FG des Saarlandes, Urteil vom 07.03.2005 - 1 K 381/04
Fundstelle
openJur 2010, 996
  • Rkr:

1. Eine gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist kann verlängert werden. Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht diese Frist noch nicht hinfällig. Es müssen erhebliche Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft gemacht werden.

2. Arbeitsüberlastung ist normalerweise kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, insbesondere wenn sie weder unvorhersehbar noch, zumal bei einer Steuerberatungsgesellschaft, unabwendbar ist.

Tatbestand

Mangels Abgabe der Feststellungserklärung 2002 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO). Gegen diese Bescheide legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Da weder eine Begründung des Einspruchs noch die fehlende Erklärung eingereicht worden sind, hat der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 22. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2004, am selben Tage beim Finanzgericht per Fax eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und beantragt (Bl. 1),

die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Saarbrücken vom 22. November 2004 aufzuheben.

Begründung und Prozessvollmacht sollten auf dem Postweg übersandt werden.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004, zugestellt durch Empfangsbekenntnis am 4. Januar 2005, ist die Bevollmächtigte der Kläger unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Sie wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die bloße Benennung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch abzugebende Steuererklärungen nicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens ausreicht. Ihr wurde unter Vornahme entsprechenderBelehrungen eine Ausschlussfrist bis zum 10. Februar 2005 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2005, bei Gericht am selben Tage eingegangen um 21.38 Uhr, hat die Bevollmächtigte der Kläger Fristverlängerung "wegen übermäßiger Arbeitsbelastung" bis zum 25. Februar 2005 beantragt. Diese hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 11. Februar 2005 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005, bei Gericht am selben Tage eingegangen um 21.27 Uhr, hat die Bevollmächtigte der Kläger erneut und mit derselben Begründung Fristverlängerung bis zum 3. März 2005 beantragt. Mit Schriftsatz vom 3. März 2005, bei Gericht am selben Tage eingegangen um 23.33 Uhr, hat die Bevollmächtigte der Kläger erneut und mit derselben Begründung Fristverlängerung bis zum 10. März 2005 beantragt. Die beiden letztgenannten Anträgen sind nicht beschieden worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig.

a) Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung - AO - muss eine Klage den "Gegenstand des Klagebegehrens" bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 S. 1 FGO). Diese Fristsetzung kann in Form einer Ausschlussfrist erfolgen (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO) und kann mit einer Frist zur Angabe von Tatsachen verbunden werden (§ 79 b Abs. 1 S. 1 FGO). Lässt ein Kläger diese Frist verstreichen, ohne die erforderlichen Angaben zu machen, wird die Klage endgültig unzulässig, soweit nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO).

Im zu entscheidenden Falle haben die Kläger am 24. Dezember 2004 Klage erhoben, ohne "den Gegenstand des Klagebegehrens" zu benennen. Denn gleichviel, was im Einzelnen hierunter zu verstehen ist (s. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 65 FGO, Rdnr. 4), entspricht es einhelliger und zutreffender Auffassung, dass hierzu allein die Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und der Einspruchsentscheidung nicht ausreicht, denn deren Benennung wird in § 65 Abs. 1 S. 1 FGO neben der des Klagebegehrens als eigenständiges Zulässigkeitserfordernis angeführt. Ebenso ist die Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung unzureichend (BFH v. 24. Mai 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908). Entsprechendes gilt für den Antrag auf "Aufhebung" eines Schätzungsbescheides, wenn - wie im Streitfall - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Besteuerungsgrundlagen begehrt wird (BFH vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl. II 1998, 628).

b) Gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn "erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind".

Auch eine gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist kann verlängert werden. Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht diese Ausschlussfrist jedoch noch nicht hinfällig (BFH vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50), über ihn muss grundsätzlich entschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 ZPO). Dies setzt aber jedenfalls dieGlaubhaftmachung erheblicher Gründe für die Fristverlängerung voraus (§§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für die Verlängerung einer gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzten Frist obliegt dem Antragsteller im Rahmen einer gesteigerten Mitwirkungspflicht. Diese Pflicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) schränkt den im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ein. Ein bloßes Erbieten zur Glaubhaftmachung ist unbeachtlich. Eine der Vorschrift des § 227 Abs. 3 ZPO vergleichbare Regelung ist in § 224 Abs. 2 ZPO nicht enthalten. Die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller hat darüber hinaus rechtzeitig, d.h. noch vor Ablauf der gesetzten Frist zu erfolgen (BFH vom 1. August 1996, XI B 149-150/95, XI B 149/95, XI B 150/95, BFH/NV 1997, 131).

Eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung ist grundsätzlich bekannt zu geben (§ 155 FGO i.V.m. § 329 Abs.2 Satz 1 ZPO) und zwar möglichst so rechtzeitig, dass der Antragsteller die angemahnte befristete Prozesshandlung noch in offener Frist vornehmen kann. Dieser Grundsatz muss aber offensichtlich eine Ausnahme erfahren, wenn der Antrag auf Fristverlängerung so spät gestellt wird, dass er vorFristablauf nicht mehr beschieden werden kann (BFH BFH/NV 1997, 131).

Arbeitsüberlastung ist grundsätzlich kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, insbesondere wenn sie weder unvorhersehbar noch, zumal bei einer Steuerberatungsgesellschaft, unabwendbar ist (BFH vom 31. Oktober 1996, VIII B 89/96 BFH/NV 1997, 695).

Im Streitfall sind die Anträge auf Verlängerung der Ausschlussfrist immer erst am Tage des Fristablaufs - deutlich nach Dienstschluss - beim FG eingegangen. Sie sind völlig unsubstantiiert auf einen Umstand ("erhebliche Arbeitsüberlastung") gestützt worden, der normalerweise nicht als "erheblicher Grund" i.S.d. § 224 Abs. 2 ZPO anzusehen ist. Überdies mangelte es in allen Fällen an jeglicher Glaubhaftmachung.

c) Auf die Ausschlussfrist zur Benennung des Klagebegehrens, die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzt worden ist, haben die Kläger somit nicht rechtzeitig reagiert. Am Mittwoch, den 25. Februar 2004, 24.00 Uhr ist die Klage - Wiedereinsetzungsgründe nach § 56 FGO sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich - deshalb unheilbar unzulässig geworden.

2.   Nach alledem war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

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