VG Hamburg, Urteil vom 12.07.2010 - 15 K 3396/08
Fundstelle
openJur 2013, 1341
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die beiden Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss „...“ vom 8. Mai 2000. Der Planfeststellungsbeschluss soll es der Beigeladenen ermöglichen, in ihrem Werk in Hamburg-Finkenwerder das Großraumflugzeug A380 zu fertigen. Er gestattet u.a. die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs, um dort eine Baufläche für die Erweiterung des Werks herzurichten, die Verlängerung der Start- und Landebahn des Betriebsflugplatzes der Beigeladenen sowie eine Ausweitung des Flugbetriebs.

Das Mühlenberger Loch ist eine gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen. Das Gebiet wurde durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 (GVBl S. 188) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Es ist spätestens seit 1998 gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG a.F. und der der Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. EG 1979, L 103, S. 1) (Vogelschutz-RL) der EG gemeldet. Ferner ist es dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als potenzielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Abl. EG 1992, L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - (FFH-RL) benannt. Durch eine am 4. Mai 2000 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 23. November 1999 (GVBl S. 264) wurde der Landschaftsschutz für die in Streit stehende Teilfläche des Mühlenberger Lochs aufgehoben.

Das Flugzeugwerk der Beigeladenen besteht in Finkenwerder seit 1936. Die Beigeladene entwickelt und produziert dort als Rechtsnachfolgerin früherer Eigentümer Teile für Flugzeuge der europäischen Airbus-Produktion und liefert seit geraumer Zeit von dort Flugzeuge der Typen A 318 – 321 aus. Das Werk beschäftigte Ende 1998 etwa 7.000, mittlerweile etwa 11.000 Arbeitnehmer. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werksflugbetrieb, der als Sonderlandeplatz mit beschränktem Bauschutzbereich geführt wird. Die Start- und Landebahn verläuft in südwestlicher/nordöstlicher Richtung (Betriebsrichtungen 23/05). Das Flugzeugwerk und der Werksflugplatz wurden in den letzten Jahren mehrfach erweitert. Zuletzt vor der hier streitbefangenen Maßnahme wurde die Start- und Landebahn auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. März 1993 um 393 Meter in Richtung Nordosten auf 2.321 m verlängert. Damals wurde zugleich geregelt, dass durch den Werksflugbetrieb ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB(A) grundsätzlich nicht überschritten werden dürfe. Außerdem dürften in Wohngebieten die bei Starts und Landungen auftretenden Spitzenschallpegel über 75 dB(A) im Außenbereich je Betroffenheitsgebiet pro Werktag im Jahresdurchschnitt eine Häufigkeit von 5 nicht überschreiten.

Im September 1997 beschloss der Senat der Beklagten, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Bau des von der Beigeladenen geplanten Großraumflugzeugs A3... in Hamburg-Finkenwerder zu ermöglichen. Im Juni 1998 bewarb sich die Beklagte bei der Beigeladenen als Standort für die Fertigung der A3...

Im Oktober 1998 beantragte die Wirtschaftsbehörde der Beklagten, Bereich Planung, nach den Vorschriften des Wasserrechts bei der Planfeststellungsbehörde die Feststellung eines Plans für die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Herrichtung einer Baufläche, den Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, den Neubau einer Kaianlage und die Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal einschließlich der Herrichtung einer etwa 150 Meter in die Elbe ragenden Halbinsel als Fläche für die Verlängerung der Start- und Landebahn sowie Änderungen der Hochwasserschutzanlagen.

Gleichzeitig beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Feststellung eines Planes gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG für die Verlängerung der Start- und Landebahn um 309 m in Richtung Nordosten sowie um 54 m in Richtung Südosten auf insgesamt 2.684 m unter gleichzeitiger Verbreiterung um 30 m auf 75 m und Verlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 m in Richtung Nordosten. Ferner beantragte sie die Zulassung von 35 werktäglichen Flugbewegungen unter weiterer Ausweitung der Betriebszeiten.

Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die vorhandenen Betriebsflächen und die vorhandene Start- und Landebahn für den Bau und die Auslieferung des geplanten Großraumflugzeugs A3... nicht ausreichten. Die Start- und Landebahn müsse verlängert und verbreitert werden, um ein sicheres Starten und Landen der Flugzeuge des Typs A3... zu ermöglichen. Um die Verlängerung der Start- und Landebahn durchzuführen, seien der Bau einer Halbinsel und die Verlegung des Rüschkanals unvermeidbar. Der Bau der ca. 320 m langen Kaianlage sei erforderlich, um auf dem Schiffswege eine Anlieferung von Flugzeugbauteilen zu ermöglichen. Die Herstellung eines Großraumflugzeugs mit Transportkapazitäten von bis zu 800 Passagieren sei erforderlich, um im Wettbewerb gegenüber dem Konkurrenten Boeing zu bestehen. Für ein derartiges Flugzeug gebe es auch einen Markt; es sei damit zu rechnen, dass bis zu 92 Flugzeuge pro Jahr produziert würden. Durch das geplante Vorhaben würden vorhandene Arbeitsplätze gesichert und bis zu 4000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Erhöhung der Zahl der zugelassenen Flugbewegungen sei sowohl aufgrund einer vorgesehenen Ausweitung der Produktion der bereits bisher gefertigten Flugzeuge als auch für die Produktion der A3... erforderlich.

Die Beklagte legte die Pläne mit Anlagen in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 25. November 1998 sowie ergänzende Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen betreffend den Fluglärm vom 9. November 1998 bis zum 8. Dezember 1998 zur Einsicht aus.

Auch die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger erhoben gegen die Pläne Einwendungen.

Der Kläger zu 1) ist - zusammen mit seiner Schwester - Miteigentümer des Grundstücks „...“ in Blankenese, welches sich seit langem in Familienbesitz befindet und an den Elbuferweg grenzt. In den Jahren 1918 – 1921 wurde direkt an den Geesthang das mehrgeschossige Wohnhaus gebaut. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 2002 erbten das Grundstück dessen unlängst ebenfalls verstorbene Ehefrau und die 3 gemeinsamen Kinder. Im Wege der Erbauseinandersetzung wurde der Kläger zu 1) an diesem Grundstück Miteigentümer zu ½ . Er lebt mit seiner Ehefrau auf dem Grundstück.

Der Vater des Klägers zu 1) hatte sich einer von seinem Prozessbevollmächtigten gefertigten Sammeleinwendung angeschlossen und führte darüber hinaus in einem Schreiben vom 29. November 1998 aus, dass sein Grundstück bereits durch die Sturmfluten 1962 und 1976 betroffen gewesen sei. 1976 seien die Gartenmauer zum Strand und die Untergeschosstür zerstört worden. Auch im Januar 1995 sei die Elbe wieder in den Garten und das Untergeschoss gelaufen. Die Zuschüttung des Mühlenberger Lochs werde die Schäden einer zu erwartenden Sturmflut ins Immense steigern. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen Naturschutzrecht und beeinträchtige den Freizeit- und Erholungswert der Nachbarschaft erheblich. Der schöne weite Ausblick seines Grundstücks in die freie Natur werde zerstört.

Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des auch von ihm bewohnten landwirtschaftlich genutzten Grundstücks ... in Hamburg-Nincop. Er betreibt dort einen Obsthof und baut insbesondere Kirschen an. Das Grundstück liegt in der südwestlichen Einflugschneise des Werkflugplatzes in einem Abstand von etwa zweieinhalb Kilometer zum damaligen Landebahnende. Auch der Kläger zu 2) schloss sich einer Sammeleinwendungsaktion an und machte geltend, sein Heimatdorf Neuenfelde werde von dem Vorhaben schwerwiegend betroffen sein. Er befürchte, seine Heimat zu verlieren, in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden und Vermögenseinbußen hinnehmen zu müssen. Vom Flugverkehr würden Gefahren ausgehen. Tiefer fliegende Flugzeuge könnten seine Kirschennetze beschädigen oder zerstören. Ökologisch wichtige Teile des Mühlenberger Loches würden zerstört. Es werde sich das Kleinklima mit nachteiligen Folgen für den Obstanbau im Alten Land verändern. Die ganze Region werde an Erholungs- und Freizeitwert verlieren. Aufgrund sinkender Verkehrswerte der Grundstücke habe das Vorhaben für ihn enteignende Wirkung.

Am 19. April 2000 nahm die EU-Kommission nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu dem Projekt Stellung: Sie hält die negativen Auswirkungen des Projekts auf das für Natura 2000 ausgewählte Gebiet Mühlenberger Loch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt.

Die Beklagte fasste das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren und das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 78 HmbVwVfG zusammen und stellte am 8. Mai 2000 den Plan zur Erweiterung des DA-Werkgeländes in Hamburg-Finkenwerder gemäß § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 55 HWaG sowie § 8 LuftVG fest. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Fertigung der A3... im Werk der Beigeladenen sowohl deren privaten Interessen als auch wegen der großen arbeitsmarktpolitischen und regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens den öffentlichen Interessen Hamburgs diene. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 17. Mai 2000 im Amtlichen Anzeiger (S. 1609 ff.) veröffentlicht. Hinsichtlich seines genauen Inhalts wird auf den Plan selbst Bezug genommen.

Der Vater des Klägers zu 1) und der Kläger zu 2) haben hiergegen zusammen mit zahlreichen anderen Personen am 16. Juni 2000 Klage (15 VG [später: K] 3918/2000) erhoben.

Im Juni 2000 entschied die Beigeladene die Standortfrage dergestalt, dass die Montage der A3... bis zur Endlinie und Auslieferung auf die Standorte Toulouse und Hamburg aufgeteilt werden solle. Einige Zeit später gab sie bekannt, dass die Produktion der A3... in der Version eines nunmehr als A380-100 bezeichneten Flugzeugtyps aufgenommen werden soll (sog. „Launch-Entscheidung“).

Am 21. Juli 2000 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung für wesentliche Teile der Planung, insbesondere die Verfüllung der benötigten Teilfläche des Mühlenberger Lochs an. Das hiergegen gerichtete Eilverfahren (15 VG 3923/2000), an dem auch der Vater des Klägers zu 1) beteiligt war, führte zwar in erster Instanz zum Erfolg. Der die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherstellende Beschluss wurde jedoch aufgrund einer Interessenabwägung vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (2 Bs 370/00) aufgehoben. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an. Die sofortige Vollziehung der luftrechtlichen Teile des Planfeststellungsbeschlusses ordnete die Beklagte erst im Mai 2002 an. Seit geraumer Zeit ist das Vorhaben auf der Grundlage einstweiligen Rechtsschutzes verwirklicht.

Auf Antrag der Beigeladenen änderte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 mit dem formlos ergangenen Änderungsbeschluss vom 28. Februar 2002 insoweit, als die Betriebszeiten des Werkflugplatzes verkürzt und die Zahl der Flugbewegungen eingeschränkt wurden. Die Betriebszeit wurde von Montag bis Samstag (ohne gesetzliche Feiertage) auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr begrenzt. Täglich dürfen durchschnittlich 27 Flugbewegungen, höchstens aber 35 pro Tag, stattfinden.

Im Jahr 2002 hat das Gericht die Verfahren dreier Kläger, die - auf der nördlichen wie auf der südlichen Seite - besonders nahe am Werksgelände der Beigeladenen leben, zum Zwecke gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (15 VG 1383/02), um auf diese Weise in einem übersichtlichen Pilotverfahren die der Sammelklage zu Grunde liegenden Grundfragen einer Klärung zuzuführen. Die Kläger des abgetrennten Verfahrens begründeten ihren Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere mit einer aus ihrer Sicht unzumutbaren Fluglärmbelastung, die zudem nicht etwa von einem Verkehrsflughafen, sondern von einem privaten Betrieb ausgehe.

Mit Urteil vom 27. August 2002 hob die erkennende Kammer in vorstehender Sache den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf: Die dortigen Kläger müssten Fluglärmimmissionen, die Schallschutzmaßnahmen für Wohn- und Schlafräume erforderten, nicht hinnehmen, weil dem Vorhaben die hierfür erforderliche Planrechtfertigung fehle. Es diene nicht unmittelbar einem das Gemeinwohl fördernden Ziel. Für die Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss genannten mittelbaren Gemeinwohlziele fehle es an der dafür erforderlichen bundesgesetzlichen Grundlage im Luftverkehrsgesetz.

Bereits im April 2002 hatte die Beigeladene Bedarf an einer weiteren Start- und Landebahnverlängerung angemeldet, weil die Frachtversion der A380 diese benötige. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 ließ die Beklagte eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen um 589 m in Richtung Neuenfelde zu. Diese erforderte die Durchbrechung des Neuenfelder Hauptdeiches und die Inanspruchnahme des südlich hiervon belegenen Bauernlandes. Auch sollte aus Gründen der Luftsicherheit der auf dem Werksgelände belegene Neß-Hauptdeich entfernt werden. Eine Vielzahl von Personen, unter ihnen der Kläger zu 2), klagte auch gegen diesen Planfeststellungsbeschluss (15 K 2344/04) und begehrte parallel einstweiligen Rechtsschutz. Dieser wurde jenen Nachbarn gewährt, die damals durch das neue Vorhaben von Enteignung bedroht waren. Nachdem es jedoch der Beklagten gelungen war, die für das Vorhaben zwingend benötigten Grundstücke aufzukaufen, wurde der Baustopp aufgehoben. Auch dieses Vorhaben ist mittlerweile verwirklicht. Am 16. Juli 2007 wurde die verlängerte Start- und Landebahn an die Beigeladene übergeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht indes noch aus.

Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum hier streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 und wies die Klage des nunmehr einen verbliebenen Klägers aus Teufelsbrück ab: Der wasserrechtliche Teil des Planfeststellungsbeschlusses verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Auch im Übrigen könne er keinen Rechtsverstoß rügen. Durch die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs und die Errichtung der in die Elbe ragenden Halbinsel werde er nicht betroffen. Aus der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie könne er eigene Rechte nicht herleiten. Er werde auch nicht durch den luftrechtlichen Teil des mittlerweile insoweit modifizierten Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt. Das Vorhaben verfüge über die erforderliche Planrechtfertigung. Das Luftverkehrsgesetz gehe erkennbar von der Zulässigkeit unmittelbar privatnütziger Vorhaben aus, die lediglich mittelbare Auswirkungen für das Gemeinwohl hätten. Das Vorhaben der Beigeladenen sei vernünftigerweise geboten. Die verlängerte Start- und Landebahn reiche auch für sichere Starts und Landungen der A380 aus. Zudem diene das Vorhaben mittelbar dem Gemeinwohl. Dies rechtfertige es, von Fluglärm betroffene Anwohner auf die Inanspruchnahme von passivem Lärmschutz für ihre Häuser und auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen zu verweisen. Der im Planfeststellungsbeschluss angeordnete passive Lärmschutz gewährleiste, dass im Wohnhaus des Klägers keine unzumutbaren Immissionsbelastungen aufträten. Für den Außenwohnbereich gelte, dass ein Dauerschallpegel von 60,4 dB (A) voraussichtlich nicht überschritten werde. Die Zumutbarkeitsgrenze liege hier wegen nur mittelbarer Gemeinnützigkeit zwar nicht wie bei Verkehrsflugplätzen bei 65 dB (A), aber doch bei 62 dB (A). Da zudem nur noch durchschnittlich 27 Flugbewegungen pro Werktag zugelassen seien, werde durch die Fluglärmimmissionen die Grenze der Entschädigungspflicht nicht überschritten. Gegen das den Immissionsprognosen zu Grunde liegende Berechnungsverfahren bestünden keine Bedenken. Allerdings hielten nicht alle eingestellten tatsächlichen Daten zu Emissionsannahmen und insbesondere zur Zusammensetzung der voraussichtlichen Flugverkehrsbewegungen einer Schlüssigkeitsprüfung stand, weshalb sich eine geringfügige, aber im Ergebnis unschädliche Erhöhung der auf dem streitigen Grundstück zu erwartenden Schallimmissionen ergebe. Schließlich seien auch keine Rechtsfehler zulasten des Klägers im Rahmen der weiteren fachplanerischen Abwägung erkennbar.

