EuG, Urteil vom 01.07.2010 - C-407/08 P
Titel
Knauf Gips KG / Kommission
Fundstelle
openJur 2010, 721
  • Rkr:
Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03), wird aufgehoben, soweit darin der Knauf Gips KG die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen der Gesellschaften der Knauf-Gruppe zugewiesen wird.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Klage der Knauf Gips KG auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten) wird abgewiesen.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren; die gesamten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt weiterhin die Knauf Gips KG.

Gründe

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Knauf Gips KG, vormals Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG (im Folgenden: Knauf oder Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten) (ABl. 2005, L 166, S. 8, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) bestimmt:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [81] Absatz (1) [EG] oder Artikel [82 EG] verstoßen,

…“

Sachverhalt

Das Gericht hat den Sachverhalt im angefochtenen Urteil wie folgt zusammengefasst:

„1 Die Klägerin, … Knauf …, … produziert und vertreibt Baustoffe auf Gipsbasis.

2 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG) nach deutschem Recht. Alle Gesellschaftsanteile an der Klägerin befinden sich in den Händen von 21 Mitgliedern der Familie Knauf sowie einer Gesellschaft, die die Anteile der vier weiteren Gesellschafter hält. Persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sind Herr [B] und Herr [C].

3 Aufgrund von Informationen, die ihr zur Kenntnis gelangt waren, nahm die Kommission am 25. November 1998 bei acht im Gipsplattenbereich tätigen Unternehmen, zu denen auch die Klägerin und weitere Unternehmen der Knauf-Gruppe gehörten, unangekündigte Überprüfungen vor. Am 1. Juli 1999 setzte sie ihre Nachforschungen bei zwei weiteren Unternehmen fort.

4 Anschließend richtete die Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 … Auskunftsersuchen an die einzelnen Unternehmen. Darin erbat sie Auskünfte zu Dokumenten, die bei den Nachprüfungen im November 1998 und im Juli 1999 in den Geschäftsräumen dieser Unternehmen vorgefunden worden waren. Knauf beantwortete dieses Auskunftsersuchen am 14. September 1999.

5 Am 18. April 2001 leitete die Kommission das Verwaltungsverfahren ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Unternehmen BPB plc [im Folgenden: BPB], Knauf, Société Lafarge SA (im Folgenden: Lafarge), Etex SA und Gyproc Benelux NV (im Folgenden: Gyproc) [im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte]. Die betroffenen Unternehmen gaben ihre schriftlichen Bemerkungen ab und erhielten Einsicht in die Ermittlungsakte der Kommission in Form einer Kopie auf CD-ROM, die ihnen am 17. Mai 2001 zugesandt wurde.

6 Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 erwiderte die Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Am 17. Juli 2001 fanden Anhörungen statt. BPB und Gyproc präsentierten einen Teil ihres Vortrags unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

8 Mit Schreiben vom 10. August 2001 übermittelte der Anhörungsbeauftragte der Klägerin nichtvertrauliche Fassungen von Dokumenten von BPB und Gyproc.

9 Mit Schreiben vom 20. August 2001 beantragte die Klägerin Akteineinsicht in sämtliche Unterlagen, die seit der Übersendung der CD-ROM Eingang in die Ermittlungsakten gefunden hatten, insbesondere in die Erwiderungen der übrigen vom Verwaltungsverfahren betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

10 Am 7. September 2001 übersandte der Anhörungsbeauftragte der Klägerin drei weitere Schriftstücke, die Lafarge der Kommission im Anschluss an die Anhörung vom 17. Juli 2001 übermittelt hatte.

11 Am 11. September 2001 lehnte die Kommission den Antrag der Klägerin vom 20. August 2001 auf weitere Akteneinsicht ab.

12 Am 19. November 2002 erstellte der Anhörungsbeauftragte seinen Bericht.

13 Am 27. November 2002 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung …

14 Der verfügende Teil der [streitigen] Entscheidung lautet:

‚Artikel 1

BPB …, der Knauf Konzern, … Lafarge … und Gyproc … haben gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] verstoßen, indem sie an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Gipsplattensektor teilgenommen haben.

Die Zuwiderhandlung war von folgender Dauer:

Artikel 3

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen gegen folgende Unternehmen festgesetzt:

…‘

15 Die Kommission geht in der [streitigen] Entscheidung davon aus, dass die betroffenen Unternehmen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, die in folgenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ihren Ausdruck gefunden habe:

16 Zur Berechnung der Höhe der Geldbuße wandte die Kommission das Verfahren an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), festgelegt ist.

17 Bei der Festsetzung des nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrags der Geldbuße ging die Kommission zunächst davon aus, dass die betreffenden Unternehmen eine ihrer Art nach sehr schwere Zuwiderhandlung begangen hätten, da die in Rede stehenden Verhaltensweisen bezweckt hätten, durch den Austausch vertraulicher Informationen den Preiskrieg zu beenden und den Markt zu stabilisieren. Außerdem hätten diese Verhaltensweisen Auswirkungen auf den Markt gehabt, da auf die betreffenden Unternehmen fast das gesamte Gipsplattenangebot entfalle und die verschiedenen Kartellvereinbarungen auf einem hochkonzentrierten und oligopolistischen Markt umgesetzt worden seien. Zum Umfang des räumlich relevanten Marktes vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarung die vier größten Märkte in der Gemeinschaft, nämlich Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich und die Benelux-Staaten, umfasst habe.

