VG Ansbach, Urteil vom 15.10.2012 - AN 10 K 11.02174
Fundstelle
openJur 2012, 129379
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist als Wanderschäfer Halter einer Schafherde. Seine über 400 Schafe (Muttertiere mit Lämmern) weideten im November 2011 im Landkreis ...

Bei am 8. November 2011 und am 14. November 2011 durchgeführten Kontrollen des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... wurde Folgendes festgestellt:

„Herr ... ist im Staatlichen Veterinäramt als Wanderschäfer nicht bekannt. Herr ... gab an, seit 20 Jahren von Gebieten der Stadt ... bis in Gebiete des Landkreises ... seine Schafe alljährlich zu treiben.

Am 14. November 2011 erfolgte eine erneute Kontrolle der Schafhaltung. Während der Kontrolle wurden zwei Geburten beobachtet. Ein großer Teil der Mutterschafe ist durch neugeborene Lämmer begleitet. Herr ... gab an, dass die Schafe erst beim ersten Schneefall nach ...zurückgetrieben werden. Die Geburten finden derzeit täglich statt.

Im Anhänger war ein Mutterschaf mit einem Lamm. Herr ... gab an, dass das Mutterschaf in der Nacht eine Totgeburt gehabt habe. Man versuche dem Mutterschaf ein anderes Lamm „unterzuschieben“.

Es herrschen derzeit Nachttemperaturen von mehreren Minusgraden (bis zu - 4 Grad)“.

Aus fachlicher Sicht des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... sei die Kältetoleranz von neugeborenen Lämmern begrenzt. Im Gegensatz zu ausgewachsenen Schafen seien neugeborene Sauglämmer wegen der noch unzureichenden Bewollung in den ersten vier bis acht Lebenswochen empfindlich gegen Kälte und Nässe. Bei der Geburt seien die Lämmer noch nass. Dies führe bei Minusgraden zur Unterkühlung der Lämmer, die den Tod der Tiere bedeuten könne.

Das Landratsamt ... erließ am 16. November 2011 folgenden Bescheid:

„1. Spätestens 3 Tage nach Erhalt des Bescheids muss während Perioden mit Temperaturen von 0 Grad Celsius (auch nachts) oder bei anhaltend nasskalter Witterung für die ablammenden Mutterschafe zur Geburt oder spätestens unmittelbar nach der Geburt sowie für Sauglämmer bis zur 4. Lebenswoche ein Witterungsschutz vorhanden sein, der die Tiere nicht nur vor Wind sondern auch vor Regen und Schneefall schützt (dies kann z.B. ein dreiseitiger geschlossener Unterstand sein). Der Boden im Bereich des Witterungsschutzes muss mit Stroh eingestreut sein, um Wärmeverluste beim Ablegen der Tiere zu vermeiden.

2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides wird angeordnet.

3. Falls die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR zur Zahlung fällig.

4. Herr ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,09 EUR. Die durch die Überprüfungen des Veterinäramtes entstandenen Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.“

Zur Bescheidsbegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Bescheid stütze sich auf § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach § 2 TierSchG müsse, wer ein Tier halte, betreue und zu betreuen habe, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Grundsätzlich würden die Anforderungen des § 2 TierSchG in Bezug auf Nutztierhaltungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung konkretisiert. Aufgrund fehlender Vorgaben in dieser Verordnung für die Schafhaltung würden anderweitige Sachverständigengutachten wie die TVT-Merkblätter (TVT = Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) und des Laves (= Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) herangezogen. Aus diesen ergebe sich die Notwendigkeit der getroffenen Anordnung. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten.

Das Landratsamt ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2011 mit, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR an.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. November 2011 gegen den Bescheid vom 16. November 2011 Klage erheben mit folgenden Anträgen:

1. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 16. November 2011 wird aufgehoben.

2. Ein Zwangsgeld wird nicht fällig.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das derzeitige Wetter sei für die Wanderschafhaltung ideal. Es sei tagsüber warm. Nachts herrsche keine gravierende Kälte. Der Kläger habe seine Schafe ordnungsgemäß versorgt. Die Tiere seien ordnungsgemäß untergebracht. Minusgrade stellten für Mutterschafe und Lämmer kein Problem dar. Bei extrem schlechtem Wetter komme der Kläger mit seinen Tieren in seine Hofstelle zurück. Eine Anhörung sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in rechtswidriger Weise unterblieben.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 übergaben die Klägervertreter verschiedene, die Wanderschäferei betreffende Abhandlungen. Aus diesen lasse sich entnehmen, dass die Auffassung des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... fachfremd und fehlerhaft sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 5. Dezember 2011

Klageabweisung.

Der angegriffene Bescheid beruhe auf einem Gutachten des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... Der Bescheid beziehe sich auf ablammende Mutterschafe und deren neugeborene Lämmer sowie auf Sauglämmer bis zur vierten Lebenswoche und nicht auf die Wanderschafhaltung als solche. Die angeordneten Maßnahmen folgten aus dem TVT-Merkblatt Nr. 91 „Hinweise für die Wanderschafhaltung in der kalten Jahreszeit“ und den „Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ der Laves. Im Gegensatz zu ausgewachsenen Schafen seien neugeborene Sauglämmer wegen der noch unzureichenden Bewollung in den ersten vier bis acht Lebenswochen empfindlich gegen Kälte und Nässe. Bei der Geburt seien die Lämmer noch nass. Dies führe bei Minusgraden zur Unterkühlung der Lämmer, die den Tod der Lämmer bedeuten könne. Es seien durch den Kläger bereits sieben verendete Lämmer in der Tierkörperbeseitigungsanstalt in ... angeliefert worden. Bei den Kontrollen seien keine Unterstände oder sonstige Schutzeinrichtungen vorgefunden worden. Da weiterhin Geburten stattfänden, sei zu befürchten, dass noch weitere Lämmer wegen der fehlenden Unterstände verendeten.