Gegen dieses Urteil legte der damalige Kläger Revision ein: Auch er dürfe rügen, dass die Planfeststellung gegen europäisches Vogelschutz- und Habitatschutzrecht verstoße. Ferner könne auch er geltend machen, dass das Vorhaben die Hochwassergefahr erhöhe. Die Annahme, er müsse im Außenwohnbereich Fluglärm bis zu 62 dB (A) entschädigungslos hinnehmen, verletze Bundesrecht, zumal auf seinem Grundstück ein höherer Dauerschallpegel als angenommen zu erwarten sei. Schließlich sei die Beklagte nicht zu einer ergebnisoffenen Abwägung in der Lage gewesen, da sich mittlerweile herausgestellt habe, dass eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn nötig sei.

Mit Urteil vom 26. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht (4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff.) die Revision des damaligen Klägers zurück: Gegen die durch den Planfeststellungsbeschluss gestatteten wasserbaulichen Maßnahmen könne der Kläger sich nicht wenden. Denn seine privaten Belange würden durch den Gewässerausbau nicht berührt. Insbesondere sei er an seinem Wohnsitz nördlich der Elbe nicht durch Hochwasser betroffen. Das Recht, sich gegen die wasserrechtliche Regelungen zu wenden, folge auch nicht aus seiner Lärmbetroffenheit. Ein solches verlange weder die Verbindung zweier selbstständiger Vorhaben zu einem Planfeststellungsverfahren, noch gebe die Lärmbetroffenheit dieselben Rügemöglichkeiten wie eine Enteignungsbetroffenheit. Auch naturschutzrechtliche Gesichtspunkte könne der Kläger nicht rügen, da sie nicht die Verlängerung der Start- und Landebahn beträfen. Insbesondere verliehen auch die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie dem Einzelnen nicht das Recht, einen Verstoß gegen sie zu rügen. Auch das Gemeinschaftsrecht kenne keinen allgemeinen Anspruch auf Vollziehung oder eine Popularklagebefugnis. Schließlich folge der Aufhebungsanspruch auch nicht aus den Lärmimmissionen. Das Luftverkehrsgesetz unterscheide nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Ferner sei die auch hier zu fordernde Planrechtfertigung gegeben. Das Ausmaß der verlängerten Start- und Landebahn sei hinreichend. Komme es zu keiner weiteren Verlängerung und entfalle deshalb ein Auslieferungszentrum für die A380, entfalle gleichwohl nicht die Verwirklichungsabsicht für das vorliegend planfestgestellte Vorhaben. Die Lärmschutzinteressen des Klägers seien hinreichend in die Abwägung eingestellt und die gegenläufigen privaten und Gemeinwohlinteressen seien richtig festgestellt und bewertet worden. Bundesrecht gebiete nicht, die Zumutbarkeitsgrenze für die Beeinträchtigung eines Außenwohnbereichs durch das Vorhaben der Beigeladenen bei einem Dauerschallpegel unter 62 dB (A) zu ziehen. Deshalb bedürfe keiner Prüfung, ob die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgenommene, mit dem privaten Zweck des Vorhabens begründete Absenkung des Grenzwertes um 3 dB (A) rechtlich geboten sei.

Auf Nachfrage des Gerichts zum Fortgang des Verfahrens der Vielzahl weiterer Kläger des Verfahrens 15 K 3918/2000 teilte deren Bevollmächtigter im August 2008 mit, dass beantragt werde, die Klage des Vaters des Klägers zu 1) sowie die Klage des Klägers zu 2) abzutrennen und zu entscheiden, da in Bezug auf die anderen Betroffenen eine vergleichsweise Regelung angestrebt werde. Nicht abschließend geklärt seien zum Beispiel Fragen der Planrechtfertigung, des Wasserrechts und der individualrechtsbegründenden Wirkung des europäischen Habitatschutzrechts. So sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Teilen durch neuere Judikate insbesondere des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Rügebefugnisse aus europäischem Recht bereits überholt.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das Gericht die Klage des Vaters des Klägers zu 1) sowie die Klage des Klägers zu 2) von dem Verfahren 15 K 3918/2000 abgetrennt. Eine Gegenvorstellung der Beigeladenen, mit der diese die Sachdienlichkeit der Abtrennung infrage stellte, hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Februar 2009 zurückgewiesen.

Am Vortage der ursprünglich auf den 21. April 2010 anberaumten, dann aber abgesetzten mündlichen Verhandlung ergab sich, dass der Vater des Klägers zu 1) bereits seit mehreren Jahren nicht mehr lebte, auch dessen Ehefrau gerade verstorben und die Rechtsnachfolge klärungsbedürftig war. Nachdem die Klägerseite geklärt hatte, dass nunmehr der Kläger zu 1) als Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks den Rechtsstreit fortsetzen wolle, erklärte dieser mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010, den Rechtsstreit nach § 173 VwGO i.V.m. § 266 ZPO als Hauptpartei zu übernehmen. Insoweit wurde vorgetragen: Der Vater des Klägers zu 1), der schon im März 2002 verstorben sei, sei von seiner Ehefrau und den 3 Kindern, darunter dem Kläger zu 1), beerbt worden. Im Wege der Erbauseinandersetzung seien dann der Kläger zu 1) und seine Schwester Frau ... zusammen zu je 1/2 Miteigentümer des Grundstücks geworden und im Mai 2003 in das Grundbuch eingetragen worden.

Für die beiden Kläger wird zur Begründung ihrer Klage insbesondere vorgetragen: Dem Vorhaben fehle bereits eine Planrechtfertigung. Die wirklichen Planungsabsichten der Beigeladenen stünden dieser entgegen. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu überzeuge nicht. Ferner verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen die zwingenden und nicht durch Abwägungen überwindbaren Vorgaben des europäischen Habitatschutzrechts. Auch die Kläger dieses Verfahrens hätten insoweit als betroffene Nachbarn des Vorhabens ein Rügerecht. Anders als der Kläger im Pilotverfahren seien sie nicht allein durch den luftrechtlichen Teil der Planfeststellung betroffen, sondern auch durch den wasserrechtlichen, welcher auch die Zuschüttung des Mühlenberger Lochs und die damit verbundenen Eingriffe in die Natur zum Gegenstand habe. Denn der Kläger zu 1) mache geltend, dass das angegriffene Vorhaben gegen die Anforderungen des § 31 Abs. 5 S. 3 WHG und zugleich gegen seinen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Eigentumsbelange in der wasserrechtlichen Planfeststellung verstoße und dass es zudem hinsichtlich des wasserrechtlichen Teils der Planfeststellung auch an der Planrechtfertigung fehle. Auch der Kläger zu 2) rüge das Fehlen der Planrechtfertigung sowie eine Verletzung seines aus Art. 14 GG folgenden Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner Belange. Denn der wasserrechtliche Teil des Planfeststellungsbeschlusses verursache negative Kleinklimaveränderungen, die zu erhöhten Hagelgefahren und zu negativ veränderten Niederschlags- und Temperaturverhältnissen führten. Da somit beide Kläger auch zulässig gegen den wasserrechtlichen Teil der Planfeststellung Klage erhoben hätten, könnten sie sich auch auf die vorliegenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht in seiner abwehrrechtlichen Dimension stützen. Gegebenenfalls sei diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EGV vorzulegen. Die gegenteilige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge jedenfalls nicht. Insbesondere sei nicht zu fordern, dass die hier maßgeblichen naturschutzrechtlichen Richtlinien dem Gesundheitsschutz des Menschen dienten. Schließlich verursache das Vorhaben - wie bereits im Eilverfahren durch das im Dezember 2000 im Auftrage des Vereins zum Schutz von Hamburgs Elbregionen e.V. gefertigte Sachverständigengutachten des Niederländers Teunis Louters belegt worden sei - aufgrund der Zuschüttung des Mühlenberger Lochs und der Erweiterung der Rollbahn in Richtung Norden eine die Kläger und ihr Eigentum gefährdende Erhöhung der durch höhere Wasserstände ohnehin steigenden Hochwassergefahr, die zur Versagung der Planfeststellung hätte führen müssen, jedenfalls aber einen beachtlichen Abwägungsfehler darstelle. Durch die Verengung des Flusses in Höhe Finkenwerder sei bei Flut eine lokale Stauwirkung festzustellen, die das Niveau des Wassers um 40 bis 60 cm erhöhe. Insoweit sei gegebenenfalls ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger zu 1) rüge zudem eine vorhabensbedingte Schwächung der Standsicherheit des nördlichen Elbhanges, die ebenfalls gutachtlich belegt worden sei. Schließlich sei der Kläger zu 2) noch durch Wirbelschleppenrisiken betroffen. Ende 2008 seien bei Landeanflügen des Transportflugzeugs Beluga am Organistenweg und am Marschkamper Deich zwei Dächer beschädigt worden und Ziegel vom Dach gefallen. Die Beigeladene habe bereits in den Medien angekündigt, hierzu ein Gutachten beizubringen.

Die Kläger beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 30. Juni 2000 und vom 28. Februar 2002 aufzuheben,

2. hilfsweise dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage zur Beantwortung vorzulegen: „Können sich Einzelne unabhängig von den Schutzzielen des Art. 6 Absätze 3 und 4 der Habitatrichtlinie auf diese berufen, soweit ihnen nach innerstaatlichem Recht Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Maßnahmen eröffnet sind, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen?“ ,

3. weiter hilfsweise den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

4. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die wegen der mit den festgestellten Plänen verbundenen Eingriffe erforderlichen Schutz- und Minderungsmaßnahmen sowie Ansprüche auf Entschädigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

5. weiter hilfsweise ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen: „Wie werden sich im Uferbereich des Grundstücks des Klägers zu 1) durch das planfestgestellte Vorhaben die Sturmflutscheitelwasserstände und die Tidewasserstände verändern?“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Anträge zu 2) und 5) abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Kläger angebliche Verstöße gegen das europäische Habitatschutzrecht rügten und das Vorliegen öffentlicher Belange geltend machten, die dem Erlass des wasserrechtlichen Teils des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses angeblich entgegenstünden. Denn diese Bestimmungen seien nicht drittschützend. Eine drittschützende, anspruchsbegründende Dimension komme einer Richtlinie nur dann zu, wenn zumindest ein Individualinteresse - dabei nicht unbedingt nur die Gesundheit - von der Richtlinie geschützt werde. Die FHH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie dienten jedoch allein dem Erhalt von Lebensräumen und Arten. Dies sei hinreichend in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, so dass eine Vorlage dorthin nicht in Betracht komme. Auch auf die Bestimmung des § 31 Abs. 5 S. 3 WHG könnten die Kläger sich nicht berufen, da diese schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf Gemeinwohlbelange abstelle. Nachbarschutz könne deshalb nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes gewährt werden. Insoweit hätten die beiden Kläger aber keine qualifizierte Betroffenheit dargelegt. Der vom Kläger zu 1) angeführten Hochwassergefahr für sein Grundstück stehe entgegen, dass der durch die Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs bedingte Anstieg des Sturmflutscheitels um maximal 2,5 cm die Bagatellschwelle nicht überschreite. Auch sei schon im Eilverfahren festgestellt worden, dass eine Gefährdung der Hangsicherheit durch Auskolkungen des nördlichen Elbhangs auszuschließen sei. Soweit der Kläger zu 2) eine Veränderung des Kleinklimas befürchte, könne er sich hierauf nicht berufen, weil weder § 1a Abs. 1 WHG noch § 25b Abs. 2 oder § 31 Abs. 5 WHG den Einzelnen vor Änderungen des Kleinklimas schütze. Wenn dort vom Klimaschutz gesprochen werde, beziehe sich dieses erkennbar auf das globale Klima und den weltweiten Klimawandel. Einen Drittschutz vermittelten diese Vorschriften allesamt nicht. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig. Eine Planrechtfertigung sei in luftrechtlicher Hinsicht gegeben und umfasse auch den wasserrechtlichen Teil des streitbefangenen Vorhabens, weil die planfestgestellten wasserbaulichen Maßnahmen erforderlich seien, um die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Errichtung der für den Bau und die Auslieferung der A380 erforderlichen Gebäude sowie der Abstellpositionen, Vorfeld- und Schleppgassen und der neuen Rollbahnen zu schaffen und zu erhalten. Zwingende Vorschriften würden ebenfalls nicht verletzt. Die Kläger seien nicht von unzumutbaren Lärmimmissionen betroffen. Der Kläger zu 1) bleibe um mehr als 17 dB (A) unter der im Pilotverfahren festgestellten fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG, während der Kläger zu 2) diese um 7 dB (A) unterschreite. Ferner sei der Kläger zu 1) keiner Hochwassergefahr ausgesetzt, weil gutachterlich festgestellt sei, dass sich keine signifikante Erhöhung der Hochwassergefahr ergeben werde. Bereits im Eilverfahren sei festgestellt worden, dass das von Klägerseite beigebrachte Gutachten nicht geeignet sei, die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und aktuellem Datenmaterial vorgenommenen Berechnungen der Bundesanstalt für Wasserbau zu erschüttern. Entsprechendes gelte für die Hangsicherheit. Im Übrigen zeige die Tatsache, dass die Realisierung des Vorhabens zu keiner Abrutschung des nördlichen Elbhangs geführt habe, dass die diesbezüglichen Befürchtungen unbegründet seien. Schließlich seien die Belange der Kläger in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Aspekte der Luftverkehrssicherheit beträfen sie nicht, da das Grundstück des Klägers zu 1) nicht überflogen werde und das Grundstück des Klägers zu 2) nicht von der Erhöhung des Landegleitwinkels aus Richtung Nordosten betroffen sei. Durch die Schutzziele für den Sonderlandeplatz und die ihrer Erreichung dienenden Auflagen werde auch sichergestellt, dass unterhalb der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle eine Reduktion der abwägungserheblichen Fluglärmemissionen erreicht werde. Im Hinblick auf das Grundstück des Klägers zu 1) erreichten die Fluglärmemissionen nicht einmal die Schwelle der Abwägungsrelevanz. Soweit der Kläger zu 2) eine Gefährdung durch Wirbelschleppen rüge, habe der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss zu keinen für ihn nachteiligen Veränderungen geführt, da er die Landeschwelle für Landungen aus Richtung Südwest sogar um 277 m von seinem Grundstück weg verlegt habe. Schließlich sei die Sorge, das Kleinklima werde sich verändern, unbegründet. Dies sei bereits im Planfeststellungsverfahren gutachterlich festgestellt worden. Im Übrigen betrieben weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) Obstbau. Jedenfalls seien aber die klägerischen Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Auch sei zu Recht entschieden worden, dass das schwer wiegende öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens die klägerischen Interessen überwiege.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen und die Anträge zu 2) und 5) abzulehnen.

Zur Begründung macht sie geltend: Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, gewährten die Bestimmungen des Europäischen Naturschutzrechts den Klägern keine wehrfähigen Rechte. Etwas anderes folge auch nicht aus der Herzmuschel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und den dazugehörigen Schlussanträgen der Generalanwältin. Vielmehr folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lediglich, dass die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung den Betroffenen subjektive Rechte vermittele. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn eine Klagebefugnis gegen ein Vorhaben auf nationales Recht gegründet werde. Auch diese gebe lediglich ein Recht auf Prüfung eigener Rechte und Belange, nicht aber auf Einbeziehung naturschutzrechtlicher Aspekte. Im Übrigen werde durch den Planfeststellungsbeschluss gar nicht gegen Habitatschutzrecht verstoßen. Ferner beriefen sich die Kläger zu Unrecht auf eine Verletzung des § 31 Abs. 5 WHG. Diese Vorschrift biete Nachbarschutz nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze. Dies setze eine Betroffenheit der Belange des Nachbarn voraus, deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden sei. Festzuhalten sei, dass die Lage des Wohnorts des Klägers zu 1) jener des Klägers im Pilotverfahren vergleichbar sei. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dessen Belange durch den Gewässerausbau nicht berührt würden. Der Kläger zu 2) wohne sogar in beträchtlicher Entfernung zur Elbe. Im Übrigen bewirke das Vorhaben schlimmstenfalls eine Erhöhung der Sturmwasserscheitelstände um maximal 3,5 cm. Diese werde durch Kompensationsmaßnahmen sogar noch deutlich reduziert. Auch habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass das von Klägerseite vorgelegte Gutachten nicht geeignet sei, diese Prognosen infrage zu stellen. Ferner fehle dem Vorhaben auch nicht die Planrechtfertigung, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden habe. Dieses habe auch die Absicht, das damalige Vorhaben in der festgestellten Form zu verwirklichen, nicht angezweifelt. Schließlich habe die vorgetragene Beschädigung von Dächern in Neuenfelde durch Wirbelschleppen keinen Bezug zum Vorhaben. Die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geregelte Landebahnverlängerung nach Norden habe die südliche Landeschwelle nicht betroffen. Im Übrigen wendet sich die Beigeladene gegen die Übernahme der von dessen Vater erhobenen Klage durch den aktuellen Kläger zu 1) und vertritt stattdessen, dass Beteiligte noch die Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Kläger sei.

