VG Augsburg, Urteil vom 24.03.2011 - Au 5 K 10.626
Fundstelle
openJur 2013, 23011
  • Rkr:
Tenor

I. Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 31. März 2010, Nr. 3 des Bescheides, soweit sie sich auf Nr. 2 des Bescheides bezieht, und Nr. 4 b des Bescheides werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter zweier Dobermann-Schäferhund-Mischlinge.

Auf eine Beschwerde eines Passanten hin suchte ein Polizeibeamter der zuständigen Polizeiinspektion am 22. August 2009 das Anwesen des Klägers auf. Nach dem Vermerk der Polizeiinspektion vom 17. September 2009 rannten dabei die beiden Hunde laut bellend zum Gartentor und stellte sich einer der beiden mit den Vorderläufen auf das Tor.

Nach einem Bericht der Polizeiinspektion über eine Zeugeneinvernahme vom 28. November 2009 ging Frau H. P. am 27. November 2009 mit ihrem Dackelmischling am Anwesen des Klägers vorbei, als einer der beiden Hunde des Klägers plötzlich auf die Straße gelaufen sei und den Hund der Frau H. P. attackiert habe. Dieser habe dabei eine Fleischwunde erlitten, die in der Tierklinik habe behandelt werden müssen. Frau H. P., die ihrem Hund habe zu Hilfe kommen wollen, sei von dem Hund des Klägers angebellt worden und habe nach dem Kläger gerufen, der dann aus dem Haus gekommen sei. Frau H. P. habe berichtet, dass die Hunde des Klägers bereits mehrfach über den Gartenzaun gesprungen seien.

Nach der Niederschrift der Polizeiinspektion über eine Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2009 fuhr Frau E. W. am 10. März 2009 mit ihrem Fahrrad am Anwesen des Klägers vorbei, als plötzlich einer seiner Hunde vom Grundstück auf die Straße gerannt sei, hinter der Radlerin hinterher gelaufen sei und diese attackiert habe. Frau E. W. habe den Hund mit einer Abwehrbewegung des Beines von sich abhalten können, aber durch das Anspringen Verletzungen durch die Krallen des Hundes und einen starken Bluterguss in der Kniekehle davongetragen, dessentwegen sie sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.

Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 29. November 2009 eine Unterschriftenliste zahlreicher Anwohner übergeben, in der diese zum Ausdruck brachten, dass sie sich durch die Hunde des Klägers bedroht fühlten.

Nach einem Aktenvermerk vom 1. Dezember 2009 suchte ein Beamter der Polizeiinspektion daraufhin erneut das Anwesen des Klägers auf und stellte fest, dass an der Straßenseite und auch an einer seitlichen Grundstücksgrenze die Umzäunung so niedrig sei, dass sich die Hunde mit den Vorderläufen aufstützen und dabei ihre Köpfe über die Umzäunung strecken könnten. Dadurch seien Fußgänger und Radfahrer auf der an das Anwesen grenzenden Straße gefährdet. In dem Vermerk wird vorgeschlagen, dass Anordnungen zur Haltung der Hunde in Bezug auf die Sicherung des Grundstückes bzw. einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet werden sollten.

In einem weiteren Vermerk vom 4. Januar 2010 stellte die Polizeiinspektion fest, dass die beiden Hunde des Klägers eine Risthöhe von 49 cm bzw. 55 cm hätten, aus dem gleichen Wurf stammten und beide sehr aggressiv seien. Sie reagierten auf geringste Reizlagen wie Radfahrer und Fußgänger, die das Grundstück des Klägers passierten.

