auf anderen Ebenen bestand jedoch auch schon zuvor. Es wurde hingenommen und hat sich über einen Zeitraum von jedenfalls mehr als drei Jahren nicht realisiert. Außerdem ging auch die Beklagte zu 1) dasselbe Risiko ein und begleitete den Beklagten zu 2) nach seinem Vorbringen zur Preisverteilung am 19.Mai 2010, dies nach weiterer Darstellung des Beklagten zu 2) in Kenntnis der Anwesenheit von Mitarbeitern zumindest einer Tochtergesellschaft der Klägerin. Dies erfolgte in Kenntnis der von ihr verfälschten Verträge und unberechtigt freigegebenen Zahlungen.Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, der Beklagte zu 2) verfüge über geringere Risikobereitschaft als die Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 2) ging auch kein größeres Risiko ein, als die ebenfalls vorsätzlich handelnde Beklagte zu 1).

jj) Wenn der Beklagte zu 2) einen Umzug der Beklagten zu 3) in größere Räume veranlasste, für die Beklagte zu 3) Gerätschaften und Technik angeschafft und zusätzliche Mitarbeiter eingestellt wurden,spricht dies nicht gegen Vorsatz. Dieser Umstand ist ambivalent.Die Argumentation, entsprechende kostenaufwendige Maßnahmen wären unterblieben, wenn es nur um eine persönliche Bereicherung gegangen wäre, deshalb spreche tatsächlicher Geschäftsbetrieb gegen Vorsatz,ist unzutreffend. Mit derselben Berechtigung kann argumentiert werden, von der Klägerin erhaltene Zahlungen und die vorgeblich für diese produzierten Filme seien verwendet worden, um die Beklagte zu 3) auf- bzw. auszubauen und nach außen den Eindruck eines umfangreichen Geschäftsbetriebs zu vermitteln.

kk) Zutreffend ist, dass der Beklagte zu 2) Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin aufnahm, nämlich mit solchen der im Rechtsstreit als Buchhaltungsabteilung, Controlling oder auch Airline Accounting Center (CGN RA/C-A), bezeichneten Abteilung,beispielsweise der Arbeitnehmerin Bc. Dies spricht nicht gegen Vorsatz. Die Kontakte des Beklagten zu 2) beschränken sich auf Personen, die mit der inhaltlichen Rechnungsprüfung, mit Auftragsvergabe und/oder Vertragsabschlüssen nichts zu tun haben.Das Entdeckungsrisiko durch Kontaktaufnahme mit Personen, die mit der rein technischen Zahlungsabwicklung betraut sind, war objektiv relativ gering. Es hat sich auch nicht realisiert. Seine Kontakte betrafen auch nur Rückfragen bezüglich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs wegen eingereichter Rechnungen, nicht jedoch inhaltliche Fragen zu angeblichen den Rechnungen zugrunde liegenden Aufträgen oder Verträgen. Er hütete sich dagegen trotz angeblich zeitweise erheblicher Frustration oder Verärgerung vor einer Kontaktaufnahme mit den tatsächlichen Vorgesetzten der Beklagten zu 1) D oder zuvor Klar, die er im Gegensatz zu nicht existenten Personen wie S oder O auch tatsächlich hätte ausfindig machen können. Er unterließ auch Kontakte zu sonstigen Mitarbeitern der Abteilung der Klägerin. Ebenso unterblieben Kontakte zum Bereich,„Produktmanagement & Innovation“, deren Existenz und Zuständigkeiten er ebenfalls in Erfahrung hätte bringen können,wenn er gewollt hätte. Das Verhalten des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit Kontakten zu Mitarbeitern der Klägerin ist damit durchaus von Risikobewusstsein gesteuert und belegt, dass er wusste, mit wem er ohne erhebliches Entdeckungsrisiko Kontakt aufnehmen konnte und mit wem nicht.

