OLG München, Urteil vom 24.10.2012 - 7 U 4103/10
Fundstelle
openJur 2012, 130315
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2010, Az. 13 HKO 20686/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis geltend. Sie begehrt Buchauszug und danach noch zu beziffernde Provisionszahlungen. Außerdem beansprucht sie Handelsvertreterausgleich in Höhe von 40.925,61 Euro.

Die Beklagte stellt Brillen her und vertreibt diese unter bestimmten Markennamen. Mit dem Vertrieb sind etwa 50 Handelsvertreter betraut, die in den ihnen zugewiesenen Gebieten bestimmte Kollektionen/Marken an die dortigen Optiker vertreiben.

Am 15.09.2008 schlossen die Parteien Agenturverträge ab, wonach die Klägerin als Gebietsvertreterin mit dem Vertrieb der neu in das Sortiment der Beklagten aufgenommenen Brillenkollektionen cK C. K. und F. in den Postleitzahlgebieten 40 bis 45 betraut worden ist. Hinsichtlich der weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 verwiesen.

Das Vertriebssystem der Beklagte ist dabei so organisiert, dass in einem Gebiet jeweils verschiedene Handelsvertreter mit dem Vertrieb von einzelnen, diesen jeweils gesondert zugewiesenen Brillenmarken betraut sind. Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine Liste ausgehändigt, in der bisherige Kunden der Beklagten, d.h. Optiker, die von anderen Handelsvertretern der Beklagten für die von diesen vertriebenen Marken gewonnen worden waren, verzeichnet waren. Die Klägerin vermittelte bis Juni 2009 für Brillen der Marken cK C. K. und F. Kaufverträge u.a. mit Optikern, die in der Liste aufgeführt waren.

Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses begehrt die Klägerin Buchauszug, danach zu beziffernde Provisionen und Handelsvertreterausgleich.

Das Erstgericht hat durch Teil- und Grundurteil den Anspruch auf Buchauszug zuerkannt und den Handelsvertreterausgleichsanspruch dem Grunde nach für begründet erachtet. Es sah einen wichtigen Grund für die Kündigung nicht gegeben, so dass deshalb ein Ausgleichsanspruch nicht ausscheide. Außerdem ist es dem Vortrag der Klägerin insofern gefolgt, als es alle von der Klägerin für die Marken cK C. K. und F. gewonnenen Kunden als Neukunden bewertete und deshalb dem Grunde nach einen Handelsvertreterausgleichsanspruch bejahte. Das Landgericht berücksichtigte die Tatsache, dass der Klägerin insbesondere durch die übermittelten Kundenlisten der Zugang zu den Optikern erleichtert worden sei, dadurch, dass es einen Ausgleichsanspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten lediglich in Höhe von 50 % für angemessen ansah.

Gegen das Grundurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hatte zunächst in ihrer Berufungsbegründung auch die vom Landgericht angenommene Unwirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigung angegriffen. Hiervon hat sie im Laufe des Berufungsverfahrens Abstand genommen, nachdem der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.11.2010 auf die Entscheidung des EuGH vom 28.10.2010, Az: C-203/09, hingewiesen hatte. Die Beklagte greift nunmehr das Erstgericht nur noch insofern an, als dieses in seinen Entscheidungsgründen die von der Klägerin geworbenen Kunden als Neukunden bewertete und deshalb einen Handelsvertreterausgleichsanspruch dem Grunde nach zuerkannte.

Der Senat, der die Auffassung der Erstgericht teilt, hat am 22.11.2010 einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassen und am 21.12.2010 die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen wird ergänzend verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beklagte mit einer Verfassungsbeschwerde. Durch Entscheidung vom 26.06.2012 (Az: 1 BvR 285/11) hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da es eine Divergenz der Entscheidung des Senats mit Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart bejahte und deshalb die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verneinte.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 beantragte die Beklagte die Aufhebung des Grundurteils und Abweisung des Antrags auf Handelsvertreterausgleich. Die Beklagte stützt sich hierbei insbesondere darauf, dass aufgrund der vorzunehmenden branchenbezogenen Betrachtung Optiker, die bereits andere Marken der Beklagten in ihrem Sortiment gehabt hätten, aber die noch nicht Kunden der Marken und Produkte, die der Klägerin zum Vertrieb zugewiesen wurden, gewesen seien, als Altkunden anzusehen seien. Damit scheide ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich aus, da die Klägerin bei dieser Betrachtung keine Neukunden geworben habe.

Dem tritt die Klägerin, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, entgegen. Sie teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach aufgrund der besonderen Vertriebsstruktur und Vertragsbedingungen keine streng branchenbezogene Abgrenzung, sondern eine produktbezogene vorzunehmen sei. Insbesondere sei die vorliegende Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die durch die Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf entschieden wurden.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 mit den Parteien die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Ergänzend wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich in der Sache als nicht begründet. Zu Recht hat das Erstgericht der Klägerin dem Grunde nach einen Handelsvertreterausgleichsanspruch zuerkannt.

Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 1 Ziffer 1 HGB ist, dass der Beklagten als Unternehmerin nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus der Geschäftsverbindung mit den von der Klägerin als Handelsvertreterin geworbenen Neukunden erhebliche Vorteile geblieben sind. Im vorliegenden Fall steht aufgrund des durch Grundurteil dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich allein die Frage inmitten, ob die Klägerin Neukunden geworben hat. Neu sind grundsätzlich solche Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit dem Unternehmer getätigt haben. Der Handelsvertreter wirbt auch dann neue Kunden, wenn der Unternehmer Artikel verschiedener Branchen herstellt oder vertreibt und ein Kunde bisher nur im Hinblick auf eine bestimmte Branche mit dem Unternehmer in geschäftlichen Beziehungen stand, und wenn es einem Vertreter gelingt, diesen Kunden auch für Artikel einer anderen Branche des Unternehmers zu gewinnen (vgl. Küster/Thume, Handbuch des Außendienstrechts, Band 2, 7. Auflage, Rdnr. 464). Grundsätzlich ist der Begriff des neuen Kunden branchenbezogen.

Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss vom 22.11.2010 und Beschluss vom 21.12.2010 näher dargelegten Auffassung fest, wonach aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung und der von der Beklagten aufgebauten Vertriebsstruktur bei der Abgrenzung zwischen Neu- und Altkunden vorliegend keine rein branchenbezogene Betrachtung anzustellen ist, fest.

Grundsätzlich ist ausgleichsrechtlich derjenige Neukunde von Bedeutung, welcher dem Unternehmer erstmals vom Handelsvertreter in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zugeführt wird und welcher vor dem vertragsgemäßen Tätigwerden des Handelsvertreters noch kein Umsatzgeschäft mit dem Unternehmer in dem Bereich abgeschlossen hatte, der dem Handelsvertreter zum Vertrieb übertragen ist (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage § 89 b Rdnr. 76). Stellt man danach auf die dem Handelsvertreter zum Vertrieb übertragenen "Bereiche" ab, so ergibt sich, dass dies im vorliegenden Fall der Vertrieb der Brillenmarken cK C. K. und F. ist. Für diese und auf diese allein bezogen hat die Klägerin vertragliche Pflichten eines Handelsvertreters übernommen und Erstaufträge rekrutiert. Dies ist Folge und Konsequenz der vorliegenden Vertrags- und Vertriebsstruktur der Beklagten. Sie hat ihre Produkte markenbezogen auf verschiedene Handelsvertreter aufgeteilt. Die einzelnen Handelsvertreter vertreiben damit in keinem Fall die gesamte Produktpalette der Beklagten, sondern sind in den ihnen jeweils zugewiesenen Gebieten auf die einzelnen Produkte/Marken/Kollektionen der Beklagten beschränkt, müssen für diese Optiker als Kunden werben und treten hierbei auch in Konkurrenz zueinander. Die einzelnen Handelsvertreter sind damit keine Repräsentanten der Beklagten bezogen auf die Branche, in der sie tätig ist.

Hierin liegt auch der gravierende und entscheidende Unterschied zu der in der Regel vorzunehmenden branchenbezogenen Abgrenzung (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7. Auflage Rdnr. 464, 465, m.w.N.), wie sie in den durch das Bundesverfassungsgericht herangezogenen Entscheidungen vorgenommen wurde. In den von den Oberlandesgerichten Stuttgart und Düsseldorf entschiedenen Fällen (vgl. BGH VIII ZR 354/97 = ZIP 1999, 1094; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1999, Az: 16 U 250/97 in juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2008 Az: 10 U 16/08 in juris) wurden in den den Handelsvertretern bereits vertraglich zugewiesenen Bereichen innerhalb eines bestehenden Handelsvertretervertrags jeweils neue Produkte/erweiterte Produktpaletten zum Vertrieb zugewiesen. So lag der Entscheidung des OLG Stuttgart (s.o.) ein Sachverhalt zu Grunde, in dem der Handelsvertreter mit dem Vertrieb von Werkzeugmaschinen betraut war und ihm während der Vertragslaufzeit unter Erweiterung der Produktpalette der Vertrieb von sog. VL-Maschinen übertragen worden war. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte dabei fest, dass es sich hierbei ebenfalls um Werkzeugmaschinen gehandelt habe, die sich lediglich in ihrer Technik vom bisherigen Sortiment unterschieden hätten. Es kam deshalb zum Ergebnis, dass sich die Erweiterung des Sortiments innerhalb der dem Handelsvertreter (bereits) zugewiesenen Branche bewegt und die hierfür geworbenen Kunden nicht als Neukunden zu bewerten seien. Auch dem OLG Düsseldorf (s.o.) lag ein mit dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt nicht vor. Das OLG Düsseldorf hatte im Kern über die Frage zu entscheiden, ob sich dann, wenn schon vor Inkrafttreten des Handelsvertreterverhältnisses Geschäftsbeziehungen des Unternehmers mit Medizinischen Einrichtungen einer Universität bestanden, die bloße Erweiterung um einen weiteren, der Universität zugehörigen Fachbereich um die Werbung eines Neukunden handelt. Diese Frage hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung verneint. Es hat damit keine Ausführungen zur Branchenverschiedenheit von Produkten gemacht, sondern festgestellt, dass verschiedene Fachabteilungen eines Kunden nicht gesondert als jeweils eigene Kunden anzusehen sind.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch die Entscheidung des BGH vom 28.04.1999 (s.o.) der vom Senat im vorliegenden Fall vorgenommenen Bewertung nicht entgegensteht. In diesem Fall ging es um den Ausgleichsanspruch eines im sog. Rotationssystem eingesetzten Handelsvertreters im Bereich des Vertriebs von Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen, Firmenhandbücher etc.. Der BGH stellte dabei fest, dass die Eigenart des Vertragsverhältnisses und die Berücksichtigung der Parteiinteressen eine Ausgleichsberechnung erfordert, die von der Fiktion ausgeht, dass der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung diejenigen Bereiche, die er im letzten Tätigkeitsjahr betreut hat, weiter betreuen wird. Damit seien die in diesem Zeitraum geworbenen Kunden als die von ihm geworbenen anzusehen.

