BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 1 BvR 152/01
Fundstelle
openJur 2012, 134554
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Beschwerdeverfahren betreffen Verurteilungen von Presseangehörigen zu Geldentschädigung wegen einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Verdachtsberichterstattung.

I.

1. Der Beschwerdeführer zu 1 ist als Journalist bei einer von den Beschwerdeführern zu 2 und 3 herausgegebenen und verlegten Regionalzeitung tätig. Bei dem Beschwerdeführer zu 4 handelt es sich um einen Chefredakteur dieser Zeitung.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 152/01 ist am Erscheinungsort der Zeitung als Architekt tätig. Bei dem Kläger des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 160/04 handelt es sich um einen gleichfalls dort ansässigen Rechtsanwalt.

Der als Architekt tätige Kläger hatte sich im Jahre 1990 im Zusammenhang mit einem aus einem Bauskandal hervorgegangenen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft befunden. Das Ermittlungsverfahren wurde im Jahre 1995 gemäß § 153 a StPO eingestellt.

Die Kläger waren seit dem Jahre 1991 über mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften mit der Entwicklung von Wohn- und Gewerbegebieten in den neuen Bundesländern befasst. Die Gesellschaften gerieten im Jahre 1995 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Aufgrund einer Strafanzeige eines im Jahre 1994 entlassenen Geschäftsführers und Mitgesellschafters der Kläger wurde im Jahre 1997 ein Durchsuchungsbeschluss gegen die Kläger erlassen. Dem lag ein Tatverdacht auf unterlassene Konkursantragstellung zugrunde. Die Gesellschaft sei infolge Kündigung einer Kreditlinie zahlungsunfähig. Gegenstand der Ermittlungen war ferner ein Vorwurf der Untreue. In seiner Strafanzeige hatte der entlassene Geschäftsführer die Gutschrift einer der Gesellschaft zustehenden Zahlung auf sein Privatkonto mit einer Beschlussfassung der Kläger gerechtfertigt. Es sei beabsichtigt gewesen, den Gutschriftsbetrag an dem Gesellschaftsvermögen vorbei an die Kläger weiterzuleiten.

Weitere in der Strafanzeige enthaltene Vorwürfe unter anderem zu Ausschreibungsverstößen und zu zweifelhaften Grundstücksgeschäften der Kläger waren nicht Gegenstand der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.

In einer kurz nach Durchführung des Durchsuchungsbeschlusses veröffentlichten Artikelserie berichtete der Beschwerdeführer zu 1 teils unter Nennung der Namen der Kläger, ein Architekt und ein Rechtsanwalt stünden aufgrund der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in dem Verdacht, eine gemeinsam geführte Gesellschaft durch dubiose Grundstücksgeschäfte und Manipulationen bei Ausschreibungen geschädigt zu haben. Hiervon sei auch eine Gemeinde betroffen, der ein Schaden in Millionenhöhe drohe. Der Architekt habe sich bereits einmal aus Anlass eines Bauskandals in Untersuchungshaft befunden.

Die Berichterstattung griff ferner einen seinerzeit anhängigen Zivilrechtsstreit zwischen den Klägern und der Käuferin eines Grundstücks auf. Auch dies war nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Gestützt auf Angaben der Käuferin berichtet der Beschwerdeführer zu 1, es sei im Zusammenhang mit diesem Grundstücksgeschäft zu weiteren, möglicherweise strafbaren Handlungen der Kläger gekommen. Auch dem werde von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen.

In einem wenige Tage nach Erscheinen dieser Artikelserie veröffentlichten Beitrag erhielten die Kläger Gelegenheit zu einer Darstellung ihrer Sicht der Vorgänge.

2. Die Kläger nahmen die Beschwerdeführer in getrennten Verfahren auf Geldentschädigung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.

a) Das Verfahren 1 BvR 152/01: Mit seinem angegriffenen Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1 auf Zahlung einer Geldentschädigung von DM 10.000 an den als Architekten tätigen Kläger bestätigt.

Zwar werde von der Pressefreiheit auch das Recht umfasst, die Allgemeinheit über den Verdacht auf strafbare Handlungen zu unterrichten. Für eine solche Verdachtsberichterstattung seien jedoch besondere Sorgfaltsanforderungen zu beachten. Deren Inhalt entnimmt das Berufungsgericht einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (veröffentlicht in BGHZ 143, 199).

