LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2009 - 325 O 97/09
Fundstelle
openJur 2010, 732
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

auf den Seiten der Hompage www...de und www...de

in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Ihr Partner trennt sich auf Befehl H... von Ihnen".

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger bezüglich obiger Ziff. I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich obiger Ziff. III. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger ist ein in W... niedergelassener Diplompsychologe.

Der Beklagte hält unter den Internetadressen www...de und www...de Internetseiten.

Auf diesen Internetseiten wurde ein Text veröffentlicht, in dem es u.a. wie folgt heißt:

"... Als Partner eines H...-Anhängers gibt es nur die folgenden Möglichkeiten:
• Ihr Partner wird Sie mittels Gehirnwäsche solange bearbeiten, bis Sie ebenfalls H...-Anhänger sind.
• Sie trennen sich von Ihrem Partner.
• Ihr Partner trennt sich auf Befehl H... von Ihnen.
Dazwischen gibt es keine Möglichkeit.
Als Vater und Mann in einem Sorgerechtsverfahren werden Sie erfahren, dass den H...-Anhängern die Kinder egal sind (Analogie zu Scientology) und als Waffe gegen Sie eingesetzt werden.
...., wie gefährlich die Abhängigkeit ist und wie das Leben komplett nur nach der Sekte ausgerichtet wird."

Da der Kläger diese Veröffentlichung nicht hinnehmen mochte, forderte er den Beklagten mit dem aus Anl. K 1 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 11. Februar 2009 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte erwiderte darauf mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2009 (Anl. K 2), dass er die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben werde.

Der Kläger macht geltend, durch die Veröffentlichung der mit der Klage angegriffenen Äußerungen werde er (der Kläger) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es handele sich um unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Weder betreibe er (der Kläger) Gehirnwäsche noch befehle er Personen, sich von ihrem Partner zu trennen. Auch sei er kein Anhänger von Scientology und er sei auch nicht mit dieser Sekte zu vergleichen. Er sei auch selbst keiner Sekte zugehörig und leite auch keine Sekte. Ferner seien ihm Kinder nicht egal, so dass er mitnichten lehre, diese als Waffe einzusetzen. Selbst wenn man die Äußerungen als Meinungsäußerungen einordnen würde, wäre jedenfalls die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung ohne Zweifel überschritten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch das, was "zwischen den Zeilen" stehe, rechtlich relevant sei. Eine Abwägung der Grundrechte des Klägers, der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und des Grundrechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung führe dazu, dass die Rechte des Klägers überwiegen würden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, auf den Seiten der Homepage www...de und www...de wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Äußerungen über den Kläger oder mit ihm im Zusammenhang stehende Äußerungen aufzustellen und/oder zu verbreiten bzw. durch Dritte verbreiten zu lassen:
a) "Ihr Partner wird Sie mittels Gehirnwäsche solange bearbeiten, bis Sie ebenfalls H...-Anhänger sind",
b) "Ihr Partner trennt sich auf Befehl H... von Ihnen",
c) "Als Vater und Mann in einem Sorgerechtsverfahren werden Sie erfahren, dass den H...-Anhängern die Kinder egal sind (Analogie zu Scientology) und als Waffe gegen Sie eingesetzt werden",
d) Herr H... betreibe eine Sekte.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen sei zulässig.

Die Äußerung "Ihr Partner wird Sie mittels Gehirnwäsche solange bearbeiten, bis Sie ebenfalls H...-Anhänger sind" sei eine zulässige Meinungsäußerung. Aus dem Gesamtzusammenhang sei zu entnehmen, dass er (der Beklagte) hier eine Hypothese anstelle, welche zukünftige Entwicklung die Partnerschaft nehme, wenn ein Partner "Jünger" des Klägers werde. Zudem entziehe sich der Ausdruck "Gehirnwäsche" einer exakten Definition und damit einer Beweisführung und weise auf den Meinungsgehalt der Äußerung hin. Die von ihm (dem Beklagten) aufgestellte Prognose sei daher vom "Dafürhalten und Meinen" über künftige Entwicklungen einer Partnerschaft geprägt und somit eine dem Unterlassungsanspruch nicht zugängliche Meinungsäußerung.

Auch soweit es die Äußerung "Ihr Partner trennt sich auf Befehl H... von Ihnen" anbelange, handele es sich lediglich um eine Hypothese, also um eine Aufzeigung dessen, was der Partner eines H...-Anhängers voraussichtlich zu erwarten habe. Da es sich um eine in die Zukunft gerichtete Prognose handele, sei auch hier das Element der Meinungsäußerung vorrangig. Soweit diese Meinungsäußerung einen Tatsachenkern enthalte, sei dies durch das tatsächliche Verhalten des Klägers auch gerechtfertigt. So habe eine ehemalige Anhängerin des Klägers, S... L..., gegenüber ihm (dem Beklagten) geäußert, wenn Familienangehörige sich weigern würden, das Institut zu besuchen, versuche der Kläger diese Angehörigen quasi auszuschalten; sie (L...) erinnere sich noch genau an eine Schülerin, deren Ehemann sich geweigert habe, dem Institut beizutreten, und die klare Anweisungen von dem Kläger erhalten habe, sich von ihrem Ehemann zu trennen, was sie dann auch tatsächlich getan habe. Es entspreche der Strategie des Klägers, psychischen Druck auf seine Anhänger auszuüben, sich von ihren Partnern zu trennen, falls diese der Sekte nicht beitreten oder gegen die opponieren würden.