ll) Der Umstand, dass dem Beklagten zu 2) und Mitarbeitern der Beklagten zu 3) sog. IDA-Tickets zur Verfügung gestellt wurden,konnte angesichts der dargestellten Umstände beim Beklagten zu 2)nicht den Eindruck erwecken, unterzeichnete Verträge mit Scheinpersonen oder Auftragserteilungen durch die Beklagte zu 1)seien wirksam zustande gekommen und erhaltene oder künftige Zahlungen erfolgten mit Rechtsgrund. Allenfalls musste der Beklagte zu 2) den Schluss ziehen, dass auch die Ticketvergabe unter Missachtung der hierfür geltenden Voraussetzungen erfolgte. Ob die Freigabe durch D erfolgte oder nicht, ist auch in diesem Zusammenhang für den subjektiven Kenntnisstand des Beklagten zu 2)ohne Bedeutung, weil er hierüber nichts wusste.

mm) Auf ein objektiv nicht vorliegendes Einverständnis oder eine Genehmigung des Vorgesetzten der Beklagten zu 1) D zu den Verträgen oder den Zahlungen kann der Beklagte zu 2) subjektiv schon deshalb nicht vertraut haben, weil er nach seiner Darstellung von D und seiner Funktion überhaupt keine Kenntnis hatte.

nn) Offen bleibt die Frage, aus welchen Gründen die Beklagten zu 1) und 2) den Email-Verkehr und auch SMS-Verkehr in der vorliegenden Form geführt haben. Dies betrifft aber nicht die Frage, ob es sich hierbei um eine Scheindokumentation handelt,sondern die Frage, warum sie meinten, eine solche Scheindokumentation aufbauen zu sollen, damit das Motiv. Dass es sich um eine Scheindokumentation handelt, steht dagegen aus den genannten Gründen fest.

II. Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin deliktisch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.353.541,66 €, § 823Abs. 2 iVm. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 2 BGB, § 826BGB.

1. Der Beklagte zu 2) haftet wegen Beihilfe zur von der Beklagten zu 1) zum Nachteil der Klägerin begangenen Untreue, § 823Abs. 2 BGB iVm. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB, 830 BGB.

A) Untreue iSd. § 266 Abs. 1 StGB ist Schutzgesetz iSd. § 823Abs. 2 BGB (BGH 17. März 1987 – VI ZR 282/85 – BGHZ100, 190).

B) Eine Tathandlung der Beklagten zu 1) liegt jedenfalls im Sinne des sog. Treubruchtatbestands vor, § 266 Abs. 1 StGB. Ob auch der sog. Missbrauchstatbestand erfüllt ist, kann offen bleiben.Offen bleiben kann auch, durch wen die im System DelAdmin hinterlegten Ermächtigungen bezüglich Rechnungsanerkennung,Zahlungsanweisung bei Vorliegen interner Genehmigung und nach sachlicher Anerkennung erhöht wurden. Jedenfalls bestanden solche zumindest im ursprünglichen Umfang.

a) Für die Beklagte zu 1) bestand aufgrund im Rahmen des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilter rechtsgeschäftlicher Ermächtigung damit eine über die allgemeine schuldrechtliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht eines Arbeitsverhältnisses hinaus gehende Vermögensbetreuungspflicht aufgrund qualifizierter Pflichtenstellung (Fischer, 55. Aufl.,StGB., § 266 Rdnr. 28, 29 mwN) zum Vermögen der Klägerin. Ihr war die eigenständige inhaltliche Überprüfung von Rechnungen und deren Freigabe übertragen, damit eine über den bloßen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die den Arbeitnehmer ohnehin treffenden Nebenpflichten hinausgehende hervorgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen, Rechnungen zu prüfen und Zahlungen nur freizugeben, wenn die inhaltliche Prüfung die Berechtigung der Zahlung ergibt. Die der Beklagten zu 1) damit auferlegte Vermögensbetreuungspflicht stellt sich im Innenverhältnis als wesentliche und das Vertragsverhältnis prägende Pflicht dar, da sie ohne weitere Kontrolle im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse über Auszahlung von Geldern zu entscheiden hatte.

b) Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) verletzt, indem sie augrund fingierter Rechnungen Zahlungen zunächst an den Beklagten zu 2) und dann an die Beklagte zu 3) freigab, denen keine schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin und keine von der Klägerin bezogenen Leistungen zugrunde lagen und die damit inhaltlich unrichtig waren.

aa) Dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) kein wirksamer Vertrag über Beratungsleistungen für die Zeit 01.September 2007 bis 01. März 2008 zustande gekommen ist, wurde dargelegt (so. B. I. 2. B) b) ee) bbb)).

bb) Dieselben Erwägungen gelten für sämtliche weiteren Verträge oder Aufträge mit oder an die Beklagten zu 2) oder 3). Auch insoweit gilt, dass die Beklagte zu 1) nicht bevollmächtigt war,entsprechende Verträge für die Klägerin abzuschließen oder Aufträge für sie zu erteilen, die Voraussetzungen von Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht vorliegen und eine Genehmigung iSd. § 177Abs. 1 BGB oder ein Einverständnis nicht vorliegen.

cc) Der der Klägerin zugefügte Nachteil besteht in den rechtsgrundlos erfolgten Überweisungen an den Beklagten zu 2) und später an die Beklagte zu 3).

c) Die Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich. Sie kannte die ihr übertragenen Befugnisse, wusste, dass diese nicht den Abschluss von Filmproduktionsverträgen oder Beraterverträgen oder weiterer damit in Zusammenhang stehender Aufträge umfassen, wusste auch unter Berücksichtigung der im Rechtsstreit behaupteten Erklärungen D,dass diese keine Genehmigung, Einverständniserklärung oder Unterbevollmächtigung darstellen und wusste damit, dass dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) die überwiesenen Beträge nicht zustehen.

C) Der Beklagte zu 2) hat der Beklagten zu 1) zu dieser Tat Beihilfe geleistet, §§ 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 2 BGB.

a) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung iSd. § 830 Abs. 2 BGB richten sich nach strafrechtlichen Grundsätzen. Beihilfe ist hiernach die vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines anderen, § 27 Abs. 1 StGB. Objektiv muss die Beihilfehandlung die tatbestandsmäßige Handlung gefördert,erleichtert oder den Täter in seinem Entschluss zur Tatbegehung bestärkt haben. In subjektiver Hinsicht ist neben einem entsprechenden Vorsatz des Täters der Wille erforderlich, die Tat als fremde Tat zu fördern (BGH 25. Juli 2005 –II ZR390/03 – BGHZ 164, 50; BGH 08. Februar 2011 – XI ZR168/08 – NJW-RR 2011, 1188).

b) Die Hilfeleistungen des Beklagten zu 2) bestehen darin, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) für diese Rechnungen schrieb und an die Klägerin sandte, wobei diesen Rechnungen keine schuldrechtlichen Beziehungen zugrunde lagen. Die Hilfeleistungen des Beklagten zu 2) bestehen ferner darin, dass er zunächst sein Konto des unter der Bezeichnung J (ohne Rechtsformzusatz)betriebenen Unternehmens und später als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) deren Geschäftskonto zur Sicherung des Erlöses aus der Untreuehandlung zur Verfügung stellte, um es der Beklagten zu 1) zu ermöglichen, die veruntreuten Beträge dorthin zu überweisen.Ob der Beklagte zu 2) sämtliche der streitgegenständlichen Rechnungen und damit auch die auf das von ihm vor Gründung der Beklagten zu 3) geführte Unternehmen schrieb oder ob diese zum Teil und mit ihm unbekannten Inhalt von der Beklagten zu 1) geschrieben wurden, kann damit dahinstehen, denn jedenfalls für alle der auf die Rechnungen überwiesenen Beträge hat er Konten zum Zwecke der Überweisung zur Verfügung gestellt. Hierin hat er ein Tatmittel zur Verfügung gestellt, dass das Risiko der Begehung der geförderten Haupttat erhöhte (OLG Hamm 24. Februar 2004 – 3 Ss 48/04– nv., juris).

