VG Wiesbaden, Urteil vom 04.04.2012 - 28 K 262/11.WI.D
Fundstelle
openJur 2012, 128987
  • Rkr:

Ein Beamter, der über einen jahrelangen Zeitraum systematisch und vorsätzlich Genehmigungsvorschriften des Nebentätigkeitsrechts missachtet und gegenüber seinem Dienstherrn das wahre Ausmaß der Nebentätigkeiten durch falsche Angaben auf jährlichen Nebentätigkeitsabfragen verschleiert, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Tenor

Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.00 geborene Beklagte absolvierte nach Beendigung der Schulausbildung (mittlere Reife) eine Lehre als Bauzeichner im Architekturbüro seines Vaters. Das nachfolgende Studium an der Fachhochschule C-Stadt schloss er als Bauingenieur (grad.) für Hochbau in der Fachrichtung Baubetrieb am 19.01.1974 ab (das Recht, den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ zu führen, verlieh ihm die Fachhochschule C-Stadt mit Urkunde vom 22.10.1981).

Nach Ableistung seines Wehrdienstes wurde der Beklagte durch Urkunde vom 11.06.1975 und mit Wirkung vom 01.07.1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Inspektorenanwärter ernannt. Mit Urkunde vom 14.07.1977 und mit Wirkung vom 15.10.1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Oberinspektor zur Anstellung ernannt. Mit Urkunde vom 06.06.1978 wurde er zum Technischen Oberinspektor und mit Urkunde vom 14.10.1978 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Durch Urkunde vom 14.10.1980 erfolgte mit Wirkung vom 01.10.1980 die Ernennung zum Technischen Amtmann und durch Urkunde vom 15.09.1986 mit Wirkung vom 01.10.1986 die Ernennung zum Technischen Amtsrat (Bundesbesoldungsgruppe A 12).

Der Beklagte war zunächst in den Staatsbauämtern A-Stadt und C-Stadt tätig. Mit Wirkung vom 20.03.1985 erfolgte seine Abordnung, mit Wirkung vom 15.10.1985 seine Versetzung auf den Dienstposten des Geschäftsstellenleiters des Staatlichen Hochschulbauamtes C-Stadt. Diese Tätigkeit endete zum 01.01.1989 durch Wegfall des Dienstpostens aufgrund organisatorischer Änderungen der Dienststelle.

Mit Wirkung zum 01.01.1992 wurde der Beklagte zum Geschäftsstellenleiter des Staatsbauamtes C-Stadt bestellt. Zum 01.01.2000 erfolgte seine Umsetzung auf den Dienstposten des Hauptsachbearbeiters „Projektleitung, Bauausführung und Bauunterhaltung“.

Nach dessen Gründung zum 01.01.2004 gehörte der Beamte dem A in der Regionalniederlassung Süd mit Standort in C-Stadt an. Am 05.04.2004 wurde der Beklagte zum Projektleiter bestellt und ihm unter Hinweis auf die Vorläufige Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Landeshaushaltsordnung die Befugnis zur Feststellung der „sachlichen und rechnerischen Richtigkeit“ übertragen (PA, Bl. 244). Ab dem 26.09.2005 wurde der Beamte in der Regionalniederlassung H eingesetzt.

Die letzten Regelbeurteilungen vom 15.04.2002 für die Zeit vom 01.02.1998 bis 31.01.2001, - ohne Datum - für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.01.1998, vom 22.09.1995 für die Zeit vom 01.11.1991 bis 31.01.1995 und vom 14.02.1992 für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.10.1991 endeten allesamt mit der Durchschnittspunktezahl 4 („entspricht voll den Anforderungen“).

Der Beamte ist seit 23.04.1998 geschieden, er hat keine Kinder.

Mit Schreiben vom 07.09.2005 teilte der Beklagte gegenüber seinem Dienstvorgesetzten mit, dass er zusammen mit dem ihm seinerzeit unterstellten Technischen Angestellten (TA) D die „EM-Bauwerk GbR“ gegründet habe, diese gekündigt worden sei und sich zum 31.12.2005 auflösen werde. Zweck der GbR sei gewesen, ein von dem TA D in E bei F erworbenes Grundstück mit einem Doppelhaus zu bebauen. Die eine Doppelhaushälfte sollte verkauft werden, die andere sei für die Selbstnutzung durch den TA D vorgesehen gewesen. Während der Ausbauphase sei jedoch bei dem TA D die Finanzierung „geplatzt“, weshalb dieser die für ihn vorgesehene Doppelhaushälfte habe verkaufen und Privatinsolvenz habe letztlich anmelden müssen, was auch Einfluss auf die aufgekündigte GbR gehabt habe. Ferner enthält das Schreiben noch den Hinweis, dass das Bauvorhaben eine reine Privatsache sei und keine der beauftragten Firmen Aufträge für das A ausführe.

Eine von dem TA D unter dem 15.09.2005 aufgestellte Liste ergab, dass die Firma „Y, G als Generalunternehmer und Rohbaufirma des Bauvorhabens Doppelhaushälfte in E auftrat (PB, Bl. 47). Ein Abgleich dieser Liste mit den für das A, Regionalniederlassung Süd, tätigen Firmen ergab, dass die Firma „Y, G im Jahr 2004 einen Auftrag bei dem A hatte (PB, Bl. 4, 48). Der Sachverhalt wurde der Innenrevision beim Hessischen Ministerium der Finanzen vorgelegt. Diese hielt ihre Feststellungen im Prüfbericht vom 14.12.2006 fest (dem Gericht liegt nur die Letztfassung des Prüfberichts der Innenrevision vom 31.08.2009 vor, vgl. Ordner PB). Der Prüfbericht wurde dem A mit der Bitte um dienstrechtliche Würdigung der Feststellungen am 15.12.2006 übersandt.

Unter dem 14.12.2006 wurde gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue sowie wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer eingeleitet (StA II, Bl. 422). Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (670 Js 23041/06) wurden am 14.12.2006 die Privat- und Büroräume sowie der aktuelle Arbeitsplatz des Beklagten in der Regionalniederlassung H und der ehemalige Arbeitsplatz in der Regionalniederlassung Süd des A durchsucht.

Der Direktor des A leitete mit Verfügung vom 18.12.2006 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein (DA I, Bl. 12). Noch am 18.12.2006 fand eine erste Anhörung des Beklagten statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beamte von der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte entbunden (DA I, Bl. 16 f.).

Zur Ermittlungsführerin wurde Frau Regierungsoberrätin I bestellt.

Aufgrund des anhängigen Strafverfahrens wurde, ohne Erlass einer förmlichen Aussetzungsverfügung, das behördliche Disziplinarverfahren zunächst nicht weiter verfolgt. Lediglich die Innenrevision beim Hessischen Ministerium der Finanzen ergänzte ihren Bericht unter dem Datum vom 24.01.2007. Mit Bescheid des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 15.02.2007 wurde der Beamte gemäß § 43 Abs. 1 HDG aufgrund der Dienstpflichtverletzungen vorläufig seines Dienstes enthoben, zugleich wurden gemäß § 43 Abs. 2 HDG fünfzig vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten (DA I, Bl. 21).