18 Sodann nahm die Kommission, da sie von einem erheblichen Unterschied zwischen den betreffenden Unternehmen ausging, eine Differenzierung vor, wobei sie sich insoweit auf die Umsatzzahlen für die fraglichen Produkte auf den in Rede stehenden Märkten während des letzten vollständigen Jahres der Zuwiderhandlung stützte. Auf dieser Grundlage wurde der Ausgangsbetrag der Geldbußen auf 80 Mio. Euro für BPB, auf 52 Mio. Euro für Knauf und für Lafarge sowie auf 8 Mio. Euro für Gyproc festgesetzt.

19 Um angesichts der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, wurde der Ausgangsbetrag der gegen Lafarge festgesetzten Geldbuße um 100 % auf 104 Mio. Euro erhöht.

20 Um die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, wurde der Ausgangsbetrag anschließend für BPB und für Knauf um 65 %, für Lafarge um 60 % und für Gyproc um 20 % erhöht, da die Kommission bei Knauf, Lafarge und BPB eine Zuwiderhandlung von langer Dauer und bei Gyproc eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer annahm.

21 Aufgrund erschwerender Umstände wurden die Grundbeträge der Geldbußen gegenüber BPB und Lafarge wegen Rückfalls um 50 % erhöht.

22 Anschließend ermäßigte die Kommission die Geldbuße gegenüber Gyproc wegen mildernder Umstände um 25 %, weil Gyproc ein Unsicherheitsfaktor gewesen sei, der zur Begrenzung der Auswirkungen des Kartells auf den deutschen Markt beigetragen habe, und weil sie auf dem Markt des Vereinigten Königreichs nicht tätig gewesen sei.

23 Schließlich ermäßigte die Kommission in Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4 …) den Betrag der Geldbuße bei BPB um 30 % und bei Gyproc um 40 %. Der Endbetrag der Geldbußen belief sich daher auf 138,6 Mio. Euro für BPB, 85,8 Mio. Euro für Knauf, 249,6 Mio. Euro für Lafarge und 4,32 Mio. Euro für Gyproc.“

Angefochtenes Urteil

Mit am 13. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Knauf Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Hilfsweise beantragte sie, die Höhe des ihr auferlegten Bußgelds angemessen herabzusetzen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Anträge der Parteien

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Knauf,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
– weiter hilfsweise, das gegen sie in Art. 3 der streitigen Entscheidung verhängte Bußgeld angemessen, mindestens jedoch um 54,51 Mio. Euro herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Knauf die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Knauf stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie geltend macht, dass erstens die Verteidigungsrechte, zweitens Art. 81 EG und drittens Art. 15 der Verordnung Nr. 17 verletzt worden seien.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Der vorliegende Rechtsmittelgrund besteht aus zwei getrennten Teilen, die nacheinander zu prüfen sind.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verweigerung des Zugangs zu belastenden Beweismitteln

Knauf beanstandet im Wesentlichen die Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass das Gericht rechtswidrig gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, die Folgen der Weigerung der Kommission zu prüfen, ihr Zugang zu bestimmten belastenden Beweismitteln zu gewähren. Da die Rechtsmittelführerin die nicht übermittelten Beweismittel und die Stellen der streitigen Entscheidung benannt habe, die ausschließlich auf diesen Beweismitteln beruhten, seien keine weiteren Angaben erforderlich, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die entsprechenden Teile der Entscheidung bei Ausschluss dieser Beweismittel anders ausgefallen wären. Da diese Teile den gesamten Tatbestand der materiellen Zuwiderhandlung betroffen hätten, hätte sich das Ergebnis der Entscheidung insgesamt geändert.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe, weil er, wie sich aus Randnr. 63 des angefochtenen Urteils ergebe, gegen nichttragende Gründe gerichtet sei. Ferner habe Knauf nicht dargetan, dass das Ergebnis der streitigen Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sie Zugang zu den nicht übermittelten belastenden Schriftstücken gehabt hätte.

Das Gericht hat in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin mit Ausnahme einiger detaillierterer Beispiele lediglich die Randnummern der streitigen Entscheidung aufgezählt habe, in denen die Schriftstücke genannt seien, die ihr nicht zugänglich gemacht worden seien, und dass eine solche Aufzählung nicht genüge, um dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis nachzukommen, wonach die Rechtsmittelführerin dartun müsse, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in der Entscheidung gekommen sei, anders ausgefallen wäre, wenn die fraglichen Schriftstücke als belastende Beweismittel ausgeschlossen worden wären. Folglich hat das Gericht, wie in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils angegeben, die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Schriftstücken als Beweismittel, die belastendes Material enthielten, ausschließlich anhand der von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich erhobenen Vorwürfe geprüft.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 71 bis 73).

Die bloße Aufzählung der Randnummern der streitigen Entscheidung, in denen die nicht zugänglich gemachten Schriftstücke genannt sind, ist nicht geeignet, für sich allein zu belegen, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn diese Schriftstücke als belastende Beweismittel ausgeschlossen worden wären.