Die hieraus folgenden Anforderungen habe der Beschwerdeführer zu 1 missachtet. In der Artikelserie werde ausgeführt, dass mehrere Grundstücksgeschäfte sowie Vorgänge um Ausschreibungen des Klägers von den Ermittlungen umfasst seien. Dies habe nicht der Richtung der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder den von diesen erteilten Auskünften entsprochen. Soweit sich die Berichterstattung auf Angaben des ehemaligen Geschäftsführers des Klägers stütze, werde verschwiegen, dass es sich hierbei um einen Mitbeschuldigten handele, der mit seiner Strafanzeige gegen den Kläger möglicherweise auch Zwecke seiner eigenen Entlastung verfolgt habe. Weitere Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Angaben hätten nicht vorgelegen. Auch habe der Beschwerdeführer zu 1 nicht Angaben eines in einen Zivilprozess mit dem Kläger verwickelten Grundstückskäufers ungeprüft der Berichterstattung zugrunde legen dürfen, für deren Richtigkeit es an objektiven Anhaltspunkten fehle. Dass Bezugspunkt der berichteten Vorwürfe der geschäftliche Tätigkeitskreis des Klägers gewesen sei, entbinde die Beschwerdeführer nicht von dem Erfordernis, über eine Verdachtslage nur auf der Grundlage eines Mindestmaßes an Beweistatsachen zu berichten und hierbei die zugunsten des Betroffenen sprechende Umstände nicht zu verschweigen. Die Nennung des Namens des Klägers sei daher unzulässig gewesen. Zu keiner anderen Beurteilung führe es, dass der Kläger bereits einmal in ein später eingestelltes Strafverfahren verwickelt gewesen sei. In der gewählten "reißerischen" Form sei die Berichterstattung nicht durch vorrangige Informationsinteressen gedeckt.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwer und sei nicht anders als durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Dem Kläger habe keine zureichende Möglichkeit offen gestanden, der Berichterstattung mit den Mitteln einer Berichtigung oder Gegendarstellung entgegen zu treten. Angesichts der täglichen Abfolge der Artikel habe auch die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens keinen hinreichenden Erfolg versprochen. Es führe jedoch zu einer Minderung der Entschädigung, dass der Kläger in einem wenige Tage nach den beanstandeten Beiträgen veröffentlichten Artikel Gelegenheit erhalten habe, seine Sicht der Dinge darzulegen.

Anlass für eine Revisionszulassung bestehe nicht. Das Urteil weiche nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 143, 199) ab. Diese Entscheidung habe den Verdacht einer Vorteilsnahme im öffentlichen Dienst zum Gegenstand gehabt, wo der Informationsfunktion der Presse höhere Bedeutung zukomme.

b) Das Verfahren 1 BvR 160/04: Sodann nahm der als Rechtsanwalt tätige Kläger die Beschwerdeführer zu 2 bis 4 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Als sich die Beschwerdeführer zu 2 bis 4 auf das Zeugnis des Beschwerdeführers zu 1 beriefen, bezog der Kläger auch diesen in den Rechtsstreit ein, nahm diese Klage jedoch kurz vor Erlass des angegriffenen Berufungsurteils wieder zurück. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Kläger von den Beschwerdeführern zu 2 bis 4 als Gesamtschuldnern neben dem Beschwerdeführer zu 1 für die rechtswidrige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung von DM 20.000 beanspruchen könne. Die Urteilsgründe entsprechen den Erwägungen der in dem Verfahren 1 BvR 152/01 angegriffenen Entscheidung desselben Gerichts zu der gegen den Beschwerdeführer zu 1 gerichteten Klage.

Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf € 7.200 festgesetzt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss (veröffentlicht in NJW-RR 2004, S. 638) verworfen. Die in § 26 Ziffer 8 EGZPO vorgesehene Wertgrenze von € 20.000 für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht erreicht.

3. Die Beschwerdeführer rügen jeweils übereinstimmend eine Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit (a). Der Beschwerdeführer zu 1 rügt ferner die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (b). Die Beschwerdeführer zu 2 bis 4 machen daneben eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend (c).

a) Die angegriffenen Entscheidungen hätten die Belange der Pressefreiheit nur unzureichend gewürdigt. Gegenstand der Berichterstattung sei ein Geschehen von hohem Informationswert gewesen. Es berühre die lokale Öffentlichkeit in besonderem Maße, wenn über die gemeinsame Verwicklung eines ortsansässigen Anwalts sowie eines bereits einmal in einen Bauskandal verstrickten Architekten in zweifelhafte Grundstücksgeschäfte sowie über ein daraus hervor gegangenes Ermittlungsverfahren berichtet werde. Dagegen seien die Kläger allenfalls in ihrer minder schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Gerichte die Berichterstattung unter Namensnennung der Kläger anders als der Bundesgerichtshof für einen vergleichbar gelagerten Fall (BGHZ 143, 199) als unzulässig angesehen hätten.

