1. Das Vorteilsprinzip des § 10 Abs 3 S 1 KAG BW iVm dem Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG gebietet keine satzungsrechtliche Artzuschlagsregelung für gewerblich und/oder industriell genutzte Grundstücke in einer Entwässerungsbeitragssatzung, wenn die Kosten der Mehrdimensionierung der Kläranlage wegen der genannten Grundstücke 10% der ansonsten hypothetisch anfallenden Herstellungskosten nicht übersteigen.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Entwässerungsbeiträgen durch die Beklagte.
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... und Flst.Nr. ... auf Gemarkung der Beklagten. Der öffentliche Entwässerungskanal wurde im Bereich der T Straße im Jahre 1983 und in der Bstraße 1982 verlegt. Bescheide von 1983 und 1984, mit denen die Kläger zu Entwässerungsbeiträgen herangezogen werden sollten, wurden von der Beklagten jeweils während des Laufs des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens aufgehoben.
Mit Bescheiden vom 5.11.1986 setzte die Beklagte für das Grundstück Flst.Nr. 377/1 einen Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 25 835,94 DM fest (Kanalbeitrag 20 706,40 DM, Klärbeitrag 5 129,54 DM) und zog -- jeweils mit gesondertem Bescheid -- die Kläger zur Zahlung der Hälfte des festgesetzten Beitrags (12 917,97 DM) heran. Für das Grundstück Flst.Nr. 482/1 setzte die Beklagte einen Gesamtabwasserbeitrag von 16 865,28 DM (Kanalbeitrag 13 516,80 DM, Klärbeitrag 3 348,48 DM) fest und forderte durch jeweils getrennte Bescheide vom 5.11.1986 jeden Kläger zur Zahlung der Hälfte des festgesetzten Betrags, also 8 432,64 DM auf.
Die gegen die Bescheide eingelegten Widersprüche der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1987 als unbegründet zurück.
Am 21.1.1988 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 5.11.1986 betreffend die Grundstücke Flst.Nr. 377/1 und Flst.Nr. 482/1 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.12.1987 aufzuheben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die Abwasserbeitragsbescheide könnten weder auf die Abwassersatzung der Beklagten vom 24.6.1986 in ihrer ursprünglichen, noch in ihrer Fassung vom 5.9.1989 gestützt werden. Der in der Satzung bestimmte Verteilungsmaßstab der Nutzungsfläche sei unzulässig. Die Verteilungsregelung sei insgesamt unbestimmt und unvollständig. Die festgesetzten Teilbeitragssätze seien nichtig, da die zugrundeliegenden Globalberechnungen von 1986 bzw. 1989 fehlerhaft seien. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß entsprechend § 10 KAG 1978 ein Teil des Herstellungsaufwands über Gebühren finanziert werden müsse. Zu Unrecht seien Anlagen der Schlammbehandlung bei der Ermittlung des Klärbeitragssatzes in Ansatz gebracht worden, da die Schlammbehandlung nicht Teil der öffentlichen Entwässerung sei. Angesichts der vorhandenen industriellen Betriebe auf Gemarkung der Beklagten, die an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen seien, hätte die Abwassersatzung eine Artzuschlagsregelung für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke vorsehen müssen. Die Veranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 482/1 zu einem Abwasserbeitrag verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Dieses Grundstück sei bereits 1971 zu einem entsprechenden Beitrag herangezogen worden, wobei der Beitragsbescheid 1973 vom Bürgermeister der Beklagten zurückgenommen worden sei mit den Worten, daß von der Erhebung eines Entwässerungsbeitrags abgesehen werde. Dies stelle einen Erlaß des Beitrags dar, an den die Beklagte gebunden sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Die Beitragsbescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung vom 24.6.1986 i.d.F. vom 9.5.1989. Die Nutzungsfläche sei ein anerkannter Verteilungsmaßstab und die Verteilungsregelung in der Abwassersatzung sei nicht zu beanstanden. Die Aufnahme einer den Artzuschlag festsetzenden Vorschrift in die Abwassersatzung sei nicht erforderlich, da die Mehrdimensionierung der Abwassereinrichtung der Beklagten infolge des Anschlusses der gewerblich und industriell nutzbaren Grundstücke bei 5,9 % des Herstellungsaufwands lägen und somit weit unterhalb der Typisierungsgrenze von 10 %.