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verweigerung des Zugangs zu entlastenden Beweismitteln

Knauf wirft dem Gericht erstens vor, es habe in den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen bezüglich der Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu bestimmten entlastenden Beweismitteln zu gewähren, falsch zusammengefasst.

Zweitens habe das Gericht in den Randnrn. 70 bis 78 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den entlastenden Beweismitteln falsch angewandt. So brauche die Rechtsmittelführerin nicht zu beweisen, dass die streitige Entscheidung anders gelautet hätte, wenn sie Einsicht in die Antworten der anderen betroffenen Unternehmen auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte erhalten hätte, sondern lediglich, dass sie diese Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können. Das Gericht habe aber geprüft, ob sich die von der Rechtsmittelführerin angeführten entlastenden Beweismittel auf das Ergebnis der Entscheidung hätten auswirken können.

Drittens beanstandet Knauf die Auffassung des Gerichts, dass die Antwort von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte keine entlastenden Beweismittel enthalten habe. Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen seien die Einlassungen anderer betroffener Unternehmen Beweismittel. Dass die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren die gleichen Argumente vorgebracht habe, ändere außerdem nichts an der Natur solcher Einlassungen.

Schließlich habe das Gericht bestimmte Passagen der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht berücksichtigt, die von der Rechtsmittelführerin als nicht zugänglich gemachte entlastende Momente genannt worden seien.

Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs richtig angewandt und das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht verfälscht.

Zudem beschränke sich Knauf auf eine Wiedergabe ihrer bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argumente und strebe so eine erneute Prüfung ihrer Vorwürfe durch den Gerichtshof an, so dass dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Darüber hinaus habe die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern die nicht zugänglich gemachten Beweismittel für ihre Verteidigung nützlich hätten sein können.

Als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wurde ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung nur nachweisen, dass die Vorenthaltung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte. Es genügt mithin, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Rechtsmittelführerin muss folglich nicht nur dartun, dass sie zu bestimmten entlastenden Beweismitteln keinen Zugang hatte, sondern auch, dass sie diese zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können .

Das Gericht hat insoweit in den Randnrn. 72 bis 77 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe nicht dargetan, dass sie die fraglichen nicht übermittelten Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können, da sie die gleichen Argumente, wie sie in diesen Schriftstücken enthalten seien, im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe und die Kommission diese Argumente in der streitigen Entscheidung verworfen habe. Aufgrund dessen konnte das Gericht in Randnr. 78 des Urteils zu dem Schluss gelangen, dass die betreffenden Dokumente die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen nicht hätten beeinflussen können, selbst wenn sich die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren darauf hätte berufen können.

Hierzu ist zu bemerken, dass die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, sie habe nicht dargetan, dass sie die im Veraltungsverfahren nicht übermittelten Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können, nicht in Frage stellt.

Selbst wenn die fraglichen Schriftstücke, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, entlastende Beweismittel darstellten, könnte dies somit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Urteils führen.

Zwar hat das Gericht, wie von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht, in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils die in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung falsch angewandt, indem es entschieden hat, dass die Informationen in einem nicht übermittelten entlastenden Schriftstück, nämlich Nr. 4.2.1 der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, nichts am „Ergebnis“ der streitigen Entscheidung hätten ändern können, doch kann dieser Fehler ebenso wenig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da die Rechtsmittelführerin nicht darzutun versucht hat, dass sie diese Informationen zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können, insbesondere angesichts der Feststellung des Gerichts, dass die Kommission diese Argumente bereits in der streitigen Entscheidung berücksichtigt habe.

Diese Rüge geht folglich ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

Die Rüge, dass das von Knauf in erster Instanz gemachte Vorbringen verfälscht worden sei, weil es in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils falsch zusammengefasst worden sei, ist ebenfalls unbegründet.

Ein Rechtsmittelführer, der behauptet, dass das Gericht sein Vorbringen verfälscht habe, muss nach den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Ausführungen das Gericht verfälscht haben soll (vgl. entsprechend Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 50). Die Rechtsmittelführerin hat aber nicht genau angegeben, welcher Teil ihres Vorbringens im angefochtenen Urteil verfälscht worden sei.

Da die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwirft, es sei auf ihre Klagegründe und Anträge in erster Instanz nicht eingegangen, ist die Frage, ob das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin falsch zusammengefasst hat, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zudem unerheblich.

Auch die Rüge, das Gericht habe bestimmte Passagen der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere die Nrn. 4.1.16 und 4.2.3, nicht berücksichtigt, ist zurückzuweisen.

Zu Nr. 4.1.16 dieser Erwiderung ist festzustellen, dass ihr Beitrag im Wesentlichen in der Behauptung besteht, trotz der „angeblichen Übereinkunft“ beim Treffen in London sei der „Wettbewerb … auf den verschiedenen europäischen Märkten intensiv geblieben“. Die Frage der Fortdauer des Wettbewerbs ist vom Gericht aber in den Randnrn. 72 und 75 des angefochtenen Urteils geprüft worden.