Den Belangen der Pressefreiheit sei von den Gerichten auch bei der Beurteilung der besonderen Voraussetzungen einer Geldentschädigung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Kläger hätten keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, der Berichterstattung mit einer Unterlassungsverfügung entgegen zu treten. Zudem hätten die Kläger im Anschluss an die beanstandete Artikelfolge in einem kurz danach veröffentlichten Beitrag Gelegenheit erhalten, eine eigene Sachdarstellung an die Öffentlichkeit zu bringen. Eine schwere und nicht anders auszugleichende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts sei daher nicht ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer zu 1 rügt ferner die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Das Gericht sei ohne tragfähige Begründung von einer vergleichbar gelagerten Revisionsentscheidung (BGHZ 143, 199) abgewichen.

c) Die Beschwerdeführer zu 2 bis 4 rügen des Weiteren eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht habe den Beschwerdeführern durch willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf einen Betrag unterhalb der in § 26 Ziffer 8 EGZPO festgesetzten Wertgrenze den Zugang zum Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und damit zum Revisionsgericht verschlossen. Diesen Gehörsverstoß habe der Bundesgerichtshof durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt.

Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei zudem deshalb verletzt, weil das Landgericht davon abgesehen habe, durch Erlass eines Teilurteils die Voraussetzungen für eine Vernehmung des mit verklagten Beschwerdeführers zu 1 als eines möglichen Zeugen zu schaffen. Dies habe das Berufungsgericht nicht unbeanstandet lassen dürfen.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Anforderungen an die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit bei einer Berichterstattung über Straftaten und Ermittlungsverfahren sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 97, 391 <404 f.>). Die Annahme der Beschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Ergebnis in verfassungsrechtlich noch hinnehmbarer Weise begründet.

1. Den angegriffenen Entscheidungen liegt eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Anwendung der von der Zivilrechtsprechung aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Gewährung einer Geldentschädigung bei schweren und nicht anders abwendbaren Persönlichkeitsverletzungen zugrunde.

a) Die Anwendung solcher einfachrechtlichen Rechtsgrundsätze durch die Fachgerichte wird von dem Bundesverfassungsgericht darauf überprüft, ob die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unzutreffend eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388>).

b) Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig eine Abwägung der hiervon berührten Grundrechtspositionen vorzunehmen. Dass die Abwägung der Rechtspositionen in komplexen Kollisionsfällen auch anders ausfallen könnte, ist dabei kein hinreichender Anlass für die verfassungsgerichtliche Korrektur der Entscheidung der Fachgerichte. Allerdings hat die Abwägung der Fachgerichte den grundrechtlichen Belangen hinreichend Rechnung zu tragen.

aa) Die Berichterstattung der Beschwerdeführer enthielt eine wertende Stellungnahme zur darin in Bezug genommenen Verdachtsgrundlage und damit eine als Meinungsäußerung von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Aussage. Von dem Schutzbereich des Grundrechts ausgenommen sind allein Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit von vornherein feststeht oder dem Äußernden bekannt war. Jedoch wird es für die Abwägung bedeutsam, wenn eine Meinungsäußerung auf Tatsachen ungeklärten Wahrheitsgehalts beruht (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>).

Die Fachgerichte machen die Zulässigkeit der Verbreitung solcher Behauptungen von der Einhaltung von Sorgfaltsanforderungen abhängig (vgl. BGHZ 143, 199 <203 ff.>). Deren Umfang ist im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, NJW 2006, S. 207 <210>). Die Gerichte dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 85, 1 <17>). Sie haben andererseits zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen Ausdruck der Schutzpflicht sind, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen. Bei der Bemessung dieser Anforderungen ist das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 -, NJW 2004, S. 589 <590>).

bb) Sind die Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten und ist das Persönlichkeitsrecht verletzt, kommt nach der Rechtsprechung der Fachgerichte die Gewährung einer Geldentschädigung in Betracht, falls ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung auch nicht in anderer Weise - etwa durch Veröffentlichung einer Berichtigung - in befriedigender Weise ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 123, 13 <27>). Das Abstellen auf diese Kriterien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 34, 269 <286>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 1338/00 -, NJW 2004, S. 591 <592>).

