OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2012 - II-9 UF 190/11
Fundstelle
openJur 2012, 129188
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -vom 7. November 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeit-raum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 2.903,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2010 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin leistet der am 20. Dezember 1925 geborenen Mutter des Antragsgegners, die mit Pflegestufe 3 vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht ist, seit Juni 2009 Sozialhilfe. In der Zeit von Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 erbrachte die Antragstellerin Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 8.660,98 €. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat für den geltend gemachten Zeitraum insgesamt 1.810,00 € gezahlt. Den verbleibenden Betrag von 6.850,98 € hat die Antragstellerin in diesem Verfahren geltend gemacht.

Sie hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 einen Unterhaltsrückstand von 6.850,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er sei aus seinen Einkünften nicht leistungsfähig. Sein Immobilien- und Barvermögen habe er für den Elternunterhalt ebensowenig einzusetzen, da die Schonvermögensgrenze nicht überschritten sei.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem monatlichen Einkommen des Antragsgegners seien jeweils 345,55 € für den geltend gemachten Elternunterhalt einzusetzen. Den darüber hinausgehenden Betrag habe der Antragsgegner seinem Barvermögen zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des Vorhandensein einer unbelasteten Immobilie und einer Rücklage von 167.538,86 € für deren notwendige Sanierung verbleibe ein Vermögen in Höhe von 69.851,14 €. Hiervon sei dem Antragsgegner ein Schonvermögen in Höhe eines Jahreseinkommens von rund 37.100,00 € zu belassen, während der darüber hinausgehende Betrag von rund 32.750,00 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner für den geltend gemachten Zeitraum von Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Elternunterhalts in Höhe von insgesamt noch 2.903,66 €.

Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Antragsgegners gegen diesen aus § 1601 BGB ist gemäß § 94 SGB XII auf die Antragstellerin übergegangen, soweit diese Sozialhilfe geleistet hat. Die Sozialhilfeleistungen der Antragstellerin im fraglichen Zeitraum, gleichzeitig der Bedarf der Mutter, von insgesamt 8.660,98 € (Bl. 35 f. GA) stehen außer Streit. Die Schwester des Antragsgegners ist unstreitig nicht leistungsfähig, während der Antragsgegner aus seinem monatlichen Einkommen jeweils 523,74 € für den Elternunterhalt einzusetzen hat. Für neun Monate ergibt sich ein Betrag von insgesamt 4.713,66 €. Der Antragsgegner hat unstreitig bereits 1.810,00 € gezahlt (Bl. 40 GA), so dass 2.903,66 € offen stehen. Demgegenüber hat der Antragsgegner sein Vermögen nicht für den Elternunterhalt einzusetzen.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen errechnet sich dann, wenn dieser - wie hier - über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, wie folgt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535): Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Der individuelle Familienbedarf wird durch Addition des Familienselbstbehalts und eines Betrages in Höhe von 45% des verbleibenden Familieneinkommens ermittelt. Zu dem individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Einkommen Antragsgegner

Einkommen Ehefrau

Familieneinkommen

mtl. Netto

2.729,49 €

mtl. Anteil der Steuererstattung

19,02 €

Zwischensumme

2.748,51 €

abzgl. Fahrtkosten

259,90 €

abzgl. priv. Krankenvers.

17,76 €

Zwischensumme

2.470,85 €

mtl. Zinseinkünfte

375,85 €

43,75 €

mtl. Wohnvorteil

318,00 €

318,00 €

Summe

3.164,70 €

361,75 €

mtl. Familieneinkommen

3.526,45 €

abzgl. Familienselbstbehalt

2.450,00 €

Differenz

1.076,45 €

45% der Differenz

484,40 €

Individueller Familienbedarf (2.450,00 € + 484,40 €)

2.934,40 €

Anteil des Antragsgegners daran 90% (3.164,70 € : 3.526,45 €)

2.640,96 €

abzgl. Einkommen

3.164,70 €

Differenz

523,74 €

Das monatliche Nettoeinkommen, die Höhe der Steuererstattung sowie die Abzüge für Fahrtkosten und private Krankenversicherung sind unstreitig.