c) Gehilfenvorsatz liegt vor.

aa) Der Vorsatz des Gehilfen muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten (BGH 18.April 1996 – 1 StR 14/96BGHSt 42, 135; BGH 29.November 2006 – 2 StR 301/06wistra 2007, 143).Bedingter Vorsatz ist ausreichend (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, 26. Aufl., StGB, § 27 Rdnr, 19 mwN.). Er muss sich ferner darauf beziehen, dass er mit seinem Beitrag eine fremde Tat unterstützt.

bb) Der Beklagte zu 2) wusste, dass die Beklagte zu 1) dafür sorgen wollte, im Vermögen der Klägerin stehende Beträge ohne Rechtsgrund auf sein Konto bzw. später das der Beklagten zu 3) zu überweisen, wobei diese Beträge als Gegenleistungen für angeblich von ihm bzw. der Beklagten zu 3) erbrachte Leistungen aufgrund angeblich geschlossener Verträge ausgegeben werden sollten. Er nahm dies im Hinblick auf die auf den Konten eingehenden Beträge in Kauf. Dies gilt auch für die 2007 erhaltenen Überweisungen und zwar auch dann, wenn die hierfür zugrunde gelegten Rechnungen nicht von ihm und ohne sein Wissen von der Beklagten zu 1) geschrieben wurden. Denn er erwartete auch entsprechende Zahlungen, wie der mit der Beklagten zu 1) geführte Email-Verkehr belegt (vgl. ua. Emails vom 30. Januar 2007, Anl. B 102, 02. März 2007, Anl. B 103. 04.Juni 2007, Anl. B 56). Er wusste, dass die Beklagte zu 1) hierzu aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit tatsächlich in der Lage und zu Rechnungsfreigaben befugt war. Dies wird durch den von den Parteien vorgelegten Email-Verkehr ebenfalls belegt, in dem er wiederholt darauf gedrängt hat, ausstehende Zahlungen zu erbringen. Dass er wusste, dass diese Zahlungen intern bei der Klägerin als Leistungen aufgrund mit ihm bzw. der Beklagten zu 3) bestehender Verträge ausgegeben werden sollten, wird nicht nur ebenfalls durch den Email-Verkehr belegt, sondern ergibt sich schon daraus, dass er zu diesem Zweck Rechnungen schrieb. Dass die Beklagte zu 1) hierbei ihre im Verhältnis zur Klägerin bestehenden und mit ordnungsgemäßer Rechnungskontrolle einhergehenden Pflichten verletzen würde, war ihm klar, denn er wusste, dass weder er noch später die Beklagte zu 3) auf die überwiesenen Beträge Anspruch hatte. Dass insoweit zumindest bedingter Vorsatz vorlag, wurde bereits dargelegt (so. B.I. 3. B) b)). Damit waren ihm die wesentlichen Elemente der Haupttat der Beklagten zu 1) und deren Unrechts- und Angriffsrichtung bekannt. Weitere Einzelheiten der Haupttat brauchte er nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10– NStZ 2011, 399).

cc) Soweit er als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) Rechnungen an die Klägerin schrieb, wusste er, dass diese bei der Klägerin intern als Legitimation für die zu tätigenden Überweisungen dienten. Soweit er sein Konto und später das der Beklagten zu 3)zur Verfügung stellte, wusste er, dass die zu veruntreuenden Gelder hierauf fließen sollten. Die Größenordnung der zu erwartenden Gelder war ihm hierbei schon aufgrund der fingierten Verträge und des weiteren durch die nach seiner Darstellung von der Beklagten zu 1) erteilten „Einzelaufträge“ bekannt, auch wenn im Einzelfall eine Rechnung nicht von ihm geschrieben worden sein sollte.

2. Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin ferner wegen vorsätzlich sittenwidriger Schadenszufügung, § 826 BGB. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ebenfalls erfüllt.