Am 31. März 2010 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem dem Kläger untersagt wurde, seine Hunde auf seinem Grundstück außerhalb des Hauses frei laufen zu lassen, solange nicht der Zaun auf mindestens 1,50 m erhöht ist und die Lücken in der Einfriedung repariert sind und ordnete an, das große Eisentor gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern (Nr. 1 des Bescheides). Die Beklagte ordnete an, dass die Hunde außerhalb des Grundstückes an einer reißfesten, maximal 1,50 m langen Leine zu führen sind und ihnen außerdem Beißkörbe anzulegen sind (Nr. 2 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger die in den Nrn. 1 und 2 genannten Pflichten nicht ab sofort erfülle, wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR (Nr. 4 a des Bescheides) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR (Nr. 4 b) angeordnet.

Die Anordnungen wurden auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt. Die Beklagte habe als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten. Es sei zu befürchten, dass die beiden Hunde des Klägers in naher Zukunft wieder Menschen attackierten bzw. Eigentum beschädigten. Von den Hunden gehe daher eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Vorfälle zeigten, dass die beiden Hunde ohne vorhersehbaren Anlass zu einer schweren Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen werden könnten, wenn ihr Aufenthalt nicht auf das Grundstück des Klägers beschränkt werde oder wenn sie sich außerhalb des Grundstückes ohne Maulkorb aufhielten. Die Anordnung des Maulkorbzwanges entspreche nach Art. 8 LStVG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2010, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 30. April 2010, beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 8. September 2010 übersandte der Beklagte dem Gericht eine Ordnungswidrigkeitenanzeige bei der Polizeiinspektion vom 2. August 2010. Nach den Angaben einer Nachbarin des Klägers, Frau P. H., habe einer der beiden Hunde des Klägers am 5. Juli 2010 erneut unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen und die sich angeleint auf dem Nachbargrundstück aufhaltende Jack-Russel-Terrier-Hündin der Frau P. H. erheblich verletzt, so dass diese tierärztlich habe versorgt werden müssen. Der Kläger sei nach den Angaben von Frau P. H. erst kurze Zeit später dazu gekommen und habe dann seinen Hund zurückgerufen. Noch am selben Tag habe ein Beamter der Polizeiinspektion erneut die Einfriedung des Anwesens des Klägers in Augenschein genommen und Lichtbilder angefertigt, die dem Gericht vorgelegt wurden. Der Beamte der Polizeiinspektion kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger angebrachten Schilfrohrmatten nicht ausreichend seien, durch eine geeignete Konstruktion zu ersetzen und Lücken im Maschendrahtzaun zu schließen seien, weil es andernfalls den Hunden an verschiedenen Stellen möglich sei, auf die Straße zu gelangen.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 18. Januar 2011,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Antrages auf Klageabweisung führt die Beklagte in dem Schreiben vom 18. Januar 2011 unter anderem aus, die dokumentierten Vorfälle zeigten, dass die getroffenen Anordnungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien, um eine konkrete Gefahr zu beseitigen. Durch die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides werde sichergestellt, dass die Hunde nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, unkontrolliert das Grundstück verlassen und Menschen bzw. Tiere angreifen könnten. Der in Nr. 2 des Bescheides angeordnete Leinenzwang sowie die Anordnung des Tragens eines Beißkorbes seien geeignet und verhältnismäßig, da dadurch im Grunde lediglich ein Verhalten geregelt würde, das ein verantwortungsbewusster Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würde.