Der hiergegen gerichtete Rechtsschutzantrag des Beklagten auf Aussetzung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 06.06.2007 (28 DK 395/07) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.08.2007 (28 DH 1340/07) zurückgewiesen.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt vom 05.09.2008 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000,-- Euro vorläufig eingestellt. In den Gründen wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten eine Steuerhinterziehung in Höhe 1.908,-- Euro sowie ein durch eine Untreuehandlung entstandener Schaden in Höhe von 2.201,-- Euro zur Last gelegt werde (DA I, Bl. 29; StA III, Bl. 913, 923). Durch Verfügung vom 07.11.2008 wurde das Ermittlungsverfahren nach Zahlung des Geldbetrages endgültig eingestellt (DA I, Bl. 34).

Nach Überlassung der Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aktualisierte die Innenrevision bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen den Prüfbericht und übersandte eine Fassung unter dem 31.08.2009 dem A. Mit Verfügung des Direktors des A vom 26.02.2009 wurde Regierungsoberrat J zum Ermittlungsführer bestellt.

Im weiteren Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde der Beamte am 14.10.2009 im Beisein seines Rechtsbeistandes gehört. Ferner wurden die Verwaltungsangestellte K und der ehemalige TA D gehört (DA II, Bl. 23 ff. und Bl. 38 ff.).

Mit Schreiben vom 09.08.2010 wurde dem Beamten der vorläufige Untersuchungsbericht vom 30.07.2010 übersandt. Der Beamte hat über seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 09.09.2010 lediglich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung genommen (DA II, Bl. 79).

Mit Schreiben vom 21.09.2010 übergab der Ermittlungsführer seinen Abschlussbericht dem Direktor des A, der sich mit Vermerk vom 22.09.2010 diesen Bericht zu eigen machte (DA III, Bl. 1). Mit Schreiben vom 22.09.2010 teilte der Direktor des A dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Ferner unterrichtete der Direktor des A mit Schreiben vom 08.12.2010 die Personalräte der Regionalniederlassungen Süd und H des A über die geplante Erhebung der Disziplinarklage und hörte sie dazu unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG an (DA III, Bl. 3 ff.).

Mit am 08.03.2011 bei Gericht eigegangener Klage vom 07.03.2011 hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Dem Beklagten werden darin folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt:

1. Unzulässige Verbindung dienstlicher und privater Interessen durch „Selbstbeauftragung“ der Handwerker-Bauwerk GmbH

Der Beamte habe durch die „Selbstbeauftragung“ der Handwerker-Bauwerk GmbH in unzulässiger Weise dienstliche und private Interessen miteinander verbunden. Am 30.06.2004 habe der Beamte in seiner Eigenschaft als Projektleiter mit seiner Unterschrift auf den Bestellschein Nr. 37 in dem vom TA D geführten Bestellschein Block Nr. 24 einen Auftrag in Höhe von 4.114,52 Euro an die Handwerker-Bauwerk GmbH i.G., G gemäß einem entsprechenden Angebot vom 24.06.2004 betreffend Fliesenabbrucharbeiten in den Toiletten des Polizeipräsidiums L erteilt (StA III, B. 854). Hierbei habe es sich tatsächlich um die Handwerker-Bauwerk GbR gehandelt, die im Eigentum des TA Frieß und des Beklagten stand. Die „Arbeitsgemeinschaft Handwerker-Bauwerk GmbH, G“ habe so nie existiert, letztlich habe es sich um eine verschleiernde Bezeichnung für die Handwerker-Bauwerk GmbH i.G./ GbR gehandelt. Der Beamte habe in seiner Eigenschaft als Projektleiter seinen Dienstherrn (in kollusivem Tätigwerden mit seinem damaligen Mitarbeiter) vorsätzlich getäuscht, um eine regelwidrige Eigenbeauftragung der ihm als Mitgesellschafter gehörenden Handwerk-Bauwerk GmbH i.G. zu tätigen und zu verschleiern. Sofern der Prüfbericht der Innenrevision (PB, Bl. 12, 40) zu dem Ergebnis komme, der Beklagte sei formal nicht Gesellschafter der Handwerker-Bauwerk GmbH i.G. gewesen, die mit den Arbeiten bei dem Polizeipräsidium L beauftragt worden sei, könne dieser Feststellung aufgrund der weiteren Feststellungen im behördlichen Disziplinarverfahren nicht gefolgt werden. Im Ergebnis stehe vielmehr fest, dass der Beklagte durch die von ihm genehmigte Beauftragung vom 30.06.2004 der Handwerker-Bauwerk GmbH i.G. durch den TA D im Zusammenwirken mit diesem vorsätzlich einer Beauftragung seiner eigenen Firma vorgenommen habe.

2. Wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Dienstherrn

Der Beklagte habe in seinem das Bauvorhaben Doppelhaushälfte in E betreffenden Schreiben vom 07.09.2005 an seinen Dienstvorgesetzten wahrheitswidrig behauptet, dass keine der beauftragten Firmen Aufträge für das A ausführe. Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens sei unzweifelhaft nachgewiesen worden, dass der Beklagte um die Regelwidrigkeit der Beauftragung der Handwerker-Bauwerk GmbH i.G., seiner eigenen Firma, wusste und dies auch wollte. Der Beklagte habe die wahrheitswidrige Aussage auch später und auf ausdrückliche Nachfrage in der ersten Anhörung am 18.12.2006 nicht korrigiert.

3. Schädigung der Vermögensinteressen des M durch Abrechnung von teilweise nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der Beauftragung der Handwerker-Bauwerk GmbH i.G.

Die von der Handwerker-Bauwerk GmbH i.G. in Rechnung gestellten Leistungen habe der Beklagte als „rechnerisch und sachlich richtig“ festgestellt in Höhe von 4.114,52 Euro, was genau der Summe aus dem Angebot vom 24.06.2004 und der zugehörigen Beauftragung durch den Beklagten vom 30.06.2004 entsprach. Diese Übereinstimmung könne schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, da der Beamte in seiner ersten Anhörung am 18.12.2006, bestätigt durch die Aussagen D und K, ausgesagt habe, dass die vor Ort anwesenden Arbeiter wegen behaupteter Schlechtleistung vor Beendigung der beauftragten Arbeiten der Baustelle verwiesen worden seien. Es sei aber unwahrscheinlich, dass bei einem vorzeitig beendeten Auftrag genau die Angebotssumme auch als Abrechnungssumme erreicht werde. Aufgrund der Bestätigung als „sachlich und rechnerisch richtig“ sei es zu einer Auszahlung an die Firma des Beklagten, die Handwerker-Bauwerk GmbH i.G., in Höhe von 3.100,-- Euro gekommen. Eine weitere Summe von 1.014,52 Euro sei als Sicherheitseinbehalt einbehalten worden, ohne dass hierfür eine nähere Begründung erfolgt sei. Damit habe der Beklagte die Vermögensinteressen des M teilweise durch unmittelbare Auszahlung und teilweise durch die Begründung eines Obligos objektiv geschädigt. Durch dieses Verhalten sei dem M ein tatsächlicher Schaden in Höhe von 2.201,-- Euro entstanden. Nach den Feststellungen der Innenrevision seien lediglich Leistungen im Wert von 899,-- Euro erbracht worden. Unter Berücksichtigung des nicht näher spezifizierten Sicherheitseinbehalts in Höhe von 1.014,52 Euro, der nicht zur Auszahlung gekommen sei, sei dem Land ein tatsächlicher Schaden von 2.201,-- Euro entstanden, da das Land keine adäquate Gegenleistung insoweit erhalten habe. Durch den nicht näher spezifizierten Sicherheitseinbehalt habe der Beklagte den Dienstherrn jedoch ungerechtfertigt verpflichtet, so dass hinsichtlich der Schädigung der Vermögensinteressen von einer Gesamtsumme von 3.215,52 Euro auszugehen sei.