A) Ein sittenwidriges Verhalten iSd. § 826 BGB liegt vor, wenn die beanstandete Handlung nach ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter,insbesondere aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt,Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Recht- und Sittenordnung unvereinbar ist.

a) Der Begriff der Sittenwidrigkeit setzt hierbei nicht voraus,dass der Handelnde Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und/oder Schädigungsabsicht hat; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich,wenn er sich bewusst der Kenntnis dieser Tatsachen verschließt (BGH 19. Januar 2001 – V ZR 437/99BGHZ 146,298). Bewusstes Verschließen kann auch schon dann vorliegen,wenn starke Verdachtsmomente auf kriminelles Handeln hindeuten und Aufklärung erfordern und eine sich bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrgenommen wird, um zu vermeiden, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (BGH 27. Januar 1994 – I ZR 326/91NJW 1994,2289).

b) Auch der Vorsatz iSd. § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht voraus. Bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen reicht aus, wobei er nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens umfassen muss, sondern nur Art und Richtung des Schadens (BGH14. Juni 2000 – VIII ZR 218/99NJW 2000, 2896; BGH11. November 2003 – VI ZR 371/02NJW 2004, 446; BGH13. September 2004 – II ZR 276/02NJW 2004,3706).

B) Sittenwidriges Verhalten liegt vor, wenn in kollusiver Absprache mit einem Mitarbeiter des Geschädigten fingierte Rechnungen erstellt werden. Es entspricht anerkannter Rechtsprechung, dass Vereinbarungen, die Angestellte,Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einvernehmen mit dem Vertragsgegner hinter dem Rücken und zum Nachteil des Geschäftsherrn treffen, gegen die guten Sitten verstoßen (BGH 14. Juni 2000 – VIII ZR 218/99 –aaO). Gleichermaßen stellt die Zurverfügungstellung eines Kontos zum Zwecke der Überweisung veruntreuter Gelder sittenwidriges Verhalten dar (OLG Düsseldorf 24. Oktober 1997– 22 U 79/97NJW-RR 1998, 1717). Unter beiden Aspekten stellt sich das Verhalten des Beklagten zu 2) als sittenwidrig dar.

a) Die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen waren dem Beklagten bekannt. Zumindest hat er gebotene Möglichkeiten nicht wahrgenommen, sich Klarheit zu verschaffen. Dies wäre im Verlauf der über drei Jahre erfolgenden Zahlungen ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn er den Versuch unternommen hätte, auch nur eine für Filmaufträge oder Vertragsabschlüsse tatsächlich verantwortliche Person bzw. einen hierfür zuständigen Fachbereich der Klägerin zu erreichen und sich nicht mit fadenscheinigen,unplausiblen und erkannt unrichtigen Angaben der Beklagten zu 1)zufrieden gegeben hätte.

b) Vorsatz im Sinne zumindest bedingten Vorsatzes liegt vor.Insoweit wird verwiesen unter die Ausführungen unter B. I. 3. B)b). Über die konkrete Abwicklung der Freigabe von Rechnungen musste der Beklagte zu 2) hierbei keine Kenntnis haben. Hinsichtlich der Schadensfolgen ist ausreichend, dass er Art und Richtung der Schädigung kannte. Dies ist der Fall, denn er nahm in Kauf, dass auf unberechtigte Rechnungen, die aufgrund nicht wirksam zustande gekommener Scheinverträge oder Scheinauftäge erstellt wurden,tatsächliche Zahlungen auf sein Konto bzw. später das Konto der Beklagten zu 3) erbracht würden.

3. Ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch auf § 823Abs. 2 BGB iVm. § 261 Abs. 1 StGB wegen Geldwäsche gestützt werden kann und ob § 261 StGB Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB ist (hierzu OLG Frankfurt am Main 12. Februar 2004 – 3 U123/00 – OLGR Frankfurt 2004,209; OLG Schleswig-Holstein 06.Juli 2007 – 14 U 145/06 – OLGR Schleswig 2007,800), lässt die Kammer offen. Sie lässt auch offen, ob der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin einen Betrug begangen hat und ihr auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB haftet,nachdem die Ermittlungsbehörden offensichtlich den Tatbestand des Betruges verneinen, da die Beklagte zu 1) vom Beklagten zu 2) nicht getäuscht wurde und die die Auszahlung vornehmenden Mitarbeiter sich keine Gedanken über die inhaltliche Richtigkeit, sondern nur über die formale Berechtigung gemacht hätten (BGH 12. September 1996 – 1 StR 509/96NStZ 1997, 281).