Am 12. Juli 2010 hat das Gericht in der Sache mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Dem Gericht haben die Gerichtsakten aller den hier streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss betreffenden anderen Verfahren, insbesondere auch die Akten der vorhergehenden Eilverfahren, sowie die Sachakten der Beklagten vorgelegen; sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht geworden.

Gründe

I.

Die Klage beider Kläger ist zulässig.

Es erscheint jedenfalls als möglich, dass der angefochtenen Planfeststellungsbeschluss die Kläger als Nachbarn des Vorhabens in eigenen Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Auch ist der Kläger zu 1) berechtigt, alleine die von seinem Vater fristgerecht erhobene Klage fortzuführen.

Nach dem Tode des Vaters des Klägers zu 1) im Jahr 2002 ist dessen Klage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens auf dessen Erben - eine aus dem Kläger zu 1) und drei weiteren Familienangehörigen bestehende Erbengemeinschaft - übergegangen. Im Zuge der Erbauseinandersetzung erwarb im Jahre 2003 der Kläger zu 1) zusammen mit seiner Schwester das Eigentum am streitbefangenen Grundstück. Seine mittlerweile abgegebene Erklärung, den anhängigen Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen, hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger zu 1) für die seinem Vater unmittelbar nachfolgende Erbengemeinschaft in die Klägerposition eingerückt ist. Dies folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 1011 BGB.

§§ 265, 266 ZPO, die die Veräußerung oder Abtretung der Streitsache nach Rechtshängigkeit betreffen, gelten gemäß § 173 VwGO auch im öffentlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 20.1.1984, 4 C 37/80, NJW 1984, 2427 ff., Juris Rn. 13). In § 265 Abs. 2 ZPO wird für den Regelfall bestimmt, dass die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Lediglich dann, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, ein Rechtsstreit anhängig ist, gilt als Sonderregelung § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Zwar betrifft § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO nach seinem Wortlaut nur den Fall der Veräußerung eines Grundstücks. Jedenfalls aber auf alle anderen Formen insbesondere rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Grundstücks auf einen anderen wird diese Norm entsprechend angewandt (vgl. z.B. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 265 R. 5 und § 266 Rn. 3a; Lüke in Münchner Kommentar zur ZPO, 1992, § 265 Rn. 36), damit auch auf die hier erfolgte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Lediglich der unmittelbare Rechtsübergang von Todes wegen auf die Erben ist aufgrund insoweit bestehender Sonderregelungen (§§ 239 ff. ZPO) nicht erfasst (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage 2008, § 265 Rn. 6).

Auch ist der hier zu entscheidende Rechtsstreit ein solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird. Dies betrifft nicht nur zivilrechtliche Nachbarklagen (vgl. zu diesen BGH, Urteil vom 15.2.2008, V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 ff., Juris Rn. 8), sondern auch planungsrechtliche (BayVGH München, Urteil vom 19.7.1989, 8 A 87.40015, NVwZ-RR 1990, 172 [173]; OVG Berlin, Urteil vom 26.1.1996, 2 A 9/92, NJW 1997, 506 f.; VGH Kassel, Urteil vom 28.5.2001, 9 N 1626/96, Juris Rn. 25; OVG Münster, Urteil vom 13.2.2006, 11 D 94/03.AK, Juris Rn. 36 m.w.N. und Urteil vom 28.5.2001, 9 N 1626/96, Juris Rn. 25; a.A. noch OVG Münster, Urteil vom 6.9.1991, 23 A 1943 /86 , Juris Rn. 6 ff.; offen lässt dies OVG Lüneburg, Urteil vom 1.9.2005, 7 KS 220/02, NuR 2006, 125 ff., Juris Rn. 37,) baurechtliche (OVG Münster, Urteil vom 15.9.1980, NJW 1981, 598 f., Juris Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.1.1998, NVwZ 1998, 975 ff., Juris Rn. 3) oder sonstige öffentlich-rechtliche (zur wasserrechtlichen Erlaubnis BayVGH, Urteil vom 31.10.2007, 22 B 06.3236, Juris Rn. 26) Nachbarklagen vor dem Verwaltungsgericht, wenn die möglichen nachbarrechtlichen (Abwehr-)Positionen grundstücksbezogen sind und nicht von der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten abhängen. Das hat seinen Grund darin, dass in diesem Fall mit den Worten des Reichsgerichts ( RGZ 40, 333 [337]) „bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint“. Auch in diesen zivil- und öffentlich-rechtlichen Nachbarstreiten sind die geltend gemachten Abwehrrechte grundstücksbezogen und nicht davon abhängig, wer dieses Grundstück nutzt. Angesichts der Formbedürftigkeit einer Grundstücksveräußerung gibt es - anders als bei der leichter möglichen und nicht zwangsläufig dokumentierten Veräußerung beweglicher Sachen - auch kein schützenswertes Interesse des Prozessgegners, einen solchen Parteiwechsel zu vermeiden (vgl. dazu Lüke in Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 265 Rn. 3). Vielmehr ist die Legitimation eines Erwerbers, den Rechtsstreit an sich ziehen zu können, unschwer anhand des Grundbuchs feststellbar.

Dafür, speziell den Nachbarklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse die Grundstücksbezogenheit abzusprechen, spricht nichts Durchgreifendes (so allerdings noch OVG Münster, Urteil vom 6.9.1991, 23 A 1943/86 , Juris Rn. 6 ff.) . Vielmehr ist es mittlerweile fast einhellige, auch nicht mehr vertieft begründete Meinung der Obergerichte, § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO auch hier zur Anwendung zu bringen (siehe dazu die Zitate oben).

Insbesondere gibt es keinen Grund, § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO nur auf solche Rechtsstreite anzuwenden, in denen dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Kläger enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt. Denn auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, folgt doch der geltend gemachte Anfechtungsanspruch materiell aus dem Eigentum des Klägers an dem durch das geplante Vorhaben betroffenen Grundstück. Insbesondere auch im zivilen und öffentlich-rechtlichen Baunachbarrecht geht es in vergleichbarer Weise lediglich um bloße Beeinträchtigungen des Eigentums, ohne dass dies der Anwendung des § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO entgegengehalten würde.

Auch der Umstand, dass ein solcher Rechtsstreit meist nicht lediglich die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses umfasst, sondern - wie auch hier - hilfsweise im Wege der Planergänzung die Geltendmachung von Schutzauflagen oder Entschädigungsansprüchen beinhaltet (so die Bedenken des OVG Münster, a.a.O. Rn. 16) , steht der Grundstücksbezogenheit nicht entgegen. Hintergrund der Vorschrift des § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO ist, dass mit der Veräußerung das Interesse des Berechtigten regelmäßig wegfällt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, § 266 Rn. 2) und dafür beim Erwerber anwächst . Dies ist in Rechtsstreiten aus dem Planfeststellungsrecht unzweifelhaft dann der Fall, wenn Gegenstand der Klage die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel ist, die vom Vorhaben auf das Grundstück ausgehenden Einwirkungen zu unterbinden (aktiver Schutz). In gleicher Weise hat lediglich der Erwerber des Grundstücks noch Interesse an dem Rechtsstreit, wenn dieser das Ziel verfolgt, Schutzvorkehrungen vor solchen Einwirkungen am Grundstück selbst (passiven Schutz) zu erhalten. Stehen diese im Streit, kommt hinzu, dass solche Maßnahmen ohne Einwilligung des aktuellen Grundeigentümers gar nicht durchgeführt werden könnten, da sie regelmäßig in die bauliche Substanz des Grundstücks eingreifen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder Lüftern, Errichtung von Flutschutzeinrichtungen oder andere bauliche Veränderungen der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude). Allein dann, wenn im Streit nur noch Surrogate für die Rechtsbeeinträchtigungen am Grundstück (Entschädigungsleistungen) sind, kann auch der Veräußerer weiterhin ein schützenswertes Interesse an der Fortführung des Rechtsstreites in eigener Person haben. Insbesondere dann, wenn das Grundstück gerade aufgrund seiner vorhabensbedingten Beeinträchtigungen unter Verlust veräußert wurde und der hiervon wirtschaftlich begünstigte Erwerber kein Interesse an der Fortführung eines solchen Rechtsstreits hat, kann ein rechtliches Interesse an der Entschädigung beim Veräußerer verbleiben, der insoweit auch nach dem Verkauf einen vom Eigentum verselbstständigten Entschädigungsanspruch geltend machen darf (so die Konstellation in BVerwG, Urteil vom 6.3.1987, 4 C 36/83, NVwZ 1988, 52 f., Juris Rn. 8 ff.). Diese seltene Fallgestaltung ist indes nicht geeignet, um einem Erwerber eines Grundstücks die Übernahme eines Nachbarstreits zu verwehren. Ggf. ist im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber zu klären, wie etwaige Entschädigungsleistungen zu verteilen sind. Im Übrigen können solche Surrogate auch im zivilrechtlichen Nachbarstreit Streitgegenstand werden (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB , vgl. z.B. zum sog. nachbarlichen Aufopferungsanspruch BGH, Urteil vom 17.9.2004, BGHZ 160, 232 ff., Juris Rn. 10 ff.). Dies hindert die höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung jedoch nicht, § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO auch auf solche Nachbarstreite anzuwenden, in denen es um die Abwehr von Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB geht ( BGH, Urteil vom 15.2.2008, V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 ff., Juris Rn. 8).

Schließlich spricht auch tatsächlich nichts dafür, dass die Erbengemeinschaft nach Herrn ..., die vor Jahren kurzfristig Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks war, heute noch dem Eigentum nachgehende Entschädigungsinteressen haben könnte, die nicht auch der Kläger zu 1) geltend machen könnte.

Der Kläger zu 1) hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 erklärt, den Rechtsstreit gemäß § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO als Hauptpartei zu übernehmen. Einer Zustimmung der übrigen Prozessbeteiligten bedarf dies nicht (Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 266 Rn. 3b).

Der Kläger zu 1) ist auch nicht gezwungen, den Rechtsstreit zusammen mit seiner Schwester, die derzeit zur anderen Hälfte Miteigentümerin des Grundstücks ist, zu übernehmen. Vielmehr kann er als gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 ff., Juris Rn. 23) insoweit auch ein fremdes Recht – das seiner Schwester – hier im Prozess geltend machen.

Insoweit folgt aus § 1011 BGB, dass jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann. Der Kläger zu 1) und seine Schwester sind Eigentümer nach Bruchteilen i.S. von § 1008 BGB. Auch beim Gegenstand der anhängigen Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um „Ansprüche aus dem Eigentum“ im Sinne dieser Vorschrift. Zwar werden hier nicht enteignungsrechtliche Vorwirkungen des angefochtenen Plans geltend gemacht; es handelt es sich bei den durch den Kläger zu 1) behaupteten Abwehrrechten aber um solche, die allein in seinem Miteigentum am Grundstück ... begründet sein können. Anknüpfungspunkt für seinen Vortrag sind allein die Auswirkungen des streitbefangenen Vorhabens auf dieses Grundstück. Selbst die geltend gemachte europarechtliche Klagebefugnis hat hier ihren Ausgangspunkt in einer im Grundeigentum wurzelnden wasserrechtlichen Betroffenheit. Wie auch in der baurechtlichen Nachbarklage, in der geltend gemacht wird, dass zum Nachteil eines Grundstückseigentümers gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen wird, ist hier deshalb § 1011 S. 1 BGB anwendbar (vgl. zum öffentlichen Baurecht OVG Saarlouis, Beschluss vom 8.1.1996, 2 W 46/95, Juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 22.6.1990, 7 B 740/90, Juris Rn. 13; OVG Koblenz, Urteil vom 29.9.2004, 8 A 10664/04, NVwZ-RR 2005, 525 [526]; BayVGH München, Beschluss vom 16.11.2009, 2 ZB 08.232389, Juris, insbesondere Rn. 11; Gröhn/Hellmann-Sieg, BauR 2010, 400 [401]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 97; Schmidt in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 1011 Rn. 2; vgl. auch entsprechend zum zivilrechtlichen Nachbarrecht - Abwehr von Sportlärm - OLG Köln, Urteil vom 11.05.1988, 13 U 246/87, NVwZ 1989, 290 f.). Dies betrifft auch nicht allein Abwehransprüche, sondern ebenso Ansprüche auf Leistung, die auf der Verletzung von Eigentum beruhen, hier also etwaige hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schutzmaßnahmen am Grundstück oder Entschädigung, die allerdings entsprechend einem Herausgabeanspruch nur durch Leistung an alle beiden Miteigentümer bewirkt werden können (so zu Surrogaten aus Ansprüchen aus dem Eigentum Schmidt in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 1011 BGB Rn. 2, 4; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1011 Rn. 7).

II.

Die Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt, soweit er auf die Klagen der beiden Kläger hin rechtlich zu überprüfen ist, diese nicht in eigenen Rechten. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (unten A.) und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche darauf, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (unten B.), oder die Beklagte zu verpflichten, über die wegen der mit den festgestellten Plänen verbundenen Eingriffe erforderlichen Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen sowie Ansprüche auf Entschädigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (unten C.), bestehen daher nicht.

A.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses geltend machen könnten.

Dies gilt sowohl für die luftverkehrsrechtlichen (unten 1.) als auch für die wasserrechtlichen Feststellungen (unten 2.), die grundsätzlich unabhängig voneinander rechtlich zu überprüfen sind. Denn obwohl die Beklagte für den Gewässerausbau und den Ausbau des Sonderlandeplatzes gemäß § 78 Abs. 1 HmbVwVfG nur ein einziges Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat, wird das im Planfeststellungsverfahren anzuwendende materielle Recht hierdurch nicht modifiziert. Inwieweit Rechtsvorschriften subjektive Rechte Dritter begründen, ist eine Frage des materiellen Rechts; sie hängt nicht davon ab, ob über die Zulassung des Vorhabens in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren oder gemeinsam mit anderen Vorhaben in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Entsprechendes gilt für das Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 28) .

1. Die Kläger werden durch den luftverkehrsrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt und können auch im Übrigen insoweit keine Rechtsverstöße rügen.

1.1. Das angegriffene Vorhaben verfügt insoweit über die erforderliche Planrechtfertigung.

Diese ist auch für unmittelbar privatnützige Vorhaben zu verlangen (so VG Hamburg, Urteil vom 27.8.2002, 15 VG 1383/2002, Juris Rn. 157 ff. und hiernach OVG Hamburg, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 150 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 45) und verlangt auch keine Enteignungsbetroffenheit des klagenden Nachbarn (BVerwG a.a.O. Rn. 48). Bei der Planrechtfertigung handelt es sich um die der behördlichen Abwägungsentscheidung vorgelagerte Rechtsfrage, ob das konkrete Vorhaben gemessen an den gesetzlichen Zielen vernünftigerweise geboten ist. Dabei umfassen die hier allein maßgeblichen gesetzlichen Ziele des Luftverkehrsgesetzes (BVerwG a.a.O. Rn. 53) nicht nur dem allgemeinen Verkehr dienende Flugplätze, sondern auch den Ausbau eines Sonderlandeplatzes, wie der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 S. 2 LuftVG in der Fassung vom 1. Januar 2004 klargestellt hat (BVerwG a.a.O, Rn. 42 f.; a.A. zuvor noch VG Hamburg, Urteil vom 27.8.2002, 15 VG 1383/2002, Juris Rn. 167 ff.) . Ein solcher ist gerechtfertigt, wenn der vom Flugplatzunternehmer geltend gemachte Luftverkehrsbedarf besteht und die Änderung des Platzes geeignet und vernünftigerweise geboten ist, diesen Bedarf zu decken ( BVerwG a.a.O. Rn. 46).