4. Unzulässige Verbindung von dienstlichen und privaten Interessen durch Beauftragung der N-Firma

Der Beklagte habe dadurch, dass er in seiner Eigenschaft als Projektleiter sowohl 16 Bestellscheinaufträge erteilt und auch in seiner Eigenschaft als Architekt bzw. Entwurfsverfasser für den Firmeninhaber der Firmen N-Firma, Herrn O, einen Bauantrag gestellt habe, in unzulässiger Weise dienstliche und private Interessen verbunden.

Nach den Feststellungen der Innenrevision habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als Hauptsachbearbeiter/ Projektleiter seit 2001 16 Bestellscheinaufträge mit einer Gesamtsumme in Höhe von 26.544,02 Euro an die N-Firma erteilt (PB, Bl. 36). Im gleichen Zeitraum habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als Architekt für den Firmeninhaber der N-Firma, Herrn O, 2003 einen Bauantrag für die Errichtung einer Dachgaube an dessen Wohnanschrift beim Bauaufsichtsamt des Landkreises C-Stadt eingereicht (PB, Bl. 36). Die N-Firma habe außerdem bei dem von dem Beklagten als Privatmann geplanten und betreuten Bauvorhaben „Anbau eines Bürogebäudes in 64342 P“ die Rohbauarbeiten ausgeführt (PB, Bl. 37, Anlage 92).

Zwar könne keine das Vermögen seines Dienstherrn schädigende Handlung unterstellt oder gar nachgewiesen werden, jedoch sei damit eine unzulässige Verbindung dienstlicher und privater Interessen erwiesen. Die Häufung der Aufträge 2003 an die N könne nicht mehr als nur zufällig bezeichnet werden, zumal ein regelkonformes Verfahren betreffend der Bestellscheinaufträge – die Einholung von mindestens zwei Vergleichsangeboten – nicht erkennbar sei. Neben dem Interessenskonflikt, den der Beklagte hervorgerufen habe, habe er das Interesse des M an der Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens verletzt.

5. Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten in mindestens 82 Fällen von 1991 bis 2005

Nach den Feststellungen der Innenrevision habe der Beamte von 1991 bis 2005 82 Bauanträge bei verschiedenen Bauaufsichtsämtern als Entwurfsverfasser gezeichnet und sei dabei in 30 Fällen auch als Bauleiter aufgetreten, ohne eine Genehmigung zur Ausübung der vorgenannten Nebentätigkeiten eingeholt bzw. erhalten zu haben.

6. Fortgesetzte Täuschung des Arbeitgebers durch die Nichtvorlage von Anträgen auf Genehmigung von Nebentätigkeiten

Die unter Ziffer 5 dargestellte ungenehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten korrespondiere mit dem Vorwurf der fortgesetzten Täuschung des Dienstherrn durch die Nichtvorlage von Anträgen auf Genehmigung von Nebentätigkeiten.

Der Beamte habe darüber hinaus auch in 2006 bis 2009 nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt.

In der Nebentätigkeitserklärung vom 30.06.2006 habe der Beklagte erklärt, keine anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeit in 2006 auszuüben. Nach den Feststellungen der Innenrevision habe der Beklagte beim Landkreis C-Stadt-Dieburg einen von ihm unterzeichneten Bauantrag für die Errichtung eines Lagergebäudes am 11.09.2006 eingereicht. Diese Tätigkeit habe er zwar am 31.08.2006 angezeigt, die Ausübung dieser Tätigkeit sei ihm aber nicht gestattet worden. Ferner habe er noch zwei weitere Bauanträge als Entwurfsverfasser bei der Bauaufsicht des Landkreises C-Stadt (Neubau einer Garage in B-Stadt) und der Stadt C-Stadt (Erweiterung eines Einfamilienhauses) eingereicht, ohne dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen habe. Bei dem Bauvorhaben betreffend die Erweiterung eines Einfamilienhauses habe er zudem noch die Bauleitung inne gehabt (PB, Bl. 25f).

Aufgrund unvollständiger Angaben sei auch die Nebentätigkeitserklärung 2008 falsch gewesen. Der Beklagte habe lediglich zwei Nebentätigkeiten angegeben, nicht hingegen die Tätigkeit für ein weiteres Bauvorhaben „Fassadenänderung“ in P (PB, Bl. 27f).

In 2009 habe der Beklagte ebenfalls zwei Bauanträge eingereicht, ohne dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen habe. Hierbei handele es sich um einen Antrag bei der Bauaufsicht C-Stadt für das Bauvorhaben „Q: Legalisierung“ und den Bauantrag bei der Bauaufsicht des Kreises R „S: Umbau und Aufstockung Zweifamilienhaus + Carport“ in T (PB, Bl. 28).

Nach den Feststellungen der Innenrevision habe der Beklagte ferner in mindestens zwei Fällen Tätigkeiten für das Architekturbüro seines Vaters bzw. in Zusammenhang mit der Abwicklung desselben erbracht, für die keine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen habe. Es habe sich dabei um die Stellung eines Bauantrags in 2005 sowie die Erstellung eines Energiebedarfsausweises in 2006 gehandelt.

7. Wahrheitswidrige Angaben in den jährlich abgefragten Nebentätigkeiten für die Jahre 1991 bis 2006

Der Beklagte habe in seinen Nebentätigkeitserklärungen 1991 bis 2006 unrichtige bzw. wahrheitswidrige Angaben gemacht. In den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1997 bis 2005 habe der Beklagte jeweils nach ausdrücklicher Aufforderung gegenüber seinem Dienstherrn erklärt, keine anzeige– bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeit auszuüben. Weiter seien die Angaben in den Abfragen zu den Nebentätigkeiten für die Jahre 1993, 1995 und 2006 unvollständig und damit ebenfalls wahrheitswidrig gewesen. Der Beamte habe in 1993 4 weitere Nebentätigkeiten, 5 zusätzliche Nebentätigkeiten in 1995 und 3 weitere Nebentätigkeiten in 2006 verschwiegen. Hinzu komme auch noch die unter dem Namen „Architekturbüro Kurt B.“ ausgeübte gewerbliche Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 (PB, Bl. 18, 19, 26, 28).

8. Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit bzw. Krankheitszeit

Der Beklagte habe während Urlaubs- bzw. Krankheitszeiten ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt.

Im Zuge der Ermittlungen der Innenrevision seien Aktenvermerke bei der Bauaufsicht des Landkreises C-Stadt aufgefunden worden, die persönliche Vorsprachen des Beklagten am 23.02.2000, 19.03.2003 und 15.09.2004 belegten. Zwar enthielten die Vermerke keine Uhrzeitangaben, das Amt habe seinerzeit jedoch nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet gehabt. An allen Tagen habe sich der Beklagte im Dienst befunden, am 15.09.2004 sei er von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf Dienstreise gewesen. Für den 23.09.2000 und den 19.03.2003 könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorsprachen in der privaten Zeit erfolgt seien. Anders verhalte es sich jedoch in Bezug auf die Dienstreise am 15.09.2004. Hier sei in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr kein sonstiger vernünftiger Grund ersichtlich, der den Beklagten zur Unterbrechung seiner Dienstreise veranlasst haben könnte. Deshalb stehe mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Beklagte während einer Dienstreise unter Nutzung eines ihm dienstlich überlassenen PKW eine persönliche Vorsprache bei der Bauaufsicht des Landkreises C-Stadt durchführt habe (Bl. 30f GA)

Eine weitere Vortäuschung einer allein dienstlich veranlassten Abwesenheit habe der Beklagte am 01.06.2004 begangen, in dem er sich in das Abwesenheitsbuch seiner Dienststelle ab 10.00 Uhr als „abwesend“ eingetragen und dies mit einem Dienstgang nach „U und E“ begründet habe. Tatsächlich habe er zusammen mit dem TA D in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr eine Gesellschafterversammlung der „Handwerker Bauwerk GmbH i.G./ GbR“ abgehalten, wie dies aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 01.06.2004 ersichtlich werde (PB, Bl. 35, 98).