Mit Urteil vom 12.9.1989 hat das Verwaltungsgericht den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 5.11.1986 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 482/1 insoweit aufgehoben, als der geforderte Abwasserbeitrag einen Betrag von jeweils 6 535,68 DM übersteigt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Beklagte verfüge mit ihrer Abwassersatzung vom 24.9.1986 in der Änderungsfassung vom 9.5.1989 über die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage zur Erhebung von Abwasserbeiträgen. Die Satzung sei ordnungsgemäß zustandegekommen und auch mit höherrangigem materiellem Recht vereinbar. Sie verwende in § 24 den sog. Nutzungsflächenmaßstab, der mit dem Vorteilsprinzip des § 10 Abs. 1 S. 1 KAG vereinbar sei. Die gesetzliche Vorgabe, eine den unterschiedlichen Vorteilen annähernd gerecht werdende Beitragsbemessung zu gewährleisten, verpflichte den Satzungsgeber grundsätzlich nicht, in der Abwassersatzung der unterschiedlichen Art der Grundstücksnutzung durch einen sog. Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke Rechnung zu tragen. Erst dann, wenn die Abwasseranlage in besonders abwasserintensiver Weise genutzt werde, könne der Gleichheitssatz erfordern, diejenigen mit höheren Entwässerungsbeiträgen zu belasten, deretwegen eine größere Dimensionierung der Kläranlage erforderlich geworden sei. Hierbei sei jedoch die Typisierungskompetenz des Satzungsgebers zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestatte dem Ortsgesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft werde und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht blieben. Seine Grenze finde dieser Grundsatz jedoch dann, wenn mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprächen. In Anlehnung an diese Richtschnur sei davon auszugehen, daß sich der Ortsgesetzgeber dann im Rahmen des von der Möglichkeit zur Typisierung eröffneten Gestaltungsspielraums halte, wenn der durch solche Grundstücke, die in einer abwasserintensiven Art und Weise genutzt würden, verursachte beitragsfähige Mehraufwand eine Mehrbelastung der anderen beitragspflichtigen Grundstücke von mehr als 10 % zur Folge haben würde. Nach der vorgelegten Berechnung der Beklagten betrügen die Mehrdimensionierungskosten jedoch nur 5,9 % der Herstellungskosten der Kläranlage. Die Verteilungsregelung verstoße nicht gegen den Vollständigkeitsgrundsatz. Sie erfasse alle in Betracht kommenden Beitragsfälle. Insbesondere enthalte § 26 Abs. 4 b AbwS nicht etwa deshalb eine Regelungslücke -- wie die Kläger meinen -- weil danach "bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse" maßgebend sei und die Erwähnung der "näheren Umgebung" ohne Verweis auf § 34 Abs. 1 BauGB rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügen würde. Es verstehe sich von selbst, daß mit der näheren Umgebung der Rückgriff auf die planungsrechtlich relevante Umgebung im Sinne von § 34 BauGB gemeint sei. Rechtliche Bedenken bestünden nicht gegen die in § 28 AbwS festgesetzten Teilbeitragssätze. Dieser Regelung fehle es nicht an der erforderlichen Klarheit und die Beschlußfassung über die Beitragssätze genüge den sich aus § 10 KAG ergebenden Anforderungen. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte sich dafür entschieden habe, die Herstellungskosten der Abwassereinrichtung zur Gänze über das Beitragsaufkommen zu decken. Die Neufassung des § 10 Abs. 1 KAG durch das Änderungsgesetz vom 25.4.1978 schränke zwar das Finanzierungsinstrument des Beitrags insoweit ein, als unter der Geltung dieses Gesetzes Beiträge nur noch zur teilweisen Deckung der Herstellungskosten erhoben werden dürften, so daß ein gewisser Anteil über das Benutzungsgebührenaufkommen zu finanzieren sei. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 des KAG-Änderungsgesetzes sei die Neufassung des § 10 Abs. 1 KAG (1978) jedoch nur auf solche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert worden seien, wobei als Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gelte. Vorliegend sei nicht ersichtlich, daß nach dem Stichtag einzelne (Teil-)Einrichtungen nach der Planung der Beklagten schon als endgültig, nämlich plangemäß, hergestellt gegolten hätten, so daß von einer kontinuierlichen abschnittsweisen Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtung auszugehen sei und deshalb das KAG 1964 Anwendung finde. Die vom Gemeinderat zu treffenden Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Preissteigerungsrate für künftige Investitionen und des nichtbeitragsfähigen Herstellungsaufwands der öffentlichen Kanalisation und des Klärwerks, der auf den Anschluß von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfalle, seien nicht zu beanstanden, da sie auf anerkannten Prognosemethoden beruhten. Hinsichtlich des veranlagten Grundstücks Flst.Nr. 377/1 seien rechnerische Unrichtigkeiten zu Lasten der Kläger nicht zu erkennen. Bezüglich des Grundstück Flst.Nr. 482/1 verstoße die Höhe des geforderten Beitrags gegen die Vorgaben der Abwassersatzung. Zwar treffe nicht zu, daß der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung die Veranlagung des Grundstücks zu einem Abwasserbeitrag überhaupt nicht zulasse. Die Kläger hätten jedoch nicht mehr zu einem Teilkanalbeitrag für die Regenwasserkanalisation herangezogen werden dürfen. Dies folge daraus, daß der am 25.11.1971 an ihre Rechtsvorgänger gerichtete Entwässerungsbeitragsbescheid mit Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 22.8.1973 aufgehoben worden sei und hierin ein Erlaß der Beitragsschuld gesehen werden müsse. Dieser Erlaß habe sich jedoch nur auf den damals konkret geforderten Beitrag für die zu diesem Zeitpunkt verlegte Regenwasserkanalisation bezogen. Nur in diesem Umfang stehe der Erlaßbescheid einer erneuten Beitragserhebung entgegen. Für eine weitergehende Auslegung des Schreibens dahin, daß ein Verzicht auf jegliche künftige Beitragsforderung hinsichtlich späterer Änderungen der Abwassereinrichtung erklärt worden sei, sei kein Raum.
Gegen das ihnen am 5.10.1989 zugestellte Urteil haben die Kläger am 6.11.1989 (Montag) Berufung eingelegt. Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.9.1989, soweit die Klagen abgewiesen wurden, zu ändern und die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 5.11.1986 und deren hierzu erlassene Widerspruchsbescheide vom 21.12.1987 insgesamt aufzuheben.
Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und führen noch aus: Die Abwassersatzung der Beklagten i.d.F. vom 9.5.1989 sei nichtig, da der gesamte Beitragsteil hätte neu beschlossen und insgesamt veröffentlicht werden müssen. § 28 AbwS 1989 enthalte drei Teilbeitragssätze im Gegensatz zu § 28 AbwS 1986, der sechs solche ausweise. In § 29 AbwS in beiden Fassungen werde auf Teilbeitragssätze in "§ 28 Nr 1 b, 2 b und 3 b" verwiesen, die nunmehr § 28 AbwS 1989 nicht mehr enthalte. Ähnlich verhalte es sich mit der Vorschrift des § 30 AbwS, die die Leistung von Vorauszahlungen betreffe. Auf der Kostenseite der Globalberechnung müsse bei den Abzugskapitalien hinsichtlich der künftig zu erhoffenden Zuschüsse darüber informiert werden, auf welcher rechtlichen Grundlage diese zu erwarten seien. Dies sei aus der Globalberechnung nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht erkennbar, wie sich die zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich zusammensetzten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (3 Hefte, mehrere Einzelblätter, 7 Leitzordner) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg im mehreren Verfahren der Kläger gegen die Beklagte (6 K 113/85; 6 K 192/84; 6 K 70/84; 6 K 9/84; 6 K 178/83 und 6 K 12/88) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Schriftsatz der Kläger-Vertreter vom 19.11.1990 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.
Die zulässigen Berufungen der Kläger sind unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klagen -- soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahren sind -- abgewiesen. Denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.11.1986 sind, soweit sie noch im Streit stehen, rechtmäßig und verletzen daher die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Abwassersatzung der Beklagten vom 24.6.1986 -- AbwS 86 -- als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ausscheidet. Denn die in § 28 AbwS 86 festgesetzten Teilbeitragssätze sind ungültig, da bei der ihnen zugrundeliegenden Globalberechnung aus dem Jahre 1986 die mit 5 % angesetzte Preissteigerungsrate für künftige Investitionen nicht methodisch einwandfrei prognostiziert wurden. Wie der erk. Senat entschieden hat, ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 KAG 1964 ebenso wie bei § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KAG 1978 vom Kostenbegriff im nominellen Sinne auszugehen (Urteil vom 17.11.1988 -- 2 S 1324/86 --, VBlBW 1989, 65). Beitragsfähig sind danach die tatsächlich entstandenen und noch entstehenden Herstellungskosten. Künftige Herstellungskosten können naturgemäß nur prognostisch geschätzt werden. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese Schätzung vom Preisindex eines bestimmten Stichjahres, für das die Herstellungskosten zuverlässig ermittelt werden können, ausgeht und die für dieses Stichjahr ermittelten Herstellungskosten unter Berücksichtigung angemessener Preissteigerungsraten auf das künftige Herstellungsjahr hochgerechnet werden. Als sachgerechte Grundlage für die Ermittlung künftiger Preissteigerungsraten bietet sich mangels sonstiger hinreichend zuverlässiger Erkenntnismittel in der Regel die Preisentwicklung über einen längeren in der Vergangenheit liegenden Zeitraum an. Denn es spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die konjunkturell bedingte Auf- und Abwärtsentwicklung der Preise sich in der Zukunft mehr oder weniger wiederholt. Da sich die Preisentwicklung wegen der vielfältigen Umstände, die auf sie einwirken, nicht für jedes einzelne Jahr mathematisch genau vorausberechnen läßt, ist es sachgerecht und vertretbar, der Ermittlung künftiger Herstellungskosten eine durchschnittliche Preissteigerungsrate zugrundezulegen, die sich an einem längeren Zeitraum der Vergangenheit mit teils steigenden, teils fallenden Preisen orientiert (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --). Nicht mehr vertretbar und sachgerecht ist es jedoch, allein die Preissteigerungsrate anhand eines einzelnen Preisindexes für ein Jahr in die Zukunft zu prognostizieren (so Beschluß des Senats vom 25.10.1988 -- 2 S 296/87 --; vgl. auch Urteil vom 15.9.1988 -- 2 S 2201/87 --). So ist jedoch die Beklagte verfahren, wie sich aus der Globalberechnung des Jahres 1986 ergibt, denn sie hat allein auf Grund des Preisindexes für das Jahr 1985 die künftige Preissteigerungsrate ermittelt.
Die angefochtenen Bescheide finden jedoch, soweit sie vom Verwaltungsgericht bestätigt worden sind, die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage in der Abwassersatzung der Beklagten vom 24.6.1986 i.d.F. vom 9.5.1989 -- AbwS 89 --. Die Änderungssatzung ist ordnungsgemäß zustandegekommen, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Sie verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht.
Es ist in der Rechtsprechung des erk. Senats seit langem anerkannt, daß die Nutzungsfläche, die sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit einem von der Geschoßzahl abhängigen Nutzungsfaktor ergibt (vgl. §§ 24, 26 AbwS 89), den Anforderungen genügt, die der Begriff des Vorteils im Sinne des § 10 KAG an die Bemessung der Entwässerungsbeiträge stellt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.1984 -- 2 S 925/83 --, BWGZ 1984, 592; Urteil vom 23.7.1984 -- 2 S 1690/82 --; Urteil vom 11.12.1986 -- 2 S 3160/84 --; Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --; Urteil vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 --; vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 26.1.1979 -- 4 C 61 -- 68 und 80 -- 84.75 --, BVerwGE 57, 240). Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.
Ebenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung des erk. Senats hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt, daß vorliegend das Vorteilsprinzip des § 10 Abs. 3 S. 1 KAG in Verb. mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG es nicht gebietet, für gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in der Satzung einen Artzuschlag festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 -- 2 S 3160/84 -- mit zahlr. weiteren Nachweisen). Die durch die Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Entwässerung geschaffenen Vorteile bei gewerblich oder industriell genutzten bzw. nutzbaren Grundstücke sind regelmäßig nicht größer als bei einer anderen Nutzungsart. Denn in zahlreichen Gewerbe- und Industriebetrieben werden keine oder nur geringfügig verschmutzte Abwässer aus Produktionsprozessen anfallen, die ohne zusätzliche Einrichtungen gemeinsam mit häuslichen Abwässern in einer Kläranlage mit mechanisch-biologischen Reinigungsstufen schadlos geklärt werden können. Auch hängen die durch eine Kläranlage gebotenen Vorteile von den satzungsrechtlich geregelten Einleitungsbedingungen ab. Ist die Einleitung stark verschmutzter oder giftiger Abwässer ausgeschlossen, so erwachsen gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine Kläranlage keine wesentlich größeren Vorteile als sonstigen Grundstücken. Nur dann, wenn an die Kapazität und Qualität einer Kläranlage wegen gewerblicher oder industrieller Abwässer besonders hohe Anforderungen gestellt worden sind, kann sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Beitragssatzes auch nach der Art der baulichen Nutzung ergeben. Denn in diesen Fällen besteht der Vorteil, den die Eigentümer von Gewerbe und Industriegrundstücken durch den Anschluß ihrer Grundstücke an die Kläranlage haben, nicht nur in der Abnahme von Abwässern der üblichen Beschaffenheit und Menge, sondern in der Abnahme und Klärung von stark verschmutzten oder von besonders großen Abwassermengen. Der Gleichheitssatz kann es daher gebieten, die Eigentümer solcher Grundstücke, die in besonders abwasserintensiver Weise genutzt werden, mit höheren Entwässerungsbeiträgen zu belasten, wenn die ihretwegen erforderlich gewordene größere Dimensionierung und bessere Ausstattung der Kläranlage auch tatsächlich beitragsfähige Mehrkosten verursacht hat (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 13.11.1987 -- 2 S 1926/87 -- und vom 15.1.1990 -- 2 S 2767/89 --). Die diesen Grundstücken durch die Schaffung der Anschlußmöglichkeit zufließende Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts kann in diesen Fällen ein solches Maß erreichen, daß es nicht mehr gerechtfertigt wäre, die entsprechend größeren Vorteile im Wege einer an sich zulässigen Typisierung zu vernachlässigen. Die Belastung sämtlicher Grundstückseigentümer mit den Mehrdimensionierungskosten kann bei derartigen Gegebenheiten einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bedeuten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1989 -- 2 S 2098/89 --). Hiervon ausgehend ist eine Differenzierung nach der Art der Grundstücksnutzung in der Beitragssatzung der Beklagten jedoch rechtlich nicht geboten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend betont hat, ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachgebiets angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Beschluß vom 19.9.1983, BVerwGE 68, 36; hinsichtlich von Benutzungsgebühren Urteil des Senats vom 26.4.1990 -- 2 S 1395/89 --). Innerhalb der Typisierungsgrenze von 10 % liegt es daher, wenn die Kosten der Mehrdimensionierung der Kläranlage, die deshalb entstanden sind, weil von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken stark verschmutztes oder besonders große Abwassermengen eingeleitet werden, 10 % der ansonsten hypothetisch anfallenden Herstellungskosten nicht übersteigen und deshalb der Verzicht auf eine Artzuschlagsregelung eine Mehrbelastung der anderen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer von nicht mehr als 10 % zur Folge hat (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rd.Nr. 654). So liegt es hier. Die Beklagte hat im einzelnen vorgetragen und dargelegt (VGH-Akte AS. 79 bis 87), daß sich die Kosten der Mehrdimensionierung der Kläranlage infolge des Anschlusses von "Großeinleitern" auf 6,85 % belaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ermittlung dieses Kostenanteils notwendigerweise auf einer Schätzung beruht, die nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Die hiergegen vom Kläger-Vertreter vorgebrachten Einwendungen sind unschlüssig bzw. unsubstantiiert, da sie sich lediglich mit den bei der Kapazitätsberechnung des Klärwerks in Ansatz gebrachten Abwassermengen beschäftigen, jedoch keine schlüssige Aussage enthalten oder zulassen über die hierdurch entstandenen Mehrkosten bei Errichtung des Klärwerks.
Entgegen der Ansicht des Kläger-Vertreters entbehrt § 26 Abs. 4 d AbwS 89 nicht der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dieser Regelung ist für die Ermittlung der Geschoßzahl in unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch die Baumassenzahl festsetzt, "bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse" maßgebend. Diese Regelung ist auslegungsfähig und genügt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit. Eine Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 4.4.1967, BVerfGE 21, 245, 261; BVerfG, Urteil vom 26.7.1979, BVerfGE 58, 230, 244). Es ist offensichtlich und vom Verwaltungsgericht zutreffend im einzelnen dargelegt, daß hier die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 BBauG/BauGB maßgeblich ist.