Zinseinkünfte sind beim Antragsgegner mit monatlich 375,85 € und bei seiner Ehefrau mit monatlich 43,75 € einkommenserhöhend zu bewerten. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2007 betrugen die Zinseinkünfte des Antragsgegners 6.475,00 € (Bl. 24 GA). Geringere Zinseinkünfte für 2009/2010 hat er nicht vorgetragen. Hiervon hat er im Jahr 2009 insgesamt 1.964,86 € "thesaurierend" wieder angelegt, so dass dieser Betrag nicht als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1077). Der verbleibende Betrag von 4.510,14 € erhöht seine monatlichen Einkünfte um jeweils 375,85 €. Die Zinseinkünfte seiner Ehefrau betrugen im Jahr 2007 insgesamt 525,00 €. Geringere Zinseinkünfte für 2009/2010 sind ebenfalls nicht vorgetragen, so dass sich monatliche Einkünfte von 43,75 € ergeben. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die einkommenserhöhend bewerteten Zinseinkünfte seien in die Instandhaltung der Immobilie geflossen, kann dem nicht gefolgt werden, weil der Kläger den Gesamtbetrag der geplanten Investitionen als notwendige Rücklage geltend macht und die einzigen von ihm vorgelegten Rechnungen über bereits getätigte Investitionsmaßnahmen vom 22. Dezember bzw. 31. Dezember 2010 datieren (Bl. 251 ff. GA).

Der Wohnvorteil der selbst genutzten Immobilie ist mit insgesamt 636,00 € zu bewerten. Das Amtsgericht hat die angemessene Miete - ohne Betriebskosten -, die der Antragsgegner und seine Ehefrau nach den familiären Verhältnissen zahlen würden, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zutreffend mit 650,00 € angesetzt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob für die Immobilie des Antragsgegners im fraglichen Zeitraum angesichts laufender Renovierungsarbeiten eine solche Miete auf dem Markt konkret zu erzielen gewesen wäre.

Im Familienselbstbehalt von 2.450,00 € ist ein Betrag von 800,00 € für Miete und Betriebskosten enthalten. Betriebskosten hat der Antragsgegner nur in Höhe von monatlich 164,00 € nachgewiesen. Den Differenzbetrag von 636,00 €, den der Antragsgegner durch die Nutzung der eigenen Immobilie erspart, hat er sich als Wohnvorteil anrechnen zu lassen.

Die jährlichen Betriebskosten errechnen sich wie folgt:

Grundsteuerbescheid 2010

262,30 €

Pacht

37,49 €

Abwasser/Strom/Gas/Wasser

1.170,16 €

Abfall/Straßenreinigung

178,46

Schornsteinfeger

52,05 €

Gebäudeversicherung

267,48 €

Summe

1.967,94 €

Monatlicher Anteil

164,00 €

Weitergehende Betriebskosten hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Der Steuer- und Abgabenbetrag von insgesamt 262,30 € aus dem Grundsteuerbescheid für 2010 vom 12. Januar 2010 (Bl. 183 GA) ist in voller Höhe berücksichtigt, ebenso die jährliche Pacht von 37,49 € aus dem Nachtragsvertrag vom 20.Februar/13. März 2007 (Bl. 184 GA). Der Betrag von 230,25 € aus dem Steuerbescheid vom 31. Mai 2010 (Bl. 185 GA) kann nicht zusätzlich angesetzt werden, weil der Bescheid sich auf Zeiträume aus Januar 2007 bis Dezember 2009 bezieht, mit dem oben berücksichtigten Betrag von 262,30 € aber schon die Grundabgaben für ein Jahr eingeflossen sind. Die Kosten der Abwasser-, Strom-, Gas- und Wasserversorgung können nur mit jährlich 1.170,16 € berücksichtigt werden. Die Rechnung der ENNI vom 28. Juli 2010 (Bl. 186 GA) weist für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 14. Juli 2010 einen Gesamtbetrag von 4.144,32 € aus. Daraus ergibt sich ein Monatsbetrag von (4.144,32 € : 42,5 Monate) 97,51 € und ein Jahresbetrag von (x 12) 1.170,16 €. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Nachzahlungsforderung kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil diese im Gesamtbetrag enthalten ist. Abfall- und Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 178,46 € gemäß Schreiben vom 29. Januar 2010 (Bl. 187 GA), Schornsteinfegergebühren in Höhe von 52,05 € gemäß Rechnung vom 20. Mai 2010 (Bl. 188 GA) und Gebäudeversicherung in Höhe von 267,48 € gemäß Versicherungsschein vom 31. Oktober 2009 (Bl. 189 GA) sind in voller Höhe berücksichtigt.