In Randnr. 4.2.3 der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte heißt es, dass sich die zwischen dieser Gesellschaft und ihren Konkurrenten ausgetauschten Zahlenangaben nicht auf die Planungen von BPB ausgewirkt hätten. Indem das Gericht in den Randnrn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zum Gegenstand dieses Informationsaustauschs sowie die Behauptung geprüft hat, dass die solchermaßen ausgetauschten Informationen nur Herrn D, Mitglied des Verwaltungsrats von Gyproc und Generaldirektor von BPB, bekannt gewesen seien, ist es implizit auf das Argument der Rechtsmittelführerin eingegangen.

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund von Knauf zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG

Vorbringen der Parteien

Knauf macht geltend, das Gericht habe seine Schlussfolgerung, dass ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG vorliege, in den Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen Urteils auf Feststellungen gestützt, die auf nicht übermittelten belastenden Beweismitteln beruhten. Das Gericht habe sich mithin nicht an seine eigene Erklärung in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils gehalten, dass es die betreffenden belastenden Beweismittel im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage nicht berücksichtigen werde.

Selbst wenn die nicht übermittelten belastenden Beweismittel berücksichtigt würden, erfülle zudem keines der fünf Elemente der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung – das Treffen in London 1992, der Informationsaustausch über Absatzmengen in Deutschland, Frankreich, den Benelux-Staaten und im Vereinigten Königreich für den Zeitraum von 1992 bis 1998, der Informationsaustausch über Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich für denselben Zeitraum, die Absprachen über die Marktanteile in Deutschland (Treffen in Versailles, Brüssel und Den Haag) ab Juni 1996 sowie Absprachen über Preiserhöhungen in Deutschland ab 1996 – die Voraussetzungen für die Feststellung einer Zuwiderhandlung nach Art. 81 Abs. 1 EG.

Die Kommission macht geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt unzulässig sei, da er nur Tatsachenfeststellungen des Gerichts betreffe.

Außerdem stelle Knauf nicht das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Abrede, das der streitigen Entscheidung zugrunde liege. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung müsse aber aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen könnten.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens ist zu der Rüge, dass das Gericht seine Schlussfolgerung, es liege eine Zuwiderhandlung nach Art. 81 Abs. 1 EG vor, auf Feststellungen gestützt habe, die auf nicht übermittelten belastenden Beweismitteln beruhten, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nur summarisch auf die Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen Urteils verwiesen hat, ohne genau anzugeben, auf welche nicht übermittelten belastenden Beweismittel das Gericht seine Erwägungen gestützt habe.

Aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68, sowie vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 121).

Diese Rüge ist folglich unzulässig.

Zweitens ist zur Rüge bezüglich der Frage, ob jedes der fünf Elemente des der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhaltens den Charakter einer Zuwiderhandlung habe, auf die Feststellung des Gerichts in Randnr. 306 des angefochtenen Urteils hinzuweisen, nach der streitigen Entscheidung seien „die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im vorliegenden Fall Bestandteil einer Reihe von Bemühungen der betreffenden Unternehmen in Verfolgung eines einzigen wirtschaftlichen Ziels, nämlich der Beschränkung des Wettbewerbs, sowie unterschiedliche Ausprägungen einer fortdauernden Gesamtvereinbarung …, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe. Weil in den erwähnten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ununterbrochen von 1992 bis 1998 der gemeinsame Wille dieser Unternehmen zum Ausdruck gekommen sei, zumindest die Gipsplattenmärkte Deutschlands, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Benelux-Staaten zu stabilisieren und damit den Wettbewerb zu beschränken, hat die Kommission die Zuwiderhandlung als einheitlich, komplex und fortdauernd eingestuft“. In Randnr. 321 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Vorwürfe der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Bewertung des Kartells als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zurückgewiesen.

Knauf stellt nicht die Schlussfolgerung des Gerichts in Abrede, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, sondern macht lediglich geltend, dass keines der Elemente der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG begründe.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG voraussetzt, dass die Kommission ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise beibringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/95, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 127). Nicht jeder der von der Kommission beigebrachten Beweise muss jedoch notwendigerweise diesem Kriterium in Bezug auf jedes Element der Zuwiderhandlung genügen. Es genügt, dass das Bündel der von diesem Organ angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt.

Selbst wenn daher entsprechend dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keines der einzelnen Elemente der fraglichen Zuwiderhandlung allein betrachtet eine nach Abs. 81 Abs. 1 EG untersagte Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darstellen sollte, schlösse dies nicht aus, dass die betreffenden Elemente zusammen betrachtet eine solche Vereinbarung oder Verhaltensweise bilden.

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist es, da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittstaat, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass bestimmte Einzelheiten häufig durch Schlussfolgerungen rekonstruiert werden müssen. In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 55 bis 57).

Diese Rüge ist folglich unbegründet.

Der zweite Rechtsmittelgrund von Knauf ist daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 und Art. 81 EG

Vorbringen der Parteien

Knauf macht zunächst geltend, aus Randnr. 348 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass das Gericht nicht objektiv und ergebnisoffen vorgegangen sei, sondern schon vorab entschieden habe, dass ihr für die Handlungen der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG (im Folgenden: GKV) und von deren Tochtergesellschaften eine Geldbuße aufzuerlegen sei, obwohl die Feststellung, dass die Tochtergesellschaften von der fraglichen Zuwiderhandlung profitiert hätten, in keiner Weise begründet sei.