Der Kläger begründete seinen Klageantrag mit Schreiben vom 16. Februar 2011. Zu dem Vorfall vom 10. März 2009 führte er aus, beim Ausführen der Hunde hätten sich deren Leinen verheddert, so dass er diese vor der Einfahrt zu seinem Haus mit dem Rücken zur Straße entwirrt habe. Dabei sei einer der beiden Hunde aus dem Halsband geschlüpft und auf die gerade vorbeiradelnde Frau E. W. zugelaufen. Diese habe auf seine Nachfrage, ob sie verletzt sei, geantwortet, es handle sich nur um einen kleinen Kratzer. Ob dieser durch seinen Hund oder durch ein Abrutschen vom Fahrradpedal verursacht worden sei, könne er nicht sagen. Keinesfalls habe er einen Angriff seines Hundes eingeräumt. Der Hund habe auch das Grundstück nicht durch die geöffnete Gartentüre verlassen. Dieses sei versperrt und er besitze überhaupt keinen Schlüssel dafür. Zu den Sicherungsmaßnahmen am Grundstück führte der Kläger aus, er habe bereits vor Erlass des Bescheides Lücken in der Einfriedung, sobald sie von ihm bemerkt worden seien, repariert. An dem nördlichen Grundstückszaun bestehende Beschädigungen seien auch auf das fehlende Zurückschneiden der Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen. Das defekte Schloss am Tor habe er zwischenzeitlich ausgetauscht. Zu der Erhöhung der Einfriedung auf 1,50 m stelle er fest, dass niemals einer seiner Hunde den Zaun übersprungen habe oder auch nur den Versuch dazu unternommen habe. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion vom 8. Februar 2011 besichtigte ein Beamter am 7. Februar 2011 erneut die Einfriedung des Grundstückes des Klägers. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Einzäunung an drei Grundstücksgrenzen nunmehr so hergestellt worden sei, dass von den Hunden keine Gefahr mehr ausgeht, sich der Zaun an der nördlichen Grundstücksgrenze nach wie vor aber als Provisorium darstelle.

Am 24. März 2011 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nr. 2 des Bescheides vom 31. März 2010, Nr. 3 des Bescheides, soweit sie sich auf Nr. 2 des Bescheides bezieht, und Nr. 4 b des Bescheides sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dem Kläger sei einige Zeit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ein Entwurf des Bescheides persönlich erläutert worden. Eine schriftliche Anhörung hat nach Aktenlage nicht stattgefunden. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist jedenfalls durch die Möglichkeit der umfassenden Äußerung des Klägers im gerichtlichen Verfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Die Beklagte hat darüber hinaus in Kenntnis der Stellungnahme des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie an dem streitgegenständlichen Bescheid festhält.

2. Nr. 2 des Tenors des Bescheides, in dem angeordnet wird, dass die Hunde außerhalb des Grundstückes des Klägers an einer reißfesten, maximal 1,5 m langen Leine zu führen sind, ist rechtswidrig, da sich diese Anordnung auch auf andere ausreichend eingefriedete und gesicherte Privatgrundstücke, von denen ein Entweichen des Hundes nicht möglich ist, erstreckt. Insoweit geht die Anordnung über das Maß hinaus, das unter Berücksichtigung einer effektiven Gefahrenabwehr geboten ist und schränkt den Kläger unverhältnismäßig ein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Bescheid ausdrücklich im übertragenen Wirkungskreis erlassen hat und dieser nicht nur im Gebiet der Gemeinde Geltung beansprucht.

Die Anordnung des Leinenzwanges verletzt den Kläger nicht bereits deshalb in seinen Rechten, weil § 2 der Hundehaltungsverordnung der Beklagten vom 17. November 2004 bereits allgemein Halter „großer Hunde“ auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Anlagen innerhalb geschlossener Ortschaften verpflichtet, diese an einer reißfesten Leine mit höchstens 1,50 m Abstand zu führen. Während es für den Erlass eines allgemeinen Anleinzwangs durch Verordnung auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 LStVG ausreichend ist, dass den in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Rechtsgütern von den durch die Verordnung erfassten „großen Hunden“ abstrakte Gefahren drohen, hat der Erlass einer Anleinpflicht im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Voraussetzung, dass von dem betreffenden Hund konkrete Gefahren für die geschützten Rechtsgüter ausgehen. Durch Einzelanordnungen können daher Verpflichtungen, die sich bereits aus der Verordnung ergeben, bescheidsmäßig konkretisiert oder verschärft werden. Soweit sich diese decken, stellt sich allenfalls die Frage, ob es für eine Anfechtungsklage gegen eine Einzelanordnung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Halter die sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten ohnehin zu beachten hat. Im vorliegenden Fall stellt die Einzelanordnung, so wie sie formuliert ist, eine Verschärfung des Leinenzwangs in § 2 der Hundehaltungsverordnung der Beklagten dar. Im Übrigen unterscheidet sie sich von der durch Verordnung angeordneten allgemeinen Leinenpflicht auch dadurch, dass die im übertragenen Wirkungskreis erlassene Einzelanordnung über das Gemeindegebiet hinaus Geltung beansprucht.