Der Antragsgegner kann von seinen monatlichen Einkünften keine weiteren Verbindlichkeiten absetzen. Einen den allgemeinen Lebensbedarf übersteigenden krankheitsbedingten Mehrbedarf hat er nicht nachgewiesen. Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Praxisgebühr und Fahrten zu Ärzten sind kein krankheitsbedingter Mehraufwand, da sie jeden gesetzlich Versicherten treffen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1458; Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 1024). Für Arzneimittelkosten, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, fehlt es in der Regel an der medizinischen Notwendigkeit, so dass im einzelnen darzutun wäre, warum diese berücksichtigungsfähig sein sollten (vgl. Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 1024); daran fehlt es. Die Kosten für Wellness-CD, Fitnessmatte etc. bis zu Gesundheits-Ratgebern, Kräuter-Kurbad u.ä. gehören zum allgemeinen Lebensbedarf. Die Stromkosten für den Betrieb des Beatmungsgeräts sind in den oben berechneten Betriebskosten enthalten. Die Kosten für Besuchsfahrten der Ehefrau des Antragsgegners zu deren Mutter sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Abgesehen davon, dass sie bereits nicht konkret nachgewiesen sind, ist auch nicht dargetan, dass die Ehefrau des Antragsgegners gegenüber ihrer Mutter unterhaltspflichtig ist und solche Kosten daher selbst zu tragen hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2002, 572; Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 1038). Soweit die Ehefrau des Antragsgegners ihre Mutter im Rahmen der üblichen familiären Bindung besucht, sind die Kosten hierfür im allgemeinen Lebensbedarf enthalten.

Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners erhöht sich nicht durch die Pflicht, den Stamm vorhandener Vermögenswerte anzugreifen; eine solche Pflicht besteht nicht.

Der Antragsgegner verfügt über hälftiges Miteigentum an dem unbelasteten, selbst bewohnten Einfamilienhaus, das er und seine Ehefrau im Jahr 1999 zum Preis von ca. 200.000,00 € erworben haben; der Kaufpreis wurde aus dem vom Antragsgegner erwirtschafteten Vermögen beglichen. Daneben besaß der Antragsgegner im Jahr 2009 Kapitalvermögen im Wert von 237.390,00 €.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511). Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 S. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist zwar nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1998, 367).

Einschränkungen aus der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; Brudermüller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.). Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1986, 48). Diese für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in dem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 1184).

Dass der Elternunterhalt - wie schon ausgeführt - vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich somit nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat (vgl. FamRZ 2006, 1511).

Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Antragsgegners als nicht selbständig Erwerbstätigem durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Versorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 1179).

Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5% des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern.

Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Zwar stellt sich dabei die Frage, ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der altersvorsorge bewertet werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 860).

In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell beantwortet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen dem anrechnungsfrei zu belassenden eigenen Einkommen und einem Schonvermögen des Unterhaltsschuldners. Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2002, 1698), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

Die notwendige individuelle Bemessung des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Vermögens wäre nicht gewährleistet, wenn im Rahmen der Billigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB auf feste Vermögensgrenzen, z.B. aus § 90 SGB XII, zurückgegriffen würde (so Herr FamRZ 2005, 1021, 1022 f.). Denn diese Vorschriften, die das einzusetzende Vermögen des Sozialhilfeberechtigten regeln, nehmen keinerlei Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse und die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Auch im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII ist eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung in solchen Fällen nur geboten, wenn die sozialhilferechtlichen Schonbeträge den dem Unterhaltsschuldner nach Unterhaltsrecht zu belassenden Betrag übersteigen (vgl. Schibel NJW 1998, 3449, 3450).

Bei der Bemessung einer individuellen Vermögensfreigrenze sind deswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, ohne dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehen müsste (vgl. BGH FamRZ 2011, 1511).

Nach diesen Maßgaben ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seinen Vermögensstamm für den Elternunterhalt einzusetzen.

Bei der Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Vermögens hat das Amtsgericht zu Recht das selbst genutzte Immobilieneigentum des Antragsgegners unberücksichtigt gelassen. Dies entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes, wie er hier gegeben ist, zur Aufrechterhaltung der Lebensstellung regelmäßig nicht gefordert werden kann (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht dem Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 167.538,86 € als Rücklage für die geplanten Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an seiner Immobilie belassen, weil der Antragsgegner seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine Rücklage in dieser Höhe einstellen durfte und eingestellt hat. Diesen Betrag hat der Sachverständige als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen, um die altersgemäß übliche Sanierung des ca. 1954 erbauten und seitdem im wesentlichen unveränderten Grundbesitzes durchführen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Unterhaltsberechtigte es hinzunehmen, dass der Unterhaltspflichtige notwendige bzw. sinnvolle Anschaffungen nicht durch Kreditaufnahme, sondern durch einen vorab angesparten Betrag finanziert, und dass der angesparte Betrag deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511). Demgegenüber sind dem Antragsgegner keine darüber hinausgehenden Beträge für die geplante Sanierung zu belassen. Der Antragsgegner ist den Feststellungen des Sachverständigen zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und -kosten im Grundsatz nicht entgegengetreten. Soweit er sich unter Vorlage zweier Rechnungen darauf beruft, eine Kellertür habe statt veranschlagter 1.300,00 € netto tatsächlich 1.600,00 € netto gekostet, und auch die Erneuerung der übrigen Türen sei teurer gewesen als vom Sachverständigen geschätzt, ergibt sich hieraus nicht, dass der vom Sachverständigen zugrundegelegte Standard mit den von ihm veranschlagten Kosten nicht zu erreichen ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat dem Antragsgegner auch das über diese Rücklage hinausgehende Barvermögen von 69.851,14 € zu verbleiben.