Den Klägern ist zuzugeben, daß die §§ 29 und 30 AbwS 89 im Zusammenhang mit § 28 AbwS 89 (redaktionelle) Unstimmigkeiten aufweisen. Sie lassen jedoch die Gültigkeit derjenigen Satzungsvorschriften unberührt, von denen die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu Lasten der Grundstücke der Kläger abhängt. Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat und dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch bekannt ist, kann bei redaktionellen Unstimmigkeiten nicht Ziel einer Gesetzesauslegung sein; dem Gesetzgeber Unsinniges zu unterstellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 --). Die in § 29 AbwS 86 getroffenen Regelungen über die Entstehung der Beitragsschuld -- die durch die Satzungsänderung 1989 nicht betroffen wurden -- gehen hinsichtlich der Verweisung auf § 28 AbwS 89 insoweit ins Leere, als § 29 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 86 auf die nicht mehr existierenden Teilbeitragssätze in § 28 Nr. 1 b, 2 b und 3 b verweist. Dies ist jedoch unschädlich. Zum einen dürfte § 29 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 86/89 zwanglos dahin auszulegen sein, daß nunmehr auf die in § 28 AbwS 89 festgesetzten Teilbeitragssätze und die diesen zugeordneten Teileinrichtungen der Entwässerungsanlage der Beklagten verwiesen wird. Selbst wenn von der Ungültigkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 89 ausgegangen würde, entstünde keine die Entstehung der (Teil-)Beitragspflichten hindernde Regelungslücke, weil deren Entstehung dann nach der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 KAG zu beurteilen wäre. Diese Regel greift nämlich, wie sich aus Hs. 2 dieser Vorschrift ergibt, immer dann ein, wenn die Satzung keinen späteren und damit abweichenden Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht bestimmt. Insoweit schränkt § 10 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 KAG das in § 2 S. 2 KAG statuierte Regelungsgebot ein, wonach die Satzung u.a. die Entstehung der Beitragsschuld bestimmen muß (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 --). Ob die die Erhebung von Vorauszahlungen betreffende Bestimmung des § 30 AbwS 86/89 gültig ist, kann offen bleiben, da vorliegend nicht die Erhebung von Vorausleistungen im Streit ist und die Ungültigkeit einer diese betreffenden Regelung die übrigen satzungsrechtlichen Bestimmungen in ihrem Bestand unberührt ließe.
Die in § 28 AbwS 89 festgesetzten Teilbeitragssätze für den öffentlichen Schmutzwasserkanal einschließlich Mischkanalisation, Sammler, Regenklärbecken und Überlaufbecken, soweit diese Teileinrichtungen der Beseitigung des Schmutzwassers dienen, von 6,19 DM/qm Nutzungsfläche, für die Regenwasser- und Mischkanalisation einschließlich Sammler und Regenrückhaltebecken, soweit diese Teileinrichtungen der Ableitung des Oberflächenwassers der Grundstücke dienen, von 2,57 DM/qm Nutzungsfläche und für die Kläranlage R, Verbandskläranlagen "Untere R" und "St" von 2,32 DM/qm Nutzungsfläche sind entgegen der Ansicht der Kläger gültig. Sie beruhen auf der Globalberechnung von 1989, durch die die festgesetzten Teilbeitragssätze ermittelt wurden (vgl. zu den Anforderungen an die Beschlußfassung gültiger Beitragssätze im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 39, 29; Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --).
Fehl geht der Einwand der Kläger, die in § 28 AbwS 89 festgesetzten Teilbeitragssätze seien ungültig, weil der Gemeinderat keine Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, ob Teile der Herstellungskosten über das Benutzungsgebührenaufkommen finanziert werden sollen. Zur Festlegung einer Gebührenfinanzierungsquote, die unmittelbar oder mittelbar aus der Globalberechnung hervorgehen müßte, wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn § 10 Abs. 1 KAG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25.4.1978 (GBl. S. 224) -- KAG 1978 -- auf die in § 28 AbWS 89 aufgeführten beitragsrechtlich verselbständigten Teileinrichtungen anzuwenden wäre. Denn seit dieser Gesetzesänderung hat das Finanzierungsinstrument des Beitrags eine Beschränkung dadurch erfahren, daß unter der Geltung des § 10 Abs. 1 KAG 1978 Beiträge nur noch zur "teilweisen" Deckung der Herstellungskosten erhoben