Dass dies hier der Fall ist, wurde im sog. Pilotverfahren sowohl durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 149 ff.) als nachgehend auch durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 44 ff.) festgestellt. Die dortigen Erwägungen umfassten bereits das damalige Fehlen eines 150 m breiten Sicherheitsstreifens südöstlich der Start- und Landebahn wie auch die Fragen um die Errichtung eines Auslieferungszentrums (OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 167 ff.; BVerwG a.a.O. Rn. 49 ff). Von der Klägerseite sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die die erkennende Kammer veranlassen könnten, das Vorliegen einer Planrechtfertigung nunmehr anders zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht im Pilotverfahren. Auch der Vorwurf der Klägerseite, an der Planrechtfertigung fehle es schon deshalb, weil die Beklagte und die Beigeladene die Anwohner über ihre tatsächlichen Planungsabsichten getäuscht hätten, da allein das mit dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 verfolgte Vorhaben nicht gereicht hätte, um die damit verfolgten luftverkehrsrechtlichen Ziele zu verfolgen, ist bereits im Pilotverfahren Gegenstand gewesen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ( OVG Hamburg, a.a.O.,, insbesondere Juris Rn. 180) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, a.a.O., Juris Rn. 63) Bezug genommen werden.

1.2. Rechtsfehler im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zulasten der beiden Kläger, die aus ihrer etwaigen Lärmbelastung resultieren, werden weder behauptet noch sind sie sonstwie ersichtlich.

So liegt das Grundstück des Klägers zu 1) nicht in der Einflugschneise, sondern fast 2 km seitlich von der Start- und Landebahn entfernt. Zwar wird das Grundstück des Klägers zu 2) von den Flugzeugen der Beigeladenen überflogen. Es liegt jedoch in deutlich weiterer Entfernung vom südwestlichen Ende der Start- und Landebahn, als das Grundstück des Klägers aus dem Pilotverfahren vom nordöstlichen Ende der Start- und Landebahn entfernt lag. Unstreitig und unzweifelhaft weist das Grundstück des Klägers zu 2) deshalb geringere Lärmimmissionen auf, als das Grundstück des Klägers aus dem Pilotverfahren, in Bezug auf das höchstrichterlich festgestellt wurde, dass die dort feststellbaren Lärmimmissionen rechtsfehlerfrei in die fachplanerische Abwägung eingestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 53 ff.) .

1.3. Soweit sich die Kläger auf die Gefahr etwaiger Wirbelschleppen berufen, kann dies ohnehin lediglich das Grundstück des Klägers zu 2) betreffen. Denn das Grundstück des Klägers zu 1) wird von den Flugzeugen, die auf dem Werksflugplatz der Beigeladenen starten oder landen, nicht überflogen.

Der Kläger zu 2) hatte in seiner persönlichen Einwendung vor mehr als 10 Jahren die Befürchtung geäußert, dass seine Kirschennetze durch den Flugbetrieb zerstört werden könnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der streitbefangene Plan aus dem Jahr 2000 im Vergleich zum zuvor bestehenden Zustand die Gefahr vergrößert hätte, dass das Grundstück des Klägers zu 2) von den Folgen etwaiger Wirbelschleppen beeinträchtigt wird.

So wurde durch diesen Plan zwar die Start- und Landebahn um 54 m nach Südwest verlängert, gleichwohl aber die bisherige südwestliche Landeschwelle nicht verlegt, weshalb hiernach Landungen aus südwestlicher Richtung in gleicher Weise erfolgten wie zuvor. Insbesondere überflogen die landenden Flugzeuge das Grundstück des Klägers zu 2) aufgrund des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in geringerer Höhe als bisher. Dies änderte sich erst aufgrund der durch den hier nicht streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 bewirkten Verlängerung der Start- und Landebahn um fast 600 m in südwestlicher Richtung. Dieser folgende Planfeststellungsbeschluss weist deshalb auch für Neuenfelde Schutzvorkehrungen gegen die Folgen von Wirbelschleppen auf, z.B. in Bezug auf die St. Pankratius Kirche (PFB vom 29.4.2004, Abschnitt 1.1.2.2.5, S. 26) . Auch wurden erst im Zuge dieser weiteren Landebahnverlängerung in Neuenfelde vereinzelt die Folgen der Wirbelschleppen tief einfliegender Flugzeuge beklagt (so auch die von Klägerseite angeführte Beschädigung zweier Dächer Ende 2008). Allerdings trifft insoweit auch der Vortrag der Beklagten nicht zu, dass jene Landeschwelle durch den angefochtenen Plan um 277 m vom klägerischen Grundstück weg verlegt worden sei, wodurch sich die Überflugshöhe sogar gesteigert habe. Diese Regelung des streitbefangenen Plans bezieht sich nämlich nicht auf die südwestliche Landeschwelle, sondern auf die Landeschwelle für Landungen aus Richtung Nordost und ist verknüpft mit der Verlängerung der Start- und Landebahn bis an die Elbe heran (PFB vom 8.5.2000, Abschnitt Nr. 1.1.5.4, S. 12, vgl. auch Abschnitt 2.8.5.2.3, S. 323). Das Wirbelschleppen-Problem ist damals deshalb durchaus in Bezug auf die Gefährdung von Schiffen auf der Elbe erörtert worden (PFB vom 8.5.2000, Abschnitt Nr. 1.1.5.5.2, S. 13) . Für das klägerische Grundstück waren diese Maßnahmen allerdings irrelevant, da es auf der entgegengesetzten Seite der Start- und Landebahn liegt.

Das klägerische Grundstück wurde bereits vor Erlass des streitbefangenen Plans von sehr großen Flugzeugen überflogen, die eine in etwa der A380 vergleichbare Wirbelschleppenproblematik aufweisen (vgl. dazu PFB vom 29.4.2004, S. 340 f.), ohne dass Schäden aufgrund von Wirbelschleppen beklagt wurden. So fanden schon seit den späten neunziger Jahren Überflüge durch das Transportflugzeug Airbus A300-600ST, genannt Beluga, statt, das seit 1996 von der Beigeladenen produziert wird und das auch der Kläger zu 2) als den Verursacher der aktuellen Wirbelschleppenproblematik in Neuenfelde benennt. Dass hierdurch speziell Kirschennetze oder auch anderes Eigentum des Klägers zu 2) beschädigt würden, behauptet dieser nicht mehr ernstlich. Vielmehr werden Vogelschutznetze auf die Dauer durch Sonnenlicht brüchig und können hiernach reißen. Auch hat der Kläger zu 2) nicht geltend gemacht, dass seine Obstbäume und insbesondere deren Fruchtbesatz durch Luftwirbel Schaden nehmen, obwohl das Grundstück jetzt seit einer Reihe von Jahren durch Großflugzeuge überflogen wird. Im Übrigen wurde mittlerweile in Bezug auf die 2004 planfestgestellte erhebliche Verlängerung der Start- und Landebahn in Richtung auf das klägerische Grundstück durch ein entsprechendes Fachgutachten festgestellt, dass trotz der hierdurch bedingten geringeren Überflugshöhe Vogelschutznetze vorhabensbedingt nicht mehr gefährdet seien als zuvor (PFB vom 29.4.2004, S. 361) . Entsprechendes gelte auch für die Gefahr das Astbruchs bzw. der Beschädigung oder des Abfallens von Früchten (PFB vom 29.4.2004, S. 369, 372, 387) .

1.4. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch Gefahren des Flugverkehrs ist in Bezug auf beide Kläger nicht zu besorgen.

Für den Kläger zu 1) ergibt sich dies bereits daraus, dass sein Grundstück nicht in der Einflugschneise liegt, sondern vielmehr fast 2 km nordwestlich von der Start- und Landebahn. Für Flugzeuge, die die Start- und Landebahn der Beigeladenen anfliegen oder von dort starten, kommt ein Überflug dieses Grundstücks nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Grundstücks des Klägers zu 2) ist zwar festzustellen, dass dieses in der südwestlichen Verlängerung der Start- und Landebahn belegen ist und deshalb sowohl bei Starts nach Südwesten wie auch bei Landungen aus dieser Richtung überflogen wird. Eine Gefährdung speziell durch die Festsetzungen des hier angefochtenen Plans ergibt sich damit aber nicht. Soweit der Plan vorsieht, dass der Landegleitwinkel bei Landungen aus Richtung Südost von 3° auf 3,5° angehoben wird, betrifft dies nicht auch die Landungen aus Richtung Südwest. Soweit die Klägerseite zudem rügt, dass mit diesem Plan auf einen durchgängig 150 m breiten Schutzstreifen südöstlich der Start- und Landebahn verzichtet worden ist, oder soweit der hier angefochtene Plan noch keine Endsicherheitsfläche (Runway End Safety Area) von 90 Metern vor den Köpfen von Start- und Landebahnen vorsieht, erscheint es bereits als ausgeschlossen, dass das klägerische Grundstück von etwaigen hierdurch bedingten Luftverkehrsunfällen tangiert wird. Insoweit ist zu bedenken, dass die damals planfestgestellte Start- und Landebahn lediglich bis knapp an den Neuenfelder Hauptdeich heranreichte und damit mehr als 2 km vor dem klägerischen Grundstück endete. Zudem hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise festgestellt, dass die gerügten luftverkehrsrechtlichen Festsetzungen nicht die Gefahr bergen, dass hierdurch das Risiko von Flugzeugunfällen steigt (OVG Hamburg, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 313 ff.) . Schließlich steht dem klägerischen Begehren mittlerweile entgegen, dass sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit durch die inzwischen erfolgte Verwirklichung der Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 erledigt hat. Denn im Zuge der nochmaligen Verlängerung der Start- und Landebahn wurden der Landegleitwinkel wieder abgesenkt und sowohl der seitliche Schutzstreifen als auch eine Sicherheitszone an den Landebahnenden wurden errichtet (PFB vom 29.4.2004, Abschnitt 2.2.2.2.2. und 2.2.2.2.3.).

1.5. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass das Obst des Klägers zu 2) speziell durch Luftschadstoffe , die die vorhabensbedingt zunehmend verkehrenden Flugzeuge der Beigeladenen emittieren, Schaden nimmt. Ein solches hat weder die Beklagte ermittelt noch hat der Kläger zu 2) es selbst festgestellt, noch wird es vom ihm noch ernstlich behauptet. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass seine Ländereien an einer stark benutzten Ausfallstraße liegen, die täglich von rund 20.000 Kraftfahrzeugen befahren wird, und somit insoweit vorbelastet sind. In der Nachbarschaft wird trotz dieses Standortnachteils ausdrücklich und mit Erfolg Bioobst vermarktet; ebenso zweifelt der Kläger zu 2) nicht an der Qualität seiner Erzeugnisse. Auch stellt der Umstand, dass die Nähe seines Obsthofs zum zunehmend beflogenen Landeplatz der Beigeladenen aus psychologischen Gründen die Direktvermarktung seines Obstes verschlechtern könnte, lediglich eine Befürchtung des Klägers zu 2) dar, für die er selbst offenbar keine handfesten Anhaltspunkte hat.

2. Die Kläger werden auch durch den wasserrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt und können auch im Übrigen insoweit keine Rechtsverstöße rügen.

Rechtsgrundlage für den wasserrechtlichen Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist § 31 Abs. 2 WHG i.d.F. vom 25. August 1998 (später nur zitiert als WHG) i.V.m. § 48 und § 55 HWaG i.d.F. vom 20. Januar 1997 (später nur zitiert als HWaG). Danach bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers, seiner Ufer oder von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Dabei spricht nicht gegen die Anwendung vorstehender Vorschriften, dass es beim streitbefangenen Vorhaben nicht unmittelbar um die Veränderung eines Gewässers geht, sondern um die Vergrößerung des Werkflugplatzes der Beigeladenen. Denn unter wasserwirtschaftlichen, aber auch unter raumordnerischen Gesichtspunkten wäre eine derartige Unterscheidung zwischen Hauptfolge und Nebenfolge einer sich auf den Gewässerbestand auswirkenden Maßnahme nicht sachgerecht (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 10.2.1978, IV C 25.75, BVerwGE 55, 220 ff. [Nassauskiesung], Juris Rn. 18) .

Das Vorhaben der Beigeladenen verfügt insoweit über eine Planrechtfertigung (unten 2.1.). Naturschutzrechtliche Belange, die durch die Zuschüttung des Mühlenberger Lochs betroffen sein könnten, können die Kläger nicht rügen (unten 2.2.), genauso wenig wie allgemeine Hochwassergefahren, die nicht speziell ihre eigenen Grundstücke betreffen (unten 2.3.1.). Soweit die Kläger eine direkte Betroffenheit ihrer eigenen Grundstücke geltend machen, stehen einer Verwirklichung des wasserrechtlichen Vorhabens im Rahmen der umfassenden fachplanerischen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange keine im Wege der fachplanerischen Abwägung unüberwindlichen Schranken entgegen (unten 2.3.2. und 2.3.3.). So werden sie durch die Folgen der im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss festgesetzten wasserbaulichen Maßnahmen weder in unzumutbarer Weise belastet noch anderen Gefahren ausgesetzt. Ihre Belange sind auch im Übrigen nicht unzureichend berücksichtigt worden (unten 2.4.).

2.1. Auch in wasserrechtlicher Hinsicht ist eine Planrechtfertigung gegeben. Offen bleiben kann deshalb, ob hier eine solche überhaupt rechtlich zu fordern ist.

Für wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren gilt die Besonderheit, dass eine Planrechtfertigung, wie sie insbesondere für luftverkehrsrechtliche Vorhaben zu fordern ist, nicht in jedem Fall Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Planfeststellungsbeschlusses sein kann. Dies folgt daraus, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsrechts nicht nur vorhabenorientiert, sondern vielfach allein schutzgutbezogen sind. Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren rechtfertigen sich deshalb oftmals allein daraus, dass der Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 1 WHG)sichergestellt werden soll, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut in Bezug auf ein gegenläufiges, nicht wasserrechtlich intendiertes Vorhaben zu schützen. So dienen Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, keinesfalls immer wasserrechtlichen Zielen (wie der Gewässerrenaturierung oder dem Hochwasserschutz), sondern sie können alle erdenklichen anderen öffentlichen oder privaten Ziele verfolgen, so z.B. die Gewinnung von Kies (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 10.2.1978, IV C 25.75, BVerwGE 55, 220 ff., [Nassauskiesung], Juris Rn. 18) oder anderen Bodenschätzen im Tagebau mit der Folge der Schaffung künstlicher Gewässer oder - wie hier - die teilweise Verfüllung eines Gewässers zum Zwecke der Gewinnung von Land, welches wiederum unterschiedlichsten Zwecken, z.B. dem Verkehr, zugeführt werden kann. Gemeinsam ist diesen Vorhaben nur, dass sie auch Gewässer i.S. von § 2 WHG betreffen. Die Erweiterung oder eine Änderung von Wasserflächen ist in diesen Fällen lediglich eine als solche nicht erstrebte Nebenfolge (vgl. BVerwG a.a.O.).

Der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass maßgebend für die Planrechtfertigung allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes sein können (BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 52) , kann deshalb lediglich für solche Vorhaben uneingeschränkte Geltung beanspruchen, die auch wasserrechtliche Ziele verfolgen (vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 12.2.2009, 1 A 10722/08, Juris Rn. 169; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.4.2009, 3 K 5651/06.F, Juris Rn. 79 ff.) . Wenn das Vorhaben aber - wie hier - unmittelbar keine wasserrechtlichen, sondern luftverkehrsrechtliche Ziele verfolgt, kann die Erreichung der angestrebten Ziele nicht am Wasserrecht gemessen werden.