Jedoch dürfen die Fachgerichte die Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Gewährleistungen hierdurch keinen unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Haftungsrisiken aussetzen (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>). Zugleich haben sie bei der Feststellung, ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und bei der Beurteilung, ob eine anderweitige Genugtuungsmöglichkeit besteht, die Fundierung dieses Anspruchs auf Geldentschädigung in dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595 <596>).

c) Eine grundsätzliche Verkennung dieser Anforderungen ist den angegriffenen Entscheidungen jedenfalls im Ergebnis nicht zu entnehmen.

aa) Eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen liegt nicht bereits darin, dass die Fachgerichte die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung von dem Vorliegen eines Mindestmaßes von Beweistatsachen abhängig gemacht haben, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Fachgerichte haben sich hierfür auf in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsätze gestützt, wie sie der Bundesgerichtshof in einer von den Fachgerichten heran gezogenen Leitentscheidung (BGHZ 143, 199 <203 ff.>) zusammenfassend aufgezeigt hat. Die dort abstrakt dargelegten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, insbesondere die Sorgfaltsanforderungen, tragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich Rechnung, ohne die Belange der Pressefreiheit in unverhältnismäßiger Weise zurück zu setzen.

bb) Bei der fallbezogenen Konkretisierung dieser einfachrechtlichen Anforderungen sind die Gerichte den verfassungsrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten allerdings nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden.

Zwar durften die Gerichte eine gravierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger auch in einer Berichterstattung sehen, die einen aus der beruflichen Betätigung der Kläger hervorgegangenen Verdacht strafbaren Verhaltens zum Gegenstand hatte. Der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts gegenüber ablehnenden und ausgrenzenden Reaktionen der Allgemeinheit ist nicht schon deshalb in geringerem Ausmaß berührt, weil sich der Verdacht einer Straftat oder Verfehlung auf den beruflichen Tätigkeitskreis oder einen sonst der Öffentlichkeit zugewandten Lebensbereich des Betroffenen richtet.

Jedoch haben die Gerichte nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß beachtet, dass eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens die Belange der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise berührt. Zusätzliches Gewicht gewann dieses Informationsinteresse durch den Umstand, dass auch eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange einer Gemeinde zu besorgen stand. Dem wird es nicht gerecht, wenn die Gerichte den Beschwerdeführern zum Vorwurf gemacht haben, dass diesen keine neutralen und verlässlichen Auskunftsquellen zur Verfügung standen und sich die Berichterstattung deshalb im wesentlichen nur auf Angaben eines Mitbeschuldigten sowie Informationen des Prozessgegners der Kläger aus einem Zivilprozess stützen konnte. Es ist der Presse bei der Berichterstattung über einen Straftatenverdacht nicht verwehrt, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. Die Meinungsfreiheit deckt es auch, wenn dabei Zusammenhänge aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 327/91 -, NJW 1992, S. 2013 <2014>). In einer solchen Situation haben die Gerichte gesondert im Zuge einer Abwägung zu prüfen, ob eine Aufdeckung der Identität der Kläger durch Namensnennung in der Berichterstattung durch die den Beschwerdeführern verfügbaren Anhaltspunkte gerechtfertigt war.

Die Gerichte haben die angegriffenen Entscheidungen auf die Erwägung gestützt, dass von den Beschwerdeführern vorliegend offen zu legen gewesen wäre, wie weit die eigene Sichtweise der Berichte auf die Geschehenszusammenhänge über die Richtung des von den Ermittlungsbehörden gehegten Verdachts hinaus ging. Es hat eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berichterstattungsfreiheit über Verdachtslagen nicht zur Folge und dient zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn der Äußernde auch die ihm bekannten Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit der verbreiteten Information offen zu legen hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Oktober 2005, a.a.O.; vgl. dazu auch BGH, NJW 1997, S. 1148 <1150>; NJW 2006, S. 601 <603>). Als einen das Gewicht der Verletzung dieser Anforderung zusätzlich bestärkenden Umstand durften es die Gerichte werten, dass die Kläger namentlich genannt worden waren. Dass bei Wahrung der Anforderungen an die Sorgfalt der Recherche und der Art der Information der Öffentlichkeit über deren Stand sowohl über das laufende Ermittlungsverfahren wie über den anhängigen Zivilprozess auch unter Namensnennung der Kläger hätte berichtet werden dürfen, wird von den angegriffenen Entscheidungen nicht in Frage gestellt.