werden dürfen. Ziel dieser Gesetzesänderung ist die verstärkte Finanzierung der Investitionskosten für öffentliche Einrichtungen über die Benutzungsgebühren. § 10 Abs. 1 KAG 1978 findet indessen -- worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -- gemäß Art. 5 Abs. 4 des KAG-Änderungsgesetzes vom 25.4.1978 auf die drei beitragsrechtlich verselbständigten Entwässerungsteileinrichtungen keine Anwendung. Nach dieser Übergangsvorschrift ist § 10 Abs. 1 KAG 1978 nur auf solche öffentliche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert werden, wobei als Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gilt. Diese Übergangsvorschrift bezieht sich nicht nur, was ihr Wortlaut nahelegen könnte, auf die "öffentliche Einrichtung" als ganzes, sondern ebenso auch auf beitragsrechtlich verselbständigte Teileinrichtungen; denn andernfalls hätte die Gesetzesänderung keine praktische Bedeutung erlangen können. Ferner wirft diese Übergangsvorschrift die Frage auf, welche Auftragsvergabe bei abschnittsweiser Herstellung der öffentlichen Einrichtung oder Teileinrichtung maßgebend sein soll. Da auf eine öffentliche Einrichtung oder eine beitragsrechtlich verselbständigte Teileinrichtung nicht zugleich § 10 Abs. 1 KAG 1964 und § 10 Abs. 1 KAG 1978 Anwendung finden kann, ist aus Gründen der Rechtsklarheit eine Gesetzesauslegung dahingehend geboten, daß bei abschnittsweiser Herstellung auf die Auftragsvergabe des ersten Bauabschnitts abzustellen ist. Dafür spricht vor allem der in der Fiktion des Art. 5 Abs. 4 S. 2 des KAG-Änderungsgesetzes vom 25.4.1978 zum Ausdruck kommende Wille des Landesgesetzgebers, die Anwendungsbereiche des § 10 Abs. 1 und Abs. 1 KAG alter und neuer Fassung nicht nach dem letzten, sondern nach dem ersten Schritt -- nämlich der Auftragsvergabe -- auf dem Weg zur Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtung abzugrenzen. Das Abstellen auf die Auftragsvergabe für den letzten Bauabschnitt verbietet sich auch deshalb, weil es bei Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes vom 25.4.1978 in den Gemeinden, in denen der Ausbau der Entwässerungsanlagen in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war -- und dies war bei nahezu allen Gemeinden des Landes der Fall --, einen Schwebezustand hätte eintreten lassen. Die Anwendung der alten oder der neuen Fassung des § 10 Abs. 1 KAG hinge bei einer solchen Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 des KAG-Änderungsgesetzes vom 25.4.1978 davon ab, ob der Auftragsvergabe vor dem Stichtag 31.12.1978 eine weitere nach diesem Stichtag nachfolgt. Eine solche Gesetzesauslegung wäre mit den rechtsstaatlichen Anforderungen der Rechtssicherheit und Normenklarheit unvereinbar. Für die beitragsrechtlich verselbständigte Teileinrichtung Kanalnetz -- sowohl hinsichtlich der Beseitigung des Schmutzwassers als auch der Oberflächenwasser -- fand die erste Auftragsvergabe zweifelsfrei vor dem Stichtag 31.12.1978 statt, weil die ersten Abwasserkanäle im jetzigen Einzugsbereich der Beklagten bereits im Jahre 1956 verlegt wurden, wie aus den Anlagenachweisen zur Globalberechnung 1989 (Ordner III und IV) hervorgeht. Nicht anders verhält es sich mit der schon bei Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes von 1978 beitragsrechtlich verselbständigten Teileinrichtung Klärwerk. Zu ihr gehören die Kläranlage R sowie die Verbandskläranlagen "Untere R" und "...", deren Auftragsvergabe vor dem genannten Stichtag lag (Anlagen zur Globalberechnung 1989 Bd. 6) und die gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 in Verb. mit § 9 Abs. 1 S. 2 KAG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 15.12.1986 (GBl. S. 465) zu einer einzigen Teileinrichtung zusammengefaßt werden durften (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 -- m.w.N.). Liegt somit die maßgebliche erste Auftragsvergabe für die genannten Teileinrichtungen vor dem Stichtag 31.12.1978, so findet auf sie nach Art. 5 Abs. 4 des KAG-Änderungsgesetzes vom 25.4.1978 § 10 Abs. 1 KAG in seiner ursprünglichen Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) -- KAG 1964 -- Anwendung (vgl. zum ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1989, aaO und Normenkontrollbeschluß vom 14.5.1990 -- 2 S 1372/88 --).