Zweifelsfrei habe dem Beamten auch die unerlaubte Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn nachgewiesen werden können. So habe er zahlreiche Dateien betreffend seine dargestellte Nebentätigkeit wie auch seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Tennisclub B-Stadt auf dem ihm allein dienstlich zur Verfügung gestellten PC empfangen, bearbeitet, weitergeleitet oder versendet (Bl. 32 GA; PB, Bl. 35, 42). Da dies während der Dienstzeit erfolgt sei, sei dem Beklagten auch die Ausübung von Nebentätigkeiten während der Dienstzeit zur Last zu legen.

9. Verstoß des Beamten gegen die Pflicht, sich so zu verhalten, wie es von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird

Der Beamte habe bei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber seinem Dienstherrn bzw. Vorgesetzten sowie anderen Beschäftigten der Landesverwaltung bewusst die Unwahrheit gesagt, um seine unrechtmäßigen Handlungen zu vertuschen und sich Gelegenheit für weitere pflichtwidrige Handlungen zu schaffen. Darüber hinaus habe der Beamte auch seine allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die aus den ungenehmigten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen nicht versteuert. Durch dieses Verhalten habe sich der Beamte ungerechtfertigt gegenüber dem A. vertreten durch das zuständige Finanzamt, persönlich bereichert (Bl. 32f GA).

Der Beklagte habe mit diesem Verhalten gegen seine Pflicht verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (§ 69 Satz 3 HBG), sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 69 Satz 1 HBG), sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten (§ 69 Satz 2 HBG), die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 70 Satz 2 HBG) und keine (nicht genehmigungsfähigen) Nebentätigkeiten auszuüben bzw. anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten anzuzeigen (§ 79 HBG).

Der Beklagte habe seinen Dienstherrn auch auf dessen ausdrückliche Nachfrage hin nicht wahrheitsgemäß über die von ihm begangenen Pflichtverstöße in Kenntnis gesetzt, sondern auch noch zu diesem Zeitpunkt wahrheitswidrige Angaben gemacht und damit auch gegen seine Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützten, verstoßen (§ 70 Satz 1 HBG).

Durch die Nichterklärung von Einkünften und Umsätzen aus seinen nichtgenehmigten Nebentätigkeiten habe der Beamte zudem den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung verwirklicht. Ausfluss der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht sei es aber gerade auch, dass ein Beamter auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehen darf.

Der Beamte habe gegen die in § 79 HBG normierte Pflicht zur Einholung einer Genehmigung vor der Ausübung von Nebentätigkeiten bewusst verstoßen.

Der Beamte habe die von seinem Dienstherrn vorgegebenen, zu beachtenden Regelungen (insbesondere Erlasse und Verfügungen der vorgesetzten Dienstbehörden) nicht beachtet.

Der Beklagte habe bewusst gegen die ihm übertrage Befugnis, über öffentliche Haushaltsmittel zu verfügen, in mehrfacher Art und Weise zu seinem eigenen Vorteil verstoßen.

Durch seine über einen langen Zeitraum begangen vielfältigen Pflichtverletzungen, insbesondere aber durch sein innerdienstliches Fehlverhalten habe der Beamte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und das Vertrauen, welches sein Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und Loyalität gesetzt habe, zerstört. Der Beamte habe während des ganzen Verfahrens nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Zwar sei der Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, aufgrund der planmäßigen Vorgehensweise unter besonderer Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung habe er aber das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren.

Der Kläger beantragt,

den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, eine mildere Maßnahme als die Entfernung auszusprechen.

Der Beklagte bezieht sich zunächst auf Umfang und Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er verweist ferner auf § 17 HDG, der zwar mildere Maßnahmen als die Entfernung betreffe, hier aber hätte berücksichtigt werden müssen. Zur Sache führt er aus: Der Vorwurf der Selbstbeauftragung sei unberechtigt, da die Firma Handwerker Bauwerke GmbH i.G. zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht mehr im Eigentum des Beklagten war. Verschleiernde Bezeichnungen seien nicht verwandt worden. Zum Sachverhalt N-Bau weist der Beklagte darauf hin, dass er als Projektleiter die Bestellzettel zwar unterschrieben habe, die Bearbeitung aber durch verschiedene Sachbearbeiter erfolgt sei. Richtig sei, dass er Nebentätigkeiten nicht angemeldet habe. Es habe sich überwiegend um Bauanträge gehandelt, die mangels Verwirklichung wieder zurückgezogen worden seien. Ansonsten habe es sich nur um Kleinprojekte wie eine Garage oder Carport gehandelt. Dass diese sämtliche bei der Steuer nicht angegeben worden seien, treffe nicht zu. Hinsichtlich des Sachverhalts Polizeipräsidium bestreitet der Beklagte, dass die beauftragte Firma diejenige des Beklagten oder des TA D gewesen sei. Schließlich seien die private und wirtschaftliche Situation des Beklagten sowie der Umstand, dass er auf ein 30-jähriges und unbeanstandetes Dienstverhältnis zurück blicken könne, nicht angemessen berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte mit eingelegtem Beurteilungsheft, 3 Bände Disziplinarakten, 1 Ordner Prüfbericht), der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt - Az. 670 Js 23041/06 – (5 Ordner nebst einem Heftstreifen) sowie der beigezogenen Gerichtsakte 28 DK 395/07 Bezug genommen.

Gründe

Die Disziplinarklage ist zulässig, sie ist insbesondere wirksam erhoben worden und leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG.

Ein wesentlicher Mangel liegt nicht darin, dass der Direktor des A den Personalrat vor Erhebung der Disziplinarklage unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG beteiligt hat. Zwar ist eine Beteiligung des Personalrats gesetzlich nicht vorgesehen, da das BPersVG vorliegend nicht anwendbar ist und das einschlägige Hessische Personalvertretungsgesetz keine § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVGvergleichbare Beteiligungsregelung enthält. Gleichwohl kann die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats vor Klageerhebung nur dann zu einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG führen,wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt,dass die beabsichtigte Maßnahme anders ausgefallen wäre, hätte es die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht gegeben (zu diesem Gesichtspunkt der „Ergebnisrelevanz“ im Rahmen der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung des § 55 BDG: BVerwG,Urteil vom 24.06.2010 – 2 C 15/09 -, juris, Rdnr. 19). Davon,dass es auch ohne die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats zur Erhebung der Disziplinarklage gekommen wäre, kann hier aber mangels anderweitiger Anhaltspunkte ausgegangen werden, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die (inhaltsleere) Äußerung des Personalrats die Entscheidung des Direktors des A beeinflusst hat.

Die Disziplinarklage ist auch begründet.

In der Sache war auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Akten gewonnenen Überzeugung der Kammer hat der Beamte ein Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§ 65Abs. 1 Nr. 1 HDG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 13 HDG).