cc) Bei der Beurteilung einer entschädigungswürdigen Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung haben die Fachgerichte einerseits eine sachbezogene Ausrichtung der Berichterstattung der Beschwerdeführer bejaht, aber andererseits eine intensive Persönlichkeitsverletzung der Kläger angenommen, die eine Geldentschädigung rechtfertige. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist nicht erkennbar, dass die zuerkannten Beträge von DM 10.000 und DM 20.000 für die Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Belastung von einer Intensität darstellen, die sich abschreckend auf ihre Bereitschaft zur künftigen Wahrnehmung des Grundrechts auswirken kann.

Entschädigungsmindernd haben die Gerichte berücksichtigt, dass die Kläger kurz nach den beanstandeten Beiträgen mit einer eigenen Stellungnahme zu Wort gekommen waren. Verfassungsrechtlich nicht geboten war es, dies zum Anlass für den gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung zu nehmen. Die Gerichte durften darauf abstellen, dass die Verbreitung einer Stellungnahme des Betroffenen in ihrer Öffentlichkeitswirkung regelmäßig hinter einer ausdrücklichen Berichtigung durch den Äußernden selbst zurück bleibt und dies in besonderem Maße dort gilt, wo der Betroffene auf eine durch Massenmedien gegen ihn verbreitete Verdächtigung reagiert.

Es stellt ebenfalls eine aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls vertretbare fachgerichtliche Tatsachenauswertung dar, dass die Gerichte angesichts der raschen Abfolge der Artikel keinen hinreichenden Raum dafür gesehen haben, dass die Kläger der Berichterstattung rechtzeitig und wirksam mit einer Unterlassungsverfügung hätten entgegen treten können.

2. Eine Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Beschwerdeführers zu 1 ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Revisionszulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO verneint hat. Die Klärung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revisionszulassung im Einzelfall gegeben sind, ist Aufgabe der Fachgerichte. Vorbehaltlich der Prüfung einer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG willkürlichen Rechtsanwendung obliegt es dem Bundesverfassungsgericht lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe bei der Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 42, 143 <147 f.>). Für Willkür oder die Verkennung solcher grundrechtlicher Maßstäbe ist hier nichts erkennbar.

Zwar überzeugt es nicht, wenn das Gericht mit einer Berichterstattung über die Verstrickung eines Rechtsanwalts und eines Architekten in einen Bauskandal unter Beteiligung einer Gemeinde ein geringeres Informationsinteresse der Öffentlichkeit verbunden sieht, als dies der Bundesgerichtshof in einem von ihm beurteilten Sachverhalt (vgl. BGHZ 143, 199) für eine Berichterstattung über den Verdacht der Vorteilsnahme gegen eine ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes angenommen hatte. Eine willkürliche Verkennung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung ist gleichwohl nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat bereits die Wahrung der grundlegenden Sorgfaltsanforderungen an eine Verdachtsberichterstattung verneint. Es kam deshalb nicht mehr auf die von dem Bundesgerichtshof in dem zum Vergleich in Bezug genommenen Revisionsurteil behandelte Anschlussfrage an, ob eine Namensnennung des Betroffenen gleichwohl und unbeschadet der Vollständigkeit und Richtigkeit der verbreiteten Informationen zu unterbleiben habe oder durch Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.

3. Eine Verletzung des von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten rechtlichen Gehör der Beschwerdeführer zu 2 bis 4 ist nicht ersichtlich. Ob die Gerichte verfassungsrechtlich gehalten waren, den Beschwerdeführern einen seitens des Prozessgegners durch Einbezug in den Rechtsstreit ausgeschalteten Zeugen durch geeignete Verfahrensgestaltung als Beweismittel zu erhalten, kann dahin stehen. Von den Beschwerdeführern ist nicht dargetan, dass die Entscheidung auf dem Verlust des Beweismittels beruht. Das Berufungsgericht hat geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten bereits keine entscheidungserheblichen Tatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt. Dem sind die Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

4. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 bis 4 verletzt nicht die von dem Anspruch auf Justizgewährung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasste Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Revisionsgericht.

Auf der angegriffenen Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht beruht die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits nicht. Ob die nach § 26 Ziffer 8 EZPO für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze von &euro; 20.000 überschritten ist, unterliegt der selbständigen Prüfung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2720 <2721>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.