Unter der Geltung des § 10 Abs. 1 KAG 1964 dürfen die Gemeinde frei darüber befinden, ob die Herstellungskosten beitragsfähiger öffentlicher Einrichtungen ausschließlich über das Beitragsaufkommen oder ganz oder teilweise über das Benutzungsgebührenaufkommen finanziert werden sollen. Denn § 10 Abs. 1 KAG 1964 (ebenso § 10 Abs. 1 KAG 1978) verpflichtet weder zum Erlaß einer Beitragssatzung noch zur Ausschöpfung der kostendeckenden Beitragsobergrenze. Auch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 GO lassen dieses finanzpolitische Auswahlermessen der Gemeinden unberührt; eine Rangfolge in der Erschließung von Einnahmequellen besteht nach § 78 Abs. 2 GO nur im Verhältnis der Beiträge und Gebühren als Leistungsentgelte einerseits zu den Steuern andererseits. Dieses sowohl vom Gemeindehaushaltsrecht als auch vom Benutzungsgebühren- und Beitragsrecht vorgegebene finanzpolitische Auswahlermessen bei der Entscheidung über das einzusetzende Finanzierungsinstrument hat die Rechtsprechung des erk. Senats dazu bewogen, vom Gemeinderat als dem zuständigen Rechtsetzungsorgan eine Entscheidung darüber zu verlangen, welche Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung in die Beitragskalkulation eingestellt werden sollen, um eine unstatthafte Doppelfinanzierung sowohl über das Beitragsaufkommen als auch über das Benutzungsgebührenaufkommen zu vermeiden. Zudem ermöglicht diese Entscheidung erst eine Überprüfung des Beitragssatzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz. Grundlage für diese Entscheidung ist die dem Gemeinderat spätestens bei Beschlußfassung über den Beitragssatz zu unterbreitende Globalberechnung, aus der hervorgeht, welche Herstellungskosten durch das Beitragsaufkommen finanziert werden sollen. Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Ortsgesetzgeber auch die Gründe für die getroffene Ermessensentscheidung offenlegen und nach Maßstäben überprüfen lassen muß, wie sie für behördliche Ermessensentscheidungen gelten. Denn im Unterschied zu letzteren unterliegen Ermessensentscheidungen des Ortsgesetzgebers grundsätzlich keinem formellen Begründungszwang, es sei denn, er ist durch Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich oder sinngemäß vorgeschrieben. Letzteres trifft im Beitragsrecht nach dem KAG nur insoweit zu, als der Ortsgesetzgeber die Kosten- und Flächenfaktoren offenzulegen hat, auf die er den beschlossenen Beitragssatz stützt, weil er sich andernfalls einer Überprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Schranken der Beitragserhebung entzöge. Zu den nach § 10 Abs. 1 KAG 1964 offenzulegenden Grundlagen gehört aber nicht, weshalb der Ortsgesetzgeber von einer wenigstens teilweisen Gebührenfinanzierung abgesehen hat; denn hiervon läßt § 10 KAG 1964 die Gültigkeit der beschlossenen Beitragssätze nicht abhängen. Braucht der Ortsgesetzgeber die Gründe für den Verzicht auf die teilweise Gebührenfinanzierung nicht offenzulegen, so verbietet sich ihre gerichtliche Überprüfung von selbst. Dies schließt naturgemäß auch die Überprüfung aus, ob sich der Gemeinderat des ihm eingeräumten Auswahlermessens bei der Finanzierung beitragsfähiger öffentlicher Einrichtungen bewußt gewesen ist (so Urteil des erk. Senats vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 --). Im übrigen war sich der Gemeinderat der Beklagten dieses Auswahlermessens durchaus bewußt, wie aus der Niederschrift vom 9.5.1989 und den Beschlußunterlagen hierzu hervorgeht.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Schlammbehandlung Teil der von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebenen Abwasserbeseitigung und ihre Kosten daher bei der Ermittlung des Beitragssatzes zu berücksichtigen. Nach § 18 a WHG ist Abwasser so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, sowie das Entwässern von Klärschlämmen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung (vgl. auch Henseler, Das Recht der Abwasserbeseitigung S. 21 ff.). Mag im Gegensatz zu den anderen in § 18 a WHG genannten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung die Klärschlammentwässerung nicht der Vorbereitung der Einleitung von Abwasser dienen, sondern in einer anderweitigen Beseitigung des Schlammes ihr Ziel haben (vgl. Imhoff, Taschenbuch der Stadtentwässerung, 26. Aufl., S. 209), so ändert dies nichts an ihrer gesetzlichen Zuordnung zur Abwasserbeseitigung. Als solche ist sie grundsätzlich beitragsfähig (so VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.1.1990 -- 2 S 2767/89 --).
Entgegen dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger hat die Beklagte die künftigen beitragsfähigen Herstellungskosten fehlerfrei prognostiziert. Sie hat insbesondere die Frage, ob für künftige Baumaßnahmen Zuschüsse gewährt werden, geprüft, bejaht und nach den derzeit geltenden Richtlinien bzw. Auskünften in Ansatz gebracht (Zuschüsse im Kanalbau 20 bzw. 25 %, s. Globalberechnung 1989, Anlage 2; bezüglich Klärwerk (teilweise) 50 %, s. Anlage zur Globalberechnung Bd. 6). Die prozentualen Anteile wurden als DM-Beträge in Ansatz und von den künftigen Herstellungskosten in Abzug gebracht. Mehr ist hinsichtlich einer Prognose für künftig zu erwartende Zuschüsse nicht zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 14.5.1990 -- 2 S 1372/88 --). Es versteht sich von selbst, daß Zuschüsse und Beihilfen entsprechend den gesetzlichen Regelungen bzw. den Zuschußrichtlinien gewährt werden, so daß deren Angabe in der Globalberechnung oder gar die Bezugnahme auf sie im Gemeinderatsbeschluß überflüssig ist.