4. Die Schadenshöhe, für die der Beklagte zu 2) der Klägerin deliktisch haftet, umfasst die auf die im Tatbestand genannten Rechnungen geleisteten Zahlungen und beträgt damit 2.353.541,66€. Denn um diesen Betrag wurde das Vermögen der Klägerin durch die zum Ersatz verpflichtenden Handlungen geschmälert, § 249 BGB.Der Schadensersatzanspruch ist gerichtet auf das sog. negative Interesse. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stehen würde. Der Schaden ist nach der sog. Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BGH 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99– BGHZ 144, 343 mwN.).

A) Der ersatzfähige Schaden erfasst hierbei auch die in fingierten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (LAGRheinland-Pfalz 30. Januar 2008 – 8 Sa 601/06 – nv.,juris).

B) Auf den ersatzfähigen Schaden ist nicht der Wert der von der Beklagten zu 3) produzierten Filme anzurechnen.

Es kann offen bleiben, ob diese überhaupt in das Eigentum der Klägerin übergegangen sind und ob durch die Übergabe der Filme an die Beklagte zu 1) eine Übereignung iSd. § 929 f BGB stattgefunden hat.

a) Hat keine Übereignung stattgefunden, ist das Vermögen der Klägerin schon von vornherein nicht um einen Wert der produzierten Filme erhöht.

b) Hat eine Übereignung stattgefunden, wäre die Klägerin insoweit um die Filme rechtsgrundlos bereichert und könnte die Beklagte zu 3) sie gemäß § 812 BGB kondizieren. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Wert der Filme im Wege der Schadensberechnung zu berücksichtigen.

aa) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung können Vorteile, die der Geschädigte erworben hat und die in einem adäquaten Kausalverhältnis zum schädigenden Ereignis stehen, bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist,dass die Anrechnung dem Zweck der Ersatzpflicht entspricht und den Geschädigten weder unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (BGH 17. November 2005 – III ZR 350/04NJW 2006, 499; BGH 12. März 2007 – II ZR 315/05 – NJW2007, 3130).

bb) Bei der gebotenen wertenden Betrachtung scheidet eine Anrechnung des Wertes der Filme im Wege der Vorteilsausgleichung aus, da sie letztlich dem Zweck der Ersatzpflicht nicht entspricht,der Klägerin unzumutbar ist und zu einer nicht gerechtfertigten Entlastung des Schädigers führen würde. Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung würde nämlich dazu führen, dass die Klägerin den Wert der aufgedrängten Filme, die sie nicht bestellte und die sie nicht wollte, zu ersetzen hätte, wobei offen bleibt, ob das Eigentum an nicht bestellten und nicht benötigten Filmen überhaupt einen Vorteil darstellt.

C) Der ersatzfähige Schaden umfasst auch den Betrag von 42.840,00 €, der auf die Rechnung 68/2009 II vom 16. Juli 2009gezahlt wurde. Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Rechnung von der Beklagten zu 1) freigegeben wurde oder von ihrem Vorgesetzten D.

a) Wurde die Rechnung von der Beklagten zu 1) freigegeben,ergeben sich ohnehin keine Abweichungen.