An dieser Stelle kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Planrechtfertigung gefordert werden kann (dagegen z.B. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand 1.9.2009, § 31 Rn. 217) . Ein solches dürfte jedenfalls dann ausscheiden, wenn Ziel des Vorhabens allein die grundgesetzlich gewährleistete wirtschaftliche Ausbeutung des Grundeigentums ist, z.B. durch die Gewinnung von Bodenschätzen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 10.2.1978, IV C 25.75, BVerwGE 55, 220 ff., - Nassauskiesung - Juris Rn. 18) oder Anlage von kommerziell genutzten Fischteichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1984, 4 C 69/80, NVwZ 1985, 340 f., Juris Rn. 11 ff.). Wenn ein wasserrechtliches Vorhaben indes aber mittelbar der Verwirklichung der Ziele eines anderen Fachplanungsgesetzes dient, kann die Legitimität der verfolgten Ziele aus jenen Bestimmungen gewonnen werden (vgl. zur Ausgleichmaßnahme Haseldorfer Marsch OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.2008, 4 LB 15/06, NordÖR 2008, 400 ff., Juris Rn. 81), und die wasserbaulichen Maßnahmen können daran gemessen werden, ob sie im Hinblick auf jene Ziele vernünftigerweise geboten sind. Hier dienen die wasserbaulichen Maßnahmen der Deckung eines luftverkehrsrechtlichen Bedarfs an der Schaffung des Mühlenberger Sandes als bebaubare Fläche für die Erweiterung des Flugzeugwerks der Beigeladenen sowie der Aufschüttung der Landebahnhalbinsel, die für eine Landebahnverlängerung in nordöstlicher Richtung Verwendung findet. Sie nehmen damit an der bereits festgestellten luftverkehrsrechtlichen Rechtfertigung für die Erweiterung des Flugzeugwerks der Beigeladenen einschließlich der Verlängerung der Start- und Landebahn teil (vgl. entsprechend zur Ausgleichmaßnahme Haseldorfer Marsch, OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.2008, 4 LB 15/06, NordÖR 2008, 400 ff ., Juris Rn. 81) .Dass die luftverkehrsrechtlich nicht zu beanstandende Herrichtung der im Plan bestimmten Flächen die Verfüllung der dort bisher vorhandenen Wasserflächen erfordert, ist eine zwangsläufige lagebedingte Folge. Zweifel daran, dass die wasserbaulichen Maßnahmen zur Verfolgung der luftverkehrsrechtlichen Ziele des Vorhabens vernünftigerweise geboten sind, ergeben sich deshalb nicht. Auch scheitert eine wasserrechtliche Planrechtfertigung nicht daran, dass die Realisierung des Vorhabens - das mittlerweile ohnehin bereits verwirklicht wurde - gar nicht beabsichtigt war oder aus praktischen oder rechtlichen Gründen als ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1989, 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123 ff., Juris Rn. 42, und BVerwG, Urteil vom 20.5.1999, 4 A 12/98, NVwZ 2000, 555 ff., Juris Rn. 45).

2.2. Aus den von ihnen geltend gemachten Normen des europäischen Naturschutzrechts , insbesondere jenen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie, können die Kläger eigene Rechte nicht herleiten. Den Klägern, die zwar hinsichtlich anderer möglicher Rechtsverletzungen durch den Plan klagebefugt sind, wird durch diese Normen keine Klagebefugnis hinsichtlich der Verletzung europäischen Naturschutzrechts eingeräumt. Auch die insbesondere für den Kläger zu 1) gegebene Möglichkeit einer wasserrechtlichen Betroffenheit ändert hieran nichts.

2.2.1. Weder Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL noch Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL verleihen unmittelbar dem Einzelnen Rechte, auf deren Verletzung eine Klagebefugnis gegründet werden könnte (so bereits VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2000, 15 VG 3912/2000, OVG Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 140, sowie Beschluss vom 21.10.2009, 2 Bs 40/04, und BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33 ff.).

Beide Richtlinienbestimmungen enthalten keinerlei Hinweis auf einen intendierten Schutz personenbezogener Rechtsgüter. Art. 4 Vogelschutz-RL bezweckt vielmehr - wie sich aus Absatz 1 ergibt -, das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Art. 6 FFH-RL zielt - wie sich aus Absatz 2 ergibt - darauf, in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie nicht unerhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. Ausschließliches Schutzziel beider Bestimmungen ist mithin der Naturschutz um seiner selbst willen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02 – Waddenzee-Herzmuschelfischerei - vom 29.1.2004, Juris, Rn. 143; BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 35; siehe auch bereits ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2000, 15 VG 3912/2000). Deshalb ist hier auch nicht die Situation gegeben, dass – wie es im Umweltrecht immer wieder der Fall sein kann – umweltrechtliche Bestimmungen zugleich den Schutz menschlicher Individualinteressen verfolgen. Dass der Europäische Gerichtshof für mehrere umweltrechtliche Richtlinien bejaht hat, dass sie einklagbare Rechte des Einzelnen begründen, ist somit auf den zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Denn bei seiner Argumentation hatte sich der Gerichtshof insbesondere darauf gestützt, dass es Ziel jener Richtlinien sei, die Gesundheit von Menschen bzw. die sog. „Volksgesundheit“ zu schützen, z.B. indem die Qualität der Gewässer überwacht wird, in denen zum menschlichen Verzehr geeignete Fische bzw. Muscheln leben ( EuGH, Urteil vom 12.12.1996 [Muschelgewässer- und Süßwasserrichtlinien], Rs. C-298/95, Slg. 1996, I-6747, Rn. 15 f ), indem das zur Trinkwassergewinnung bestimmte Oberflächenwasser bzw. Grundwasser und dessen Aufbereitung überwacht werden ( EuGH, Urteil vom 28.2.1991 [Grundwasserrichtlinie], Rs. C-131/88, Slg. 1991, I-825, Rn. 8 f und Urteil vom 17.10.1991 - [Trinkwasserrichtlinie], Rs. C-58/89, Slg. 1991, I-4983, Rn. 13 f.) oder die Luftverschmutzung durch Feinstaub eingedämmt wird (EuGH, Urteil vom 25.7.2008 [Jenecek], Rs. C-237/07, Slg. 2008, I-06221, Rn. 37). Im Übrigen kommt hier auch nicht in Betracht, dass statt der Gesundheit andere schützenswerte Rechtspositionen der Kläger dem mittelbaren Schutz der Richtlinien unterfallen können. So bezwecken die hier maßgeblichen Richtlinien weder den Schutz irgendwelchen Eigentums noch begründen sie ein subjektives Recht interessierter Menschen am Naturgenuss (BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 36), sondern sollen umgekehrt die Natur vor menschlichen Störungen schützen.

Schließlich verlangt der „effet utile“ (das sog. Effektivitätsgebot) nicht, subjektiv-öffentliche Gemeinschaftsrechte aus solchen Rechtssätzen abzuleiten, die keine personenbezogenen Rechtsgüter als Schutzzweck haben, um hierdurch den Einzelnen zur Durchsetzung des objektiven Gemeinschaftsumweltrechts zu instrumentalisieren (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13.7.1989 [Enichem Base], Rs. 380/87, Slg. 1989, 2491, Rn. 23; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02 [Waddenzee-Herzmuschelfischerei ] vom 29.1.2004, Juris, Rn. 142, die den Effektivitätsgrundsatz an europarechtliche Rechtsansprüche knüpft; entsprechend dann auch EuGH, Urteil vom 7.9.2004 [Waddenzee-Herzmuschelfischerei], Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 66).

2.2.2. Auch folgt das Recht, eine etwaige Verletzung dieser naturschutzrechtlichen Richtlinien zu rügen, nicht aus dem Umstand, dass den Klägern eine Klagebefugnis hinsichtlich der wasserrechtlichen Festsetzungen des angefochtenen Plans zuerkannt wird, weil eine Rechtsverletzung insoweit jedenfalls als möglich erscheint und damit das klägerische Anliegen der materiellen gerichtlichen Überprüfung unterfällt.

Das deutsche Recht kennt insoweit die partielle Klagebefugnis, die lediglich jene materielle Prüfung erlaubt, die durch die konkret gegebene Klagebefugnis eröffnet ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 75). Auch aus Gemeinschaftsrecht folgt nicht, dass eine solche partielle Klagebefugnis zugleich erlauben müsste, vor Gericht auch solche vorhabensbezogenen Verletzungen einer bislang nicht umgesetzten Richtlinie materiell zu rügen, die den jeweiligen Kläger unmittelbar gar nicht betreffen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dies bisher ausdrücklich offen gelassen worden, da es hierauf in den bisherigen Rechtsstreiten, die den Ausbau des Werkflugplatzes der Beigeladenen betrafen, nicht entscheidend ankam ( OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 140, und Beschluss vom 21.10.2009, 2 Bs 40/04; BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 32 ). Die europarechtliche Reichweite der hier aus dem deutschen Wasserrecht folgenden Klagebefugnis lässt sich indes eindeutig bestimmen:

Zwar erscheint ein auf die wasserrechtliche Klagebefugnis gegründetes Abwehrrecht gegen die Verletzung der genannten Naturschutz-Richtlinien auf der Grundlage der insoweit immer wieder zitierten Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im Herzmuschelfischereifall (EuGH Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405 [Waddenzee-Herzmuschelfischerei], in Juris) auf den ersten Blick als denkbar. Denn diese schlägt vor, dass sich Einzelne auf Art. 6 Abs. 3 FFH-RL berufen können sollten, soweit ihnen nach innerstaatlichem Recht Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Maßnahmen eröffnet sind, die gegen diese Bestimmung verstoßen (Rn. 141, 144, 152).

Bezweifelt werden muss aber, dass die Generalanwältin damit tatsächlich anstrebte, eine aufgrund möglicher anderer Rechtsverletzungen eröffnete, zweifellos nicht auf Naturschutzrecht gegründete Klagebefugnis für die gerichtliche Geltendmachung materiell mangelhaften Habitatschutzes genügen zu lassen. Für dieses Ergebnis bestand kein Anlass. Denn das niederländische Naturschutzrecht sah damals bereits die Verbandsklage für die in jenem Verfahren klagenden Naturschutzverbände vor. Damit stellte sich gar nicht die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten die mitgliedstaatlichen Gerichte den dortigen Klägern in Bezug auf die Richtlinie nach Gemeinschaftsrecht gewähren mussten und ob Gemeinschaftsrecht ggf. einer Versagung von Rechtsschutz entgegenstand. Für das vorlegende Gericht offen war damals nur die Frage, ob die einschlägigen Richtlinienbestimmungen unmittelbar wirksam waren.

Zudem könnte der Argumentation der Generalanwältin nicht gefolgt werden, mäße man ihrem Ergebnis tatsächlich die von der Klägerseite vorgetragene Bedeutung bei. Die in ihrem Schlussantrag (Rn. 139) zitierte und damit zur Grundlage ihrer weiteren Differenzierung und Argumentation gemachte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betrifft nämlich lediglich die von der Frage der Klagebefugnis zu unterscheidende, ihr vorgelagerte Frage (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott, zu EuGH, Rs. C-127/02, Waddenzee-Herzmuschelfischerei, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 138; BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 34; vgl. außerdem Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 249 EGV, Rn. 165) der Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien (Urteil vom 19.1.1982 in der Rs. 8/81 [Becker] Slg. 1982, 53, Rn. 25 sowie vom 20.5.2003 in den Rs. C-465/00, C-138/01 und C-139/01 [Österreichischer Rundfunk u.a.], Slg. 2003, I-4989, Rn. 98).

Die Frage nach der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien und die Frage nach der Klagebefugnis sind voneinander zu unterscheiden: Die Frage nach der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien betrifft lediglich allgemein die Voraussetzungen, unter denen eine Richtlinienbestimmung überhaupt eine das Gericht bindende Wirkung entfalten kann. Die Frage der Klagebefugnis betrifft demgegenüber die Voraussetzungen, unter denen eine unmittelbar wirksame Richtlinienbestimmung einem konkreten Einzelnen auch das Recht einräumt, ihre Verletzung gerichtlich zu rügen. Problematisch und gemeinschaftsrechtlich erörterungsbedürftig ist diese Frage regelmäßig nur dann, wenn nach dem mitgliedstaatlichen Recht Rechtsschutz abzulehnen ist, aus Gemeinschaftsrecht aber ein Rechtsschutzgebot folgen kann. Nicht gemeinschaftsrechtlich erörterungsbedürftig ist sie demgegenüber in Konstellationen, in denen schon nach mitgliedstaatlichem Recht Rechtsschutz gewährt wird, insbesondere also dann, wenn ein Einzelner sich bereits zulässig vor Gericht gegen ihn gerichtete staatliche Belastungen wehrt. Das gemeinschaftsrechtliche Interesse eines vorlegenden Gerichts beschränkt sich in diesen Fällen darauf, zu erfahren, ob die jeweils relevante Richtlinienbestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet oder nicht.

In den zitierten Verfahren in der Rs. Becker und in der Rs. Österreichischer Rundfunk u.a. stellte sich lediglich die Frage der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinienbestimmung. Gegenstand der Ausgangsverfahren war jeweils eine im Hinblick auf die Klagebefugnis unproblematische Konstellation. Die vorlegenden Gerichte gewährten Rechtsschutz, hätten die Klage aber aus materiell-rechtlichen Gründen gegebenenfalls abweisen müssen. Insoweit wollten sie im Wege der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof lediglich erfahren, ob sie eine die Klage stützende Richtlinienbestimmung als unmittelbar anwendbare zu berücksichtigen hätten oder nicht. Vor diesem Hintergrund wird auch die Bedeutung des Zitats der Generalanwältin (Rn. 139 des Schlussantrags) deutlich: Der Europäische Gerichtshof stellt dort klar, dass dann, wenn der Betroffene sich gegen eine staatliche Belastung zur Wehr setzt, die unmittelbare Wirksamkeit der Richtlinienbestimmung genügt. Macht ein Einzelner dagegen Ansprüche geltend, so müssen diese aus den jeweiligen Bestimmungen folgen. Keine Veranlassung bestand hingegen für den Gerichtshof, sich zu der weitergehenden Frage zu äußern, inwieweit hier gemeinschaftsrechtlich Rechtsschutz geboten wäre. Einer solchen Deutung dieser Rechtsprechung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof von dem Einzelnen spricht, der sich auf eine Richtlinie berufen kann. Zwar mag dies sprachlich eher nach einer Aussage zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten klingen. Ein solches Verständnis ist aber vor allem deswegen nicht zwingend, weil der Europäische Gerichtshof auch in anderen Vorlageverfahren, in denen es allein auf die unmittelbare Wirkung von Richtlinien-Bestimmungen ankam, nicht jedoch auf subjektive Rechte Einzelner, dennoch von Rechten Einzelner gesprochen hat (etwa EuGH, Urteil vom 16.9.1999, Rs. C-435/97 [WWF], Slg. 1999, I-5613, Rn. 69; so auch Classen in Schulze/Zuleeg (Hrsg.), Europarecht. Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, § 4, Rn. 120).

Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in der Herzmuschelfischerei-Entscheidung ausschließlich die Frage der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie gestellt und beantwortet, sich demgegenüber – aus den genannten Gründen – aber nicht zur Frage der Klagebefugnis eingelassen. So heißt es unter Zitierung der früheren Rechtsprechung dort wörtlich (EuGH, Urteil vom 7.9.2004 [Waddenzee-Herzmuschelfischerei], Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 66):

„Was das Recht eines Einzelnen, sich auf eine Richtlinie zu berufen, und des nationalen Gerichts, sie zu berücksichtigen, angeht, wäre es mit der den Richtlinien durch Artikel 249 EG zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil Kraaijeveld u. a. Randnr. 56). Das Gleiche gilt, wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob sich die nationale Behörde, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, bei fehlender Umsetzung der einschlägigen Bestimmung der betreffenden Richtlinie in das nationale Recht in den Grenzen des durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessensspielraums gehalten hat.“

Auch kann späteren, der Herzmuschelfischerei-Entscheidung nachfolgenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden, dass dort eine von konkreter Betroffenheit losgelöste gemeinschaftsrechtliche Klagebefugnis befürwortet würde, die durch eine anderweitig ausgelöste Klagebefugnis vermittelt würde. Auch die von den Klägervertretern in der mündlichen Verhandlung zitierte Passage aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (Rs. C-138/07. Slg. 2009, I-00731[Cobelfret], Rn. 58) betrifft - wie schon die dieser vorhergehende Überschrift sagt - wiederum lediglich die Frage der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie. Vielmehr urteilt der Europäische Gerichtshof weiterhin in ständiger Rechtsprechung, dass zu gewährender Rechtsschutz neben unmittelbarer Wirksamkeit einer Richtlinienbestimmung auch eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers voraussetzt. Diese wird dadurch vermittelt, dass die möglicherweise verletzte Norm personenbezogene Interessen schützt und der jeweilige Kläger durch die gerügte Maßnahme faktisch unmittelbar betroffen ist. In einer neueren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 25.7.2008 [Jenecek], Rs. C-237/07, Slg. 2008, I-06221, Rn. 37 ff.) , in der nicht Verbände, sondern natürliche Personen Klage erhoben hatten, heißt es dazu :

„37. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit dem zwingenden Charakter, den Art. 249 EG der Richtlinie verleiht, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die eine Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt.

38. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Nichtbeachtung der Maßnahmen, die in Richtlinien über die Qualität der Luft und des Trinkwassers zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgegeben werden, die Gesundheit von Personen gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf die in diesen Richtlinien enthaltenen zwingenden Vorschriften zu berufen (vgl. Urteile vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, und Kommission/Deutschland, C-59/89, sowie vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland).