Außerdem habe das Gericht gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem es festgestellt habe, dass zwischen ihr und den übrigen Gesellschaften der Familie Knauf (im Folgenden: Knauf-Gruppe) eine wirtschaftliche Einheit bestehe, und indem es ihr die Verantwortlichkeit für das Handeln dieser Gesellschaften zugewiesen habe.

Knauf widerspricht den Argumenten, auf die das Gericht seine Schlussfolgerung gestützt hat, dass zwischen ihr selbst, GKV und deren Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Insbesondere sei das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925), im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Rechtsmittelführerin weder von einer anderen Gesellschaft beherrscht werde noch eine andere Gesellschaft beherrsche. Das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission (T-66/99, Slg. 2003, II-5515), auf das sich das Gericht in den Randnrn. 350, 351 und 355 des angefochtenen Urteils berufen habe, sei ebenfalls nicht einschlägig, weil dieses Urteil Vertriebsmittlungsverhältnisse betreffe. Gleiches gelte für das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission (T-9/99, Slg. 2002, II-1487), da in diesem Urteil das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit darauf gestützt werde, dass alle Anteile der verschiedenen Gesellschaften von derselben Person als Anteilseigner gehalten würden, während im vorliegenden Fall sowohl an der Rechtsmittelführerin als auch an GKV je 22 Personen jeweils minderheitlich beteiligt seien.

Eine wirtschaftliche Einheit könne auch nicht damit begründet werden, dass die zahlreichen Gesellschafter der Familie Knauf die Rechtsmittelführerin und die anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe gemeinsam kontrollierten, weil eine solche gemeinsame Kontrolle ausscheide, wenn auf Gesellschafterebene wechselnde oder veränderliche Mehrheiten möglich seien. Der vom Gericht in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils erwähnte Familienvertrag vom 9. Dezember 1994 (im Folgenden: Familienvertrag) unterwerfe die bereffenden Unternehmen keiner gemeinsamen Kontrolle. Das angefochtene Urteil widerspreche insoweit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehöre, nicht als Nachweis dafür ausreiche, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Dass dieselben beiden Gesellschafter Komplementäre aller Gesellschaften der Knauf-Gruppe seien und sie während der Zeit, in der die Zuwiderhandlung begangen worden sei, vertreten hätten, sei irrelevant. Gleiches gelte für den Informationsaustausch zwischen den Gesellschaften dieser Gruppe, die Umsatzmitteilung im Verwaltungsverfahren, die Tatsache, dass die meisten im Rahmen der Nachprüfung gefundenen Dokumente auf Papier verfasst seien, das den Briefkopf der Rechtsmittelführerin mit deren Daten trage, und die Rolle von Knauf als Gesprächspartner im Verwaltungsverfahren.

Die Rechtsmittelführerin beanstandet im Zusammenhang mit der Zuweisung der Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaften der Knauf-Gruppe an sie die Randnr. 356 des angefochtenen Urteils, weil die Tatsache, dass sie die einzige Gesellschaft sei, die nicht von GKV „verwaltet“ werde, nicht erkläre, weshalb nicht gegen diese, sondern nur gegen sie selbst eine Geldbuße verhängt worden sei.

Es bestehe ein Widerspruch zwischen der Aussage in Randnr. 357 des angefochtenen Urteils, dass sie die operativen Tätigkeiten der Knauf-Gruppe auf dem relevanten Markt koordiniere, und der Feststellung in Randnr. 337 des Urteils, dass „es keine juristische Person [gibt], der man als der für die Koordinierung der Handlungen der [Knauf-]Gruppe zuständigen Person die von den verschiedenen sie bildenden Gesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen zuweisen könnte“.

Schließlich beanstandet die Rechtsmittelführerin die Randnrn. 359 und 360 des angefochtenen Urteils, wonach sie gegen die Schlussfolgerung, sie bilde mit den anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe eine wirtschaftliche Einheit, im Verwaltungsverfahren hätte vorgehen müssen, um ihr Recht, dies vor Gericht zu tun, nicht zu verwirken. Eine solche Schlussfolgerung verletze den Grundsatz in dubio pro reo.

Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung entgegen, dass die Feststellungen des Gerichts zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit keinen Rechtsfehler enthielten.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens ist bezüglich der Rüge, das Gericht sei nicht objektiv und ergebnisoffen vorgegangen, weil es in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Tochtergesellschaften von GKV von der fraglichen Zuwiderhandlung profitiert hätten, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Die Beurteilung der Tatsachen und der dem Gericht vorgelegten Beweise ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung der Beweismittel geltend gemacht hat, auf die das Gericht seine Feststellung in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils gestützt hat, dass die Tochtergesellschaften von GKV von der fraglichen Zuwiderhandlung profitiert hätten, zielt ihre Rüge in Wirklichkeit auf eine erneute Beurteilung dieser Beweismittel ab, wozu der Gerichtshof nicht befugt ist. Diese Rüge ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Was die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 betrifft, so beanstandet Knauf sowohl die Schlussfolgerung des Gerichts, dass GKV und ihre Tochtergesellschaften einerseits und sie selbst andererseits eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts bildeten, als auch die Feststellung, dass sie selbst die für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortliche Gesellschaft sei.