Maßgebend für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum ein Dienstvergehen begangen hat, ist die damalige Sach-und Rechtslage, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn günstigeres neues Recht gilt (BVerwG,Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -; HessVGH, Urteil vom 02.06.2010– 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs.1 BeamtStG mit der Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F.– mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache – im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten, soweit sie durch entsprechende Regelungen des BeamtStG abgelöst wurden.

Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (entsprechend: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

Der Beklagte hat seine Dienstpflichten verletzt, indem er sich als Beamter in der staatlichen Bauverwaltung des M nach Überzeugung der Kammer folgendes Fehlverhalten zurechnen lassen muss:

Schädigung der Vermögensinteressen des M durch Abrechnung von teilweise nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der Beauftragung der Handwerker-Bauwerk GmbH i.G. (Vorwurf unter Ziff. 3 der Klageschrift)

Diesem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Angebot vom 24.06.2004 hat die „Handwerker-Bauwerk GmbH i.G.“dem A Fliesenabbrucharbeiten für das Polizeipräsidium L angeboten gegen einen Gesamtbetrag von 4.114,52 € (StA III, Bl. 854).Der Beklagte hat durch Bestellschein vom 30.06.2004 auf dieser Grundlage den Auftrag erteilt (StA III, Bl. 852). Bevor es zum Abschluss der beauftragten Arbeiten kam, sind die beiden von der Firma vor Ort entsandten Arbeiter wegen Schlechtleistung der Baustelle verwiesen worden. Die Arbeiten wurden von einer anderen Firma fortgesetzt und beendet. Mit Rechnung vom 02.07.2004 rechnete die „Handwerker-Bauwerk GmbH i.G.“ ihre Leistungen ab,wobei die Leistungs- und Kostenaufstellung identisch mit der Auflistung im Angebot vom 24.06.2004 ist und mit einem Gesamtbetrag von 4.114,52 € endet (StA III, Bl. 855). Der damalige Sachbearbeiter des Beklagten, TA D, bestätigte die Rechnung mit seiner Unterschrift als rechnerisch und fachtechnisch richtig,wobei er einen Sicherheitseinbehalt von 1.014,52 € und einen anzuweisenden Betrag von 3.100,- € auswies. Der Beklagte zeichnete seinerseits die Rechnung und die ergänzende Berechnung als rechnerisch und sachlich richtig, woraufhin es zur Anweisung von 3.100,- € auf das angegebene Bankkonto der „Handwerker-Bauwerk GmbH i.G.“ kam. Eine Überprüfung der Innenrevision des Hessischen Ministeriums der Finanzen hat dem gegenüber ergeben, dass die bis zum Abbruch der Arbeiten von der „Handwerker-Bauwerk GmbH i.G.“ erbrachten Leistungen lediglich einen Wert von 899,- € hatten, so dass dem M durch die - im Hinblick auf die Gesamtleistung erfolgte - Auszahlung der 3.100,- € mangels adäquater Gegenleistung ein Schaden von 2.201,- € entstanden ist (PB, Bl. 9-11). Die Kammer legt diesen von der Innenrevision ermittelten Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zugrunde. Der Prüfbericht ist detailliert und nachvollziehbar und geht von den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, insbesondere den einschlägigen Dokumenten aus.Anhaltspunkte, das Ergebnis dieser Ermittlungen in Frage zu stellen, bestehen nicht. Auch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C-Stadt hat in ihrem Aktenvermerk vom 18.06.2008 auf dieses Prüfergebnis zurückgegriffen (StA III, Bl. 806). Ebenso beruht die - von dem Beklagten akzeptierte - Einstellungsverfügung vom 05.08.2008 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO, die in den Gründen darauf hinweist, dass dem Beamten u.a. „ein durch eine Untreuehandlung entstandener Schaden i.H.v. 2.201,00 Euro zur Last gelegt“ werde (StA III, Bl. 923), auf diesem Sachverhalt.Schließlich ist der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer diesen Feststellungen im Ergebnis nicht entgegen getreten. Soweit er sich vor der Kammer darauf berufen hat, er habe sich auf die vorbereitete Prüfung des Sachbearbeiters D verlassen,kann dies den Vorwurf, dass er seiner Prüfungs- und Zeichnungsverantwortung nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, nicht entkräften. Soweit er ausführte, er selbst habe bemerkt, dass die beiden Arbeiter der beauftragten Firma auch an einer von ihm mit betreuten privaten Baustelle tätig gewesen seien, und er deshalb eine Interessenskollision habe ausschließen wollen, indem er die Arbeiter weggeschickt und die vorzeitige Abrechnung der Leistungen veranlasst habe, ist damit offenkundig, dass er bei der später erfolgten Zeichnung der Rechnung hätte wissen müssen, dass die angebotenen und abgerechneten Leistungen nicht vollständig erbracht sein konnten, mithin dass die Rechnung vom 02.07.2004 fehlerhaft war.

Der Beamte hat mit diesem Verhalten gegen seine Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen, verstoßen (§ 70 Satz 2 HBG a.F. = § 35Satz 2 BeamtStG), indem er die ihm mit Anordnung vom 05.04.2004übertragene Befugnis zur Feststellung und Zeichnung von Abrechnungen als „rechnerisch richtig“ und als „sachlich richtig“ fehlerhaft ausgeführt hat. Danach setzt die Feststellung und Zeichnung eine entsprechende vorausgegangene – hier durch den Beamten nicht erfolgte – Prüfung voraus (Nr. 2.2.1. bis Nr. 2.2.4. Anlage 2 der VVzu § 70 LHO). Soweit der Beamte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darauf hingewiesen hat, er habe, wie auch sonst, auf die Vorprüfung durch seinen Sachbearbeiter vertraut, lässt dies den Pflichtverstoß nicht entfallen, da er mit der Unterzeichnung gerade eine eigenverantwortlich vorgenommene Prüfung des Sachverhalts bestätigt hat.

Unzulässige Verbindung von dienstlichen und privaten Interessen durch Beauftragung der N-Bau GmbH (Vorwurf unter Ziff. 4der Klageschrift)

Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Hauptsachbearbeiter/Projektleiter seit 2001 16 Bestellscheinaufträge mit einer Gesamtsumme in Höhe von 26.544,02 Euro an die N-Bau GmbH erteilt (PB, Bl. 36). Im gleichen Zeitraum hat er in seiner Eigenschaft als Architekt für den Firmeninhaber der N-Bau GmbH, Herrn O, 2003 einen Bauantrag für die Errichtung einer Dachgaube an dessen Wohnanschrift beim Bauaufsichtsamt des Landkreises C-Stadt eingereicht (PB, Bl. 36). Die N-Bau GmbH hat außerdem bei dem von dem Beklagten als Privatmann geplanten und betreuten Bauvorhaben „Anbau eines Bürogebäudes in 64342 P“ die Rohbauarbeiten ausgeführt (PB, Bl. 37, Anlage 92). Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Feststellungen der Innenrevision fest. Anhaltspunkte dafür, die umfassenden Ermittlungen und das Ergebnis der Ermittlungen der Innenrevision in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Auch der Beamte hat den Sachverhalt nicht in Frage gestellt.