39. Daraus folgt, dass natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen betroffen sind, bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls unter Anrufung der zuständigen Gerichte – erwirken können müssen, dass beim Vorliegen einer solchen Gefahr ein Aktionsplan erstellt wird.“

Beschrieben werden hier tendenziell die Voraussetzungen einer europarechtlichen Interessentenklage, die zwar keine subjektiven Rechte der Kläger verlangt, aber doch auch keine Popularklage darstellt (vgl. Wegener, Rechte des Einzelnen. Die Interessenklage im europäischen Umweltrecht, Baden-Baden 1998, S. 163 ff.). Sie ermöglicht die Verteidigung der durch das objektive Recht verfolgten und geschützten Gemeinwohlbelange, die aber nicht jedermann geltend machen kann, sondern nur jene Kläger, die aufgrund eigener Betroffenheit ein faktisches Interesse an einer gerichtlichen Klärung haben (vgl. dazu insbesondere Callies, NJW 2002, 3577 [3578 f.], und NVwZ 2006, 1 [2 f.]; vgl. auch Schmidt-Kötters im Beck’schen Online-Kommentar, § 42 VwGO, Rn. 170, 170.1).

Mit dem Kriterium der Betroffenheit wird festgestellt, ob die angegriffene Handlung überhaupt in den Interessenkreis eines Klägers eingreift und diesen beschwert (vgl. entsprechend zur Klagebefugnis für Klagen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Frenz/Distelrath, NVwZ 2010, 162 [163]). Das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit dient dabei dem Ausschluss lediglich potenziell Betroffener (Frenz/Distelrath a.a.O.).

Betroffenheit ist dabei stets am Schutzziel der Richtlinie zu messen (vgl. Callies, NVwZ 2006, 1 [3]; Wegener, Rechte des Einzelnen. Die Interessenklage im europäischen Umweltrecht, Baden-Baden 1998, S. 167 ff.). Wenn diese auch Individualinteressen der Menschen - z.B. Gesundheit, Eigentum - schützen soll (sog. schutznormakzessorische Umweltbelange, vgl. dazu Berkemann, NordÖR 2009, 336 [338, 343]) , kommt eine Betroffenheit in Betracht, die natürliche Personen zur Rüge einer Richtlinienverletzung berechtigt (Callies a.a.O.). Dient eine Richtlinie dagegen ausschließlich und ansonsten zweckfrei dem Naturschutz, gibt es im Falle von Richtlinienverletzungen keine faktisch betroffenen Menschen. Den Schutzsektor (vgl. dazu Callies a.a.O.) „Natur“ können diese nicht für sich geltend machen, auch wenn sie in der Nachbarschaft des zu schützenden Gebiets leben, da der Naturschutz nicht auf die Interessen der nahe einem Schutzgebiet lebenden Menschen zielt. Dann kommt eine Klagebefugnis nur für solche (juristischen) Personen in Betracht, deren Betroffenheit und damit Interesse rechtlich fingiert wird, also insbesondere anerkannte Naturschutzverbände. Inwieweit deren Klagerechte europarechtlich gefordert sind, bedarf in diesem Rechtsstreit allerdings keiner Klärung (vgl. zum aktuellen Stand des Diskussion z.B. Berkemann, NordÖR 2009, 336 ff.), da sie nicht zum Kreis der Kläger gehören.

Die hier maßgeblichen Richtlinien schützen nicht einmal mittelbar die hier eine Klagebefugnis eröffnenden Interessen der Kläger. Sie sollen insbesondere weder vor Hochwassergefahr auf Grundstücken noch vor Hagel- oder Frostschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Schutzgebietes schützen. Beides liegt eindeutig außerhalb ihres Schutzprogramms. Auch gibt es keine hinreichenden mittelbaren Interdependenzen zwischen dem Vogel- und Habitatschutz und den hier befürchteten Folgen für die Kläger. Vielmehr stellen Hochwasser und schlechtes Wetter lediglich behauptete Folgen einer Zuschüttung von Wasserflächen dar, die völlig unabhängig davon auftreten können, ob dabei auch naturschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen.

Das Gericht sieht deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit keine Veranlassung, die von den Klägern formulierte Frage

„Können sich Einzelne unabhängig von den Schutzzielen des Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitatrichtlinie auf diese berufen, soweit ihnen nach innerstaatlichem Recht Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Maßnahmen eröffnet sind, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen?“

gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und das Verfahren bis dahin auszusetzen.

Zweifel hieran begründet auch nicht der von Klägerseite angeführte Vorlagebeschluss des OVG Münster zum Steinkohlekraftwerk Lünen (Beschluss vom 5.3.2009, 8 D 58/08.AK, NuR 2009, 369 ff. und in Juris; EuGH, Rs. C-115/09). Die dort aufgestellte Behauptung, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bislang nicht abschließend geklärt sei, in welchem Umfang die Gemeinschaftsordnung im Bereich des Umweltrechts klagefähige Rechte verleihe (OVG Münster a.a.O. Rn. 56 = Juris Rn. 93), bezieht sich nämlich lediglich auf die Verbandsklage. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist allein die Umsetzung der Aarhus-Konvention und der hierauf basierenden Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien des Rates 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG 2003, L 156, S. 17). Das OVG Münster bezweifelt, dass die in Bezug auf die Verbandsklage enge Umsetzung dieser Richtlinie (insbesondere des Art. 10a Abs. 3) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dahingehend, dass sowohl die Klagebefugnis als auch die Begründetheit einer Klage von anerkannten Umweltverbänden einen Verstoß gegen solche umweltrechtliche Vorschriften voraussetzt, die zugleich auch Rechte Einzelner begründen, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht (OVG Münster a.a.O. Rn. 48 ff. = Juris Rn. 82 ff.). Durch diese Einbindung von Individualrechten scheiden in Deutschland jene Teile des Umweltrechts, die weder drittschützende Funktion besitzen noch unmittelbar den Naturschutz betreffen, als klagefähig aus (zum Naturschutzrecht vgl. bisher § 61 BNatschG a.F. von 2002; heute § 64 BNatSchG). Dass die Gemeinschaftskonformität dieser Regelung des UmwRG umstritten ist, liegt auf der Hand (vgl. m.w.N. Berkemann, NordÖR 2009, 336 [338]; Koch, NVwZ 2007, 369 [376 f.]; OVG Schleswig, Urteil vom 12.3.2009, 1 KN 12/08, NuR 2009, 498 ff., Juris Rn. 55 ff. [Port Olpenitz]). Denn viele Umweltbelange, die allein im öffentlichen Interesse liegen, haben hierdurch keinen Sachwalter erhalten. Indes kann aus dieser Problematik nicht geschlossen werden, dass sich aus europarechtlicher Sicht auch das Klagerecht natürlicher Personen von ihrer persönlichen Betroffenheit lösen müsste. Dass bei diesen an die Verletzung persönlicher Interessen angeknüpft werden darf, ist vom Europäischen Gerichtshof eindeutig geklärt und hat einen völlig anderen Sinn und andere Auswirkungen als der vom deutschen Gesetzgeber geprägte Individualrechtsbezug im Rahmen der umweltrechtlichen Verbandsklage. Soweit es die Kläger dieses Verfahrens betrifft, unterliegt die Reichweite europarechtlich gebotenen Rechtsschutzes damit weiterhin keinen Zweifeln, die der Europäische Gerichtshof vorab klären müsste.

Der entsprechende Antrag zu 2) ist daher abzulehnen.

2.3. Einer Verwirklichung des wasserrechtlichen Vorhabens stehen im Rahmen der umfassenden fachplanerischen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 31 Abs. 5 WHG, §§ 48 Abs. 2 bis 4 und 55 Abs. 5 und 6 HWaG mit Blick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger keine weiteren im Wege der fachplanerischen Abwägung unüberwindlichen Schranken entgegen, deren fehlende Beachtung die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, 4 A 1075/04, BVerwGE 125, 116 ff., [Flughafen Berlin-Schönefeld], Juris Rn. 448; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand 1.9.2009, § 31 Rn. 157 f) .

2.3.1. Die Kläger können insbesondere nicht rügen, dass sich durch das streitbefangene Vorhaben nach ihrer Auffassung für eine Vielzahl von Elbanliegern die allgemeine Hochwassergefahr erhöht.

Zwar ist nach § 31 Abs. 5 S. 3 WHG der Planfeststellungsbeschluss zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.

Bei dem am 12. November 1996 in das Gesetz eingefügten § 31 Abs. 5 S. 3 WHG handelt es sich grundsätzlich um einen zwingenden Versagungsgrund. Lediglich in Bezug auf den Sonderfall, dass ein Vorhaben, dem Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, zugleich auch dem allgemeinen Wohl dient, wird vertreten, dass die Vorschrift nicht zu einer zwingenden Versagung der Planfeststellung führt, sondern im Wege der Abwägung überwunden werden kann (vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 12.2.2009, 1 A 10722/08, Juris Rn. 171; und VG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.4.2009, 3 K 5651/06.F, Juris Rn. 93; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand 1.9.2009, § 31 Rn. 158). Gemäß Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 GG geht diese jüngere Vorschrift den landesrechtlichen Bestimmungen des bereits insoweit seit 1960 geltenden § 48 HWaG, der hierzu eine deutlich allgemeinere Regelung enthält, vor. Auch der am 20. Januar 1997 in Kraft getretene § 55 HWaG enthält hiervon keine Abweichung, so dass die Vorschrift in Hamburg weiterhin anzuwenden ist.

Nachbarschutz gewährt diese Vorschrift grundsätzlich aber nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 15.7.1987, 4 C 56/83, BVerwGE 78, 40 ff., Juris Rn. 9 ff.) . Lediglich für aufgrund des Vorhabens durch Enteignung bedrohte Betroffene gilt ein anderes, da diese auch die unzureichende Beachtung öffentlicher Belange geltend machen können, wenn diese kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, 4 A 1075/04, BVerwGE 125, 116 ff., [Flughafen Berlin-Schönefeld], Juris Rn. 448 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.3.1983, 4 C 80.79, BVerwGE 67, 74 ff., Juris Rn. 18, Urteil vom 21.3.1986, 4 C 48.82, BVerwGE 74, 109 ff., Juris Rn. 8, und Urteil vom 21.3.1996, 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370 ff., Juris Rn. 37; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand 1.9.2009, § 31 Rn. 276 f.).

Auch wenn der Vater des Klägers zu 1) in seiner Einwendung vom 29. November 1998 von einer unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts durch das Vorhaben spricht, weil sein Grundstück durch Flutschäden gefährdet sei und der wertbildende Ausblick von dort in die freie Natur des Elbtals verbaut werde, ist das klägerische Grundstück damit nicht von Enteignung betroffen. Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 ff., Juris Rn. 73) . Unzweifelhaft ist ein solches mit dem klägerischen Grundstück, über das der Kläger zu 1) und seine Schwester weiterhin vollen Umfangs verfügen können, nicht beabsichtigt.

Als damit nicht durch Enteignung Betroffene haben die beiden Kläger nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berücksichtigung ihrer eigenen Belange und deren Abwägung mit entgegenstehenden anderen Belangen, nicht aber einen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt rechtsfehlerfrei ist und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (vgl. m.w.N. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 12.2.2009, 1 A 10722/08, Juris Rn. 141, und VG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.4.2009, 3 K 5651/06.F, Juris Rn. 61 ff.). Gesichtspunkte des allgemeinen Wohls, so insbesondere die etwaige Gefährdung anderer Elbanlieger durch Hochwasser und Deichbrüche – z.B. der Bewohner Finkenwerders – können die Kläger dieses Verfahrens deshalb nicht rügen.

2.3.2. Die hinsichtlich des Klägers zu 1) mögliche Verletzung eigener Rechte durch Hochwasser unterfällt indessen nicht unmittelbar dem zwingenden Versagungsgrund des § 31 Abs. 5 S. 3 WHG, der allein den Schutz des öffentlichen Wohls als Zielrichtung hat. Die Konsequenzen aus der Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluss regelt stattdessen § 48 Abs. 4 HWaG. Indes gibt diese Vorschrift erst das Recht, die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen zu können, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können und zudem weder das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben erfordert noch der vom Ausbau zu erwartende Nutzen die für den Betroffenen zu erwartenden Nachteile erheblich übersteigt. Sie stellt somit klar, dass betroffene Rechte Privater im Rahmen einer Abwägung durch das Wohl der Allgemeinheit überwindbar sind (siehe dazu unten 2.4.1.1.).

2.4.Rechtsfehler zulasten der beiden Kläger sind auch im Rahmen der fachplanerischen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht erkennbar.

Die Anforderungen des Abwägungsgebotes, dem drittschützende Wirkung beigemessen wird (vgl. m.w.N. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, 4 A 1075/04, BVerwGE 125, 116 ff., [Flughafen Berlin-Schönefeld], Juris Rn. 448), sind sowohl bei der Berücksichtigung der für und wider die Planung sprechenden öffentlichen Interessen als auch bei der Beachtung der vom Vorhaben berührten privaten Belange der Kläger eingehalten worden. Auch im Wasserrecht ist auf deren Belange „Rücksicht zu nehmen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1987, 4 C 56/83, BVerwGE 78, 40 ff., Juris Rn. 9 ff.). Das für jede hoheitliche Planung geltende Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, das in dieser alle in der konkreten Fallabwägung beachtlichen Belange einbezogen werden und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1996, 4 A 3/96, NVwZ-RR 1997, 340 ff., Juris Rn. 17 ).

Weder hat die Beklagte geltend gemachte Belange der Kläger, die einer Zulassung des wasserrechtlichen Vorhabens entgegenstehen könnten, gar nicht erwogen oder in ihrer Bedeutung nicht zutreffend erkannt, noch ist die Abwägung zulasten der Kläger in einer Weise erfolgt, die dem Gewicht ihrer eigenen und der diesen entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht ausreichend Rechnung trägt.

2.4.1. Die Belange des Klägers zu 1) sind richtig erkannt, bewertet und abgewogen worden.

2.4.1.1. Das Grundstück des Klägers zu 1) ist nicht in einer Weise vorhabensbedingt von Hochwasser betroffen, die der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen entgegensteht, obwohl sein Grundstück teilweise im Überflutungsgebiet der Elbe liegt und das Wasserrecht Drittschutz insoweit gewährt, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.1987, C 41/86, Juris Rn. 7 ff. ).

2.4.1.1.1. Die Beklagte hat die auch das Grundstück des Klägers zu 1) bedrohende vorhabensbedingte Hochwassergefahr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend angenommen, dass diese voraussichtlich lediglich im Bereich weniger Zentimeter liegt.

Das Grundstück des Klägers zu 1) liegt seit jeher im Überflutungsgebiet der Elbe. Bei starkem Hochwasser ist es bereits wiederholt auf dem zum Fluss hin gelegenen Teil überflutet worden, wobei das Wasser auch in das Untergeschoss des Gebäudes eingedrungen ist. Es weist damit eine deutliche Vorbelastung auf.

Der Planfeststellungsbeschluss (Ziffer 2.5.5.3.1) geht auf der Basis von Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau im Ergebnis von einer Erhöhung des Sturmflutscheitels der Stromelbe im Bereich des Mühlenberger Lochs um nur 1,5 bis 2,5 cm aus. Aufgrund der zur Kompensation dienenden Abtragung von Teilen des Hahnöfer Sands, die neuen Stauraum schaffe, werde sich der Sturmflutscheitel um 0,5 bis 1,5 cm verringern. Berechnungsgrundlage war insoweit eine Modellsturmflut, die allerdings 1,20 m unter der sog. Bemessungssturmflut - die Grundlage für die Höhe zu errichtender Flutschutzbauwerke ist - liegt. Bereits im parallelen Eilverfahren hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.2.2001, 2 Bs 370/00, Juris Rn. 113 - 116) hierzu festgestellt, dass von den Gutachtern selbst im Falle einer extremen Bemessungssturmflut lediglich eine weitere Erhöhung des Sturmflutscheitels um einen halben Zentimeter angenommen werde. Auch bei einer extremen Sturmflut sei deshalb im Bereich des klägerischen Grundstücks nur mit einem um 2,5 cm erhöhten Sturmflutscheitel zu rechnen.