Zur Frage des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. In diesem Zusammenhang ist unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit kann demnach aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um das Bestehen einer solchen Einheit zu belegen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Einheit bestehe, auf eine Gesamtheit von Umständen gestützt. So hat es erstens in Randnr. 344 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Gesellschafter der Rechtsmittelführerin und die der übrigen Gesellschaften der Familie Knauf, insbesondere von GKV, dieselben seien, nämlich 21 natürliche Personen, die Mitglieder der Familie Knauf seien, und eine Gesellschaft mit vier weiteren Mitgliedern der Familie Knauf.

Zweitens hat das Gericht in Randnr. 345 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die beiden Komplementäre von Knauf, Herr B und Herr C, auch Komplementäre aller Gesellschaften der Knauf-Gruppe seien.

Drittens hat das Gericht zwar in Randnr. 347 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass GKV Beteiligungen an mehreren Gesellschaften habe, die auf dem Gipsplattenmarkt tätig seien und von der Familie Knauf kontrolliert würden, hat aber in Randnr. 348 des Urteils unterstrichen, dass GKV nur eine Holdinggesellschaft ohne Personal sei, die die von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften für die hinter ihr stehenden 22 Gesellschafter verwalte und die von den Geschäftsführern und den Geschäftsräumen der Rechtsmittelführerin abhängig sei.

Viertens hat das Gericht in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils den Familienvertrag berücksichtigt, der nach seinem § 1 Abs. 2 eine einheitliche Leitung und Geschäftsführung der Gesellschaften der Knauf-Gruppe sichern soll. Nach § 1 Abs. 3 und 4 soll mit dem Vertrag außerdem zum einen eine einheitliche und konzentrierte Ausübung der Gesellschaftsrechte in der gesamten Gruppe und zum anderen der Erlass von Entscheidungen über die Leitung, Geschäftsführung, Organisation und Gesellschaftsform gesichert werden, so dass diese von einzelnen oder wenigen Gesellschaftern nicht verhindert werden können. Zu den genannten Gesellschaften zählen nach § 2 des Vertrags u. a. Knauf und GKV.

Fünftens hat das Gericht in Randnr. 346 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich sämtliche im Rahmen der betreffenden Zuwiderhandlung ausgetauschten Verkaufszahlen für die Rechtsmittelführerin auf alle auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Gesellschaften der Knauf-Gruppe bezögen und dass nirgends aus den Unterlagen hervorgehe, dass Herr B und Herr C diese Gruppe nicht im Rahmen der einzelnen Ausprägungen der Zuwiderhandlung vertreten hätten.

Schließlich geht aus Randnr. 347 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Antwort vom 19. September 2002 auf das Auskunftsersuchen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 aus eigenem Antrieb, ohne entsprechende Aufforderung durch die Kommission, den Gesamtumsatz der Knauf-Gruppe mitgeteilt hat.

Aus der Gesamtheit dieser Umstände durfte das Gericht in Randnr. 350 des angefochtenen Urteils schließen, dass die der Familie Knauf gehörenden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Zu dem von Knauf ausdrücklich angeführten Umstand, dass sowohl an ihr selbst als auch an GKV je 22 Personen beteiligt seien, von denen keine über eine Mehrheit der Anteile oder der Stimmen verfüge, was die Bildung von veränderlichen Mehrheiten in den einzelnen Gesellschaften der Knauf-Gruppe möglich mache, ist festzustellen, dass das Gericht die Tatsache, dass an all diesen Gesellschaften dieselben 22 Gesellschafter beteiligt sind, die zudem Mitglieder der Familie Knauf sind, nur als einen der Umstände berücksichtigt hat, die das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit belegen können. Überdies schließt die Möglichkeit einer Bildung veränderlicher Mehrheiten innerhalb einer Gruppe von Gesellschaften für sich allein eine wirtschaftliche Einheit nicht aus.

Anders als Knauf meint, hat das Gericht auch das Urteil Aristrain/Kommission nicht missverstanden. In Randnr. 99 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wie in der vorstehenden Randnummer festgestellt, hat das Gericht seine Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Einheit bestehe, aber nicht allein auf die Tatsache gestützt, dass die Gesellschaften der Knauf-Gruppe derselben Familie gehören.

Knauf verneint außerdem die Relevanz des Familienvertrags, auf den sich das Gericht in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils bezogen hat. Dieser Vertrag solle allein ermöglichen, dass die Beteiligungen, die das Kapital der Gesellschaften der Knauf-Gruppe bildeten, in der Zukunft im Besitz der Mitglieder der Familie Knauf blieben. Außerdem solle er verhindern, dass diese Gesellschaften von einzelnen Gesellschaftern oder Gesellschaftergruppen beherrscht würden.

Selbst unterstellt, mit dem Familienvertrag würden tatsächlich die in der vorstehenden Randnummer erwähnten Ziele verfolgt, bestreitet die Rechtsmittelführerin nicht, dass der Zweck dieses Vertrags, der in dessen § 1 Abs. 2 ausdrücklich genannt wird, darin besteht, dass „eine einheitliche Leitung und Geschäftsführung der Unternehmen Knauf gesichert werden“.