Bei Anwendung der sonach gültigen Teilbeitragssätze auf das dem Grunde nach unstreitig beitragspflichtige Grundstück Flst.Nr. 377/1 der Kläger ergäbe sich ein Abwasserbeitrag in Höhe von 26 071,24 DM, so daß die Kläger durch den in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Abwasserbeitrag von 25 835,94 DM nicht rechtswidrig belastet sind.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß die Veranlagung der Kläger zu einem Abwasserbeitrag von jeweils 6 535,68 DM für das Grundstück Flst.Nr. 482/1 rechtmäßig ist. Den dieses Grundstück betreffenden Beitragsbescheiden steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. Dieser besagt zum einen, daß die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in einer anderen Höhe noch einmal entstehen. Es steht außer Frage, daß vor Erlaß der AbwS 89 eine sachliche Beitragspflicht für dieses Grundstück mangels wirksamer Festsetzung von Beitragssätzen nicht entstehen konnte. Ferner schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, daß ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.1989 -- 2 S 43/87 --, VBlBW 1989, 345; Urteil vom 19.7.1990 -- 2 S 412/90 --). Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Beitragsbescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so läßt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Veranlagung, wenn jener Bescheid bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung des Grundstücks durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund der sich die erneute Veranlagung rechtfertigen läßt (vgl. Urteil des Senats vom 27.9.1984 -- 2 S 2437/82 --, ESVGH 35 S. 55 und Urteil vom 19.7.1990, aaO). Eine Beitragsveranlagung in diesem Sinne ist für das Grundstück Flst.Nr. 482/1 aber nicht erfolgt, da der diesbezügliche Bescheid der Beklagten vom 25.11.1971 durch Verfügung der Beklagten vom 22.8.1973 aufgehoben worden ist. Ein Beitragsbescheid, der der Veranlagung dieses Grundstücks entgegenstehen könnte, existiert somit nicht mehr, was die Kläger verkennen. Gleiches gilt erst recht, wenn die Kläger, wie sie neuerdings vortragen, nicht durch einen "Abwasserbescheid", sondern "lediglich durch eine Rechnung" im Jahre 1971 zu einer Entgeltzahlung aufgefordert worden sein sollten. Zum einen stellt die Heranziehung zu einem Entgelt durch bloße Rechnungsstellung keine Veranlagung durch Beitragsbescheid dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1983 -- 2 S 1709/81 --) und gibt schon von daher für eine Verletzung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung durch den hier angegriffenen Beitragsbescheid nichts her. Zum anderen aber wäre eine solche "Rechnung" von der Beklagten durch die Verfügung vom 22.8.1973 aufgehoben worden.
Die Verfügung vom 22.8.1973 enthält keinen Verzicht der Beklagten auf die Erhebung eines Klärbeitrags und eines Beitrags für den öffentlichen Schmutzwasserkanal einschließlich der diesem zugeordneten Einrichtungen. Die Erklärung vom August 1973, wonach "von der Erhebung eines Entwässerungsbeitrags für das Grundstück Lgb.Nr. 482/1 abgesehen" wird, ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB (BVerwG, Urteil vom 12.1.1973, DÖV 1973, 533; Urteil des Senats vom 25.6.1984 -- 2 S 945/83 --) anhand der den Beteiligten bekannten Umstände unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen (vgl. zu letzterem Beschluß des Senats vom 15.1.1990 -- 2 S 2767/89 --). Danach steht zunächst die Erklärung von 1973 in Zusammenhang mit der -- später aufgehobenen -- Beitragsveranlagung aus dem Jahre 1971. Damals sollte, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, der Rechtsvorgänger der Kläger zu einer Zahlung von 2 018,-- DM herangezogen werden. Ob dieses, wofür alles spricht, durch Beitragsbescheid vom 25.11.1971
oder, wie die Kläger neuerdings behaupten, durch Rechnung aus gleicher Zeit geschehen sollte, kann offen bleiben. Denn unzweifelhaft sollte dieser Betrag ausschließlich für die Regenwasserkanalisation erhoben werden. Dies ergibt sich aus der Höhe des Betrags, die der Veranlagung nach der Kanalisationssatzung der Beklagten vom 16.12.1969 entspricht. Denn deren § 17 Abs. 4 Nr. 4 enthält die Teilbeitragssätze "für den Regenwasserkanal und altes Kanalisationsnetz -- Mischkanal -- von 0,50 DM/qm Grundstücksfläche und 2,-- DM/qm Geschoßfläche", welches für das Grundstück Bstraße 12 bei einer Grundstücksfläche von 1 508 qm den Betrag von 754,-- DM und bei einer Geschoßfläche von 632 qm, denjenigen von 1 264,-- DM und damit den Gesamtbetrag von 2 018, -- DM ergibt. Bestätigt wird dies auch durch das Schreiben der Beklagten an den Rechtsvorgänger der Kläger vom 6.8.1973, in dem auf den damaligen Widerspruch ausgeführt ist, daß unter "öffentlichen Entwässerungsanlagen das gesamte Regenwasserkanalisationsnetz zu verstehen" sei und daß "die in der Kanalisationssatzung vom 16.12.1969 vorgesehene Pauschale für den Regenwasserkanalanschluß in Höhe von 500,-- DM" (ebenfalls) nicht erhoben werde. Dies läßt keinen Zweifel offen, daß im Jahre 1971 eine Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 482/1 nur zu einem Teilbeitrag für den Regenwasserkanal in Rede stand, nicht aber zu Schmutzwasserkanälen und zum Klärwerk (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 5 Kanalisationssatzung 1969) mit der Folge, daß die Erklärung der Beklagten von der Erhebung eines solchen Entwässerungsbeitrags abzusehen, sich selbstredend nur auf einen solchen Teilbeitrag beziehen kann.
Die Höhe des sich sonach für das Grundstück Flst.Nr. 482/1 auf Grund der AbwS 89 ergebenden Entwässerungsbeitrags hat das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß mit 6 535,68 DM je Miteigentümer ermittelt. Dies wurde auch von den Klägern nicht beanstandet.