Der Beklagten ist es daher grundsätzlich nicht verwehrt, unter Beachtung der obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG per Einzelanordnung den Leinenzwang für die Hunde des Klägers anzuordnen.

Für Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es nicht erforderlich, dass ein Hund bereits durch Beißen von Menschen oder Tieren oder sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden ist. Die Gefahrenabwehr setzt nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat. Eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 BayVBl. 2004, 461; BVerwG vom 3.7.2001 BVerwGE 116, 347). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist.

Eine konkrete Gefahr kann deshalb nicht nur dann angenommen werden, wenn ein Hund bereits öfter gegenüber verschiedenen Personen oder Hunden auffällig geworden ist. Ein Anlass zum Einschreiten liegt aber jedenfalls dann grundsätzlich vor, wenn es bereits zu einem Beißvorfall gekommen ist. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich Veranlassung für Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von den Hunden des Klägers eine konkrete Gefahr für die von Art. 18 Abs. 2 LStVG geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Eigentum ausgeht.

Das ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Frau E. W.. Diese hat dem Gericht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass einer der Hunde des Klägers, als sie an dessen Anwesen vorbeigeradelt ist, unbeaufsichtigt vom Grundstück durch die offenstehende Gartentüre auf die Straße gerannt, der Zeugin hinterhergelaufen ist, die Zeugin auf dem Fahrrad angesprungen hat und ihr mit den Pfoten eine blutende Verletzung an der Kniekehle beigebracht hat. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass sich der von der Zeugin ruhig, anschaulich, aber ohne Belastungseifer geschilderte Vorfall so abgespielt hat.

Unabhängig davon muss davon ausgegangen werden, dass bei vielen Hunden die Begegnung mit einem größeren, frei umherlaufenden Hund Angst auslösen kann. Dass das von einem Hund wahrgenommene ängstliche Verhalten bei diesem weitere Reaktionen hervorrufen kann, die die Angst vergrößern, ist hundetypisch. Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass Personen falsch reagieren können bzw. in Ermangelung entsprechender Kenntnisse oder weil es sich um Kinder handelt, gar nicht in der Lage sind, sich adäquat zu verhalten. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor (frei umherlaufenden) Hunden, sind auch nicht von den Hunden hervorgerufene, „nicht hundegerechte“ Reaktionen den Hunden zuzuordnen. Das Recht der Allgemeinheit auf Nutzung öffentlicher Wege und Straßen muss, ohne dass dies einer weiteren Erörterung bedarf, grundsätzlich den Vorrang haben. Besteht ein entsprechender Konflikt im öffentlichen Straßenraum, haben in erster Linie die Belange der Hunde, nicht die der Passanten, zurückzutreten. Die Anordnung eines Leinenzwanges unter Beachtung der obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit ist auch regelmäßig geeignet, von größeren Hunden ausgehende Gefahren abzuwehren und nicht unangemessen, da sie im Grunde lediglich ein Verhalten regelt, das ein verantwortungsbewusster Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würde (BayVGH vom 31.1.2005 Az. 24 CS 04.3550). Der Hundehalter wird dadurch nur verhältnismäßig gering belastet, während ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die von dem Hund ausgehenden Gefahren zu unterbinden.

3. Soweit sich die Anordnung des Sofortvollzuges in Nr. 3 des Bescheides auf den in Nr. 2 des Bescheides angeordneten Leinenzwang bezieht, war dieser aus den oben genannten Gründen ebenfalls aufzuheben.