b) Wurde die Rechnung von D freigegeben, kann offen bleiben, ob damit bezüglich dieser Rechnung keine Haupttat der Beklagten zu 1)und damit auch keine Beihilfe des Beklagten zu 2) vorläge, so dass sich ein auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB,830 BGB gestützter Anspruch nicht auf den durch Bezahlung dieser Rechnung entstandenen Schaden erstrecken würde. Denn die Zahlung beruht jedenfalls auf dem vorsätzlich sittenwidrigen Handeln des Beklagten zu 2), § 826 BGB, der Klägerin fingierte Rechnungen zukommen zu lassen und für die hierauf erfolgenden Überweisungen sein Konto bzw. das der Beklagten zu 3) zur Verfügung zu stellen und wurde hierdurch adäquat kausal verursacht. Ohne entsprechende Rechnungsstellung wäre der Betrag nicht überwiesen worden. Da der Vorsatz iSd. § 826 BGB sich nicht auf den konkreten Kausalverlauf beziehen muss (so. II. 2. A) b), muss er sich auch nicht darauf beziehen, durch wen konkret wann welche Rechnung freigegeben wird,nur darauf, dass eine entsprechende Freigabe erfolgen könnte und dies billigend in Kauf genommen wird. Dass dies auch speziell für den auf die Rechnung 68/2009 II vom 16. Juli 2009 gezahlten Betrag zutrifft, wird bereits daraus deutlich, dass der Beklagte zu 2)diese Zahlung erwartete, wobei er sie im Rechtsstreit auch als die Zahlung bezeichnet, die als erste Zahlung auf den Filmproduktionsvertrag erfolgt sei.

5. Die Klägerin muss sich auf ihren Schadensersatzanspruch kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Ob fahrlässiges Außerachtlassen gebotener Vorsichts- oder Kontrollmaßnahmen vorliegt, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Ein nur fahrlässiges Verhalten des Geschädigten tritt im Rahmen des § 254 BGB hinter vorsätzlichem Verhalten des Schädigers regelmäßig zurück (BGH 10. Februar 2005 – III ZR 258/04– NJW-RR 2005, 756). Dies gilt insbesondere dann, wenn der deliktische Anspruch auch auf § 826 BGB gestützt werden kann.Gegenüber der Haftung des Schädigers aus § 826 BGB kommt ein Mitverschulden des fahrlässig handelnden Geschädigten grundsätzlich nicht in Betracht (BGH 09. Oktober 1991 – VIII ZR 19/91– NJW 1992, 310; BGH 10. Februar 2005 – II ZR 276/02– nv., juris). Das vorsätzliche Verhalten der Beklagten zu 1) wiederum ist nicht der Klägerin zuzurechnen, denn diese hat bei Begehung ihrer Straftat nicht in Erfüllung der Pflichten der Klägerin gehandelt. (BGH 30. September 2003 – XI ZR232/02 – NJW-RR 2004, 45). Dasselbe würde bei einem etwaigen vorsätzlichen Verhalten D gelten.

6. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 291, 288 Abs. 1BGB.

C. Der Rechtsstreit war nicht im Hinblick auf das gegen den Beklagten zu 2) geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäߧ 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

§ 149 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, wenn die Ermittlung einer Straftat auf die Entscheidung des Zivilgerichts bzw. des Arbeitsgerichts von Einfluss ist.

Im Rahmen der Ermessensausübung ist zum einen der Beschleunigungsgrundsatz, § 9 Abs. 1 ArbGG, zu berücksichtigen, zum anderen der zutreffende Ansatz, dass der Staatsanwaltschaft und dem Strafverfahren regelmäßig andere und weitreichendere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine behauptete Straftat umfassend zu untersuchen und aufzuklären. Der prozessuale Erkenntnisgewinn aus einem in Zukunft erledigten Strafverfahren ist jedoch unsicher,zumal strafgerichtliche Urteile nicht ohne Weiteres Bindungswirkung entfalten. Insbesondere besteht kein Grund für eine Aussetzung,wenn aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, es damit weiterer im Strafverfahren stattfindener Sachverhaltsaufklärung für den konkreten Rechtsstreit nicht bedarf und eine Aussetzung vielmehr das Interesse des Gegners an effektivem Rechtsschutz beeinträchtigen würde (LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2009– 3 Ta 160/09 – nv., juris).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs.2 ArbGG.