Auch wenn damit keine das Vermögen seines Dienstherrn schädigende Handlung unterstellt werden kann, hat der Beamte mit seinem Verhalten zumindest den Anschein einer Verquickung dienstlicher und privater Interessen gesetzt, der geeignet ist, das Ansehen des ausgeübten Amtes zu beeinträchtigen (§ 69 Satz 3 HBGa.F. = § 34 Satz 3 BeamtStG). Die Einlassung des Beamten, er habe die Bestellzettel zwar unterschrieben, die Bearbeitung sei aber durch verschiedene Sachbearbeiter erfolgt, vermag am Vorliegen der Pflichtverletzung nichts zu ändern, da er durch seine Unterschrift den Anschein der Interessenkollision gesetzt hat. Von den in diesem Zusammenhang ferner erhobenen Vorwürfen (auffällige Häufung der Aufträge an die N-Bau GmbH; kein regelkonformes Vergabeverfahren)wird der Beamte freigestellt. Es handelt sich insoweit lediglich um Vermutungen, die mangels Konkretisierung dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht werden.

Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten in mindestens 82Fällen von 1991 bis 2005 (Vorwurf unter Ziff. 5 der Klageschrift)und

fortgesetzte Täuschung des Arbeitgebers durch die Nichtvorlage von Anträgen auf Genehmigung von Nebentätigkeiten (Vorwurf unter Zff. 6 der Klageschrift)

Nach den Feststellungen der Innenrevision im Prüfbericht vom 31.08.2009 hat der Beklagte in der Zeit von 1991 bis 2005 die in der unten aufgeführten Tabelle benannten – im Prüfbericht näher konkretisierten (PB, Bl. 17-24) - 82 Bauanträge bei verschiedenen Bauaufsichtsämtern als Entwurfsverfasser gezeichnet (soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung von 81aufgeführten Fällen ausging – s. die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 04.04.2012, Seite 4 oben -, beruhte diese Aussage auf einem Additionsversehen). Der Prüfbericht erwähnt unter Nr. 83 ein weiteres Verfahren aus 2005, das die Kammer zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt, weil die Disziplinarklage sich auf 82 Verfahren bezieht. In den 29 (nicht 30, wie in der Klageschrift aufgeführt) unter Nr. 2, 5-8, 10, 11, 16, 19-22,30-34, 39, 41, 43-45, 47, 49, 50, 56, 60, 70 und 77 genannten Verfahren ist der Beamte zugleich als Bauleiter aufgetreten.

NrBauaufsichtAktenzeichen1C-StadtBN-1991-488-12C-Stadt2318/923C-Stadt2488/924C-Stadt3256/925C-Stadt4022/926C-Stadt1296/937C-Stadt2227/938C-Stadt3147/939C-Stadt5025/9310C-Stadt5026/9311C-Stadt1076/9412C-Stadt1317/9413C-Stadt3192/94E14C-StadtBN-1995-377-415C-Stadt46/95/E16C-Stadt1092/95/E17C-Stadt1184/95/E18C-Stadt1837/9519C-Stadt379/96/E20C-Stadt533/96/E21C-Stadt1558/96/E22C-Stadt3089/96/E23C-Stadt3104/96/E24C-Stadt2665/96/E25Kreis Bergstraße26C-StadtBN-1997-226-227Kreis RBV/1997/7028Kreis RBV/1997/106229Kreis RBV/1997/107930C-Stadt350/98/E31C-Stadt767/9832C-Stadt1802/98/E33C-Stadt1803/9834C-Stadt2402/98/E35C-Stadt2749/98/E36C-StadtBV-1999-97-337C-Stadt3189/99/E38Kreis Groß-GerauBV/1999/16639C-Stadt271/0040C-Stadt615/00/V41C-Stadt2007/00/E42C-Stadt2376/00/S43C-Stadt2944/00/E44C-Stadt3508/0045C-Stadt327/01/E46C-Stadt1592/0147C-Stadt1756/01/E48C-Stadt1874/0149C-Stadt3500/0050C-Stadt3595/01//E51C-Stadt3689/01/E52C-Stadt150/0253C-Stadt259/02/E54C-Stadt260/02/E55C-Stadt411/02/E56C-Stadt849/02/E57C-Stadt1013/02/E58C-Stadt1473/02/E59C-Stadt1560/02/E60C-Stadt1867/02/E61C-Stadt2310/02/E62C-Stadt2704/02/E63C-Stadt2901/02/E64C-Stadt3341/02/E65C-Stadt3342/02/E66C-Stadt1461/03/N67C-Stadt1672/03/F68C-Stadt1767/03/F69C-Stadt2727/03/E70C-Stadt287/04/E71C-Stadt534/04/E72C-Stadt1067/04/E73C-Stadt1558/04/E74C-Stadt1669/04/E75C-Stadt2099/04/E76C-Stadt2557/04/E77C-Stadt2558/04/E78C-Stadt2890/04/E79C-Stadt847/05/E80C-Stadt862/05/F81C-Stadt958/05/E82C-Stadt960/05/EDer Beamte hat in diesem Umfang Nebentätigkeiten ausgeübt, ohne eine Genehmigung zur Ausübung dieser Nebentätigkeiten eingeholt und erhalten zu haben. Dass der Beamte für den genannten Zeitraum und die aufgeführten Tätigkeiten keine vorherige Genehmigung beantragt hat, hat die Innenrevision ebenfalls ermittelt. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, das Ergebnis des Prüfberichts in Frage zu stellen, der Beamte hat diese Sachverhalte auch eingeräumt.Damit hat der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen, für die Wahrnehmung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 („zur Übernahme einer Beschäftigung gegen Vergütung“) und Nr. 3 („zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit“) HBG eine entsprechende Genehmigung bei seinem Dienstherrn zu beantragen.

Soweit die Disziplinarklage neben der unter Ziffer 5dargestellten Ausübung von Nebentätigkeiten, denen ein Antrag auf Genehmigung nicht vorausgegangen war, zusätzlich einen Pflichtverstoß in der fortgesetzten Täuschung des Dienstherrn durch die Nichtvorlage von Anträgen auf Genehmigung von Nebentätigkeiten anklagt (Ziffer 6 der Klageschrift), folgt die Kammer dem nicht.Die Kammer sieht darin keinen gesonderten Pflichtverstoß. Die ungenehmigte Ausübung der Nebentätigkeiten und die Nichtvorlage von Anträgen auf Genehmigung beschreiben ein und dasselbe pflichtwidrige Verhalten. Dass damit zugleich eine fortgesetzte Täuschung des Dienstherrn verbunden ist, sagt etwas aus über die Qualität des in subjektiver Hinsicht verwirklichten Pflichtverstoßes. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen.

Der Beamte hat darüber hinaus ausweislich der Feststellungen der Innenrevision im Prüfbericht vom 31.08.2009 auch in 2006, 2008 und 2009 nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt.

In der Nebentätigkeitserklärung vom 30.06.2006 hat der Beklagte zunächst erklärt, keine anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeit in 2006 auszuüben. Nach den Feststellungen der Innenrevision hat der Beklagte beim Landkreis C-Stadt einen von ihm unterzeichneten Bauantrag für die „Errichtung eines Lagergebäudes“ in B-Stadt (Bauantragsnummer 1923/06/E) am 11.09.2006 eingereicht. Diese Tätigkeit hat er zwar am 31.08.2006der HBM-Zentrale angezeigt, die Ausübung dieser Tätigkeit ist ihm aber nicht gestattet worden, vielmehr sind diesbezüglich verschiedene Fragen mit Schreiben vom 19.09.2006 an ihn gerichtet und ist er darauf hingewiesen worden, dass die Ausübung der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag nicht gestattet sei (PB, Bl. 146). Der Antrag ist letztlich mit Schreiben vom 13.12.2006 abgelehnt und die Ausübung der beantragten Nebentätigkeit ausdrücklich untersagt worden (PB, Bl. 154). Ferner hat der Beamte noch zwei weitere Bauanträge als Entwurfsverfasser bei der Bauaufsicht des Landkreises C-Stadt (Aktenzeichen 317/06/F;Neubau einer „Garage“ in B-Stadt) und der Stadt C-Stadt (Aktenzeichen BV/2006/204; „Erweiterung Einfamilienhaus,Anbau“ in C-Stadt)) eingereicht, ohne dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen hat. Bei dem Bauvorhaben betreffend die Erweiterung eines Einfamilienhauses hat er zudem noch die Bauleitung inne gehabt (PB, Bl. 26).