4. Der in Nr. 2 des Bescheides neben dem Leinenzwang angeordnete uneingeschränkte Maulkorbzwang war ebenfalls aufzuheben.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das Gericht überprüft lediglich, ob die von der Behörde getroffene Prognoseentscheidung auf Grund des damaligen Kenntnisstandes im Wege einer objektiven ex-ante-Einschätzung so hätte ergehen dürfen (BayVGH vom 29.8.2001 Az. 24 ZS 01.1967).

Die Kombination von Leinen- und Beißkorbzwang verstößt nicht von vorneherein gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayVGH vom 27.10.1995 BayVBl. 1996, 212). Zur Verhinderung von Beißgefahren ist ein Leinenzwang allein im Einzelfall unter Umständen nur bedingt geeignet, da auch ein angeleinter Hund zubeißen oder sich losreißen kann. Gegebenenfalls ist daher auch eine doppelte Absicherung in Form eines kombinierten Leinen- und Maulkorbzwangs erforderlich, wenn die von dem Hund ausgehenden Gefahren nur auf diese Weise wirksam abgewehrt werden können (BayVGH vom 21.11.2005 Az. 24 CS 05.2714). Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 8 LStVG Rechnung zu tragen, wird dabei aber regelmäßig zu prüfen sein, ob - wenn man neben dem Leinenzwang auch noch einen Maulkorbzwang für erforderlich hält - die Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang im Einzelfall so auszugestalten ist, dass dem Hund neben der Leine nur in Bereichen, in denen gewöhnlich Konzentrationen von Menschen oder Hunden auftreten (z.B. Fußgängerzonen, Geschäfte, Lokale, Einkaufszentren, Haltestellen, öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe, Grünanlagen und ähnliche Bereiche) zusätzlich ein Maulkorb anzulegen ist oder ob z.B. in unbebauten Bereichen außerhalb von Ortschaften, auf freiem, überschaubarem Gelände ohne öffentliche Wege der Leinenzwang entfallen kann, wenn dem Hund ein Maulkorb angelegt wird und damit dem natürlichen Bewegungsdrang des Hundes entsprechend Rechnung getragen wird, oder aber es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, einen uneingeschränkten, kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen.

Die Gründe des Bescheides enthalten keine Ausführungen dazu, ob die Beklagte Überlegungen dahingehend angestellt hat, ob es im vorliegenden Fall zur effektiven Abwehr der von den Hunden ausgehenden Gefahren geboten, aber auch ausreichend ist, einen situationsangepassten, eingeschränkten, kombinierten Leinen- bzw. Maulkorbzwang anzuordnen bzw. aus welchen Gründen sogar ein generelles, uneingeschränktes Nebeneinander von Leinen- bzw. Maulkorbzwang unabdingbar ist. Letzteres wäre beispielsweise dann der Fall, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die angeleinten Hunde außerhalb seines Grundstückes so zu beherrschen, dass eine konkrete Gefahr für Menschen oder Tiere besteht. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Die geschilderten Vorfälle, auf die der streitgegenständliche Bescheid auch gestützt worden ist, haben ihre Ursache vielmehr alle darin, dass die Hunde das Grundstück des Klägers unbeaufsichtigt verlassen haben und dann auf der Straße Passanten bzw. auf dem Nachbargrundstück einen Hund attackiert haben.

Ungeachtet dessen ist es der Beklagten unbenommen, unter Beachtung der obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine der möglichen Alternativen eines eingeschränkten, kombinierten Leinen- und Maulkorbzwanges vorliegen bzw. zu prüfen, ob es neue Erkenntnisse, z.B. auch neue Vorfälle gibt, die nunmehr zur effektiven Gefahrenabwehr einen uneingeschränkten, kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang als erforderlich erscheinen lassen und dann eine neue Einzelanordnung zu treffen.

5. Dementsprechend war auch Nr. 3 des Bescheides, soweit er sich auf den in Nr. 2 des Bescheides angeordneten Maulkorbzwang bezieht, aufzuheben.

6. Nr. 4 b des Bescheides, mit dem für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht wird, war ebenfalls aufzuheben.

Insoweit ist die Anordnung eines Zwangsgeldes bereits wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Grundsätzlich findet die Androhung des Zwangsgeldes ihre Rechtsgrundlage in Art. 18, 29, 31 und 36 BayVwZVG. Der Formulierung in Nr. 4 b des Bescheides lässt sich bereits nicht ausreichend konkret entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Zwangsgeld fällig wird. Nr. 2 des Bescheides enthält zwei selbstständige Anordnungen, nämlich zum einen den Leinenzwang und zum anderen den Maulkorbzwang. Aus der Zwangsgeldandrohung ergibt sich aber nicht hinreichend deutlich, ob das Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fällig wird, wenn bereits gegen eine der beiden Pflichten verstoßen wird oder ob es sich um ein einheitliches Zwangsgeld handelt. Wird für unterschiedliche, in einem Bescheid zusammengefasste, eigenständige Anordnungen ein Zwangsgeld angedroht, ist jedoch kein einheitliches Zwangsgeld, sondern für jede Verpflichtung jeweils ein eigener Betrag - und zwar auch dann, wenn das für die einzelnen Anordnungen jeweils angedrohte Zwangsgeld gleich hoch ist - anzudrohen, weil sonst nicht ersichtlich ist, welche Folgen sich aus der Nichterfüllung jedes einzelnen Gebotes für den Betroffenen ergeben (vgl. VG Augsburg vom 28.2.2011 Az. Au 5 S 11.112; VG Augsburg vom 11.6.2010 Az. Au 5 S 10.701; VG Augsburg vom 24.9.2009 Az. Au 5 K 09.41; VG Augsburg vom 21.5.2007 Az. Au 5 K 06.1065). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen von den Sicherheitsbehörden angedrohten Zwangsgeldes für den Verstoß gegen einen Leinen- und Maulkorbzwang gewisse Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes hegt, wenn jeweils bei einem Verstoß gegen eine der beiden Verpflichtungen bereits ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fällig werden soll.

7. Die in Nr. 1 des Bescheides getroffene Anordnung, auf dem Grundstück die Hunde außerhalb des Hauses nicht frei laufen zu lassen, solange der Zaun nicht mindestens auf 1,50 m erhöht ist und die Lücken in der Einfriedung repariert sind und das Eisentor gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern, ist rechtmäßig.

Auch insoweit ist wieder maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides.

Art. 18 Abs. 2 LStVG kann auch Rechtsgrundlage für grundstücksbezogene Anordnungen sein. Insbesondere können Anforderungen an den Ort der Hundehaltung gestellt werden, um Gefährdungen Dritter durch den Hund vom Grundstück aus durch Anbellen oder Schnappen am Zaun sowie das Entweichen des Hundes vom Haltergrundstück mit der Folge des unbeaufsichtigten Umherlaufens zu verhindern. Ein befriedetes Besitztum ist für einen nicht angeleinten, gefährlichen Hund nur dann ein ausreichender Gewahrsam, wenn eine undurchlässige und ausreichend hohe Einfriedung vorhanden ist. Eine konkrete Gefahr ist deshalb zu bejahen, wenn sich ein Hund hinter einem Zaun wiederholt aggressiv gezeigt hat und keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Beißen oder Entweichen vorhanden sind (vgl. BayVGH vom 8.12.1993 21 B 93.112).