In welcher Höhe dem Unterhaltsschuldner für die Risiken seiner allgemeinen Lebensführung und für eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Altersvorsorge nach den individuellen Verhältnissen ein Schonbetrag zu belassen ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach den Prinzipien zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligender ergänzender Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792). Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5% seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus diesen Beiträgen - mit einer Verzinsung von 4% - gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB entzogen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

Der Antragsgegner hat insoweit auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in Höhe von 56.000,00 €, das er vor seiner Altersteilzeit erzielt habe, und eines Berufslebens von 43 Jahren seit dem 18. Lebensjahr bei Anlage eines Anteils von jeweils 5% und einer Verzinsung von 4% ein Schonvermögen von insgesamt 308.000,00 € errechnet, das unangetastet bleiben müsse. Es kann dahin stehen, ob dieser Berechnung im einzelnen zu folgen ist, ob also der Antragsgegner vor seiner Altersteilzeit tatsächlich ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 56.000,00 € erzielt hat, ob er seit seinem 18. Lebensjahr berufstätig ist und ob das Schonvermögen auf der Grundlage des zuletzt erzielten Bruttoeinkommens - berechnet auf das gesamte Berufsleben - oder auf der Grundlage des während des Berufslebens tatsächlich jeweils erzielten Bruttoeinkommens zu ermitteln ist. Der Senat lässt auch die Frage offen, ob die Berechnung des Schonvermögens auf der Grundlage von 5% des während des gesamten Berufslebens erzielten Bruttoeinkommens, verzinst mit 4%, ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt, zu dem der Unterhaltspflichtige unbelastetes Grundeigentum erworben hat, das ihm ab diesem Zeitpunkt und daher auch im Alter Mietkosten erspart (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 1511). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Berechnung des Schonvermögens ab Erwerb einer unbelasteten Immobilie gänzlich anderen Grundsätzen zu folgen hat, oder ob das Schonvermögen zwar weiterhin nach den oben dargestellten Grundsätzen, jedoch unter Berücksichtigung der Erwerbskosten oder des Werts des Grundbesitzes zu ermitteln ist. Ebenso kann dahinstehen, wie es sich auf das Schonvermögen auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige das mit seinem Erwerbseinkommen finanzierte Grundeigentum - wie hier - jeweils hälftig mit seinem Ehegatten erwirbt.

Unabhängig hiervon ist dem Antragsgegner jedenfalls der verbleibende Betrag von 69.851,14 € als angemessene Alterssicherung zu belassen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich für die Altersteilzeit entschieden und damit für die betroffenen Jahre ein geringeres Einkommen in Kauf genommen hat, aus dem er für sein Alter geringere Rücklagen bilden kann, als es ihm bei fortdauernder vollschichtiger Tätigkeit möglich gewesen wäre. Der Antragsgegner hat diese Entscheidung aufgrund seiner bisher gegebenen Vermögensverhältnisse getroffen, seine Lebensplanung auf diese eingestellt. Seiner Entscheidung würde in unzulässiger Weise nachträglich die Grundlage entzogen, könnte der Unterhaltsberechtigte auf das verbleibende Vermögen des Antragsgegners zugreifen. Zum anderen ist von Bedeutung, dass der Antragsgegner Vorsorge für die bestehende chronische Lungenerkrankung seiner Ehefrau zu treffen hat. Seine Ehefrau benötigt bereits jetzt ein Beatmungsgerät. Der Antragsgegner darf und muss sich bei zunehmendem Alter auf eine Verschlechterung dieser Krankheit mit der Folge der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und Kosten, wie etwa des Einbaus eines Treppenlifters, einstellen. Aus Gründen einer angemessenen privaten Altersvorsorge und aufgrund der oben genannten, besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, dem Antragsgegner neben dem Grundeigentum ein Schonvermögen von knapp 70.000,00 € zu belassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 35 FamGKG.

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