Aufgrund unvollständiger Angaben ist auch die Nebentätigkeitserklärung 2008 falsch gewesen. Der Beklagte hat lediglich zwei Nebentätigkeiten angegeben: Bauantrag „Reiterverein V, Reithalle“ bei der Bauaufsicht C-Stadt, Aktenzeichen 1572/08/VE, sowie Bauantrag „W:Errichtung eines Wintergartens“ bei der Bauaufsicht C-Stadt,Aktenzeichen 244/08/E. Nicht angegeben wurde hingegen die Tätigkeit für ein weiteres Bauvorhaben „X: Fassadenänderung“ in Pbei der Bauaufsicht C-Stadt, Aktenzeichen 673/08/S (PB, Bl.28).

In 2009 hat der Beklagte ebenfalls zwei Bauanträge eingereicht,ohne dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen hat. Hierbei handele es sich um einen Antrag bei der Bauaufsicht C-Stadt für das Bauvorhaben „Q: Legalisierung“ in B-Stadt, Aktenzeichen 87/09/S, und den Bauantrag bei der Bauaufsicht des Kreises R„S: Umbau und Aufstockung Zweifamilienhaus + Carport“in T, Aktenzeichen BV-2009-53 (PB, Bl. 28).

Auch insoweit hat der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen, für die Wahrnehmung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 1 HBG eine entsprechende Genehmigung bei seinem Dienstherrn zu beantragen bzw., hinsichtlich des Bauvorhabens „Errichtung eines Lagergebäudes“ in B-Stadt (Bauantragsnummer 1923/06/E), eine Nebentätigkeit nicht vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens oder gar entgegen eine ausdrückliche Versagung aufzunehmen.

Soweit sich die Disziplinarklage (Seite 28 letzter Absatz) auf Feststellungen der Innenrevision bezieht, wonach der Beklagte in mindestens zwei Fällen Tätigkeiten für das Architekturbüro seines Vaters bzw. in Zusammenhang mit der Abwicklung desselben erbracht habe, für die keine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen habe, es sich dabei um die Stellung eines Bauantrags in 2005 sowie die Erstellung eines Energiebedarfsausweises in 2006 gehandelt habe,scheidet die Kammer diesen weiteren Vorwurf gemäß § 61 HDG aus, da er für die Verhängung der Maßnahme nicht ins Gewicht fällt.

Wahrheitswidrige Angaben in den jährlich abgefragten Nebentätigkeiten für die Jahre 1991 bis 2006 (Vorwurf unter Ziff. 7der Klageschrift)

Der Beklagte hat in seinen schriftlichen Nebentätigkeitserklärungen 1991 bis 2006 unrichtige bzw.wahrheitswidrige Angaben gemacht, die im Widerspruch zu den soeben getroffenen Feststellungen (zu Ziffer 5 und 6 der Klageschrift) zu den tatsächlich ausgeübten Nebentätigkeiten stehen. In den Jahren 1991, 1992, 1994, 1996 und 1997 bis 2005 hat der Beklagte jeweils nach ausdrücklicher Aufforderung gegenüber seinem Dienstherrn wahrheitswidrig erklärt, keine anzeige– bzw.genehmigungspflichtige Nebentätigkeit auszuüben. Weiter sind die Angaben in den Abfragen zu den Nebentätigkeiten für die Jahre 1993,1995 und 2006 unvollständig und damit ebenfalls wahrheitswidrig gewesen. Der Beamte hat, wie oben ausgeführt, in 1993 4 weitere Nebentätigkeiten, 5 zusätzliche Nebentätigkeiten in 1995 und 3weitere Nebentätigkeiten in 2006 ausgeübt und diese verschwiegen.(PB, Bl. 17 bis 26).

Der Beamte hat durch dieses Verhalten gegen seine Pflicht aus §79 Abs. 1 HBG verstoßen. Die Genehmigungspflicht umfasst auch die Pflicht, einen entsprechenden Antrag vollständig und wahrheitsgemäßzu stellen. Zugleich hat der Beamte dadurch gegen seine Pflicht aus § 70 HBG, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie gegen die allgemeine Wahrheitspflicht (§ 69 Satz 3 HBG a.F. = § 34Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

Der Beamte hat die ihm obliegenden Dienstpflichten auch vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, liegen nicht vor. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beamte sein Fehlverhalten uneingeschränkt zu verantworten hat.

Die weiteren Anschuldigungspunkte der Klageschrift unter Ziff.1, 2 und 8 scheidet das Gericht gem. § 61 Satz 1 HDG aus, da diese Vorwürfe für die Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Von dem weiteren Vorwurf unter Ziff. 9 der Klageschrift wird der Beamte freigestellt. Die hierzu getroffenen Ausführungen erweisen sich im Wesentlichen als pauschalierende (nochmalige) Zusammenfassung der davor bereits abgehandelten Einzelvorwürfe. Schließlich fehlt hier an der notwendigen Bestimmtheit mit der neue, zusätzliche Tatvorwürfe konkretisiert werden müssten.

Die für das festgestellte einheitliche Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4HDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007– 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005– BVerwG 2 C 12.04BVerwGE 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen,die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 – 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 – 2 B 15/09 –, beide juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 – 1D 1/04 -, juris).

Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten,Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR2007, 695).

Die dem Beamten vorzuwerfenden Verfehlungen, die am schwersten wiegen und damit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sind, sind die begangenen Verstöße gegen das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht (Ziff. 5, 6 und 7 der Klageschrift). Hier hat der Beamte im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten versagt,indem er sich massiv über das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten hinweggesetzt hat.

Grundlage für die Einschränkung von Nebentätigkeiten, die der Beamte aufgrund des ihn mit dem Dienstherrn verbindenden besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen hat, ist der das Beamtenrecht bestimmende Grundsatz, dass sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Dieser Pflicht, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber. Das bedeutet einerseits, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt wird. Auf der anderen Seite wird ebenso das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran geschützt,dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermeidet (BVerwG Urteil vom 25.01.1990 –2 C 10/89 -, juris, Rdnr. 14). Mit der Zustimmungs- und Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten soll erreicht werden, dass der Dienstherr vor Aufnahme der Tätigkeit Kenntnis erhält und prüfen kann, ob die Tätigkeit mit dem ausgeübten Amt vereinbar ist.Hierbei sind dienstliche Belange ebenso von Bedeutung wie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten (VG Trier, Urteil vom 09.11.2010 –3 K 569/10.TR -, juris, Rdnr. 47). Der Beklagte hat sich in erheblichem Umfang vorsätzlich und systematisch dieser Überprüfung durch den Dienstherrn entzogen.