Der Beißvorfall vom 10. März 2009 hat nach den glaubhaften Aussagen der als Zeugin einvernommenen Frau E. W. seine Ursache darin, dass einer der Hunde durch das geöffnete Tor auf die Straße gelangen konnte. Hinzu kommt das von zahlreichen Nachbarn unterschriebene Schreiben vom 29. November 2009, in dem diese zum Ausdruck bringen, dass sie sich durch die Hunde bedroht sehen, wenn diese auf Grund des Zustandes der Einfriedung das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen können. In einem Vermerk der zuständigen Polizeiinspektion vom 1. Dezember 2009 stellte ein Polizeibeamter, der am 30. November 2009 das Grundstück des Klägers besichtigt hat, detailliert fest, dass die Einfriedung des Grundstückes des Klägers nicht eine ausreichende Höhe aufweist bzw. in einem baulichen Zustand ist, der es den Hunden ermöglicht, sich auf dem Zaun mit den Vorderläufen aufzustützen und dabei die Köpfe über die Umzäunung hinauszustrecken bzw. auch die Einzäunung zu überwinden und unbeaufsichtigt das Grundstück zu verlassen. In dem Vermerk der Polizeiinspektion wird ausdrücklich festgehalten, dass deshalb eine erhebliche Gefahrensituation für Passanten und Nachbarn gegeben ist, wenn keine weitergehenden Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Hunde auf die Straße gelangen. Diese Einschätzung des Polizeibeamten wird durch zahlreiche anlässlich der Besichtigung gefertigte Lichtbilder zu Höhe und Zustand der Einfriedung des Grundstückes untermauert.

Die Beklagte hat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 31. März 2010 dem Kläger daher zu Recht untersagt, die Hunde auf seinem Grundstück außerhalb des Hauses frei laufen zu lassen, solange nicht der Zaun auf mindestens 1,50 m erhöht ist und die Lücken in der Einfriedung repariert sind. Sie hat rechtmäßig angeordnet, dass das große Eisentor gegen unbeabsichtigtes Öffnen entsprechend zu sichern ist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 16. Februar 2011 und auch in der mündlichen Verhandlung vorträgt, er habe bereits vor Erlass des Bescheides Löcher in der Einfriedung, sobald sie von ihm bemerkt worden seien, repariert. Die Polizeiinspektion hat nämlich am 5. Juli 2010 und damit nach Erlass des Bescheides erneut eine Besichtigung des Anwesens des Klägers durchgeführt und festgestellt, dass die Einfriedung zu diesem Zeitpunkt nach wie vor nicht den geforderten Maßgaben entsprach. So waren die Eisentorteile nur mit wackeligen Schilfrohrmatten erhöht worden, die dazwischen liegenden Mauerteile überhaupt nicht. Im Bereich der Hecke haben sich nach wie vor mehrere Lücken im Maschendrahtzaun befunden. Diese Feststellungen werden durch die anlässlich der Besichtigung aufgenommenen Lichtbilder hinreichend belegt.

Selbst in der am 7. Februar 2011 erneut durchgeführten polizeilichen Besichtigung wird laut Vermerk vom 8. Februar 2011 festgestellt, dass die Einfriedung, wenngleich sie nunmehr an drei Grundstücksseiten ausreichend sei, an der nördlichen Grundstücksgrenze nach wie vor provisorisch und unzureichend ist. Soweit sich der Kläger im Schreiben vom 18. Februar 2011 bzw. in der mündlichen Verhandlung darauf beruft, dass ihm an dieser Grundstücksseite auf Grund einer Grenzstreitigkeit mit dem Nachbarn Arbeiten an dem Zaun derzeit nicht möglich seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet der Frage, ob es dem Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides oder zu einem späteren Zeitpunkt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war, einen ausreichenden Zaun genau an der umstrittenen Grundstücksgrenze zu errichten, ist es ihm im Hinblick auf das Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr jedenfalls zumutbar, die erforderliche Einfriedung auch entsprechend zurückgesetzt von der umstrittenen Grundstücksgrenze in einem Bereich seines Grundstückes zu errichten, der nicht von der Grenzstreitigkeit erfasst ist.