Das durch die Antragsteller des Eilverfahren vorgelegte, von Herrn Teunis Louters vom DHV Umwelt und Infrastruktur aus den Niederlanden erstellte Gutachten vom 7. Dezember 2000 (Bl. 941 ff., 1247 der Akte 15 VG 3923/2000) gibt keinen Anlass, die von der Beklagten getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich der Erhöhung der Hochwassergefahr zu beanstanden. Zwar befürchtet der Privatgutachter „unter worst case Annahmen“ Erhöhungen der Sturmflutscheitel-Wasserstände im Dezimeter-Bereich. Mit diesen habe sich die Bundesanstalt für Wasserbau nicht auseinander gesetzt. Auch der Privatgutachter betrachtet die von der Bundesanstalt für Wasserbau eingesetzte Prognosemethode jedoch als vielfach erprobt und dem aktuellen internationalen Stand der Fachwissenschaft entsprechend. Er beschreibt weiter, dass die Vorhersage des Wasserstandes im Falle extremer Sturmfluten sehr schwierig sei, und versucht, die Folgen einer extremen Sturmflut insbesondere auch vor dem Hintergrund weiterer Austiefungen der Fahrrinne in den Blick zu nehmen, sagt aber selbst, dass nur Plausibilitätsüberlegungen möglich seien. Er nimmt unter ungünstigsten Bedingungen lokale Erhöhungen der Sturmflutscheitelwasserstände im Dezimeterbereich an, präzisiert diese breite Spanne aber nicht weiter. Im Bezug auf ungeschützte Grundstücke am Nordufer der Elbe - wie das des Klägers zu 1) - geht er davon aus, dass dort keine vergleichbaren Katastrophen wie im Falle eines Deichbruchs am Südufer zu erwarten seien. Dafür könnten Schäden an den Grundstücken häufiger und stärker auftreten.

Das Gutachten des Herrn Louters widerlegt die wissenschaftlich begründeten Annahmen der Bundesanstalt für Wasserbau, die Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sind, nicht. Dass deren Ergebnisse grundlegend falsch seien, behauptet auch der Privatgutachter nicht. Er macht lediglich deutlich, dass erhebliche Prognoseunsicherheiten bestehen und in Einzelfällen die Vorhersage der Erhöhung des Scheitelstandes einer extremen Sturmflut schwierig ist. Es ist aber eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Vorhersage eines künftig möglichen Hochwassers generell eine mit hoher Unsicherheit befrachtete Prognose ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.1.2001, 4 A 13/99, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, Juris Rn. 94, und Beschluss vom 5.3.2003, 4 B 70/02, NuR 2004, 520 ff., Juris Rn. 21). Deshalb kann nicht verlangt werden, dass die Beklagte künftige Hochwassergefahren mit absoluter Genauigkeit vorhersagt. Vielmehr ist ihr in diesem Bereich ein erheblicher Prognosespielraum einzuräumen, so dass lediglich eine deutliche Verkennung der Hochwassersituation in dem vom Vorhaben berührten Bereich die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2003, 4 B 70/02, NuR 2004, 520 ff., Juris Rn. 20). Eine solche ist indes nicht anzunehmen. Zwar ist - mit dem Privatgutachten - davon auszugehen, dass die Vorhersage der Beklagten lediglich einen ungefähren Durchschnittswert wiedergibt, der nicht verlässlich in wirklich jedem Fall genaue Geltung beanspruchen kann. Ein solches ist bei einem solchen Naturphänomen aber auch nicht leistbar.

Angesichts der bestehenden und auch durch das von Klägerseite beigebrachte Privatgutachten bestätigten Prognoseunsicherheit und des damit verbundenen weiten Prognosespielraums der Beklagten gibt es keine Veranlassung für die erkennende Kammer, zur Frage der Hochwassergefahren ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn dieses würde voraussichtlich keine weiterführenden Erkenntnisse erbringen.

Der dahingehende Hilfsantrag der Kläger zu 5) ist somit abzulehnen.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch beantragt haben, ein weiteres Gutachten nicht nur zur vorhabensbedingten Erhöhung des Hochwasserscheitels, sondern im Bezug auf die Erhöhung der Tidewasserstände allgemein einzuholen, steht dem bereits entgegen, dass die Frage für die Belastung des klägerischen Grundstücks keine unmittelbare Bedeutung hat. Bei normalem (mittlerem) Hochwasser bleibt der Wasserstand (etwa bei 2 m über NN) deutlich unter dem Niveau des klägerischen Grundstücks (mehr als 3,6 m über NN), so dass selbst eine Erhöhung im Dezimeterbereich den Kläger zu 1) nicht tangieren würde.

2.4.1.1.2. Die Beklagte hat die – nicht allein dem Grundstück des Klägers zu 1) drohende – vorhabensbedingte Hochwassergefahr auch zutreffend als unerheblich bewertet und mit diesem Gewicht im Ergebnis zutreffend in die Abwägung mit dem beabsichtigten Nutzen des Vorhabens eingestellt.

Im Abschnitt 2.3.1.5 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 72) heißt es zwar noch, dass die Hochwassergefahr nicht erhöht werde. Dass dies lediglich wertend, aber nicht streng naturwissenschaftlich gemeint ist, folgt schon aus der anschließenden Beschreibung einer anzunehmenden Erhöhung der Wasserstände um wenige Zentimeter. Später heißt es im Planfeststellungsbeschluss (Abschnitt 2.5.5.3, S. 172 f.) dann treffender, dass der Ausbau nicht zu „einer erheblichen Erhöhung der Hochwassergefahr“ führe. Diese Wertung ist angesichts der festgestellten Größenordnung nicht zu beanstanden, selbst wenn die vorhabensbedingte Erhöhung eines Hochwassers in Extremfällen noch etwas stärker ausfallen sollte als bisher hochgerechnet.

Bereits bisher wird nach den Angaben des Klägers zu 1) das Grundstück etwa zweimal im Jahr von einem Hochwasser betroffen. Auch die Klägerseite bestreitet auf der Grundlage des Privatgutachtens nicht, dass diese seit vielen Jahren offenbar regelmäßig eintretenden Überschwemmungen vorhabensbedingt nur wenige Zentimeter höher ausfallen werden. Lediglich bei extremen Sturmfluten könne eine deutlichere Erhöhung des Sturmflutscheitels möglich sein.

Angesichts der sehr unterschiedlichen Pegelstände bei Sturmfluten - von einer Sturmflut wird ab 1,5 m, von einer sehr schweren Sturmflut erst bei 3,5 m über dem mittleren Hochwasser gesprochen (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, www.bsh.de) - fällt eine Erhöhung des Scheitelwasserstandes im Bereich von Zentimetern praktisch nicht ins Gewicht. Viel erheblicher für etwaige Schäden ist, wie hoch das Wasser an sich aufläuft. Gerade im Bereich der Elbe zwischen Hamburg und der Elbmündung sind die Scheitelstände der Sturmfluten sehr unterschiedlich. Die bisher höchste Sturmflut gab es am 3. Januar 1976 mit einem Pegelstand von 6,45 m über Normalnull, nachdem die Sturmflut aus dem Jahr 1962, die in Hamburg viele Menschenleben gefordert hatte, lediglich einen Pegelstand von 5,70 m aufgewiesen hatte. In den Jahren 1994 und 1995 gab es noch zweimal einen Pegelstand von knapp über 6 m. Hiernach erreichten die Pegelstände bei Sturmflut bis heute nicht mehr die 6-Meter-Marke. Zuletzt wurden am 9. November 2007 5,40 m erreicht. Gleichwohl wird im Zuge der Klimaerwärmung mit einer Erhöhung und Zunahme von Sturmfluten gerechnet. Wann wieder eine extreme Sturmflut - ein sehr seltenes Ereignis - eintritt, kann allenfalls ganz kurzfristig vorhergesagt werden, da eine Vielzahl von ungünstigen Faktoren hierfür zusammenkommen muss.

Diese geringe Erhöhung des Hochwasserrisikos hat die Beklagte im Ergebnis richtig gegen widerstreitende Belange abgewogen.

Insoweit macht die landesrechtliche Vorschrift des § 48 Abs. 4 HWaG weitere Vorgaben für die gebotene Abwägung. Dort heißt es, dass dann, wenn der Gewässerausbau Rechte eines Einwenders beeinträchtigt, der Plan nur festgestellt werden darf, wenn diese Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Wenn dieses nicht möglich oder dem Antragsteller nicht zumutbar ist, darf der Plan dennoch festgestellt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder wenn der vom Ausbau zu erwartende Nutzen die für den Betroffenen zu erwartenden Nachteile erheblich übersteigt. In diesem Fall ist der Betroffene zu entschädigen. Der später formulierte § 31 Abs. 5 S. 2 WHG ändert die Regelung nicht ab, sondern spricht allgemeiner davon, dass im Planfeststellungsbeschluss Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sind sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen ist.

Unzweifelhaft begründet § 48 Abs. 4 HWaG subjektive Rechte eines Betroffenen (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand 1.9.2009, § 31 Rn. 151, 164) . Dieser kann vorrangig beanspruchen, dass Beeinträchtigungen seiner Rechte wenn möglich und zumutbar durch Auflagen - also durch Hinzufügung von Nebenbestimmungen zum Plan - verhütet oder ausgeglichen werden. Indes gibt diese Vorschrift erst das Recht, die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen zu können, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können und zudem weder das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben erfordert noch der vom Ausbau zu erwartende Nutzen die für den Betroffenen zu erwartenden Nachteile erheblich übersteigt.

Hier ist es bereits eher unwahrscheinlich, dass das ohnehin insoweit stark vorbelastete Eigentum des Klägers zu 1) durch das Vorhaben spürbar durch vermehrtes Hochwasser belastet wird. Eine Erhöhung des Flutscheitels bei Hochwasser um wenige Zentimeter wird für den Kläger zu 1) regelmäßig nicht wahrnehmbar sein.

Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem ungünstigen Fall gerade die geringe vorhabensbedingte Verstärkung eines Elbe-Hochwassers bewirkt, dass das klägerische Grundstück gerade noch von einer Überflutung betroffen wird, die dort sonst nicht eingetreten wäre, kann die Abwägungsentscheidung der Beklagten nicht beanstandet werden. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass eine etwas höher auflaufende und länger andauernde Überflutung das klägerische Grundstück stärker beeinträchtigen kann als ein niedriger auflaufendes, kürzer währendes Hochwasser.

Da hier davon auszugehen ist, dass die durch das Vorhaben bedingte geringfügige Erhöhung des Wasserstandes der Elbe nicht durch weitere Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, kommt es darauf an, ob das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben erfordert oder ob der vom Ausbau zu erwartende Nutzen die für Hochwasserbetroffene zu erwartenden Nachteile erheblich übersteigt. Ob das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben im Sinne des Gesetzes erfordert , kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn jedenfalls übersteigt der vom Ausbau zu erwartende Nutzen unzweifelhaft erheblich die für das Grundstück des Klägers zu 1) - und auch ähnlich betroffene Grundstücke - im Vergleich zur jetzigen Situation hinzutretenden Nachteile durch eine geringfügig stärkere und möglicherweise auch etwas länger währende Überflutung. Angesichts des bereits im Pilotverfahren eingehend beschriebenen Nutzens des Vorhabens für den Arbeitsmarkt und die gesamte regionale Wirtschaftsstruktur (OVG Hamburg, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 194 ff.) erscheint die Belastung des exponiert gelegenen klägerischen Grundstücks durch die geringfügig gesteigerte Gefahr der Überflutung eines Teils des Gartens und des Untergeschosses als zweifellos hinnehmbar. So halten sich die Auswirkungen einer solchen gering gesteigerten Überflutung des klägerischen Grundstücks in jedem Fall noch in einem erträglichen Umfang, weil die Nutzung nicht dauerhaft und wesentlich beeinträchtigt wird und keine extremen Gefahren drohen. Die Nutzung des zur Elbe liegenden Gartens und des Untergeschosses des Hauses, das als Bootslagerraum bestimmt ist, wird durch solche Ereignisse nicht entscheidend beeinträchtigt. Weder ist zu befürchten, dass bei richtigem Umgang mit dem eindringenden Wasser die Bausubstanz nachhaltig geschädigt wird, noch dass sogar Menschenleben gefährdet werden. Auch bei extremem Hochwasser sind allenfalls der zur Elbe liegende Garten und das Untergeschoss betroffen. Durch seine Hanglage werden die weiteren Stockwerke des Hauses vom Wasser nicht erfasst und es ist jederzeit möglich, das Gebäude auf der dem Fluss abgewandten Seite zur Straße hin zu verlassen, die aufgrund ihrer Lage hoch am Geesthang vor jeder Überflutung sicher ist.

2.4.1.2. Das Grundstück des Klägers zu 1) ist vorhabensbedingt auch nicht durch die Gefahr der Verminderung der Standfestigkeit des Geesthangs betroffen.

Nach einer im Eilverfahren zur Akte gereichten geotechnischen Karte des Elbhangs, erstellt vom Geologischen Landesamt Hamburg im Dezember 1981, liegt das Grundstück des Klägers zu 1) allerdings auf Sandboden in einem Gebiet mit verminderter Standsicherheit. Zudem hat die Klägerseite darauf hingewiesen, die Labilität des dortigen Elbhangs habe sich Ende Oktober 2000 dadurch manifestiert, dass es auf der Höhe des klägerischen Grundstücks zu einer über 100 m breiten Rutschung der Böschung gekommen sei.

In zutreffender Weise hat die Beklagte jedoch festgestellt, dass dem Grundstück durch die Baumaßnahmen im Bereich des Flusses keine relevanten Gefahren drohen. Da die vorhabensbezogenen Bau-, insbesondere Rammarbeiten auf dem Mühlenberger Sand längst abgeschlossen sind, ohne dass hier Veränderungen am nördlichen Geesthang festgestellt worden sind, kommen ohnehin nur noch Beeinträchtigungen der Stabilität des Hanges in Betracht, die sich durch eine gewisse vorhabensbedingte Erhöhung des Wasserstandes im Fluss und damit auch des Porenwasserstandes im Boden des Uferbereichs, auflastbedingte Veränderungen tiefer liegender Weichschichten durch die Verfüllung des Mühlenberger Sandes oder auch durch eine Veränderung des Fließverhaltens der Elbe ergeben, die im Flussbett zu Auskolkungen führt.

Schon der Vater des Klägers zu 1) hat sich in Bezug auf Veränderungen des Flussbetts bereits im parallelen Eilverfahren auf das schon erwähnte Privatgutachten von Teunis Louters berufen, der davon spricht, dass die starken Veränderungen der Strömungsrichtung und Strömungsintensität der Elbe unmittelbar am Ort des Eingriffs besonderes Augenmerk verdienten. Das Ausmaß dieser morphologischen Veränderungen und seine Folgen für den Engpass müssten prognostiziert werden. Auskolkungen des Elbhangs oder der Fahrrinne seien sehr bedeutsam für die Standsicherheit eines ohnehin unsicheren Elbhangs. Es werde deshalb dringend empfohlen, diese kritische Situation für den Engpass gründlich zu untersuchen, bevor die Eingriffe erfolgten. Entscheidend für die Abschätzung von Auskolkungen seien Kenntnisse über die maximalen Strömungsgeschwindigkeiten. Die Bundesanstalt für Wasserbau habe aber nur mit der mittleren Strömungsgeschwindigkeit gerechnet. Es sei sehr fraglich, ob angesichts der Situation des Elbhangs an seinem Fuß überhaupt noch eine Auskolkung oder eine Vertiefung der Fahrrinne toleriert werden dürfe.

Der Kläger zu 1) weist weiter darauf hin, dass der nördliche Elbhang aufgrund seiner geologischen Beschaffenheit und Steilheit im hohen Maße rutschgefährdet sei. Die Beklagte selbst habe Anfang der achtziger Jahre ein unveröffentlichtes Elbhanggutachten durch das Büro Prof. Steinfeld und Partner veranlasst, nach dem ungefähr 480 Gebäude am östlichen Elbhang im gefährdeten Bereich lägen.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass das klägerische Grundstück in einem sensiblen Bereich des Elbhangs liegt, ist eine reale Gefahr durch vorhabensbedingte Hangrutschungen nicht gegeben.

Bereits im Eilverfahren - der Vater des Klägers zu 1) war dort der Antragsteller zu 4) - hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hierzu ausgeführt (Beschluss vom 19.2.2001, 2 Bs 370/00, Juris Rn. 119 f.):

„Soweit der Antragsteller zu 6) geltend macht, mit der Erhöhung des Sturmflutscheitels bzw. der normalen Tidehochwasser werde der Grundwasserstand verändert und die Standsicherheit des hinter seinem Grundstück gelegenen Hangbereichs gefährdet, ist angesichts der geringfügigen Veränderungen der Wasserstände, die sich mit Ausnahme extremer Sturmfluten innerhalb des bereits bisher bestehenden Schwankungsbereichs der Flutpegel halten, nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass diese geeignet sind, über die Vermittlung von Veränderungen des Grundwasserspiegels zusätzliche Gefährdungen zu bewirken. Letzteres gilt auch für die von den Antragstellern zu 2) bis 5) ebenfalls geltend gemachten Gefährdungen durch Hangrutschungen. Der im Planfeststellungsverfahren von der Antragsgegnerin im Rahmen der Erörterung der Einwendungen ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. Blümel hat solches in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Mai 1999 ausgeschlossen.