Die Äußerung "Als Vater und Mann in einem Sorgerechtsverfahren werden Sie erfahren, dass den H...-Anhängern die Kinder egal sind (Analogie zu Scientology) und als Waffe gegen Sie eingesetzt werden" sei ebenfalls als Meinungsäußerung einzuordnen. Dies gelte auch für die in Klammern gesetzte Einfügung "Analogie zu Scientology". Zudem sei die Äußerung nicht auf den Kläger bezogen, sondern auf dessen Anhänger, sodass es an einer direkten Betroffenheit des Klägers fehle.

Soweit der Kläger die Unterlassung der Äußerung "Herr H... betreibe eine Sekte" begehre, könne die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Ausdruck Sekte sei ebenfalls ein Ausdruck des Dafürhaltens und Meinens und damit eine Meinungsäußerung. Bereits der Begriff "Sekte" sei nicht trennscharf und weise auf eine Meinungsäußerung hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (I.), im Übrigen muss dem Begehren des Klägers der Erfolg versagt bleiben (II.).

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu lit. a) begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 186 StGB und i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Äußerung "Ihr Partner trennt sich auf Befehl H... von Ihnen" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich - auch unter Berücksichtigung des Kontextes - nicht lediglich um eine Hypothese, sondern vielmehr um eine Tatsachenbehauptung. Auch wenn es sich in der textlichen Darstellung um eine von drei unter dem Obersatz "Als Partner eines H...-Anhängers gibt es nur die folgenden Möglichkeiten:" Alternativen handelt und die Äußerung als solche in der Form des Präsens gefasst ist, muss der Leser die Aussage dahingehend verstehen, dass diese auf (mindestens) einer so tatsächlich geschehenen Begebenheit beruht, d.h. die angegriffene Äußerung impliziert, dass der Kläger (mindestens) einem "Anhänger" befohlen hat, sich von seinem Partner zu trennen. Dies ist eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung und der Beklagte, der gemäß der aus § 186 StGB folgenden, vorliegend entsprechend anwendbaren Beweisregel die Darlegung für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten rufbeeinträchtigenden Äußerung trägt, hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese Tatsachenbehauptung zutreffend ist. Es ist nicht dargetan, welcher - namentlich benannten - Person wann und bei welchem Anlass der Kläger den Befehl erteilt haben soll bzw. dazu aufgefordert haben soll, sich von ihrem Partner zu trennen. Das Vorbringen des Beklagten, es entspreche der Strategie des Klägers, psychischen Druck auf seine Anhänger auszuüben, sich von ihren Partnern zu trennen, falls diese der Sekte nicht beiträten oder gegen dies opponieren würden, genügt ebenso wenig, wie der Hinweis auf die Schilderung S... L..., dass der Kläger, wenn Familienangehörige sich weigern würden, das Institut zu besuchen, versuche, diese Angehörigen quasi auszuschalten, und dass sie (L...) sich an eine (namentlich nicht genannte) Schülerin erinnere, deren Ehemann sich geweigert habe, dem Institut beizutreten und die von dem Kläger klare Anweisungen erhalten habe, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Unter diesen Umständen sieht das Gericht auch keinen Anlass, den diesbezüglichen Beweisangeboten des Beklagten nachzugehen und die von ihm benannten Personen "L..., K..., E... M..." als Zeugen zu vernehmen.

Da die inhaltlich unrichtige Äußerung auch geeignet ist, den Ruf des Klägers zu beeinträchtigen, kann der Kläger von dem Beklagten Unterlassung verlangen. Die für ein gerichtliches Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der rechtswidrigen Erstveröffentlichung.

II.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

1. a) Hinsichtlich der Äußerung "Ihr Partner wird Sie mittels Gehirnwäsche solange bearbeiten, bis Sie ebenfalls H...-Anhänger sind" (Antrag zu lit. a) steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht zu. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, die die Grenze der zulässigen Kritik nicht überschreitet. Ob Ehe- oder Lebenspartner - der, wie aus dem vorangestellten Obersatz ergibt, "H...-Anhänger" ist ("Als Partner eines H...-Anhängers gibt es nur die folgenden Möglichkeiten") - seinen Partner "mittels Gehirnwäsche bearbeitet", ist eine Frage der Bewertung. Ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern kann dieser Äußerung nicht entnommen werden.

b) Die Meinungsäußerung ist auch zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers überwiegt bei der Abwägung zwischen der zugunsten des Beklagten streitenden Meinungsfreiheit mit den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Klägers die Meinungsfreiheit. Im Hinblick darauf, dass die Äußerung nicht ein Verhalten oder eine Handlung des Klägers zum Gegenstand hat, sondern sie sich vielmehr mit dem Verhalten Dritter befasst, die die Veranstaltungen des Klägers und die von ihm betriebene Einrichtung besuchen bzw. besucht haben, liegt in der angegriffenen Äußerung jedenfalls keine so ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Klägers, dass die Meinungsfreiheit dahinter zurücktreten müsste.