Demgegenüber steht im vorliegend zu entscheidenden Fall die Frage inmitten, ob Handelsvertreter, denen von vorneherein nicht die Produktpalette des Unternehmers in der Branche, in der er tätig ist (hier: Brillen), zum Vertrieb zugewiesen wird, sondern jeweils nur einzelne Produkte/Marken/Kollektionen, auch dann Neukunden werben, wenn sie für ihre zugewiesenen Produkte/Marken Optiker als Kunden gewinnen, die bereits Kunden anderer Marken des Unternehmens sind.

Der Senat hat diese, nach seiner Kenntnis bislang nicht entschiedene Frage, dahingehend beantwortet, dass aufgrund der oben dargestellten besonderen Vertragskonstruktion und des von der Beklagten gewählten Vertriebssystems die von der Klägerin für die ihr zugewiesenen neuen Marken cK C. K. und F. geworbenen Optiker als Neukunden i.S.d. § 89 b Abs. 1 Ziffer 1 HGB anzusehen sind und zwar auch dann, wenn diese bereits vorher Kunden anderer Brillenmarken der Beklagten waren. Die Klägerin musste die Optiker für die von ihr vertriebenen Produkte der Brillenlinien cK C. K. und F., für die es bisher noch keine Kunden gab, als neue Vertragspartner gewinnen. Sie stand damit in Wettbewerb zu den anderen von der Beklagten eingesetzten Handelsvertretern, die im gleichen zugewiesenen Gebiet Brillen anderer Marken bzw. anderer Kollektionen vertrieben. Auch wenn den Optikern bekannt war, dass die Beklagte Brillen herstellt und vertreibt, musste die Klägerin diese für "ihre" Marken und Kollektionen neu gewinnen. Sie musste angesichts der weiteren vertraglichen Pflichten, die die Betreuung der Kunden zum Inhalt hatten, wie z.B. die Abwicklung von Warenrückgängen, Rückgaben und Umtausch, vgl. § 4 Ziffer 6 des Handelsvertretervertrags vom 15.09.2008 (Anlage K 1), um persönliches Vertrauen bei den Kunden werben. Sie, die Klägerin, war Ansprechpartnerin des Kunden für die von ihr allein vertriebenen Marken/Kollektionen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin eine Kundenliste erhielt und ihr via Intranet Zugang zur Kundenliste mit Optikern, die bereits andere Marken/Kollektionen der Beklagten in ihrem Sortiment hatten, ermöglicht wurde, führt nicht dazu, der Klägerin den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zu verwehren, weil die in der Liste aufgeführten Kunden auch für die Klägerin als Altkunden anzusehen seien. Damit wurde der Klägerin, wie auch durch andere Angebote der Beklagten, die Werbung von Kunden der von ihr vertriebenen Marken erleichtert. Diesem Umstand hat das Landgericht in seiner Entscheidung zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass es den der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Ausgleichsanspruch aus Gründen der Billigkeit nur in Höhe von 50 % für gerechtfertigt erachtete. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte weitere Unterstützungsmaßnahmen (vgl. S. 15/16 der Berufungsbegründung) leistete, ist dies angemessen.

Dieses Ergebnis entspricht der besonderen Eigenart des Vertragsverhältnisses der Parteien und damit einer angemessenen Berücksichtung ihrer beiderseitigen Interessen.

Das landgerichtliche Grundurteil erweist sich daher, soweit es der Klägerin dem Grunde nach Ausgleichsansprüche zusprach, als richtig und die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als nicht erfolgreich.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung bzw. zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Diesbezüglich ist auf die oben dargelegten Ausführungen zu den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart zu verweisen.