VG Augsburg, Urteil vom 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
Fundstelle
openJur 2012, 130569
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Der 1987 in der Provinz ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Saidi Sadat. Er ist Shiit. Nach eigenen Angaben reiste er im Dezember 2011 über den Landweg nach Deutschland ein. Am 22. Dezember 2011 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Februar 2012 gab der Kläger an, zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern in ..., Provinz ..., gelebt zu haben. Im Januar/Februar 2011 seien sie gemeinsam in den Iran ausgereist.

Zu den Fluchtgründen trug der Kläger im Rahmen der Anhörung vor, am Abend des Newroz-Festes sei nachts gegen 12.00 Uhr an ihre Haustür geklopft worden. Drei Taliban hätten ein Versteck gesucht. Der Vater habe sie ins Haus gelassen, später sei die Polizei gekommen und habe die drei Personen mitgenommen. Diese hätten seinem Vater dann vorgeworfen, dass er Komplize der Polizei sei. Weil sein Vater gesehen habe, dass die ganze Familie in Gefahr sei, habe er gesagt, dass sie nicht mehr dort leben könnten. Auf Nachfrage gab der Kläger an, das Haus sei von bewaffneten Polizisten umstellt worden. Ihnen sei über Lautsprecher gesagt worden, dass sie sich nicht bewegen sollten. Weil die Taliban gesehen hätten, dass sie aus der Situation nicht herauskommen würden, seien sie nach draußen gegangen. Wie viele Polizisten da gewesen seien, könne er nicht sagen, weil er im Haus gewesen sei. Sie seien aber mit vier bis fünf Autos gekommen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, sein Vater habe ihm gesagt, mit wie vielen Autos die Polizei gekommen sei. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, dort gebe es für ihn keine Sicherheit.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 8. März 2012 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 28. März 2012 zugestellt.

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere daran, dass der Kläger eine staatliche oder zumindest dem Staat zurechenbare Verfolgung nicht geltend gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben, weil der Kläger eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Schilderungen des Klägers seien vage und oberflächlich gewesen. Der Kläger habe sich zudem selbst widersprochen. So habe er angegeben, Afghanistan im Januar/Februar 2011 verlassen zu haben und in den Iran geflohen zu sein. Das angeblich fluchtauslösende Ereignis habe sich am Abend des Newroz-Festes ereignet. Dieses sei jedoch erst in der Zeit zwischen dem 19. und 21. März 2011 gewesen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nach seinen Angaben gar nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.

Am 30. März 2012 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2012 in Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Der Kläger stamme aus der Provinz ..., die zu einer der umkämpftesten Provinzen Afghanistans gehöre. Des Weiteren wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Mit dieser sei eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hess. Verwaltungsgerichtshofs, mit dem für den dortigen Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf die Provinz Logar festgestellt worden seien, verworfen worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. September 2012 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Stellungnahmen und Auskünfte, die es bei seiner Entscheidung verwende.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt:

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

a) Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“; Abl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 ff.). Mit dieser Richtlinie legt der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 des EG-Vertrags Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 lit. c, Art. 6 – 8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GK; BGBl. II 1953, S. 559) zu Grunde liegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sogenannten „Schutztheorie“ und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der „politischen Verfolgung“ aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 RdNrn. 73 ff.). Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GK maßgebend. Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, entsprechend angepasst (vgl.: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand Dezember 2004, Ziffer 60.1.4). Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die bisher grundsätzlich geforderte Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung („mittelbare staatliche Verfolgung“) ist damit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, S. 345 f.).

Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine politische Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. von Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG droht. Der Kläger hat eine politische Vorverfolgung weder durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. Allein aus der Tatsache, dass sich in der Neujahrsnacht angeblich Taliban im Haus der Familie des Klägers verstecken wollten und wenig später dort verhaftet wurden, ergibt sich keine derartige Verfolgung. Nach den Angaben des Klägers gingen die Taliban angeblich davon aus, dass sein Vater sie verraten habe. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Taliban dann den Kläger verfolgen sollten.

Im Übrigen hat der Kläger auf das Gericht nicht den Eindruck gemacht, als berichte er über tatsächlich selbst Erlebtes. Das Gericht erachtet daher den Vortrag des Klägers als unglaubhaft. So erklärte der Kläger, in ihrer Region habe das Gerücht bestanden, dass sein Vater die Taliban verraten habe. Ebenso hatte der Kläger aber angegeben, mit niemandem aus dem Dorf nach der Ausreise Kontakt gehabt zu haben. Erst auf Nachfrage durch das Gericht gab der Kläger an, sein Vater habe dieses Gerücht gehört, als er nach seiner Freilassung auf dem Heimweg gewesen sei. Dies erscheint im Hinblick auf den äußerst engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verhaftung, Freilassung und Ausreise unglaubhaft.