2. a) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Äußerung "Als Vater und Mann in einem Sorgerechtsverfahren werden Sie erfahren, dass den H...-Anhängern die Kinder egal sind und als Waffe gegen Sie eingesetzt werden" (Klagantrag zu lit c). Ob die Einstellung einer Person - bzw. wie hier: mehrerer Personen - zu Kindern als "egal" bzw. als gleichgültig zu bezeichnen ist, ist eine Frage der Einschätzung und Wertung des jeweiligen Betrachters, bei der regelmäßig auch, wenn nicht gar in erster Linie die individuellen persönlichen Vorstellungen und Maßstäbe des Betrachters, welche Einstellung man zu Kindern haben sollte und wie sich gegenüber Kindern verhalten sollte, maßgeblich sind. Dies gilt auch und erst recht, wenn man die Äußerung dahingehend versteht, dass den Genannten das Kindeswohl gleichgültig ist. Ein solches Verständnis liegt insofern nahe, als es im letzten Satzteil der Äußerung heißt, dass Kinder als Waffe eingesetzt würden. Auch die Frage, ob die Einstellung einer Person zum Kindeswohl als gleichgültig zu bezeichnen ist, unterliegt der individuellen Einschätzung und Wertung. Ähnliches gilt auch für die Frage, ob Kinder von dem einen Ehe- oder Lebenspartner "als Waffe" gegen den anderen eingesetzt werden. Ob der Umgang des einen Partners mit den Kindern und möglicherweise auch die Ausübung des Sorgerechts von dem anderen Partner dahingehend empfunden oder aufgefasst wird, dass die gemeinsamen Kinder gegen ihn "als Waffe" eingesetzt werden, unterliegt der individuellen persönlichen Beurteilung.

Auch die Klammern gesetzte Einfügung "Analogie zu Scientology" ist als Meinungsäußerung einzuordnen. Es handelt sich offenkundig um eine wertende Einschätzung, die an die dargestellte Meinung, dass H...-Anhängern" Kinder "egal" seien, anknüpft.

b) Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit mit den durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Interessen des Klägers überwiegt auch in diesem Fall die Meinungsfreiheit. Auch insoweit handelt es sich um eine Äußerung bzw. Äußerungen, die sich mit dem Verhalten und der Einstellung Dritter befasst / befassen, die die Veranstaltungen des Klägers und die von ihm betriebene Einrichtung besuchen bzw. besucht haben. Die Verbreitung der Äußerung(en) wirkt deshalb für den Kläger jedenfalls nicht so beeinträchtigend, dass die Meinungsfreiheit dahinter zurücktreten müsste.

3. Auch der mit dem Klagantrag zu d) verfolgte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Dabei braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob die Äußerung "Herr H... betreibe eine Sekte" in dem verfahrensgegenständlichen Beitrag als direkte Äußerung erscheint oder sie sich für den Leser aus der Zusammenschau einzelner in dem Beitrag enthaltener Ausführungen ergibt. Jedenfalls ist diese Äußerung deshalb nicht zu untersagen, weil es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Dem Begriff "Sekte" kann ein Tatsachenkern nicht entnommen werden. Es handelt sich um eine substanzlose wertende Äußerung. Diese Meinungsäußerung ist auch zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers überwiegt bei der Abwägung zwischen den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Interessen des Klägers einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits der Schutz der Meinungsfreiheit. Der Kläger hatte ein Seminarzentrum eingerichtet, dass er selbst als "Mysterienschule des Wassermann Zeitalters" bezeichnete und in dem er Veranstaltungen abhielt, bei denen religiöse Rituale eine erhebliche Rolle spielten; wobei sich der Kläger selbst, in eigenen Äußerungen, übernatürliche Kräfte zuschrieb. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Denn der Kläger ist dieser Darstellung des Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten. Gegenwärtig betreibt der Kläger nach eigener Darstellung eine Akademie, in welcher er u.a. Kurse mit esoterischem Inhalt anbietet, wobei es sich dabei nach dem Vorbringen des Klägers nur um Zusatzangebote handeln soll. In der Gesamtschau bieten die genannten Umstände aber auf jeden Fall hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, die Äußerung, dass der Kläger eine Sekte betreibe, als zulässige Bewertung erscheinen zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

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