Darüber hinaus ist nach Auffassung der Rechtsmittelführerin der Umstand, dass Herr B und Herr C Komplementäre aller Gesellschaften der Knauf-Gruppe sind, für die Frage des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit irrelevant, weil dieser Umstand nicht ausschließe, dass die einzelnen Gesellschaften dieser Gruppe in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht autonom seien. Die Tatsache, dass die Geschäfte der betreffenden Gesellschaften von denselben beiden Gesellschaftern geführt werden, ermöglicht es jedoch, im Sinne von § 1 Abs. 2 des Familienvertrags ihre einheitliche Leitung und Geschäftsführung zu sichern.

Bezüglich des Austauschs der Verkaufszahlen aller auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Gesellschaften der Knauf-Gruppe im Rahmen der fraglichen Zuwiderhandlung ist zu unterstreichen, dass dieser Umstand entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin einen zusätzlichen Beweis dafür darstellt, dass diese Gesellschaften zumindest während der Zuwiderhandlung als wirtschaftliche Einheit mit einem gemeinsamem Interesse handelten.

Das Vorbringen, das Gericht habe durch die Feststellung in Randnr. 346 des angefochtenen Urteils, es gehe nirgends aus den Unterlagen hervor, dass Herr B und Herr C die Knauf-Gruppe nicht im Rahmen der Zuwiderhandlung vertreten hätten, den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, ist ebenfalls nicht stichhaltig. In Randnr. 346 hat das Gericht nämlich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nach den ihm vorgelegten Beweisen Herr B und Herr C die Vertretung dieser Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung wahrgenommen hätten und dass ihm keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die belegen könnten, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach es der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, dafür den Beweis zu erbringen, und die Unternehmen oder Unternehmensverbände, die gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung ein Verteidigungsmittel geltend machen, den Nachweis zu erbringen haben, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Verteidigungsmittels erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss. Auch wenn die Beweislast nach diesen Grundsätzen entweder der Kommission oder dem betreffenden Unternehmen oder Verband obliegt, können somit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 78 und 79).

Knauf macht ferner geltend, dass bestimmte Urteile, auf die das Gericht das angefochtene Urteil gestützt habe, nicht einschlägig seien.

Zum Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission ist festzustellen, dass sich das Gericht für seine Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Einheit bestehe, nicht auf dieses Urteil bezogen hat. Abgesehen davon schließt die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Rechtsstreit anders als in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht um eine Tochtergesellschaft handelt, die zu 100 % einer Muttergesellschaft gehört, nicht aus, dass eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts besteht.

Zum Urteil Minoan Lines/Kommission ist zu bemerken, dass das Gericht dieses Urteil nur im Zusammenhang mit grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Überlegungen herangezogen hat, ohne aber zu behaupten, dass sich die spezifischen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und die des vorliegenden Falles entsprächen.

In den Randnrn. 350, 351 und 355 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich unter Bezugnahme auf eine ständige Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen sei, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet werde, und dass eine wirtschaftliche Einheit in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehe, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolge und an einer Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt sein könne. Wenn eine Gruppe von Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen bilde, könne die Kommission daher die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung dieses Unternehmens der Gesellschaft zurechnen, die für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortlich sei, und gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße verhängen.

Gleiches gilt für das Urteil HFB u. a./Kommission des Gerichts, da aus Randnr. 343 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Gericht dieses Urteil nur als Beispiel angeführt hat, um die Relevanz bestimmter tatsächlicher Umstände für die Beurteilung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zu verdeutlichen, wie insbesondere die Tatsache, dass dieselbe Person Schlüsselfunktionen in den Verwaltungsorganen der Gesellschaften der Gruppe innehatte, dass sie bei den Treffen des Geschäftsführer-Clubs die einzelnen Gesellschaften vertrat und dass diesen im Rahmen des Kartells eine einzige Quote zugeteilt wurde.

Nach alledem hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Gesellschaften der Familie Knauf eine wirtschaftliche Einheit bildeten, keinen Rechtsfehler begangen.

Zur Rolle der Rechtsmittelführerin in der Knauf-Gruppe hat das Gericht in Randnr. 358 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich diese im Verwaltungsverfahren als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission präsentiert und diese Eigenschaft zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bestritten habe. In Randnr. 359 des Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin, obwohl die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Ansicht vertreten habe, die Zuwiderhandlung betreffe die gesamte Knauf-Gruppe, und obwohl sie angesichts der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben nicht in Unkenntnis darüber habe sein können, dass sie als Adressatin einer endgültigen Entscheidung der Kommission in Frage gekommen sei, dieser geantwortet habe, ohne ihre Rolle als für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft in Frage zu stellen.

In Randnr. 360 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerin in einer solchen Situation im Verwaltungsverfahren hätte reagieren müssen, um das Recht darauf nicht zu verwirken, und hätte dartun müssen, dass ihr die von den Gesellschaften der Knauf-Gruppe begangene Zuwiderhandlung trotz der von der Kommission festgestellten Gesichtspunkte nicht habe zugerechnet werden können.

Wie die Rechtsmittelführerin zu Recht geltend gemacht hat, gibt es keine unionsrechtliche Vorschrift, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken.

Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen, kann aber nicht die Ausübung des Rechts natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken.

Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage verstieße eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte. Zudem wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV rechtlich den gleichen Rang hat wie die Verträge. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein.

Folglich hat das Gericht mit der Feststellung, dass Knauf im Verwaltungsverfahren hätte reagieren müssen, um das Recht, dies vor den Gerichten der Union zu tun, nicht zu verwirken, einen Rechtsfehler begangen.

Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht in Randnr. 362 des Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin die für das Handeln der Knauf-Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft gewesen sei; im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zu dem im Verfahren vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17

Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

Hinsichtlich der Rolle der Rechtsmittelführerin in der Knauf-Gruppe ist zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie sie als allein verantwortlich für das Handeln der Gesellschaften dieser Gruppe angesehen hat, die, wie in Randnr. 86 des vorliegenden Urteils festgestellt, zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Aus dem von der Rechtsmittelführerin auf eine schriftliche Frage des Gerichts vorgelegten Organigramm geht hervor, dass sich 2001 drei Gesellschaften an der Spitze der Gruppe befanden, und zwar die Rechtsmittelführerin, GKV und die Knauf Fiber Glass GmbH. Letztere, deren Tätigkeitsschwerpunkt sich in den Vereinigten Staaten befindet, war jedoch nicht auf dem Gipsplattenmarkt aktiv.

Aus dem Organigramm ergibt sich weiter, dass GKV unmittelbar oder mittelbar Dutzende von Gesellschaften besitzt, von denen zahlreiche auf dem betreffenden Markt tätig sind.

Zu prüfen ist somit, ob die Kommission die Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung zu Recht Knauf und nicht GKV zugewiesen hat.

Das wäre der Fall, wenn GKV ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht autonom bestimmt hat.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen dieser Gesellschaft und der als für das Handeln der Gruppe verantwortlich angesehenen Gesellschaft der Gruppe relevant sind und die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. entsprechend Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 74).

Im vorliegenden Fall ist erstens unstreitig, dass GKV nur eine Holdinggesellschaft ohne Personal ist, die die von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften für die hinter ihr stehenden 22 Gesellschafter verwaltet, da Knauf dieser Feststellung nicht entgegengetreten ist.

Zweitens geht aus Randnr. 497 der streitigen Entscheidung hervor, dass GKV sowohl hinsichtlich der Geschäftsräume als auch hinsichtlich des Personals zumindest teilweise von Knauf abhängig ist; auch diese Feststellung ist von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten worden.

Drittens ist unstreitig, dass Knauf die einzige auf dem relevanten Markt tätige Gesellschaft der Knauf-Gruppe ist, die nicht von GKV verwaltet wird.

Viertens sind die meisten von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung beschlagnahmten Dokumente der Knauf-Gruppe auf Papier verfasst, das den Briefkopf der Rechtsmittelführerin mit deren Daten trägt. Selbst wenn die von dieser Gesellschaft im Rahmen ihres Rechtsmittels vorgetragene Behauptung, dass diese Dokumente von den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten der Kommission zufällig kopiert oder bewusst ausgewählt worden seien, stimmen sollte, hat sie doch keine Unterlagen zu den Akten gereicht, die dieses Vorbringen stützen könnten.

Fünftens ist die Rechtsmittelführerin nach dem in Randnr. 96 des vorliegenden Urteils erwähnten Organigramm unter den auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Gesellschaften der Knauf-Gruppe die Gesellschaft mit dem bei Weitem höchsten relevanten Umsatz. Dieser Umstand weist darauf hin, dass die Gesellschaft in der Gruppe zumindest für diesen Markt eine überragende Bedeutung hat.

Aus diesen Feststellungen folgt, dass GKV ihr Verhalten auf dem betreffenden Markt in Wirklichkeit nicht selbständig bestimmt, sondern insoweit von Knauf abhängt.

Entgegen der Ansicht von Knauf hindert der Umstand, dass mehr als eine juristische Person an der Spitze der Knauf-Gruppe steht, nicht daran, die Rechtsmittelführerin als für das Handeln dieser Gruppe verantwortlich anzusehen.

Die Rechtsstruktur einer Gruppe von Gesellschaften, die dadurch gekennzeichnet ist, dass mehr als eine juristische Person an der Spitze der Gruppe steht, ist nämlich nicht ausschlaggebend, wenn diese Struktur nicht die tatsächliche Arbeitsweise und wirkliche Organisation der Gruppe widerspiegelt.

Dass zwischen der Rechtsmittelführerin und GKV kein rechtliches Unterordnungsverhältnis besteht, kann somit nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass die erste dieser beiden Gesellschaften als für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich anzusehen ist, da feststeht, dass GKV ihr Verhalten auf dem Gipsplattenmarkt in Wirklichkeit nicht autonom bestimmt.

Die Kommission hat folglich mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin als für sämtliche Handlungen der Knauf-Gruppe verantwortlich anzusehen sei, keinen Beurteilungsfehler begangen.

Der vierte Klagegrund, mit dem die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 beanstandet hat, ist folglich zurückzuweisen.

Kosten

Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

Da im vorliegenden Fall sowohl Knauf als auch die Kommission mit ihrem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren teilweise unterlegen sind, sind jeder ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren aufzugeben.

Da die von Knauf erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist, ist allerdings in Bezug auf die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

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