Auch die im Bescheid des Bundesamts angesprochenen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zufriedenstellend ausräumen. Auf die Frage nach den Widersprüchen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise erklärte der Kläger lediglich, er glaube nicht, dass er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nach dem Termin seiner Ausreise gefragt worden sei. Die Angaben des Klägers zu der Verhaftung der Taliban blieben auch in der mündlichen Verhandlung vage und unsubstantiiert. Auf Nachfragen des Gerichts zum genauen Geschehensablauf wich der Kläger aus und wiederholte insbesondere zu den Geschehnissen nach Eintreffen der Sicherheitskräfte lediglich allgemein die Angaben, die er bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hatte, ohne weitere Details zu nennen. Auf die Frage, wo die Taliban festgenommen worden seien, nannte er zunächst das Gästezimmer und korrigierte sich erst danach dahingehend, dass sie letztlich im Hof festgenommen worden seien. Damit ist eine Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht.

c) Selbst wenn von einer politischen Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG auszugehen wäre, stünde dem Kläger eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, weil er bei einer Rückführung nach Kabul – allein auf die Rückkehr dorthin kommt es mangels anderer Rückführungsmöglichkeiten an – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten muss. Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban in Kabul sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, insbesondere weil die Taliban dort keine Gebietsgewalt mehr besitzen, sondern die afghanischen Sicherheitsbehörden seit August 2008 die Verantwortung für die Sicherheit übernommen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht -, S. 12; s. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris> RdNr. 21 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich in einer Weise exponiert hat, die ihn dennoch Angriffen nichtstaatlicher Akteure aussetzen würde, bestehen nicht.

Eine Rückkehr nach Kabul ist dem Kläger auch zumutbar. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für den Kläger in Kabul eine ausreichende Lebensgrundlage besteht. Die Voraussetzungen für die Annahme, dass eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, sind höher als bei der Bejahung des Existenzminimums bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dennoch dürfen die Anforderungen an die Lebensgrundlage auch nicht überspannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24/06 <juris> RdNr. 11; vom 21.5.2003 Az. 1 B 298/02 <juris> RdNr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr nach Kabul erfüllt. Der Kläger hat in Afghanistan bereits sieben Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet und dabei selbst Materialien besorgt und die von ihm hergestellten Teppiche anschließend an einen Laden verkauft. Er verfügt daher über eine gewisse Vorbildung, ist mit Verkaufsvorgängen vertraut und geschäftlich erfahren, so dass er sich aus der Masse der ungelernten afghanischen Arbeitskräfte abhebt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm auch bei einer Rückkehr nach Kabul gelingen wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, seine Klage ist insoweit unbegründet.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird ausgeführt:

Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG nicht begründet. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198, 202 f.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198, 213 f.; vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454, 455). Es fehlt an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist. Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zu der Wahrscheinlichkeit, in der Südostregion Opfer eines Anschlags zu werden, s. BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 <juris> RdNrn. 15 ff.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers führen, hat dieser nicht glaubhaft vorgetragen (s.o., 1. b)). Darüber hinaus stünde dem Kläger Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (s.o., 1. c)).

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird noch ausgeführt:

a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG vom 9.11.1996 BVerwGE 102, 249/258 f.).

b) Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger weder aus seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren (Lagebericht, S. 12). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in seiner Person zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Kabul verdichten würde.

c) Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 <juris> RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04.A <juris> RdNrn. 38 ff.). Nach Auffassung des Gerichts kann sich deshalb zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 15.3.2012 Az. 13a B 11.30439 <juris> RdNr. 25).

Der Kläger ist alleinstehend und leidet nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat in der Vergangenheit in Afghanistan bereits selbstständig als Teppichweber gearbeitet und zu diesem Zwecke Material gekauft, Teppiche hergestellt und diese dann wieder verkauft. Er hebt sich dadurch aus der Masse der unqualifizierten afghanischen Männer ab. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul nicht möglich sein sollte, eine derartige Arbeit wieder aufzunehmen. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, ist davon auszugehen, dass es dem Kläger auch ohne familiäre Unterstützung gelingen wird, sein Existenzminimum notfalls durch Tagelöhnertätigkeiten zu sichern.

5. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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