Derartige Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück, auf dem die Hunde gehalten werden, sind dem Kläger auch unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes zumutbar, da es unverhältnismäßig wäre, ihn als Zustandsstörer zu Lasten der Allgemeinheit von erforderlichen Maßnahmen zu verschonen (BayVGH vom 21.5.1994 Az. B 93.3972). Es können zwar keine unzumutbaren Anforderungen, die mit einem unvertretbaren finanziellen Aufwand verbunden oder sonst unangemessen sind, verlangt werden. Wenn die von den Hunden auf dem Grundstück ausgehende Gefahr dann aber nicht auf andere Weise wirksam bekämpft werden kann, hat deshalb allerdings nicht der Schutz der Allgemeinheit zurückzustehen, sondern der Kläger gegebenenfalls die Hunde sogar abzugeben.

7. Eine weitergehende Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Dem Gericht stand auf Grund der vorgelegten Unterlagen, der schriftlichen Äußerungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie der Aussagen der einvernommenen Zeugen eine ausreichende Erkenntnisgrundlage zur Verfügung, um über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnungen entscheiden zu können. Auf die Einvernahme der Frau H. P. zu dem Vorfall vom 27. November 2009 hat das Gericht im Hinblick auf den durch Attest belegten Gesundheitszustand der Zeugin verzichtet. Das Gericht hat auf Antrag des Klägers dessen Vater als Zeugen einvernommen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung weitere Beweisanträge gestellt hat, bedurfte es einer weitergehenden Beweiserhebung nicht. Soweit der Kläger beantragt hat, den Polizeibeamten P. H. zum Beweis dazu einzuvernehmen, dass Pflanzen vom Grundstück seines Nachbarn H.-J. R. auf sein Grundstück hinüber wachsen und dort Schäden am Zaun verursachen, bedurfte es dieser Beweiserhebung nicht, da es darauf, ob den Kläger am Zustand der Einfriedung ein Verschulden trifft, nicht ankommt. Soweit der Kläger beantragt hat, Beweis zu erheben dazu, dass Herr H.-J. R. behauptet habe, es sei ihm am liebsten, wenn zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück des Klägers ein blickdichter Holzzaun auf Kosten des Klägers errichtet wird, bedurfte es insoweit keiner Beweiserhebung, da es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt. Soweit der Kläger beantragt hat, Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass ausgewachsene Schäferhunde auch über deutlich höhere Zäune springen können und somit die Auflage zur Erhöhung des Zaunes ungeeignet ist, bedurfte es ebenfalls keiner Beweiserhebung, da die generelle Feststellung, dass Schäferhunde auch Zäune, die höher als 1,50 m sind, überspringen können, nicht dazu führt, dass die konkrete Auflage zur Erhöhung des Zaunes ungeeignet ist. Soweit der Kläger weiter beantragt hat, Herrn H.-J. R. zu weiteren Fragen als Zeugen einzuvernehmen, war dies nicht geboten. Soweit dies die Fragen zu der nicht durchgeführten Pflanzenrückschneidung, zur erfolgten „Anzeigeerstattung und deren Hintergründe“ sowie „zur Unmöglichkeit der Schließung von Lücken der Einfriedung durch Überbauung“ betrifft, ist die Beweiserhebung nicht geboten, da die zu Beweis gestellten Fragen nicht entscheidungserheblich sind. Soweit der Kläger die Einvernahme des Herrn H.-J. R. zur Frage der Gefährlichkeit der Hunde beantragt, handelt es sich dabei um eine Frage, die bereits auf Grund der dem Gericht im Übrigen vorgelegten Erkenntnisse und insbesondere auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hinreichend beurteilt werden kann, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass Herr H.-J. R. über eine besondere Sachkunde in Bezug auf Hunde verfügt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt, dass über die gestellten Beweisanträge zusammen mit der Endentscheidung entschieden wird.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entsprach es dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten, dass der Kläger und die Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen haben.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.