Belegbare Gefährdungen für die Hangsicherheit aufgrund von Auskolkungen des nördlichen Elbufers (...) sind nicht als Folge einer durch die wasserbaulichen Maßnahmen verursachten Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit der Elbe ersichtlich. Die Bundesanstalt für Wasserbau ist entsprechenden Befürchtungen des Gutachters der "DHV" in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 15. Januar 2001 (S. 10 der Stellungnahme) unter Hinweis auf die feste Bodenbeschaffenheit im unteren Teil des nördlichen Rands der Fahrrinne substantiiert entgegengetreten. Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2001 sind nicht geeignet, anderes darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bundesanstalt für Wasserbau in den zitierten Gutachten vom August 1998 und März 1999 anderes ausgeführt hat. Das wiedergegebene Zitat spricht lediglich von einer lokalen Eintiefung der Sohle. Das Gutachten zu den Wirkungen der Einengungen der Stromelbe vor Teufelsbrück vom August 1998 (S. 3) lässt bedeutsame Erosionsgefahren, die den Bereich des Elbhangs im Bereich der Antragsteller berühren, nicht erkennen. Es kann unterstellt werden, dass auch im Elbabschnitt vor den Grundstücken der Antragsteller mit einer ähnlichen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit zu rechnen ist wie im Bereich vor Teufelsbrück (...)“

Neue Erkenntnisse, die die hier maßgebliche damalige Prognose- und Abwägungsentscheidung der Beklagten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.4.2004, 4 C 2/03, BVerwGE 120, 276 ff., Juris Rn. 27) infrage stellen könnten, wurden seither nicht geltend gemacht. Zwar weist die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung überreichte Peilkarte auf der Höhe des klägerischen Grundstücks in der Elbe vereinzelt Wassertiefen von um die 17 m auf (bezogen auf die Höhe mittleren Niedrigwassers, d.h. 1,5 m unter Normalnull). Direkt vor dem Landebahnkopf - also deutlich weiter östlich - hatte das Wasser im Jahre 2005 teilweise allerdings sogar eine Tiefe von 21 m erreicht, die auf die dort aufgrund der starken Einengung höhere Strömungsgeschwindigkeit zurückzuführen sein dürfte und mittlerweile Anlass zur Auffüllung des Flussbetts mit Kupferschlacke gab. Dass hierdurch die Standfestigkeit des Geesthangs auf der Höhe des klägerischen Grundstücks gefährdet sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine erhebliche Veränderung des Flussbetts in Höhe des klägerischen Grundstückes ergibt sich aus der Karte nicht. Insbesondere spricht angesichts der dort 2005 vereinzelt festgestellten Wassertiefe von rund 17 m nichts für eine solche vorhabensbedingte Vertiefung des dortigen Flussbetts, die erwarten ließe, dass dem nördlichen Geesthang der gebotene Halt genommen würde. Im Übrigen zeigt gerade jene Karte, dass die Tiefe der Elbe durch die zuständigen Behörden detailgetreu ermittelt wird. Möglicherweise gefährlichen Veränderungen des Flussbetts kann deshalb durch Aufschüttungen begegnet werden, wie dies schon geschehen ist. Dem Vorschlag des Privatgutachtens, hierauf ein Augenmerk zu legen, wird deshalb bereits entsprochen. Um jegliche Restrisiken auszuschließen und gegebenenfalls schnell reagieren zu können, ist der Beigeladenen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zudem die Auflage gemacht worden, eine Messanlage zur Beobachtung von Erdbewegungen zu installieren (Abschnitt 1.1.9.4.4. des PFB vom 8.5.2000).

Schließlich ist nicht zu erwarten, dass das von der Klägerseite geforderte weitere Gutachten zur Veränderung der Tidewasserstände im Uferbereich des Grundstücks des Klägers zu 1) Erkenntnisse bringen könnte, die die bisherigen Prognosen zur Standfestigkeit des Geesthangs auf der Höhe des klägerischen Grundstücks widerlegen. Der Privatgutachter der Kläger trifft hierzu auch keine abweichenden Feststellungen, sondern weist darauf hin, dass für die Abschätzung von Auskolkungen Kenntnisse über die maximalen Strömungsgeschwindigkeiten notwendig seien. Schon angesichts des Umstandes, dass für die Standfestigkeit des Elbhangs möglicherweise relevante extreme Auskolkungen - falls sie denn überhaupt noch entstehen sollten - unschwer festgestellt und rechtzeitig verfüllt werden können, sieht das Gericht auch keinen Anlass, speziell der Frage der Strömungsgeschwindigkeiten weiter nachzugehen.

Soweit die Klägerseite zusätzliche Gefahren durch weitere, zur Verbesserung des Schiffsverkehrs geplante Elbvertiefungen sieht, kommt es hierauf nicht an, da diese nicht vorhabensbedingt sind.

2.4.1.3. Soweit der Vater des Klägers zu 1) schon in seiner Einwendung gerügt hat, dass sein Eigentumsrecht an seinem Grundstück unerträglich dadurch beeinträchtigt werde, dass man von dort aus künftig nicht mehr kilometerweit in die freie Natur gucken könne, sondern auf eine 56 m hohe und 800 m lange Industriehalle schauen müsse, was das landschaftliche Bild komplett zerstöre und den Freizeit- und Erholungswert der Nachbarschaft total entfallen lasse, ist dies kein rechtlich geschütztes Interesse. Zwar ist dem Kläger zu 1) zugute zu halten, dass der subjektive Wert des Grundstücks, das bereits seine Großeltern besaßen, durch seinen besonderen Elbblick geprägt ist. Dass sich die dort ansässige Familie deshalb durch das Vorhaben massiv gestört fühlte, ist unschwer nachzuvollziehen. Im Übrigen ist auch die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (Abschnitt 2.3.1.2, S. 70) davon ausgegangen, dass das Landschaftsbild durch das Vorhaben in hohem Maße beeinträchtigt wird, und hat diesen Umstand in ihre Abwägung einbezogen. Rechtliche Relevanz hat der Umstand, dass gut einen halben Kilometer von seinem Grundstück entfernt die Elbe zugeschüttet und hierauf Industriehallen für den Flugzeugbau errichtet werden, für den Rechtsstreit des Klägers zu 1) jedoch nicht. Denn ein Erhalt des Landschaftsbildes liegt allein im öffentlichen Interesse. Das Interesse des Klägers zu 1), nicht durch das Vorhaben in seinem Ausblick beeinträchtigt zu werden und diesbezüglich auch keine Wertminderung seines Grundstücks hinnehmen zu müssen, stellt hingegen kein privates Interesse dar, welches hier von der Beklagten in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen.

So hat das Grundstück des Klägers zu 1) weiterhin eine unverbaute Aussicht, insbesondere weiterhin einen freie Blick auf die Elbe. Lediglich der Gegenstand dessen, was diese Aussicht bietet, hat sich durch den Ausbau des Flugzeugwerks der Beigeladenen verändert. Eine solche Änderung des Ausblicks ist grundsätzlich kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste (so im Bauplanungsrecht für ein in 300 m Entfernung geplantes Gewerbegebiet BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995, 4 NB 17/94, NVwZ 1995, 895 f., Juris Rn. 14; vgl. in Anschluss daran BayVGH München, Urteil vom 14.7.2006, 1 N 05.1153, Juris Rn. 28). Entsprechendes gilt für die Wertminderung, die ein Grundstück durch die Änderung des Ausblicks erfährt (BVerwG a.a.O. Rn. 12 ff.). Anders kann die Situation nur dann sein, wenn der vorher vorhandene eindrucksvolle Fernblick durch eine unmittelbar angrenzende hohe Bebauung als solcher genommen wird (vgl. BayVGH München, Urteil vom 29.7.1992, 20 N 91.2692, 20 N 91.3793, NuR 1993, 328 ff., Juris Rn. 36 f.). Dies ist hier aber nicht der Fall.

2.4.2. Ebenfalls sind die Belange des Klägers zu 2) richtig erkannt, bewertet und abgewogen worden.

2.4.2.1. Insbesondere ist sein Grundstück in Neuenfelde nicht von einer etwaig gesteigerten Hochwassergefahr betroffen. Es liegt nicht im Überflutungsgebiet der Elbe, sondern ist durch Hochwasserschutzanlagen, die durch den angefochtenen Plan nicht verändert wurden, geschützt. Dass die für das klägerische Grundstück maßgeblichen Hochwasserschutzanlagen, insbesondere der Neuenfelder Hauptdeich, vor einem durch die angegriffenen baulichen Maßnahmen geringfügig steigenden Wasserstand der Elbe nicht mehr ausreichend Schutz bieten und deshalb im Falle einer sehr hohen Sturmflut Überflutung droht, hat der Kläger zu 2) nicht geltend gemacht.

2.4.2.2. Auch hat die Beklagte den Gesichtspunkt einer möglichen Veränderung des Kleinklimas hinreichend bedacht und in die Abwägung eingestellt.

Soweit der Kläger zu 2) befürchtet hat, dass der Obstbau auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück aufgrund der Zuschüttung des Mühlenberger Lochs, die das regionale Kleinklima verändere, durch Frost und Hagelschauer beeinträchtigt werde, unterfällt dieser Umstand lediglich den wasserrechtlichen Generalklauseln. Ein besonderer Klimaschutz, sei es der Schutz des globalen Klimas oder auch der Schutz regionaler Klimaverhältnisse, ist im WHG in der hier anzuwendenden Fassung noch nicht normiert gewesen. Die von der Beklagten aufgeworfene Fragestellung, ob sich der wasserrechtliche Begriff des Klimaschutzes auch auf das regionale Kleinklima beziehen könne, bedarf deshalb keiner Erörterung. Indes konnte der Schutz des regionalen Kleinklimas auch damals bereits dem ausfüllungsbedürftigen Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 5 S. 3 WHG unterfallen. Auch ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass durch eine gewässerausbaubedingte Kleinklimaveränderung in Rechte Dritter eingegriffen werden kann. Hier ist dies aber nicht der Fall:

Kleinklimaveränderungen wurden von Einwenderseite aus dem Kreis der Neuenfelder Obstbauern insoweit befürchtet, als eine höhere Frostgefahr gesehen wurde. Der dann nötige Einsatz von Frostschutzberegnungen bringe einen höheren Bedarf an Energie und Personalkosten mit sich. Durch die Verkleinerung des Mühlenberger Lochs bis hin zur Este werde es in kurzer Zeit unmöglich sein, Wasser für Frostschutzberegnungen und Sommerbewässerung zu bekommen. Durch die riesigen Bauwerke ergebe sich möglicherweise auch eine Erhöhung des Hagelrisikos für die Obstwirtschaft.

In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte diese Anliegen bedacht und bereits im Jahr 1998 ein Fachgutachten Klima des Ingenieurbüros Lohmeyer aus Radebeul eingeholt. Dieses kommt nachvollziehbar aufgrund von Modellrechnungen zum Ergebnis, dass sich nur auf dem Erweiterungsgelände selbst und dessen direktem Nahbereich geringere Temperaturen erwarten lassen. Für den Obstanbau im Süden des Geländes sei keine erhöhte Frostgefahr zu erwarten. Die Verringerung der Wasserfläche des Mühlenberger Lochs sei flächenmäßig nicht so groß, dass die thermisch ausgleichende Wirkung der Wasserfläche bezüglich der umliegenden Nutzungen wesentlich verringert werde.

Auch für eine Erhöhung des Hagelrisikos führen der Kläger zu 2) und seine Nachbarn keine plausiblen Überlegungen an. Wenngleich allgemein bekannt ist, dass die Hagelgefahr allgemein im Zuge der Klimaerwärmung zugenommen hat, so ist doch nicht ersichtlich, woraus die Zunahme der für die Hagelbildung notwendigen Gewitter im Bezug auf das streitbefangene Vorhaben folgen soll. So weist das Lomeyer-Gutachten (Bl. 81 f.) für den Sommer im Bereich des Erweiterungsgeländes eine Zunahme der bodennahen Lufttemperatur um einige Grade aus, während eine ganz geringfügige Abnahme um 0,2° für das Obstbaugebiet prognostiziert wird. Gleichzeitig aber nimmt die Luftfeuchtigkeit auf der Erweiterungsfläche deutlich ab. Dass dies zusammen die Gewitter- und Hagelbildung im Bereich der Obstanbauflächen signifikant fördert, wird weder vorgetragen, noch ist es sonstwie ersichtlich.

Ferner hat sich auch die Befürchtung, dass für die Bewässerung und die bei späten Nachtfrösten und starker Sonneneinstrahlung eingesetzte Beregnung der Obstbäume nach Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr genügend Wasser zur Verfügung stehen könnte, für das klägerische Grundstück nicht realisiert. Der Kläger zu 2) sagt selbst, dass er das für seinen Hof nötige Wasser aus der Este bekommt. Den möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten anderer Neuenfelder Obstbauern, genügend Wasser zu erlangen, ist ggf. durch Austiefung der hierfür nötigen Zuflüsse zu begegnen.

B.

Auch der Hilfsantrag zu 3), den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, kann nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, wie bereits oben unter A. in Bezug auf den Aufhebungsantrag festgestellt, an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzen und der deshalb die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde.

C.

Ferner können die Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte über die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie über Ansprüche auf Entschädigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Die Versagung derartiger weitergehender Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche durch den Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Dass sich solche weitergehenden Ansprüche aus der Lärmbetroffenheit der klägerischen Grundstücke ergeben könnten, wird weder behauptet, noch ist dies sonstwie ersichtlich. Insbesondere machen beide Kläger auch nicht geltend, aufgrund einer korrigierten Berechnung der auf ihre Grundstücke entfallenden Lärmimmissionen in eine günstigere Kategorie von Lärmschutzmaßnahmen zu fallen.

Eine wasserrechtliche Betroffenheit des Grundstücks des Klägers zu 2), die Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen nach § 48 Abs. 4 HWaG auslösen könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beregnung seiner Anbauflächen zur Abwendung der Folgen von Nachtfrösten oder starker Sonneneinstrahlung auch nach der Verwirklichung des Vorhabens weiterhin gesichert. Dafür, dass sich vorhabensbedingt die Witterungsbedingungen für den gewerblichen Obstanbau verschlechtert hätten, ist nichts ersichtlich.

Aber auch der Kläger zu 1), dessen Grundstück - nicht erst nach Verwirklichung des Vorhabens - im Überflutungsgebiet der Elbe liegt und deshalb bei schweren Sturmfluten teilweise überflutet wird, hat weder geltend gemacht, welche weiteren Schutzmaßnahmen in seinem Fall überhaupt in Betracht zu ziehen sind, noch dass er solcher bedarf. So hat er selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ein besserer Schutz des Hauses vor Wasser durch fest schließende Flutschutztüren im Bereich des untersten Geschosses nicht möglich sei, weil ein solches die Standfestigkeit der Grundmauern gefährde. Eine Sicherung des gesamten Grundstücks durch eine sturmflutbeständige Flutschutzmauer wurde nie begehrt und ist daher hier gar nicht im Streit. Im Übrigen resultieren die vorgetragenen Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks im Wesentlichen aus seiner exponierten Lage und der aktuellen Hochwassersituation der Elbe an sich. Vorhabensbedingt ist lediglich eine geringe Erhöhung der Sturmflutscheitelwasserstände, die als solche verhältnismäßig wenig Einfluss auf die Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks hat und schon deshalb keinen Anlass für den Bau solcher bisher nicht vorhandener Schutzmaßnahmen sein kann. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die vorhabensbedingte Erhöhung der Sturmflutscheitelwasserstände zu quantifizierbaren Schädigungen des Grundstücks und des darauf befindlichen Hauses führt, die Grundlage für eine wasserrechtliche Entschädigung (§ 48 Abs. 4 S. 3 HWaG) sein könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Aus Billigkeitsgründen haben die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da diese im Unterliegensfall gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch die Kostenlast mitgetragen hätte, weil sie einen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.