Das Landratsamt ... vertiefte mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 sein Vorbringen.

Das Gericht lehnte mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Februar 2012 zurück.

Die Klägervertreter legten mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 dar, zur damaligen Zeit seien die Temperaturen durch den Beklagten fehlerhaft festgestellt worden. Im November hätten keine Temperaturen geherrscht, die es nötig gemacht hätten, Mutterschafe und abgelammte Mutterschafe mit Lämmern in irgendeine Stallhaltung zu bringen.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2012 legten die Klägervertreter dar, es habe im November 2011 eine spätherbstliche Temperatur um den Gefrierpunkt geherrscht.

Das Landratsamt ... legte mit Schreiben vom 7. März 2012 Temperaturdaten für den 8. und 14. November 2011 vor.

Mit Beschluss vom 17. August 2012 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2012 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 16. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Offen bleiben kann, ob eine Anhörung des Klägers vor Bescheidserlass nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse entbehrlich war. Denn selbst wenn diese Ausnahme von der Anhörungspflicht nicht greifen sollte, so hatte der Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme mit der Folge, dass der Verfahrensfehler nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt ist.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig.

Die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Ziffer 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weshalb das Landratsamt ... zu Recht die streitgegenständliche Anordnung erlassen hat.

Anlass für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Maßnahme gab die vom Staatlichen Veterinäramt des Landratsamts ... bei den am 8. und 14. November 2011 durchgeführten Kontrollen getroffene Feststellung, wonach für bestimmte vom Kläger gehaltene Schafe (Mutterschafe bei der Geburt bzw. unmittelbar nach der Geburt und Sauglämmer bis zur vierten Lebenswoche) ein ausreichender Witterschutz nicht vorhanden war und es hierdurch zu einer Gefährdung dieser Tiere gekommen ist. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Feststellung des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... zu zweifeln. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 m.w.N.) den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Im Übrigen lässt sich insbesondere dem Merkblatt Nr. 91 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) „Hinweise für die Wanderschafhaltung in der kalten Jahreszeit“ entnehmen, dass Mutterschafe zur Geburt bzw. unmittelbar nach der Geburt sowie Sauglämmer bis zur vierten Lebenswoche einen ausreichenden Witterungsschutz benötigen. Zwar besitzt dieses Merkblatt keine Gesetzesqualität, dennoch können die darin enthaltenen tierärztlichen Aussagen vorliegend herangezogen werden. Die in diesem Merkblatt enthaltene Forderung nach einem Witterungsschutz ist schlüssig, widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund, dass Mutterschafe und insbesondere Lämmer bei und nach der Geburt kälteempfindlich und mithin in besonderem Maße schutzbedürftig sind, für das erkennende Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerseite der fachlichen Einschätzung des Amtsveterinärs und des TVT-Merkblatts durch Vorlage von Fachaufsätzen widerspricht, ist anzumerken, dass die Abhandlung „Lammung in der extensiven Schafhaltung in der kalten Jahreszeit“ von Dr. ... ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass zumindest bei lang anhaltenden Nässeperioden und gleichzeitig niedrigen Temperaturen für die Lämmer ein den Witterungsbedingungen angepasster Witterungsschutz errichtet werden muss. Aus der von der Klägerseite vorgelegten Mitteilung des Schafgesundheitsdienstes lässt sich sogar entnehmen, dass bei Lammungen in der Winterzeit bei ungünstiger Witterung entsprechende Vorkehrungen zum Abtransport der Muttertiere mit den Lämmern in den heimatlichen Stall getroffen werden müssen. Die von den Klägervertretern vorgelegten fachlichen Stellungnahmen lassen somit nicht den Schluss zu, dass eine Wanderschafhaltung im Winter ohne Witterungsschutz für Muttertiere und Lämmer sich als tierschutzgerecht darstellt. Entscheidungsunerheblich ist die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, welche Witterungsbedingungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorlagen. Denn die im Bescheid enthaltene Grundverfügung entfaltet als Dauerverwaltungsakt stets zu dem Zeitpunkt Wirkung, in dem die im Bescheidstenor beschriebenen Witterungsbedingungen eintreten. Ob und wann diese Bedingungen vorliegen, ist demnach lediglich für die Frage, ob die Grundverfügung vollstreckt werden kann, von Bedeutung.

Unbegründet ist die Klage auch insoweit, als (sinngemäß) beantragt wurde, festzustellen, dass das im streitgegenständliche Bescheid angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist. Nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten in der Fälligkeitsmitteilung vom 22. November 2011 wurden am 21. und 22. November 2011 Temperaturen unter dem Gefrierpunkt festgestellt. Da der Kläger trotz Ablaufs der in der Grundverfügung gesetzten Frist der ihm auferlegten Handlungspflicht nicht nach gekommen ist, wurde das in der Ziffer 3 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld fällig.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7/2004 in NvWZ 2004, 1327. Dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR war ein Betrag von 200,00 EUR für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgeldes hinzuzuaddieren.

 

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte