LG Kleve, Urteil vom 06.07.2011 - 5 S 47/11
Fundstelle
openJur 2012, 132783
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 08.04.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Der Kläger erwarb von der Beklagten hergestelltes, aus Rinderhackfleisch bestehendes Cevapcici.

Er behauptet, bei dem Verzehr des Produkts habe er auf zwei etwa 2 mm große Knochenstücke gebissen. Den ersten Biss auf den Knochen habe er - was unstreitig ist - schadlos überstanden. Beim Biss auf den zweiten Knochen sei ein Stück des Oberkieferzahns Nr. 16 herausgebrochen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm unter Produkthaftungsgesichtspunkten zum Ersatz des Eigenanteils für die zahnärztliche Behandlung in Höhe von 361,66 € sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 € verpflichtet.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger beim Verzehr ihrer Produkte auf Knochen gebissen hat und hierdurch ein Stück Zahn abgebrochen ist. Sie meint im Übrigen, das Vorhandensein von hier in Rede stehenden kleinsten Knochenteilen in Hackfleischprodukten stelle keinen Fehler des Produkts dar. Darüber hinaus sei der Anspruch jedenfalls wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Dieser hätte, nachdem er bereits auf ein Knochenstück gebissen habe, vom Verzehr der weiteren Mahlzeit absehen oder besondere Vorsicht walten lassen müssen.

Das Amtsgericht Moers hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der vom Kläger behauptete Zustand des Produkts, nämlich das Vorhandensein von kleinen Knochenstücken, einen Fehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG darstelle. Allerdings sei eine Haftung der Beklagten nach §§ 6 ProdHaftG, 254 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil den Kläger ein so erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zur Last zu legen sei, dass die Ersatzpflicht entfalle. Denn der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag erkannt, worauf er gebissen habe, und daher im eigenen Interesse von einem weiteren Verzehr absehen müssen. Mangels Verschulden der Beklagten stehe dem Kläger auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie bei der Herstellung ihres Rindfleischs nicht fachgerecht vorgegangen sei. Knochensplitter könnten nur dann in das Fleisch geraten sein, wenn sich die Beklagte beim Ablösen fräsender oder sägender Werkzeuge bediene. Bei sach- und fachgerechter Herstellung von Rindfleisch mittels Ablösens durch Ausbeinmesser könnten keine Knochen in das Fleisch geraten. Das Urteil gehe zu Unrecht von einem Mitverschulden des Klägers aus und stelle überhöhte Anforderungen. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, die Mahlzeit abzubrechen und quasi hungrig zu Bett zu gehen. Selbst wenn man dem Grunde nach von einem Mitverschulden ausgehen sollte, seien die wechselseitigen Verursachungs- und Haftungsanteile gegeneinander abzuwägen. Hierbei wiege der Haftungsanteil der Beklagten wesentlich höher, weil diese schuldhaft ein fehlerhaftes Produkt und ein unsicheres Lebensmittel in Verkehr gebracht habe. Demgegenüber trete ein etwaiges Mitverschulden des Klägers vollständig zurück.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, das Produkt sei schon nicht fehlerhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG gewesen. Es sei nicht völlig auszuschließen, dass sich beim Abtrennen des Fleischs vom Knochen winzige Knochenteile unbemerkt lösen. Trotz aller Kontrollmechanismen lasse sich bei einem Naturprodukt nicht vermeiden, dass diese Eingang in das Endprodukt finden.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG, 249, 253 Abs. 2 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu.

1.

Nach Auffassung der Kammer scheitert ein Anspruch des Klägers aus dem Produkthaftungsgesetz bereits daran, dass die Cevapcici nicht fehlerhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG waren. Nach dieser Vorschrift hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, § 3 ProdHaftG, Rn. 2; BGH NJW 2009, 1669f). Abzustellen ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern - wie sich aus der Formulierung "erwartet werden kann" ergibt - objektiv darauf, ob das Produkt diejenigen Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit, d.h. die Personen, an die sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet, sowie unbeteiligte Dritte, die mit dem Produkt in Berührung kommen, nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält (vgl. Palandt, a.a.O., m.w.N.).Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die von der Beklagten hergestellten Cevapcici nicht für fehlerhaft.

Zwar müssen diese grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, da es sich um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt. Allerdings kann aus Sicht des Konsumenten bei Hackfleisch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal ein kleines Knochen- oder Knorpelstück enthält. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (s. Anlage K 5 = Bl. 13f) unter "Fleisch" nur Skelettmuskulatur mit anhaftendem oder eingelagerten Fett- und Bindegewebe sowie eingelagerten Lymphknoten, Nerven und Gefäßen verstanden wird und Ausgangsmaterial für Rinderhackfleisch grob entsehntes Rindfleisch ist, d.h. Rindfleisch mit Bindegewebe- und Fettgewebegehalten, wie sie bei Verarbeitung von nicht übermäßig muskelarmen Rinderhälften ohne Filet, Lende und Oberschale nach Entfernung der groben Sehnen und größerer Fettgewebeansammlungen zu erwarten sind. Denn das zu verarbeitende Fleisch muss vom Skelett gelöst werden. Dass bei diesem Lösen - sei es maschinell, sei es industriell - kleinste Knochenpartikel oder Knorpel mit gelöst werden können und im Fleisch verbleiben, kann nicht ausgeschlossen werden und liegt in der Natur der Sache. Insoweit teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei den Knochenstückchen, auf die der Kläger gebissen haben will, um Fremdkörper handelt. Ebenso wie ein Kern oder Kernteile in Kirschgebäck oder Kirschmarmelade oder eine Gräte in Fischfilet handelt es sich bei einem Knochen- oder Knorpelstückchen im Hackfleisch um einen natürlichen Bestandteil des Ausgangsproduktes, der sich zwar nicht in dem verarbeiteten Produkt enthalten sein soll, aber enthalten sein kann.

Eine vollkommene Sicherheit des Produkts wäre nur dann zu erreichen, wenn das Fleisch von Hand sehr großzügig um die Knochen herum gelöst und dann noch einmal von Hand genauestens untersucht werden würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf ein winziges Knochenstückchen beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten (vgl. BGH .a.aO.).

Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers von einer Fehlerhaftigkeit des Produkts ausginge, scheitert der Anspruch an seinem überwiegenden Mitverschulden. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, auf dessen ausführliche und nachvollziehbare Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

2.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger dem substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, welche einzelnen Maßnahmen sie zur Vermeidung von Knochenresten in ihren Hackfleischprodukten trifft, nicht entgegengetreten. Er hat auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es sich hierbei nicht um alle Vorkehrungen handelt, die im Rahmen der Produktion möglich und zumutbar sind. Ein Verschulden der Beklagten ist daher nicht ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 861,66 €

Unterschriften