Das Gewicht dieser Pflichtverletzungen wird bestimmt durch den erheblichen zahlenmäßigen Umfang der einzelnen Nebentätigkeiten,die in der Summe sich ergebende Größenordnung und die zeitliche Gesamtdauer der pflichtwidrigen Tätigkeiten, die nach den Feststellungen der Innenrevision insgesamt über achtzig Vorgänge betrafen und sich über viele Jahre, nämlich über die Hälfte der 30Berufsjahre, die der Beamte im Dienst des Landes Hessen stand,erstreckt haben. Erhebliches zusätzliches Gewicht erhalten die Verletzungen des Nebentätigkeitsrechts dadurch, dass der Beamte die Pflichtverletzungen sogar auch noch fortgesetzt hat, nachdem strafrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Ermittlungen durch Einleitung eines Strafverfahren unter dem 14.12.2006 bzw. des Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 18.12.2006 bereits aufgenommen waren. Dies hat den Beamten nicht davon abgehalten auch 2008 und 2009 falsche Angaben durch Verschweigen des Bauvorhabens „Fassadenänderung“ in P (2008) und zwei weiterer Bauanträge (2009) bei der Bauaufsicht C-Stadt (Bauvorhaben „Q: Legalisierung“) und der Bauaufsicht des Kreises R(„S: Umbau und Aufstockung Zweifamilienhaus + Carport“)zu machen, und dies, obwohl er bereits durch Anordnung vom 15.02.2007 vorläufig vom Dienst suspendiert war und die monatlichen Bezüge um fünfzig vom Hundert gekürzt waren. Eine weitere Steigerung erfährt das Maß der Pflichtwidrigkeit noch dadurch, dass der Beamte in den jährlich abgefragten Nebentätigkeiten seit 1991unrichtige bzw. wahrheitswidrige Angaben gemacht hat (Ziff. 7 der Klageschrift). Er hat mit diesem Handeln gezeigt, dass er nicht nur fahrlässig bzw. mit mangelnder Sorgfalt mit der Pflicht umgegangen ist, Nebentätigkeiten vorab zu melden. Vielmehr muss daraus gefolgert werden, dass er damit seine fortgesetzten Pflichtverstöße durch bewusste Täuschung seines Dienstherrn verschleiern wollte.

Soweit der Beamte darauf hinweist, dass es sich überwiegend um Bauanträge gehandelt habe, die mangels Verwirklichung wieder zurückgezogen worden seien und es sich ansonsten nur um Kleinprojekte wie eine Garage oder ein Carport gehandelt habe,vermag dies die Schwere des Vorwurfs schon wegen der langen Dauer und der großen Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu mindern.Auch geht der Hinweis auf zurückgezogene, d.h. nach Fertigstellung und Einreichung des Entwurfs nicht zur Bauausführung gelangte Vorhaben an der Sache vorbei, da bereits die Entwurfserstellung die Pflichtwidrigkeit indiziert.

Ebenfalls von einigem Gewicht, weil Kernpflichten betreffend,sind die weiteren Vorwürfe, durch fehlerhafte Ausübung der ihm übertragenen Zeichnungsbefugnis die Vermögensinteressen des Mgeschädigt (Ziff. 3 der Klageschrift) und bei der Beauftragung der N-Bau GmbH (Ziff. 4 der Klageschrift) gegen die Pflicht, den Anschein von Interessenskollisionen zu vermeiden, verstoßen zu haben. Diese Pflichtverstöße bleiben, isoliert betrachtet, zwar unterhalb der im Zusammenhang mit dem Nebentätigkeitsrecht begangenen Verfehlungen. Sie lassen aber erkennen, dass der Beklagte auch in anderen Zusammenhängen bei der Beachtung grundlegender Beamtenpflichten die zu erwartende Gewissenhaftigkeit hat vermissen lassen.

Eine Regelrechtsprechung für ein Dienstvergehen, dem ein Verstoßgegen die Nebentätigkeitsbestimmungen zugrunde liegt, hat sich wegen der großen Spannweite denkbarer Verfehlungen nicht herausgebildet. Die Bemessung der Maßnahme hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa dem Umfang und Ausmaß der Vorgänge und dem Grad des Verschuldens ab. Hiervon ausgehend kann ein Verstoß unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007 – 1 D 16/05).

Ein Beamter, der - wie der Beklagte – über einen jahrelangen Zeitraum systematisch und vorsätzlich Genehmigungsvorschriften des Nebentätigkeitsrechts missachtet und gegenüber dem Dienstherrn das wahre Ausmaß der Nebentätigkeiten durch falsche Angaben auf jährlichen Nebentätigkeitsabfragen verschleiert, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste, so dass das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört anzusehen ist. Bei einem derart schwerwiegenden,vorsätzlichen Versagen im engsten Kernbereich, wie es dem Beklagten vorzuwerfen ist, geht die Kammer von der Höchstmaßnahme als Richtschnur für die Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme aus. Davon ausgehend kommt es für die weitere Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart zugunsten des Beamten ins Gewicht fallen, dass eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Solche durchgreifenden Milderungsgründe in Bezug auf das Persönlichkeitsbild, die persönlichen Verhältnisse und das dienstliche Verhalten der Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) liegen indes nicht vor.

Anhaltspunkte für das Vorliegen des Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG,Urteil vom 23.10.2002 – 1 D 5/02) liegen ersichtlich ebenso wenig vor wie solche für den Milderungsgrund der unbedachten,einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation (Gelegenheitstat), die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 –1 D 12/97).

Der Umstand, dass der Beamte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, ist zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, kann aber nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Es handelt sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl.BVerwG, Urteil vom 14.10.1998 - 1 D 109/97-, Urteil vom 24.05.2007- 2 C 25/06-, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4/07-, zitiert nach juris). Soweit der Beklagte geltend macht, der Umstand, dass er auf ein 30-jähriges und unbeanstandetes Dienstverhältnis zurück blicken könne, sei nicht angemessen berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen,dass die festgestellten Pflichtverletzungen bis in das Jahr 1991zurückreichen und damit etwa die Hälfte seiner Dienstzeit betreffen, so dass von einem 30-jährigen beanstandungsfreien Dienstverhältnis nicht die Rede sein kann.

Auch im Übrigen liegen nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Persönlichkeitsbildes oder aufgrund sonstiger Umstände keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Soweit sich der Beklagte auf § 17 HDG bezieht, verkennt er, dass diese Vorschrift nicht einschlägig ist, wenn eine Entfernung als Ahndungsmaßnahme angezeigt ist, da sich mit dem endgültigen Vertrauensverlust die Frage der zusätzlichen Pflichtenmahnung erübrigt hat.

Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes ergeben sich keine besonderen Umstände, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wie zur Allgemeinheit ist vorliegend aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung endgültig zerrüttet. Der Beamte hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er für den Dienstherrn untragbar geworden ist und diesem ein Verbleiben des Beamten im Dienst nicht zugemutet werden kann. Auch die Allgemeinheit hätte kein Verständnis, wenn ein Beamter, der im Rahmen seiner Dienstausübung so schwerwiegende Verfehlungen begeht, weiter seinen Dienst ausüben könnte.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um den mit dem Disziplinaranspruch angestrebten Zweck zu erreichen.Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beklagten grundsätzlich hinzunehmenden Belastungen. Die Entfernung aus dem Dienst verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Zwecke der Generalprävention und der Gleichbehandlung. Ist das Vertrauensverhältnis vollends zerstört,kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen.Die Entfernung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme,um den aufgezeigten Zwecken Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweist sich die Höchstmaßnahme auch als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Beamten und ist ihm als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (BVerwG,Urteil vom 08.03.2005 - 1 D 15/04 -, juris, Rdnr. 49).

Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG).Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt,die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§13 Abs. 3 Satz 1 HDG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte die Kosten des Verfahrens, da gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.

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